Richtlinie BAV (Guidance) Seilbahninvestitionen
1 Zweck, Geltungsbereich und Adressaten
Gewisse Angebote des regionalen Personenverkehrs (RPV) gemäss Art. 28 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) werden durch Seilbahnen (Stand- oder Luftseilbahnen) erbracht. Sie unterscheiden sich insofern von anderen Transportmitteln des RPV, als dass Investitionen zur Hälfte direkt mit Finanzhilfen aus dem Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert werden können. Die Folgekosten, der nicht mit Finanzhilfen bezahlten Investitionen, finanzieren die Besteller, wie im RPV üblich, mittels Abgeltungen über die Abschreibungsdauer.
Mit der vorliegenden Richtlinie (Guidance) werden die wichtigsten Grundlagen und Prozesse zur Finanzierung von Investitionen abgegoltener Seilbahnen zusammengefasst. Sie gilt für alle Seilbahnen, welche Angebote des regionalen Personenverkehrs (RPV) gemäss Art. 28 Abs. 1 PBG erbringen und somit Abgeltungen erhalten.
2 Gesetzliche Grundlagen
- Seilbahngesetz (SebG; SR 743.01) Art. 16 Abs. 3 und 4
3 Investitionen in die Infrastruktur von Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen
nach den Art. 28–31c des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erhalten, werden über Entnahmen aus dem Fonds nach Art. 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013 finanziert. Die Finanzierung erfolgt mittels A-Fonds-perdu-Beiträgen. 4 Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Investitionskosten als Infrastrukturkosten gelten.
- Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120) Art. 38 Abs. 1 und 2
1 Für Investitionen in Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach den Art. 28–
31c PBG erhalten, können Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Diese sind bis zum Abschluss des Projekts gültig.
2 Als Investitionen in die Infrastruktur der Seilbahnunternehmen im Sinne von Art. 16 Abs. 3
und 4 SebG1 gelten 50 Prozent der Gesamtinvestition. Die Investitionsbeiträge werden à fonds perdu gewährt.
- Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR 745.16) Art. 60 Abs. 2
2 Bei Seilbahnunternehmen bilden regionaler Personenverkehr, Infrastruktur und Güterverkehr
eine gemeinsame Sparte. Dies hat zur Folge, dass die gesamten nicht durch A-Fonds-perdu-Beiträge gedeckten Kosten inklusive der Folgekosten von Investitionen über die RPV-Abgeltungen finanziert werden und somit keine separaten Leistungsvereinbarungen für die Infrastruktur abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die sowohl Seilbahnen als auch Eisenbahninfrastrukturen betreiben.
3 Finanzierung von Investitionen abgegoltener Seilbahnen
3.1 Grundsatz Finanzierung
Investitionen (Teil- oder Gesamterneuerungen der Seilbahnanlage) von abgegoltenen Seilbahnen können zu 50 % durch A-Fonds-perdu-Beiträge aus dem BIF finanziert werden. Hierfür werden mit den
1 Der Verweis in der Verordnung wurde noch nicht aktualisiert.
Seilbahnunternehmen projektspezifische Finanzierungsvereinbarungen (FV) nach Art. 38 KPFV abgeschlossen.
Für die Finanzierung der anderen 50 % der Investition gibt es insbesondere folgende Möglichkeiten:
– Eigenmittel (inkl. Aktienkapitalerhöhungen); – Zinslose Darlehen von Kantonen oder Gemeinden; – A-Fonds-perdu-Beiträge von Kantonen oder Gemeinden (hier gelten die nachstehenden Ausführungen analog zum BIF-Beitrag); – Fremdfinanzierung durch Dritte bspw. Bankdarlehen (die Gewährung einer Solidarbürgschaft des Bundes ist nicht vorgesehen).
Für die à fonds perdu finanzierten Anlagen können in den RPV-Offerten keine Abschreibungen geltend gemacht werden. Abschreibungskosten der durch Eigenmittel oder Darlehen finanzierten Investitionen sowie weitere Folgekosten (insbesondere Unterhalt und Zinsen auf Fremdkapital) können hingegen in den RPV-Offerten geltend gemacht werden. Die Besteller müssen dazu gemäss Art. 36 Abs. 1 ARPV vorab ihre Zustimmung gegeben haben. Die Höhe des BIF-Beitrags erfolgt unabhängig von allenfalls verfügbaren Eigenmitteln. Sind Eigenmittel verfügbar, so sind diese für die Finanzierung der nicht durch den BIF-Beitrag gedeckten Anteile der Investitionen zu verwenden.
Kleinere Erneuerungen sind grundsätzlich mit Eigenmitteln, Fremdkapital oder Beiträgen Dritter zu finanzieren. Der Entscheid einer allfälligen Mitfinanzierung durch den Bund wird im Einzelfall aufgrund der Investitionspläne der Unternehmen gefällt.
Mit dem BIF-Beitrag werden keine Kapitalzinsen finanziert. Allfällige während der Bauphase anfallenden Fremdkapitalzinsen sind in den RPV-Offerten geltend zu machen.
3.2 Finanzierung
a) Abgrenzung Unterhalt und Investitionen
Die Abgrenzung zwischen Unterhalt (Erfolgsrechnung) und Erneuerung (Anlagenrechnung) basiert auf dem in Art. 62 Abs. 1 ARPV verankerten Grundsatz, dass eine Verlängerung der Nutzungsdauer eine aktivierbare Investition (Erneuerung bzw. Ersatz) darstellt. Aufwendungen für den Erhalt der Nutzungsdauer sind Unterhaltsmassnahmen. Beiträge aus dem BIF sind nur für aktivierbare Investitionen sowie damit in direktem Zusammenhang stehenden nicht aktivierbare Investitionen (NAI) möglich. Somit darf der Investitionsplan keine Unterhaltsmassnahmen beinhalten.
b) Herleitung des BIF-Beitrags
In einem ersten Schritt sind die gesamten Investitionskosten zu bestimmen. Zur Investition gehören auch aktivierbare Eigenleistungen und NAI, u.a. allfällige höhere Kosten eines Ersatzbetriebs während der Bauphase gegenüber dem Normalbetrieb (Details zum Ersatzbetrieb und zur Herleitung der damit verbundenen Kosten siehe Buchstaben f) und g)). Der BIF-Beitrag beläuft sich auf 50 % der anrechenbaren Investitionskosten, zuzüglich der Mehrwertsteuer (MWST), da aufgrund des A-Fondsperdu-Beitrages die Vorsteuer in der Höhe des Beitrages nicht rückforderbar ist. Ausgenommen von der MWST sind allfällige erbrachte Eigenleistungen.
Nicht berücksichtigt werden bei der Herleitung des Betrags nicht anrechenbare Investitionskosten wie bspw. der gleichzeitige Bau eines nicht zur Sparte RPV zählenden Parkhauses. Über die Frage der Anrechenbarkeit der Investitionskosten wird im Rahmen der Genehmigung nach Art. 36 ARPV entschieden.
c) Verwendung BIF-Beitrag
Mit dem A-Fonds-perdu-Beitrag aus dem BIF sind in erster Linie sämtliche NAI zu finanzieren. Der verbleibende BIF-Beitrag ist danach anteilsmässig auf sämtliche Anlageteile (proportional nach
effektiven Kosten pro Anlagengattung) aufzuteilen. Die Anlagenwerte sind rechnerisch um den A- Fonds-perdu-Beitrag zu reduzieren.
d) Zahlenbeispiel (stark vereinfacht, vgl. auch Mustertabelle gemäss Anhang 2)
Investitions- Investitions Art der MWST Aktivier- Anlage kosten exkl. NAI kosten inkl. Leistung (8.1%) ung MWST MWST Extern Anlageteil A (bspw. Kabine) 1'000'000 Nein 81'000 1'081'000 1'000'000 eingekauft Anlageteil B (bspw. Bauarbeiten durch Eigen- 500'000 Nein - 500'000 500'000 eigenes Personal ausgeführt) leistung Anlageteil C (bspw. höhere Kosten Extern 250'000 Ja 20'250 270'250 - Ersatzbetrieb, extern eingekauft) eingekauft
Total 1'750'000 1'851'250 1'500'000
Die Basis für die Berechnung des BIF-Beitrags sind die geplanten gesamten Investitionskosten ohne MWST. Im Beispiel betragen diese 1’750’000 Franken, sodass sich ein provisorischer BIF-Beitrag von 875’000 Franken ergibt.
Der A-Fonds-perdu-Beitrag wird nun in erster Linie für die Finanzierung der NAI verwendet, im Beispiel für die aufgrund des Ersatzbetriebs anfallenden höheren Kosten im Umfang von 250'000 Franken. Von den 875'000 Franken verbleiben 625’000 Franken, welche anteilsmässig der Finanzierung der aktivierbaren Investitionen (1'500'000 Franken) dienen. Aufgrund der prioritären Verwendung der BIF- Beiträge für die NAI beträgt der BIF-Anteil an den aktivierbaren Investitionen schlussendlich 41.67% und somit weniger als 50 %.
MWST Inv- BIF- Anlage Anteil (8.1%) auf Summe Beitrag BIF-Beitrag Anlageteil A (bspw. Kabine) 1'000'000 416'667 41.67% 33'750 Anlageteil B (bspw. Bauarbeiten durch eigenes Personal ausgeführt) 500'000 208'333 41.67% - Total aktivierbare Investitionen 625'000 33'750 Anlageteil C (bspw. höhere Kosten Ersatzbetrieb, extern eingekauft) 250'000 250'000 100.00% 20'250 Total aktivierbare und nichtaktivierbare Investitionen 875'000 54'000
Da auf den Eigenleistungen keine MWST anfällt (Anlageteil B), beläuft sich der vereinbarte BIF-Beitrag auf 929'000 Franken (davon 54'000 Franken MWST). Es ist zu präzisieren, dass es sich dabei um den maximalen BIF-Beitrag für die Aufnahme in die FV handelt. Allfällige sich abzeichnende Mehrkosten können dann nur noch mit einem Nachtrag zur FV aufgenommen werden. Der effektive BIF-Beitrag wird nach Vorliegen der Schlussabrechnung festgelegt.
e) Aktivierung und buchhalterische Handhabung der A-Fond-perdu-Finanzierung
Aktivierbare Investitionen sind zu aktivieren und abzuschreiben. Jede Anlage wird einer Anlagekategorie zugeordnet und aufgrund der geplanten Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmens, die geplante Nutzungsdauer anhand betrieblicher Kriterien festzulegen und dabei die jeweils geltenden Vorschriften des Obligationenrechts (OR; SR 220) oder der Swiss GAAP FER 18 anzuwenden. Die Bandbreiten der Abschreibungssätze gemäss Richtlinie BAV (Guidance): Abschreibungen und Nutzungsdauern entsprechen der langjährigen Praxis des BAV und können für die Bestimmung der geplanten Nutzungsdauer herangezogen werden.
i. Aktivierung und Abschreibung gemäss OR
Die A-Fonds-perdu-Beiträge der öffentlichen Hand für aktivierbare Investitionen sind gemäss Art. 64 Abs. 3 ARPV so zu verbuchen, dass auf diesem Teil der Investition keine erfolgswirksame
Wertberichtigung gemacht werden können. Zudem dürfen die A-Fonds-perdu-Beiträge (BIF oder weitere) nicht mit dem Anschaffungswert verrechnet werden.
Unter Berücksichtigung der separat auszuweisenden Wertberichtigung in der Höhe des BIF-Beitrags (exkl. MWST) ergeben sich folgende Netto-Anlagewerte:
Inv-Summe Inv- Aktivierung der Anlage (relevant für die Frage der Folgekosten) abzüglich BIF- Anteil Summe Beitrag Anlageteil A (bspw. Kabine) 1'000’000 583’333 58.33% Anlageteil B (bspw. Bauarbeiten durch eigenes Personal ausgeführt) 500’000 291’667 58.33% Anlageteil C (bspw. höhere Kosten Ersatzbetrieb, extern eingekauft) 250’000 - 0.00%
ii. Aktivierung und Abschreibung gemäss Swiss GAAP FER
Bei der Anwendung von Swiss GAAP FER sind keine Einmalabschreibungen möglich. Dieser Vorgabe kann nur über eine Passivierung des A-Fonds-perdu-Beitrages nachgekommen werden. Dies bedeutet, dass der A-Fonds-perdu-Beitrag passiviert und über die geplante Nutzungsdauer erfolgswirksam abgeschrieben, bzw. aufgelöst wird. Bei mehreren Anlagen ist der passivierte A-Fondsperdu-Beitrag auf die einzelnen Anlagen aufzuteilen und jährlich mit der gleichen Nutzungsdauer aufzulösen.
Im nachstehenden Beispiel wird die Vorgehensweise für Anlage A vorgestellt. Bei weiteren Anlagen ist analog vorzugehen.
Anlage A Beiträge
1 Anlage A zu 100% aktivieren 1’000’000
2 Betrag Passivum für Anlage A berechnen (siehe Herleitung oben unter d) 416’667
Dieser Betrag ist in der Bilanz auf der Passivseite auszuweisen.
3 Lineare Abschreibung für Anlage A berechnen:
Annahme Nutzungsdauer im Beispiel: Abschreibungssatz 3% resp. Nutzungsdauer 33 Jahre (33.33) 30’003 Dieser Betrag ist in der Erfolgsrechnung als jährliche Abschreibung zu buchen.
4 Lineare Auflösung des Passivum A berechnen:
Der Auflösungszeitraum des Passivum A entspricht der Nutzungsdauer der Anlage A. 12’501 Betrag Passivum dividiert durch die Nutzungsdauer. Dieser Betrag kann in der Erfolgsrechnung als Aufwandsminderung oder als Ertrag gebucht werden.
5 Der kumulierte Effekt in der Erfolgsrechnung ist die Summe der jährlichen Abschreibung und der 17’502
jährlichen Auflösung des Passivums.
f) Abbildung des Ersatzbetriebes während Bausperren in den Offerten
Allfällige höhere Kosten eines Ersatzbetriebes sind als NAI an die Investitionskosten anzurechnen.
Für das Fahrplanjahr, in dem der Seilbahnbetrieb aufgrund von Erneuerungsarbeiten unterbrochen wird, sind zwei Offerten zu rechnen. Eine Basisofferte, für welche man von einem Szenario ohne Betriebsunterbruch ausgeht und die Anlage wie bis anhin weiterbetrieben wird, sowie eine Zusatzofferte, in welcher die Erneuerungsarbeiten und die Kosten des Ersatzbetriebes mitberücksichtigt werden. Bei der Zusatzofferte wird davon ausgegangen, dass gewisse Kosten auch anfallen, wenn die Seilbahn nicht in Betrieb ist (Remanenzkosten) aber auch Minderkosten anfallen, insbesondere in Form von tieferen Abschreibungen aufgrund der Ausserbetriebnahme der alten Anlage (oder Anlagenteile).
Falls die ungedeckten Kosten (inkl. Ersatzbetrieb) gemäss Zusatzofferte höher sind als die ungedeckten Kosten gemäss Basisofferte (Normalbetrieb, ohne Ersatzbetrieb), ist die Kostendifferenz zwischen beiden Offerten als NAI dem Seilbahninvestitionsprojekt anzurechnen. Die Bestellung erfolgt auf der Grundlage der Basisofferte.
Falls die Offerte mit Ersatzbetrieb günstiger ist als die Basisofferte, erfolgt die Bestellung auf der Grundlage der günstigeren Zusatzofferte und die Abgeltung wird entsprechend nach unten angepasst. Dem Seilbahninvestitionsprojekt werden in diesem Fall keine NAI belastet. 6/11
g) Abbildung des Ersatzbetriebs während Bausperren in der Planrechnung und der Linienerfolgsrechnung
Die geplanten höheren Kosten des Ersatzbetriebs (Differenz zwischen Zusatz- und Basisofferte) gemäss FV sowie der entsprechende BIF-Beitrag sind als NAI auszuweisen. Die restlichen Kosten des Ersatzbetriebs, d.h. die effektiven Kosten abzüglich der ausgewiesenen höheren Kosten bzw. des BIF- Beitrags für den Ersatzbetrieb, sollen in der Planrechnung als eigene Kostenposition ausgewiesen werden. Dabei wird der Anteil des BIF an den höheren Kosten des Ersatzbetriebs fixiert. Allfällige Abweichungen des Ersatzbetriebs zu den geplanten Kosten sind in der Linienerfolgsrechnung zu verbuchen (vgl. folgendes vereinfachtes Zahlenbeispiel).
Kosten Basisofferte 1'200’000 Kosten Zusatzofferte 1'450’000 Davon Ersatzbetrieb* 400’000 Differenz Offerten (= höhere Kosten Ersatzbetrieb) 250’000
* 150'000 werden im Rahmen der Offerte finanziert, 250'000 als NAI im Rahmen des Projekts Wenn effektiver Bahnersatz = 450'000, werden weiterhin 250'000 als NAI im Rahmen des Projekts angerechnet und 200'000 in der Linienerfolgsrechnung
Sind mehrere Jahre vom Ersatzbetrieb betroffen, muss der Anteil des BIF an den höheren Kosten des Ersatzbetriebs proportional auf die betroffenen Jahre verteilt werden.
3.3 Genehmigungsprozess
Die Finanzierung im Rahmen der RPV-Offerte (Betriebsmittelgenehmigung nach Art. 36 ARPV) und die Finanzierung mittels BIF-Beitrags bedürfen separater Genehmigungsprozesse. Die Betriebsmittelgenehmigung nach Art. 36 ARPV erfolgt vor Baubeginn und ist Voraussetzung für den Abschluss einer FV (vgl. Anhang 1: Zeitachse Genehmigungsprozess Seilbahnen).
Betriebsmittelgenehmigung nach Art. 36 ARPV
Der Betriebsmittelgenehmigungsprozess für Seilbahnen ist auf der Website des BAV umschrieben:
www.bav.admin.ch → Allgemeine Themen → Regionaler Personenverkehr → Betriebsmittelbeschaffung
Bewährt hat sich vor dem Einreichen des Betriebsmittelgesuches die Besprechung des konkreten Projektes mit allen Beteiligten, d.h. Seilbahnunternehmen, Kanton, Vertreter der Sektionen Personenverkehr (Abgeltung RPV), Schienennetz (FV), Bewilligungen I (Plangenehmigung) und Seilbahntechnik (technische Aspekte).
Als Hilfsmittel für die Erstellung des Betriebsmittelgenehmigungsgesuchs dient die Mustertabelle gemäss Anhang 2, welche auch auf der Homepage des BAV abrufbar ist.
Finanzierungsvereinbarung (FV)
Für eine definitive Zusicherung der Finanzierung mittels einer FV sind dem BAV nach Vorliegen der definitiven Betriebsmittelgenehmigung und gegen Ende des Plangenehmigungsverfahrens (Kostenrisiken besser abschätzbar) folgende Gesuchsunterlagen zu unterbreiten:
– Finanzierungsgesuch für Finanzhilfe nach Art. 16 Abs. 3 SebG; – Betriebsmittelgenehmigung nach Art. 36 Abs. 1 ARPV von Bund und Kanton; – Finanzierungsnachweis für den vom Bund nicht finanzierten Teil (Bestätigungsschreiben Dritter); – Kostenvoranschlag inkl. Offerten der Lieferanten mit Leistungsbeschrieb und den geplanten Eigenleistungen (gemäss Vorlage); – Herleitung des BIF-Beitrages (Finanzhilfe - Gegenstand der Vereinbarung) (gemäss Vorlage); – Finanzierungsplan/Zahlungsplan zur Investition (gemäss Vorlage); – Bauliche und wirtschaftliche Risikoanalyse (gemäss Vorlage); – Projektorganisation (optionale Vorlage vorhanden). 7/11
Die oben genannten Vorlagen werden vom BAV (Sektion Schienennetz) auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Mit der Betriebsmittelgenehmigung hat das BAV die definitiv anrechenbaren Investitionskosten und das Finanzierungskonzept inkl. definitiver Finanzierungsnachweise geprüft und anerkannt sowie den Folgekosten für diese Investition zugestimmt. Die FV wird über den in der Betriebsmittelgenehmigung aufgeführten Betrag ausgestellt. Darin wird insbesondere auch die Auszahlung der BIF-Beiträge geregelt. Diese werden im Rahmen des eingereichten Zahlungsplans ausbezahlt, unter Einhaltung des Art. 23 Abs. 2 SuG, wonach vor der Festsetzung des endgültigen Betrages in der Regel höchstens
80 Prozent der Finanzhilfe oder Abgeltung ausbezahlt werden dürfen. Die Überweisung der restlichen
20 Prozent erfolgt erst nach Abgabe und erfolgreicher Prüfung der Schlussabrechnung.
Allfällige sich abzeichnende Mehrkosten und deren Folgekosten sind vor Eingang von neuen Verpflichtungen dem BAV zu melden. Es ist rechtzeitig ein Nachtragsgesuch mit aktualisiertem Finanzierungsnachweis dem BAV einzureichen.
Das Seilbahnunternehmen informiert das BAV - falls vereinbart - anhand von jährlichen Standberichten über den Projektfortschritt und die Finanzierung. Binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage ist dem BAV der Schlussbericht und die Schlussabrechnung zur Prüfung einzureichen. Sollte es zu Verzögerungen bei der Abgabe und Prüfung der Schlussabrechnung kommen, wird die letzte Überweisung vom BAV unabhängig vom Zahlungsplan verschoben. Der definitive Anteil des Bundes wird aufgrund der effektiven Baukosten gemäss Schlussabrechnung festgelegt. Das BAV teilt dem Seilbahnunternehmen das Resultat der Prüfung der Schlussberichterstattung schriftlich mit.
Vorzeitige Anschaffungen und vorzeitiger Baubeginn
Gemäss Art. 26 Abs. 1 SuG darf der Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist, oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat.
Für die Erarbeitung des Detailprojekts oder der Gesuchsunterlagen für die Plangenehmigung müssen teilweise Arbeiten vorzeitig ausgeschrieben und/oder vergeben werden. In diesem Fall sind im Betriebsmittelvorgesuch die vorzeitig zu vergebenden Arbeiten aufzuführen und ein formelles Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns zu stellen. Die Besteller erteilen - im Rahmen der Rückmeldung zum Vorgesuch - für diese Arbeiten die beantragte Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn gemäss Art. 26 SuG.
Mit der Betriebsmittelgenehmigung gemäss Art. 36 Abs. 1 ARPV wird grundsätzlich bereits eine Finanzhilfe zugesichert, auch wenn noch keine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Dies erlaubt es, grössere Anschaffungen zu tätigen oder Aufträge auszulösen. Eine unterzeichnete FV ist in diesen Fällen noch nicht erforderlich. Ein tatsächlicher Baubeginn vor Ort ist jedoch erst zulässig, wenn dieser ausdrücklich in einer Plangenehmigungsverfügung genehmigt wurde. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Umweltbelange sowie Rechte Dritter gewahrt bleiben und kein Beschwerderisiko entsteht. Dieser Umstand ist beim Eingehen von Verpflichtungen aus Verträgen zu berücksichtigen und entsprechende vertragliche Schutzvorkehrungen zu implementieren.
4 Inkrafttreten
Die Version 1.1 tritt am 1.Januar 2026 in Kraft.
Christa Hostettler Martin von Känel Direktorin Stv. Direktor
5 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bezeichnung BAV Bundesamt für Verkehr BIF Bahninfrastrukturfonds FV Finanzierungsvereinbarung MWST Mehrwertsteuer NAI Nicht aktivierbare Investitionen RPV Regionaler Personenverkehr
Anhang
Anhang 1: Zeitachse Genehmigungsprozess Seilbahnen
Anhang 2: Mustertabelle für das Betriebsmittelgesuch
Anhang 1: Zeitachse Genehmigungsprozess Seilbahnen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Abteilung Finanzierung
Anhang 2: Mustertabelle für das Betriebsmittelgesuch
Anteil Eigenleistungen an aktivierbare Investitionskosten exkl. Investitionskosten Investitionskosten Investitionskosten A-fonds-perdu Bund MWST auf Abschreibungs- Abschreibung Abschreibungs- Objekt Lieferant Referenz MWST inkl. MWST (8.1%) (exkl. MWST) (exkl. MWST) NAI (exkl. MWST) 41.67% aktivierbar BIF-Beitrag satz (CHF) bandbreite Anlageteil A Firma x Vertrag x (extern) 1'000'000 1'081'000 1'000'000 0 416'667 583'333 33'750 3% 17'500 2.50 - 5.00 Anlageteil B intern Tabelle b (intern) 500'000 500'000 500'000 500'000 0 208'333 291'667 4% 11'667 1.00 - 10.00 Anlageteil C Firma y Vertrag y (extern) 250'000 270'250 250'000 0 0 20'250 0
1'750'000 1'851'250 500'000 1'500'000 250'000 625'000 875'000 54'000 29'167
Total Finanzierung BIF (50% der Gesamtinvestition) 875000 Nicht aktivierbare Investitionen (100% finanziert durch BIF) 250'000 Restbetrag BIF 625'000 BIF-Anteil aktivierbare Investitionen 41.67% = 625'000/1'500'000
Beitrag BIF (inkl. MWST) Total 929'000 Jahr 1 (20xx) Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Kontrollsumme Verteilung voraussichtliche Auszahlung BIF (inkl. MWST) auf einzelne Jahre 0