Anhang 1A
Anhang 1 Teil A 25.09.2014
Ausbildungs- und Prüfungsprogramm für Organisationen nach Artikel 8a BSV.
A 1) Theoretische Ausbildung
1 Radartheorie
1.1 Funkwelle, allgemein
1.2 Geschwindigkeit der Funkwellenausbreitung
1.3 Reflektieren der Funkwelle (Radarreflektoren)
1.4 Arbeitsweise des Radars
1.5 Kenngrössen von Navigationsradaranlagen für die Fluss- und die Seeschifffahrt
1.5.1 Frequenzbereich
1.5.2 Sendeleistung
1.5.3 Sendepulsdauer
1.5.4 Antennendrehzahlen
1.5.5 Antenneneigenschaften
1.5.6 Bildschirm (Anzeigen und Bedienfunktion)
1.5.7 Bildschirmdurchmesser, Bildschirmdiagonalen
1.5.8 Entfernungsbereich
1.5.9 Nahauflösung
1.5.10 Radiale Auflösung
1.5.11 Azimutale Auflösung
1.5.12 Schiffsradare nach Fahrtgebiet und Einsatz
2 Auswertung des Radarbildes
2.1 Standort der Antenne auf dem Bildschirm; Kurslinie
2.2 Ermittlung von Lage, Kurs und Drehbewegung des eigenen Schiffs
2.3 Bestimmung von Abständen und Entfernungen
2.4 Erkennen des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer (Stilllieger, entgegenkommende Schiffe, mitlaufende Schiffe, querlaufende Schiffe)
2.5 Bedeutung der Hilfen zur Radarbildauswertung (Vorauslinie, Entfernungsmessringe, Nachleuchtspur und Dezentrierung)
2.6 Grenzen der Informationsmöglichkeiten des Radars
2.7 Unterschiede zwischen herkömmlichen Sichtgeräten und Tageslichtsichtgeräte (Tageslichtbildschirm)
3 Radarbildstörungen
3.1 Vom eigenen Schiff ausgehende Störungen und mögliche Massnahmen zu
deren Verminderung (offene Laderäume bei Binnenschiffen; Abhilfe z.B. Holz, schräge Laderaumquerwand)
3.2 Aufsplittung der Antennenkeule
3.3 Abschattungen (blinde Sektoren)
3.4 Mehrfachreflektionen (z.B. in Laderäumen)
3.5 Von der Umgebung ausgehende Störungen und mögliche Massnahmen zu
deren Verminderung
3.6 Störungen durch Regen (Schnee) oder Wellengang
3.7 Streufelder zum Beispiel bei Brücken oder Hochspannungsleitungen
3.8 Mehrfachreflexionen
3.9 Scheinziele
3.10 Abschattungen
3.11 Mehrwegausbreitung
3.12 Erscheinungsbild der von anderen Radaranlagen ausgehenden Störungen
sowie Massnahmen zu deren Beseitigung
3.13 Massnahmen bei Ausfall des Radargerätes
4 Bedienung des Radargerätes
4.1 Einschaltzeit, Bereitschaft
4.2 Grundeinstellung, Abstimmung
4.3 Einstellung von Kontrast und Helligkeit
4.4 Einstellung der Verstärkung
4.5 Einstellung der Dämpfung und Filter
4.6 Beurteilung der Bildqualität
5 Wendeanzeiger
5.1 Wirkungsweise
5.2 Anwendungsmöglichkeiten
5.3 (die wichtigsten Grundsätze wiederholen)
6 Standortbestimmung
6.1 Kenntnisse und Fertigkeit, um den Schiffsstandort mittels Radar-Peilung
und Abstandsmesser oder aus zwei Peilungen zu ermitteln und in die Seekarte einzutragen.
7 Kollisionsverhütung
7.1 Kennen und Anwenden der Bestimmungen der BSV, BSO1, RNL2 und das
Reglement3 für den Langen- und den Luganersee über das Fahren bei unsichtigem Wetter
7.2 Verstehen der relativen und absoluten Bewegung der Schiffe auf dem Radarschirm
7.3 Verstehen des CPA (closest point of approach, Ort der dichtesten Annäherung)
7.4 Verstehen, was mit der Bestimmung des "Nahbereichs" gemeint ist. Bestimmen des Nahbereichs für das eigene Schiff.
7.5 Bedeutung der „stehenden Peilung“ und die notwendigen Massnahmen zur
Vermeidung einer Kollision 7.6 Durchgreifende Massnahmen zur Abwendung einer Kollisionsgefahr.
8 Besonderes
8.1 Kennen der Bestimmungen in der BSV zum Thema Radarfahrt und Ausfahrt bei unsichtigem Wetter Radar, sowie die vorgeschriebenen entsprechenden Mindestausrüstungen
8.2 Anforderungen an den Radarbenützer nach BSV
8.3 Verwendung von Sprechfunk nach BSV (Funksprache, Schiff-Schiff; Schiff-
Land), geben der vorgeschriebenen Schallzeichen nach BSV
8.4 Kennen der möglichen Gefahren bei der Kommunikation über Sprechfunk
bei verminderter Sicht (Radarbildauswertung - Identifikation der Schiffsechos)
8.5 Was bedeutet "gute Seemannschaft"?
A 2) Theoretische Prüfung
Die Theorieprüfung basiert auf dem oben genannten Ausbildungsprogramm. Von den 8 Kapiteln des Teils A 1) Theoretische Ausbildung sind mindestens ca. 25 bis 30 Fragen Gegenstand der theoretischen Prüfung.
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee, SR 747.223.1 Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee, SR 0.747.221.11 Internationales Reglement über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee, SR 0.747.225.1 (das Reglement ist integraler Bestandteil des Abkommens).