Jährlicher Sicherheitsbericht der Eisenbahnunternehmen (JSB EB)
1 Geltungsbereich
Alle Eisenbahnunternehmen, die Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung (Eisenbahnverkehrsunternehmen EVU) bzw. -genehmigung (Eisenbahninfrastrukturunternehmen ISB) sind, müssen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) einen jährlichen Sicherheitsbericht (JSB EB) vorlegen. Damit übermitteln sie der Sicherheitsaufsichtsbehörde periodisch Informationen, welche die Sicherheit und die Umsetzung des SMS betreffen. Die ISB schliessen mit dem BAV für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen (LV) ab. Darin werden auch Ziele zur Gewährleistung der Sicherheit vereinbart.
Das BAV zeigt mit dieser Richtlinie auf, welche Informationen die EVU und die ISB in ihrem jährlichen Sicherheitsbericht zuhanden des BAV übermitteln müssen. Die Übermittlung der Informationen erfolgt über eine vom BAV zur Verfügung gestellte Webapplikation.
Unternehmen, die hauptsächlich im Ausland tätig sind, können dem BAV stattdessen eine Kopie Ihres Sicherheitsberichts zuhanden der ausländischen Sicherheitsaufsichtsbehörde per E-Mail zustellen.
2 Zweck des JSB EB
Der jährliche Sicherheitsbericht dient dem BAV
als Informationsquelle für die Steuerung und Wahrnehmung der Überwachung in der Betriebsphase
zur Abstimmung dieser behördlichen Überwachung mit den unternehmensinternen Kontrollen der ISB, respektive EVU
in Kombination mit den Erkenntnissen aus der Sicherheitsüberwachung und den notwendigen Gesuchsunterlagen als Grundlage für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen (SiBe) und Sicherheitsgenehmigungen (SiGe)
zur Überprüfung, wie die ISB allfällige Zielabweichungen in Bezug auf die vereinbarten LV- Ziele in ihrem Risikomanagement berücksichtigen: Die Kennzahlen zu den LV- Zielen werden über das Webinterface Infrastruktur (WDI) und die Ereignisdatenbank gemeldet. Das BAV führt darauf basierend eine Beurteilung der Zielerreichung durch. Zusätzlich stützt es sich bei dieser Beurteilung auf allfällige Angaben im Kapitel 4.1 «Sicherheitsziele und Ergebnisse der Sicherheitspläne»
als Grundlage für die Berichterstattung des BAV an die europäische Eisenbahnagentur (ERA)
als Grundlage für den jährlichen Sicherheitsbericht des BAV
3 Gesetzliche Grundlagen
Art. 5g EBV verlangt, dass alle dem Eisenbahngesetz (EBG 2) unterstehenden Unternehmen dem BAV jährlich bis zum 31. Mai einen Jahressicherheitsbericht über das vorhergehende Kalenderjahr gemäss Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/7983 vorlegen.
Weitere bzw. erläuternde Anforderungen dazu sind in
Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 und im
Anhang I, Kapitel 4.5.1.2. Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 (CSM SMS) aufgeführt.
3 Richtlinie (EU) 2016/798 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnsicherheit, L
138 vom 26.5.2016 4/7
1. Januar 2024 / Version: 2.1
Nach Art. 51 des EBG schliessen die ISB für jeweils vier Jahre eine LV mit dem BAV ab. Der Inhalt dieser Vereinbarung ist in Art. 28 der Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) geregelt4.
4 Inhalt des JSB EB
Der Bericht soll gemäss RL 2016/798, Art. 9, Abs. 6, Folgendes beinhalten: a) Angaben darüber, wie die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht werden sowie die Ergebnisse der Sicherheitspläne b) einen Bericht über die Entwicklung von nationalen und gemeinsamen Sicherheitsindikatoren c) Angaben über die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen (im Sinne dieses Berichts wird von «Überwachungstätigkeiten» gesprochen) d) Angaben über Mängel und Störungen des Eisenbahn- bzw. des Infrastrukturbetriebs e) Angaben über die Anwendung der einschlägigen CSM
Das BAV verzichtet auf die Erhebung von Angaben, die gemäss EU-Richtlinie Inhalt des JSB EB wären, die dem BAV jedoch bereits über andere Kanäle übermittelt werden. Die vom BAV verlangten Informationen werden nachfolgend präzisiert.
4.1 Sicherheitsziele und Ergebnisse der Sicherheitspläne
RL 2016/798, Art. 9, Abs. 6, Buchstabe a Zur Erlangung einer SiBe bzw. SiGe müssen die Unternehmen mit ihrem SMS nachweisen, wie sie sicherstellen, dass alle Sicherheitsrisiken kontrolliert werden, welche mit dem Betrieb verbunden sind. Ein wichtiger Bestandteil dieses SMS ist die Ableitung allfälliger Massnahmen zur Beherrschung der identifizierten Sicherheitsrisiken. Damit einher geht die Definition qualitativer und/oder quantitativer Sicherheitsziele sowie die Überprüfung, inwiefern die Massnahmen die erwünschte Wirkung in Bezug auf ein bestimmtes Sicherheitsrisiko haben.
Die Unternehmen machen in der Webapplikation zum JSB EB daher folgende Angaben:
Nennung der 5 grössten Sicherheitsrisiken, welche das Unternehmen im Berichtsjahr aktiv bearbeitet hat
Nennung der Massnahmen, welche im Berichtsjahr zur Reduktion der Eintrittswahrscheinlichkeit und/oder des Schadensausmasses von einem oder mehreren der genannten Sicherheitsrisiken festgelegt wurden
Nennung der qualitativen und/oder quantitativen Sicherheitsziele, welche im Berichtsjahr und allenfalls für das Folgejahr für jede dieser Massnahmen bestimmt wurden sowie Angaben darüber, inwiefern diese Sicherheitsziele im Berichtsjahr erreicht wurden
Angaben darüber, wie die umgesetzten Massnahmen zur Reduktion eines bestimmten Sicherheitsrisikos beitragen, respektive wie sie sich auf dessen Eintrittswahrscheinlichkeit und/oder Schadensausmass auswirken
1. Januar 2024 / Version: 2.1
4.2 Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten
RL 2016/798, Art. 9, Abs. 6, Buchstabe c Im Rahmen des SMS sind Überwachungstätigkeiten zu planen und durchzuführen. Darunter fallen systematisch gestaltete interne Audits im Unternehmen und bei Auftragnehmern, Lieferanten und Partnern. Sie dienen dazu, die im SMS beschriebenen Prozesse hinsichtlich der Erfüllung von Anforderungen aus Normen und Vorschriften zu bewerten.
Folgende Angaben sind über die Webapplikation einzureichen:
Nennung der Anzahl geplanter und durchgeführter Überwachungstätigkeiten
Beschreibung der wichtigsten Überwachungstätigkeiten
Beschreibung der wichtigsten Erkenntnisse aus diesen Überwachungstätigkeiten Zudem:
Nennung der wichtigsten sicherheitsrelevanten Schlussfolgerungen aus dem Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten im Sinne der RID über die Tätigkeiten der Organisation auf dem Gebiet des Transports gefährlicher Güter 5, sofern das Unternehmen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV6) unterstellt ist.
4.3 Sicherheitsrelevante Mängel und Störungen des Betriebs
RL 2016/798, Art. 9, Abs. 6, Buchstabe d
Die Eisenbahnunternehmen informieren im jährlichen Sicherheitsbericht über Mängel und Störungen des Eisenbahn- bzw. des Infrastrukturbetriebs, die nicht nur für das eigene Unternehmen, sondern für die gesamte Branche von Bedeutung sein können. Risiken, die aufgrund von internen Untersuchungen von Unfällen, Mängeln oder Störungen identifiziert werden, können technischer, betrieblicher oder menschlicher Natur sein (zum Beispiel nicht konforme Bauweisen, Mängel von technischen Ausrüstungen, ungünstig gestaltete Prozesse).
Falls ein Eisenbahnunternehmen im Berichtsjahr ein solches Sicherheitsrisiko identifiziert hat, welches dem BAV unterjährig noch nicht gemeldet wurde, sind folgende Informationen über die Webapplikation einzureichen:
Beschreibung des identifizierten Sicherheitsrisikos
Beschreibung der getroffenen Abhilfemassnahmen
Information darüber, ob und wie die Branche über das identifizierte Sicherheitsrisiko informiert wurde
Nummer 2.1 und 2.2 der Anlage zu Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798 6 SR 741.622
1. Januar 2024 / Version: 2.1
4.4 Anwendung der einschlägigen CSM
RL 2016/798, Art. 9, Abs. 6, Buchstabe e Die CSMs beschreiben, wie die Sicherheitsniveaus, das Erreichen von Sicherheitszielen und die Einhaltung anderer Sicherheitsanforderungen erfüllt werden sollten. Abhängig von ihrem Umfang werden sie von bestimmten Akteuren des Eisenbahnsystems (z. B. EVU, ISB oder für die Instandhaltung zuständige Stellen oder Behörden) angewendet.
Folgende Methoden sind auf europäischer Ebene für die EVUs und die ISBs erarbeitet worden:
Gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (CSM RA) 7
Gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle (CSM MON) 8
Gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme (CSM SMS)9
Das BAV lässt bei Bedarf Verbesserungsvorschläge im Rahmen der CSM-Revisionen einfliessen. Dabei berücksichtigt es die Angaben der Eisenbahnunternehmen. Diese Angaben werden im jährlichen Sicherheitsbericht nicht systematisch verlangt, sondern gezielt im Hinblick auf solche Revisionen oder wenn eine neue Version vorliegt, deren Anwendung noch nicht kommentiert wurde.
Folgende Angaben sind im Zusammenhang mit der CSM RA in jedem Berichtsjahr einzureichen 10:
Nennung der wichtigsten sicherheitsrelevanten technischen oder betrieblichen Systemänderungen im Berichtsjahr, inklusive Angaben darüber, welche dieser Änderungen als signifikant beurteilt wurden
Angaben darüber, welche bisherigen Sicherheitsrisiken mit dieser Systemänderung beeinflusst wurden, respektive welche neuen Risiken sich daraus ergeben haben
5 Einreichen des JSB EB
Die Informationen sind dem BAV gemäss Art. 5g EBV bis am 31. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die folgende Webapplikation einzureichen: https://webkennzahlen.bav.admin.ch
Die erste Berichterstattung muss für das erste volle Kalenderjahr nach der Ersterteilung der SiBe oder SiGe erfolgen. Die Unternehmen haben pro SMS, welches einer SiBe oder SiGe zugrunde liegt, einen Jahresbericht einzureichen.
6 Kontakt
Fragen zu diesem Dokument, zur Webapplikation oder zur Einreichung des Sicherheitsberichts von Unternehmen, die hauptsächlich im Ausland tätig sind: grundlagen@bav.admin.ch
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 und Anhang I; Anforderung 4.5.1.2. der CSM SMS
1. Januar 2024 / Version: 2.1