Richtlinie Spezialprüfung Subventionen
1 Zweck, Geltungsbereich und Adressaten
Diese Richtlinie ist eine Vollzugshilfe des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Sie regelt die Vorgaben, die Vorgehensweise und die Prüfungshandlungen zur jährlichen Spezialprüfung, welche im Auftragsverhältnis durchzuführen sind (sog. «Spezialprüfung Subventionen»)1. Die Richtlinie richtet sich grundsätzlich an Unternehmen, welche Subventionen vom BAV im Bereich des regionalen Personenverkehrs (RPV) und/oder der Infrastruktur erhalten, sowie an die Auftragnehmer zur Spezialprüfung Subventionen. Bei Unternehmen welche keine Subventionen vom BAV erhalten, entscheiden die jeweiligen Besteller bezüglich einer allfälligen Unterstellung. Die Spezialprüfung unterstützt die Unternehmen bei der Beurteilung der Einhaltung subventionsrechtlicher Vorgaben. Sie ist ein wichtiges Instrument der Subventionsaufsicht und ergänzt das Controlling und Prüfungen der Besteller und der Finanzkontrollen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Spezialgesetze im öffentlichen Verkehr sowie subsidiär des Subventionsgesetzes obliegt dem subventionsempfangenden Unternehmen. Hierzu haben der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung die notwendigen Massnahmen und Kontrollen zu implementieren. Diese Richtlinie wurde unter Einbezug der Kommission Finanzen des Verbands öffentlicher Verkehr (VöV) und des Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung (EXPERTsuisse) erarbeitet und wird bei Bedarf vom BAV aktualisiert.
2 Gesetzliche Grundlagen
Die subventionsrechtlichen Grundlagen des Bundes für Abgeltungen und Finanzhilfen im RPV und der Infrastruktur sind: – Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR 220); – Finanzkontrollgesetz von 28. Juni 1967 (FKG; SR 614.0); – Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1); – Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101); – Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120); – Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1); – Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr vom 16. Oktober 2024 (ARPV; SR 745.16). Für die von den Kantonen und Gemeinden ohne Beteiligung des Bundes bestellten Angebote des konzessionierten Verkehrs sind die jeweiligen Gesetze anwendbar.
1 Art. 38 Abs. 3 PBG. 3 / 13
3 Begriffe
Bedeutung der in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe: a) Abschlussprüfung: Eine ordentliche Revision2 zur Erlangung hinreichender Sicherheit oder eine eingeschränkte3 Revision zur Erlangung begrenzter Sicherheit. Bei einer ordentlichen Revision sind die Schweizer Prüfungsstandards (PS) der EXPERTsuisse, bei einer eingeschränkten Revision die Standards zur eingeschränkten Revision der EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE anzuwenden. b) Auftraggeber: Verwaltungsrat oder vergleichbares Organ der Gesellschaft, welche Subventionen erhält. c) Auftragnehmer: In der Regel die Revisionsstelle der Gesellschaft, welche Subventionen erhält, in jedem Fall jedoch eine Prüfgesellschaft, welche die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) erfüllt. d) Besteller: BAV, Kantone oder Gemeinden. e) Finanzkontrollen: Städtische, Kantonale oder Eidg. Finanzkontrollen, welche über einen gesetzlichen Auftrag als Finanzaufsichtsorgan verfügen, oder Revision des BAV. f) Interne Revision: Eine vom Tagesgeschäft unabhängige, objektive und kompetente Prüfungs- und Beratungstätigkeit, welche die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele unterstützt. g) Revisionsstelle4: Von der Generalversammlung gewähltes Organ, welches die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) erfüllt und die Jahresrechnung und den Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns prüft. h) Subventionen und Subventionsvolumen: Beinhaltet sämtliche von der öffentlichen Hand gestützt auf das PBG5 und das EBG6 erhaltenen Finanzhilfen7 und Abgeltungen8, ausgenommen jene für Infrastrukturausbauten aus Umsetzungsvereinbarungen und aus Bürgschaften. i) Sparte «Regionaler Personenverkehr (RPV)»: Beinhaltet die vom Bund und Kanton gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 PBG gemeinsam bestellten Linien des regionalen Personenverkehrs. j) Sparte «Infrastruktur (Infra)»: Beinhaltet die vom Bund bestellten Strecken der Eisenbahninfrastruktur. Kann in einzelnen Fällen weitere Strecken umfassen, deren Finanzierung mit Kantonen vereinbart ist. k) Sparte «Weitere Subventionen»: Beinhaltet weitere von Kantonen und/oder Gemeinden bestellte Angebote des konzessionierten Verkehrs, wie z.B. der Ortsverkehr, nicht aber Nebengeschäfte.
2 Art. 727 OR. 5 Art. 28 PBG. 6 Art. 51 EBG. 7 Art. 3 Abs. 1 SuG.
8 Art. 3 Abs. 2 SuG. 4 / 13
4 Auftrag
4.1 Prüfobjekte
Transport- und Infrastrukturunternehmen, welche jährlich gesamthaft mehr als CHF 1 Mio. Subventionen erhalten9, unterliegen einer jährlichen Spezialprüfung. Die Besteller können weitere Unternehmen verpflichten, eine Spezialprüfung in Auftrag zu geben.
4.2 Aufsichtsprüfung
Bei der «Spezialprüfung Subventionen» handelt es sich um eine Aufsichtsprüfung, welche im Auftragsverhältnis10 durchzuführen ist.
4.3 Auftragsbestätigung
Zur Spezialprüfung schliessen der Auftraggeber und der Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung ab, welche unter anderem Folgendes regelt: – Schweigepflicht: Der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer von der Schweigepflicht gegenüber den Bestellern und den Finanzkontrollen. – Einsicht Arbeitspapiere: Die Finanzkontrollen der Besteller können bei bedeutenden Feststellungen die Arbeitspapiere des Auftragnehmers einsehen. – Verwendung von Arbeitsergebnissen: Die im Rahmen der gesetzlichen Revision gemachten Feststellungen oder Erkenntnisse können bei der Spezialprüfung durch den Auftragnehmer verwendet werden.
4.4 Interne Revision
Sofern der Auftraggeber über eine Interne Revision verfügt, ist diese in einem angemessenen Umfang in die Spezialprüfung einzubinden. Der Einbezug erfolgt unter Führung und Aufsicht des Auftragnehmers.
4.5 Zeitpunkt der Prüfung
Die Prüfung ist so zu planen, dass Synergieeffekte aus der Abschlussprüfung genutzt werden können. Die Spezialprüfung muss vor der Generalversammlung abgeschlossen sein.
4.6 Kosten
Die Kosten für die Spezialprüfung sind abgeltungsberechtigt und können in die Plan- und Ist-Rechnung eingerechnet werden. Die Honorare richten sich nach den branchenüblichen Ansätzen und sind mit dem Auftragnehmer zu verhandeln.
4.7 Qualitätssicherung
Für die Spezialprüfung sind mindestens folgende Massnahmen zur Qualitätssicherung einzuhalten: – Der Auftragnehmer hat interne Grundsätze zur Qualitätssicherung festzulegen und sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Die Grundsätze orientieren sich an der Grösse und Komplexität des Auftraggebers. Sofern sinnvoll wird eine Anlehnung an bestehende Qualitätssicherungsstandards empfohlen11.
11 Insbesondere Qualitätssicherungsvorgaben gemäss den Schweizer Prüfungsstandards (PS) und dem Standard zur eingeschränkten Revision. 5 / 13
– Die Prüfungsmitarbeitenden sind zu überwachen und müssen über angemessene Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen, um die spezialgesetzlichen Vorgaben im Bereich der Personenbeförderung, der Eisenbahninfrastruktur und der Subventionen beurteilen zu können. Insbesondere verfügen sie über vertiefte Kenntnisse im Bereich der Betriebsbuchhaltung. Sie haben zudem die Unabhängigkeitsvorgaben einzuhalten, welche für die Abschlussprüfung gelten. – Die Dokumentation der Spezialprüfung muss zeitgerecht und so umfassend erfolgen, dass die Prüfungshandlungen und Schlussfolgerungen für einen sachkundigen Dritten verständlich und nachvollziehbar sind. Die Prüfungsdokumentation ist Eigentum des Auftragnehmers. – Die Prüfungsnachweise müssen hinreichend und angemessen sein. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bilden die Grundlage für die Berichterstattung. Mit Funktionsprüfungen wird die Konzeption und Wirksamkeit von Prozessen und Kontrollen geprüft, während mit aussagebezogenen Prüfungshandlungen Einzelfallprüfungen und analytische Prüfungen erfolgen. Prüfungsnachweise werden z.B. durch Einsichtnahme, Beobachtungen, Befragungen, Bestätigungen und Berechnungen erlangt. Bei der Prüfung anhand von Stichproben muss der Umfang der Stichprobe eine hinreichende Grundlage für die Schlussfolgerung über den zu prüfenden Sachverhalt bieten und das Stichprobenrisiko auf ein vertretbares Mass zu reduzieren.
5 Prüfungshandlungen
Die jährlich durchzuführenden Prüfungshandlungen sind dem Anhang zu entnehmen. Der Umfang der Prüfungshandlungen variiert nach Subventionsvolumen12:
Prüfumfang «Standard» Jährliches Subventionsvolumen ≥ CHF 10 Mio.
Prüfumfang «Reduziert» Jährliches Subventionsvolumen ≥ CHF 1 Mio. < CHF 10
Die Prüfungshandlungen sind in folgenden Sparten durchzuführen:
Regionaler Personenverkehr (RPV);
Infrastruktur (Infra);
Weitere Subventionen. Bei der Prüfungsplanung ist basierend auf der Risikoeinschätzung eine Mehrjahresplanung vorzunehmen. Zur Reduktion der Subventionsrisiken in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung (Betriebsbuchhaltung) und der Planrechnung legt der Prüfer Schwerpunkte fest. Art und Umfang dieser Schwerpunktprüfung liegt im Ermessen des Prüfers. Da der Bund die Sparte «Weitere Subventionen» nicht subventioniert, werden die Prüfungshandlungen in dieser Sparte primär zuhanden der Kantone und Gemeinden durchgeführt. Die in dieser Sparte gemachten Beanstandungen und Empfehlungen werden daher durch das BAV nicht beurteilt.
12 Beinhaltet sämtliche von der öffentlichen Hand gestützt auf das PBG und das EBG erhaltenen Finanzhilfen und Abgeltungen, ausgenommen Finanzhilfen und Abgeltungen für Infrastrukturausbauten aus Umsetzungsvereinbarungen und aus Bürgschaften (pro Gesellschaft, d.h. keine konsolidierte Sichtweise). 6 / 13
6 Berichterstattung
6.1 Inhalt
Der Bericht ist in einer Schweizer Amtssprache mit mindestens folgenden Bestandteilen zu erstellen:
1 Das Wichtigste in Kürze
Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse und Empfehlungen
2 Ausgangslage
a) Bestätigung der Unabhängigkeit (inkl. Angabe zu sämtlichen Aufträgen und Honora-
Allgemeiner Teil ren) b) Befähigung und Zusammensetzung des Prüfungsteams c) Zeitraum der Prüfungshandlungen und Vorgehen bei der Prüfung d) Ausmass der Abstützung auf Arbeiten Dritter (inkl. Einbezug interne Revision)
3 Prüfungsplanung
a) Einschätzung der Risiken zur Prüfungsplanung b) Prüfungsstrategie (inkl. Mehrjahresplanung und Schwerpunktprüfung)
4 Prüfungsdurchführung
a) Angaben bezüglich der durchgeführten Prüfungshandlungen pro Prüfgebiet
5 Ergebnisse
a) Wichtigste Prüfungsergebnisse pro Prüfgebiet b) Beanstandungen und Empfehlungen (inkl. Kategorisierung nach Relevanz) c) Umsetzungsstand Empfehlungen Vorjahre d) Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Durchführung der Spezialprüfung und/oder Meinungsverschiedenheiten mit dem Auftraggeber bezüglich der Beurteilung subventions-
Spezifischer Teil relevanter Sachverhalte
6 Massnahmen des Auftraggebers
Falls Empfehlungen resultieren, sind Massnahmen zur Umsetzung und eine Stellungnahme des Auftraggebers zu integrieren (inkl. Fristen und Zuständigkeiten). Falschdarstellungen der Spartenrechnung, welche Auswirkungen auf die Abgeltungen und/oder spezialgesetzlichen Reserven haben, sind ungeachtet der Wesentlichkeitsgrenzen zu korrigieren.
7 Erläuterungen zu besonderen Sachverhalten
Darlegung von besonderen Sachverhalten aus den durchgeführten Prüfungshandlungen
Die Erstellung mehrerer Berichte, insbesondere pro Besteller, ist nicht zulässig.
6.2 Empfänger
Die Berichterstattung erfolgt zuhanden des Auftragsgebers. Dieser leitet den Bericht nach Erhalt innerhalb von 30 Tagen dem BAV und den Kantonen weiter. Die Gemeinden können die Zustellung des Berichtes beim Auftraggeber verlangen. Es ist dem Auftraggeber überlassen, ob die Ergebnisse aus der Spezialprüfung der Generalversammlung präsentiert werden. Eine proaktive Kommunikation ist grundsätzlich zu begrüssen.
7 Inkrafttreten
Die Version 5.0 der Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Direktorin Abteilung Finanzierung
Christa Hostettler Martin von Känel, Stv. Direktor
Anhang: – Prüfungshandlungen Spezialprüfung
Anhang – Prüfungshandlungen Spezialprüfung
Gebiet Prüfungshandlung Sparte13 Prüfumfang Weitere RPV Infra Standard Reduziert Subv.
Risikobeurteilung Ausserkraftsetzung von internen Kontrollen X X X X / Kontrollumfeld Beurteilung des Risikos der Ausserkraftsetzung von internen Kontrollmechanismen durch leitende Mitarbeitende (sog. «Management Override of Controls») in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung (Betriebsbuchhaltung) und der Planrechnung. Einschätzung von Subventionsrisiken X X X X / Diese Prüfungshandlung dient der Risikoeinschätzung. Sie erfolgt auf Grundlage von Interviews/Besprechungen mit dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung (oder ähnliche Organe), Besprechungen mit Mitarbeitenden und aus den Erkenntnissen der gesetzlichen Abschlussprüfung14. Wirksamkeitsprüfungen sind nicht gefordert. a) Einschätzung der Subventionsrisiken in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung und der Planrechnung15 bezüglich: ➢ Ausrichtung auf die Organisation und die Angebote des Unternehmens16; ➢ Quersubventionierungen innerhalb abgeltungsberechtigter Sparten und zwischen abgeltungsberechtigten und nicht abgeltungsberechtigten Sparten (u.a. Nebengeschäfte); ➢ Verletzung des Vollkostenprinzips (z.B. durch Gewinnzuschläge); ➢ Verrechnungen zwischen Konzerngesellschaften (z.B. durch Gewinnzuschläge); ➢ Genauigkeit der geschätzten Kosten und Erlöse zur Planrechnung für den RPV17 und für die Infrastruktur18.
13 In den mit «X» gekennzeichneten Sparten sind die jeweiligen Prüfungshandlungen durchzuführen. Beschreibung der Sparten vgl. Ziff. 3. 14 Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR, wonach die Revisionsstelle die Existenz eines internen Kontrollsystems zu prüfen hat. 15 Die Planrechnung dient in der Offerte dem Nachweis der ungedeckten Kosten einzelner Angebote einer Sparte oder der Sparte insgesamt. 16 Art. 60 Abs. 3 ARPV, wonach die Betriebskosten- und Leistungsrechnung auf die Organisation und die Angebote des Unternehmens auszurichten ist. 17 Die Besteller gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes ab (Art. 28 Abs. 1 PBG). 18 Die geplanten ungedeckten Kosten für den Betrieb und den Substanzerhalt, einschliesslich der Abschreibungen und der nicht aktivierbaren Investitionskosten, werden mit Abgeltungen finanziert (Art. 51b Abs. 1 EBG). Hierzu wird eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, welche unter anderem auf einer Planrechnung basiert (Art. 51 EBG).
Gebiet Prüfungshandlung Sparte13 Prüfumfang Weitere RPV Infra Standard Reduziert Subv.
➢ Weitere Risiken. b) Beurteilung, ob bezüglich dieser Subventionsrisiken unternehmensweite Kontrollen bestehen und ob diese angemessen erscheinen. c) Beurteilung, ob bezüglich dieser Subventionsrisiken IKS-Prozesse und IKS-Kontrollen bestehen und ob diese angemessen erscheinen. Interessenskonflikte19 X X X X / a) Einschätzung des Risikos von Interessenskonflikten. b) Beurteilung der Existenz und Angemessenheit der Prozesse und Kontrollen, um Interessenskonflikte von Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern (oder ähnliche Organe) zu erkennen und zu beheben.
Bilanz Verbuchung der Abgeltungen X X X X X Erfolgsrechnung Entsprechen die Abgeltungen den Vereinbarungen und sind diese korrekt auf die Sparten, Li- Anhang nien/Strecken verbucht? Bei mehr als 20 Linien/Strecken sind mindestens 20 lückenlos zu prüfen. Zusätzliche Linien/Strecken sind mittels Stichprobe zu prüfen, wobei der Stichprobenum- Betriebskosten – fang risikoorientiert festzulegen ist. Bei weniger Linien/Strecken erfolgt eine lückenlose und Leistungsrech- Prüfung. nung Planrechnung Verbuchung und Abgrenzung der Investitionsbeiträge / / X X X a) Ist die Aufteilung des Investitionsbeitrages in Darlehen und Abschreibungsabgeltungen richtig verbucht und abgegrenzt (Abstimmung mit BAV-Meldung)? b) Entspricht die Abschreibungsabgeltung exakt dem Abschreibungsaufwand (kein Einfluss auf Gewinn/Verlust)?
19 Ein Interessenskonflikt liegt vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied oder Geschäftsleitungsmitglied zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet ist und gleichzeitig eigene, gegenläufige Interessen hat (z.B. aufgrund von einem Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis, Beteiligungen, familiären Beziehungen, politischen Ämter, Entlohnungssysteme).
Gebiet Prüfungshandlung Sparte13 Prüfumfang Weitere RPV Infra Standard Reduziert Subv.
Trennung der Sparte Infrastruktur / / X X X Sind die Grundsätze der Bilanztrennung20 eingehalten und ist die Zuordnung der Aktiven und Passiven vorschriftsgemäss erfolgt? Anlage- und Abschreibungsrechnung21: X X X X X a) Erfolgt die Zuteilung auf die Sparte22, Anlagen (RPV) / Anlagegattung (Infra) und den Anlagegruppen (RPV) / Anlagetyp (Infra) bei Zugängen nachvollziehbar? b) Werden die Anlagen korrekt abgeschrieben? c) Erfolgte eine vorgängige Genehmigung des BAV bei Anlageabgängen und Veränderungen im Grundstückbedarf der Sparte Infrastruktur23? Zu welchen Konditionen erfolgte die Transaktion und wurde diese gemäss den vom BAV genehmigten Vorgehen abgewickelt? d) Wurden Rollmaterial/Busse aus einer abgeltungsberechtigten Sparte veräussert oder ins Nebengeschäft überführt und zu welchen Konditionen ist die Transaktion erfolgt? Wurden die Veräusserungserfolge spartengerecht verbucht?
20 Art. 66 Abs. 2 EBG, wonach die Eisenbahnunternehmen in der Bilanz und Anlagerechnung den Bereich Infrastruktur von anderen Bereichen trennen müssen.
21 Art. 61 ff ARPV
22 Art. 62 EBG bezüglich Umfang/Abgrenzung der Sparte Infrastruktur. 23 Vorgaben gemäss Leistungsvereinbarung, wonach eine Genehmigung des BAV vorliegen muss, wenn solche Transaktionen aus der Sparte Infrastruktur erfolgen.
Gebiet Prüfungshandlung Sparte13 Prüfumfang Weitere RPV Infra Standard Reduziert Subv.
Gewinnverwendung und Reservezuweisung X X X X X a) Erfolgt die Gewinnverwendung bzw. Reservezuweisung der Sparten gesetzeskonform gemäss ➢ Art. 36 PBG (Sparte RPV); ➢ Art. 67 EBG (Sparte Infrastruktur); ➢ Kantonale und/oder kommunalen Gesetze/Vorgaben (weitere vom Bund nicht mitbestellte Angebote)? b) Bestanden ausserordentliche24 Aufwendungen oder Erträge, welche bedeutende Auswirkungen auf das Ergebnis hatten? In welcher Sparte wurden diese verbucht? Die ausserordentlichen Ereignisse sind qualitativ und quantitativ zu beschreiben. c) Wurden Gewinne ausgeschüttet (Betrag und Empfänger)? Stille Reserven Bestehen stille Reserven25? Abweichungen sind zu quantifizieren und zu beschreiben. X X X X X
Offenlegung Anhang X X X X X Sind im Anhang alle für den Betrieb von konzessionierten Linien und Strecken abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen mit deren Deckungssummen korrekt ausgewiesen (Art. 66 Abs. 1 lit b. ARPV)?
24 Als ausserordentlicher Aufwand und Ertrag (Art. 959b Abs. 2 Ziff. 9 und Abs. 3 Ziff. 6 OR) gelten ungewöhnliche, in der Regel einmalige oder mit dem Geschäftsgang nicht ohne Weiteres zusammenhängende Vorgänge. 25 Art. 59 Abs. 1 ARPV wonach die Jahresrechnung aller Unternehmen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln muss. Die Definition der stillen Reserven und die Behandlung einzelner Geschäftsfälle sind der Richtlinie BAV (Guidance): Stille Reserven zu entnehmen.
Gebiet Prüfungshandlung Sparte13 Prüfumfang Weitere RPV Infra Standard Reduziert Subv.
Offenlegung im Anhang Infrastruktur / / X X X a) Enthält der Anhang die Investitionsrechnung für die Sparte Infrastruktur (Art. 66 Abs. 1 lit. b ARPV)? b) Sind im Anhang oder in der Jahresrechnung die Anschaffungswerte und Buchwerte der Sparte Infrastruktur separat ausgewiesen (Art. 2 Abs. 4 KPFV )? c) Sind im Anhang oder in der Erfolgsrechnung die Abschreibungen der Sparte Infrastruktur separat ausgewiesen (Art. 2 Abs. 5 KPFV )? Weitere Prüfungshandlungen X X X X X a) Durchführung der Schwerpunktprüfung gemäss Mehrjahresplanung und Rotationsplan. b) Weitere Prüfungshandlungen, die der Auftragnehmer aufgrund von spezifischen Gegebenheiten oder erhöhten Subventionsrisiken als notwendig erachtet. Diverses Empfehlungscontrolling X X X X X Wurden die Empfehlungen aus vorherigen Prüfungen zeitgerecht und umfassend umgesetzt?
Fokusthemen X X X X X Ergänzende Prüfungshandlungen gemäss Vorgaben BAV (nach Bedarf oder z.B. bei Hinweisen auf Mängel im subventionsrelevanten IKS). IKS bei einge- Einschätzung des IKS X X X n.a.26 X schränkter Revi- Bestehen aus den durchgeführten Prüfungshandlungen Hinweise, dass wesentliche Mängel sion bestehen (je nach Risikoeinschätzung werden im Auftrag des BAV weitere Prüfungshandlungen durchgeführt)? Falls ja, sind die Auswirkungen dieser Mängel auf die Einhaltung des Subventionsgesetzes und der Spezialgesetze zu beurteilen.
26 Nicht anwendbar (n.a.), da Unternehmen welche jährlich > CHF 10 Mio. Subventionen für den RPV und die Infrastruktur erhalten, einer ordentliche Revision unterstehen (Art. 38 Abs. 2 PBG): Bei der ordentlichen Prüfung ist die Existenz des IKS zwingend zu beurteilen (Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Zudem werden gemäss Kapitel «Risikobeurteilung Kontrollumfeld» bereits Prüfungshandlungen zum IKS durchgeführt.