Richtlinie 3: Erneuerung Konzession
1 Unbefristete Betriebsbewilligungen, max. Konzessionsdauer 40 Jahre
Die geltenden Rechtsgrundlagen sind in der Richtlinie [1] „Richtlinie Plangenehmigung und Konzession“ aufgelistet (vgl. RL 1 B./Ziff. 7 - 13).
Betriebsbewilligungen werden unbefristet erteilt, wenn deren Voraussetzungen nach Art. 26 ff. SebV erfüllt sind. Die Betriebsbewilligungen fallen dahin, wenn die Konzession erlischt. (Art. 17 Abs. 4 SebG). Bestehende Betriebsbewilligungen, die für die gleiche Zeitdauer wie die Konzession erteilt wurden, gelten automatisch als unbefristet. Aus anderen Gründen mit einer kürzeren Dauer erteilte oder befristete Betriebsbewilligungen bleiben weiterhin gültig resp. befristet. Sie können unbefristet erteilt werden, sofern der Grund für die Befristung weggefallen ist. Konzessionen, welche bisher nach dem zum Zeitpunkt der Erteilung gültigen Recht für mit der maximalen Gültigkeitsdauer erteilt wurden, gelten ab dem 1. Januar 2018 automatisch und kostenpflichtig bezüglich der Regalabgabe als für 40 Jahre erteilt. Nach vorgängig erfolgter Abklärung bei der Seilbahnunternehmung wird die verlängerte Konzessionsdauer vom BAV schriftlich bestätigt und mit der Rechnung für die Regalabgabe zugestellt.
Die automatische Verlängerung entbindet nicht von der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen, beispielweise bezüglich der Rechte Dritter (z.B. Überfahrts- und Durchleitungsrechte). Andernfalls kann die Konzession widerrufen werden.
Eine Erneuerung der Konzession im Sinne von Art. 21 SebV mit Überprüfung möglicher entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen wird erst nach Ablauf dieser automatisch erstreckten Gültigkeitsdauer wie in dieser Richtlinie beschrieben notwendig. Für die konkreten Anlagen bleiben frühere Entscheide des BAV über die Erteilung der Konzession sowie der Betriebsbewilligung resp. über deren Erneuerungen (inkl. allfälliger Auflagen) zu berücksichtigen.
2 Anforderungen an die Unterlagen für die Erneuerung der Konzession
Die Gesuchsunterlagen ermöglichen es dem BAV, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erneuerung der Konzession erfüllt sind (Art. 21).
3 Verantwortung des Gesuchstellers
Der Gesuchsteller ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen Unterlagen in inhaltlicher, qualitativer und quantitativer Hinsicht den Anforderungen genügen.
4 Gegenstand und Inhalt der Prüfung der Konzessionserneuerung
Grundlage für die Erneuerung der Konzession bildet die ursprünglich erteilte oder bereits erneuerte Konzession, sofern sich aus den bisherigen Erkenntnissen über Veränderungen der Anlage oder ihrer Umgebung ergibt, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen der Erneuerung entgegenstehen. Die erneuerte Konzession kann bei begründetem Anlass mit Auflagen versehen werden.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Art. 9 und 11 PBG werden bei der Erneuerung der Konzession nicht überprüft Diese Prüfung erfolgt im Rahmen der Sicherheitsüberwachung.
In der Konzession werden zusätzlich zur Gültigkeitsdauer von maximal 40 Jahren (Art. 20b Abs. 1 SebV und Art. 6 Abs. 3 PBG) sämtliche konzessionsrechtlich relevanten technischen Anlagendaten festgelegt. Dabei handelt es sich in Abhängigkeit des Anlagentyps um Angaben über die Strecke, die Stationsnamen, die maximale Förderleistung (Anfangs- oder Endausbau) und die Grösse der Transporteinheit
In der Konzession wird ebenfalls festgelegt, für welche Linien des Regional- und Ortsverkehrs kein direkter Verkehr (DV) angeboten werden muss (Art. 56 Abs. 4 VPB2). Unter dem DV ist ein minimales Angebot von transportunternehmensübergreifenden Tarifen bzw. Fahrkarten und Abonnementen zu verstehen.
5 Gegenstand und Inhalt der Betriebsbewilligung
Betriebsbewilligungen sind nach Art. 35a Abs. 2 unbefristet gültig, abhängig von einer gültigen Konzession. Sie gelten für die Dauer der Konzession als erneuert, wenn die Voraussetzungen für die Erneuerung der Konzession erfüllt sind.
Die bisherige Betriebsbewilligung bleibt mit Auflagen oder Einschränkungen (z.B. betreffend Betriebszustände) unbefristet bis zum Konzessionsende bestehen.3
Verordnung über die Personenbeförderung (VPB), SR 745.11 Hinweis: Die Seilbahnunternehmung trägt jederzeit selbst die Verantwortung für das Einhalten der Sorgfaltspflicht nach Art. 18 SebG. Für die Beurteilung, ob die Sorgfaltspflicht nach Art. 18 SebG und somit auch nach Art. 38 SebV eingehalten ist, bleibt das BAV weiterhin als Aufsichtsbehörde zuständig. Das BAV kann aufgrund von Feststellungen und Auflagen aus der Überwachung (Technik/Betrieb: Audit, Betriebskontrollen auf der konkreten Anlagen; Umwelt: umweltrechtliche Überprüfungen/Kontrollen) jederzeit die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit anordnen und die grundsätzlich unbefristete Betriebsbewilligung befristen, sistieren und widerrufen (vgl. Art. 59 und 60 SebV).
6 Anhörung von Kanton(en) und Bundesbehörden
Im Verfahren um Erneuerung der Konzession werden die betroffenen Kantone (nach Art. 21. Abs. 3 und 25 SebV) und die betroffenen Bundesbehörden (nach Art. 62a RVOG4) angehört. Die Kantone werden ihrerseits vom BAV aufgefordert, die betroffenen Gemeinden einzubeziehen. Auf Stufe Bundesbehörden wird das GS VBS (bzgl. Betroffenheit von militärischen Anlagen) angehört, das BAZL bei Anlagen, die nach Art. 63 VIL5 Luftfahrthindernisse darstellen (Bodenabstand von 25 m und mehr im nicht überbauten bzw. von 60 m und mehr im überbauten Gebiet). Andere Bundesbehörden sind je nach Betroffenheit anzuhören (z.B. ASTRA, bei Überfahrt von Nationalstrassen). Die Kantone orientieren das BAV über sämtliche Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen von Bedeutung sein können und die seit der Erteilung der Konzession erfolgt sind (Art. 21 Abs. 4 SebV, z.B. Umwelt, Raumplanung) und daher der Erneuerung der Konzession entgegenstehen könnten. Es kann sich dabei um Veränderungen in der Umgebung der Seilbahn handeln, die sowohl tatsächlicher (z.B. Neubau nahe der Seilbahn) wie auch rechtlicher Art (z.B. Einzonung als Wohngebiet) sein können.
7 Zeitpunkt der Einreichung der Gesuchsunterlagen
Das BAV benötigt für seine Prüfungen und das Mitwirkungsverfahren beim Kanton (inkl. Gemeinden) und bei den Bundesbehörden ausreichend Zeit. Die vollständigen Unterlagen sind dem BAV somit spätestens 3 Monate vor Ablauf der Konzession (Art. 21 Abs. 1 SebV). Die Seilbahnunternehmung kennt die Gültigkeitsdauer der Konzessionen und Bewilligungen ihrer Anlagen und ist dafür verantwortlich, das entsprechende Gesuch um Erneuerung der Konzession rechtzeitig einzureichen.
8 Prüfung des BAV der Gesuchsunterlagen
Das BAV prüft, ob sämtliche notwendigen Unterlagen für die Erneuerung der Konzession vorliegen und entscheidet über eine allfällige Ergänzung vor Verfahrenseröffnung. Es prüft ausschliesslich die Konzessionsvoraussetzungen.
9 Erhebung von Informationen / Einforderung von Unterlagen
Das BAV hat die Aufsicht über die eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen inne (Art. 22 Bst. a SebG). Diese Aufsicht umfasst nicht nur die technischen und betrieblichen Belange, sondern ebenfalls die umweltrechtlichen Belange und die Einhaltung der übrigen Vorschriften, die vom Betrieb einer Seilbahn betroffen sind (siehe Art. 59 SebV, z.B. Gewässerschutz, Lärmemissionen, Brandschutz, Arbeitssicherheit). Sofern von öffentlichem Interesse kann das BAV nach Rücksprache mit dem BAFU, dem SECO/der SUVA und den Kantonen zur Abklärung über die Einhaltung der umweltrechtlichen und übrigen Vorschriften bei den Seilbahnunternehmen Informationen erheben und/oder Unterlagen einfordern (Art. 23 SebG, Art. 59 Abs. 4 SebV).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG), SR 172.010 Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL), SR 748.131.1
II. Voraussetzungen für die Erneuerung der Konzession und Vorgaben an die Gesuchsunterlagen
kursive Texte = Kommentar
A. Voraussetzungen Eine Seilbahnkonzession kann erneuert werden, sofern sich aus den bisherigen Erkenntnissen über Veränderungen der Anlage oder ihrer Umgebung keine überwiegenden Interessen ergeben, die der Erneuerung entgegenstehen (Art. 21 Abs. 2 SebV). Der Gesuchsteller legt im Gesuch dar, ob seit der Erteilung der Konzession resp. der letzten Erneuerung entsprechende Veränderungen eingetreten sind (z.B. Änderungen an der Anlage, Raumplanung, Umwelt).
Die Konzession kann für maximal 40 Jahre erneuert werden. Die Betriebsbewilligung gilt für dieselbe Dauer unbefristet weiter.
B. Formelle Vorgaben an die Gesuchsunterlagen
10 Anzahl und Vorgaben zur Eingabe der einzureichenden Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen nach Ziffer II. sind in Papierform in sechsfacher Ausführung einzureichen. Sie dürfen ebenfalls in elektronischer Form mit einem entsprechender Datenträger (CD) im portable document Format (PDF) oder per E-Mail im PDF-Format mit einem vom Seilbahnunternehmen unterschriebenem Begleitschreiben übermittelt werden. Die Bezeichnung der elektronischen Dokumentation enthält die BAV-Anlagennummer, den Anlagennamen sowie die Betitelung nach II./B.
Ziff. 1 - 4 (inkl. Unterstruktur) .
Ergibt sich während des laufenden Verfahrens ein Bedarf an ergänzenden oder zu überarbeitenden Unterlagen definiert das BAV jeweils die Form (Papier- oder elektronische Eingabe [CD oder E-Mail]) und die Anzahl der Eingabe.
Die Unterlagen für die Erneuerung der Konzession werden beim dem BAV, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, eingereicht oder - dem zuständigen Sachbearbeiter der erwähnten Sektion elektronisch übermittelt.
Grundlegende Dokumente wie Gesuch, Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung, Dienstbarkeitsverträge, etc. bedürfen einer rechtsgültigen Unterschrift des Gesuchstellers.
C. Gesuchsdokumentation (Art. 21 Abs. 5 SebV und Art. 38 SebV)
11 Gesuch und Angaben zur Gesuchstellerin
Gesuch Name, Sitz, Adresse des Gesuchstellers; für Rückfragen Telefonnummer sowie E- •
Mail-Adresse, •
Bezeichnung des für die Anlage verantwortlichen Technischen Personals, bei abweichendem Unternehmen zur Konzessionsinhaberin: Betriebsvertrag •
zwischen Betriebsunternehmen und Konzessionärin (Art. 23a SebV), •
• Dauer der beantragten Erneuerung der Konzession .
12 Angaben zur betroffenen Anlage / Versicherungsnachweis
technische Eckwerte der Bahn: offizielle Bezeichnungen, Bahnart, betroffener Kanton und betroffene Gemeinde(n), Fassungsvermögen der Fahrzeuge, För- •
derleistung gemäss bestehender Konzession und aktuelle stündliche Förderleistung, Streckenlänge, Jahr der Inbetriebnahme,
Bekanntgabe von Veränderungen an der Anlage oder deren Umgebung seit Erteilung der Konzession resp. seit der letzten Erneuerung der Konzession. •
Dies können beispielsweise geänderte Zonen bzgl. Nutzungsplan, Schutzzonen (Gewässer, Jagdbanngebiete, etc.) oder betriebliche Änderungen (höhere Frequenzen, Nachtfahrten, etc.) sein. Nachweis der genügenden Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht (Art. 21 SebG). •
13 Weitere konzessionsrelevante Unterlagen
13.1 Allgemeine Unterlagen
Übersichtsplan 1 : 25'000;
Der Plan ist mit Angaben zur Höhenlage und zu den Koordinaten der Stationen, •
zu den markierten Schneesportabfahrten und Wanderwege sowie Nebenanlagen zu versehen.
Situationsplan 1 : 5‘000 mit Stützenstandorten (Angabe der Koordinaten);
Längenprofil mit eingezeichnetem max. Bodenabstand; •
Nachweis der erforderlichen Rechte (Bau-, Durchleitungs- Überfahrtsrechte) der •
betroffenen Grundeigentümer für die Dauer der nachgesuchten Konzessionser- •
neuerung, mindestens in Form von Dienstbarkeitsverträgen;
Es wird empfohlen, die benötigten Rechte im Grundbuch eintragen zu lassen.
bei Anlagen mit einem Bodenabstand von 25 m und mehr: Bekanntgabe des maximalen Bodenabstandes (in bebauter oder unbebauter Zone) sowie die Art der •
vorhandenen Sicherheitsmassnahmen (Markierungen, etc.) der Bahn als Luftfahrthindernis inkl. Fotodokumentation der Sicherheitsmassnahmen.
13.2 Direkter Verkehr: Bekanntgabe des Tarifangebots
Der Gesuchsteller gibt im Konzessionsgesuch ihre beabsichtigten Tarife für ihre Transportleistung im direkten Verkehr (DV) bekannt oder sie bestätigt, dass kein direkter Verkehr im Fern-, Regional- und Ortsverkehr angeboten wird (Ausnahmebewilligung).
Ohne verfügte Ausnahmen ist der Gesuchsteller verpflichtet, die vom BAV als Grundangebot des direkten Verkehrs betrachteten Tarife anzubieten (Tarife für den Einzelreiseverkehr, für Streckenabonnemente, für das General- und das Halbtaxabonnement mit voller Anerkennung und für allfällige Tarif- und Verkehrsverbünde).
13.3 Unterlagen für Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion (Regionalverkehr)
Der Gesuchsteller liefert den Nachweis nach Art. 9 Abs. 2 PBG dafür, dass
a. die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung (weiterhin) zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann, b. zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen
c. die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet sind.
13.4 Unterlagen für Seilbahnen ohne Erschliessungsfunktion (touristischer Bedarfsverkehr)
Der Gesuchsteller macht Ausführungen zum Zweck der Anlage (Zubringer- oder Beschäftigungsanlage, im Verhältnis zu anderen Anlagen), zur Bedeutung der Bahn im Rahmen des lokalen und regionalen Tourismus resp. im Gebiet der Gesuchsteller sowie zur Marktausrichtung. Sie meldet allfällige eingetretene oder zu erwartende Änderungen gegenüber der bisherigen Situation.