Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Richtlinie zu Artikel 57 der Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen

BAV wbfHgCDCW5eV · Bundesamt für Verkehr (BAV)

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bav-oft-uft/wbfhgcdcw5ev/de/richtlinie-zu-artikel-57-der-verordnung-vom-14-marz-1994-uber-bau-und-betrieb-von-schiffen-und-anlagen-offentlicher-schifffahrtsunternehmen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Verkehr (BAV)
Quelle

Richtlinie zu Artikel 57 der Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen

1 Richtlinie zu Artikel 57 der Schiffbauverordnung

1.1 Zweck der Richtlinie

Diese Richtlinie dient der Vereinheitlichung des Verfahrens bei Umbauten, Sanierungen, Restaurierungen, Reparaturen und beim Ersatz von Komponenten an Fahrgastschiffen. Zu diesem Zweck werden verschiedene Begriffe definiert, damit eine Abgrenzung zum in der SBV geregelten Begriff „Umbau“ möglich wird. Dabei geht es insbesondere um die Frage, in welchem Fall die aktuellen Vorschriften der Schiffbauverordnung und der departementalen Ausführungsbestimmungen angewendet werden müssen. Zudem wird in der RL präzisiert, wann das BAV mit einem Plangenehmigungsverfahren Einfluss auf die Arbeiten am Schiff nimmt und ob eine Abnahme nach Fertigstellung erforderlich ist oder nicht.

1.2 Geltungsbereich

Diese Richtlinie regelt das Vorgehen bei Umbauten, Sanierungen, Restaurierungen, Reparatur und Ersatz von Komponenten von Fahrgastschiffen.

1.3 Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 49 SBV müssen die Schifffahrtsunternehmen ihre Schiffe, deren Einrichtungen und Ausrüstung sowie ihre Infrastrukturanlagen so Instand halten und erneuern, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Nach Art. 57 Abs. 3 SBV gilt für Schiffe, die beim Inkrafttreten der SBV auf Kiel gelegt sind, das bisherige Recht.

Art. 57 Abs. 4 SBV schreibt vor, dass bei Umbauten von Schiffen ausschliesslich die vom Umbau direkt betroffenen Bereiche den neuen Vorschriften angepasst werden müssen. Wird ein Schiff umgebaut, damit es künftig mit besonderen Energieträgern betrieben werden kann, so entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren des betreffenden Energieträgers über die Bereiche, welche den Vorschriften anzupassen sind.

Weiter regeln Art. 5 Abs. 4 SBV: "Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen." Art. 17 Abs. 3 SBV legt fest: "Für jedes Schiff muss anhand eines Sicherheitsberichtes nachgewiesen werden, dass: a. das Schiff sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann; b. die Schiffs- und Anlageteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen: 1. so konstruiert sind, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen, und 2. wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sind."

Art. 17 Abs. 5 SBV legt fest: "Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Unterlagen von einem oder einer Sachverständigen prüfen lässt."

Art. 17a Abs. 1 der SBV legt für Schiffe mit besonderen Energieträgern fest: "Der Sicherheitsbericht nach Artikel 17 Absatz 3 muss auf einer Risikoanalyse basieren und von einem oder einer Sachverständigen geprüft werden. Der oder die Sachverständige muss das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten."

Art. 21 Abs. 1 SBV legt fest: "Nach Umbauten, die sich wesentlich auf die Sicherheit auswirken, kann für Schiffe und Infrastrukturanlagen eine erneute praktische Erprobung angeordnet werden."

1. März 2025 / Version: 01

Art. 22 Abs. 3 SBV besagt: "Die zuständige Behörde kann den Nachweis ausreichender Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit von Bauteilen und Ausrüstungsgegenständen verlangen. Sie kann sich Eigenschaft und Qualität von Werkstoffen belegen lassen."

1.4 Begriffe

1.4.1 Umbau

Ein Umbau ist die Veränderung eines Objektes in Form, Gestalt oder Ausführung. Im Sinne dieser RL versteht man unter einem Umbau Änderungen am Schiff oder seiner Komponenten, wie z.B.: – Systemänderungen (Bsp. elektrische statt hydraulische Steuerung); – Hinzufügen, Weglassen oder Veränderung von Strukturbauteilen (Bsp. Schiffsrumpf, Aufbauten, Versteifungen etc.); – Veränderungen der Abmessungen oder Dimensionen des Schiffes oder der Komponenten; – Veränderungen der festen Einrichtung und Verschalung von Wänden, Decken, Fussböden, Türen.

1.4.2 Sanierung

Unter einer Sanierung versteht man die baulich, technische Wiederherstellung oder Verbesserung / Modernisierung eines Schiffes oder einer Komponente um Mängel zu beseitigen oder den Standard zu erhöhen. Ziel ist die Wiederherstellung / Erhaltung des sicheren und zweckbestimmt nutzbaren Zustands vorhandener Bauwerksteile. Eine Sanierung geht über die Instandhaltung (Werterhaltung) und Reparatur hinaus und schliesst oft die Modernisierung ein. Modernisierungen können auch Nutzungsanpassungen und erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz erforderlich machen. Im Sinne der SBV bzw. dieser RL gilt Sanierungen als Umbau, sofern kein 1:1 Ersatz möglich ist.

1.4.3 Restaurierung

Bei einer Restaurierung geht es darum, ein Schiff in seinen ursprünglichen Zustand oder so nahe wie möglich an seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Es handelt sich um eine sorgfältige Wiederherstellung von Originalmerkmalen, oft mit historischen oder denkmalpflegerischen Zielen. Anmerkung: Sicherheitsaspekte sind höher zu gewichten als Denkmalschutz. Im Sinne der SBV bzw. dieser RL gilt Restaurierung als Umbau, sofern kein 1:1 Ersatz möglich ist.

1.4.4 Reparatur

Unter Reparatur (Instandsetzung) wird der Vorgang verstanden, bei dem eine defekte Komponente in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Eine Reparatur kann beispielsweise durch den Austausch beschädigter oder defekter Teile, durch das Hinzufügen von Teilen oder durch eine Wiederherstellung von Teilen (z.B. Kleben, Nieten, Schweissen, Auftragschweissen etc.) erfolgen. Im Sinne der SBV bzw. dieser RL gilt eine Reparatur nicht als Umbau.

1.4.5 1:1 Ersatz Ein Ersatz ist das Wiederbeschaffen und die Verwendung / der Einsatz von einer gleichen Komponente, welche verlorengegangen ist oder ausgetauscht werden muss. Im Sinne der SBV bzw. dieser RL gilt ein 1:1 Ersatz nicht als Umbau.

1.4.6 Verwendung von anderem Material

Unter der Verwendung von anderem Material wird der Einsatz anderer Grund- oder Werkstoffe, Halbzeuge oder nicht baugleicher Systemkomponenten (Bsp. Ventile, Pumpen etc.) verstanden.

1. März 2025 / Version: 01

1.4.7 Sicherheitsrelevanz

Wird bei einer Veränderung am Schiff oder einer Komponente einer der Punkte der Aufzählung aus Beilage 2 tangiert, ist diese Veränderung sicherheitsrelevant. Anmerkung: Die Liste gemäss Beilage 2 ist nicht abschliessend.

1.4.8 Plangenehmigungsverfahren (PGV)

Ob ein PGV durchzuführen ist, wird anhand des Schemas in Beilage 1 beurteilt.

1.4.9 Anwendung der Vorschriften

Sind die Veränderungen an einem Schiff oder einer Komponente einem PGV unterworfen und unterliegen sie der Bestandesgarantie gemäss Art. 57 Abs. 2 SBV, so sind die Vorschriften gemäss Regelung in der Tabelle 1 anzuwenden. Gilt keine Bestandesgarantie, so finden die aktuell geltenden Bestimmungen der SBV / AB-SBV Anwendung.

Baujahr* bis und mit Anwendbare Vorschriften 30. April 1994 VO 1976, Verordnung vom 20. April 1976 über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt 31. März 2007 747.201.7, Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personen-transport (Schiffbauverordnung, SBV); Stand: 1. Mai 1994 31. Januar 2016 747.201.7, Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV); Stand: 1. April 2007 14. Mai 2024 747.201.7, Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV); Stand: 1. Februar 2016 Tabelle 1: Liste anwendbarer Vorschriften je nach Baujahr

Eine nicht abschliessende Liste mit Beispielen von Veränderungen und ihre Bedeutung hinsichtlich der anwendbaren Verfahren (PGV, Bestandesgarantie und Abnahme) findet sich in der Beilage 3. Die Beilage 3 unterliegt einer periodischen Aktualisierung und wird daher separat veröffentlicht.

1.4.10Abnahme Nach Veränderungen, die sich auf die Sicherheit im praktischen Betrieb eines Schiffes oder einer Komponente auswirken, ist eine Abnahme durch das BAV erforderlich. Hierbei wird überprüft, ob die Veränderung fachgerecht und allenfalls unter Berücksichtigung der Auflagen im Rahmen des PGV durchgeführt wurde. Die Abnahme kann eine praktische Erprobung beinhalten. Das BAV kann in Einzelfällen eine schriftliche Bestätigung der Schifffahrtsunternehmung über die korrekte Funktion einzelner Komponenten als Ersatz für die Abnahme bzw. die praktische Erprobung akzeptieren.

* [AB-SBV zu Art. 22, Ziff.1.4] Schiffe mit ausländischem Standort, die nach dem 1. Febr. 2016 erstmals in die Schweiz eingeführt und zugelassen werden, gelten ungeachtet ihres Baujahrs nicht als Schiffe der Klasse D. Das Gleiche gilt für Schiffe mit inländischem Standort, die länger als 40 Jahre keine gültige Betriebsbewilligung hatten.

1. März 2025 / Version: 01

2 Beilagen

2.1 Schema PGV und Abnahme

Veröffentlicht als Anhang zu diesem Dokument.

2.2 Zusammenstellung sicherheitsrelevanter Themen

Veröffentlicht als separates Dokument (wird fortlaufend aktualisiert).

2.3 Praktische Beispiele

Veröffentlicht als separates Dokument (wird fortlaufend aktualisiert).

1. März 2025 / Version: 01

Richtlinie zu Art. 57 der Schiffbauverordnung Schema PGV und Abnahme Beilage 1

Gesuch an BAV

Hat die Veränderung Ja Auswirkungen Nein auf geregelte Bereiche?

Handelt es Verwendung sich um einen Nein von anderem Nein Umbau? Material?

Ja Ja

Hat PGV Veränderung Ja Nein erforderlich Sicherheits- Relevanz?

Besteht Ja Bestandes- Nein garantie?

Kein PGV Alte Aktuell erforderlich Vorschriften geltende gem. Tabelle 1 Vorschriften

Auswirkung auf Sicherheit im prakt. Ja Nein Betrieb?

Keine Abnahme Abname

Stand 01.03.2025