Lärmsanierung: Realisierung von Schallschutzmassnahmen
1.1 Uebersicht Rechtsgrundlagen
Für die Sanierung der Eisenbahnen sind folgende gesetzlichen Grundla- Gesetze gen massgebend:
Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März 2000 (SR 742.144)
Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)
Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) vom 14. Verordnungen November 2001 (SR 742.144.1)
Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)
Das Bundesgesetz und die Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen stellen eine bis Ende 2015 befristete, spezialgesetzliche Regelung für die Lärmsanierung der Eisenbahnen dar.
1.2 Plangenehmigungsverfahren
Mit der Einreichung der Projektunterlagen für den Bau von Lärmschutz- Erleichterungen massnahmen stellt die Bahn Erleichterungsanträge für Liegenschaften, welche auch nach der Realisierung baulicher Lärmschutzmassnahmen im Jahr 2015 noch Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte aufweisen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens werden die Erleichterungsanträge durch das BAV geprüft und mit der Verfügung der Massnahmen genehmigt.
Als massgebende Grundlage gibt das BAV den Vollzugsorganen der Liste der Erleichte- Kantone u.a. eine Liste mit den gewährten Erleichterungen ab. Diese rungen Liste enthält folgende Informationen (gegliedert nach Teilbereichen):
Parzellen-Nr.
Empfangspunkt-Nr.
Adresse (Strasse, Hausnummer)
Empfindlichkeitsstufe
Geschoss
Betriebsraum (j/n)
Beurteilungspegel (Tag/Nacht) im Jahr 2015
Grenzwertüberschreitung (Tag/Nacht) im Jahr 2015
Beitragssatz nach Fassaden (50 oder 100%)
Nach dem 1.1.85 bewilligte Neubauten werden von der Bahn im Rahmen der Projektierung erhoben. Sie sind in der Liste der Erleichterungen bezeichnet. Für diese Gebäude besteht kein Sanierungsanspruch.
Das BAV gibt die Informationen den Kantonen auf Papier und in digitaler Form ab.
Als ergänzende Information wird ein Lärmbelastungsplan 2015 inkl. Lärmbelastungsplan Darstellung der verfügten Lärmschutzmassnahmen für das ganze Konfliktgebiet der Gemeinde abgegeben.
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2 Technische Rahmenbedingungen
2.1 Sanierungsanspruch
Die vom BAV den Kantonen zur Verfügung gestellten Unterlagen enthal- massgebende ten die massgebenden Beurteilungspegel und Grenzwertüberschreitun- Grenzwertüberschreitung gen fassaden- und geschossweise. Die Pegelwerte sind ganzzahlig wiedergegeben. Bei Bedarf können weitere Pegel auf dieser Grundlage mit Hilfe von einfachen akustischen Grundregeln ermittelt werden.
Der Maximalpegel einer Fassade ist für die darüber liegenden Geschos- Toleranz bei Pegelse massgebend. Diese Regel gilt nicht für Geschosse mit Pegelwerten abnahme mit der Gebäudehöhe von mehr als 2 dB unter dem massgebenden Grenzwert (zurückgesetzte Attikageschosse, sehr hohe Gebäude).
Bei Belastungen über dem Alarmwert müssen die Fenster von Räumen Kostenbeitrag mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall gedämmt werden. Der Bund übernimmt 100% der Kosten der Massnahmen. Bei Belastungen zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert übernimmt der Bund 50% der Kosten der Massnahmen von Eigentümern, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen. Die Planungskosten übernimmt in jedem Fall der Bund.
Die Raumnutzung der bezeichneten Fassaden und Geschosse ist vor Ort lärmempfindliche zu erheben. Anspruch auf Sanierung haben nur lärmempfindliche Räume Räume und Räume in Betrieben in Wohnungen und Betrieben. Für Betriebe gilt (ausser in der ES IV) ein um 5 dB(A) erhöhter IGW. Für Betriebe ist in vielen Fällen der Grenzwert der Nachtperiode nicht massgebend. Für die Beurteilung ist nachstehende Tabelle anzuwenden: lärmempfindlich nicht Raumart Wohnen Betrieb lärmemp- (+5 dB) findlich
Wohn- und Schlafzimmer X
Wohnraum, zZt. als Büro benutzt X
Raum in Wohnung, wesentlich zu Büro X 1) umgebaut 2 2)
Wohnküche (BRF > 10 m ) X 2 2)
Arbeitsküche (BRF ≤10m ) X
Bad, WC X
Treppenhaus, Korridor, Abstellraum X
Mansarde wärmegedämmt X
Hotelzimmer X
Schulzimmer X
Zimmer in Spital, Klinik X
Restaurant: Gaststube mit erheblichem X Eigenlärm
Restaurant: Speisesaal mech. belüftet X
Restaurant: Speisesaal natürlich belüftet X
Büro, Besprechungszimmer X
Praxen (Arzt, Rechtsanwalt etc.) X 2)
Coiffeur X 3)
Einkaufsladen mit geringem Innenlärm X
Einkaufsläden mit erheblichem Innenlärm X
Kirchen X Bemerkungen: 1) Die Wohnung enthält kein Bad und / oder keine Küche oder muss anderweitig erheblich umgebaut werden um als Wohnung zu dienen. 2) Maximale Bruttoraumabmessungen ohne Einbauten und Möbel (BRF). 3) Schaufenster, vergl. Stichwort "Schaufenster"
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In Zweifelsfällen entscheidet die kantonale Vollzugsbehörde aufgrund der Baubewilligungsakten über die Beurteilung.
2.2 Sanierung bestehender Fenster
Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob mit einer Sanierung der vorhandenen Sanierung von Fenster die Anforderungen auf wirtschaftliche Weise erreicht werden Fenstern können. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere:
Glasersatz
Dichtungsersatz
Neueinregulierung
Sanierung Rollladenkasten
Der Einbau neuer Schallschutzfenster ist nur in Betracht zu ziehen, falls mit einer Sanierung kein wirksamer Schutz erzielt werden kann.
2.3 Sanierungsumfang
Fenster mit genügendem Schalldämmvermögen gemäss Anhang 1 LSV Fenster mit genügensind nicht zu ersetzen. Ein allfälliger Anspruch auf Kostenrückerstattung dem Schalldämmvermögen ist zu klären. Bei Fenstern mit R'w < 35 dBA ist in jedem Fall die Möglichkeit einfacher Sanierungsmassnahmen (zB. Glasersatz) zu prüfen. Diese Massnahmen sind ebenfalls beitragsberechtigt.
In Abhängigkeit des Fensterflächenanteils (Af) an der gesamten lärmbe- Zuschlag grosse lasteten Fassade (Aw) sind die Anforderungen an das Schalldämmmass Fenster R'w wie folgt zu erhöhen:
Fensterflächenanteil Korrektur [dB] 50-70 +2
Das Bau-Schalldämmmass R'w und C der bestehenden Fenster ist im R'w der bestehenden Rahmen der Gebäudeaufnahmen und/oder anhand spezifischer Unterla- Fenster gen des Gebäudeeigentümers zu bestimmen. Auf akustische Messungen ist in der Regel zu verzichten. In Zweifelsfällen und bei einer grösseren Anzahl von Fenstern können auf Anordnung des Kantons Messungen vorgenommen werden.
Die Anspruchsberechtigung auf den Einbau neuer Fenster entfällt, wenn Fenster mit knapp die bestehenden Fenster (inkl. zugehörige Bauteile) folgende Anforde- ungenügendem Schalldämmvermörung erfüllen: gen • Schalldämmvermögen R'w + C maximal 2 dB unter der Anforderung gemäss Abs.1 Anhang 1 LSV.
Entsprechend besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf die Rückerstattung der Kosten für bereits sanierte Fenster gemäss Kap. 2.5.
Bei Fenstern mit knapp genügendem Schalldämmvermögen sind Nachbesserungen zu prüfen (Neueinregulierung, Dichtungsersatz), soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand realisierbar ist.
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Schaufenster (grosse, festverglaste, nur zur Belichtung oder Schaustel- Schaufenster lung und nicht zur Belüftung dienende Fensterflächen) werden als Fassadenbestandteil eingestuft. Bei solchen Konstruktionen entfällt somit ein Anspruch auf einen Ersatz (analog anderen, ungenügend schalldämmenden Aussenbauteilen).
Fenstertüren (z.B. Balkonfenstertüren etc.) werden normalen Fenstern Fenstertüren, Türen gleichgesetzt. Wohnungs- oder Betriebseingangstüren sind soweit anspruchsberechtigt, als sie der direkten Erschliessung einer lärmempfindlichen Nutzung dienen.
Fenster von Eckräumen werden alle gleich behandelt. Massgebend ist Fenster von Eckräudie Fassade mit der höchsten Lärmbelastung. Ausgenommen sind Fens- men ter mit einer um > 10 dB tieferen Lärmbelastung, dies gilt insbesondere für vollständig von der Lärmquelle abgewandte Fassaden.
Bei Schlaf- und Kinderzimmern in Wohnungen sowie bei Hotelzimmern, Schalldämmlüfter die nicht von einer lärmabgewandten Fassade (Lr < IGW) her ausreichend natürlich belüftet werden können, sind mit Einverständnis des Gebäudeeigentümers Schalldämmlüfter einzubauen. Der Eigentümer ist auf negative Auswirkungen (z.B. Beeinträchtigung der Fassade, Betriebsgeräusche, Wärmeverluste) hinzuweisen.
Schwach schalldämmende Bauteile und Konstruktionen, die Teil des Rollladenkasten Fensters sind, werden bei der schalltechnischen Sanierung miteinbezogen. Dies ist insbesondere der Fall bei Rollladenkästen, Rahmenverbreiterungen, speziellen Brüstungskonstruktionen mit durchgehenden Fensterrrahmenprofilen und einzelnen fest verglasten Glasflächen in Konstruktionen mit Fensterflügeln.
Bei Fenstern von offenen Laubengängen oder einspringenden bzw. Balkone auskragenden Balkonen bis zu einer Laubengang- resp. Balkontiefe von max. 3m wird keine Hinderniswirkung der Brüstung angenommen, da diese in der Regel durch Reflexionen kompensiert wird. Bei grösseren Tiefen ist eine detaillierte Beurteilung erforderlich.
Alternative Massnahmen zum Einbau von Schallschutzfenstern sind vom alternative Massnah- Gebäudeeigentümer dem Kanton vorzuschlagen. Sie werden unterstützt, men falls die Verhältnismässigkeit im Vergleich zum Schallschutzfenstereinbau gewährleistet ist und die Wirksamkeit der Massnahmen vom Gebäudeeigentümer nachgewiesen wird. Der Beitrag des Bundes entspricht den Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern gemäss Art. 31 VLE. Das Einholen der allenfalls nötigen Baubewilligung, die Planung und die Realisierung sind in jedem Fall Sache des Eigentümers.
Stehen überwiegende und begründete Interessen des Ortsbildschutzes Ortsbildschutz und oder der Denkmalpflege einer Sanierung (evtl. Teilsanierung) entgegen, Denkmalpflege kann auf einen Fensterersatz (evtl. auch auf andere schalltechnische Verbesserungsmassnahmen) verzichtet werden.
Ungenügend schalldämmende Aussenbauteile, die konstruktiv und mate- ungenügend schallrialmässig nicht Teil des zu sanierenden Fensters sind (z.B. Aussenwän- dämmende Aussenbauteile de, Schaufenster, Brüstungen, Kniestockwände, Dachkonstruktionen etc.) sind zu Lasten des Gebäudeeigentümers zu sanieren. Ein Schallschutzfenstereinbau erfolgt nur, sofern der Gebäudeeigentümer bereit ist,
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diese schalltechnischen Schwachstellen der Gebäudehülle gleichzeitig auf seine Kosten zu sanieren.
Wird ein Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren abgebro- baufällige Gebäude chen oder werden die betroffenen Räume einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt, so müssen keine Schallschutzmassnahmen getroffen werden (vgl. Art. 15 LSV).
Nach dem 1.1.1985 bewilligte bauliche Veränderungen und Umbauten an Umbauten bestehenden Gebäuden ohne Erfordernis behördlicher Auflagen an die Schalldämmung der neuen Bauteile, werden entsprechend den Vorschriften bezüglich bestehender Liegenschaften beurteilt und saniert.
2.4 Anforderungen an neue Schallschutzfenster und Schalldämmlüfter
Die Anforderungen an das bewertete Bauschalldämmmass R'w von R'w Fenster Fenstern richtet sich nach Anhang 1 LSV und dem Zuschlag für grosse Fenster KGF. Die Anforderung ergibt sich geschoss- und fassadenweise aus den maximalen Beurteilungspegeln. Bei den unteren Geschossen sind aufgrund von Lärmschutzwänden reduzierte Anforderungen möglich.
Die attestierten Laborwerte (Rw) müssen in der Regel um ca. 2dB höher Projektierungszusein, damit die Anforderungen am Bau (R'w) eingehalten werden können. schläge Der Wert von C ist bei R’w erfahrungsgemäss um rund 2 dB höher als bei Rw (z.B. 0 statt -2).
Die neuen Fenster weisen die gleiche Oeffnungsart und eine gleiche Oeffnungsart oder ähnliche Rahmenform auf.
Schalldämmlüfter müssen ein Bau-Schalldämmmass R'w aufweisen, das Schalldämmlüfter mindestens gleich gut ist wie die Anforderung an das Fenster. Das Eigengeräusch in 1m Abstand darf bei der notwendigen Betriebsluftmenge einen Schalldruckpegel von Lp=30 dBA nicht überschreiten (empfohlen werden Geräte mit Lp≤25 dBA).
Der Einbau von neuen Fenstern mit einer Füllung von Schwefelhexafluo- Oekologie rid (SF6) ist nicht beitragsberechtigt. Es sind die kantonalen Vorschriften bezüglich Energie und Wärmeschutz Wärmeschutz, Wärzu berücksichtigen. Die Lüftungsgeräte sollen die Wärmerückgewinnung merückgewinnung ermöglichen. Fenster und zugehörige Bauteile sind winddicht an den Baukörper anzu- Dichtigkeit schliessen. Die Anschlussdetails sind so zu lösen, dass keine Kondensatbildung entsteht. Im übrigen gelten die Anforderungen gemäss SIA- Norm 331 "Fenster" bezüglich Fugendurchlässigkeit und Schlagregendichtigkeit sowie der SIA-Empfehlung 274 "Fugenabdichtungen in Bauwerken".
Infolge der dichteren Gebäudehülle nach einer Sanierung müssen die Merkblatt "Lüften" Räume zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden gut gelüftet werden. Die Bewohner sind darüber mit einem Merkblatt zu informieren. Das Merkblatt ist bei Verfügungen bzw. Vereinbarungen mit dem Eigentümer als Bestandteil beizulegen. Haftungsansprüche an den Bund oder den Kanton infolge Feuchtigkeitsschäden sind vertraglich explizit auszuschliessen.
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2.5 Kostenrückerstattung bei bestehenden Fenstern
Die Kosten für bereits getroffene Schallschutzmassnahmen werden zu- Rückerstattung rückerstattet (Art. 33 VLE): sanierter Fenster
a. zu 100 Prozent bei Belastungen über dem Alarmwert b. zu 50 Prozent bei Belastungen zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass die Schallschutzmassnahmen: a. gestützt auf die Plangenehmigung nötig sind; und b. die Anforderungen nach Anhang 1 LSV für die Schalldämmung von Fenstern erfüllen.
Für die Bemessung des Rückerstattungsbetrags ist die Summe der durch Betrag der Rücker- Belege nachgewiesenen Kosten für den Einbau der Schallschutzfenster stattung ausschlaggebend. Allfällige begleitende, wertvermehrende Arbeiten sind von der Rückerstattung ausgeschlossen.
Die Kosten für Nachbesserungsmassnahmen bei sanierten Fenstern, die Nachbesserung im Rahmen des Sanierungsprojekts noch notwendig sind, um die Schall- sanierter Fenster schutzanforderungen zu erreichen, werden vom Rückerstattungsbetrag abgezogen.
2.6 Kontrolle der Massnahmen
Die Realisierung der Massnahmen ist am Bau zu kontrollieren. Eine Bauabnahme optische Kontrolle muss bei allen beitragsberechtigten Massnahmen durchgeführt werden. Es ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Die Behebung von Mängeln ist sofort zu veranlassen.
Kontrollmessungen sind stichprobenweise (< 1% der Fenster, 1x pro Kontrollmessungen Unternehmer bei Sammelofferten über mehrere Gebäude) und in Ausnahmefällen durchzuführen. Solche Ausnahmefälle betreffen insbesondere spezielle Lösungen mit bedeutender Stückzahl. Der Kanton entscheidet über die Durchführung von Messungen.
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3 Verfahren
Das nachstehende Ablaufschema gibt einen Ueberblick der Realisierung Ablaufschema (ohne der Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden. Zahlungen)
BAV Kanton Auftragnehmer Eigentümer
Plangenehmigungsverfügung
Nachberechnung Lärmbelastung
Tabelle gewährte grobe Bestandesaufnahme von aussen, Erleichterungen, Kostenschätzung, Information Lärmbelastungsplan
Vornein entscheid Verfügung (nur möglich < AW) Sanierung
ja
detaillierte Aufnahme lärmempfindlicher Räume, Kostenschätzung
Entscheid nein Sanierung Verfügung (nur möglich < AW)
Auszahlung Realisierung bereits erfolgt Rückerstattung
Mitteilung Vereinbarung oder ja, Realisierung durch Eigentümer Kostenschätzung Vertrag
Vereinbarung oder ja, Realisierung durch Kanton Vertrag
Ausführung durch Ausführung durch Auftragnehmer Kanton Eigentümer
Mitteilung Projektabschluss, Kostenübersicht, Gesamtrechnung Schlussabrechnung
Im Rahmen der Plangenehmigungsverfügung des BAV werden die Er- Verhältnis zur PGVf leichterungsanträge genehmigt. Den betroffenen Eigentümern wurde das rechtliche Gehör gewährt, indem eine öffentliche Planauflage erfolgte.
Auf der Grundlage der gewährten Erleichterungen wird die Planung der Vollzug Kanton Schallschutzmassnahmen an den Gebäuden von den Kantonen umgesetzt. Aus arbeitsökonomischen Gründen ist unter Umständen ein zweistufiges Verfahren sinnvoll (vgl. Ablaufschema).
Spätestens vier Monate nach der Rechtskraft der Plangenehmigung Termine reichen die projektierenden Bahnen dem BAV die erforderlichen Grundlagen (vgl. Kap. 1.2) ein. Die Realisierung der Massnahmen sollte 2 Jahre nach der Zustellung der Unterlagen an den Kanton abgeschlossen sein. Begründete Fristverlängerungsgesuche sind dem BAV mit einem angepassten Terminplan einzureichen.
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Der Rechnungsabschluss hat spätestens 6 Monate nach Projektabschluss zu erfolgen.
Der Kanton regelt mit dem Eigentümer die zu treffenden Sanierungs- Vereinbarung massnahmen mit einer Vereinbarung. Möglich ist auch der Erlass einer Verfügung.
Wird keine Einigung zwischen dem Kanton und dem Eigentümer erzielt, Sanierungsverfügung, werden die Massnahmen bei Ueberschreitung des Alarmwertes vom Rechtsmittel Kanton verfügt. Rechtsmittel werden auf dem kantonalen Instanzenweg behandelt.
Verzichtet die Eigentümerschaft einer Liegenschaft mit Anspruch auf einen Beitrag von 50% auf eine Sanierung, hält der Kanton dies in einer Verfügung fest. Der Kanton kann auch eine andere Rechtsform wählen, wenn sichergestellt ist, dass der Verzicht auch für einen allfälligen Rechtsnachfolger Gültigkeit hat.
Als Entscheidungsgrundlage für eine Kostenbeteiligung wird dem Eigen- objektweise Kostentümer eine Kostenschätzung zur Verfügung gestellt, die auf einer Erhe- schätzung bung vor Ort basiert. Daraus sind für den Eigentümer mindestens ersichtlich:
anrechenbare Schallschutzmassnahmen
Gesamtkosten
Beitrag aufgrund der VLE
Zusammenstellung von Massnahmen mit Anspruch auf Rückerstattung
Die Berechtigung zur Rückerstattung bereits vom Eigentümer realisierter Massnahmen wird durch eine Aufnahme vor Ort abschliessend geklärt. Die nötigen Unterlagen über bereits realisierte Massnahmen werden von den Kantonen vor der Aufnahme am Gebäude eingefordert.
Aufgrund der Kostenschätzung reicht der Eigentümer innerhalb einer Entscheid Eigentümer gesetzten Frist folgende Grundlagen ein:
Mitteilung, falls Verzicht auf Einbau von SSF bei Belastungen zwischen IGW und AW
Entscheid, ob Realisierung der Massnahmen durch Kanton oder Eigentümer. (Die Wahlmöglichkeit kann durch den Kanton eingeschränkt werden.)
Aufgrund der Entscheide der Eigentümer wird eine Kostenschätzung Kostenschätzung erstellt und dem BAV zugestellt. Den Kantonen wird eine entsprechende Tabellenvorlage (MS Excel, Anhang 2) zusammen mit den Grundlagedaten abgegeben.
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4 Abrechnung
4.1 Zahlungen BAV – Kanton
Die technischen Einzelheiten der Finanzierung und der Abrechnungsmo- Vereinbarung der dalitäten werden zwischen BAV und Kanton mit der Auslösung des ersten Finanzierung und der Abrech- Projekts in einer Vereinbarung geregelt. nungsmodalitäten
Aufgrund der dem Kanton zur Verfügung gestellten Grundlagendaten wird 1.Akonto-Zahlung durch das BAV eine erste Akonto-Zahlung aus dem Fonds für Eisenbahngrossprojekte (FEG) veranlasst.
Mit Einreichung der detaillierten Kostenschätzung durch den Kanton an Weitere Akontodas BAV wird eine weitere Akonto-Zahlung begründet. Das BAV sorgt für Zahlung die Auszahlung.
Die Schlussabrechnung bei Projektende wird durch das BAV materiell Schlussabrechgeprüft. Die erfolgreiche Prüfung begründet einen Anspruch auf Restzah- nung lung durch bzw. Rücküberweisung an das BAV.
Der den Akonto-Zahlungen zugrundegelegte Anteil an den Gesamtkosten %-Satz Akonto- und die Verzinsung werden bilateral mit den betroffenen Kantonen gere- Zahlung und Verzinsung gelt.
Alternativ zum oben beschriebenen Ablauf mit Vorauszahlungen bei Zahlungsverfahdefinierten Projektmeilensteinen kann der Kanton die Auszahlung auf ren auf Rechnung des Kantons Rechnungsstellung wählen. In der Regel stellt er dabei maximal zweimal jährlich Rechnung für die bereits geleisteten Zahlungen. Die Summe ist je Sanierungsprojekt auszuweisen.
4.2 Abrechnung Eigentümer – Kanton
Der Unternehmer stellt dem Eigentümer nach Abschluss der Sanierung Abrechnung Rechnung. Dieser reicht die Originalrechnungen der Vollzugsbehörde (Kanton) ein.
Der Kanton veranlasst die erforderlichen Kontrollen und überweist an- Auszahlung schliessend die anrechenbaren Kosten gemäss Art. 31ff VLE. Bei Ausführung durch den Kanton erfolgt die Zahlung direkt an den Unternehmer.
Die Rechnungen der bereits früher vom Eigentümer vorgenommenen Rückerstattungen Sanierungen (Rückerstattungen) reicht dieser ebenfalls dem Kanton ein. Dieser erstattet nach der Kontrolle der Massnahmen dem Eigentümer die anrechenbaren Kosten gemäss Art. 31ff VLE zurück.
4.3 Abrechnung Kanton - BAV: Leistungen Dritter
Die Leistungen Dritter für die Planung und Projektleitung werden zu 100%, gedeckte Kosten diejenigen für die Realisierung der Massnahmen zu 50% (Lärmbelastung < AW) oder zu 100% (Lärmbelastung > AW) entsprechend den gestellten Rechnungen vom Bund übernommen.
Die Kantone führen zur Erfassung und Kontrolle der Kosten eine nach Kontokorrenteinheitlichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Abrech- Abrechnung nung, die mindestens einmal jährlich abzuschliessen und dem BAV einzu-
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reichen ist.
Aus dieser Abrechnung sind mindestens folgende Elemente ersichtlich:
Projektnummer BAV (aus der Datenlieferung BAV)
Zahlungsdatum und -empfänger
Kostenart
Planung und Projektleitung (P)
Kosten der baulichen Massnahmen (B)
Betrag Bruttokosten
Dem BAV sind zum Projektabschluss folgende Dokumente einzureichen: Schlussabrech-
Unterschriebene Vollzugsbestätigung nung
Schlussrechnung über ausstehenden Restbetrag
Kosten- und Leistungsübersicht (vgl. nachstehenden Abschnitt)
Uebersichtstabelle pro Eigentümer und Gebäude (vgl. nachstehenden Abschnitt)
Die Kantone erstellen zur Erfassung und Kontrolle der anrechenbaren Kosten- und Leis- Kosten pro Projekt eine Kosten- und Leistungsübersicht, die folgende tungsübersicht Angaben enthält:
pro Projekt
Anzahl Eigentümer und Wohneinheiten mit Ablehnung bzw. Beanspruchung Kostenbeitrag
Anzahl finanzierter Schallschutzfenster bzw. Schalldämmlüfter
Kosten für Planung und Projektleitung
Total der anrechenbaren Kosten für Massnahmen
Den Kantonen wird eine Tabellenvorlage der Kostenübersicht der Schlussabrechnung (MS Excel, Anhang 3) zusammen mit den Grundlagedaten abgegeben. Diese Daten dienen als Grundlage für das Controlling.
Als ergänzende Information wird dem BAV eine Uebersichtstablle mit fol- Uebersicht pro genden Angaben zugestellt: Gebäude und Eigentümer
pro Eigentümer und Gebäude
Kosten der Massnahmen
Anzahl Wohneinheiten
Anzahl sanierte Fenster (unterschieden nach Beitragssatz 50%/100%)
Anzahl Schalldämmlüfter
4.4 Abrechnung Kanton - BAV: Vollzugsaufwand Kanton
Den Aufwand der kantonalen Behörden kann der Kanton dem Bund im anrechenbarer Rahmen seiner Gebührentarife bzw. gemäss Vereinbarung angemessen in Aufwand Rechnung stellen.
Dieser Aufwand wird dem BAV mit entsprechendem Nachweis jährlich (per 30. November) in Rechnung gestellt. Der entsprechende Leistungs- und Kostennachweis muss pro Projekt (unter Angabe der BAV-Projektnummer) geführt und dem BAV mit der Rechnung zugestellt werden.
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5 Schlussbestimmungen
Die Richtlinie ist bei Projekten anzuwenden, die dem Kanton nach dem laufende Projekte Inkrafttreten zur Realisierung überwiesen werden.
Die Richtlinie tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. Inkrafttreten
Sie gilt bis zum Ausserkrafttreten des Bundesgesetzes über die Lärmsa- Gültigkeitsdauer nierung der Eisenbahnen.
Dr. Max Friedli, Direktor
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Anhang
1 Entscheidungsdiagramme Anforderung R'w + C - Massnahmen
(gestützt auf Anhang 1 LSV)
Anforderung [dB] nach Anhang 1 LSV R'w + C > 32 + KGF ; R'w min. 35 + Zuschlag für grosse Fenster KGF
R'w + C vorhanden (dB) < 30 + KGF 30-32 +KGF > 32 + KGF
Sanierung auf ja Verbesserung mit ja mind. einfachen R'w=32+KGF Massnahmen möglich ? möglich?
nein nein
Ersatz, keine keine Sanierung Sanierung Massnahmen Massnahmen Anforderung: (Abzug bei und R'w > 35 (Abzug bei Rückerstattung) Rückerstattung) (Rückerstattung) (Rückerstattung)
Anforderung [dB] nach Anhang 1 LSV (Lr,t > 75 dB; Lr,n > 70 dB) R'w + C > 38 + KGF; R'w max. 41 + Zuschlag für grosse Fenster KGF
R'w + C vorhanden (dB) < 36 + KGF 36-37+ KGF > 38 + KGF
ja Verbesserung ja Sanierung auf Schallschutz mit einf. R'w=38+KGF möglich ? Massnahmen möglich ?
nein nein
Ersatz, keine keine Sanierung Sanierung Massnahmen Massnahmen Anforderung: (Abzug bei (Abzug bei Rückerstattung) Rückerstattung) (Rückerstattung) (Rückerstattung)
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2 Kostenschätzung
Die Kostenschätzung des Kantons gemäss Kapittel 3 muss die folgenden Daten enthalten. Sie dienen als Grundlage für das Controlling des BAV.
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Kostenschätzung
Projekt Kanton: Gemeinde: Projekt-Code:
Leistungen (inkl. Rückerstattungen) Umfang der Massnahmen an Gebäuden Anzahl SSF <= AW Anzahl SSF > AW Total SSF 0
Anzahl Schalldämmlüfter <=AW Anzahl Schalldämmlüfter > AW Total Schalldämmlüfter 0
Kosten (inkl. Rückerstattungen) Kosten der Massnahmen an Gebäuden Massnahmen <= AW Massnahmen > AW
Kosten Planung u. Projektleitung Kanton Dritte
Kosten total 0.00
Ort: Datum: Fachstelle: Bearbeitet durch: Tel. direkt E-Mail
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3 Kosten- und Leistungsübersicht
Nach Abschluss des Projekts erstellen die Kantone gemäss Kapitel 4.2 eine Kosten- und Leistungsübersicht die nachstehende Daten enthält. Sie dienen als Grundlage für das Controlling des BAV.
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Kosten- und Leistungsübersicht (Projektabschluss) Projekt Kanton: Gemeinde: Projekt-Code:
Leistungen (inkl. Rückerstattungen) Umfang der Massnahmen an Gebäuden Anzahl SSF <= AW Anzahl SSF > AW Total SSF 0 Anzahl Schalldämmlüfter <=AW Anzahl Schalldämmlüfter > AW Total Schalldämmlüfter 0 Anzahl Wohneinheiten <= AW, ohne Beanspruchung Kostenbeitrag <= AW, mit Beanspruchung Kostenbeitrag Total Wohneinheiten 0 Anzahl Eigentümer <= AW, ohne Beanspruchung Kostenbeitrag <= AW, mit Beanspruchung Kostenbeitrag
Kosten (inkl. Rückerstattungen) Kosten der Massnahmen am Gebäude Schalldämmlüfter <= AW Schalldämmlüfter > AW übrige Massnahmen <= AW übrige Massnahmen > AW Kosten Planung u. Projektleitung Kanton Dritte Kosten total 0.00
Ort: Datum: Fachstelle: Bearbeitet durch: Tel. direkt: E-Mail
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