Gebrauchsanweisung Hilfsmittel Richtlinie 4
Confederaziun svizra Bundesamt für Verkehr
Gebrauchsanweisung Hilfsmittel Richtlinie 4
01.04.2020 Gebrauchsanweisung Hilfsmittel & RL 4 1
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⎫ Hintergrund: Admin. Entlastung von Bergbahnen – Wegfall Nutzungsdauer M/E, dafür einmalige Beurteilung pro altrechtliche Anlage (→ Verweis auf Art. 52 SebV) ⎫ Beurteilung der Abweichungen pro Anlage. Liefert Hinweise bei altrechtlichen Anlagen und für Umbauten mit möglichen Massnahmen zur Planung der Investitionen. ⎫ Erarbeitet und abgestimmt durch Experten der Branche (Betreiber, Hersteller, Behörden)
→ Vergleich altrechtliche Anlagen (letzter Stand farbige Büchlein) vs. SN EN Anlagen → Abweichungen → Für IKSS Anlagen: «Wesentliche Anforderungen» – «IKSS Reglement» → Verfügbar in deutsch / französisch / italienisch → Muss durch den Betreiber gepflegt und nachgeführt werden.
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Das Hilfsmittel unterstützt den Betreiber in der Wahrnehmung und Umsetzung seiner gesetzlichen Pflichten.
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Wie sieht das Hilfmittel aus?
Das Hilfsmittel ist pro Thema, resp. Teilsystem aufgebaut Jedes Thema hat eine Mappe
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Prozess zur Beurteilung
ϖ Jeder Punkt ist mit folgenden Prozess zu beurteilen / beantworten: Ja Erledigt / Erfüllt PGV & BBW Ja notwendig? Ist diese Situation Nein (gem. Spalte Umsetzungstermin Massnahme z.B. 3.1 Kontrolle) auf definieren gemäss meiner Anlage definieren Nein Priorität vorhanden?
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Beurteilungstermine
«Beurteilung der Anlagen» – Bis Ende 2020 müssen alle altrechtlichen Anlagen beurteilt werden.
«Meldung an das BAV» – Jede SBU informiert das BAV im Jahresbericht bis Ende März 2021 über den Stand der Beurteilung.
«Überwachung durch das BAV» – Im Rahmen der Überwachungstätigkeit 2020 wird das BAV nachfragen wie weit die SBU mit den Beurteilungen sind. – Ab April 2021 wird das BAV diesbezüglich Hinweise, resp. Auflagen schreiben.