Vogelschutz- bei Fahrleitungsanlagen - bei auf Fahrleitungstragwerken installierten Übertragungsleitungen
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie legt die Anforderungen für Schutzmassnahmen in Bezug auf den Vogel- und Artenschutz und die Sicherheit von ortsfesten elektrischen Anlagen von Bahnen fest. Diese Richtlinie gilt für alle neuen Strecken und alle Änderungen an vorhandenen Strecken elektrischer Eisenbahnsysteme. Diese Richtlinie gilt nicht für:
Strassenbahnen (Tram)
Trolleybusse
elektrifizierte Autobahnen Diese Richtlinie muss an folgenden Orten nicht zwingend umgesetzt werden und hat somit nur empfehlenden Charakter:
bei Bahnen mit Niederspannung gemäss Art. 3 Starkstromverordnung
in Bereichen von Bahnhofarealen, welche von Bauzonen1 vollständig umgeben sind
unter Überführungen
in Tunneln Diese Richtlinie legt keine Arbeitsvorschriften für Instandhaltungsarbeiten fest. Werden Fahrleitungsanlagen auf Tragwerken von Übertragungsleitungen installiert, so handelt es sich in erster Linie um eine Übertragungsleitung, für die die Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) «Vogelschutz an Starkstrom-Freileitungen» anzuwenden ist. Für den Teil «Fahrleitungsanlage» sind die Vorgaben der Richtlinie Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen umzusetzen.
gemäss «Bauzonen Schweiz harmonisiert» des Bundesamts für Raumentwicklung ARE 4 / 21
2 Hoheitlich und normative Verweise
Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich.
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) vom 23. November 1983, Stand am 01. November 2020, SR 742.141.1
Ausführungsbestimmungen zur EBV (AB-EBV), Stand: 01.11.2020, SR 742.141.11 Gemäss den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziffer 5.10 sind an Fahrleitungsanlagen, die aufgrund ihrer Bauweise für Vögel eine Stromschlaggefahr darstellen, Vorkehrungen zu treffen, damit Vögel an diesen keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können. Gemäss dem eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, gemäss dem eidgenössischen Jagdrecht sind einheimische und ziehende Vögel zu erhalten und zu schützen.
3 Begriffe
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden alphabetisch angeordneten Begriffe.
3.1 Anlagenschutz
Schutz der Anlagen vor Schäden, die durch Vögel verursacht werden können
3.2 Artenschutz
Schutz von nicht häufigen, in ihrem Bestand gefährdete und verletzliche Vogelarten vor durch Menschen verursachte Gefährdungen
3.3 Biodiversität
Die Biodiversität umfasst den Artenreichtum von Tieren, Pflanzen, Pilzen und Mikroorganismen, die genetische Vielfalt innerhalb der verschiedenen Arten, die Vielfalt der Lebensräume sowie die Wechselwirkungen innerhalb und zwischen diesen Ebenen.
3.4 Mastkopfbereich
Bereich bis einschliesslich 50 cm ab dem oberen Mast-Ende nach unten gemäss Anhang A1. Allfällig auf dem Mastkopf vorhandene vertikale Stützisolatoren werden für die Bestimmung des Mastkopfbereichs nicht betrachtet.
3.5 Sitzplätze für Vögel
Potentielle Sitzplätze sind meist horizontale Strukturen, auf denen sich Vögel niederlassen können. Von Vögeln bevorzugte Sitzplätze befinden sich in der Regel im obersten Bereich der Fahrleitungsanlage bzw. der Übertragungsleitung.
3.6 Vogelschutz
Schutz von Vögeln vor durch Menschen verursachte Gefährdungen
4 Schutzziel
Der Tod von Vögeln an Fahrleitungsanlagen und an auf Fahrleitungstragwerken installierten Übertragungsleitungen verursacht durch elektrischen Schlag wird risikobasiert durch geeignete Schutzmassnahmen vermindert. Ein besonderer Schutz gilt Vögeln mit grosser Flügelspannweite.
5 Risikobasierte Priorisierung
Vogelschutzmassnahmen sind dort vorzusehen, wo Vögel besonders hohen Risiken im Bereich der Fahrleitungsanlage und Übertragungsleitung ausgesetzt sind. Im Mastkopfbereich (a) und auf und neben Stützisolatoren (b) müssen Schutzmassnahmen umgesetzt werden. a) Mastkopfbereich siehe Ziff. 3.4: Ein besonders hohes Risiko besteht im obersten Bereich der Fahrleitungsanlage bzw. Übertragungsleitung, weil Vögel hier bevorzugt absitzen. b) Vertikale Stützisolatoren: Die gestützte Bauweise von Leitungen (Leitungen unter Spannung, welche mit einem Isolator am Tragwerk nach oben abgestützt sind) weist ein grösseres Risiko für Vögel auf, als Bauweisen, bei welchen der Isolator am Tragwerk nach unten gehängt ist. An anderen Orten sind Schutzmassnahmen empfohlen.
6 Schutzmassnahmen
6.1 Schutz durch Abstand
Zum Schutz gegen Abgreifen gefährlicher Spannungen müssen bei Sitzplätzen, an denen Vogelschutzmassnahmen erforderlich sind oder empfohlen werden, mindestens die Abstände gerade in alle Richtungen nach Bild 1 eingehalten werden. Diese Figur ist räumlich als Kugel zu betrachten (siehe Anhang A2).
Bild 1: Schutz durch Abstand (Stern = potentieller Sitzplatz) Da Vögel beim An- und Abfliegen mit den Flügeln auch gegen unten schlagen, wird für einen Winkel von 30° unterhalb des Sitzplatzes ebenfalls ein Abstand von 90 cm festgelegt.
6.2 Schutz durch Abdeckungen und Isolationen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schutz durch Abdeckungen oder Isolationen angewendet werden. Die Länge dieser Abdeckungen oder Isolationen ist so zu wählen, dass die Abstände nach Ziff. 6.1 eingehalten werden. Die nachfolgend aufgeführte Massnahmenliste ist nicht abschliessend.
6.2.1 Schutzisolation auf Stützisolatoren
Die Schutzisolation dient dazu, dass eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge mehrheitlich vermieden werden können. Zusätzlich soll durch die breit geformte Isolation bewirkt werden, dass Vogelkot nicht über die Isolatoren verteilt wird (Bestehenbleiben der vollen Kriechstrecken der Isolatoren). Die Schutzisolationen sollen die Leiter beidseits und auf den Isolatoren abdecken. Als Schutzisolationen kommen vorzugsweise Vogelschutzhauben zum Einsatz.
6.2.2 Schutzisolation bei Seilen
Die Schutzisolation dient dazu, dass eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge mehrheitlich vermieden werden können. Zudem ist die Isolation beweglich, damit den Vögeln das Absitzen erschwert wird.
Diese Schutzisolation dient ebenfalls dazu, dass eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge vermieden werden können. Zwischen dem abgewinkelten Schutz und dem Isolator befindet sich selbstverschweissendes Isolierband. Rechts befindet sich ein Schutzprofil.
6.2.3 Fahrdraht-Schutzprofil
Das Schutzprofil dient dazu, dass einerseits auf Grund der Dimensionierung des Profils bestimmte Vogelarten nicht mehr absitzen können und andererseits eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht. Dadurch können Überschläge mehrheitlich vermieden werden.
6.2.4 Schutzisolation für Auslegerrohr
Die Schutzisolation (rot markiert) dient dazu, dass eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge mehrheitlich vermieden werden können.
Das Schutzisolierband (schwarz) kann wickelnd aufgetragen werden und dient ebenfalls dazu, dass eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge mehrheitlich vermieden werden können.
6.2.5 Schutzisolation für Übertragungsleitungen auf Fahrleitungstragwerken
Die Schutzisolation dient dazu, dass eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge vermieden werden können. Die Schutzisolationen sollen die Leiter beidseits und auf den Isolatoren abdecken.
6.3 Vogelabweiser
Vogelabweiser wie z.B. Schutzbügel ersetzen nötige Schutzmassnahmen (Schutz durch Abstand bzw. durch Abdeckungen oder Isolationen) nicht. Vogelabweiser können zum Schutz der Isolatoren vor Verkotung angebracht werden, sofern die nötigen Vogelschutzmassnahmen eingehalten werden.
7 Zuordnung der Schutz- und Baumassnahmen
Wenn immer möglich, soll der Schutz durch Abstand bzw. der Verzicht auf vertikale Stützisolatoren umgesetzt werden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, kann der Schutz durch zusätzliche Isolationen und Abdeckungen angewendet werden. Bei der Verwendung von zusätzlichen Isolationen und Abdeckungen ist der Betriebsinhaber zum Unterhalt, zur Gewährleistung der Funktion und zum rechtzeitigen Ersatz verpflichtet.
Tabelle 1: Kategorien
Baumassnahmen-Kategorie Schutz durch Abstand oder Schutz durch zusätzliche Ab- Bau mit isolierenden deckungen und Isolationen Materialien Verzicht auf vertikale Stützisolatoren A Neubau, Ersatz Fahrleitungsan- muss umgesetzt werden kann auf Antrag im PGV-Dossier lage (Kettenwerk, Ausleger und mit Begründung umgesetzt wer- Masten) den B Ersatz Fahrleitung (Kettenwerk kann umgesetzt werden muss umgesetzt werden und Ausleger), Ersatz Übertragungsleitung C Unterhaltsarbeiten, Instandhal- - Vogelschutzmassnahmen sind tung, ausgenommen sind zeitkri- dort umzusetzen, wo ein FLtische Sofortmassnahmen Bauteil ersetzt werden muss, an welchem Schutzmassnahmen erforderlich sind. Empfohlen ist die Sanierung der betroffenen Anordnung. D Sanierungsarbeiten, die nur der kann umgesetzt werden muss umgesetzt werden Umsetzung von Vogelschutzmassnahmen dienen
Anhang A (regulativ): Anwendungshilfe A1 Mastkopfbereich Im Mastkopfbereich sind Vogelschutzmassnahmen gemäss Kapitel 6 umzusetzen, ausserhalb sind Vogelschutzmassnahmen empfohlen.
Bild A1: Mastkopfbereich (Angaben in cm)
A2 Kugelmodell: bevorzugte Sitzplätze im Mastkopfbereich und Schutz durch Abstand
Bild A2: 3-D-Darstellung des Schutzes durch Abstand
A3 Entscheidungsdiagramm für die Umsetzung der Vogelschutzmassnahmen
Bild A3: Entscheidungsdiagramm
Anhang B (informativ): Beispiele für die Umsetzung Nachfolgend sind einige Beispiele für die Umsetzung von Vogelschutzmassnahmen aufgeführt. Dabei handelt es sich sowohl um Massnahmen, die umgesetzt werden müssen, als auch um solche, die empfohlen werden.
Fall 01 Einzelmast mit NT-Ausleger
Fall 02 NT-Ausleger am Joch
Fall 03 Einzelmast mit Rohr-Ausleger
Fall 04 Hängeisolation
Fall 05 Tragausleger
Fall 06 Ausleger mit Stützisolatoren
Fall 07 Joch mit Stützisolatoren
Legende: Potentieller Sitzplatz siehe Bild 1, an dem die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände zu erforderlichen Massnahmen führt Potentieller Sitzplatz siehe Bild 1, an dem die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände zu empfohlenen Massnahmen führt Bereich potentieller Sitzplätze siehe Bild 1, an denen die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände zu erforderlichen Massnahmen führt Bereich potentieller Sitzplätze siehe Bild 1, an denen die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände zu empfohlenen Massnahmen führt Schutzisolation
Fall 01a: Einzelmast mit NT-Ausleger Beschreibung
Der Abstand zwischen Mastkopf und Ausleger ist grösser als 50 cm, folglich befindet sich der Ausleger nicht im Mastkopfbereich. Es sind keine vertikalen Stützisolatoren vorhanden. ≥ 90 cm
Prüfung gemäss Entscheidungsdiagramm A3:
Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden am Mastkopf eingehalten. Es sind keine weiteren Massnahmen erforderlich.
Vertikale Stützisolatoren keine
Ausserhalb Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen ausserhalb des Mastkopfbereichs werden am Ausleger nicht eingehalten. Es sind folgende Massnahmen empfohlen: - Schutzisolation ≥ 90 cm am Ausleger
Fall 01b: Einzelmast mit NT-Ausleger Beschreibung
Der Abstand zwischen Mastkopf und Ausleger ist kleiner gleich 50 cm, folglich befindet sich der Ausleger im Mastkopfbereich. Es sind keine vertikalen Stützisolatoren vorhanden.
Prüfung gemäss Entscheidungsdiagramm A3:
Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden am Mastkopf eingehalten. Es sind keine weiteren Massnahmen erforderlich.
Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden am Ausleger nicht eingehalten. Es sind folgende Massnahmen erforderlich: - Schutzisolation ≥ 90 cm am Ausleger oder
Vertikale Stützisolatoren keine
Ausserhalb Mastkopfbereich Ausserhalb des Mastkopfbereichs befinden sich keine potentiellen Sitzplätze. Es sind keine weiteren Massnahmen empfohlen.
Fall 02: NT-Ausleger am Joch Beschreibung
Der Abstand zwischen Mastkopf und Joch ist grösser als 50 cm, folglich befindet sich das Joch nicht im Mastkopfbereich. Es sind keine vertikalen Stützisolatoren vorhanden.
Prüfung gemäss Entscheidungsdiagramm A3:
Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden am Mastkopf eingehalten. Es sind keine weiteren Massnahmen erforderlich.
Vertikale Stützisolatoren keine
Ausserhalb Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen ausserhalb des Mastkopfbereichs werden am Joch oberhalb der spannungsführenden Teile nicht eingehalten. Es sind folgende Massnahmen empfohlen: - Schutzisolation am Ausleger
Fall 03: Einzelmast mit Rohrausleger Beschreibung
Der Abstand zwischen Mastkopf und Ausleger ist grösser als 50 cm, folglich befindet sich der Ausleger nicht im Mastkopfbereich. Es sind keine vertikalen Stützisolatoren vorhanden.
Prüfung gemäss Entscheidungsdiagramm A3:
Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden am Mastkopf auf Grund des mastnahen Isolators nur dann eingehalten, wenn der Mastkopfüberstand genügend gross ist (≥ 60 cm). In dem Fall sind keine weiteren Massnahmen erforderlich. Anderenfalls sind folgende Massnahmen erforderlich:
Schutzisolation ≥ 90 cm am Ausleger oder
Mastkopfverlängerung ≥ 60cm
Vertikale Stützisolatoren keine
Ausserhalb Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen ausserhalb des Mastkopfbereichs werden am Ausleger nicht eingehalten. Falls auf Grund der Anforderungen im Mastkopfbereich nicht ohnehin erforderlich, sind folgende Massnahmen empfohlen: - Schutzisolation ≥ 90 cm am Ausleger
Fall 04a: Hängeisolation Beschreibung
Der Abstand zwischen Mastkopf und Traverse ist grösser als 50 cm, folglich befindet sich die Traverse nicht im Mastkopfbereich. Es sind keine vertikalen Stützisolatoren vorhanden.
Prüfung gemäss Entscheidungsdiagramm A3:
Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden am Mastkopf eingehalten. Es sind keine weiteren Massnahmen erforderlich.
Vertikale Stützisolatoren keine
Ausserhalb Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen ausserhalb des Mastkopfbereichs werden an der Traverse nicht eingehalten. Es sind folgende Massnahmen empfohlen: - Leiterisolation ≥ 90 cm beidseitig des Isolators
Vogelabweiser ersetzen nicht die erforderlichen Massnahmen, können jedoch zusätzlich zum Schutz vor Verkotung angebracht werden.
Fall 04b: Hängeisolation Beschreibung
Der Abstand zwischen Mastkopf und Traverse ist kleiner gleich 50 cm, folglich befindet sich die Traverse im Mastkopfbereich. Es sind keine vertikalen Stützisolatoren vorhanden.
Prüfung gemäss Entscheidungsdiagramm A3:
Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden am Mastkopf eingehalten. Es sind keine weiteren Massnahmen erforderlich.
Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden an der Traverse nicht eingehalten. Es sind folgende Massnahmen erforderlich:
Leiterisolation ≥ 90 cm beidseitig des Isolators oder
Mastkopfverlängerung > 50 cm
Vertikale Stützisolatoren keine
Ausserhalb Mastkopfbereich Ausserhalb des Mastkopfbereichs befinden sich keine potentiellen Sitzplätze. Es sind keine weiteren Massnahmen empfohlen.
Vogelabweiser ersetzen nicht die erforderlichen Massnahmen, können jedoch zusätzlich zum Schutz vor Verkotung angebracht werden.
Fall 05: Tragausleger Beschreibung
Der Abstand zwischen Mastkopf und Traverse ist grösser als 50 cm, folglich befindet sich die Traverse nicht im Mastkopfbereich. Es sind keine vertikalen Stützisolatoren vorhanden.
Prüfung gemäss Entscheidungsdiagramm A3:
Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden am Mastkopf eingehalten. < 60 cm Es sind keine weiteren Massnahmen erforderlich.
Vertikale Stützisolatoren keine
Ausserhalb Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen ausserhalb des Mastkopfbereichs werden an der Traverse nicht eingehalten. Es sind folgende Massnahmen empfohlen:
Tragseilisolation ≥ 90 cm beidseitig des Isolators oder
Verlängerung der Isolatoren ≥ 60 cm
Fall 06: Ausleger mit Stützisolatoren Beschreibung
Der Abstand zwischen Mastkopf und Ausleger ist grösser als 50 cm, folglich befindet sich der Ausleger nicht im Mastkopfbereich. Es sind vertikale Stützisolatoren vorhanden.
Prüfung gemäss Entscheidungsdiagramm A3:
Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden am Mastkopf eingehalten. Es sind keine weiteren Massnahmen erforderlich.
Vertikale Stützisolatoren Auf und neben vertikalen Stützisolatoren sind folgende Massnahmen erforderlich:
Vogelschutzhaube mit einer Länge ≥ 180 cm oder
Schutzisolation am Ausleger
Ausserhalb Mastkopfbereich Ausserhalb des Mastkopfbereichs befinden sich keine weiteren potentiellen Sitzplätze. Es sind keine weiteren Massnahmen empfohlen.
180 cm
Fall 07: Joch mit Stützisolatoren Beschreibung
Der Abstand zwischen Mastkopf und Joch ist grösser als 50 cm, folglich befindet sich das Joch nicht im Mastkopfbereich. Es sind vertikale Stützisolatoren vorhanden.
Prüfung gemäss Entscheidungsdiagramm A3:
Mastkopfbereich Die erforderlichen Abstände von potentiellen Sitzplätzen im Mastkopfbereich werden am Mastkopf eingehalten. Es sind keine weiteren Massnahmen erforderlich.
Vertikale Stützisolatoren Auf und neben vertikalen Stützisolatoren sind folgende Massnahmen erforderlich: - Vogelschutzhaube mit einer Länge ≥ 180 cm
Ausserhalb Mastkopfbereich Ausserhalb des Mastkopfbereichs befinden sich keine weiteren potentiellen Sitzplätze. Es sind keine weiteren Massnahmen empfohlen.
180 cm