Sicherheitsanforderungen für bestehende Eisenbahntunnel
1 Es sind folgende Fälle bei der StFV unterstehenden Tunnels zu unterscheiden:
– Tunnel der Klasse A und B Es sind keine tunnelspezifischen Massnahmen erforderlich. – Tunnel der Klasse B Selbstrettungsmassnahmen nötig. – Tunnel der Klassen C und D Es ist eine Risikoermittlung gemäss StFV zur Ermittlung der Massnahmen erforderlich.
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Klassierung der Tunnel
3.1 Klassierungssystem
3.1.1 Die Tunnel werden aufgrund von drei Kriterien in Tunnelklassen eingeteilt. Diese dienen dazu, die Sicherheitsanforderungen differenzieren zu können.
3.1.2 Kriterien für die Tunnelklassierung sind:
Tunnelsystem: ein- oder zweigleisige Tunnel
Tunnellänge: unterteilt in fünf Klassen
Zugdichte: Anzahl Züge pro Tag, unterteilt in drei Klassen
3.1.3 Tunnelsystem:
Eingleisige Tunnel enthalten ein Gleis pro Tunnelröhre. Zweigleisige Tunnel enthalten zwei Gleise pro Tunnelröhre. Tunnel mit mehr als zwei Gleisen werden für die Klassierung wie zweigleisige Tunnel behandelt. Bei Tunneln, die sich aus unterschiedlichen Tunnelsystemen zusammensetzen, ist fallweise zu entscheiden, welches System für die Klassierung massgebend ist.
3.1.4 Tunnellänge:
Die Tunnellänge entspricht der längsten Distanz zwischen zwei Portalen eines Tunnels. Endet ein Tunnel in einer unterirdischen Haltestelle, so entspricht die Tunnellänge der Distanz vom Tunnelportal bis zum Beginn der unterirdischen Haltestelle.
3.1.5 Zugdichte:
Die Zugdichte entspricht der Anzahl Züge pro Tag und Tunnelröhre in beiden Fahrtrichtungen (Personen- und Güterzüge). Massgebend ist ein Durchschnittswert über das gesamte Jahr. Eine Veränderung der Zugdichte kann eine neue Klassierung eines Tunnels bewirken. Eine Überprüfung der Klassierung ist vorzunehmen, wenn sich das Verkehrsaufkommen auf einer Strecke aufgrund neuer Randbedingungen stark verändert.
3.1.6 Klassierung der Tunnel in die Tunnelklassen A bis D:
Eingleisige Tunnel Zweigleisige Tunnel Länge unter 100 100 bis über 300 unter 100 100 bis über 300 Züge pro 300 Züge Züge pro Züge pro 300 Züge Züge pro Tag pro Tag Tag Tag pro Tag Tag unter 300m A A A A A A
3.1.7 Für alle Tunnel einer Tunnelklasse gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen. Mit der
Klassierung sind somit die für einen Tunnel geltenden Sicherheitsanforderungen definiert. Die Sicherheitsanforderungen aller Tunnelklassen sind in Kapitel 4 aufgeführt.
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3.2 Spezielle Eigenheiten
3.2.1 Die Klassierung der Tunnel basiert auf drei Kriterien, welche die Höhe des Risikos wesentlich
beeinflussen.
3.2.2 Wo spezielle risikorelevante Eigenheiten einzelner Tunnel durch diese Klassierung nicht
genügend berücksichtigt werden, kann in Ausnahmefällen eine Abweichung von der Klasseneinteilung gerechtfertigt sein. Dies kann insbesondere der Fall sein,
wenn
die Tunnellänge nahe an einer Klassengrenze liegt,
die Zugdichte nahe an einer Klassengrenze liegt,
die Zuordnung des Tunnelsystems, beispielsweise aufgrund einer Kombination von ein-, zwei- oder mehrgleisigen Tunnelröhren nicht eindeutig ist,
der Tunnel eine unterirdische Haltestelle enthält,
lokale oder systembedingte Eigenheiten (Topographie, Bahntechnik, Rollmaterial, Betrieb) sich auf die Höhe des Risikos stark auswirken,
der Güterzuganteil sehr hoch ist (mehr als 50%).
Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
3.2.3 Das Zutreffen von oben aufgeführten Eigenheiten begründet allein noch keine Abweichung von
der Klassierung. Eine Abweichung in der Klassierung ist nach den gleichen Regeln zu beantragen und zu begründen wie eine Abweichung von einer einzelnen Sicherheitsanforderung (siehe Kapitel 5.3).
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Sicherheitsforderungen Legende zu den nachfolgenden Tabellen:
A, B, C, D Tunnelklassen
X Die Sicherheitsanforderung ist für Tunnel der entsprechenden Klasse zu erfüllen.
P Die Sicherheitsanforderung ist im Einzelfall durch die Bahnunternehmen unter den Aspekten von Kosten und Wirksamkeit zu prüfen.
(leer) Für Tunnel der entsprechenden Klasse besteht keine entsprechende Sicherheitsanforderung.
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4.1 Infrastruktur
4.1.1 Bauliche Massnahmen
Nr. Sicherheitsanforderung Tunnelklasse A B C D I01 Fluchtmöglichkeit Flüchtende Personen müssen den Tunnel durch die Portale oder X X Notausgänge auf einer ebenen und verfestigten Gehfläche bis zu einer erkennbaren Sammelstelle ausserhalb des Tunnels sicher verlassen können. Kann die Fluchtmöglichkeit nicht gewährleistet werden, ist bei einer umfassenden Tunnelsanierung die Aufweitung des Tunnelprofils zu prüfen. I02 Notbeleuchtung (1) Die Fluchtmöglichkeit ist mit einer tief liegenden Notbeleuchtung, X X die ein möglichst ungehindertes Gehen ermöglicht, auszurüsten. (2) Die Notbeleuchtung muss im Tunnel (Alarmtaste) und von der X X Leitstelle aus eingeschaltet werden können. Alarmtasten sind nur in Kombination mit dem Einschalten der Notbeleuchtung und nicht alleine für die Alarmauslösung vorzusehen.
(3) Durch ein Ereignis in der Tunnelröhre soll die Funktion der Notbeleuchtung möglichst nicht beeinträchtigt werden. Dazu sind folgende Vorkehrungen zu treffen: (a) Die Notbeleuchtung (Speiseleitung im Tunnel, Anschluss der X X Leuchten) und die Stromversorgung der Beleuchtungsabschnitte (Kabel, Verteilkasten) sind auf einen Funktionserhalt von 30 Minuten (E30) auszulegen. Die unterbrechungsfreie Stromversorgung muss jedoch nicht gewährleistet sein. (b) Leitungen sind mechanisch geschützt, wenn möglich im X X Kabelkanal zu führen (c) Die Beleuchtungsabschnitte sind auf max. 500 m Länge zu X X begrenzen. (d) Die Einspeisung ist von beiden Portalen her anzustreben. P P
I03 Fluchtwegkennzeichnung Entlang der Fluchtmöglichkeit bis zur Sammelstelle ist eine X X X X Fluchtwegkennzeichnung anzubringen2. Die Schilder für die Fluchtwegkennzeichnung sind gut sichtbar im Bereich der Notbeleuchtung anzubringen. Die Schilder enthalten Richtungs- und Distanzangaben. I04 Handlauf Entlang der Fluchtmöglichkeit ist ein Handlauf anzubringen. Der X X Handlauf ist um Hindernisse herumzuführen, bei Nischen ist er zu unterbrechen. I05 Notausgänge (1) Bestehende Verbindungen ins Freie sind als Notausgänge P P auszugestalten, sofern sie sich dazu eignen. Bedingungen dafür sind ein guter baulicher Zustand, eine kurze Distanz ins Freie sowie die Möglichkeit, den Ausgang im Freien gefahrlos zu verlassen (insbesondere Sicherheit vor Absturz).
2 Fluchtwegkennzeichnung ausserhalb des Tunnels: Falls die Sammelstelle nicht am Bahntrassee liegt, ist die
Fluchtwegkennzeichnung in der Regel bis zu dem Punkt anzubringen, wo der Fluchtweg das Bahntrassee verlässt.
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Nr. Sicherheitsanforderung Tunnelklasse A B C D (2) Bei oberflächennaher Linienführung sind Notausgänge in Form P kurzer Schächte oder seitlicher Stollen zu erstellen. Bedingungen dafür sind eine kurze Distanz ins Freie sowie die Möglichkeit, den Ausgang im Freien gefahrlos zu verlassen (insbesondere Sicherheit vor Absturz). (3) Die Notausgänge sind analog der Fluchtmöglichkeit mit einer X X hindernisfreien Gehfläche, Notbeleuchtung, Fluchtwegkennzeichnung sowie einer Türe beim Ausgang ins Freie auszurüsten. (4) Die Notausgänge sind, soweit möglich und sinnvoll, gegen P P Verrauchung zu schützen. I06 Querverbindungen in Nachbarröhre P P (1) Bestehen Querverbindungen zwischen zwei Tunnelröhren, so sind sie für die Nutzung als Fluchtweg auszubauen. (2) Liegt eine benachbarte Tunnelröhre oder ein anderer Raum, der P P ins Freie führt, in unmittelbarer Nähe, so sind Querverbindungen als Fluchtweg zu erstellen. (3) Werden die Querverbindungen als Fluchtwege genutzt, so sind X X sie analog der Fluchtmöglichkeit mit einer ebenen, hindernisfreien Gehfläche, Notbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung auszurüsten. (4) Die benachbarte Tunnelröhre (Raum) ist, soweit möglich und P P sinnvoll, gegen Verrauchung zu schützen. I07 Sammelstellen (1) Im Portalbereich und bei Notausgängen muss eine für Reisende X X erkennbare Fläche bezeichnet sein (Einsatzplan), auf der sich eine grosse Zahl von Personen sicher aufhalten kann. Bei schwierigen topographischen Verhältnissen können dazu auch die Gleise dienen. (2) Die Sammelstelle sowie der Weg zur Sammelstelle müssen für P P die Reisenden erkennbar sein. I08 Helikopterlandemöglichkeit Der Einsatz von Helikoptern ist in der Einsatzplanung zu regeln. X X Landemöglichkeiten und die Verbindungen zu Portalen bzw. Notausgängen sind im Einsatzplan einzutragen. I09 Zugang zu Portalen, Notausgängen und Sammelstellen (1) Sind in der Einsatzplanung als Ersteinsatzelement lokale X X Feuerwehren festgelegt, so sollen Portale und Notausgänge durch eine Strasse erschlossen werden. Die Ausgestaltung ist mit den zuständigen Feuerwehren abzusprechen. (2) Sind in der Einsatzplanung als Ersteinsatzelement der Lösch- P P und Rettungszug oder vergleichbare bahnbetriebliche Mittel festgelegt, so sind, soweit möglich und verhältnismässig, Zugänge zu Portalen und Notausgängen zu erstellen. I10 Löschwasserversorgung
Die Wasserentnahmestellen sind im Rahmen der Einsatzplanung zu X X bestimmen und im Einsatzplan festzuhalten.
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Nr. Sicherheitsanforderung Tunnelklasse A B C D I11 Kommunikationsmittel für Einsatzkräfte der Bahn und für lokale Ereignisdienste X X (1) Für die Einsatzkräfte ist die Kommunikation innerhalb des Tunnels und nach draussen sicherzustellen. Das Kommunikationskonzept und die Kommunikationsmittel sind in der Einsatzplanung festzuhalten. Für die Umsetzung wird auf die RL Polycom in Bahntunneln verwiesen. (2) Kommen sowohl Einsatzkräfte der Bahn als auch Feuerwehren X X zum Einsatz, so ist die Kommunikation untereinander sicherzustellen. I12 Ereignislüftung Eine Ereignislüftung, mit der die Rauchausbreitung im Tunnel, in den P Notausgängen oder im sicheren Bereich beeinflusst wird, ist, soweit zweckmässig und verhältnismässig, vorzusehen. I13 Ausreichende Entwässerung bei Leckagen Bei der Erneuerung des gesamten Tunnels oder der Fahrbahn P P bestehender Tunnel sind Massnahmen zur Verbesserung der Entwässerung des Tunnels bei Leckagen vorzusehen (ausreichendes Quergefälle, Sammlung und Ableitung).
4.1.2 Bahntechnische Einrichtungen
Nr. Sicherheitsanforderung Tunnelklasse A B C D I20 Weichen in Tunneln Die Zahl der Weichen ist auf das betriebliche Minimum zu P P reduzieren. I24 Notfallkommunikation Im Notfall ist die Kommunikation zwischen unterirdischen Bereichen X X und der Betriebszentrale des Infrastrukturbetreibers mit hoher Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. I25 Ausschalten der Fahrleitung und Erdung (1) Die Erdung hat ausschliesslich durch ausgebildete Personen zu X X erfolgen. Die befugten Personen sind in der Einsatzplanung festzulegen. (2) Nach Massgabe der Einsatzplanung sind Erdungseinrichtungen X X vorzusehen: – Bereitstellen von profilfreien Erdungseinrichtungen an den Tunnelportalen und bei weiteren Zugängen (Erdungsstange oder fest installierte Einrichtung). oder
– Mitführen der Erdungseinrichtungen durch die in der Einsatzplanung festgelegten Einsatzkräfte für den Ersteinsatz.
(3) In–Tunneln mit mehreren Fahrleitungsabschnitten muss die Erdung X X aller Abschnitte sichergestellt sein. (4) Am Ort, an dem die Erdung vorgenommen wird, muss eine X X Kommunikation mit der abschaltenden Stelle und/oder Betriebsführung möglich sein.
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Nr. Sicherheitsanforderung Tunnelklasse A B C D I26 Bildung von Fahrleitungsabschnitten P P Bei der Erneuerung der Fahrleitungsanlagen in bestehenden Tunneln ist die Bildung geeigneter Fahrleitungsabschnitte vorzusehen, sodass bei einem Fahrleitungsausfall nicht der gesamte Tunnel betroffen ist.
4.2 Rollmaterial
4.2.1 Bezug zu Tunneln
Die Sicherheitsanforderungen an das Rollmaterial beziehen sich auf die Fahrzeugflotte, welche die entsprechenden Tunnel befährt. Der am höchsten klassierte Tunnel in dem von der Fahrzeugflotte befahrenen Netzteil bestimmt die Sicherheitsanforderungen an das Rollmaterial.
Für die spezifischen Anforderungen an das Rollmaterial wird an dieser Stelle auf die AB-EBV sowie die Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge verwiesen.
4.2.2 Autoverlad
Nr. Sicherheitsanforderung Tunnelklasse A B C D R20 Information der Reisenden während der Fahrt Tunnel mit regelmässigem Autoverlad, bei denen die Reisenden in P X ihren Fahrzeugen bleiben, sind für den Radioempfang auszurüsten. Die Leitstelle oder der Fahrdienstleiter muss über die Radioverbindung die Reisenden informieren können. Können die Reisenden mit anderen Mitteln informiert werden, so kann auf den Radioempfang verzichtet werden. R21 Information der Reisenden vor der Fahrt Die Reisenden sind bezüglich dem Verhalten im Ereignisfall vor der X X X X Fahrt zu informieren. R22 Zugstillstandsverhinderung Sofern die Reisenden in ihren Fahrzeugen bleiben, ist der Einsatz P P einer Zugstillstandsverhinderung vorzusehen R23 Entgleisungsdetektoren Sofern die Reisenden in ihren Fahrzeugen bleiben, ist der Einsatz P P von Entgleisungsdetektoren vorzusehen. R24 Verlassen der Fahrzeuge im Ereignisfall (1) Reisende in leichten Motorfahrzeugen (< 3.5t) müssen ihre X X Fahrzeuge im Ereignisfall über die Fahrzeugtüren verlassen können. (2) Reisende in schweren Motorfahrzeugen (> 3.5t) müssen die X X Fahrzeuge im Ereignisfall verlassen können. Dies muss nicht über die Fahrzeugtüren sein.
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4.2.3 RoLa
Nr. Sicherheitsanforderung Tunnelklasse A B C D R40 Information der Benützer Die Benützer der RoLa sind über Sicherheitsvorkehrungen und das X X X X Verhalten im Ereignisfall vor Antritt der Bahnfahrt zu informieren. R41 Brandmelder in Begleitwagen Die Schlafabteile in Begleitwagen sind mit Brandmeldern X X auszurüsten. R42 Fluchthauben in Begleitwagen Die Begleitwagen sind mit Fluchthauben für alle Reisenden P P auszurüsten.
4.3 Betrieb
Nr. Sicherheitsanforderung Tunnelklasse A B C D
B01 Betriebliche Vorkehrungen für den Ereignisfall Zusätzlich zu den Massnahmen gemäss geltender Vorschriften, z.B. FDV R 300.9, stellen die Bahnen sicher, dass X X X X (1) havarierte Züge im Ereignisfall den Tunnel verlassen können (Signalstellung), (2) unbeteiligte Züge den Tunnel umgehend verlassen können, X X X X (3) keine weiteren Züge ungewollt in den Tunnel einfahren, X X X X (4) Reisende, die im Falle einer Evakuation einen Zug verlassen, X X X X nicht durch weitere Züge gefährdet werden. (5) Überbrückung der Notbremse: Auf Strecken mit einer X X X X Höchstgeschwindigkeit über 160 km/h sind dem Triebfahrzeugführer die Streckenabschnitte, auf denen er die Notbremse unter Umständen überbrücken muss, anzuzeigen. B02 Ereignis-Checklisten zum Verhalten im Ereignisfall (1) Für das Personal auf den Zügen und in der Leitstelle sind X X X X Checklisten zum Verhalten bei festgestellten Ereignissen in Tunneln zu erstellen. Diese umfassen im Minimum folgende Ereignisse:
ungeplanter Stillstand
Brand
Zusammenstoss und Entgleisung
Gefahrgutfreisetzung (2) Das betroffene Personal ist in der Anwendung dieser X X X X Checklisten auszubilden. B03 Einsatzplanung für den Ereignisfall (1) Die Tunnelbetreiber erstellen in Absprache mit den zuständigen X X X X Einsatzkräften die Einsatzplanung. Diese enthält alle sicherheitsrelevanten baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für einen Einsatz im Tunnel und legt insbesondere das Ersteinsatzelement fest. (2) Die Tunnelbetreiber erstellen Detail-Objektpläne in Absprache P X X mit den massgebenden kantonalen Stellen.
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Nr. Sicherheitsanforderung Tunnelklasse A B C D B04 Lösch- und Rettungszüge Sofern die Einsatzplanung deren Einsatz für einen Tunnel vorsieht, P X X sind Lösch- und Rettungszüge oder vergleichbare bahnbetriebliche Mittel mit einer Pikettorganisation bereitzustellen. Der Ort der Stationierung, die betrieblichen Mittel und das zur Verfügung stehende Personal müssen einen raschen Einsatz ermöglichen.
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Umsetzung der Sicherheitsanforderungen
5.1 Zu realisierende Sicherheitsanforderungen
5.1.1 Die Umsetzung der Sicherheitsanforderungen, die in Kapitel 4 mit X bezeichnet sind, haben
erste Priorität.
5.1.2 Sind Sicherheitsanforderungen im Einzelfall technisch, baulich oder betrieblich nicht erfüllbar, ist wie bei Abweichungen von Sicherheitsanforderungen (Kapitel 5.3) vorzugehen.
5.2 Zu prüfende Sicherheitsanforderungen
5.2.1 Bei Sicherheitsanforderungen, die in Kapitel 4 mit einem P bezeichnet sind, ist im Einzelfall
durch das betroffene Bahnunternehmen zu prüfen, ob und wieweit Sicherheitsmassnahmen zu realisieren sind.
5.2.2 Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der lokalen und systembedingten Eigenheiten
sowie dem Aspekt der Kosten und der Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen. Umfang und Detaillierungsgrad der Prüfung richten sich nach der Bedeutung der Massnahme für die Sicherheit und nach den Auswirkungen auf das Bahnunternehmen (finanziell, betrieblich, technisch). Die Prüfung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
5.2.3 Das Bahnunternehmen legt das Ergebnis der Prüfung mit der Begründung dem BAV vor. Dieses prüft die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit.
5.3 Abweichungen von Sicherheitsanforderungen
5.3.1 Im Einzelfall kann von einer Sicherheitsanforderung, die mit einem X bezeichnet ist, abgewichen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der gleiche Grad an Sicherheit, wie durch das Erfüllen der Sicherheitsanforderung, wird mit alternativen Massnahmen erreicht.
Die Sicherheitsanforderung ist im konkreten Fall unverhältnismässig: Das Erfüllen der Sicherheitsanforderung erfordert hohe finanzielle Ressourcen oder führt zu gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen im Vergleich zum Sicherheitsgewinn.
5.3.2 Eine Abweichung ist durch das verantwortliche Bahnunternehmen zu beantragen und erfordert
eine Ausnahmegenehmigung des BAV.
5.3.3 Die Begründung des Antrags erfordert den Nachweis, dass die Bedingungen für eine
Abweichung erfüllt sind. Dieser kann anhand qualitativer oder quantitativer Kriterien erfolgen und basiert auf der Risikobewertung gemäss CSM:
Eine qualitative Argumentation ist ausreichend, sofern sie offensichtlich und schlüssig ist.
Das BAV anerkennt das Vorgehen für den Nachweis, bei dem eine quantitative Risikoanalyse durchgeführt wird und die Verhältnismässigkeit der Sicherheitsanforderungen anhand des Verhältnisses der Kosten und der Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen beurteilt wird.
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5.3.4 Die Begründung des Antrags ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
5.3.5 Das Bahnunternehmen legt dem BAV den Sicherheitsnachweis vor. Dieses prüft, ob der
Sicherheitsnachweis vollständig und nachvollziehbar ist.
5.4 Schlussbestimmungen
5.4.1 Über Sicherheitsanforderungen, die an eine Erneuerung der Infrastruktur gebunden sind, wird
im Rahmen des entsprechenden Plangenehmigungsverfahrens entschieden. Das Bahnunternehmen hat bei der Planvorlage die erforderlichen Dokumente einzureichen.
5.4.2 Über Sicherheitsanforderungen, die an den Umbau oder Neubau von Fahrzeugen gebunden
sind, wird im Rahmen der Fahrzeugzulassung entschieden. Das Bahnunternehmen hat die erforderlichen Dokumente mit dem Zulassungsantrag einzureichen.
5.4.3 Das Bahnunternehmen meldet dem BAV, wenn ein Tunnel in eine höhere Tunnelklasse
umzuteilen ist. Das BAV legt dann in Absprache mit dem betroffenen Bahnunternehmen die Fristen zur Prüfung und Realisierung der entsprechenden Sicherheitsmassnahmen fest.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 31. Oktober 2022 in Kraft.
Anna Barbara Remund Rudolf Sperlich Vizedirektorin Vizedirektor
Beilage: – Begleitschreiben BAV vom 31. Oktober 2022
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