Zirkular APS: Einführung des Systems registrierter Ausführer (REX)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 19.12.2016 No 071-15-2-VUZPE 2017
Zirkular D 31
Allgemeines Präferenzensystem für Entwicklungsländer (APS) Einführung des Systems registrierter Ausführer (REX) (Stand: 01.02.2019)
1 Allgemeines
Auf den 1. Januar 2017 treten die revidierte Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE, SR 946.39), sowie die revidierte Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU, SR 946.32) in Kraft. Sie gelten im Zollgebiet der Schweiz (nachfolgend Schweiz).
2 Wesentliche Neuerungen
2.1 Ursprungsregeln
2.1.1 Ursprungsnachweise
Neu ist neben dem weiterhin vorgesehenen Ursprungszeugnis Form A und der Erklärung auf der Rechnung die sog. Ursprungserklärung (Wortlaut siehe Anhang) vorgesehen. Ursprungserklärungen dürfen nur Ausführer derjenigen Entwicklungsländer ausfertigen, die die Voraussetzungen dazu erfüllen.
Folgende Entwicklungsländer der Schweiz haben die Voraussetzungen für die uneingeschränkte Ausstellung von Ursprungserklärungen ab dem 1.1.2017 erfüllt:
Brasilien (BR)
Indien (IN)
Kenia (KE)
Kosovo (XK)
Laos (LA)
Sambia (ZM)
Thailand (TH) Die übrigen Entwicklungsländer können das System am 1.1.2018 oder am 1.1.2019 einführen. Die Oberzolldirektion wird über entsprechende Änderungen informieren (siehe Link unter 2.1.3).
Eine Ursprungserklärung kann grundsätzlich von jedem Ausführer der oben erwähnten Länder ausgefertigt werden. Wenn eine für die Schweiz bestimmte Sendung jedoch Ursprungswaren im Wert von über CHF 10'300.- enthält, so muss der Ausführer bei der zuständigen Behörde seines Landes als registrierter Ausführer (Registered Exporter, REX) registriert sein und die Registrierungsnummer muss in der Ursprungserklärung aufgeführt sein. Wirtschaftsbeteiligte in der Schweiz können in Handelspapieren angegebene REX-Nummern bei Bedarf auf der Website der EU überprüfen. Die Aufbewahrungspflichten gelten unverändert auch für Ursprungserklärungen.
Die Registrierungspflicht gilt ebenfalls für Wiederausführer der Schweiz, die Sendungen aus Entwicklungsländern in der Schweiz unter Zollkontrolle aufteilen oder als ganze Sendung mit einer Ersatz-Ursprungserklärung in die Europäische Union (EU) oder nach Norwegen (NO) weitersenden wollen. Dies gilt ungeachtet des Wertes der Ursprungserzeugnisse im ursprünglichen Ursprungsnachweis aus dem Entwicklungsland oder des Wertes der Ursprungserzeugnisse in der in die EU oder nach NO wieder ausgeführten Sendung. Entsprechende Informationen dazu und das Antragsformular sind unter diesem Link abrufbar.
Im Falle von Ausfuhren aus der Schweiz nach Entwicklungsländern ist die Ausfertigung einer Ursprungserklärung nur vorgesehen, wenn die Waren dort weiterbearbeitet werden, um danach in die Schweiz, die EU oder NO ausgeführt zu werden (Geberlandanteil). Ausführer der Schweiz, die Vormaterialien zur weiteren Bearbeitung in ein Entwicklungsland senden, müssen sich – falls sie eine Ursprungserklärung ausfertigen wollen – nur dann registrieren lassen, wenn eine Sendung Waren mit Schweizer Ursprung im Wert von über CHF 10‘300 enthält. Die Belege für den Ursprung der Erzeugnisse sind 3 Jahre aufzubewahren. Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist nicht mehr vorgesehen.
Die Ursprungserklärung muss weder vom Ausführer unterschrieben noch von einer Behörde gegengezeichnet werden.
2.1.2 Beförderungsvoraussetzungen
Die Beförderungsvorschriften wurden dahingehend geändert, dass nun auch die Lagerung und Aufteilung von Sendungen in anderen Transitländern als der EU oder NO erlaubt ist. Das Anbringen von Marken, Etiketten oder Plomben oder das Hinzufügen von Dokumentationen ist neu erlaubt, wenn dies zur Erfüllung von Vorschriften im Bestimmungsland geschieht. Weitere Bearbeitungen sind nur erlaubt, falls dies für den Erhalt des Zustands der Erzeugnisse erforderlich ist. Die Sendung muss während des Transports und der Lagerung in einem Transitland unter Zollkontrolle bleiben.
2.1.3 Ursprungsnachweise bei der Einfuhr
Bis zur vollständigen Einführung des REX Systems in den verschiedenen Entwicklungsländern, der EU und NO, akzeptiert die Schweiz neben der Ursprungserklärung und der Ersatz- Ursprungserklärung auch noch das Ursprungszeugnis bzw. Ersatz-Ursprungszeugnis Form A und die Erklärung auf der Rechnung. Unter diesem Link ist ersichtlich, welche Ursprungsnachweise aus welchen Ländern akzeptiert werden können.
Eine Ursprungserklärung und Ersatz-Ursprungserklärung sind ab Datum der Ausfertigung 12 Monate gültig, ein Ursprungszeugnis Form A, ein Ersatz-Ursprungszeugnis Form A und eine Erklärung auf der Rechnung 10 Monate.
Achtung: Aufgrund einer Verzögerung bei der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Schweiz und der EU, können in der EU ausgefertigte Ersatz-Ursprungserklärungen noch nicht akzeptiert werden. Die Oberzolldirektion informiert auf dem Zirkularweg, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist. In NO ausgefertigte Ersatz-Ursprungserklärungen können akzeptiert werden.
2.2 Bemerkungen
2.2.1 Ersatz-Ursprungsnachweise
In der EU oder NO ausgestellte Ersatz-Ursprungsnachweise mit einem Vermerk „Derogation regulation…“ können in der Schweiz nicht für eine Präferenzveranlagung verwendet werden, da diese Abweichungen von den Ursprungsregeln nur von der EU oder NO gewährt werden.
In der EU oder NO ausgestellte Ersatz-Ursprungsnachweise mit einem Vermerk „Regional cumulation“ können in der Schweiz nur dann für eine Präferenzveranlagung verwendet werden, wenn als Produktionsland eines der in Anhang 6 VUZPE genannten Länder deklariert wurde.
In der Schweiz dürfen ab dem 01.02.2017 01.02.2019 nur noch Ersatz- Ursprungserklärungen ausgefertigt werden. Die Ausstellung von Ersatz- Ursprungszeugnissen Form A ist nicht mehr vorgesehen (siehe Punkt 2.1.1).
Achtung: Aufgrund einer Verzögerung bei der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Schweiz und der EU, kann die EU die von Schweizer REX ausgefertigten Ersatz- Ursprungserklärungen noch nicht akzeptieren. Für Wiederausfuhren in die EU sind daher bis auf Widerruf Ersatz-Ursprungszeugnisse Form A auszustellen. Die Oberzolldirektion informiert auf dem Zirkularweg, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist. Für Wiederausfuhren nach NO sind Ersatz-Ursprungserklärungen auszufertigen.
Ersatz-Ursprungserklärungen dürfen in der Schweiz auch dann ausgefertigt werden, wenn die Schweiz für die darin aufgeführten Erzeugnisse keine APS Präferenzen gewährt.
Auf Ersatz-Ursprungserklärungen sind folgende Vermerke anzubringen:
Vermerk «Attestation de remplacement» oder «Replacement statement»;
alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse gemäss ursprünglichem Ursprungsnachweis;
das Datum des ursprünglichen Ursprungsnachweises;
die erforderlichen Angaben gemäss ursprünglichem Ursprungsnachweis, einschliesslich Hinweisen auf eine allfällige Kumulierung;
Name, Adresse und REX-Nummer des Wiederausführers in der Schweiz;
Name und Adresse des Warenempfängers in der EU oder NO und
Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatz-Ursprungserklärung.
Auf dem ersetzten Ursprungsnachweis ist zu vermerken:
Vermerk «Remplacé» oder «Replaced»;
die Angaben zur Ersatz-Ursprungserklärung;
Name und Adresse des Wiederausführers in der Schweiz und
Name und Adresse des Empfängers in der EU oder NO.
Der ersetzte Ursprungsnachweis muss vom registrierten Ausführer mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
2.2.2 Türkei
Die Türkei (TR) ist schon mit der letzten Verordnungsänderung in das System des Geberlandanteils aufgenommen worden. Dies bedeutet, dass Vormaterialien mit Ursprung TR in den Entwicklungsländern (siehe Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung, SR 632.911) bei der Herstellung eines Erzeugnisses als Vormaterial mit Ursprung im jeweiligen Entwicklungsland betrachtet werden können, sofern alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Des Weiteren werden in der Türkei ausgestellte Ersatz-Ursprungsnachweise als Präferenznachweise ak-
zeptiert. Analog dazu ist die Ausstellung von Ersatz-Ursprungserklärungen in der Schweiz mit Bestimmung Türkei ebenfalls möglich.
Achtung: Diese Vorschriften betreffend die Türkei treten erst in Kraft, wenn mit der Türkei ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen ist. Die Oberzolldirektion informiert auf dem Zirkularweg, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
Anhang
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist auf einem Handelspapier mit Angabe des Namens und der vollständigen Adresse sowie der Beschreibung der Waren und des Datums der Ausstellung auszufertigen.
Französische Fassung: L’exportateur …1 (Numéro d’exportateur enregistré …) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …2 au sens des règles d’origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Suisse et que le critère d’origine satisfait est …3.
Englische Fassung: The exporter …4 (Number of Registered Exporter …) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …5 preferential origin according to the rules of origin of the Generalised System of Preferences of Switzerland and that the origin criterion met is ….6
1 Anstelle der Angabe des Namens und der kompletten Adresse kann auf diese Angaben an einem anderen Ort auf dem
Handelspapier verwiesen werden. 2 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «P»; in ausreichendem Masse be-
oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «W», gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: «W» 9618). Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen: a) bei bilateraler Kumulierung: «Switzerland cumulation» oder «Cumul Suisse»; b) bei Kumulierung mit der EU, Norwegen oder der Türkei: «Cumul UE», «EU cumulation», «Cumul Norvège», «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation»; c) bei regionaler Kumulierung: «cumul regional» oder «regional cumulation».
4 Anstelle der Angabe des Namens und der kompletten Adresse kann auf diese Angaben an einem anderen Ort auf dem
Handelspapier verwiesen werden. 5 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
6 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «P»; in ausreichendem Masse be-
oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «W», gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: «W» 9618). Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen: a) bei bilateraler Kumulierung: «Switzerland cumulation» oder «Cumul Suisse»; b) bei Kumulierung mit der EU, Norwegen oder der Türkei: «Cumul UE», «EU cumulation», «Cumul Norvège», «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation»; c) bei regionaler Kumulierung: «cumul regional» oder «regional cumulation».