Richtlinie 09 Mineralölsteuer und CO2-Abgabe
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr und Abgaben
Mineralölsteuer, Lenkungsabgaben, Automobilsteuer 1. Juli 2026
Richtlinie 09 Mineralölsteuer und CO2-Abgabe
Bei den Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Allgemeines
1.1 Zweck der Richtlinie und rechtliche Grundlagen
Die Richtlinie beinhaltet Weisungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) über den Vollzug der Mineralölsteuer und der CO2-Abgabe. Sie stützt sich auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen. Darunter fallen insbesondere:
Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61);
Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2- Gesetz; SR 641.71);
Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611);
Verordnung vom 1. Juli 2020 über die Anpassung der Mineralölsteuersätze für Benzin und Dieselöl (SR 641.613);
Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711);
Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035);
Verordnung vom 2. April 2025 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV; SR 814.311.1)
Verordnung des EFD vom 22. November 2013 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer (SR 641.612). Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist gemäss Artikel 5 MinöStG Steuerbehörde für die Mineralölsteuer und gemäss Artikel 130 Absatz 3 CO2-Verordnung Vollzugsbehörde für die CO2-Abgabe. Weisungen, welche rein EDV-spezifische Aspekte der periodischen Meldungen sowie der periodischen Steueranmeldungen betreffen, sind nicht in der Richtlinie aufgeführt. Die EDV- Vorschriften sind auf dem Internet des BAZG zu finden (minoest.admin.ch: Rechtliche Grundlagen). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit werden in der Richtlinie jeweils nur männliche Bezeichnungen verwendet. Diese Bezeichnungen gelten aber immer auch für die weibliche Form.
1.2 Grundzüge der Mineralölsteuer
Die besondere Verbrauchssteuer umfasst:
eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen;
einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen. Besondere Verbrauchssteuern sind wie Zölle Einphasensteuern. Der Hauptunterschied zwischen Zöllen und besonderen Verbrauchssteuern liegt darin, dass Zölle nur auf Waren erhoben werden, die in das Zollgebiet eingeführt werden, die Verbrauchssteuern dagegen auf den dem Verbrauch zugeführten Waren. Somit werden mit dem Verbrauchssteuersystem die eingeführten und die im Inland hergestellten und gewonnenen Waren steuerlich gleichbehandelt. Die Mineralölsteuer wird zeitlich möglichst nahe bei der Abgabe der Waren zum Verbrauch erhoben. Es ist daher unabdingbar, dass der Handel die Möglichkeit hat, die Waren unversteuert zu lagern. Die Zahl der steuerpflichtigen Personen soll aus administrativen Gründen möglichst klein gehalten werden. Die Steuerpflicht fällt deshalb grundsätzlich auf der Handelsstufe an. Diese überwälzt die Steuer über den Produktepreis auf die Verbraucher.
Das MinöStG basiert auf folgenden Grundsätzen:
Die ins Inland eingeführten sowie im Inland hergestellten und gewonnenen Waren werden steuerlich gleichbehandelt.
Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Für eingeführte Waren ist dies der Zeitpunkt, in dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt wird. Für Waren in zugelassenen Lagern entsteht die Steuerforderung zum Zeitpunkt der Auslagerung oder der Verwendung im Lager.
Zugelassene Lager dienen dem Zweck, unversteuerte Waren zu lagern, zu raffinieren, herzustellen und zu gewinnen. Die Herstellung (inkl. Raffination) und die Gewinnung sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen immer in einem zugelassenen Lager erfolgen.
Zugelassene Lagerinhaber und Pflichtlagerhalter übermitteln die Steueranmeldung monatlich per EDV. Dieses Verfahren können auch Importeure beanspruchen.
Die Beförderung von unversteuerten Waren im Inland erfolgt mit Begleitscheinen.
Gasöl, das zur Verwendung als Heizöl extraleicht bestimmt ist, wird zur physischen Unterscheidung von Dieselöl gefärbt und gekennzeichnet.
Die Bemessungsgrundlage ist je 1000 Liter bei 15 °C, für schwere Destillate und wenige andere Produkte je 1000 kg Eigenmasse festgelegt.
1.3 Verzeichnis der Abkürzungen
3M-BS 3 Monate gültiger Begleitschein AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts BAFU Bundesamt für Umwelt BAV Bundesamt für Verkehr BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BF 95 / BF 98 Benzin bleifrei 95 / 98 ROZ CARBURA Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe CERN Europäische Organisation für Kernforschung (Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire) CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2- Emissionen nung DB MinöSt Datenbank Mineralölsteuer, EDV-System zur Übermittlung und Verarbeitung von periodischer Meldung und periodischer Steueranmeldung e-dec Elektronisches Zollanmeldeverfahren des BAZG EMPA Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt FIN Bereich Finanzen des BAZG GEB General-Einfuhrbewilligung HEFA hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette, s.a. HVO (Hydroprocessed Esters and Fatty Acids) HKN-System Herkunftsnachweissystem für flüssige und gasförmige erneuerbare HVO hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette, s.a. HEFA (Hydrotreated Vegetable Oils) METAS Eidgenössisches Institut für Metrologie MinöSt Mineralölsteuer
MinöStG Mineralölsteuergesetz MinöStV Mineralölsteuerverordnung MLA Bereich Mineralölsteuer, Lenkungsabgaben, Automobilsteuer des BAZG Pronovo Vollzugstelle für Förderprogramme Erneuerbare Energien Pronovo AG ROZ Research-Oktan-Zahl, Kennzahl für Klopffestigkeit eines Autobenzins SR Systematische Sammlung des Bundesrechts T2 Versandanmeldung im gemeinsamen Versandverfahren (internationales Transitdokument) VRU Benzingasrückgewinnungsanlage (Vapor Recovery Unit) VPS Benzingasverwertungsanlage (Vapour Processing System) VStrR Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ZAZ Zentralisiertes Abrechnungsverfahren des BAZG ZE Zugelassener Empfänger ZL Zugelassenes Lager ZL-i Zugelassene Lagerinhaber ZV Zugelassener Versender ZUAC Zusatzabgabenartencode ZUSCHL Zusatzabgabenschlüssel
Bei erstmaliger Erwähnung werden die oben genannten Begriffe in der Regel in voller Länge ausgeschrieben. Im Weiteren erscheinen sie nur noch in Form der Abkürzung.
1.4 Begriffsbestimmungen
Nachstehend werden die wichtigsten Fachbegriffe erläutert:
Begriff Definition Artikel MinöSt Für das EDV-System, die Datenbank MinöSt, wurden dreistellige Artikelnummern geschaffen, welche anstelle der achtstelligen Zolltarifnummern verwendet werden. Für einige Zolltarifnummern, welche zusätzlich nach dreistelligen statistischen Schlüsseln aufgeteilt sind, kann sich die Artikelnummer direkt auf den Schlüssel beziehen, d.h. es können einer Zolltarifnummer mehrere Artikelnummern zugeordnet sein. Beispiel:
Autobenzin, bis 95 ROZ, Zolltarifnummer 2710.1211, Schlüssel 921 → Artikel 201
Autobenzin, über 95 ROZ, Zolltarifnummer 2710.1211, Schlüssel 941 → Artikel 202 Andererseits können mehrere Zolltarifnummern zu einer Artikelnummer zusammengefasst sein. Beispiel:
White Spirit, zur Verwendung als Treibstoff, Zolltarifnummer 2710.1212 → Artikel 260
White Spirit, zu anderen Zwecken, Zolltarifnummer 2710.1292 → Artikel 260 Eine entsprechende Konkordanzliste befindet sich im Anhang 1.
Begleitschein Für die Beförderung unversteuerter Waren müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber und Importeure einen Begleitschein ausstellen. Bestimmungsort der Ware kann eine Zollstelle oder ein zugelassenes Lager sein. Das Verfahren muss normalerweise spätestens nach 30 Tagen abgeschlossen sein. Für die Beförderung von unversteuerten Treibstoffen zur Versorgung von Luftfahrzeugen (auch im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen) sowie in bestimmten Fällen von Waren nach Samnaun, werden ebenfalls Begleitscheine ausgestellt. In diesen Fällen muss das Verfahren spätestens nach 3 Monaten abgeschlossen sein. Erdöl, andere Mineralöle, Welche Produkte im Sinne des Gesetzes unter diesen Begriff Erdgas und bei ihrer fallen, ist in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a – e MinöStG de- Verarbeitung gewonnene finiert. Produkte Heizöl Im Mineralölsteuertarif wird unter der Zolltarifnummer 2710.1992 zwischen Heizöl extraleicht, mittel und schwer unterschieden. Das MinöStG sowie die MinöStV enthalten Bestimmungen über Heizöl extraleicht, welche insbesondere die Abgrenzung zum Dieselöl ermöglichen (vgl. Ziffer 5.1) Die Qualitäten Heizöl mittel und schwer können nur aufgrund von physikalischen Merkmalen, wie der Dichte, von Heizöl extraleicht unterschieden werden. Die Kriterien für die Definition von Heizöl mittel und schwer sind international nicht einheitlich geregelt. Um den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Handels entgegenzukommen, soll als solches Heizöl nicht nur das der Schweizer Norm entsprechende, sondern auch das international handelsübliche Recht gelten. Die Schweizer Norm für die Definition von Heizöl mittel und schwer wird von der Schweizerischen Normen-Vereinigung SNV herausgegeben: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) Sulzerallee 70 Postfach Tel. +41 52 224 54 54 https://www.snv.ch/ Importeur (Imp) Als Importeur gilt, wer eine Ware über die Grenze ins schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, aber ohne die Zollausschlussgebiete, verbringt oder diese Ware auf seine Rechnung verbringen lässt. Lagerfirma (LF) Die Lagerfirma nimmt im Auftrag und unter der Verantwortung von zugelassenen Lagerinhabern bestimmte Aufgaben wahr wie das Führen der Lagerbuchhaltung, das Erstellen der periodischen Meldungen sowie das Färben und Kennzeichnen von Heizöl extraleicht.
Die Verantwortung für die Erfüllung aller Verpflichtungen in Bezug auf die Mineralölsteuer bleibt jedoch beim zugelassenen Lagerinhaber. Es gibt sowohl reine Lagerfirmen, als auch Lagerfirmen, die in ihrem zugelassenen Lager gleichzeitig zugelassene Lagerinhaber sind. Lagerfirmen sind grundsätzlich nicht steuerpflichtig, ausgenommen, wenn sie gleichzeitig zugelassene Lagerinhaber sind. Lagerimporteur (L-Imp) Als Lagerimporteur gilt, wer eine Ware auf sein eigenes Einfuhrkontingent einführt und sie anschliessend direkt und unversteuert auf den Namen eines zugelassenen Lagerinhabers in ein zugelassenes Lager einlagert oder mit Begleitschein befördert. Lagerimporteure sind nicht zur periodischen Steueranmeldung berechtigt. Legitimaziun Service auf dem ePortal des Bundes für die Prüfung der Berechtigung von Antragstellerinnen und Antragstellern zum Bezug von steuerfreiem Treibstoff im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen. Passar Warenverkehrssystem des BAZG für die digitale Abwicklung der Zollverfahren Periodische Meldung Die periodische Meldung ist die Meldung nach Artikel 82 Mi- (p.Mld) nöStV, mit der jeder zugelassene Lagerinhaber die monatlichen Ergebnisse der Warenbuchhaltung (Eingänge, Ausgänge, Herstellung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerbestände) dem BAZG meldet. Die Meldungen können auch durch Lagerfirmen nach Artikel 83 MinöStV erfolgen. Periodische Steueran- Die periodische Steueranmeldung wird von den Importeuren meldung (p.Sta) mit entsprechender Bewilligung des BAZG, den zugelassenen Lagerinhabern und Pflichtlagerhaltern abgegeben und umfasst alle Waren, für welche die Steuerforderung im vorangegangenen Kalendermonat entstanden ist. Pflichtlagerhalter (Pfl-h) Pflichtlagerhalter ist, wer eine Bewilligung der CARBURA besitzt, unversteuerte Pflichtlagerbestände in zugelassenen Lagern zu lagern. Produktbezeichnungen Als Interpretationshilfe für die im MinöStG verwendeten Pro- (Artikel) duktebezeichnungen dient die Nomenklatur des Zolltarifs, welche als Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10) geführt wird und sich auf die Nomenklatur des internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 (SR 0.632.11) stützt. Sie ist im Schweizerischen Zolltarif Tares (www.tares.ch) enthalten. Die einzelnen Waren können mit der Zolltarifnummer genau bezeichnet werden.
Die Klassierungsregeln des Zolltarifs sind die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die ergänzenden schweizerischen Vorschriften dazu, die Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln sowie der Wortlaut zu den einzelnen Zolltarifnummern. Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Zolltarifs dienen zudem die Erläuterungen zum Zolltarif.
Diese Erläuterungen sind Vorschriften über die tarifgemässe Behandlung der Waren. Sie werden vom BAZG aufgrund von Artikel 71 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01) erlassen und sollen die einheitliche Anwendung des Zolltarifs gewährleisten. Rohrleitungen Der in der MinöStV verwendete Ausdruck «Rohrleitungen» umfasst nur solche im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (SR 746.1). Andere Leitungssysteme (z. B. Leitungsnetz in einem zugelassenen Lager) fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Taxas Service auf dem ePortal des Bundes für die digitale Einreichung von Gesuchen. Trader (Tra) Trader ist, wer eine Bewilligung des BAZG besitzt, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager in Rheinhäfen zu lagern. Trader sind nicht zur periodischen Steueranmeldung berechtigt. Trader können unversteuerte Waren lediglich von der Zollgrenze in ein zugelassenes Lager oder umgekehrt befördern. Treibstoffe Treibstoffe sind brennbare Substanzen, die als Antriebsmittel in Motoren verwendet werden. Welche Produkte, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden, im Sinne des Gesetzes unter diesen Begriff fallen, ist in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a – i MinöStG definiert. Zugelassenes Lager (ZL) Zugelassene Lager dienen dem Zweck, unversteuerte Waren zu lagern, zu raffinieren, herzustellen, zu gewinnen oder zu erzeugen. Die Herstellung (inkl. Raffination), die Gewinnung, die Erzeugung sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen immer in einem zugelassenen Lager erfolgen. Als zugelassenes Lager gelten Erdölraffinerien, Herstellungsbetriebe und Steuerfreilager. Zugelassener Lagerinha- Zugelassener Lagerinhaber ist, wer eine Bewilligung des ber (Z-Li) BAZG besitzt, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager herzustellen, zu raffinieren, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern.
1.5 Steuertarif
Struktur und Aufbau Die Struktur des Steuertarifs im Anhang 1 zum MinöStG basiert auf der Nomenklatur des schweizerischen Zolltarifs vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10). Der für die Zollveranlagung massgebende Geltungsbereich der Zolltarifnummer ist auch für die Steuererhebung massgebend. Für die Bestimmung des für eine bestimmte Ware anwendbaren Steuersatzes wird zuerst die entsprechende Zolltarifnummer nach den Grundsätzen des Zolltarifs festgelegt und dann der zur Zolltarifnummer gehörende Steuersatz angewendet. Für EDV-Zwecke wurde ein dreistelliger Steuersatz-Code geschaffen. Er identifiziert einen Steuersatz in Franken je 1000 Liter bei 15 °C bzw. je 1000 kg Eigenmasse und wird vom BAZG festgelegt. Bemessungsgrundlage Der Steuertarif sieht ein gemischtes Bemessungssystem vor. Grundsätzlich wird die Steuer je 1000 Liter bei 15 °C bemessen. Die Volumenbesteuerung garantiert eine einheitliche
Steuerbelastung ohne Rücksicht auf die jeweilige Dichte des Produktes. Für Heizöl mittel, Heizöl schwer, Produkte der Zolltarifnummern 2710.1993 bis 2710.1999 (mit Ausnahme des Gasöls), 2711.2110 bis 2711.2990 sowie der Zolltarifnummern 3403.1900 und 3403.9900 sind die Steuersätze je 1000 kg Eigenmasse festgelegt. Mit den produktebezogenen, nach Gewicht oder Volumen festgelegten Steuersätzen wird den im Handel üblichen Masseinheiten weitgehend Rechnung getragen. Unter Gewicht versteht man die Anzeige der Waage ohne Korrektur des Luftauftriebes (Art. 3 Abs. 3 der Mengenabgabeverordnung [MeAV; SR 941.204]). Wer die Masse (Masse im Vakuum) deklariert, hat dies ausdrücklich anzugeben. Bei der Erhebung der Mineralölsteuer gilt als Gewicht - analog dem Handel - grundsätzlich der Wägewert inkl. Luftauftrieb. Die Eigenmasse entspricht der reinen Masse (Effektivgewicht) der Waren, ohne Umschliessungen, ohne Füllmaterial und ohne Warenträger. Konservendosen, Flaschen, Tuben, Spulen, Warenhalter usw. gehören nicht dazu. Bei verpackten Waren gilt die auf den Verpackungen ausgewiesene Einfüllmenge als Eigenmasse. Für die Volumenfestsetzung gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Messwesen, deren Vollzug dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) obliegt. Die Bemessungsgrundlage ist kaufmännisch auf ganze Liter bzw. Kilogramm zu runden. Steuer und Steuersatz Der Ausdruck «Steuer» umfasst sowohl die Mineralölsteuer, die auf allen Mineralölprodukten erhoben wird, als auch den Mineralölsteuerzuschlag, der nur auf Treibstoffen erhoben wird. Bei der Änderung von Steuersätzen, einschliesslich des Mineralölsteuerzuschlages, gilt derjenige Satz, der zum Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung nach Artikel 4 MinöStG entsteht, in Kraft ist. Mineralölsteuer Die Mineralölsteuer wird nach dem Steuersatz in Anhang 1 MinöStG erhoben. Mineralölsteuerzuschlag Der Mineralölsteuerzuschlag wird auf allen Treibstoffen erhoben, ohne Rücksicht auf deren Art und Herkunft. Der Mineralölsteuerzuschlag für Produkte, welche je 1000 kg Eigenmasse bemessen werden, wird entsprechend umgerechnet. Gesamtsteuersatz Bei periodischer Steueranmeldung wird der Berechnung der Steuer auf Treibstoffen ein Gesamtsteuersatz zugrunde gelegt, welcher der Summe des Steuersatzes nach Anhang 1 MinöStG und dem Steuerzuschlag nach Artikel 12 Absatz 2 MinöStG entspricht.
Die anwendbaren Gesamtsteuersätze jedes MinöSt-Artikels sind, zusammen mit den Steuersatz-Codes, unter folgender Adresse verfügbar: Petroli Info
1.6 Steuerrechtliche Bestimmungen
Steuerobjekt Der Steuer unterliegt einerseits die Herstellung und Gewinnung im Inland und andererseits die Einfuhr von Waren die vom MinöStG erfasst werden. Der örtliche Geltungsbereich der Mineralölsteuergesetzgebung erstreckt sich auf das schweizerische Staatsgebiet, ohne das Zollausschlussgebiet von Samnaun/Sampuoir, und auf die Zollanschlussgebiete. Zwei Staatsverträge bestimmen das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein als Zollanschlussgebiete.
Steuersubjekt Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der Kreis der steuerpflichtigen Personen möglichst klein gehalten. Als Steuersubjekte gelten insbesondere folgende natürlichen oder juristischen Personen:
Importeure und zugelassene Lagerinhaber;
Personen, die eine versteuerte Ware zu Zwecken abgeben oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen;
Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen. Im Weiteren gehören zum Steuersubjekt:
Steuernachfolger: Unter Steuernachfolge ist der Eintritt eines Rechtsnachfolgers in sämtliche Pflichten und Rechte einer steuerpflichtigen Person zu verstehen. Die Pflichten des Steuernachfolgers umfassen sowohl die Bezahlung der geschuldeten Abgaben als auch andere sich aus dem Gesetz ergebende Pflichten. Der Steuernachfolger kann auch alle Rechte wahrnehmen, die der ursprünglichen steuerpflichtigen Person zugestanden wären. Die Steuernachfolge treten die in Artikel 10 Absatz 2 MinöStG genannten Personen an. Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile. Persönlich haftende Gesellschafter haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
Für die Steuer Mithaftende: Im Gegensatz zur Steuernachfolge handelt es sich bei der Mithaftung lediglich um finanzielle Verpflichtungen. Bei aufgelösten juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit haften die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses. Die Mithaftung gilt auch im Konkurs- oder Nachlassverfahren. Verlegt eine juristische Person ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland, so haften die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a MinöStG sollen bewirken, dass die mit einer Liquidation betrauten Personen es unterlassen, über das Liquidationsergebnis zu verfügen, solange noch Steuerschulden zur Zahlung offen sind. Verlegt eine juristische Person ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland, können aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b MinöStG die Organe für die Steuerschulden belangt werden. Entstehung der Steuerforderung Grundsätzlich entsteht die Steuerforderung mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Dies gilt sowohl für eingeführte als auch für inländische Waren. Für
eingeführte Waren ist dies der Zeitpunkt, in dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeht. Für Waren in zugelassenen Lagern entsteht die Steuerforderung zum Zeitpunkt der Auslagerung oder der Verwendung im Lager. Besondere Regelungen sind für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen: Wenn unversteuerte Waren bei der Beförderung nicht am Bestimmungsort eintreffen, sondern dem Verbrauch zugeführt werden, entsteht die Steuerforderung in dem im vorstehenden Absatz beschriebenen Zeitpunkt. Falls der Steuer unterliegende Waren rechtswidrig ausserhalb eines zugelassenen Lagers hergestellt werden, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Herstellung. Für Waren, die aufgrund ihrer Verwendung nachträglich der Steuer bzw. einer höheren Steuer unterliegen, entsteht die Forderung im Zeitpunkt der Weitergabe oder der Verwendung der Ware. Versteuern zum tieferen Satz Darunter ist das Versteuern einer Ware zu einem Satz, der tiefer ist als derjenige, dem die gleiche Ware bei anderer Verwendung unterliegt, zu verstehen. Steuerbehörde Steuerbehörde ist das BAZG. Es vollzieht die Mineralölsteuergesetzgebung.
Zusammenarbeit mit der CARBURA Das BAZG und die CARBURA arbeiten für die Belange der Mineralölsteuer zusammen. Die Zusammenarbeit wird in einem Reglement geregelt. Erhebungskosten Nach Artikel 5 Absatz 2 MinöStG rechnet die Steuerbehörde die Erhebungskosten auf die Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen an.
1.7 Kontrollen durch die Steuerbehörden
Nach Artikel 6 MinöStG kann die Steuerbehörde jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, namentlich bei Steuerpflichtigen und bei Personen, die eine Warenbuchhaltung führen müssen oder die ein Rückerstattungsgesuch stellen (Unternehmensprüfungen). Die Kontrollen werden durch Mitarbeitende des BAZG durchgeführt. Die kontrollierte Person muss in der von der Steuerbehörde verlangten Weise bei der Steueraufsicht und -kontrolle mitwirken. So sind namentlich die Lagerbestände nach den Anordnungen der kontrollierenden Person festzustellen. Zu Kontrollzwecken können aus Lagertanks oder Treibstofftanks von Fahrzeugen und Maschinen Proben entnommen werden. Solche Probeentnahmen sind schriftlich festzuhalten.
1.7.1 Rechtliches
Widerhandlungen Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) durch das BAZG verfolgt und beurteilt (Art. 42 MinöStG). Beweissicherung Die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Gegenständen, die als Beweismittel im Strafverfahren von Bedeutung sein können, richtet sich nach Artikel 46 und 47 VStrR. Schweigepflicht Artikel 8 MinöStG verpflichtet alle Personen, die zum Vollzug des MinöStG beigezogen werden oder die gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, über die gemachten Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. Für die Steuerbehörde gelten die personalrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 22 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). Haftung Der Bund entschädigt die kontrollierten Personen weder für entnommene Proben noch für allfällige Kosten, wobei die Artikel 3-12 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (SR 170.32) über die Haftung vorbehalten bleiben. Der Aufwand der Steuerbehörde für die Kontrolle, einschliesslich allfälliger Laboruntersuchungen, geht zu Lasten des Bundes, sofern nicht das VStrR zur Anwendung gelangt. Amtshilfe Artikel 7 Absatz 1 MinöStG regelt die Mitarbeit von Kantonen, Gemeinden und Organisationen beim Vollzug des Gesetzes. So können für die Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft die Ackerbaustellen der Gemeinden zur Mithilfe beigezogen werden. Die übrige Mitarbeit ist auf Organisationen beschränkt, die mit dem Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung betraut sind. Artikel 19 VStrR auferlegt bestimmten Behörden eine Anzeigepflicht, wenn sie Widerhandlungen wahrnehmen. Die Polizei von Kantonen und Gemeinden muss alle Verletzungen des
Mineralölsteuerrechts, von denen sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt, dem BAZG anzeigen und diese bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung der Täterschaft unterstützen (Art. 7 Abs. 2 MinöStG). Artikel 7 Absatz 3 MinöStG statuiert eine Auskunftspflicht von Bundes- und Kantonsbehörden und von Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind. Die Pflicht, der Steuerbehörde Auskunft zu erteilen, ist eingeschränkt. Auskünfte sind nur zu erteilen, wenn sie von der Steuerbehörde verlangt werden und sie für den Vollzug des Gesetzes von Bedeutung sein können. Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen erteilen Auskünfte nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
1.7.2 Kontrollarten
Steueraufsicht und Steuerkontrolle Die Mineralölsteuer wird grundsätzlich mittels Selbstveranlagungsverfahren erhoben. Die steuerpflichtige Person hat die geschuldete Steuer selbst festzustellen und zu entrichten. Die Steueraufsicht verfolgt den Zweck, die Zuverlässigkeit der von der steuerpflichtigen Person vorgenommenen Selbsteinschätzung nachzuprüfen. Ihr charakteristisches Merkmal beruht darin, dass sie sich, im Gegensatz zu der Steuerkontrolle, nicht auf bestimmte einzelne Steuerfälle, sondern auf das steuerliche Gebaren des Steuerpflichtigen und seine Vertrauenswürdigkeit im Allgemeinen bezieht. Darunter fällt namentlich die Überwachung der Buchführung der steuerpflichtigen Person. Die Steuerkontrolle besteht in einer behördlichen Überprüfung der durch die Selbstveranlagung festgestellten Steuerforderung nach geschehener Entrichtung der Steuer. Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, der Fiskalbehörde die notwendigen Unterlagen für diese Kontrolle bereitzustellen. Die beiden Aufgaben stehen in einer Wechselwirkung zueinander. Ihnen kommt angesichts des grossen Volumens der Mineralölsteuer und der relativ kleinen Anzahl steuerpflichtiger Personen zentrale Bedeutung beim Vollzug der Mineralölsteuer zu. Nebst der Sicherung der fiskalischen Interessen des Bundes dient sie der Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und somit der Verhinderung von Marktverzerrungen. Grundlage für die Steueraufsicht und -kontrolle sind die beim BAZG anfallenden Daten der periodischen Meldungen und Steueranmeldungen. Diese werden mit den von den Steuerpflichtigen zur Verfügung gehaltenen Unterlagen wie Warenbuchhaltung, Debitorenbuchhaltung, Finanzbuchhaltung, Rechnungen, Lieferscheinen und ähnlichen verglichen. Bei Herstellungsbetrieben werden zusätzlich Fabrikationsabläufe und Rezepturen überprüft. Die Kontrollen werden vom BAZG angeordnet und erfolgen risikogerecht. Sie können umfassend sein oder einen bestimmten Zeitabschnitt abdecken, die gesamte Geschäftstätigkeit oder Teilbereiche umfassen. Treibstoffkontrollen Treibstoffkontrollen werden bei Verbrauchern von Dieselöl durchgeführt, um zu verhindern, dass Gasöl, das zum tieferen Satz von Heizöl extraleicht versteuert worden ist, als Treibstoff
verwendet wird. Zu diesem Zweck werden beispielsweise Proben aus Lagertanks und Treibstofftanks von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Maschinen entnommen. Mittels einer Reagenzflüssigkeit kann in den meisten Fällen an Ort und Stelle geprüft werden, ob es sich um reines Dieselöl, um Heizöl extraleicht oder um eine Mischung von beiden handelt. Bei nicht eindeutigem Resultat ist eine labormässige Untersuchung nötig. Solche Untersuchungen werden durch das METAS durchgeführt. Die kontrollierte Person hat in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mitzuwirken. Insbesondere sind Treibstofftanks zugänglich zu machen und zu öffnen. Die Kontrollen werden durch besonders ausgerüstete und ausgebildete Equipen vorgenommen. Zur Verstärkung der präventiven Wirkung können die Kontrollen jederzeit durchgeführt
werden. Jede Person, die einen Dieselmotor einsetzt, soll wissen, dass sie mit einer Kontrolle rechnen muss. Ergebnis der Kontrolle Das Ergebnis der Kontrolle wird mit den Firmenverantwortlichen besprochen und zusammen mit allfällig angeordneten Massnahmen der Firma schriftlich mitgeteilt. Allenfalls erstellen die kontrollierenden Personen anlässlich der Kontrolle ein Beanstandungs- oder Feststellungsprotokoll und legen es zur Unterzeichnung vor.
1.8 Sicherheitsleistung
Allgemeines Die durch das MinöStG verlangten Sicherheitsleistungen dienen zur Sicherung der Steuer und anderer Abgaben:
für unversteuerte Waren in zugelassenen Lagern
für unversteuerte Waren während der Beförderung
für unbezahlte Steuerforderungen Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung berücksichtigt das BAZG insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen Lagern. Für den Pflichtlagerteil der unversteuert gelagerten Mengen leistet die CARBURA die Sicherheit. Die Steuerbehörde überprüft die Sicherheiten periodisch und legt deren Höhe bei Bedarf neu fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Änderung von Mengen und der aktuellen Risikolage. Die Sicherheiten werden grundsätzlich durch Bürgschaft, aber auch durch Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpapieren geleistet. Bevor zugelassene Lager bewilligt werden oder Importeuren die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung erteilt wird, müssen die gesetzlichen Sicherheiten geleistet worden sein. Wer eine Bewilligung beantragt, hat der Steuerbehörde alle Angaben bekanntzugeben, die sie für die Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung benötigt. Die Steuerbehörde teilt der antragstellenden Person den Betrag der erforderlichen Sicherheitsleistung mit und stellt ihr gleichzeitig das amtliche Bürgschaftsformular zu. Die Bürgschaftsformulare werden durch den Bereich Finanzen des BAZG verwaltet. Bürgschaften Es gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 220). Durch die Steuerbürgschaft als Solidarbürgschaft werden alle Abgabenforderungen gegenüber der steuerpflichtigen Person sichergestellt. Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten. Darin wird der Höchstbetrag der Haftung genannt. Bezahlt der Bürge die Forderung, so stellt ihm das BAZG auf Verlangen eine Bescheinigung aus, die ihm als Grundlage für den Rückgriff auf die steuerpflichtige Person und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient. Der Bürge kann mit Bezug auf die Forderung keine anderen Einreden als die steuerpflichtige Person geltend machen. Vollstreckbare Titel gegenüber der steuerpflichtigen Person wirken auch gegenüber dem Bürgen. Die Haftung des Bürgen endet gleichzeitig mit derjenigen der steuerpflichtigen Person.
Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres beim BAZG kündigen. In diesem Falle haftet er nicht mehr für die Folgen der Handlungen der steuerpflichtigen Person, die später als 60 Tage nach Eingang der Kündigung erfolgt sind. Das BAZG kann die Bürgschaft aufheben und eine andere Sicherheitsleistung verlangen, namentlich wenn der Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.
1.9 Statistik
Die Grundlage für die statistischen Auswertungen bilden die Daten, welche in der Datenbank MinöSt erfasst werden sowie einzelne mit anderen Methoden erhobene Daten. Je nach Art der Auswertung fällt eine monatliche, vierteljährliche oder jährliche Publikation in Betracht. Das BAZG fasst Zahlen so zusammen, dass deren Veröffentlichung privatwirtschaftlichen Interessen keinen Schaden zufügen kann. Aufgaben und Ziele
Schaffen einer internen Informationsgrundlage für Entscheidungsträger, welche Mittelflüsse, Warenflüsse und Entwicklungen aufzeigt und Anhaltspunkte für die Erstellung von Budgets liefert.
Aussagekräftige Daten für interessierte Kreise innerhalb und ausserhalb der Verwaltung zur Verfügung stellen, welche volkswirtschaftlich bedeutende Rückschlüsse sowie Vergleiche mit dem Ausland ermöglichen. Spezialstatistiken und Sondererhebungen Als Spezialstatistiken werden die Statistiken bezeichnet, welche das BAZG neben den periodisch publizierten Statistiken erstellt, wie z. B. Statistiken über bestimmte Warengruppen, Statistiken die im Auftrag Dritter erstellt werden, oder Statistiken über Spezialgebiete. Damit sich eine einzelne Firma nicht Wettbewerbsvorteile verschaffen kann, werden Spezialstatistiken für die Privatwirtschaft in der Regel nur von Wirtschaftsverbänden in Auftrag genommen. Für das Erstellen von Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes vom 25. Juni 2003 (SR 431.09).
1.10 Auskunftsstellen
Die Auskunftsstellen für die Belange der Mineralölsteuer und der CO2-Abgabe sind in Anhang 20 - Auskunftsstellen festgehalten.
2 Herstellung und Lagerung
2.1 Zugelassene Lager
2.1.1 Begriffsbestimmungen
Nachstehend werden die wichtigsten Fachbegriffe erläutert: Zugelassene Lager dienen dem Zweck, unversteuerte Waren zu lagern, zu raffinieren, herzustellen, zu gewinnen oder zu erzeugen. Die Herstellung (inkl. Raffination), die Gewinnung, die Erzeugung sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen immer in einem zugelassenen Lager erfolgen. Als solche gelten Erdölraffinerien, Herstellungsbetriebe und Steuerfreilager (Artikel 67 - 69 MinöStV). Der Bezug der Mineralölsteuer erfolgt grundsätzlich auf der Handelsstufe. Verbraucher erhalten deshalb keine Bewilligung zum Betrieb eines zugelassenen Lagers. Zugelassene Lagerinhaber sind Firmen, die eine Bewilligung des BAZG besitzen, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager herzustellen, zu raffinieren, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern. Eine Firma, die als zugelassener Lagerinhaber (Z-Li) bewilligt werden will, muss beim BAZG einen schriftlichen Antrag stellen, eine Sicherheit leisten und den Kommunikationstest für die elektronische Übermittlung der periodischen Steueranmeldung erfolgreich bestehen. Siehe dazu Anhang 1a – Bewilligung als zugelassener Lagerinhaber (Z-Li). Erdölraffinerien sind Betriebe, die unversteuertes Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien der Zolltarifnummer 2709 verarbeiten. Erdölraffinerien können ebenfalls unversteuerte Fertigprodukte direkt aus dem Ausland oder aus anderen zugelassenen Lagern einlagern. Als Herstellungsbetriebe gelten andere Betriebe als Erdölraffinerien, die im Inland Waren, die dem MinöStG unterliegen, gewinnen oder erzeugen. Namentlich erwähnt seien Gaswerke, Hersteller von Mineralschmierölen und Betriebe, welche erneuerbare Treibstoffe gewinnen. Nicht als Gewinnen oder Erzeugen gelten:
das Mischen der Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern, sofern die Steuer für die Bestandteile vorher entrichtet worden ist;
das Beimischen von Additiven zu Waren des MinöStG;
das Trocknen oder das rein mechanische Reinigen von Mineralölen vor der ersten Verwendung;
das Wiedergewinnen oder Aufbereiten von versteuerten Mineralölen, sofern die entrichtete Steuer nicht niedriger ist als diejenige, mit der das wiedergewonnene oder aufbereitete Mineralöl belastet würde;
das Wiedergewinnen von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag. Aus der Tatsache, dass das Mischen von versteuerten Bestandteilen nicht als Herstellung
gilt, eröffnen sich für die Hersteller von Schmiermitteln zwei Möglichkeiten. Der Hersteller kann entweder den Status als zugelassenes Lager beantragen oder die Schmiermittel ausserhalb eines zugelassenen Lagers herstellen (vgl. Ziffer 2.3.3):
hat der Betrieb den Status eines zugelassenen Lagers, so verwendet er unversteuerte Basisprodukte. Das Schmiermittel kann unversteuert exportiert werden. Waren für das Inland werden bei der Auslagerung versteuert.
geschieht die Herstellung ausserhalb eines zugelassenen Lagers, verwendet der Betrieb versteuerte Basisprodukte. Die hergestellten Schmiermittel werden nicht versteuert. Bei einem allfälligen Export der hergestellten Schmiermittel wird die entrichtete Steuer nicht erstattet. Steuerfreilager sind Tankanlagen und Erdgas-Speicheranlagen, in denen im Handel tätige Personen unversteuerte Waren des MinöStG auf unbestimmte Zeit lagern.
2.1.2 Bewilligung als zugelassenes Lager
Die Herstellung, Gewinnung und Erzeugung von Waren, die dem MinöStG unterliegen, sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen in einem zugelassenen Lager erfolgen. Die Bewilligung als zugelassenes Lager ist beim BAZG zu beantragen. Diese erteilt die Bewilligung, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 28 MinöStG sowie Artikel 72-77 MinöStV erfüllt und die Bedingungen bezüglich elektronischem Datenfluss und Urbeleg (2.1.4.1 und 2.1.4.2) eingehalten sind. Sie kann Ausnahmen zulassen (z. B. für Ware mit Bemessungsgrundlage in kg oder für Bunkerungen) oder die Bewilligung an zusätzliche Auflagen knüpfen. Das Bewilligungsverfahren von der Antragstellung bis zur Erteilung der Bewilligung ist einheitlich geregelt, mit dem Ziel, den administrativen Aufwand für die antragstellende Firma und die Verwaltung möglichst gering zu halten. Jede betroffene Firma muss sich die Frage stellen, ob sie für einen bestimmten Betriebszweig den Status als zugelassenes Lager gemäss Gesetz beantragen muss oder ihn fakultativ beantragen will. Dabei gelten folgende Richtlinien:
Erdölraffinerien müssen immer eine Bewilligung als zugelassenes Lager beantragen;
Herstellungsbetriebe müssen grundsätzlich eine Bewilligung beantragen. Artikel 68 MinöStV legt jedoch Fälle von Vorgängen fest, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Herstellen, Gewinnen oder Erzeugen gelten und somit ausserhalb eines zugelassenen Lagers erfolgen können. Die Firmen entscheiden in solchen Fällen selber, ob sie den Betrieb als zugelassenes Lager beantragen wollen;
Steuerfreilager müssen eine Bewilligung als zugelassenes Lager beantragen, wenn sie unversteuerte Waren lagern wollen. Versteuerte Waren dürfen nicht in einem zugelassenen Lager gelagert werden. Für die Lagerung von versteuerten Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern sind keine Bestimmungen des MinöStG zu beachten;
Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung als zugelassenes Lager.
2.1.2.1 Antrag auf Bewilligung als zugelassenes Lager
Firmen, die in einem oder mehreren zugelassenen Lagern unversteuerte Waren bearbeiten, gewinnen, erzeugen oder lagern wollen, müssen einen entsprechenden Antrag einreichen (Artikel 72 MinöStV). Die interessierte Firma stellt einen einzigen Antrag für alle ihre Lager, die in Zukunft als zugelassene Lager gelten sollen. Die spezifischen Angaben für jedes Lager werden in einem Anhang zum Antrag aufgeführt. Pro Lager wird ein Anhang erstellt. Sofern in einem Lager mehrere zukünftige zugelassene Lagerinhaber tätig sind, kann die Lagerfirma die Angaben gemäss Anhang zum Antrag einreichen, welche dann für alle Antragsteller verwendet werden. Die antragstellende Firma vermerkt dies in ihrem Antrag. Der Anhang bezüglich der technischen Einrichtungen ist somit pro Lager nur einmal einzureichen. Die Firmen haben sich untereinander abzusprechen. Der Antrag muss die folgenden Angaben – in der nachstehenden Reihenfolge – enthalten:
Antragsteller (Beilage: Handelsregisterauszug) − Firmenbezeichnung − Adresse − Geschäftstätigkeit − Kontaktperson − Telefonnummer − E-Mail-Adresse
Antrag
Liste der Betriebe / Lager
Datum, ab welchem der Status als zugelassenes Lager gelten soll
Angabe der Mengen je Lager und je Zolltarifnummer (bzw. je MinöSt-Artikelnummer) − die durchschnittlich pro Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden − die unversteuert gelagert werden
Ermächtigung, dass die Steuerbehörde alle im Antrag gemachten Angaben an Ort und Stelle überprüfen darf
Bestätigung, dass die periodische Meldung und die periodische Steueranmeldung per EDV übermittelt werden
Ort, Datum, rechtsgültige Unterschrift Der Anhang zum Antrag muss folgende Angaben enthalten:
fortlaufende Nummer des Anhangs
Standort des Lagers
Gesamtplan des Lagers (Beilage: Übersichtsplan)
Bezeichnung der eingelagerten Waren
Beschreibung des zugelassenen Lagers (Beilagen: Skizze, Pläne); diese umfasst: − bauliche Abgrenzung − Eingangsstation von Rohrleitungen − Entladestation − Lagerplatz für unversteuerte Waren − Beladestation − Leitungssystem − Messeinrichtungen − Benzingasrückgewinnungs- (VRU) bzw. Benzingasverwertungsanlage (VPS)
Anlagen für den Eigenverbrauch von Heizöl extraleicht und Treibstoffen
Angaben über die Lagertanks (Beilagen: Pläne, Messtabellen)
Erfassung der Messresultate im EDV-System
Beschreibung der Verfahrensabläufe (Beilage: allfällig Schemata)
Besonderheiten
allfällig Name, Adresse, Kontaktperson und Telefon resp. Fax der Lagerfirma
allfällig Firmen, die im gleichen Lagerareal tätig sind
Firma, die die periodische Meldung erstellt (allfällig beauftragte Lagerfirma)
2.1.2.2 Verfahrensablauf nach Antragstellung
Das Verfahren nach Antragstellung bis zur Erteilung der Bewilligung läuft wie folgt ab:
das BAZG prüft den Antrag und eröffnet ein Dossier
das BAZG legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest und versendet das Bürgschaftsformular
die Lager werden an Ort und Stelle überprüft (so genannte Lagerabnahme)
das BAZG bearbeitet den Abnahmebericht und ordnet allfällige Massnahmen an
der Antragsteller und gegebenenfalls die Lagerfirma führen mit dem BAZG EDV-Tests für die Datenübermittlung durch
der Antragsteller reicht die Bürgschaftsverpflichtung beim BAZG ein, welche diese verwaltet
das BAZG bewilligt die zugelassenen Lager gestützt auf Artikel 73 MinöStV.
Die Anträge und Beilagen verbleiben beim BAZG, mit Ausnahme der Messprotokolle für die Lagertanks. Der Entscheid über den Antrag wird mit Verfügung eröffnet (Art. 73 Abs. 3 MinöStV).
2.1.2.3 Bewilligungserteilung durch das BAZG
Allgemeines Das BAZG erteilt die Bewilligung für ein zugelassenes Lager nach den Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 1 MinöStV, d.h. sofern:
die Lager die technischen Anforderungen gemäss Artikel 70-71 MinöStV erfüllen;
die Steuersicherheit gewährleistet ist;
die Sicherheiten nach Artikel 30 MinöStG geleistet worden sind;
die EDV-Funktionstests erfolgreich abgeschlossen sind. Die Bewilligungen sind nicht übertragbar. Nummerierung von zugelassenen Lagern Jedem zugelassenen Lager wird bei der Bewilligungserteilung vom BAZG eine individuelle, vierstellige Lager-Nummer zugeteilt. Die Lager-Nummern sind in den Dokumenten bei sämtlichen Beförderungen von dem MinöStG unterstellten Waren, in allen Meldungen sowie in den Korrespondenzen mit dem BAZG anzugeben. Die Liste der Nummern ist der Branche wie folgt zugänglich: https://petroli-info.bazg.admin.ch
2.1.2.4 Ende der Bewilligung als zugelassenes Lager
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn der zugelassene Lagerinhaber seinen Verpflichtungen nach dem MinöStG nicht nachkommt. Ein Bewilligungsentzug durch das BAZG wird durch Verfügung eröffnet (Art. 76 Abs. 1 MinöStV). Die Bewilligung erlischt in den in Artikel 76 Absatz 2 MinöStV aufgeführten Fällen:
durch Übertragung des zugelassenen Lagers auf Dritte
durch den Tod des zugelassenen Lagerinhabers
durch Auflösung der juristischen Person des zugelassenen Lagerinhabers
durch Eröffnung des Konkurses über den zugelassenen Lagerinhaber Verzicht auf die Bewilligung Der zugelassene Lagerinhaber muss den Verzicht auf die Bewilligung gemäss Artikel 75 MinöStV des BAZG drei Monate im Voraus schriftlich melden. Der Verzicht wird auf Ende eines Monats wirksam. Beim Verzicht auf die Bewilligung darf dem ursprünglichen zugelassenen Lagerinhaber innerhalb einer Sperrfrist von einem Jahr, von dem Tag an gerechnet, an dem der Verzicht wirksam geworden ist, am gleichen Ort kein zugelassenes Lager mehr bewilligt werden. Mit dieser Frist wird verhindert, dass sich jemand bei einer Steuersatzerhöhung einen finanziellen Vorteil verschafft, indem er das zugelassene Lager kurz vor der Erhöhung in ein versteuertes Lager umwandelt und anschliessend wieder den Status als zugelassenes Lager beansprucht. Entstehung der Steuerforderung beim Ende der Bewilligung Wird auf die Bewilligung als zugelassenes Lager verzichtet, wird sie entzogen oder erlischt sie, entsteht die Steuerforderung für die unversteuerten Waren im Zeitpunkt, in dem die Bewilligung endet (Art. 77 MinöStV).
2.1.3 Bauliche Anforderungen an zugelassene Lager
Allgemeines An zugelassene Lager werden bauliche Anforderungen gestellt. Diese dienen zur Gewährleistung der Steuersicherheit und tangieren die Handels- und Gewerbefreiheit nicht. Je nach Art des zugelassenen Lagers sind die Anforderungen verschieden (Art. 70-71 MinöStV). Das BAZG kann im Einzelfall auf gewisse Anforderungen verzichten oder für deren Erfüllung eine kurze Übergangsfrist gewähren, soweit die Steuersicherheit nicht gefährdet ist. Die Überwachung der Anlagen obliegt dem zugelassenen Lagerinhaber oder der von ihm beauftragten Lagerfirma. Diese sorgen dafür, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagen haben. Steuerfreilager müssen baulich abgegrenzt sein. Die zum zugelassenen Lager gehörenden Anlagen sind baulich so einzurichten, dass die unversteuerten Waren von anderen Waren abgetrennt sind (Abbildung 2.1). Stehen auf dem gleichen Grundstück, auf dem sich das Steuerfreilager befindet, auch Lagertanks mit versteuerter Ware, so sind diese Tanks, die nicht zum zugelassenen Lager gehören, baulich abzutrennen. Die Zu- und Abfuhr der Ware muss durch separate Leitungen erfolgen. Unversteuerte Mineralölprodukte in Fässern, Bidons, Kannen und ähnlichen Behältern sind auf abgegrenzten und gekennzeichneten Lagerplätzen zu lagern. Die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren sind grundsätzlich in einem separaten, vom unversteuerten Lagervorrat getrennten und nur mit der Ölfeuerung bzw. der Tankstelle verbundenen Tank zu lagern. Diese Lagertanks für den Eigenverbrauch gehören nicht zum zugelassenen Lager. Ist ausnahmsweise die Feuerungsanlage direkt mit dem zum zugelassenen Lager gehörenden Lagertank verbunden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
die zur Feuerung verbrauchte Menge ist mit einem Durchlaufzähler zu messen;
über die Zählerstände sind Aufzeichnungen zu führen;
die verbrauchten Mengen sind in der periodischen Meldung als Auslagerung für den Eigenverbrauch aufzuführen und mit der periodischen Steueranmeldung der gleichen Periode zu versteuern.
Abbildung 2.1 Bauliche Abgrenzung in einem zugelassenen Lager
Innerhalb eines Lagerareals können auch nur Teile zum zugelassenen Lager gehören, sofern die Einrichtungen des zugelassenen Lagers wie beispielsweise Leitungssysteme, Lade- resp. Abladestellen und Zähler baulich abgegrenzt sind. Andere Einrichtungen wie Tankstelle, Eigenverbrauchstank und Rücknahmetank (versteuerte Ware) gehören in keinem Fall zum zugelassenen Lager. Dagegen gehören Lade- resp. Abladestellen immer zum zugelassenen Lager. Lagertanks, darunter fallen auch mobile Tanks, müssen zur Identifikation eine individuelle Bezeichnung (Produkt, Nummer oder Buchstabe) an gut sichtbarer Stelle aufweisen sowie vermessen und kalibriert sein. Für jeden Tank muss ein Messstab oder eine Litermesstabelle vorhanden sein. Die Messstäbe und Messtabellen werden vom Tankkonstrukteur oder von einer anderen Tankbaufirma erstellt. Die Protokolle über die Vermessung und Kalibrierung müssen im Tanklager vorhanden sein. Diese Anforderungen gelten auch für Eigenverbrauchstanks. Lagertanks müssen so gebaut sein, dass Waren verschiedener Art getrennt gelagert werden können. Das gesamte Leitungssystem, einschliesslich Pumpen und Messeinrichtungen, muss so angelegt sein, dass eine Vermischung von Waren verschiedener Art ausgeschlossen ist. Dieses Ziel wird erreicht, indem die Leitungen getrennt angelegt werden resp. indem sie
durch Blindflanschen oder Wechselstücke unterbrochen sind. Bloss mit Schiebern unterbrochene Verbindungsleitungen sind nicht gestattet. Diese Massnahme hat zu verhindern, dass eine bestimmte Ware über den Zähler einer anderen Ware ausgelagert werden kann. Im Zusammenhang mit erneuerbaren Treibstoffen (erneuerbares Ethanol, Biodiesel usw.) kann das BAZG auf die getrennte Leitungsführung verzichten, wenn mit technischen Massnahmen wie z. B. Spülungen sichergestellt wird, dass die fossilen Produkte zu keiner Zeit mit erneuerbarem Treibstoff kontaminiert werden. Rohrleitungen für die Zufuhr von Waren in zugelassenen Lagern müssen am Lagereingang mit Messvorrichtungen ausgerüstet sein. Als Rohrleitungen gelten solche im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (SR 746.1). Bei den Entladestationen für die Zufuhr von Waren mit Schiff, Bahnkesselwagen oder Tankfahrzeugen sind keine Messvorrichtungen erforderlich. Die Leitungen sind nach Art des Produktes zu kennzeichnen, beispielsweise mit der Aufschrift der Produktenamen. Die Leitungen an den Beladestationen müssen mit dem jeweiligen Produktenamen bezeichnet und ausnahmslos mit einer Messeinrichtung ausgerüstet sein (siehe Ziffer 2.1.4.1). Die Entnahme von Waren unter Umgehung der Messeinrichtung darf nicht möglich sein. Änderungen in zugelassenen Lagern Der zugelassene Lagerinhaber muss Änderungen an den bewilligten Bauten und Anlagen, einschliesslich der technischen Einrichtungen, vorgängig dem BAZG melden (Art. 74 MinöStV). Sofern durch die beabsichtigten Änderungen die Steuersicherheit betroffen ist, kann das BAZG Projektänderungen verlangen. Reine Reparatur- und Instandstellungsarbeiten sind nicht zu melden. Ebenso gilt ein gewöhnlicher Produktewechsel innerhalb einer Tankanlage nicht als Änderung im Sinne von Art. 74 MinöStV. Der zugelassene Lagerinhaber muss folgende Änderungen vorgängig dem BAZG, Bereich MLA melden (Art. 74 MinöStV):
Änderungen an den bewilligten Bauten und Anlagen
Änderungen an den technischen Einrichtungen Darunter fallen geplante Änderungen grösseren Ausmasses wie z. B. bauliche Erweiterungen oder Rückbauten, Neubau oder Rückbau der Färb- und Kennzeichnungsanlage, Neu- oder Rückbau einer Biotreibstoff - Beimischanlage (im zugelassenen Lager oder auf dem
Areal des zugelassenen Lagers), usw. In der Regel handelt es sich um Vorhaben, die längerfristig geplant, mit Hilfe von Drittfirmen umgesetzt werden, einer Bewilligung (Färb- und Kennzeichnungsanlage, Biotreibstoff - Beimischanlage) und/oder einer Abnahme durch den Eichmeister bzw. die Unternehmensprüfer bedürfen. Sofern durch die beabsichtigten Änderungen die Steuersicherheit betroffen ist, kann das BAZG Projektänderungen verlangen. Der zugelassene Lagerinhaber muss folgende Änderungen, Vorfälle, Feststellungen, Sachverhalte usw. spontan und unaufgefordert dem zuständigen Unternehmensprüferteam melden (sog. spontane Meldungen):
Änderungen an den technischen Einrichtungen und Systemen wie z. B. an den Einlagerungsstellen, am Leitungssystem, an Pumpvorrichtungen, Messeinrichtungen, Lagertanks, Füllstellen (Beladestationen), VRU-Anlage, Färb- und Kennzeichnungsanlage, Biotreibstoff - Beimischanlage usw.
Verfahrensänderungen (z. B. neuer Warenverkehr, neue Informatik, Umstellung Lagerbuchhaltung usw.)
Pannen und Störungen (an Systemen, technischen Einrichtungen, an der VRU-Anlage, am Urbelegdrucker oder -PC; Austausch von Zählerkarten, Zurücksetzen von Zählerständen usw.)
Entfernen und verletzen von Plomben (Eichmeister, Zoll, Inrag)
Produktwechsel (Beispiel: statt Dieselöl wird im Tank 15 neu Benzin 95 gelagert werden)
Produktvermischungen aller Art
Havarien
Bedeutende administrative Änderungen wie z. B. Personalwechsel in der Lagerleitung, Fusionsprojekte usw. Wichtig ist, dass die Avisierung – schriftlich oder per E-Mail – unverzüglich nach dem Ereignis bzw. nach der Feststellung erfolgt. Bei anstehenden (Klein-)Projekten oder geplanten Änderungen sind die Unternehmensprüfer rechtzeitig im Voraus zu informieren. Eichungen sowie reine Reparatur- und Instandstellungsarbeiten sind nicht zu melden. Wer Meldungen bzw. spontane Meldungen unterlässt, kann nach Artikel 41 MinöStG mit Ordnungsbusse bestraft werden.
2.1.4 Elektronischer Datenfluss und Urbeleg
Vorbemerkung: Die in diesem Kapitel aufgeführten Produkt-/Markennamen dienen einzig der Verdeutlichung. Die Aufzählung ist weder vollständig noch soll damit eine Wertung verbunden sein.
2.1.4.1 Elektronischer Datenfluss
Messeinrichtungen Die Messeinrichtungen an den Beladestationen müssen eichfähig und von der für das Messwesen zuständigen Behörde genehmigt und abgenommen worden sein. Die Messeinrichtungen müssen das Volumen, die Temperatur sowie die Dichte jeder Auslagerung erfassen. Elektronische Messwerterfassungssysteme wie z. B. MFX© oder DL8000 Controller von Emerson Process Management (ehemals Spectratek©) bestehen aus einem Rechner und Steuerkarten, welche eichamtlich versiegelbar sind und die Messsignale je Auslagerung in Liter bei 15 °C umrechnen und erfassen. Die entsprechenden Messsignale empfängt das System direkt von Volumenzählern, Temperaturfühlern und Dichtemessern. Die Dichte kann – alternativ – je Tank im System hinterlegt werden. Im letzteren Fall muss sie nach jeder Einlagerung, mindestens jedoch einmal monatlich neu bestimmt werden. Das elektronische Messwerterfassungssystem muss einerseits direkt mit einem Urbelegdrucker oder -speicher verbunden sein und zum anderen mit dem Lagerbuchhaltungssystem (wie z. B. TTA© von Minova©, ITAS© von Inrag©, SyncadeTM von Emerson Process Management). Weitere Schnittstellen, z. B. zu einem Kartenlesegerät oder zur Steuerautomatisation, sind möglich. Elektronischer Datenfluss Der Datenfluss zwischen den Messwerterfassungseinheiten (Volumenzähler, Temperaturfühler, Dichtemessern), dem Messwerterfassungssystem (z. B. MFX© oder DL8000 Controller von Emerson Process Management [ehemals Spectratek©]), dem Urbelegdrucker oder -speicher und dem Lagerbuchhaltungssystem (z. B. TTA©, ITAS© oder SyncadeTM) muss elektronisch erfolgen. Manuelle Eingriffe in den elektronischen Datenfluss bzw. die Lagerbuchhaltung sind nur in spezifischen Fällen (z. B. Bunkerungen) oder nach Störungen erlaubt.
Störungen Im Störungsfall oder bei einem Totalausfall des Messwerterfassungssytems sind die Auslagerungen sofort zu stoppen. Im Störungsfall oder bei einem Totalausfall des Urbelegdruckers/-speichers sind Auslagerungen nur dann noch erlaubt, wenn die Daten auf dem Messwerterfassungssystem gespeichert und nach Behebung des Störfalls unverändert abgerufen werden können. Andernfalls sind die Auslagerungen sofort zu stoppen. Im Störungsfall oder bei einem Totalausfall des Lagerbuchhaltungssystems sind Auslagerungen nur dann noch erlaubt, wenn die Daten ab Messwerterfassungssystem manuell in der Lagerbuchhaltung erfasst werden können. Andernfalls sind die Auslagerungen sofort zu stoppen.
2.1.4.2 Urbeleg
Jede einzelne Auslagerung ist mit einem so genannten Urbeleg zu dokumentieren. Der Urbeleg muss fortlaufend und mit unveränderten Daten direkt ab Messwerterfassungssystem erstellt werden. Urbelege sind – in Papierform oder elektronisch – mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Auf dem Urbeleg werden alle relevanten Parameter festgehalten, mindestens jedoch:
Empfänger/Kunde: mittels Lade- oder Auftragsnummer (als Referenz zur Lagerbuchhaltung) oder mit Kundennummer oder mit Anschrift
Fahrzeugkennzeichen bzw. Fahrzeugidentifikationsnummer
Produkt/Produktbezeichnung
Zählernummer
Urbelegnummer (fortlaufend)
Liter effektiv
Liter 15 °C
Kilogramm (sofern Bemessungsgrundlage in kg; z. B. Schweröl)
Dichte effektiv
Temperatur
Datum, Zeitpunkt der Ladung
bei Heizöl: Färbung/Kennzeichnung «ja» bzw. angekreuzt und Menge der Färb-/Kennzeichnungsflüssigkeit in Milligramm
Totalisatorstand Liter effektiv (jeweils nach der Ladung; auch auf separatem Beleg möglich)
Totalisatorstand Liter 15 °C
Totalisatorstand kg
erneuerbare Treibstoffe bzw. deren Anteile sind separat auszuweisen Werden die Daten des Urbelegs in elektronischer Form gespeichert (mit Hilfe eines sog. Urbeleg-PCs), müssen bedarfsgerechte Abfragen und Auswertungen ermöglicht werden.
2.1.4.3 Übersicht über den elektronischen Datenfluss und Urbeleg
Die nachstehende Abbildung zeigt eine Übersicht über den elektronischen Datenfluss und den Urbeleg.
Abbildung 2.2 Elektronischer Datenfluss und Urbeleg
2.1.5 Färbung und Kennzeichnung von Heizöl
2.1.5.1 Zweck der Färbung und Kennzeichnung
Allgemeines Mit der Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht soll die Steuersicherheit gewährleistet werden. Die Heizölfärbung ermöglicht es dem Händler und dem Verbraucher sowie der Steuerbehörde, die steuerlich sehr unterschiedlich belasteten Produkte Dieselöl und Heizöl jederzeit physisch zu unterscheiden. Wird Gasöl als Treibstoff verwendet, so wird es steuertechnisch als Dieselöl der Tarifnummer 2710.1912 bezeichnet. Ist Gasöl zu Feuerungszwecken bestimmt, ist es steuertechnisch als Heizöl extraleicht der Tarifnummer 2710.1992 zu behandeln. Die Bestimmungen von Kapitel 0 sind zu beachten. Die Färbung und Kennzeichnung im Einzelfall hat spätestens vor Entstehung der Steuerforderung zu erfolgen (Art. 89 MinöStV).
Zugelassene Lagerinhaber müssen gewährleisten, dass Heizöl extraleicht vor der Entstehung der Steuerforderung vorschriftsgemäss gefärbt und gekennzeichnet wird.
Eingeführtes Heizöl extraleicht, welches hinsichtlich Färbung und Kennzeichnung nicht den Vorschriften entspricht, muss vor Entstehung der Steuerforderung auf Verantwortung und Rechnung des Importeurs gefärbt und gekennzeichnet werden. Farb- und Kennzeichnungsstoffe Heizöl extraleicht muss die in Artikel 90 Absatz 1 MinöStV aufgeführten Stoffe enthalten. Diese müssen in der dort angegebenen Menge beigeführt und im Heizöl gleichmässig verteilt sein.
Die Farb- und Kennzeichnungsstoffe werden von den Herstellern in Form einer Lösung angeboten, welche von den Verwendern im Handel bezogen wird. Die Steuerbehörde beschäftigt sich nicht mit der Herstellung und dem Vertrieb der Lösung. Berechnungsmethodik zur Bestimmung des Totalgehalts bei Mischungen aus zwei verschiedenen Markern Mit Änderung der MinöStV per 1. Januar 2024 wurde ACCUTRACE™ Plus als neuer Markierstoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Heizöl extraleicht zugelassen. Der bisherige in der Schweiz verwendete Markierstoff Solvent Yellow 124 bleibt weiterhin erlaubt. Dadurch wird sichergestellt, dass bereits in der Schweiz lagernde Pflichtlagerbestände von Heizöl extraleicht nach wie vor als korrekt gekennzeichnet gelten. Deshalb stellt sich die Frage, wie mit Mischungen aus zwei verschiedenen Markern umzugehen ist. Heizöl extraleicht gilt als korrekt gekennzeichnet, wenn folgende Formel erfüllt ist: Solvent Yellow* ACCUTRACE* 0.9 ≤ + ≤ 1.5 6.0** 9.5**
*Markierstoff in Gramm je 1'000 Liter bei 15°C **Mindestgehalt an Solvent Yellow 124 bzw. ACCUTRACE™ Plus in Gramm je 1'000 Liter bei 15°C (gem. Art. 90 MinöStV) Beispiele: 5.16 2.26 + = 1.1 korrekt gekennzeichnet 6.0 9.5
5.33 8.16 nicht korrekt gekennzeichnet 6.0 9.5 (Total Markierstoff zu hoch)
4.15 1.61 nicht korrekt gekennzeichnet 6.0 9.5 (Total Markierstoff zu tief)
Erläuternde Anmerkungen:
Die Formel enthält einen Toleranzbereich von - 10 %, der Unsicherheitsfaktoren berücksichtigt aus o der gewählten Analysemethode1, o Abweichungen in der Formulierung des Markier- und Farbstoffadditivs (bei der Vorbereitung beim Hersteller, nach Lagerung, Absetzung, Polymerisierung etc.), o Abweichung der Dosierung des Additivs in den Brennstoff, und/oder der Darstellbarkeit des Musters des fertig gefärbten Produkts (z. B. wegen Splash/Pulse Blending…).
Die Formel berücksichtigt ausserdem die von Artikel 90 Absatz 2 MinöStV vorgesehene Obergrenze von 150 % der Mindestkonzentrationswerte. Färbung und Kennzeichnung von hydrierten pflanzlichen und tierischen Estern, Fettsäuren, Ölen und Altölen (HVO/HEFA) HVO/HEFA zu Brennstoffzwecken muss korrekt gefärbt und gekennzeichnet sein. Die Bestimmungen von Ziffer 2.1.5 gelten sinngemäss.
1 Fragen zur Analysemethode sind an das METAS zu richten.
Bei der Auslagerung aus einem ZL wird immer reines HVO/HEFA ausgelagert – kein Gemisch. Das HVO/HEFA, welches zu 100 % gefärbt und gekennzeichnet ist, kann im freien Verkehr entweder mit Heizöl extraleicht (gefärbt und gekennzeichnet) und / oder mit Biodiesel zu Brennstoffzwecken (nicht gefärbt und gekennzeichnet) vermischt werden. Färbung und Kennzeichnung eines Gemischs aus Heizöl extraleicht und Biodiesel Nur der fossile Anteil eines Gemisches von Heizöl extraleicht und Biodiesel zu Brennstoffzwecken muss beim Import korrekt gefärbt und gekennzeichnet sein. Das Gemisch ist in der Folge nur teilgefärbt. Bei der Auslagerung aus einem ZL wird immer reines Heizöl extraleicht ausgelagert – kein Gemisch. Das Heizöl extraleicht, welches zu 100 % gefärbt und gekennzeichnet ist, kann im freien Verkehr mit Biodiesel zu Brennstoffzwecken (nicht gefärbt und gekennzeichnet) vermischt werden. Das Gemisch (Biodiesel / HEL) ist wiederum nur teilgefärbt.
2.1.5.2 Zulassung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen
Es dürfen nur Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen verwendet werden, für welche das BAZG eine Typenzulassung erteilt hat. Der Antrag um Typenzulassung ist schriftlich beim BAZG einzureichen. Dem Antrag sind eine schematische Darstellung und eine genaue Beschreibung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung beizufügen. Dabei ist anzugeben, in welcher Konzentration die Farb- und Kennzeichnungslösung zugegeben werden soll. Hersteller von zugelassenen Einrichtungen haben geplante Änderungen an der Anlage dem BAZG schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen dürfen erst vorgenommen werden, nachdem sie vom BAZG bewilligt worden sind. Eine Zulassung wird widerrufen, wenn die Anforderungen (z. B. nach Änderungen) nicht mehr vollumfänglich erfüllt sind. Zulassungsbestimmungen für Dosiereinrichtungen Dosiereinrichtungen sind Pumpen oder Regeleinrichtungen, die dem Gasöl, welches die Messeinrichtung durchfliesst, die gelösten Farb- und Kennzeichnungsstoffe kontrolliert in einem bestimmten Verhältnis zugeben. Zur Einrichtung gerechnet werden das Zubehör sowie die Sicherungseinrichtungen und Leitungen. Dosiereinrichtungen müssen den Anforderungen von Artikel 95 Absatz 1 MinöStV entsprechen. das BAZG kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere Weise ausreichend gesichert sind. Bis jetzt hat das BAZG folgende Dosiereinrichtungen zugelassen: Firma Dosiereinrichtung Inrag AG, Basel Typen IDOG-F(V 1), IDOG-F(V 2), CBU Ott AG (LEWA), Basel Typen System CH 1, System CH 2 und CH 3 Hectronic AG, Brugg Typen Hecdos, Hecdos Plus Gilbarco-Olymp AG, Volketswil Typ Blend-Pak DMT GmbH, D-Buseck Typ Burdosa dmt ProMinent AG, Regensdorf Typ Dulcoken Ultrakust GmbH, D-Gotteszell Typ Hel-Einf-System 3002 Isoil, I-Albano Typ Metered Blending System Zulassungsbestimmungen für Rührwerke, Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen Rührwerke sind fest in Lagerbehälter eingebaute Vorrichtungen, welche die gelösten Farb- und Kennzeichnungsstoffe mechanisch oder durch Einblasen von Luft im Gasöl verwirbeln.
Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen sind in Lagerbehälter fest eingebaute Apparaturen, welche die gelösten Farb- und Kennzeichnungsstoffe mit dem Gasöl durch Umwälzen vermischen. Zugelassene Rührwerke, Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen müssen so beschaffen und installiert sein, dass in allen Schichten des Gasöls, auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters, eine gleichmässige Verteilung der Farb- und Kennzeichnungsstoffe in der vorgeschriebenen Konzentration gewährleistet ist.
2.1.5.3 Bewilligung der Färbung und Kennzeichnung
Bewilligungsantrag Zugelassene Lagerinhaber, die Heizöl färben und kennzeichnen wollen, benötigen dazu eine Bewilligung des BAZG, Bereich MLA. Das BAZG, Bereich MLA bewilligt zugelassenen Lagerinhabern die Färbung und Kennzeichnung, wenn die in Artikel 98 Absatz 1 MinöStV aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Färbung und Kennzeichnung beantragt werden. Der zugelassene Lagerinhaber hat die Möglichkeit, eine Lagerfirma mit der Antragstellung zu beauftragen. Eine Lagerfirma kann einen Antrag auch im Auftrag mehrerer zugelassener Lagerinhaber stellen. Dem Antrag sind die in Artikel 97 Absatz 2 MinöStV aufgeführten Unterlagen beizufügen. Das BAZG kann weitere Angaben verlangen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Angaben verzichten, wenn sie für die Prüfung des Antrages nicht erforderlich sind. Pflichten des Bewilligungsinhabers Der zugelassene Lagerinhaber hat die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung des Gasöls zu überwachen. Auf Verlangen des BAZG muss er Proben des Heizöls extraleicht entnehmen und sie auf die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung untersuchen. Über die Probenentnahmen und die Analysenresultate hat er Protokoll zu führen. Eingang, Verbrauch und Lagerbestände von Färbungs- und Kennzeichnungsstoffen sind aufzuzeichnen. Störungen an den Anlagen, die zu einer fehlerhaften Färbung und Kennzeichnung geführt haben, sind dem BAZG unverzüglich zu melden. Dieses kann bei derartigen Störungen zusätzliche Massnahmen anordnen und verlangen, dass Heizöl extraleicht mit zu geringem Gehalt an Färbungs- und Kennzeichnungsstoffen nachgefärbt und nachgekennzeichnet oder im zugelassenen Lager anderem Heizöl beigemischt wird. Das BAZG kann zulassen, dass auf die Nachfärbung und -kennzeichnung ausnahmsweise verzichtet wird, falls dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Steuersicherheit gewährleistet ist und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen sind.
2.1.6 Erneuerbare Treibstoffe bzw. Treibstoffgemische aus erneuerbaren und fossilen Treibstoffen
Erneuerbare Treibstoffe wie z. B. erneuerbares Ethanol oder Biodiesel werden in der Regel in zugelassenen Lagern eingelagert, um mit fossilem Treibstoff vermischt zu werden. Erneuerbares Ethanol wird z. B. bis zu 5 % mit Autobenzin oder mit RBOB Benzin vermischt und neu als Autobenzin E5 bezeichnet bzw. vermarktet, oder Biodiesel wird z. B. mit bis zu 7 % fossilem Dieselöl vermischt und neu als Dieselöl B7 bezeichnet bzw. vermarktet. Erneuerbare Treibstoffe können von einer Steuererleichterung profitieren, wenn bestimmte ökologische und soziale Anforderungen gemäss Artikel 12b MinöStG erfüllt sind (mit ökologischem und sozialem Nachweis, siehe dazu Ziffer 4.8). Sind die gesetzten Anforderungen nicht erfüllt, kommen sie nicht in Genuss der Steuererleichterung (ohne ökologischen und sozialen Nachweis).
Damit zwischen erneuerbaren Treibstoffen bzw. Vermischungen mit oder ohne ökologischen Nachweis unterschieden werden kann, sind klare Regelungen und Rahmenbedingungen für die Bezeichnung der verschiedenen Produkte, die Lagerung, die Vermischung, die Warenbuchhaltung, die Versteuerung bzw. die Geltendmachung des Vorschusses definiert (siehe dazu u.a. Ziffern 2.4 und 4.8). Reine erneuerbare Treibstoffe Reine erneuerbare Treibstoffe können ab inländischem Herstellungsbetrieb oder ab Grenze mit Lagercode 3 nur in ein zugelassenes Lager überführt werden, sofern die Lagerung des erneuerbaren Treibstoffes in zugelassenen Lagern vorgesehen ist. Derzeit können nur reines erneuerbares Ethanol, reiner Biodiesel sowie reine hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette in ein zugelassenes Lager überführt werden. Treibstoffgemische aus erneuerbaren und fossilen Treibstoffen In einem zugelassenen Lager dürfen ausschliesslich die nachstehenden Treibstoffgemische hergestellt werden. Andere Mischungen können im freien Verkehr beliebig erzeugt werden.
Beschreibung Bemerkung Autobenzin E5 mind. 95 ROZ (mit einem Gehalt an erneuerba- E5 gem. SN EN 228 rem Ethanol zwischen 0,1 und 5 %) «mit» oder «mit und ohne» ökologischem und sozialem Nachweis Autobenzin E5 mind. 95 ROZ (mit einem Gehalt an erneuerba- E5 gem. SN EN 228 rem Ethanol zwischen 0,1 und 5 %) «ohne» ökologischen und sozialen Nachweis Autobenzin E10 mind. 95 ROZ (mit einem Gehalt an erneuerba- E10 gem. SN EN 228, rem Ethanol von mehr als 5 bis 10 %) «mit» oder «mit und separate Kennzeichohne» ökologischem und sozialem Nachweis nungspflicht Autobenzin E10 min. 95 ROZ (mit einem Gehalt an erneuerba- E10 gem. SN EN 228, rem Ethanol von mehr als 5 bis 10 %) «ohne» ökologischen und separate Kennzeichsozialen Nachweis nungspflicht Gemisch aus erneuerbarem Ethanol und Benzin E85 (mit einem separate Kennzeich- Gehalt an erneuerbarem Ethanol zwischen 70 und 85 %) «mit» nungspflicht oder «mit und ohne» ökologischem und sozialem Nachweis Gemisch aus erneuerbarem Ethanol und Benzin E85 (mit einem separate Kennzeich- Gehalt an erneuerbarem Ethanol zwischen 70 und 85 %) nungspflicht «ohne» ökologischen und sozialen Nachweis Dieselöl B7 (mit einem Biodieselgehalt zwischen 0,1 und 7 %) «mit» oder «mit und ohne» ökologischem und sozialem Nach- B7 gemäss SN EN 590 weis Dieselöl B7 (mit einem Biodieselgehalt zwischen 0,1 und 7 %) B7 gemäss SN EN 590 «ohne» ökologischen und sozialen Nachweis Dieselöl H50 (mit einem Gehalt an HVO/HEFA zwischen 0,1 und H50 gemäss SN EN 50 %) «mit» oder «mit und ohne» ökologischem und sozialem Nachweis Dieselöl H50 (mit einem Gehalt an HVO/HEFA zwischen 0,1 und H50 gemäss SN EN 50 %) «ohne» ökologischem und sozialem Nachweis 590
Weitere Treibstoffgemische (z. B. Benzin 98 mit 5 % erneuerbarem Ethanol) müssen auf Antrag der Mineralölbranche (Branche und nicht Firma) durch das BAZG bewilligt werden.
Für reine erneuerbare Treibstoffe bzw. die definierten Treibstoffgemische sind eigene Produkte bzw. MinöSt-Artikel geschafft worden. So gibt es beispielsweise neben einem reinen Autobenzin 95 (MinöSt-Artikel 201) einen neuen MinöSt-Artikel für ein Gemisch aus Benzin und erneuerbarem Ethanol «mit» und «mit und ohne» Steuererleichterung (MinöSt-Artikel 206), welcher – in Analogie zur Treibstoffnorm SN EN 228 – zwischen 0,1 und 5 % erneuerbares Ethanol vorsieht (sogenanntes E5). Zudem wird es einen zusätzlichen MinöSt-Artikel für ein gleiches Gemisch aus Benzin und erneuerbarem Ethanol «ohne» Steuererleichterung (MinöSt-Artikel 207) geben. Sämtliche MinöSt-Artikel 201, 206 und 207 müssen separat gelagert werden. Am erwähnten Beispiel wird – gestützt auf die nachstehende Grafik – die Steuersystematik erläutert.
Autobenzin E5 mind. 95 ROZ Autobenzin E5 mind. 95 ROZ Autobenzin mind. 95 ROZ (mit einem Bioethanolgehalt (mit einem Bioethanolgehalt Produkt (ohne Bioethanolanteile) zwischen 0,1 und 5 %) zwischen 0,1 und 5 %) mit/ohne öko./soz. Nachweis ohne öko./soz. Nachweis
MinöSt-Artikel 201 206 207
5% Rückforderung Vorschuss: 0% effektiv1 0% (pauschal)
Sep. Lagerung Sep. Lagerung Sep. Lagerung
Gemäss Analyse der physischen biogenen Bestandteile je Exportsendung oder gemäss Nachweis des Blendings.
Abbildung 2.3 Beispiel Autobenzin mind. 95 ROZ im zugelassenen Lager
Standort der Beimischanlage Je nach Standort der Beimischanlage muss folgendes beachtet werden: Beimischanlage im zugelassenen Lager Der erneuerbare Treibstoff wird bei der Einlagerung mit fossilem Treibstoff vermischt und als Gemisch gelagert. Der erneuerbare Treibstoff kann auch im zugelassenen Lager separat gelagert und bei der Auslagerung vor dem Ausganszähler dem fossilen Treibstoff beigemischt werden. Vor dem Bau der Beimischanlage ist ein schriftlicher Antrag an das BAZG inklusive Pläne (Leitungsplan, Lagerplan mit Standort des Beimischanlage usw.) zu stellen. Sie muss vor der Inbetriebnahme von den Unternehmensprüfer abgenommen werden. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Steuersicherheit beim zugelassenen Lager gewährleistet ist, wird die Beimischung durch das BAZG schriftlich bewilligt. Beimischanlage auf dem Areal des zugelassenen Lagers aber ausserhalb von diesem Der erneuerbare Treibstoff wird auf dem Areal aber ausserhalb vom zugelassenen Lager gelagert. Die Beimischung erfolgt nach der Auslagerung des fossilen Treibstoffes (d.h. nach dem Ausgangszähler). Die Einrichtungen (Beimischanlage, Lagertank, Leitungen, Zähler usw.) müssen baulich vom zugelassenen Lager getrennt sein. Die Steuersicherheit beim zugelassenen Lager darf nicht gefährdet sein. Für die ab dem erneuerbaren Treibstofftank abgegebenen Mengen ist eine
Warenbuchhaltung zu führen. Sie erleichtert die Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Kontrollen. Vor dem Bau der Beimischanlage ist ein schriftlicher Antrag an das BAZG inklusive Pläne (Leitungsplan, Lagerplan mit Standort des Beimischanlage usw.) zu stellen. Sie muss vor der Inbetriebnahme von den Unternehmensprüfern abgenommen werden. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Steuersicherheit beim zugelassenen Lager nicht gefährdet ist, wird die Beimischung durch das BAZG schriftlich bewilligt. Beimischanlage nicht auf dem Areal des zugelassenen Lagers Die Beimischung erfolgt z. B. in einem Inlandlager bei einem Händler. In diesem Fall werden vom BAZG keine Bedingungen gestellt, es wird auch keine Bewilligung durch das BAZG ausgestellt. Das BAZG muss jedoch über die Beimischanlage informiert sein.
2.1.7 Warenbuchhaltung von zugelassenen Lagern
Die Bestimmungen über die Warenbuchhaltung richten sich nach Artikel 31 MinöStG und Artikel 80-81 MinöStV. Führen der Warenbuchhaltung Jeder zugelassene Lagerinhaber oder die von ihm beauftragte Lagerfirma muss eine Warenbuchhaltung führen. Die zugelassenen Lagerinhaber können Lagerfirmen beauftragen, die Warenbuchhaltung zu führen und die periodische Meldung zu erstellen. Die Verantwortung für die Erfüllung aller Verpflichtungen in Bezug auf die Mineralölsteuer bleibt jedoch beim zugelassenen Lagerinhaber. Die Lagerbestände und das Inventar sind folgendermassen zu behandeln: Artikel 81 MinöStV Die Warenbuchhaltung wird periodisch (z. B. monatlich, vierteljährlich, halbjährlich), jedoch mindestens am 1. Januar, mit den festgestellten Beständen eröffnet. Bei Inbetriebnahme eines zugelassenen Lagers ist die Warenbuchhaltung mit den gemessenen Beständen zu eröffnen. Bei jeder Neueröffnung sind die Lagerdifferenzen auszuweisen. Das BAZG entscheidet über die Steuererhebung auf allfälligen Fehlmengen. Die Warenbuchhaltung muss per EDV geführt und monatlich an das BAZG übermittelt werden (periodische Meldung siehe Ziffer 2.1.8). Das Meldesystem ermöglicht der Steuerbehörde, den Verkehr mit Waren, die dem MinöStG unterliegen, zu überwachen (Steueraufsicht). Die Warenbuchhaltung muss:
mit EDV geführt werden
für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage in Liter bei 15 °C und für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage in Kilogramm Eigenmasse erstellt werden
laufend nachgeführt und am Ende eines jeden Kalendermonats abgeschlossen werden
die Lagerbewegungen fortlaufend unter dem Datum des tatsächlichen Wareneingangs und Warenausgangs ausweisen
mit allen dazugehörenden Belegen während 10 Jahren aufbewahrt werden Angaben in der Warenbuchhaltung Die Warenbuchhaltung muss folgende Angaben enthalten: Siehe Artikel 80-81 MinöStV.
für jeden Vorgang das Datum, die Warenart und die Menge
für die Beförderung unversteuerter Waren die Begleitscheinnummer, die Herkunft bzw. die Bestimmung
bei direkter Einfuhr mit zollrechtlich formloser Zwischenveranlagung (Pipeline und Schiffsverkehr) die Nummer der Zollveranlagung
die Monats- bzw. Abschlussbuchung
Aufzeichnungen Der zugelassenen Lagerinhaber oder die beauftragte Lagerfirma müssen über alle Vorgänge in der verlangten Form Aufzeichnungen führen. Diese sind Grundlage für die Steuererhebung sowie für die Steueraufsicht und die Steuerkontrolle. Über folgende Vorgänge müssen Aufzeichnungen geführt werden:
Eingänge
Ausgänge inkl. Eigenverbrauch, Fabrikationsverluste, Prozessenergie, in der Fackel verbrannte Gase, Proben grösseren Umfangs zu Untersuchungszwecken und Tankschlamm. Kleinstproben in der Grössenordnung wie sie an ein Labor gesandt werden, müssen in der Warenbuchhaltung nicht verbucht werden
Herstellung, Gewinnung und Erzeugung
Lagerbestände
Bestandes Differenzen
Eingänge, Verbrauch und Lagerbestände von Zusatzstoffen (Additiven) sowie Farb- und Kennzeichnungsstoffen Pflichtlagermengen in zugelassenen Lagern Die Pflichtlagermenge bildet immer Bestandteil des gesamten Lagerbestandes. In zugelassenen Lagern lagert die Gesamtmenge der Waren unversteuert. Buchhalterische Pflichtlagerverschiebungen in zugelassenen Lagern müssen durch die CARBURA bewilligt werden. Die Belange der Mineralölsteuer werden dadurch nicht tangiert.
2.1.8 Periodische Meldung von zugelassenen Lagern
Allgemeines Die Ergebnisse der Warenbuchhaltung sind bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats dem BAZG zu melden (Art. 82 MinöStV). Die Meldungen umfassen den gesamten vorangegangenen Kalendermonat. Sie müssen mit EDV erstellt und übermittelt werden. Das BAZG kann im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Für jedes zugelassene Lager ist pro Steuerperiode eine periodische Meldung getrennt (Art. 83 MinöStV) nach zugelassenen Lagerinhabern und Artikeln zu erstellen und zu übermitteln. Verkehren in einem zugelassenen Lager mehrere zugelassene Lagerinhaber, haben diese in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung eine Lagerfirma oder einen lagerführenden zugelassenen Lagerinhaber mit dem Erstellen der periodischen Meldung zu betrauen. Periodische Meldungen sind immer für das ganze zugelassene Lager dem BAZG zu übermitteln. Auch wenn im zugelassenen Lager während einer Steuerperiode keine effektiven oder buchmässigen Bewegungen stattgefunden haben, ist die periodische Meldung zu machen. Bei einer Steuersatzänderung im Laufe der Meldeperiode sind für jede Teilperiode getrennte Meldungen zu erstellen. Die periodischen Meldungen müssen den gesamten Warenverkehr und die gesamten Bestände des zugelassenen Lagers umfassen. Im Weiteren müssen sie alle für die Überprüfung der Steuerveranlagung und Steueraufsicht benötigten Angaben enthalten, insbesondere für die Überwachung des Verkehrs mit unversteuerten Waren, für den Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung und der Pflichtlagerhaltung sowie für statistische Zwecke. Die von den Meldepflichtigen an das BAZG übermittelten Daten werden elektronisch auf ihre Richtigkeit und Plausibilität (siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager, Ziffer 1.6) überprüft. Zudem erstellt das EDV-System Vergleiche zwischen den einzelnen Datensätzen. Damit ist sichergestellt, dass der Verkehr mit den dem MinöStG unterstellten Waren lückenlos erfasst werden kann. So wird beispielsweise eine Verschiebung von
unversteuerten Waren zwischen zwei zugelassenen Lagern sowohl vom abgehenden zugelassenen Lager als auch vom empfangenden zugelassenen Lager mit zwei verschiedenen Datensätzen in der jeweiligen periodischen Meldung übermittelt. Diese zwei Datensätze werden daraufhin vom EDV-System auf ihre Übereinstimmung bezüglich Menge, Artikel, Lager- Nummer, Steuerpflichtigen-Nummer und weiteren Kriterien überprüft. Unstimmigkeiten werden vom BAZG mit den Beteiligten bereinigt. Die periodischen Meldungen sind nach den EDV-Richtlinien in den EDV-Vorschriften darzustellen. Mahnung der periodischen Meldung Treffen die periodischen Meldungen nicht bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats beim BAZG ein, wird sofort das Mahnverfahren eingeleitet. Das Nichtbeachten der im Zusammenhang mit dem Einreichen der periodischen Meldungen geltenden Fristen wird als Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gewertet (Art. 40 MinöStG). Das BAZG kann Massnahmen zur Gewährleistung der Steuersicherheit treffen und die Bewilligung als zugelassenes Lager entziehen. Sie kann, je nach Risikolage, die Erhöhung der Sicherheiten verlangen. Auflistung der wichtigsten Geschäftsfälle Im Folgenden werden die wichtigsten Geschäftsfälle eines zugelassenen Lagers aufgelistet. Jeder Geschäftsfall entspricht im EDV-System DB MinöSt einem Datensatz, mit dem der Geschäftsfall in der periodischen Meldung getrennt je zugelassenen Lagerinhaber und Artikel gemeldet wird. Für die Darstellung und richtige Anwendung der einzelnen Datensätze wird jeweils auf die betreffende Ziffer in den EDV-Vorschriften verwiesen.
2.1.8.1 Eingänge in zugelassene Lager
Eingang ab Zollgrenze mit Begleitschein Für die Beförderung unversteuerter Waren wird an der Grenze (bzw. beim zugelassenen Empfänger) ein Begleitschein ausgestellt. Als Begleitschein wird die Einfuhrzollanmeldung verwendet, in welcher die nötigen Angaben gemacht werden. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.2.1) Eingang ab Zollgrenze durch Rohrleitungen und Schiffslöschungen Die Ware wird direkt durch eine Pipeline von der Zollgrenze nach einem zugelassenen Lager oder mit einem Schiff direkt den Rheinhäfen Basel zugeführt und im zugelassenen Lager eingelagert. Die Beförderung der Ware erfolgt mit einer zollrechtlich formlosen (papierlosen) Zwischenveranlagung, weshalb kein Begleitschein ausgestellt wird. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.2.1) Eingang ab einem anderen zugelassenen Lager Für die Beförderung unversteuerter Waren zwischen zwei zugelassenen Lagern wird ein Begleitschein ausgestellt (vgl. Kapitel 3). → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.2.2) Rücknahme ex zugelassenes Lager Es handelt sich hierbei um Waren, die zu einem früheren Zeitpunkt in den freien Verkehr überführt wurden und somit versteuert sind und die aus irgendwelchen Gründen (Restmengen, Vermischungen, Mängelrügen usw.) ins zugelassene Lager rücküberführt werden. Restmengen können, anstatt ins zugelassene Lager rücküberführt zu werden, in spezielle
Rücknahme- bzw. Eigenverbrauchstanks entleert werden, die sich ausserhalb des zugelassenen Lagers befinden. Die Ware verbleibt somit im steuerrechtlich freien Verkehr. Sie ist daher nicht in der Warenbuchhaltung des zugelassenen Lagerinhabers aufzunehmen. Eine Rückerstattung der Steuer ist nur möglich, wenn die Ware innert 30 Tagen seit der Fälligkeit der Steuer in ein zugelassenes Lager rücküberführt wird. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.2.4) Rücknahme ex Zollgrenze Es handelt sich um ab Zollgrenze in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Ware, die ins zugelassene Lager geführt wird. Es dürfen nur Restmengen eingelagert werden. Diese müssen bei der Einfuhr mit Lagercode 2 abgefertigt worden sein, d.h. von einem Importeur eingeführt worden sein, der die Bewilligung des BAZG zur periodischen Steueranmeldung besitzt. Die Rücknahme ins zugelassene Lager muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einfuhr erfolgen. Die Rückerstattung erfolgt an den Importeur. In der Südschweiz gibt es spezifische logistische Probleme, die eine besondere Lösung für Restmengen erfordern. So lädt zum Beispiel ein Tankzug in der Raffinerie in Italien Treibstoff, welcher bei der Einfuhrveranlagung versteuert und anschliessend bei verschiedenen Tankstellen abgeladen wird. Nach der Belieferung können Restmengen auf dem Tankzug verbleiben, die weder im steuerrechtlich freien Verkehr verwendet noch reexportiert werden können. Diese Mengen können nur in ein zugelassenes Lager geführt werden. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.2.5) Eingang von Zusatzstoffen (Additiven), Farb- und Kennzeichnungsstoffen Es handelt sich um Waren, die der MinöSt unterliegenden Produkten im zugelassenen Lager beigemischt werden, selber aber nicht der MinöSt unterliegen. Die Zufuhr ins zugelassene Lager erfolgt in jedem Fall ohne Begleitschein. Produkte, die im Lager oder bei der Auslagerung verschiedener Waren vor dem Zähler «X» (Abbildung 2.4) beigemischt wurden, sind in die Warenbuchhaltung aufzunehmen (= Beimischung im zugelassenen Lager). Hingegen sind Produkte, die nach dem Zähler «Y» beigemischt werden, in der Warenbuchhaltung nicht zu erfassen und somit auch nicht zu melden (= Beimischung ausserhalb des zugelassenen Lagers).
→ EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.2.6)
Abbildung 2.4 Additivierung vor und nach dem Zähler
2.1.8.2 Ausgänge aus zugelassenen Lagern
Ausgang in den freien Verkehr Für Waren, die aus einem zugelassenen Lager in den freien Verkehr überführt werden, entsteht die Steuerforderung (vgl. Ziffer 4.3.4.5). Sämtliche Auslagerungen sind einzeln zu protokollieren. Ist eine Auslagerung für mehrere Empfänger bestimmt oder sind für das gleiche Produkt, je nach Verwendungszweck, unterschiedliche Steuersätze anwendbar, bleibt es dem Steuerpflichtigen überlassen, ob er einen oder, getrennt nach Empfänger bzw. Verwendungszweck, mehrere Ladescheine ausfertigt. Jeder Auslagerungsvorgang muss mit Lade- oder Lieferschein belegt sein. Die bei der Auslagerung gemessene Menge ist für die Steuererhebung massgebend, auch wenn die an die Empfänger gelieferte Menge davon abweicht. Für Eichungen eingesetzte Produktemengen sind in den periodischen Meldungen, zusammen mit den anderen Überführungen in den steuerrechtlich freien Verkehr anzumelden. In die zugelassenen Lager im Zusammenhang mit Eichungen rücküberführte Produktemengen sind ebenfalls zu melden. Das Stornieren dieser Vorgänge in den Auslagerungsprotokollen ist nicht zulässig. Restmengen von versteuerten Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, dürfen nicht mit den Auslagerungsmengen verrechnet bzw. kompensiert werden. Solche Restmengen sind als Rücknahmen in zugelassene Lager von Waren aus dem freien Verkehr zu behandeln. Im Hinblick auf die Steuerrückerstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a MinöStG ist anzugeben, ob die Benzingasrückgewinnung anlässlich der Auslagerung gewährleistet war. Sie gilt als gewährleistet, wenn die Benzinrückgewinnungsanlage in der Meldeperiode ununterbrochen in Betrieb war oder Ausfälle im Einzelfall nicht länger als 24 Stunden gedauert haben. Gleichzeitig ist der Verkehrsträger (Strasse oder Bahn) anzugeben. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.3.1)
Ausgang nach einem anderen zugelassenen Lager Für die Beförderung unversteuerter Waren zwischen zwei zugelassenen Lagern wird ein Begleitschein ausgestellt (vgl. Kapitel 3). → EDV-Bestimmungen für den Ausgang nach einem anderen zugelassenen Lager: siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.3.2) Ausgang zur Ausfuhr Für den Ausgang zur Ausfuhr gibt es folgende Möglichkeiten:
Der zugelassene Lagerinhaber ist gleichzeitig Versender und als Begleitschein wird die Ausfuhrzollanmeldung verwendet (Regelfall). Diese Bestimmungen gelten auch für: − den zugelassenen Lagerinhaber mit gleichzeitigem Status als zugelassener Versender − eine Lieferung ins Zollausschlussgebiet, sofern es sich um eine direkte Ausfuhr einer ganzen Warenpartie ab zugelassenem Lager handelt → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.3.4)
Der zugelassene Lagerinhaber ist nicht gleichzeitig Versender. Als Begleitschein wird das zweiteilige amtliche Formular verwendet. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.3.4) Ausgang zur Bunkerung Die Ware wird vom zugelassenen Lager direkt ins Schiff gebunkert, kann jedoch auch mit Lastwagen oder Bahnwagen vom zugelassenen Lager nach der Ausfuhrzollstelle befördert werden. Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle Basel St. Jakob DA Rheinhäfen. Verfahren: wie Ausgang zur Ausfuhr. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.3.5) Ausgang mit Begleitschein an privilegierte Empfänger Für die Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Empfänger wird ein Begleitschein ausgestellt (vgl. Kapitel 3). → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.3.6) Warenproben, Warenuntergang und Ausgänge von Schlamm Im Zusammenhang mit der Schlammabfuhr ist zu beachten, dass die Entsorgungsfirma (Spezialfirma, Deponie, Kehrichtverbrennungsanlage und dergleichen) die Entsorgung der Schlämme schriftlich bestätigen muss. Der zugelassene Lagerinhaber sendet diese Bestätigung (Begleitschein für Sonderabfälle) gleichzeitig mit der periodischen Meldung an das BAZG. Ein Verbuchen der entsorgten Schlämme über die Bestandesdifferenzen ist nicht zulässig.
→ EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.3.7) Eigenverbrauch Die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren sind grundsätzlich in einem separaten, vom unversteuerten Lagervorrat getrennten und nur mit der Ölfeuerung bzw. der Tankstelle verbundenen Tank zu lagern. Diese Lagertanks für den Eigenverbrauch gehören grundsätzlich nicht zum zugelassenen Lager (vgl. Ziffer 2.1.3).
→ EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.3.8)
2.1.8.3 Produktumbuchungen in zugelassenen Lagern
Unter Produktumbuchung versteht man die Buchung eines bestimmten Artikels in das Konto eines anderen Artikels. Dies hat beispielsweise zu erfolgen, wenn dem Benzin ein Streckmittel beigemischt wird. In einem solchen Fall wird dem Warenkonto des Streckmittels die zur Mischung entnommene Menge ausgebucht und die gleiche Menge im Benzinkonto verbucht. Für Steuerfreilager und Herstellungsbetriebe sind unter anderem folgende Fälle zu nennen:
aus Dieselöl wird durch Färbung und Kennzeichnung Heizöl extraleicht hergestellt
Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE) wird dem Benzin beigemischt
Petrol wird dem Dieselöl beigemischt
Mineralöle werden miteinander vermischt → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.4 – 2.4.2) Basisöl zur Schmiermittelfabrikation Der Betrieb bezieht unversteuertes Dieselöl der Zolltarifnummer 2710.1912. Bei der Einlagerung wird das Dieselöl in Gasöl der Zolltarifnummer 2710.1999 umgebucht. Dabei wird vorausgesetzt, dass der zugelassene Lagerinhaber beim BAZG eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat. Die aus dem Lagertank zu Feuerungszwecken verwendete Menge ist mit einem Zähler zu erfassen und zur Zolltarifnummer 2710.1992 umzubuchen. Diese Vorgänge sind in der periodischen Meldung entsprechend aufzunehmen.
2.1.8.4 Buchmässige Bewegungen in zugelassenen Lagern
Buchmässige Bewegungen sind Umbuchungen eines bestimmten Artikels von einem Konto eines zugelassenen Lagerinhabers auf das Konto eines anderen zugelassenen Lagerinhabers, ohne dass die Ware physisch bewegt werden muss. Im Konto des einen zugelassenen Lagerinhabers wird die Menge ausgebucht. Die gleiche Menge wird im Konto des anderen zugelassenen Lagerinhabers als Eingang verbucht. Folgende Geschäftsfälle sind denkbar:
Lagerverkäufe
Lagerüberträge
Tauschhandel Buchmässige Bewegungen sind nur innerhalb des gleichen zugelassenen Lagers möglich. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.5 – 2.5.2)
2.1.8.5 Lagerbestände in zugelassenen Lagern
Am Ende jedes Kalendermonats sind die Bestände in den Lagertanks zu messen und die anderen Lagerbestände in geeigneter Weise festzustellen. Über die festgestellten Bestände sind Aufzeichnungen zu führen. Die Fehl- und Mehrmengen sind auszuweisen. Es sind sämtliche sich zu Beginn und am Ende der Meldeperiode im zugelassenen Lager befindlichen sowie der Mineralölsteuer unterliegenden Waren zu erfassen und zu melden. Nicht zum Bestand zählen u.a.:
Produkte in Eigenverbrauchstanks (bereits versteuert)
Additive für die Beimischung zu Brenn- und Treibstoffen
Farb- und Kennzeichnungsstoffe für Heizöl
→ EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Steuerfreilager (Ziffer 2.6 – 2.6.5)
2.2 Erdölraffinerien (Zugelassene Lager)
Grundsätzlich gelten für Erdölraffinerien die Bestimmungen für zugelassene Lager (vgl. Ziffer 2.1) Ziffer 2.2 erläutert die abweichenden resp. zusätzlichen Bestimmungen für Erdölraffinerien.
2.2.1 Bewilligung von Erdölraffinerien
Erdölraffinerien müssen immer eine Bewilligung als zugelassenes Lager beantragen. Der Antrag muss die Angaben gemäss Ziffer 2.1.2.1 enthalten.
2.2.2 Warenbuchhaltung und periodische Meldung von Erdölraffinerien
Grundsätzlich gelten für die Warenbuchhaltung und die periodischen Meldungen von Erdölraffinerien die Bestimmungen für zugelassene Lager (vgl. Ziffer 2.1.7 und 2.1.8). Ziffer 2.2.2 erläutert die spezifischen Bestimmungen für Erdölraffinerien. Verbrauchte Prozessenergie Als Prozessenergie ist die nach Artikel 31 MinöStV von der Steuer befreite Prozessenergie zu melden. Nicht steuerfreie Mengen sind als Ausgang oder als Eigenverbrauch zu melden. Als solche gelten beispielsweise:
Treibstoff für Lokomotiven, die Bahnwagen innerhalb des Raffinerie-Areals verschieben
Treibstoff für andere Fahrzeuge
Heizöl schwer und Gase, die bei der Verarbeitung von Erdöl anfallen, für die Produktion von elektrischem Strom und anderer Energie für die externe Verwendung (Verkauf) → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Erdölraffinerien als zugelassene Lager (Ziffer 2.3.9) In der Fackel verbrannte Gase → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Erdölraffinerien als zugelassene Lager (Ziffer 2.3.11) Fabrikationsverluste Über die Fabrikationsverluste in Erdölraffinerien sind genaue Aufzeichnungen zu führen. Die Verluste müssen periodisch abgerechnet werden. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Erdölraffinerien als zugelassene Lager (Ziffer 2.5 – 2.5.7) Ausgang von Schwefel, Bitumen (nicht unter das MinöStG fallende Waren) Zur Vervollständigung der Warenbuchhaltung sind auch die Ausgänge von Schwefel, Bitumen und anderen Produkten zu melden, obwohl diese nicht der Mineralölsteuer unterliegen. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Erdölraffinerien als zugelassene Lager (Ziffer 2.3.10) Ausgang von Sedimenten, Wasser → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Erdölraffinerien als zugelassene Lager (Ziffer 2.3.12) Produktumbuchungen Unter Produktumbuchung versteht man die Buchung eines bestimmten Artikels in das Konto eines anderen Artikels.
In den Erdölraffinerien werden sowohl Produkte mit volumenbezogener als auch mit gewichtsbezogener Bemessungsgrundlage hergestellt, gelagert und ausgelagert. Aus statistischen und abgabetechnischen Gründen und um eine Bilanz (Raffineriebilanz) der in der Erdölraffinerie verarbeiteten Rohstoffe und Halbfabrikate erstellen und sie mit den Fertigprodukten und Beständen vergleichen zu können, wurde ein spezielles Raffineriekonto geschaffen. In diesem Konto werden alle aus der Erdölraffinerie abgeführten Produkte vom EDV-System des BAZG nach Eingang der periodischen Meldungen automatisch in den Artikel «Rohöl» umgewandelt und in Liter erfasst. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Meldung von Erdölraffinerien als zugelassene Lager (Ziffer 2.4 – 2.4.2)
2.3 Herstellungsbetriebe (Zugelassene Lager)
Grundsätzlich gelten für Herstellungsbetriebe die Bestimmungen für zugelassene Lager (vgl. Ziffer 2.1), für Herstellungsbetriebe von erneuerbaren Treibstoffen diejenigen von Ziffer 2.4. In Ziffer 2.3 werden die Vorschriften erläutert, welche von den allgemeinen Grundsätzen abweichen.
2.3.1 Bewilligung von Herstellungsbetrieben
Herstellungsbetriebe müssen grundsätzlich eine Bewilligung beantragen. Artikel 68 MinöStV legt jedoch Fälle von Vorgängen fest, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Herstellen, Gewinnen oder Erzeugen gelten und somit ausserhalb eines zugelassenen Lagers erfolgen können. Die Firmen entscheiden in solchen Fällen selber, ob sie den Betrieb als zugelassenes Lager beantragen wollen. Die interessierte Firma muss einen Antrag stellen, welcher folgende Angaben – in der nachstehenden Reihenfolge – enthalten muss:
Antragsteller (Beilage: Handelsregisterauszug) − Firmenbezeichnung − Adresse − Geschäftstätigkeit − Kontaktperson − Telefonnummer − E-Mail-Adresse
Antrag
Liste der Betriebe / Lager
Datum, ab welchem der Status als zugelassenes Lager gelten soll
Angabe der Mengen je Lager und je Zolltarifnummer (bzw. je MinöSt-Artikelnummer) − die durchschnittlich pro Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden − die unversteuert gelagert werden
Ermächtigung, dass die Steuerbehörde alle im Antrag gemachten Angaben an Ort und Stelle überprüfen darf
Bestätigung, dass die periodische Meldung und die periodische Steueranmeldung per EDV übermittelt werden
Ort, Datum, rechtsgültige Unterschrift Die spezifischen Angaben werden in einem Anhang zum Antrag aufgeführt. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
fortlaufende Nummer des Anhangs
Art des Herstellungsbetriebes
Standort des Herstellungsbetriebes
Gesamtplan des Betriebes (Beilage: Übersichtsplan)
Beschreibung der Betriebsteile und Lagerplätze
Schematische Darstellung der Anlagen (Beilagen: Skizzen, Pläne)
Beschreibung des Herstellungsverfahrens
Bezeichnung: − der Vorprodukte und der herzustellenden Erzeugnisse nach Steuertarif − der Nebenerzeugnisse und Abfälle
Beschreibung der Warenbuchhaltung über Vor- und Fertigprodukte
Besonderheiten
2.3.2 Anforderungen an Herstellungsbetriebe
Zum Herstellungsbetrieb gehören die Anlagen, die zur Herstellung, Gewinnung oder Erzeugung der Waren dienen sowie die Lagerplätze für Vorprodukte und Fertigprodukte. Die übrigen Betriebsteile werden ausser Acht gelassen (siehe Abbildung 2.5).
Abbildung 2.5 Schema Herstellungsbetrieb
Das BAZG legt die technischen Anforderungen im Einzelfall fest. Ein allgemeiner Anforderungskatalog kann nicht erstellt werden, da jede Herstellung oder Gewinnung auf ganz verschiedenen Verfahren basiert. Der Betrieb ist so einzurichten, dass die Herstellung und Gewinnung der Ware bis zum Versand verfolgt werden kann. Dadurch kann anhand von Produktionsschemata und Rezepturen jeder einzelne Produktionsschritt im Betrieb geprüft werden.
2.3.3 Warenbuchhaltung und periodische Meldung von Herstellungsbetrieben (zugelassenen Lagern)
Warenbuchhaltung und periodische Meldung Grundsätzlich gelten für die Warenbuchhaltung und die periodischen Meldungen von Herstellungsbetrieben die Bestimmungen für zugelassene Lager (vgl. Ziffer 2.1.7 und 2.1.8). Ziffer 2.3.3 erläutert zusätzliche Bestimmungen für Herstellungsbetriebe.
Eigenproduktion Dem MinöStG unterstellte Waren, die in Herstellungsbetrieben erzeugt werden, sind in die Warenbuchhaltung aufzunehmen und dem BAZG zu melden → EDV Vorschriften für die periodische Meldung und die periodische Steueranmeldung für Herstellungsbetriebe von Biotreibstoffen: Ziffer 2.2.1. Basisöl zur Schmiermittelfabrikation Die Massgebende Zolltarifnummer ist die 2710 für alle beschriebenen Produkte. Die Details sind im TARES ersichtlich:
Der Betrieb bezieht unversteuertes Dieselöl. Bei der Einlagerung wird das Dieselöl in Gasöl umgebucht. Dabei wird vorausgesetzt, dass der zugelassene Lagerinhaber beim BAZG eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.
Die aus dem Lagertank zu Feuerungszwecken verwendete Menge ist mit einem Zähler zu erfassen und umzubuchen. Diese Vorgänge sind in der periodischen Meldung entsprechend aufzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird das Vorgehen der Betriebe, die nicht zugelassene Lager sind, kurz dargelegt. Solche Betriebe können nur versteuerte Waren beziehen. Je nachdem, welches Basisprodukt der Betrieb bezieht, ergibt sich ein unterschiedliches Vorgehen:
Der Betrieb bezieht versteuertes Dieselöl Die als Basisöl für die Schmiermittelfabrikation verwendete Menge und die zu Feuerungszwecken verwendete Menge sind getrennt mit Zählern zu erfassen. Der Betrieb beantragt nachträglich die Rückerstattung der Steuerdifferenz. Dieses Vorgehen verursacht Kapitalbindung.
Der Betrieb bezieht versteuertes Gasöl Ein Betrieb kann versteuertes Gasöl beziehen, sofern er beim BAZG eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat. Er ist verpflichtet, dieses nur zur Schmiermittelfabrikation zu verwenden. Die zu Feuerungszwecken verwendete Menge ist mit einem Zähler zu erfassen. Der Betrieb beantragt monatlich die Rückerstattung der Steuerdifferenz.
Die MinöSt Artikel inklusive die Tarifnummern sind hier verfügbar: Tares (Schweizerischer Gebrauchstarif) MinöSt Artikel
2.4 Herstellungsbetriebe für erneuerbare Treibstoffe (Zugelassene Lager)
Als Herstellungsbetriebe für erneuerbare Treibstoffe gelten sämtliche Betriebe, welche Treibstoffe nach Artikel 19a MinöStV herstellen. Grundsätzlich gelten für solche Anlagen die Bestimmungen für zugelassene Lager (vgl. Ziffer 2.1). In Ziffer 2.4 werden diejenigen Vorschriften erläutert, welche von den allgemeinen Grundsätzen abweichen. Das BAZG erteilt die Bewilligung als Herstellungsbetrieb für erneuerbare Treibstoffe auf Antrag hin, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Verwendung des erneuerbaren Treibstoffes wird ein Antrag unterschiedlich behandelt. Aus Abbildung 2.6 sind die unterschiedlichen Verwendungstypen und die anzuwendenden Bewilligungsverfahren ersichtlich.
Abbildung 2.6 Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen
Erneuerbare Treibstoffe können von einer Steuererleichterung profitieren, sofern ökologische und soziale Anforderungen erfüllt sind. Zur entsprechenden Gesuchstellung siehe Ziffer 4.8. Falls keine Steuererleichterung für den produzierten erneuerbaren Treibstoff beantragt wird, ist gemäss Verordnung vom 2. April 2025 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV; SR 814.311.1) eine entsprechende Bewilligung beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu beantragen. Kontakt: ibtv@bafu.admin.ch Informationen zur Inverkehrbringung sind auf der Internetseite Inverkehrbringung eeBS/TS zu finden.
2.4.1 Erneuerbare Treibstoffe für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch
Herstellungsbetriebe, welche erneuerbare Treibstoffe verkaufen und vermarkten und/oder innerhalb der eigenen Firma verwenden (gewerblicher Eigenverbrauch), werden grundsätzlich nach dem ordentlichen Verfahren bewilligt. Unter dem Begriff „gewerbsmässiger Eigenverbrauch“ wird die indirekte Veräusserung von erneuerbaren Treibstoffen verstanden. Siehe dazu Anhang 2 - Herstellungsbetrieb von erneuerbaren Treibstoffen für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch
2.4.1.1 Bewilligung
Das Prozessschema und der Prozessbeschrieb zur Erlangung der Bewilligung als Herstellungsbetrieb von erneuerbaren Treibstoffen zum Verkauf und Eigenverbrauch findet sich in Anhang 3 - Prozessschema und Prozessbeschrieb «Bewilligung als Herstellungsbetrieb von erneuerbaren Treibstoffen für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch».
Antrag Betriebe, welche erneuerbare Treibstoffe für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch herstellen wollen, müssen beim BAZG, Bereich MLA einen schriftlichen Antrag einreichen. Der Antrag ist nach Ziffer 2.3.1 zu erstellen. Zusätzlich sind für Herstellungsbetriebe für erneuerbare Treibstoffe folgende Angaben zu machen:
Ausgangsstoffe: verwendete Rohstoffe, Lieferanten, Herkunft
Beschreibung des Herstellungsverfahrens: Beschreibung und Funktion der Anlage, schematische Darstellung der Anlage, Prozessschritte zu Aufbereitung /Gewinnung des Treibstoffes
Zusammensetzung des Treibstoffes: Additive, Anteil nicht erneuerbarer Rohstoffe
Verwendung der hergestellten Treibstoffe: Abgabe in freien Verkehr, Eigenverbrauch, Stromerzeugung, Feuerung, andere Verwendung
Kapazität der Anlage: Angabe der voraussichtlichen Jahresproduktion in Litern oder Nm3 (kurz- und langfristig)
Beschreibung zur Lagerung der Fertigprodukte: Lagerumfang, Umschlag, Angaben über Lagertanks
Erfassung der Messresultate im EDV-System (Beschreibung des Systems)
Zeitpunkt Inbetriebnahme der Anlage
Kantonale Bewilligungen (z. B VeVA; SR 814.610 oder VTNP, SR 916.441.22) sind beizulegen Verfahren Nach Eingang des Antrags prüft das BAZG den Antrag auf dessen Vollständigkeit. Das BAZG legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest und fordert mit Bürgschaftsformular die Bürgschaftsverpflichtung ein. Der Herstellungsbetrieb wird vom BAZG vor Ort (Abnahme des Herstellungsbetriebes nach Inbetriebnahme gemäss Gesuch) auf die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Steuersicherheit geprüft. Bei Einspeisung des Treibstoffes ins Gasnetz geschieht dies nach Erhalt der Konformitätsbestätigung gemäss der Richtlinie G13 des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW). Gestützt auf Artikel 73 MinöStV erteilt das BAZG die Bewilligung als Herstellungsbetrieb, sofern:
die Anforderungen gemäss Artikel 70 und 71 MinöStV erfüllt sind
die Steuersicherheit gewährleistet ist
eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist Der Entscheid über den Antrag wird mit Verfügung eröffnet (Art. 73 Abs. 3 MinöStV).
2.4.1.2 Sicherheitsleistung
Bevor ein Herstellungsbetrieb bewilligt wird, muss grundsätzlich Sicherheit geleistet werden (Art. 19 sowie Art. 30 MinöStG). Die durch das MinöStG verlangten Sicherheitsleistungen dienen zur Sicherung der Steuer und anderer Abgaben:
für unversteuerte Waren in zugelassenen Lagern
für unversteuerte Waren während der Beförderung
für unbezahlte Steuerforderungen Für die Höhe der Sicherheitsleistung wird insbesondere auf die Menge abgestützt, die durchschnittlich in einem Monat produziert wird. Keine Sicherheitsleistung wird erhoben bei Herstellungsbetrieben, welche für sämtliche zu verwendenden Rohstoffe einen ökologischen und sozialen Nachweis erbracht haben.
2.4.1.3 Technische Anforderungen
An die Herstellungsbetriebe werden bauliche Anforderungen gestellt. Diese dienen zur Gewährleistung der Steuersicherheit. Je nach Art des Herstellungsbetriebes sind die Anforderungen verschieden (Art. 70 und Art. 71 MinöStV). Das BAZG kann im Einzelfall auf gewisse Anforderungen verzichten oder für deren Erfüllung eine kurze Übergangsfrist gewähren, soweit die Steuersicherheit nicht gefährdet ist. Folgende technische Anforderungen müssen erfüllt sein:
Herstellungsbetriebe müssen baulich abgegrenzt sein. Zum Herstellungsbetrieb gehören sämtliche Anlagenteile für die Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen sowie die Lagerplätze der Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte. Ebenfalls zum Herstellungsbetrieb gehören Lagerplätze von anderen Produkten, welche für die Treibstoffherstellung benötigt werden. Die übrigen Betriebsteile werden ausser Acht gelassen.
Unversteuerte erneuerbare Treibstoffe in Tanks, Fässern, Bidons, IBC-Containern und ähnlichen Behältern sind auf abgegrenzten und gekennzeichneten Lagerplätzen zu lagern.
Der Herstellungsbetrieb ist so einzurichten, dass die Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen bis zum Versand verfolgt werden kann. Dadurch und anhand von Produktionsschemata und Rezepturen kann jeder einzelne Produktionsschritt im Betrieb geprüft werden.
Bei jedem Lagertank muss der Inhalt messbar sein (Messstab/Membranmessung).
Die Messeinrichtungen an den Beladestationen müssen eichfähig sein und von der für das Messwesen zuständigen Behörde genehmigt und abgenommen worden sein. Sie müssen aus Volumenzählern mit Temperaturkompensatoren bestehen. Für die Volumenfestsetzung gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Messwesen, deren Vollzug beim METAS liegt. Gemäss Artikel 3 und Artikel 4 der Messmittelverordnung (SR 941.210) müssen Treibstoffe, welche gehandelt werden, mittels Messgerät physikalisch gemessen werden. Nach Artikel 5 der Verordnung über Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser (SR 941.212) müssen beim Handel mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Volumen zudem die gehandelte Flüssigkeitsmenge (Volumen) und der Einheitspreis auf die Temperatur von 15 °C bezogen und deklariert werden. Der Mineralölsteuertarif sieht ebenfalls vor, dass die Steuer bei erneuerbaren Treibstoffen je 1'000 Liter bei 15 °C bemessen wird. Die Volumenbesteuerung garantiert eine einheitliche Steuerbelastung ohne Rücksicht auf die jeweilige Dichte des Produktes.
2.4.1.4 Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen aus Rohstoffen mit und ohne Steuererleichterung
Bei der Verarbeitung von Rohstoffen, welche die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllen und solchen, welche diese nicht erfüllen, ist Folgendes einzuhalten:
Rohstoffe, welche die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllen und der daraus gewonnene erneuerbare Treibstoff dürfen nicht mit anderen Roh- und Treibstoffen, weder physisch noch buchhalterisch, vermischt werden.
Die Herstellung der erneuerbaren Treibstoffe hat immer im Batchverfahren zu erfolgen. Über jeden Batch muss Buch geführt werden. Es ist dafür zu sorgen, dass die Treibstoffe physisch sortenrein hergestellt werden (keine Vermischung während des Produktionsprozesses).
2.4.1.5 Einlagerung von unversteuerten erneuerbaren Treibstoffen in Herstellungsbetrieben
Herstellungsbetriebe dürfen grundsätzlich keine Fertigprodukte unversteuert in den eigenen Herstellungsbetrieb einlagern, da ansonsten die Rückverfolgbarkeit pro hergestellten Batch aufgrund der hinterlegten Rezepturen negativ beeinträchtigt werden könnte. Herstellungsbetriebe, welche Fertigprodukte (ex Import/Herstellungsbetrieb) einlagern möchten, müssen diese entweder versteuert ausserhalb des definierten Herstellungsbetriebes oder in einem separaten Steuerfreilager lagern.
2.4.1.6 Warenbuchhaltung
Die Bestimmungen über die Warenbuchhaltung von Herstellungsbetrieben erneuerbarer Treibstoffe richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für zugelassene Lager (Ziffer 2.1.7). Jeder Herstellungsbetrieb ist verpflichtet, über alle Vorgänge in der verlangten Form Aufzeichnungen zu führen. Die Warenbuchhaltung muss:
Auskunft geben über: − sämtliche Eingänge (Rohstoffe, Zusatzstoffe, Additive) − sämtliche Ausgänge (Treibstoff, Brennstoffe, Tankschlamm, anfallende Verarbeitungsstoffe wie z. B. Glycerin) − die Herstellung: die Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen muss buchhalterisch bis zum Versand verfolgt werden können − die Lagerbestände: Aus den Bestandesaufzeichnungen muss jederzeit der Bestand ersichtlich sein
mit EDV geführt werden
die Lagerbestände der unversteuerten erneuerbaren Treibstoffe in Liter bei 15 °C ausweisen
laufend nachgeführt und am Ende eines jeden Kalendermonats abgeschlossen werden
die Lagerbewegungen fortlaufend unter dem Datum des tatsächlichen Treibstoffausgangs ausweisen
mit allen dazugehörenden Belegen während zehn Jahren aufbewahrt werden Ausnahme: Herstellungsbetrieben kann zugestanden werden, die Lagerbestände der unversteuerten erneuerbaren Treibstoffe in Liter effektiv zu führen, sofern die jährliche Herstellmenge unter 5 Mio. Liter liegt.
2.4.1.7 Periodische Meldung und periodische Steueranmeldung
Periodische Meldung Von den Betreibern der Anlagen wird in der Funktion als Lagerfirma bzw. zugelassener Lagerinhaber die Übermittlung von periodischen Meldungen verlangt. Die zu meldenden Informationen basieren auf der Warenbuchhaltung, welche vom Herstellungsbetrieb geführt wird. Die Angaben in den Meldungen sind nur ein Bestandteil aus der Warenbuchhaltung. Eine vollständige Übermittlung der Warenbuchhaltung würde den Rahmen sprengen. Die Ergebnisse der Warenbuchhaltung der gesamten vorangehenden Periode, umfassend
die Lagerbestände der erneuerbaren Treibstoffe
die produzierten Mengen
sämtliche Ausgänge aus dem Lager sind monatlich bis spätestens am 10. Tag des Folgemonats zu melden. Meldepflichtig sind lediglich erneuerbare Treibstoffe und nicht deren Rohstoffe. Die periodischen Meldungen müssen alle für die Überprüfung der Steuerveranlagung und Steueraufsicht benötigten Angaben enthalten.
Periodische Steueranmeldung Für Treibstoffmengen, welche in den freien Verkehr ausgelagert worden sind, muss monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung erstellt werden. Die Steueranmeldung umfasst insbesondere folgende Angaben der vorangehenden Periode:
Auslagerungen ab Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr
Mengen für den Eigenverbrauch im Herstellungsbetrieb Für sämtliche Produkte, d.h. auch für Produkte mit Steuererleichterung ist eine Steueranmeldung einzureichen. Produkte mit Steuererleichterung müssen mit Steuersatz «Fr. 0.–» gemeldet werden. Form der periodischen Meldung und periodischen Steueranmeldung Die periodischen Meldungen und periodischen Steueranmeldungen für erneuerbare Treibstoffe erfolgen über das Herkunftsnachweissystem für flüssige und gasförmige erneuerbare Brenn- und Treibstoffe (HKN-System eTS/eBS) der Vollzugsstelle für Förderprogramme Erneuerbare Energien (Pronovo). Die elektronischen Meldungen sind gemäss den EDV-Vorschriften für die periodische Meldung und die periodische Steueranmeldung für Herstellungsbetriebe von erneuerbaren Treibstoffen zu erstellen.
2.4.1.8 Meldungen von Biogas, erneuerbarem Wasserstoff und synthetischem Gas
Für Biogas, erneuerbaren Wasserstoff und synthetisches Gas als Treibstoff (hiernach erneuerbare Gase) koordiniert die Vollzugsstelle die Meldungen der Hersteller und Abgeber des Erdgases und der erneuerbaren Gase als Treib- und Brennstoff. Die periodischen Meldungen und die periodischen Steueranmeldungen der Hersteller sowie die Nachforderungsanmeldungen nach Artikel 4 Absatz 2 MinöStG der Abgeber von Erdgas als Treibstoff sowie erneuerbaren Gasen als Brennstoff erfolgen an die Vollzugsstelle, welche diese unverändert elektronisch an das BAZG weiterleitet.
2.4.2 Erneuerbare Treibstoffe für den privaten Eigenverbrauch
Herstellungsbetriebe können im abgekürzten Verfahren bewilligt werden, sofern die hergestellten erneuerbaren Treibstoffe privat verbraucht werden. „Privater Eigenverbrauch“ bedeutet, dass die hergestellten erneuerbaren Treibstoffe nicht an Dritte veräussert werden dürfen. Die erneuerbaren Treibstoffe sind nur für den Privatgebrauch (ohne geschäftliches Interesse) zu verwenden.
2.4.2.1 Bewilligung
Eine Bewilligung für die Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen für den privaten Eigenverbrauch ist schriftlich mit Formular 45.92 «Gesuch um Bewilligung als Herstellungsbetrieb für den privaten Eigenverbrauch und um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe» beim BAZG, Bereich MLA zu beantragen. Werden bei der bewilligten Produktionsanlage bauliche Veränderungen (Vergrösserung/Erweiterung, Umbau, Abbau der Anlage usw.) oder Veränderungen im Bereich der Verwendung (z. B. Verkauf des erneuerbaren Treibstoffes zum Antrieb von Fahrzeugmotoren) vorgenommen, so muss das BAZG, Bereich MLA umgehend informiert werden.
2.4.2.2 Sicherheitsleistung
Bei Herstellungsbetrieben von erneuerbaren Treibstoffen für den privaten Eigenverbrauch wird keine Sicherheitsleistung verlangt, solange der Steuersatz gemäss Steuertarif für erneuerbare Treibstoffe gemäss Artikel 12b MinöStG und Anhang 2 MinöStV bei Fr. 0.– liegt.
2.4.2.3 Warenbuchhaltung und jährliche Steueranmeldung
Warenbuchhaltung Es ist eine einfache Warenbuchhaltung zu führen. Darin müssen die eingesetzten Rohstoffmengen sowie die hergestellten Treibstoffmengen ersichtlich sein. Rechnungen, Lieferscheine und Belege der Warenbuchhaltung sind während fünf Jahren aufzubewahren. Jährliche Steueranmeldung Herstellungsbetriebe von erneuerbaren Treibstoffen für den privaten Eigenverbrauch sind verpflichtet, einmal jährlich unaufgefordert die hergestellte Treibstoffmenge zu melden. Dazu ist das Formular 45.26 «Jährliche Steueranmeldung für Herstellungsbetriebe von erneuerbaren Treibstoffen für den privaten Eigenverbrauch» bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres beim BAZG, Bereich MLA einzureichen. Auch wenn während des zu meldenden Jahres keine Produktion stattgefunden haben sollte, ist das Formular entsprechend ausgefüllt einzureichen.
2.4.3 Erneuerbare Treibstoffe zur Stromerzeugung
Herstellungsbetriebe können im abgekürzten Verfahren bewilligt werden, sofern die hergestellten erneuerbaren Treibstoffe zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Unter „Stromerzeugung“ werden sämtliche Stromerzeugungsanlagen wie z. B. Blockheizkraftwerke (BHKW) oder Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verstanden. Siehe dazu Anhang 4
2.4.3.1 Bewilligung
Eine Bewilligung für die Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen zur Stromerzeugung ist schriftlich mit Formular 45.91 «Gesuch um Bewilligung als Herstellungsbetrieb zur Stromerzeugung und um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe» beim BAZG, Bereich MLA zu beantragen. Werden bei der bewilligten Produktionsanlage bauliche Veränderungen (Vergrösserung/Erweiterung, Umbau, Abbau der Anlage usw.) oder Veränderungen im Bereich der Verwendung (z. B. Einspeisung ins Erdgasnetz oder Verkauf des erneuerbaren Treibstoffes zum Antrieb von Fahrzeugmotoren) vorgenommen, so muss das BAZG, Bereich MLA umgehend informiert werden.
2.4.3.2 Sicherheitsleistung
Bei Herstellungsbetrieben von erneuerbaren Treibstoffen zur Stromerzeugung wird keine Sicherheitsleistung verlangt, solange der Steuersatz gemäss Steuertarif für erneuerbare Treibstoffe gemäss Artikel 12b MinöStG und Anhang 2 MinöStV bei Fr. 0.– liegt.
2.4.3.3 Warenbuchhaltung und jährliche Steueranmeldung
Warenbuchhaltung Es ist eine einfache Warenbuchhaltung zu führen:
Für gasförmige erneuerbare Treibstoffe (z. B. Biogas) müssen die eingesetzten Rohstoffmengen (Input-Buchhaltung) sowie die Stromproduktionsmengen (Aufteilung nach Eigenverbrauch und im Stromnetz eingespeist) ersichtlich sein.
Für flüssige erneuerbare Treibstoffe müssen die Mengen der bezogenen Rohstoffe, der Treibstoffproduktion und des Eigenverbrauchs ersichtlich sein.
Die Warenbuchhaltung sowie sämtliche dazugehörenden Unterlagen (z. B. Rechnungen, Lieferscheine und Belege der Warenbuchhaltung) müssen während fünf Jahren aufbewahrt und dem BAZG auf Verlangen vorgelegt werden.
Jährliche Steueranmeldung Für Herstellungsbetriebe von erneuerbaren Treibstoffen zur Stromerzeugung mit Steuererleichterung (mit ökologischem und sozialem Nachweis) wird auf eine jährliche Steueranmeldung der hergestellten erneuerbaren Treibstoffmengen verzichtet. Herstellungsbetriebe von erneuerbaren Treibstoffen zur Stromerzeugung ohne Steuererleichterung sind verpflichtet, einmal jährlich unaufgefordert die hergestellte Treibstoffmenge zu melden. Dazu ist das Formular 45.27 «Jährliche Steueranmeldung für Herstellungsbetriebe von erneuerbaren Treibstoffen zur Stromerzeugung» bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres beim BAZG, Bereich MLA einzureichen. Auch wenn während des zu meldenden Jahres keine Produktion stattgefunden haben sollte, ist das Formular entsprechend ausgefüllt einzureichen.
2.5 Pilot- und Demonstrationsanlagen (Zugelassene Lager)
Treibstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern in Pilot- und Demonstrationsanlagen hergestellt werden, jedoch nicht unter Artikel 19a MinöStV fallen, sind steuerfrei. Sie dürfen einen sehr geringen Anteil an nicht erneuerbaren Energieträgern enthalten, sofern dies für die Herstellung des Treibstoffs unabdingbar ist. In Pilot- und Demonstrationsanlagen können demnach nur neue Treibstoffarten hergestellt werden. Sie sind von der Steuer befreit, sofern die Bedingungen gemäss Artikel 35 MinöStV erfüllt sind. Erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 19a MinöStV werden in Herstellungsbetrieben nach Ziffer 2.4 hergestellt.
2.5.1 Rechtliche Bedingungen
Die Herstellung oder Gewinnung von Waren, die dem MinöStG unterliegen, muss in einem zugelassenen Lager erfolgen. Dies gilt auch für Pilot- und Demonstrationsanlagen (Art 35 MinöStV). Zugelassene Lager werden von der Steuerbehörde bewilligt. Bei Pilot- oder Demonstrationsanlagen trägt das BAZG bei der Erteilung der Bewilligung den besonderen Verhältnissen Rechnung. Als Pilot- und Demonstrationsanlagen gelten Anlagen, deren Betrieb der Energie- und Umweltpolitik des Bundes entspricht, in denen jährlich höchstens 5 Millionen Liter Dieselöläquivalent gewonnen werden und die
der technischen Erprobung von Systemen dienen sowie die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen
der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen Das Eidgenössische Finanzdepartement entscheidet über die Steuerbefreiung. Es widerruft sie, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen. Sofern die gesamte jährliche Treibstoffmenge, die in den dem gleichen Zweck dienenden Anlagen produziert wird, 20 Millionen Liter Dieselöläquivalent übersteigt, befreit das Eidgenössische Finanzdepartement die einzelnen Gesuchsteller anteilmässig von der Steuer. Für die Zuteilung der individuellen, steuerbefreiten Menge ist die Produktionskapazität der Pilot- oder Demonstrationsanlage massgebend. Zugelassene Lagerinhaber sind verpflichtet, eine Warenbuchhaltung zu führen und dem BAZG periodische Meldungen bzw. periodische Steueranmeldungen vorzulegen. Für Pilot- und Demonstrationsanlagen können die Meldungen anstatt per EDV in schriftlicher Form erstellt werden.
2.5.2 Gesuche um Steuerbefreiung
Wer eine Pilot- und Demonstrationsanlage betreibt und die Steuerbefreiung beanspruchen will, hat das schriftliche Gesuch um Steuerbefreiung an das BAZG zu richten, welche es im Auftrag des Eidgenössischen Finanzdepartementes prüft. Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
Firmenbeschrieb (Tätigkeitsbereich, Geschäftszweck usw.)
alle Angaben, die eine Beurteilung erlauben, ob es sich bei der Anlage um eine Pilot- und Demonstrationsanlage im Sinne der MinöStV handelt. Dazu gehören Angaben über: − Ausgangsstoffe: Art, Menge, Herkunft sowie Angaben zur ökologischen Qualität des Anbaus dieser Produkte − Anlage: Funktion der Anlage, Kapazität, Standort, geplante Inbetriebnahme sowie die jährliche voraussichtliche Produktionsmenge − Prozessschritte − Treibstoff: In den Anlagen hergestellte Produkte mit Zusammensetzung und Angabe der gewichtsmässigen Anteile der verschiedenen Komponenten am Fertigprodukt; Angaben über Additive, Anteil der nicht erneuerbaren Rohstoffe sowie Verwendung der Treibstoffe − Gründe für das allfällige Zusetzen von Energieträgern aus nicht erneuerbaren Quellen Das Gesuch ist mit Unterlagen wie beispielsweise Geschäftsbericht, Handelsregisterauszug und Schemata zu ergänzen. Bei unvollständigen oder ungenügenden Angaben setzt das BAZG dem Gesuchsteller eine Frist, das Gesuch zu vervollständigen.
2.6 Lager für Massengüter
Im zugelassenen Lager dürfen nur verzollte und unversteuerte Waren gelagert werden. Transitgüter, bei welchen der Gemeinschaftscharakter (T2-Status) der Ware bei der Auslagerung weitergegeben oder ein Ersatz-Ursprungszeugnis (Form. A) ausgestellt werden soll, müssen unverzollt ausserhalb des zugelassenen Lagers zwischengelagert werden. Dazu wird ein Lager für Massengüter nach Artikel 50 ff ZG zugestanden. Die Lagerung solcher Waren ist nur baulich abgegrenzt vom zugelassenen Lager möglich. Erforderlich sind separate Tanks inklusive getrennte Zu- und Ableitungen sowie eine separate Warenbuchhaltung. Unverzollte und unversteuerte ausserhalb des zugelassenen Lagers gelagerte Waren werden nicht in der DB MinöSt erfasst.
Abbildung 2.8 ZLM / ZL
3 Warenverkehr
3.1 Einfuhr in den zoll- / steuerrechtlich freien Verkehr
Allgemeines Für die Einfuhr von Waren in den zoll- / steuerrechtlich freien Verkehr sind die Bestimmungen der Zollgesetzgebung zu beachten. Die Ware ist beim Import in die Schweiz mit e-dec zur Einfuhr zu veranlagen. Die Zollveranlagung erfolgt immer definitiv (Ausnahme vgl. Ziffer 2.6). Die Erhebung der Mineralölsteuer kann hingegen zeitlich mit der Einfuhrzollanmeldung zusammenfallen oder aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Bewilligungspflicht Die Einfuhr von Rohöl und den meisten Mineralölprodukten ist gemäss Artikel 1 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen vom 6. Juli 1983 (SR 531.215.41) bewilligungspflichtig. Zum Zeitpunkt des Grenzübertritts muss der Importeur Inhaber einer gültigen Einfuhrbewilligung sein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen dürfen Mengen unter 20 kg bewilligungsfrei importiert werden. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist die CARBURA, welche dies im Auftrag des BWL vornimmt. Deklarationspflicht für Treibstoffgemische aus erneuerbaren und fossilen Treibstoffen Gemäss Artikel 20a MinöStG sind importierte Treibstoffgemische mit erneuerbaren Anteilen deklarationspflichtig. Bei der Einfuhr von Treibstoffgemischen der Tarifnummern
2710.1211 (Benzin E5 mit 5 % erneuerbarem Ethanol und Benzin E10 mit 10 % erneuerbarem Ethanol)
2710.2010 (Dieselöl B7 mit 7 % Biodiesel)
3824.9920 (E85 mit 85 % erneuerbarem Ethanol) müssen die Anteile erneuerbarer Treibstoffe mit ökologischem und sozialem Nachweis, Anteile ohne ökologischem und sozialem Nachweis sowie der fossile Anteil in der Einfuhrzollanmeldung jeweils in einer separaten Tarifzeile mit unterschiedlichen statistischen Schlüsseln ausgewiesen werden. Die Steuererleichterung wird anteilmässig gewährt. Bei anderen als den erwähnten Treibstoffgemischen müssen lediglich die fossilen und erneuerbaren Anteile gemäss statistischer Aufschlüsselung separat angemeldet werden. Für solche Gemische ist eine anteilmässige Steuererleichterung nicht vorgesehen. Beim Import von reinen fossilen Treibstoffen wie Dieselöl oder Benzin ist daher immer darauf zu achten, dass diese auch tatsächlich rein sind. Falschanmeldungen werden im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten geahndet. Kleinste Vermischungen, wie sie in der Praxis im Umgang mit Treibstoffen auftreten können – zum Beispiel bei Vermischungen mit Mengen in Rohrleitungen und Armaturen – werden
gemäss Artikel 20a Absatz 2 MinöStG toleriert. Der Toleranzwert wird auf 0,5 Volumenprozent des Gemisches festgelegt (in Analogie zu Art. 92 MinöStV). In solchen Fällen entfällt die Pflicht zur separaten Steueranmeldung. Lagercodes In der Einfuhrzollanmeldung ist zwingend mittels Lagercode über die Bestimmung der Ware Auskunft zu geben, da die nachträgliche Verarbeitung über den jeweiligen Lagercode gesteuert wird. Die Lagercodes haben folgende Bedeutung:
Lagercode 1: Die Ware ist für den steuerrechtlich freien Verkehr bestimmt (definitive Steueranmeldung)
Lagercode 2: Die Ware ist für den steuerrechtlich freien Verkehr bestimmt (provisorische Steueranmeldung)
Lagercode 3: Beförderung unversteuerter Waren in ein zugelassenes Lager
Lagercode 5: Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Verbraucher (insbesondere Lieferung von Treibstoff zur Versorgung von Luftfahrzeugen [auch im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen])
3.2 Beförderung unversteuerter Waren
Allgemeines Die Bestimmungen richten sich nach Artikel 32 MinöStG und Artikel 101-106 MinöStV. Um dem Handel die erforderliche Flexibilität für die Lagerbewirtschaftung zu geben, muss er unversteuerte Waren im Steuerinland befördern können, ohne dass die Mineralölsteuerforderung entsteht. Die Steuerbehörde muss dabei sicherstellen, dass keine unversteuerten Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangen. Die Überwachung erfolgt anhand von Begleitscheinen, welche die Importeure, die versendenden zugelassenen Lagerinhaber oder Pflichtlagerhalter ausstellen müssen. Der Begleitschein dient auch dazu, die Fristen zu überwachen, innerhalb derer die unversteuerten Waren dem auf dem Begleitschein angegebenen zugelassenen Lager oder der Zollstelle zugeführt werden müssen. Für jede Beförderung und jeden Artikel muss ein separater Begleitschein ausgestellt werden. Bei ab Zollgrenze eingeführten Waren gilt die Nummer der Veranlagungsverfügung Zoll als Begleitschein-Nummer, die übrigen Begleitscheine werden durch die Aussteller fortlaufend nummeriert. Dabei sind die Bestimmungen in den EDV-Vorschriften zu beachten. Die Warenmenge, die im Begleitschein aufgeführt ist, muss mit derjenigen in der Warenbuchhaltung der zugelassenen Lager übereinstimmen. Wegen des besonderen Meldesystems (elektronischer Vergleich von Meldung und Gegenmeldung) führt die kleinste Mengenabweichung zu einem Fehler, dessen Klärung für alle Beteiligten administrativen Aufwand verursacht. Fristen Das BAZG, Bereich MLA überwacht die Fristen insbesondere anhand der periodischen Meldungen. Das Beförderungsverfahren mit Begleitschein muss spätestens nach 30 Tagen, in der Regel jedoch innerhalb weniger Tage, abgeschlossen sein. Die Aussteller von Begleitscheinen sind verpflichtet, die Ware unverändert und innerhalb der gesetzlichen Frist dem auf dem Begleitschein angegebenen zugelassenen Lager oder der Zollstelle zuzuführen. Bei der Beförderung von unversteuerten Waren an privilegierte Verbraucher muss das Verfahren spätestens nach 3 Monaten abgeschlossen sein. Die Aussteller solcher Begleitscheine müssen der Steuerbehörde die Steueranmeldung innerhalb von 3 Monaten abgeben. Die vorstehend genannten Fristen sind in der MinöStV verankert. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Für die Wiederherstellung einer Frist gelten die Bestimmungen von Artikel 24 VwVG. Wird die Beförderungsfrist nicht eingehalten und das Verfahren somit nicht ordnungsgemäss beendet, so entsteht die Steuerforderung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c MinöStG.
Versteuerung von Waren ab Begleitscheinen Unversteuerte Waren sind in der Regel innerhalb der gesetzlichen Frist dem vorgesehenen Bestimmungsort zuzustellen. Für die Einhaltung des Verfahrens ist der Aussteller des Begleitscheins verantwortlich. Er kann in bestimmten Ausnahmefällen Waren, die mit Begleitscheinen ausgelagert worden sind, auch mit der periodischen Steueranmeldung zur Versteuerung anmelden (vgl. Ziffer 4.3.4.2). → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Steueranmeldung von zugelassenen Lagerinhaber, Pflichtlagerhalter und Importeuren (Ziffer 3.3 – 3.3.4). Unregelmässigkeiten Unregelmässigkeiten bei der Beförderung unversteuerter Waren müssen dem BAZG gemäss Artikel 105 MinöStV unverzüglich gemeldet werden. Als Unregelmässigkeiten können folgende Beispiele genannt werden:
Warenuntergang
nicht mit der Ware übereinstimmende Angaben betreffend Warenart und Warenmenge
Fälschung des Begleitscheins
Abgabe von unversteuertem Mineralöl im Steuerinland
die Daten im Begleitschein stimmen nicht mit der Warenbuchhaltung überein
Nichteinhalten der festgesetzten Fristen
Mengendifferenzen Der zugelassene Lagerinhaber, der beim Empfang unversteuerter Waren eine Fehlmenge feststellt, hat dies auf dem Begleitschein zu bestätigen. Er verbucht in seiner Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn von einem Blockzug nicht alle Wagen im zugelassenen Lager eintreffen. Für die Fehlmenge setzt das BAZG den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden zugelassenen Lagerinhaber bzw. Pflichtlagerhalter fest.
Entzug von Waren aus dem Beförderungsverfahren Der Entzug von Waren aus dem Beförderungsverfahren ist widerrechtlich. Die Steuerforderung entsteht gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c MinöStG.
andere Unregelmässigkeiten Bei Warenunterschlagung, Fälschungen oder missbräuchlicher Verwendung von Begleitscheinen sowie anderen Unregelmässigkeiten entscheidet das BAZG über das weitere Vorgehen.
3.2.1 Beförderung unversteuerter Waren mit 30 Tage gültigem Begleitschein
Ein Begleitschein wird ausgestellt für die Beförderung von unversteuerten Waren:
von einer Einfuhrzollstelle (bzw. von einem zugelassenen Empfänger) zu einem zugelassenen Lager
zwischen zwei zugelassenen Lagern
von einem zugelassenen Lager zu einer Ausfuhrzollstelle Kein Begleitschein wird ausgestellt:
für direkte Einfuhren von Waren in ein zugelassenes Lager, die am Lagereingang veranlagt werden (Rohrleitungen und Schiffsverkehr);
für den Transport von Waren, die nicht dem MinöStG unterliegen (Additive, Farb- und Kennzeichnungsstoffe);
für Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren), welche das schweizerische Zollgebiet transitieren.
3.2.1.1 Beförderung von einer Einfuhrzollstelle (bzw. von einem zugelassenen Empfänger) zu einem zugelassenen Lager
Das Begleitscheinverfahren beginnt im Zeitpunkt, in dem die Einfuhrzollstelle den Begleitschein annimmt. Als Begleitschein muss eine Kopie der Einfuhrzollanmeldung (Einfuhrliste e-dec) verwendet werden. Der unversteuerte Transport ist in dieser mit Lagercode 3 (zu einem zugelassenen Lager) zu beantragen. An den entsprechenden Stellen der Einfuhrzollanmeldung müssen zusätzlich die Bewilligungs-Nummer der CARBURA bzw. die Steuerpflichtigen-Nummer sowie die Frist von 30 Tagen eingetragen werden. Als Zollansatz ist «frei» anzumelden. Der Importeur leitet eine Kopie der Einfuhrzollanmeldung (Einfuhrliste e-dec) als Begleitschein an das zugelassene Lager weiter. Im zugelassenen Lager wird die Einlagerung der Ware auf der Begleitscheinkopie mit Datum und Unterschrift des Verantwortlichen bestätigt. Der Begleitschein wird archiviert. Der zugelassene Lagerinhaber hat die Ware gemäss den Angaben auf dem Begleitschein in seiner Warenbuchhaltung zu verbuchen. Die Begleitscheinkopien sind auf Verlangen dem BAZG zuzustellen. Das Begleitscheinverfahren ist im Zeitpunkt beendet, in dem die Ware im zugelassenen Lager eingetroffen ist, deren Eingang auf der Begleitscheinkopie bestätigt und die ganze Menge in der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht worden ist.
3.2.1.2 Beförderung zwischen zwei zugelassenen Lagern
Das Begleitscheinverfahren beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Ware das zugelassene Lager verlässt und der Begleitschein vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist. Als Begleitschein ist grundsätzlich das zweiteilige amtliche Formular 45.10 (Begleitschein) zu verwenden und nach Vordruck auszufüllen. Anstelle des amtlichen Formulars können auch Handelsdokumente wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Ladescheine oder Rechnungen verwendet werden, vorausgesetzt sie enthalten die notwendigen Angaben für alle steuerlichen Belange. Das Original des Begleitscheins verbleibt beim Absender. Die Begleitscheinkopie ist dem Empfänger der Ware zuzuleiten. Die Originale der Begleitscheine sind dem BAZG auf Verlangen zuzustellen. Im zugelassenen Lager wird die Einlagerung der Ware auf der Begleitscheinkopie mit Datum und Unterschrift des Verantwortlichen bestätigt. Der Begleitschein wird archiviert. Der zugelassene Lagerinhaber hat die Ware gemäss den Angaben auf dem Begleitschein in seiner Warenbuchhaltung zu verbuchen. Die Begleitscheinkopien sind dem BAZG auf Verlangen zuzustellen. Das Begleitscheinverfahren ist im Zeitpunkt beendet, in dem die Ware im zugelassenen Lager eingetroffen ist, deren Eingang auf der Begleitscheinkopie bestätigt und die ganze Menge in der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht worden ist.
3.2.1.3 Beförderung von einem zugelassenen Lager zu einer Ausfuhrzollstelle
Das Begleitscheinverfahren beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Ware das zugelassene Lager verlässt und der Begleitschein vollständig ausgefüllt ist. Als Begleitschein sind entweder die Ausfuhrzollanmeldung (e-dec, Passar) oder das zweiteilige amtliche Formular 45.10 (Begleitschein) zu verwenden: • Ausfuhrzollanmeldung e-dec oder Passar Der zugelassene Lagerinhaber ist gleichzeitig Versender der Ware. Er übergibt dem Warenführer den Begleitschein (Ausfuhrzollanmeldung). Auf diesem muss der zugelassene
Lagerinhaber die Begleitschein-Nummer, Lager-Nummer, Steuerpflichtigen-Nummer, Artikel-Nummer, das Datum der Auslagerung sowie die Frist von 30 Tagen eintragen. Bei volumenbezogener Bemessungsgrundlage sind zudem die Liter bei 15 °C anzugeben. Diese Bestimmungen gelten auch für den zugelassenen Lagerinhaber mit dem Status eines zugelassenen Versenders (Firmen, die ermächtigt sind, Waren direkt von ihrem Domizil zu versenden, ohne dass diese Waren bei der Abgangszollstelle in Gewahrsam des BAZG zu stellen sind). • Form. 45.10 (Begleitschein) Der zugelassene Lagerinhaber ist nicht identisch mit dem Versender. Als Begleitschein ist das zweiteilige amtliche Formular zu verwenden. Der zugelassene Lagerinhaber füllt den Begleitschein nach Vordruck aus. Das Original des Begleitscheins verbleibt beim Absender und ist dem BAZG auf Verlangen zuzustellen. Die Begleitscheinkopie ist dem Warenführer abzugeben. Sie wird der Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhrzollanmeldung des Versenders vorgelegt. Das Begleitscheinverfahren endet im Zeitpunkt, in dem die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr bestätigt. Erneuerbare Treibstoffe Bei der Ausfuhr von unversteuerten Gemischen aus fossilen und erneuerbaren Treibstoffen ab einem zugelassenen Lager wird der sogenannte Vorschuss durch das BAZG, Mineralölsteuer rückgefordert. Für die Details siehe Ziffer 4.8.7.
3.2.2 Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Verbraucher mit 3 Monate
gültigem Begleitschein Waren werden mit einem 3 Monate gültigen Begleitschein befördert, wenn über deren definitive Steuerveranlagung erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden kann. Es betrifft dies: • Flugtreibstoffe (Flugbenzin und Flugpetrol), auch im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen
3.2.2.1 Beförderung ab einer Einfuhrzollstelle
Das Begleitscheinverfahren beginnt im Zeitpunkt, in dem die Einfuhrzollstelle den Begleitschein annimmt. Als Begleitschein muss eine Kopie der Einfuhrzollanmeldung (Einfuhrliste e-dec) verwendet werden. Auf der Einfuhrzollanmeldung ist der unversteuerte Transport mit Lagercode 5 zu beantragen. An den entsprechenden Stellen der Einfuhrliste muss zusätzlich die Bewilligungs-Nummer der CARBURA bzw. die Steuerpflichtigen-Nummer sowie die Frist von 3 Monaten eingetragen werden. Als Zollansatz ist «frei» anzumelden. Das Original der Einfuhrzollanmeldung (elektronische Zollanmeldung im e-dec) bleibt bei der Einfuhrzollstelle. Eine Kopie der Einfuhrzollanmeldung (Einfuhrliste e-dec) geht an den Aussteller zurück. Das Begleitscheinverfahren endet im Zeitpunkt, in dem die Kontrollzollstelle die Steueranmeldung annimmt. Dafür ist der Kontrollzollstelle die Kopie des Begleitscheins zusammen mit der Steueranmeldung und den für die Steuerbefreiung erforderlichen Belegen vorzulegen. Die Kontrollzollstelle prüft die Steueranmeldung, bescheinigt sie auf der Kopie des Begleitscheins und sendet die Steueranmeldung und, nachdem für die ganze Begleitscheinmenge die Steueranmeldungen abgegeben worden sind, auch die Kopie des Begleitscheins an das BAZG. Zuständige Kontrollzollstellen sind für: • Flugtreibstoffe die zuständigen Lokalebenen (Adressen siehe Anhang 8)
• die übrigen Lieferungen der Aufgabenvollzug Zoll Mittelland und Zollkreisdirektion Genf (Adressen s. Anhang 20 - Auskunftsstellen)
3.2.2.2 Beförderung ab einem zugelassenen Lager
Das Begleitscheinverfahren beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Ware das zugelassene Lager verlässt und der Begleitschein vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist. Die Begleitscheinkopien werden der Kontrollzollstelle zugeleitet. Als Begleitschein ist grundsätzlich das zweiteilige amtliche Formular 45.10 (Begleitschein) zu verwenden und nach Vordruck auszufüllen. Anstelle des amtlichen Formulars können auch Handelsdokumente wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Ladescheine oder Rechnungen verwendet werden, vorausgesetzt sie enthalten die notwendigen Angaben für alle steuerlichen Belange. Das Begleitscheinverfahren endet im Zeitpunkt, in dem die Kontrollzollstelle die Steueranmeldung annimmt. Dafür ist der Kontrollzollstelle die Kopie des Begleitscheins zusammen mit der Steueranmeldung und den für die Steuerbefreiung erforderlichen Belegen vorzulegen. Die Kontrollzollstelle prüft die Steueranmeldung, bescheinigt sie auf der Kopie des Begleitscheins und sendet die Steueranmeldung und, nachdem für die ganze Begleitscheinmenge die Steueranmeldungen abgegeben worden sind, auch die Kopie des Begleitscheins an das BAZG. Zuständige Kontrollzollstellen sind für:
Flugtreibstoffe die zuständigen Lokalebenen (Adressen siehe Anhang 8)
die übrigen Lieferungen die Lokalebenen
3.2.3 Beförderung nach Samnaun
Im zollrechtlichen Sinne gilt das zum Schweizer Staatsgebiet gehörende Samnaun als Zollausschlussgebiet. Im Sinne des MinöStG gilt es als Steuerausland. Für Lieferungen von dem MinöStG unterstellten Waren gilt bei der Beförderung ab einem zugelassenen Lager nach Samnaun folgende Regelung: Der Versender erstellt beim Ausgang aus dem zugelassenen Lager einen Begleitschein (Ausfuhrzollanmeldung). Es gilt eine Frist von 30 Tagen. Die Ausfuhr wird durch Annahme der Ausfuhrzollanmeldung von der Ausfuhrzollstelle bestätigt (vgl. Ziffer 3.2.1.3).
3.3 Transit
Für Waren, welche im Transit durch schweizerisches Zollgebiet befördert werden, gelten die Bestimmungen der Zollgesetzgebung über den internationalen Transit. Dies gilt auch für Beförderungen ab Zollgrenze im Transit nach Samnaun.
3.4 Ausfuhr
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. Exportcodes Bei der Ausfuhr ist in der Ausfuhrzollanmeldung immer ein Exportcode anzumelden. Mit den Exportcodes wird die Bestimmung der Ware deklariert und die nachträgliche Verarbeitung gesteuert. Sie haben folgende Bedeutung: Veranlagung mit Passar Ausfuhr Attribut «Zusatzinformation Ware (Code, Text)»: Aus der Codeliste NCL1118 den Code A1202 «Export Code» und den zutreffenden Export- Code im Textfeld angeben.
Exportcode 10: Ausfuhr ab steuerrechtlich freiem Verkehr (versteuert); anzuwenden für alle Waren die ex steuerrechtlich freiem Verkehr exportiert werden
Exportcode 11: Ausfuhr ab ZL mit Begleitschein; normal anzuwenden für Ausfuhren ex ZL mit 30-tägigem Begleitschein, ausser den nachstehend aufgeführten
Exportcode 12: Ausfuhr ab ZL mit Begleitschein zur Bunkerung Rheinhäfen; Ausfuhr von Waren zur Bunkerung in den Rheinhäfen mit 30-tägigem Begleitschein
Exportcode 13: Ausfuhr ab ZL mit Begleitschein nach Samnaun; Ausfuhr ex ZL nach Samnaun mit 30-tägigem Begleitschein
Zusätzlich sind bei den Exportcodes 11, 12 und 13 zwingend die Codes A1201 (Artikelnummer Mineralölsteuer), A1203 (Lager-Nr.) und A1204 (Firmennummer Steuerpflichtiger) anzugeben. Ausfuhr von Pflichtlagermengen Zu beachten ist, dass die Ausfuhr von Pflichtlagermengen gemäss Artikel 88 MinöStV nicht gestattet ist.
3.5 Toleranz
Aufgrund technischer Gegebenheiten im Transportmittel verbleibende Restmengen von max. 0,5 Volumenprozent des Tankinhaltes sind bei der (Wieder-)Ein- oder (Wieder-)Ausfuhr nicht separat anzumelden, sofern daraus kein Steuervorteil entsteht.
3.6 Übersicht Warenverkehr und Steuererhebung
Im Anhang 5 sind sämtliche möglichen Geschäftsfälle im Zusammenhang mit dem Warenverkehr und der Steuererhebung von Waren aufgeführt, die dem MinöStG unterstehen.
3.7 Übersicht Warenverkehr und Lagerung von erneuerbaren Treibstoffen
Im Anhang 6 ist am Beispiel der Produkte Benzin 95 (ohne Bioanteile), E5 (mit 5 % erneuerbarem Ethanol) und E85 (mit 85 % erneuerbarem Ethanol) erklärt, wie der Warenverkehr und die Lagerung von erneuerbaren Treibstoffen geregelt sind. Das Beispiel gilt sinngemäss für die Produkte E10 (mit 10 % erneuerbarem Ethanol), Dieselöl (ohne Bioanteile), B7 (mit 7 % Biodiesel) und H50 (mit 50 % HVO/HEFA).
4 Steuererhebung
4.1 Allgemeines
Grundsätzliches Die Ware ist beim Import in die Schweiz mit e-dec zur Einfuhr zu veranlagen (vgl. Ziffer 3.1). Die Zollveranlagung erfolgt immer definitiv (Ausnahme vgl. Ziffer 2.6). Die Erhebung der Mineralölsteuer kann hingegen zeitlich mit der Einfuhrzollanmeldung zusammenfallen (LC 1) oder aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (LC 2, 3 und 5). Die Steueranmeldung bildet die Grundlage zur Festsetzung des Steuerbetrages, ausgenommen in denjenigen Fällen, in denen eine amtliche Prüfung etwas anderes ergibt. Eine amtliche Prüfung kann z. B. aufgrund der Meldungen nach Artikel 31 MinöStG stattfinden. Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv durch die Zollstelle veranlagt, erfolgt die Veranlagung und die Zahlung nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. Die Mineralölsteuer wird durch die Zollstelle in bar oder im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG erhoben. Bei periodischer Steueranmeldung muss die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert veranlagen und zahlen (Selbstveranlagungsprinzip). Der Steuerbetrag jeder Steuerlinie ist nach kaufmännischer Regel auf 5 Rp. genau zu runden. Stellt das BAZG, Bereich MLA in der periodischen Steueranmeldung Fehler fest, erstellt sie, nach Anhörung des Steuerpflichtigen, eine Steuerverfügung über den fälligen Betrag. Durch das BAZG werden namentlich fakturiert:
Steuerforderungen und Nachforderungen, die sich aus der Überprüfung der periodischen Steueranmeldung ergeben
mit der periodischen Steueranmeldung nicht verrechnete Verbuchungen ungelöschter Begleitscheine
Nachforderungen für nachträglich gemäss Artikel 4 Absatz 2 MinöStG zu einem Zweck verkaufte oder verwendete Waren, die einem höheren Steuersatz unterliegen
Steueranmeldungen für Flugtreibstoffe sowie Brenn- und Treibstoffe für privilegierte Empfänger
Verzugszins Die Steuerpflichtigen erhalten eine Forderung (Steuerverfügung) über den fälligen Betrag. Dieser ist mit der QR-Rechnung zu begleichen. Zahlungsmittel/Zahlungsverbindung Für Überweisungen sind die QR-Rechnungen zu verwenden. Bankzahlungen sind an die Schweizerische Nationalbank (SNB), Bern, Konto-Nummer 1530-5-30-2, zu Gunsten des BAZG, Bern, zu überweisen (Clearing-Nummer 110). Bei Bankzahlungen ist unbedingt die Steuerpflichtigen-Nummer zu vermerken, zusammen mit dem Hinweis «MinöSt» oder «Mineralölsteuer».
4.1.1 Steuerbemessungsgrundlage und Fälligkeit der Steuer
Steuerbemessungsgrundlage Die Steuer wird nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware bemessen, die sie zum Zeitpunkt hat, in dem die Steuerforderung entsteht. Für Waren aus Erdölraffinerien und Steuerfreilagern ist dies der Zeitpunkt, in dem sie beim Durchlauf durch die Messeinrichtung erfasst werden. Bei Änderung der Steuersätze gelten als Bemessungsgrundlage diejenigen Steuersätze des Mineralölsteuertarifs, die im Zeitpunkt des Übergangs der Ware in den steuerrechtlich freien
Verkehr Gültigkeit hatten. Bei Änderung im Laufe einer Steuerperiode müssen für den entsprechenden Kalendermonat zwei Steueranmeldungen abgegeben werden, d.h. am Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt, wird die Steueranmeldung nach alten Steuersätzen abgeschlossen (Zwischenabschluss) und am folgenden Tag eine neue Steueranmeldung mit den neuen Steuersätzen eröffnet. Für Steuerforderungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 MinöStG gilt der in der Periode der Abgabe bzw. Verwendung gültige Steuersatz. Fälligkeit der Steuer Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung, wie sie in Artikel 4 MinöStG festgelegt ist, fällig. Dem Fälligkeitstermin wird eine Zahlungsfrist hinzugefügt, innert welcher die Steuer zu entrichten ist. Bei periodischer Steueranmeldung (Art. 22 Abs. 2 MinöStG) läuft die Zahlungsfrist regelmässig bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Zahlungsaufträge sind so zu koordinieren, dass der vom Steuerpflichtigen errechnete Steuerbetrag in jedem Fall bis spätestens am 15. des auf die Steuerperiode folgenden Monats bezahlt ist. Das heisst, das Valutadatum der Bank bei Zahlung via Bank bzw. das Fälligkeitsdatum der Post bei Zahlung mit ESR+ lautet spätestens auf den 15. des Monats. Fällt dieser auf einen Sonn- oder allgemeinen Feiertag, gilt der nächste Arbeitstag als Zahlungsfrist. Für Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 MinöStG beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Veranlagung. Forderungen aus Korrekturen von periodischen Steueranmeldungen und separaten Steueranmeldungen, Verbuchungen, Nachforderungen für Flugtreibstoffe sowie für Brenn- und Treibstoffe im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sind sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Der geltende Zinssatz richtet sich nach dem Anhang und die Zinssätze früherer Jahre nach Artikel 4 Absatz 1 der Zinssatzverordnung EFD (SR 631.014). Zudem kann das BAZG bei säumigen Zahlern eine Erhöhung der Sicherheiten verlangen.
4.1.2 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer
Hat die Steuerbehörde trotz Steueranmeldung eine geschuldete Steuer irrtümlich nicht, zu niedrig oder einen rückerstatteten Steuerbetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres ab Erlass der Verfügung nach. Eine Nachforderung ist eine Revision zuungunsten der steuerpflichtigen Person und setzt in jedem Fall einen Irrtum der Steuerbehörde voraus. Wird bei einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen rückerstattet. Als amtliche Prüfung ist zum Beispiel die stichprobenweise durchgeführte Überprüfung von Steuerveranlagungen der Zollstellen durch die vorgesetzten Zollkreisdirektionen oder die Überprüfung der Meldungen nach Artikel 31 MinöStG im Rahmen der Steueraufsicht zu betrachten. Auf Rückerstattungen welche das BAZG verfügt, wird kein Zins vergütet. Steuerrückerstattungen werden durch das BAZG verfügt und an die Berechtigten ausbezahlt. Dafür benötigt das BAZG eine Zahlungsverbindung (Postkonto oder Bank mit Clearingnummer und Bankkonto) des Begünstigten.
4.1.3 Verjährung der Steuerforderung und Steuererlass
Verjährung der Steuerforderung Die Steuerforderung verjährt 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Die Verjährung wird unterbrochen:
wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;
durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall spätestens 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Steuererlass Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist
wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich an das BAZG zu stellen, welche über den Steuererlass entscheidet. Das Gesuch hat zu enthalten:
Begehren
deren Begründung
Angabe der Beweismittel/Nachweise
Unterschrift des Gesuchstellers Die Beweismittel und Nachweise sind dem Gesuch beizulegen. Das BAZG kann die ihr notwendig erscheinenden Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts vornehmen. Die Gesuchsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
4.1.4 Rechtsmittel
Einsprache Gegen erstinstanzliche Verfügungen des BAZG kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung nach Artikel 23 MinöStG, für welche Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden muss. Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren (Art. 51 ff. VwVG). Beschwerde an die Zollkreisdirektion Wird die MinöSt gemäss Artikel 44 Absatz 1 MinöStV bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, erfolgen die Veranlagung und Zahlung nach der Zollgesetzgebung. Die Beschwerdefrist beträgt 60 Tage. Für Verfügungen der Zollstellen sind die Zollkreisdirektionen Beschwerdeinstanz (Art. 116 ZG). Beschwerde an das BAZG Erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen können beim BAZG angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Einsprache- und Beschwerdeentscheide des BAZG können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren ist im VwVG festgelegt.
4.2 Steueranmeldung bei der Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr
Die steuerpflichtigen Personen sind verpflichtet, der Steuerbehörde eine Steueranmeldung abzugeben. Beim Import von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr mit definitiver (Lagercode 1) oder provisorischer Steueranmeldung (Lagercode 2) fällt dies zeitlich mit der Einfuhrzollanmeldung zusammen. Beim Import mit Lagercode 3 und 5 erfolgt dies hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt. Um die dem Verbrauch zugeführten Importe gegenüber den Auslagerungen nicht zu benachteiligen, können die Importeure, die über eine Bewilligung des BAZG zur periodischen Steueranmeldung verfügen, die Waren bei der Einfuhr steuermässig provisorisch anmelden. Die Mineralölsteuerabgaben bilden einen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, auch wenn sie nicht direkt zum Zeitpunkt des Imports erhoben werden. In der Einfuhrzollanmeldung sind mit der entsprechenden Codierung der Zusatzabgaben alle zur Berechnung der Mineralölsteuer und des Mineralölsteuerzuschlages notwendigen Angaben zu machen. Die definitive Anmeldung erfolgt, wie bei den zugelassenen Lagerinhabern, gesamthaft für eine bestimmte Periode (Art. 20 MinöStG).
4.2.1 Art der Steueranmeldung
Die nachstehend beschriebenen Verfahren unterscheiden sich hauptsächlich im Zeitpunkt, in welchem die Mineralölsteuer veranlagt und bezahlt wird. Definitive Steueranmeldung Bei Personen, die nicht zur periodischen Steueranmeldung berechtigt sind, und Importeuren, die auf die periodische Steueranmeldung verzichten, wird die Mineralölsteuer anlässlich des Grenzübertritts in bar oder durch Belastung auf dem Zollkonto (ZAZ) erhoben. Die definitive Versteuerung ist auf der Einfuhrzollanmeldung mit Lagercode 1 zu beantragen. Provisorische Steueranmeldung Bei Personen mit Bewilligung des BAZG zur periodischen Steueranmeldung wird die Steuer auf Antrag nicht durch die Veranlagungszollstelle erhoben. Die berechtigten Importeure melden die Waren auf der Einfuhrzollanmeldung mit ihrer Steuerpflichtigen-Nummer und dem Lagercode 2 zur provisorischen Versteuerung an. Die bei der Einfuhr provisorisch angemeldeten Waren werden anschliessend mit der periodischen Steueranmeldung (siehe Ziffer 4.3) definitiv angemeldet. Die geschuldete Steuer wird in der periodischen Steueranmeldung des Steuerpflichtigen ausgewiesen.
4.2.2 Angaben in der Steueranmeldung
In der Einfuhrzollanmeldung sind für die Mineralölsteuer spezifische Angaben zu erfassen: • Steuerpflichtigen-Nummer und Bewilligungs-Nummer der CARBURA Die Einfuhr von Mineralölprodukten unterliegt grundsätzlich der Bewilligung durch die CARBURA. Sie teilt jeder zur Einfuhr berechtigten Person eine individuelle Generallizenz zu, welche auch als GEB-Nummer (General-Einfuhr-Bewilligung) bezeichnet wird. Die GEB-Nummer dient gleichzeitig als Identifikation der steuerpflichtigen Person im System der Mineralölsteuer. Zur Systematik der Nummernvergabe sind die entsprechenden EDV-Vorschriften zu beachten (EDV-Vorschriften für die periodische Steueranmeldung von zugelassenen Lagerinhaber, Pflichtlagerhalter und Importeuren bzw. EDV-Vorschriften für die periodische Meldung und die periodische Steueranmeldung von Herstellungsbetrieben von Biotreibstoffen). Die Liste der Nummern ist der Branche über die online Applikation Petroli-Info zugänglich. Die Steuerpflichtigen-Nummer und die GEB-Nummer sind im Feld „Bewilligungen“ des e-dec anzumelden.
Lagercodes Für die definitive und provisorische Steueranmeldung relevant sind: − Lagercode 1 für die definitive Steueranmeldung − Lagercode 2 für die provisorische Steueranmeldung Der Lagercode ist im Feld «Lagercode» des e-dec anzumelden.
Zusatzabgaben Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag und CO2-Abgabe werden bei der Einfuhr als so genannte Zusatzabgaben erhoben. Als Zusatzabgaben werden andere Abgaben als Zölle bezeichnet. Die entsprechenden Zusatzabgabenartencodes (ZUAC) und Zusatzabgabenschlüssel (ZUSCHL) sind in der Rubrik «Zusatzabgaben» des e-dec anzumelden.
4.3 Periodische Steueranmeldung
Importeure, die über eine Bewilligung des BAZG zur periodischen Steueranmeldung verfügen, sowie zugelassene Lagerinhaber und Pflichtlagerhalter müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben. Eine Periode entspricht dem Kalendermonat. Eine Person, die gleichzeitig Importeur, zugelassener Lagerinhaber und/oder Pflichtlagerhalter ist, gibt nur eine periodische Steueranmeldung ab. Darin muss nach den verschiedenen Bezugsmöglichkeiten (ab Zollgrenze / ab zugelassenem Lager) unterteilt werden.
4.3.1 Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung
Allgemeines Gesuche um Bewilligung der periodischen Steueranmeldung können nur von Personen gestellt werden, die gewerbsmässig Waren des MinöStG einführen. Andere Personen müssen bei der Einfuhr eine definitive Steueranmeldung abgeben. Den zugelassenen Lagerinhabern ist die periodische Steueranmeldung für eingeführte Waren generell bewilligt. Sie haben deshalb keine Gesuche zu stellen. Die schriftlichen Gesuche um Bewilligung der periodischen Steueranmeldung sind an das BAZG zu richten. Darin sind die Art und die durchschnittliche monatliche Menge der Waren anzugeben, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dem Gesuch ist ein Handelsregisterauszug beizulegen. Die Gesuchsteller müssen für die Steuer und anderen Abgaben Sicherheit leisten. Das BAZG legt deren Höhe fest. Für die Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen der Artikel 8 bis 13 MinöStV massgebend. Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn die Sicherheit geleistet worden ist. Gleichzeitig vergibt sie eine individuelle Melde- und Steuerpflichtigen-Nummer (Liste der Steuerpflichtigen: Ziffer 4.2.2). Die Bewilligungen sind nicht übertragbar. Dem Bewilligungsinhaber obliegt es, alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, insbesondere diejenigen der Artikel 41 und Artikel 44 Absatz 2 MinöStV. Sicherstellung der Steuer Das BAZG kann Sicherstellung verlangen:
wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist
wenn der Steueranspruch aus anderen Gründen als gefährdet erscheint Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SR 281.1), wobei die Arrestaufhebungsklage ausgeschlossen ist. Will der Schuldner die Rechtmässigkeit der Arrestforderung bestreiten, so muss er das normale Steuerjustizverfahren in Gang setzen.
Die Sicherstellung bezweckt die Verwirklichung von Forderungsansprüchen durch den Zugriff der Steuerbehörde auf das Vermögen des Schuldners. Erlöschen der Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung Die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung erlischt bei Verzicht, Auflösung der juristischen Person, Tod des Bewilligungsinhabers, Konkurseröffnung oder Entzug der Bewilligung durch das BAZG. Verzichtet der Importeur auf die Bewilligung, muss er dies dem BAZG drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen. Der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam. Der Bewilligungsinhaber muss seinen Pflichten bis zu diesem Zeitpunkt nachkommen.
4.3.2 Einreichen der periodischen Steueranmeldung
Frist und Form Die Frist für die periodische Steueranmeldung läuft bis zum 10. Kalendertag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht. Treffen periodische Steueranmeldungen nicht bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats beim BAZG ein, wird das Mahnverfahren sofort eingeleitet. Die periodischen Steueranmeldungen müssen mit EDV erstellt (siehe EDV-Vorschriften für die periodische Steueranmeldung von zugelassenen Lagerinhaber, Pflichtlagerhalter und Importeuren, Ziffer 1.1) und übermittelt werden. Für die elektronische Datenübermittlung haben die Firmen vor Einführung des regelmässigen Betriebes einen Kommunikationstest mit dem BAZG zu absolvieren. Die Bedingungen werden vom BAZG festgelegt und den Firmen vorgängig schriftlich mitgeteilt. Das BAZG kann im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. In solchen Ausnahmefällen muss das amtliche Formular 45.30 (periodische Steueranmeldung) verwendet werden. Dieses ist mit Kugelschreiber, Tintenstift oder Schreibmaschine auszufüllen. Die Prinzipien der Meldung sind mit denen der elektronischen Meldung identisch. Die periodischen Steueranmeldungen umfassen die Angaben über die vorangehende Steuerperiode, welche in der Regel den vorangehenden Kalendermonat betrifft. Alle Warenmengen, die während dieser Steuerperiode in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und in der periodischen Meldung oder durch die Verarbeitungszentren dem BAZG gemeldet wurden, sind zur Versteuerung anzumelden. Werden während einer Steuerperiode Waren eines Artikels in den steuerrechtlich freien Verkehr gesetzt, die aufgrund ihrer Verwendung unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ist eine Aufteilung dieser Warenmengen nach den zutreffenden Steuersätzen vorzunehmen (siehe EDV-Vorschriften für die periodische Steueranmeldung von zugelassenen Lagerinhaber, Pflichtlagerhalter und Importeuren Ziffer 1.5 ). Die periodischen Steueranmeldungen müssen alle für die Überprüfung der Steuerveranlagung und Steueraufsicht benötigten Angaben enthalten, insbesondere über:
Einfuhren in den steuerrechtlich freien Verkehr
Auslagerungen ab zugelassenen Lagern für den steuerrechtlich freien Verkehr
Mengen an nicht steuerfreiem Eigenverbrauch in zugelassenen Lagern
Rücknahmen aus dem freien Verkehr (versteuerte Ware ex zugelassenen Lagern oder Verarbeitungszentren) in zugelassene Lager
Verbuchungen von Begleitscheinen
VRU-Abzüge
Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 MinöStG
4.3.3 Formelle Prüfung der periodischen Steueranmeldung
Bei Eintreffen der periodischen Steueranmeldung beim BAZG erfolgt die formelle Prüfung (siehe Abbildung 4.1). Diese umfasst unter anderem den Vergleich mit:
den provisorischen Steueranmeldungen ab Verarbeitungszentrum
den periodischen Meldungen der zugelassenen Lager
den periodischen Meldungen der CARBURA
den übrigen Daten
Abbildung 4.1 Vergleich periodische Meldung / periodische Steueranmeldung
4.3.4 Besonderheiten der periodischen Steueranmeldung
4.3.4.1 Rücknahmen aus dem freien Verkehr in ein zugelassenes Lager
Der zugelassene Lagerinhaber oder Importeur kann innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag beim BAZG stellen. Er kann zu diesem Zweck für Warenmengen, die während der Steuerperiode aus dem freien Verkehr ins zugelassene Lager rücküberführt und in der periodischen Meldung aufgeführt wurden, die Rückerstattung mit dem entsprechenden Datensatz in der periodischen Steueranmeldung beantragen. → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Steueranmeldung von zugelassenen Lagerinhaber, Pflichtlagerhalter und Importeuren Ziffer 3.1.3 und 6.1.2
4.3.4.2 Steueranmeldung von Waren auf Begleitscheinen
Waren, die mit Begleitschein befördert werden, können ausnahmsweise mit der periodischen Steueranmeldung angemeldet werden. Entweder erfolgt die Steuermeldung in der gleichen Steuerperiode, in der der Begleitschein ausgestellt worden ist, oder in der darauffolgenden Periode. Im zweiten Fall wird für den zwischen dem Tag der Fälligkeit und dem Tag der Zahlung des Steuerbetrages liegenden Zeitraum ein Verzugszins geschuldet. Als Ausnahmefälle sind zu nennen: • Waren, die ursprünglich für die Einlagerung in zugelassene Lager bzw. zur Ausfuhr bestimmt waren und stattdessen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse in den freien Verkehr überführt wurden. Im Sinne einer steuerlichen Gleichstellung mit direkt ab zugelassenen Lagern in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren ist ein VRU-Abzug ebenfalls für mit Begleitschein beförderte und nachträglich für den steuerrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgesehen, sofern die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind. → EDV-Bestimmungen siehe EDV Vorschriften für die periodische Steueranmeldung von zugelassenen Lagerinhaber Pflichtlagerhalter und Importeuren Ziffer 3.3 – 3.3.4 und Ziffer 6.2 – 6.2.2
4.3.4.3 Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 MinöStG
Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 MinöStG können vom Steuerpflichtigen nicht mit periodischer Steueranmeldung angemeldet werden. Die Steueranmeldung ist beim BAZG mit schriftlichem Gesuch und den entsprechenden Nachweispapieren einzureichen (vgl. Ziffer 4.4).
4.3.4.4 Steueranmeldung für erneuerbare Treibstoffe
Periodische Steueranmeldung Für Treibstoffmengen, welche in den freien Verkehr ausgelagert worden sind, muss monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung erstellt werden. Die Steueranmeldung umfasst insbesondere folgende Angaben der vorangehenden Periode:
Auslagerungen ab Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr;
Mengen für den Eigenverbrauch im Herstellungsbetrieb. Die periodischen Meldungen und periodischen Steueranmeldungen für erneuerbare Treibstoffe erfolgen über das HKN-System eTS/eBS. Die elektronischen Meldungen sind gemäss EDV-Vorschriften für die periodische Meldung und die periodische Steueranmeldung für Herstellungsbetriebe von erneuerbaren Treibstoffen Ziffer 6 – 10 zu erstellen.
4.3.4.5 Andere
VRU-Abzüge Eine Berechtigung für VRU-Abzüge (Vapor recovery unit = Benzindampfrückgewinnungsanlage) besteht bei Autobenzin. Falls die Rückgewinnung gewährleistet ist, können von der steuerpflichtigen Menge folgende Pauschalabzüge gemeldet werden:
0,9 ‰ der Bruttomenge bei Beförderung mit der Bahn
1,2 ‰ der Bruttomenge bei Beförderung auf der Strasse → EDV-Bestimmungen siehe EDV-Vorschriften für die periodische Steueranmeldung von zugelassenen Lagerinhaber, Pflichtlagerhalter und Importeuren Ziffer 3.2.2 und 3.3.2
Ausgang aus zugelassenen Lagern in den freien Verkehr Für Waren, die aus einem zugelassenen Lager in den freien Verkehr überführt werden, entsteht die Steuerforderung. Die Steuer bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Auslagerung. Für Waren in Erdölraffinerien und Steuerfreilagern ist dies der Zeitpunkt, in dem sie beim Durchlauf durch die Messeinrichtung erfasst werden. Entlassung aus der Lagerhaltungspflicht Bei der Entlassung aus der Lagerhaltungspflicht handelt es sich um eine von der CARBURA bewilligte Pflichtlagerfreigabe. Zum gleichen Zeitpunkt entsteht die Steuerforderung. Dies auch in jenen Fällen, in denen eine gleiche Menge in einem zugelassenen Lager der Lagerhaltungspflicht unterstellt wird. Darunter fällt auch die Mehrmenge ab Begleitschein bei Überschreitung der bewilligten Pflichtlagermenge, dem so genannten Pflichtlager-Spitzenausgleich. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in Artikel 28 Absatz 5 MinöStG und Artikel 84-88 MinöStV.
4.4 Steueranmeldungen für Forderungen nach Artikel 4 Absatz 2 MinöStG
Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 MinöStG sind vom Steuerpflichtigen mit schriftlichem Gesuch und den entsprechenden Nachweispapieren beim BAZG einzureichen. Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einer höheren Steuer unterliegen oder unversteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die der Steuer unterliegen, haben dem BAZG unaufgefordert eine Steueranmeldung abzugeben. Solche Fälle sind beispielsweise:
zum tieferen Satz versteuerte Waren, die zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die einer höheren Steuer unterliegen, wie Petrol, welches als Treibstoff verwendet wird, aber zum Satz versteuert wurde, der für andere Verwendungen gilt;
steuerfreie Waren, die zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer unterliegen. Für Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 MinöStG müssen die steuerpflichtigen Personen die Steueranmeldung spätestens bis zum Werktag abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.
4.5 Prozessenergie in Erdölraffinerien
Steuersystematische Gründe sprechen dafür, die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie von der Steuer zu befreien. Die Mineralölsteuer ist, wie alle besonderen Verbrauchssteuern, eine Einphasensteuer. Die in den Raffinerien hergestellten Produkte werden bei der Auslagerung zum Verbrauch besteuert. Würde nun auch die Prozessenergie mit der Mineralölsteuer belegt, so wäre sie im Preis des Endproduktes zweimal enthalten. Diese Doppelbelastung kann vermieden werden, indem die Prozessenergie der Erdölraffinerien von der Steuer befreit wird. Von der Steuer nicht befreit sind andere Verbräuche der Raffinerien, z. B. Treibstoffe für deren Fahrzeuge. Der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d MinöStG verwendete Ausdruck «Prozessenergie» umfasst Energie für die folgenden Verwendungen:
Erzeugung von Wasserdampf
Herstellen von Warmwasser
Antrieb von Pumpen
Antrieb von Generatoren
Heizen von Röhrenöfen
Antrieb von Kühlsystemen Keine Prozessenergie und somit nicht steuerfrei sind:
Treibstoffe für Fahrzeuge
• Energie für die Produktion von elektrischem Strom und anderer Energie für die externe Verwendung (Verkauf)
4.6 Steuerbefreiung im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen
Die Steuerbefreiung von Treib- und Brennstoffen richtet sich nach den Artikeln 26-28b MinöStV. Die Begriffe entsprechen dem Gaststaatgesetzes (GSG; SR 192.12) und der Gaststaatverordnung (V-GSG; SR 192.121). Begünstigter Personenkreis (Art. 26 Abs. 1 MinöStV):
1 Institutionelle Begünstigte
Diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Organisationen, internationale Konferenzen und Schiedsgerichte sowie andere Einrichtungen mit Zoll- und Steuervorrechten aufgrund völkerrechtlicher Grundlagen oder Bundesratsbeschluss.
2 Begünstigte Personen
Diplomatisches und konsularisches Personal, leitende Beamte mit diplomatischem Status, Delegierte sowie deren Familienmitglieder mit einer Legitimationskarte derselben Kategorie.
3 Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder
Während dienstlicher Aufenthalte gestützt auf internationales Gewohnheitsrecht. Die durch die Begünstigten bezogenen Treib‑ oder Brennstoffe stammen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr und sind somit grundsätzlich mit der Mineralölsteuer und ggf. dem Mineralölsteuerzuschlag belastet; auf fossilen Brennstoffen lastet zudem die CO₂‑Abgabe. Da Lieferanten den Begünstigten steuerfreien Treib‑ oder Brennstoff abgeben müssen, können sie die entrichteten Abgaben beim BAZG auf Gesuch hin rückerstatten lassen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
4.6.1 Steuerfreier Treibstoff: Bezug an öffentlichen Tankstellen
4.6.1.1 Informationen für Begünstigte
Steuerfreier Treibstoff für Strassenfahrzeuge kann mit einem Bezugsmittel (z. B. Tankkarte) eines vom BAZG zugelassenen Treibstoffhändlers an öffentlichen Tankstellen bezogen werden. Die Liste der zugelassenen Händler ist auf der Webseite2 des BAZG veröffentlicht. Es gelten folgende Vorgaben:
Je Fahrzeug darf nur ein Bezugsmittel beantragt werden.
Der Treibstoff darf nur in das im Bezugsmittel aufgeführte Fahrzeug eingefüllt und verbraucht werden (ausgenommen Regelung zu Reservekanister).
Bezugslimiten (zur Missbrauchsverhinderung): o max. 90 Liter pro Tag; o max. 500 Liter pro Monat Reservekanister Für nicht immatrikulierte Fahrzeuge sowie Garten‑ und Parkmaschinen (z. B. Rasenmäher, Bläser, Motorspaten), die ausschliesslich privat durch begünstigte Personen bzw. dienstlich durch institutionelle Begünstigte genutzt werden, darf zusätzlich ein Reservekanister bis max. 25 Liter befüllt werden.
2 Zollvorrechte für Diplomaten
Rückgabe des Bezugsmittels Das Bezugsmittel ist unverzüglich zurückzugeben bzw. zu deaktivieren bei:
Veräusserung oder Ausfuhr des Fahrzeugs;
Wegfall der Berechtigung. Der Verlust des Bezugsmittels ist dem zugelassenen Treibstoffhändler unverzüglich zu melden.
4.6.1.2 Informationen für zugelassene Treibstoffhändler
Zulassungspflicht Der Vertrieb von steuerfreiem Treibstoff ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird vom BAZG, Bereich MLA auf schriftlichen Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:
Sitz im Zollgebiet;
Betreibung von Tankstellen im Zollgebiet;
bisherige Einhaltung der Zollvorschriften sowie der Abgabeerlasse und der nicht abgaberechtlichen Erlasse, deren Vollzug dem BAZG obliegt;
Vorhandensein eines System zur Führung der Geschäftsbücher und Aufbewahrung der Unterlagen, das die notwendigen Kontrollen durch das BAZG ermöglicht;
Gewährleistung der Einhaltung der Pflichten bezüglich Aufbewahrung und Bekanntgabe von Daten;
Sicherstellung, dass das BAZG jederzeit Kontrollen und Unternehmensprüfungen mit verhältnismässigen Aufwand durchführen kann. Dem Bewilligungsantrag sind zudem je ein Exemplar der Antragsformulare (Dienst- und Privatfahrzeuge) in französischer Sprache und/oder die digitale Lösung zusammen mit einem Muster der Tankkarte beizulegen. Die Bewilligung gilt bis auf Widerruf. Widerrufen wird die Bewilligung insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder die übrigen Anforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingehalten werden. Art des Bezugsmittels Der zugelassene Treibstoffhändler kann grundsätzlich frei über die Art des Bezugsmittels zum Bezug von steuerfreiem Treibstoff, das er seinen Kunden zur Verfügung stellen will, bestimmen. Es kann sich auch um eine digitale Lösung handeln. Im Rahmen der Bewilligungserteilung ist jedoch aufzuzeigen, dass das Missbrauchsrisiko nicht grösser ist als bei der konventionellen Lösung mit Tankkarte und PIN. Anforderungen an das Bezugsmittel
Eindeutig als Diplomaten-Bezugsmittel erkennbar;
Gültigkeitsdatum - Gültigkeitsdauer: max. 3 Jahre. Nach Ablauf muss die begünstigte Person einen neuen Antrag stellen;
Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;
Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes3 (keine Namen der Begünstigten aufführen);
Neben dem Logo des Treibstoffhändlers dürfen auch Logos von Partnertankstellen abgebildet werden, sofern sich diese im Zollgebiet befinden. Die Gestaltung ist so vorzunehmen, dass keine Missverständnisse über die Zulässigkeit der Nutzung entstehen.
3 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1)
Vergabe des Bezugsmittels an Begünstigte Die zugelassenen Treibstoffhändler stellen den Begünstigten u. a. auf ihrer Webseite zwei Antragsformulare zur Verfügung (jeweils ein Formular für Privat- und eines für Dienstfahrzeuge). Die Formulare müssen mindestens in französischer Sprache verfügbar sein. Im Anhang 7 finden sich zwei Musterformulare, die die verbindlichen Mindestangaben definieren. Die Form des Antrags wird grundsätzlich nicht vorgegeben, je nach Form müssen aber bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Wird ein Antrag schriftlich eingereicht, muss er nebst der Unterschrift der antragstellenden Person eine Unterschrift und einen Stempel der vorgesetzten Stelle (Vertretung/Organisation/Institution etc.) enthalten. Die Zustellung erfolgt auf dem Postweg. Gestattet sind grundsätzlich auch digitale Lösungen, vorausgesetzt, die Nachvollziehbarkeit und Datensicherheit sind jederzeit gewährleistet. Unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur [ZertES; SR 943.03]) sind insbesondere auch digital signierte Anträge, welche auf elektronischem Weg eingereicht werden, zulässig. Prüfung des Antrags für ein Bezugsmittel sowie der Berechtigung Nach Eingang des Antrags prüft der zugelassene Treibstoffhändler diesen auf Vollständigkeit sowie auf formelle und inhaltliche Richtigkeit. Bei der Beantragung eines Bezugsmittels für ein Privatfahrzeug ist zusätzlich die Berechtigung der antragstellenden Person zum Bezug von steuerfreiem Treibstoff zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt über den vom BAZG im ePortal bereitgestellten Service «Legitimaziun»4 (Geschäftspartnerrolle «MinöSt Berechtigungsprüfer») anhand der Legitimationskartennummer und des Geburtsdatums der antragstellenden Person. Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Bezugsmittels für ein Dienstfahrzeug erfolgt die Berechtigungsprüfung über den Service «Legitimaziun» anhand der Vertretungsnummer und der Landnummer.
Abbildung 4.2 Antragsprozess Bezugsmittel für steuerfreien Treibstoff
Die Rückmeldungen der Abfragen erfolgen im Ampelsystem mit rot, orange oder grün.
Rot: Keine Berechtigung → Es darf kein Bezugsmittel ausgestellt werden.
Orange: Keine Daten gefunden → Angaben prüfen
4 Beschreibung der Geschäftspartnerrollen BAZG für die digitalen Services
Grün: Berechtigung bestätigt → Bezugsmittel kann ausgestellt und der begünstigten Person zugestellt werden Die Rückmeldung in den Farbkategorien «rot» (keine Berechtigung) und «orange» (Validierungsfehler) erfolgt mittels eines Hinweises. Dieser ist entscheidend für die Beurteilung, ob das Bezugsmittel ausgestellt werden kann. Zudem zeigt er präzise auf, an welcher Stelle ein Fehler vorliegt, welche Korrektur erforderlich ist und welche Kompetenzstelle zu kontaktieren ist. Auskünfte bei Problemen bzw. Fragen rund um die Berechtigungsprüfung: Anhang 20 - Auskunftsstellen Nebst Einzelabfragen über Legitimaziun es auch möglich, Listen in Form einer CSV-Datei5 mit mehreren Antragstellern in das System zu importieren und so eine Sammelabfrage durchzuführen. Das Abfrageergebnis kann in Form eines PDF-Dokuments aus Legitimaziun heruntergeladen und als Nachweis der durchgeführten Berechtigungsprüfung aufbewahrt werden. Rückgabe des Bezugsmittels Der zugelassene Treibstoffhändler hat sicherzustellen, dass Bezugsmittel unverzüglich deaktiviert oder zurückgenommen werden, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
Veräusserung oder Ausfuhr des Fahrzeugs;
Verlust des Bezugsmittels durch die begünstigte Person;
Wegfall des Anspruchs der begünstigten Person. Vertrieb des Treibstoffs Der Bezug von steuerfreiem Treibstoff durch die Begünstigten darf weder zeitlich noch örtlich eingeschränkt werden. Er kann jederzeit an sämtlichen Tankstellen des zugelassenen Treibstoffhändlers sowie dessen Partnertankstellen im Zollgebiet erfolgen. Die Begünstigten beziehen den Treibstoff steuerfrei. Der zugelassene Treibstoffhändler ist verpflichtet, eine Kundenhotline einzurichten, über die sich die Begünstigten bei Fragen oder Problemen an ihn wenden können. Bezugslimiten zur Missbrauchsverhinderung Zur Gewährleistung der Steuersicherheit muss das Bezugsmittel folgende Limiten vorsehen:
max. 90 Liter pro Tag;
max. 500 Liter pro Monat. Es darf ausschliesslich die im Antrag angegebene Treibstoffart abgegeben werden, welche dem Antrieb des jeweiligen Fahrzeugs entspricht. Umgang mit Missbrauch Stellt der zugelassene Treibstoffhändler eine missbräuchliche Verwendung des Bezugsmittels fest, hat er dies umgehend dem BAZG, Bereich MLA zu melden. Umfang der Steuerbefreiung
Die Regelung 90 Liter pro Tag und 500 Liter pro Monat definiert den Umfang der Steuerbefreiung. Für Mengen, die diese Höchstgrenzen überschreiten, wird keine Rückerstattung gewährt. Im Rückerstattungsgesuch sind die Mengen entsprechend auf die zulässigen Limiten zu kürzen.
5 Informationen über die Struktur der CSV-Datei finden sich auf der Website des BAZG.
Der Treibstoffhändler ist berechtigt, der begünstigten Person zusätzliche Mengen zu verkaufen; diese Mehrmengen unterliegen jedoch der Steuerpflicht. Rückerstattungsgesuch Die Mineralölsteuer (Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag) auf dem steuerfrei vertriebenen Treibstoff wird dem zugelassenen Treibstoffhändler über die Plattform Taxas6 im Gesuchstyp «Rückerstattung MinöSt für Diplomaten» rückerstattet. Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen. Der Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn das Rückerstattungsgesuch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Treib- oder Brennstoff vertrieben wurde, eingereicht wird (Art. 48 MinöStV). Rückerstattungsbeträge unter CHF 100.– werden nicht ausbezahlt (Art. 47 MinöStV). Für die Rückerstattung wird eine Gebühr von 5 % des Rückerstattungsbetrags erhoben. Sie beträgt mindestens CHF 30.–, jedoch höchstens CHF 500.– (vgl. Ziffer 8.11 des Anhangs zur Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit [SR 631.035]).
Zu jedem Rückerstattungsgesuch müssen die folgenden Angaben gemacht werden:
Gesuchsperiode
Pro Bezugsmittel bzw. Fahrzeug eine Position mit folgenden Angaben (kann via eine CSV-Datei7 in das System importiert werden): − Legitimationskartennummer oder Vertretungsnummer, auf die das Bezugsmittel ausgestellt wurde − Kontrollschild und Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, auf das das Bezugsmittel ausgestellt wurde − Treibstoffart, die während der Gesuchsperiode über das Bezugsmittel bezogene Gesamttreibstoffmenge sowie der erneuerbare Anteil im Produkt (separat ausgewiesen). Das BAZG kann weitere Nachweise (z. B. Antragsformular, Tankbelege) einverlangen, soweit diese für die Rückerstattung benötigt werden. Diese müssen auf Verlangen in Taxas hochgeladen werden.
6 Taxas – Ihre zentrale Plattform für Verbrauchssteuern in der Schweiz
7 Informationen über die Struktur der CSV-Datei finden sich auf der Website des BAZG.
Erfassungsrichtlinien Rückerstattung MinöSt für Diplomaten
Abbildung 4.3 Erfassungsrichtlinien Rückerstattung für Diplomaten
Aufbewahrungspflicht Die für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen. Unternehmensprüfungen Das BAZG ist berechtigt, beim zugelassenen Treibstoffhändler unangemeldet Unternehmensprüfungen durchzuführen. In diesem Rahmen wird u.a. geprüft, ob der zugelassene Treibstoffhändler die Berechtigungsprüfungen korrekt durchgeführt hat. Wird festgestellt, dass zu Unrecht steuerfreier Treibstoff abgegeben wurde (z. B. Person nicht berechtigt, Tages- und Monatslimiten überschritten, Treibstoffart entspricht nicht dem Antrieb des Fahrzeugs), wird eine zu Unrecht ausbezahlte Rückerstattung zurückgefordert. Widerhandlungen werden nach dem MinöStG geahndet.
4.6.2 Steuerfreier Treibstoff: Lieferungen für auf dem Areal eingesetzte Treibstoffe
(Maschinen und Unterhaltsfahrzeuge) Die Voraussetzungen und das Verfahren für Lieferungen von Treibstoffen für den Betrieb von Maschinen und Unterhaltsfahrzeugen auf dem Areal von Dienstgebäuden richtet sich nach Punkt 4.6.4 (steuerfreier Brennstoff).
4.6.3 Steuerfreier Treibstoff: Regelung von Spezialfällen
Auskünfte bei Fragen bezüglich Betankungen von Schiffen, Luftfahrzeugen oder nicht immatrikulierbaren Fahrzeugen (andere als Strassenfahrzeuge oder Maschinen mit einen Tankvolumen von mehr als 25 Litern) erteilt der Bereich MLA. E-Mail: mla@bazg.admin.ch Telefon: +41 58 462 65 47
4.6.4 Steuerfreier Brennstoff
Brennstofflieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sind von der Mineralölsteuer sowie der damit verbundenen CO₂-Abgabe befreit.
Grundsätzlich steht allen Brennstoffhändlern offen, den nach Ziffer 4.6 aufgeführten Begünstigten abgabenfreien Brennstoff anzubieten. Antragstellung durch Begünstigte beim Brennstoffhändler Zur Beantragung der Abgabebefreiung stellt der Brennstoffhändler (bzw. Treibstoffhändler) den begünstigten Personen zwei Arten von Antragsformularen zur Verfügung:
Antragsformular für Brennstofflieferungen an Privatgebäude
Antragsformular für Brennstofflieferungen an Dienstgebäude, sowie für die auf dem Areal eingesetzten Treibstoffe (Maschinen und Unterhaltsfahrzeuge) Die Formulare sind vom Brennstoffhändler eigenständig zu erstellen. Dabei müssen sämtliche im Anhang 7a definierten Mindestangaben und die verpflichtende Erklärung vollständig und unverändert übernehmen werden. Anhang 7a kann als Vorlage verwendet werden. Die Formulare sind den Begünstigten mindestens in französischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Bei zusätzlichen Sprachversionen ist der Händler für die korrekte Übersetzung der Mindestangaben verantwortlich. Die begünstigte Person füllt das entsprechende Formular vollständig aus und reicht es beim Brennstoffhändler ihrer Wahl ein8. Prüfung durch den Brennstoffhändler Der Brennstoffhändler (bzw. Treibstoffhändler) prüft die Vollständigkeit der im Antragsformular erfassten Daten. Dieses bildet die Grundlage für die Berechtigungsprüfung, die Rückerstattung in Taxas sowie für allfällige Kontrollen durch das BAZG. Erforderliche Unterschriften und Stempel für einen gültigen Antrag: Privatgebäude:
Eigenhändige Unterschrift der begünstigten Person
Visum des Chefs/ der Chefin der Botschaft, der Mission, des Konsulats oder der internationalen Organisation bzw. der autorisierten Vertretung
Offizieller Stempel der zuständigen Botschaft, der Mission, des Konsulats, der internationalen Organisation oder Institution Dienstgebäude:
Visum des Chefs/ der Chefin der Botschaft, des Konsulats, der Ständigen Mission, der internationalen Organisation bzw. der autorisierten Vertretung
Offizieller Stempel der zuständigen Botschaft, der Ständigen Mission, des Konsulats, der internationalen Organisation oder Institution Nach der Vollständigkeitsprüfung der Antragsformulare muss die Berechtigungsprüfung über den Service «Legitimaziun» durch den Brennstoffhändler durchgeführt werden. Man unterscheidet bei der Berechtigungsüberprüfung unter zwei Abfragen:
Privatgebäude: Legitimationsnummer und Geburtsdatum
Dienstgebäude: Vertretungsnummer und Landnummer Die Rückmeldungen der Abfragen erfolgen im Ampelsystem mit rot, orange oder grün.
8 Die bisherigen Formulare 45.35 und 14.60 sind nicht mehr gültig.
Rot: Keine Berechtigung → Lieferung verboten
Orange: Keine Daten gefunden → Angaben prüfen
Grün: Berechtigung bestätigt → Lieferung zulässig Zu jeder roten oder orangen Rückmeldung erscheint ein Hinweis, der Auskunft über die Ursache, Korrektur und zuständige Kompetenzstelle gibt. Auskünfte bei Problemen bzw. Fragen rund um die Berechtigungsprüfung: Anhang 20 - Auskunftsstellen Nebst einzelnen Abfragen über Legitimaziun ist es auch möglich, Listen in Form einer CSV- Datei9 mit mehreren Antragstellern in das System zu importieren und so eine Sammelabfrage durchzuführen. Die Ergebnisse können als PDF gespeichert und archiviert werden. Die Ergebnisse dienen als Beweis einer Kontrolle seitens des BAZG. Vertrieb von Brennstoffen Nach erfolgreicher Berechtigungsprüfung darf der steuerbefreite Brennstoff an die antragstellende Person oder Organisation geliefert werden. Der Brennstoffhändler muss eine Rechnung sowie ein Lieferschein mit folgenden Mindestangaben ausstellen:
Datum der Lieferung
Vollständige Lieferadresse
Brennstoffart
Gelieferte Menge und Mengeneinheit
Anteil erneuerbarer Brennstoff (in %) Der Brennstoffhändler stellt sicher, dass die Begünstigten bei Fragen oder Problemen über eine Kundenhotline Unterstützung erhalten. Rückerstattungsgesuch Die Mineralölsteuer und ggf. die CO2-Abgabe auf dem steuerfrei vertriebenen Brennstoff wird dem Brennstoffhändler über die Plattform Taxas10 im Gesuchstyp «Rückerstattung der CO2- Abgabe für von Diplomaten verwendete Brennstoffe» rückerstattet. Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen. Der Rückerstattungsanspruch vewirkt, wenn das Rückerstattungsgesuch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Treib- oder Brennstoff vertrieben wurde, eingereicht wird (Art. 48 MinöStV). Rückerstattungsbeträge unter CHF 100.– werden nicht ausbezahlt (Art. 47 MinöStV). Für die Rückerstattung wird eine Gebühr von 5 % des Rückerstattungsbetrags erhoben. Sie beträgt mindestens CHF 30.–, jedoch höchstens CHF 500.– (vgl. Ziffer 8.11 des Anhangs zur Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit [SR 631.035]). Zu jedem Rückerstattungsgesuch müssen die folgenden Angaben gemacht werden:
Gesuchsperiode
Pro Brennstofflieferung eine Position mit folgenden Angaben (kann via CSV-Datei11 in
das System importiert werden):
9 Informationen über die Struktur der CSV-Datei finden sich auf der Website des BAZG.
10 Taxas – Ihre zentrale Plattform für Verbrauchssteuern in der Schweiz
11 Informationen über die Struktur der CSV-Datei finden sich auf der Website des BAZG
− Brennstoffart (bzw. Treibstoffart), die während der Gesuchsperiode über die Privat- oder Dienstgebäude bezogene Gesamtbrennstoffmenge sowie der erneuerbare Anteil im Produkt (separat ausgewiesen). − Komplette Lieferadresse und Datum der Lieferung Das BAZG kann weitere Nachweise (z. B. Antragsformular, Rechnung, Lieferschein) einverlangen, soweit diese für die Rückerstattung benötigt werden. Diese müssen auf Verlangen in Taxas hochgeladen werden. Aufbewahrungspflicht Die für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen. Unternehmensprüfungen Das BAZG ist berechtigt, beim Brennstoffhändler unangemeldet Unternehmensprüfungen durchzuführen. In diesem Rahmen wird u.a. geprüft, ob der Brennstoffhändler die Berechtigungsprüfungen korrekt durchgeführt hat. Wird festgestellt, dass zu Unrecht steuerfreier Brennstoff geliefert wurde (z. B. Person nicht berechtigt), wird eine zu Unrecht ausbezahlte Rückerstattung zurückgefordert . Widerhandlungen werden nach dem MinöStG geahndet.
4.7 Treibstoff für die Versorgung von Luftfahrzeugen
4.7.1 Rechtliche Grundlage
Der Bundesrat kann die Treibstoffe für die Versorgung von Linienflugzeugen aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a MinöStG von der Steuer befreien. Buchstabe b des gleichen Absatzes ermöglicht die Steuerbefreiung der Treibstoffe zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge vor dem direkten Abflug ins Ausland. Artikel 33 MinöStV konkretisiert die Steuerbefreiung.
4.7.2 Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
4.7.2.1 Steuerliche Beurteilung der getankten Menge
Die Mineralölsteuer ist jeweils für die gesamte getankte Menge geschuldet. Für die steuerliche Beurteilung einer Betankung (steuerfrei oder steuerpflichtig) wird jeweils auf den ersten Flug nach der Betankung abgestellt. Als solcher gilt grundsätzlich die Flugbewegung zwischen dem ersten Start bis zur nächsten Landung.
4.7.2.2 Zollflugplatz
Steuerfreier Flugtreibstoff darf nur auf einem Zollflugplatz getankt werden (siehe Anhang 8). Unter dem Begriff Zollflugplatz werden in der MinöStV auch Zollflughäfen verstanden. Der Begriff wird hiernach nicht mehr weiter unterschieden.
4.7.2.3 Direkt vor dem Abflug
Eine Betankung gilt als «direkt vor dem Abflug» durchgeführt, wenn der Abflug gleichentags erfolgt. Auf einzelnen Zollflugplätzen existieren spezifische Vorschriften, wie der Begriff «direkt» zu verstehen ist. Diese örtlichen Regelungen gelten prioritär.
4.7.2.4 Flüge nach dem Ausland
Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. Im Einzelnen müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Es muss im Ausland eine echte Landung stattfinden. Das setzt notwendigerweise das Anhalten des Flugzeugs und den Verbleib für eine gewisse Zeit auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes/Flughafens voraus.
Es braucht nicht ausgestiegen zu werden.
Das Triebwerk braucht nicht abgestellt zu werden. Ausdrücklich nicht als Landung im Ausland gelten:
Touch & go auf einem Flugplatz im Ausland;
Landung auf der Piste im Ausland, direktes zurückrollen auf oder neben der Piste zum Pistenanfang und Neustart.
4.7.2.5 Gegen Entgelt
«Gegen Entgelt» wird angenommen, wenn eine Rechnung für transportierte Last (Post, Fracht oder Passagiere) oder eine durchgeführte Dienstleistung ausgestellt und diese bezahlt worden ist (Kopie der Rechnung bzw. Belastungsanzeige kann einverlangt werden). Unter den Begriff Dienstleistung fallen insbesondere Dienstleistungen, die mit dem Flug und nicht auf dem Flug durchgeführt werden, wie Schulflüge sowie Flüge für Messungen, Flugfotoaufnahmen usw.
4.7.2.6 Bewilligung für die Durchführung gewerbsmässiger Flüge
Internationale Regelung Weltweit benötigen Luftverkehrsbetriebe, die ihre Luftfahrzeuge für gewerbsmässige Personen- und Warentransporte kommerziell einsetzen wollen, gemäss ICAO Annex 6, ein Air Operator Certificate (AOC) mit dem Anhang Operations Specifications, die beide an Bord mitgeführt werden müssen. Es gibt keine ICAO-Zertifizierungsvorgaben für gewerbsmässige Dienstleistungen – diese werden national oder im Fall der Schweiz europäisch geregelt. Luftfahrzeuge der EU und der CH 1 gewerbsmässige Personen- und Warentransporte: Hier gelten zusätzlich die Europäischen Gesetze: Luftverkehrsbetriebe, die ihre Luftfahrzeuge für (Linienflüge und/oder Charterflüge) einsetzen wollen, benötigen eine Betriebsbewilligung gemäss EU-Verordnung Nr. 1008/2008 (diese wird nicht an Bord mitgeführt), und gemäss EU-Verordnung Nr. 965/2012 ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis genannt Air Operator Certificate (AOC) sowie ein Operations Specifications (dieser Anhang zum AOC listet Luftfahrzeug- Typ&Kennzeichen auf); diese beiden Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden. 2 kommerzielle Dienstleistungen: Es werden weder Betriebsbewilligung noch AOC ausgestellt, sondern es gilt folgendes: Luftverkehrsbetriebe, die ihre Luftfahrzeuge für gewerbsmässige Dienstleistungen, (Film- und Fotoflüge, Flüge für Messungen, Pipelinekontrolle, Montage von Antennen/Masten/etc, Holzen/Bäume ausfliegen, etc..) einsetzen wollen, benötigen gemäss EU-Verordnung Nr. 965/2012, eine «APPENDIX I, DECALARATION for Part-SPO» sowie eine «Acknowledgement of receipt of a Declaration for Part-SPO» (Bestätigungsschreiben des BAZL für CH-Unternehmen; oder bei EU-Unternehmen der entsprechenden. EU-Behörde für Zivilluftfahrt). Beide Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden. 3 Wenn ein Unternehmen gewerbsmässige Personen/Warentransporte und gewerbsmässige Dienstleistungen erbringt, dann muss es über alle 4 obenerwähnten Dokumente verfügen. Es muss jedoch an Bord nur diejenigen mitführen, die den aktuellen Flug betreffen.
Einsatz von ausländischen Luftfahrzeugen durch Schweizer Flugunternehmen: Ein Unternehmen kann auch ausländische Luftfahrzeuge gewerbsmässig betreiben. Diese werden genauso wie inländische auf dem Operations Specifications, oder dem APPENDIX I, DECLARATION for Part.SPO, aufgelistet. Nachweise für die Berechtigung zur Durchführung von gewerbsmässigen Personen- und Warentransporten sind:
Air Operator Certificate (AOC)
Operations Specifications (Luftfahrzeug-Kennzeichen) Nachweise für die Berechtigung zur Durchführung von gewerbsmässigen Dienstleistungen sind:
APPENDIX I, DECALARATION for Part-SPO (mit allen Luftfahrzeug-Kennzeichen)
Acknowledgement of receipt of a Declaration for Part-SPO Keine Nachweise vorhanden: Kann weder AOC noch DECLARATION for Part-SPO gezeigt werden, darf das Flugunternehmen keine gewerbsmässigen Flüge durchführen, sondern nur nicht-gewerbsmässige resp. private Flüge: Negativ-Beleg: Es gibt auch eine DECLARATION for Part-NCC → dieses bezeugt, dass es sich um ein im nicht-gewerbsmässigen Verkehr eingesetztes Flugzeug handeln (Non-Commercial Complex aircraft / nicht kommerzielle grössere Luftfahrzeuge). Die meisten «kleineren Luftfahrzeuge», die privat betrieben werden, fliegen nach den Regeln für Part-NCO (Non-Commercial Operator). Dafür gibt es jedoch kein Zertifikat oder Beleg der Luftfahrtbehörden.
4.7.2.7 Gegenrecht
Als ausländische Luftfahrzeuge gelten solche mit ausländischer Immatrikulation (ausser sie wurden verzollt). Für ausländische Luftfahrzeuge werden die Steuerbefreiungen nach Ziffer 4.7.3 und Ziffer 4.7.4 nur gewährt, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. Massgebend für das Gegenrecht ist der ausländische Staat, der das AOC mit der Betriebsspezifikation ausgestellt hat. Das Verzeichnis der Staaten, die Gegenrecht halten, ist in Anhang 9 aufgeführt.
4.7.2.8 Lieferscheine
Für sämtliche Betankungen, steuerfreie und steuerpflichtige, müssen Lieferscheine ausgestellt werden. Diese enthalten zwingend folgenden Angaben:
laufende Nummer;
Datum und Zeit der Betankung;
Name und Adresse des Treibstofflieferanten;
Name der Luftverkehrsunternehmung, welche den Flug durchführt;
Immatrikulationsnummer des Luftfahrzeugs;
Bestimmungsort;
Treibstoffart;
Abgegebene Menge in Liter 15 °C oder Anzahl Liter bei anderer Temperatur mit Angabe der gemessenen Temperatur bei der Betankung, sofern die Liter 15 °C aus einer Tages-, Wochen- oder Monatsliste hervorgehen und eindeutig der entsprechenden Betankung zugeordnet werden können (nachträgliche Umrechnung);
Unterschrift Tankwart und Treibstoffbezüger.
Die zuständige Lokalebene kann aufgrund ortsspezifischer Bedürfnisse für steuerfrei beantragte Betankungen weitere Angaben mittels Zusatzblatt verlangen. Doppel der Lieferscheine sind der zuständigen Lokalebene abzugeben.
4.7.2.9 SAF Erneuerbares Flugpetrol (Sustainable Aviation Fuel, hiernach: SAF) oder ein Gemisch von fossilem Flugpetrol mit Anteilen von SAF können eingeführt und eingesetzt werden. Für die Bestimmungen der Steuererleichterung sind die Vorschriften der Ziffer 4.8 zu beachten.
4.7.3 Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr
Anhang 10 enthält eine grafische Übersicht betreffend die Mineralölsteuer auf Flugtreibstoff im Linienverkehr. Gewährung der Steuerbefreiung Auf Zollflugplätzen getankte Treibstoffe zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr sind steuerfrei, wenn sie verwendet werden:
zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland Unter diesem Titel wird die Steuerbefreiung auch für folgende Fälle gewährt: − wenn auf einem schweizerischen Zollflugplatz zwischengelandet wird; − wenn der Flug nach einem anderen als den im Flugplan vorgesehenen schweizerischen Zollflugplatz umgeleitet wird; − für Verdichtungsflüge (Doppel- oder Mehrfachkurse); − für ausgefallene flugplanmässige Flüge, die nachgeholt werden; − für Leerflüge; als solche gelten:
Leerflüge (Positionierungsflüge) ins Ausland, auf welche ein flugplanmässiger Flug folgt;
Leerflüge (Positionierungsflüge) ins Ausland, welche auf einen flugplanmässigen Hinflug aus dem Ausland erfolgen; darunter können auch Rückflüge ins Ausland nach einem vorübergehenden Einsatz im Linienverkehr in der Schweiz fallen
zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen Die Steuerbefreiung wird auch gewährt für: − nicht flugplanmässige Flüge auf schweizerischen Strecken, sofern diese Flüge in direktem Zusammenhang stehen mit Umleitungen von flugplanmässigen Auslandflügen infolge höherer Gewalt; − Nachholflüge auf schweizerischen Strecken, sofern auch der Flug vom oder nach dem Ausland nachgeholt wird.
zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zum Zweck der Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeuges oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge)
zu Schulungsflügen, welche der praktischen Ausbildung von Berufspiloten dienen
zu Standläufen der Motoren
zu Probeflügen (während Reparatur-, Unterhalts- und Revisionsarbeiten) sowie zu Zertifizierungsflügen, d.h. Vorbereitungsflüge im Hinblick auf ein bestimmtes Anflug-/Landeverfahren oder für die Zertifizierung eines bestimmten Flugzeugtyps Bemerkungen: Von der Steuer befreit sind Schulungs-, Probe-, Test- und Zertifizierungsflüge mit Linienflugzeugen konzessionierter in- und ausländischer Luftverkehrsgesellschaften. Ebenfalls
befreit ist die Betankung für einen Rückflug, welcher im Nachgang zu einem Zertifizierungsflug nach einem inländischen Zollflugplatz erfolgt, sofern nachfolgend ein Linienflug durchgeführt wird. Für folgende Flüge wird keine Steuerbefreiung gewährt:
Leerflüge (Positionierungsflüge) im Inland, auf welche ein Linienflug im Inland erfolgt
Flug in die Reparatur/Maintenance im Ausland während oder nach einem Einsatz im Linienverkehr in der Schweiz
Flug ins Ausland aufgrund des Exports / Verkaufs eines im Linienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuges
Rückflug ins Ausland nach einem Zertifizierungsflug in der Schweiz
Rückflug nach einem inländischen Zollflugplatz im Nachgang zu einem inländischen Zertifizierungsflug, sofern der auf den Rückflug folgende Flug im Nicht-Linienverkehr durchgeführt wird
4.7.4 Versorgung von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Nichtlinienverkehr
Anhang 11 enthält eine grafische Übersicht betreffend die Mineralölsteuer auf Flugtreibstoff im gewerbsmässigen Nichtlinienverkehr sowie praktische Beispiele steuerfreier bzw. nicht steuerfreier Betankungen. Gewährung der Steuerbefreiung Gemäss Artikel 33 Absatz 2 MinöStV sind Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge [als im Linienverkehr] getankt werden, steuerfrei, wenn: a. sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; b. mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und c. für den Flug eine Betriebsbewilligung12 oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. Damit die Betankung steuerfrei zugelassen werden kann, müssen die Bedingungen a. – c. kumulativ erfüllt sein. Im gewerbsmässigen Luftverkehr wird die Steuerbefreiung auch in folgenden Fällen gewährt:
Bei Flügen, die mit Flugzeugen im «fractional ownership» geflogen werden (eine Art Teil-Eigentum)
Für Leerflüge; als Leerflug gilt: − ein Flug ins Ausland ohne zahlende Last, auf den ein gewerbsmässiger Flug folgt; − ein Flug ins Ausland ohne zahlende Last, der auf einen Hinflug aus dem Ausland mit zahlender Last folgt.
Wenn auf schweizerischen Zollflugplätzen zwischengelandet wird, sofern keine Inlandtransporte ausgeführt werden Für folgende Flüge wird keine Steuerbefreiung gewährt:
Inlandflüge
Flüge von einem schweizerischen Zollflugplatz nach einem anderen, von dem aus ein Charterflug ins Ausland beginnt
Leerflüge in die Reparatur/Maintenance im Ausland
12 Als Betriebsbewilligung gelten alle in Ziffer 4.7.2.6 für den gewerbsmässigen Transport oder die gewerbsmässige Erbringung von Dienstleistungen aufgeführten Dokumente.
• einen Flug, der im Flugplan mit G (General Aviation = privat) angemeldet werden muss, weil die (technischen) Auflagen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) nicht eingehalten werden können; ein allenfalls vorhandenes AOC gilt bei einem solche Flug als temporär ausser Kraft gesetzt
4.7.5 Versorgung von Luftfahrzeugen im nicht gewerbsmässigen Luftverkehr (Privatverkehr)
Im nicht gewerbsmässigen Luftverkehr (Privatverkehr) wird die Steuerbefreiung nicht gewährt. Betankungen unterliegen der Mineralölsteuer. Der nicht gewerbsmässige Transport kann auch durch das Mitführen einer DECLARATION for Part-NCC belegt werden (sog. Negativbeleg; siehe auch Ziffer 4.7.2.6 hiervor).
4.7.6 Spezialfälle
4.7.6.1 Bewilligung für Flugschulen
Allgemeines Schulflüge sind gemäss Auslegung des BAZL keine gewerbsmässigen Flüge. Der Flugschüler ist kein Passagier, sondern gehört zur Besatzung. Das Entgelt des Flugschülers deckt die ganze Ausbildung ab und nicht nur die Kosten für einen einzelnen Flug. Um einerseits diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen und andererseits die Tätigkeit der Flugschulen dennoch von der Mineralölsteuer befreien zu können, werden die Flugschulen unter Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c MinöStV namentlich aufgeführt. Befreit sind Flüge ins Ausland, welche der praktischen Ausbildung eines Flugschülers dienen und im Beisein eines Flugschullehrers durchgeführt werden. Die Flugschule, für welche der Flugschullehrer arbeitet, muss zudem im Besitze einer Bewilligung für Flugschulen des BAZL (inländische Flugschulen) bzw. der ausländischen Luftfahrtbehörde sein. Die steuerfreie Betankung für einen Prüfungsflug (Flugprüfung, Qualifikationsflug, Tauglichkeitsprüfung usw.) wird zugestanden, sofern die Bedingungen des Artikel 33 Absatz 2 kumulativ eingehalten sind und sich ein Prüfungsexperte an Bord befindet. Anhang 12 enthält eine grafische Übersicht betreffend die Mineralölsteuer auf Flugtreibstoff für Flugschulen sowie praktische Beispiele steuerfreier bzw. nicht steuerfreier Betankungen.
4.7.6.2 Wartung, Reparatur und Umbau von ausländischen Luftfahrzeugen in schweizerischen Werkstätten
Anhang 13 enthält eine grafische Übersicht betreffend die Mineralölsteuer auf Flugtreibstoff nach der Wartung, Reparatur oder Umbau in schweizerischen Werkstätten. Für den Linienverkehr gelten eigene Bestimmungen (siehe Ziffer 4.7.3). Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Unterhalt (Maintenance) in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei, und zwar unabhängig davon, ob der ausländische Staat Gegenrecht gewährt. Unter diesem Titel wird die Steuerbefreiung auch gewährt für
Test- und Probeflüge (auch lokal) während den Wartungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten
Überführungsflüge zwischen schweizerischen Flughäfen, welche notwendig sind, weil die für bestimmte Arbeiten zertifizierten Flugzeugmechaniker nicht vor Ort zur Verfügung stehen Bemerkungen:
Für die Zollbehandlung des Flugzeuges sind die örtlichen Zollvorschriften zu befolgen
Der Betankungsschein muss einen entsprechenden Vermerk tragen (Vormerk, Test, aus der Wartung, aus der Reparatur oder ähnlich)
Grundsätzlich gilt als Wartungsflug nur ein Flug ins Ausland, der im Anschluss an längerfristig geplante Wartungs-, Reparatur- und Umbauarbeiten in der Schweiz ausgeführt wird
Betankungen nach unerwarteten Unterhalts- und Reparaturarbeiten werden fallweise beurteilt
Die ausgeführten Arbeiten sind nachzuweisen. Die Art der Unterhaltsarbeit bzw. der Reparatur ist anzugeben
Das Luftfahrzeug muss aus dem Flugbetrieb herausgenommen werden Die steuerfreie Betankung wird nicht gewährt, wenn es sich um einen Check handelt, der vor jedem Flug durchgeführt wird (wie z. B. prüfen des Luftfahrzeugs auf sichtbare Schäden, Ölcheck, Update Navigationssystem etc.) und zwischen zwei Flügen durchgeführt werden kann. Ebenso wenig wird die Steuerbefreiung für Bereitstellungsarbeiten gewährt. Unter den Begriff Bereitstellungsarbeiten fallen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Kontroll- und Servicearbeiten (z. B. Vorflug-, Zwischenflug- oder Pneudruckkontrolle)
Abfertigungsarbeiten (z. B. Enteisen des Luftfahrzeuges, Ergänzung und Austausch der Notausrüstung)
Reinigungsarbeiten (z. B. Reinigung der Passagierkabine, der Scheiben und Toiletten)
Allgemeine Arbeiten (z. B. montieren/demontieren zugelassener Ausrüstungen, sofern die Ausrüstung für den Ein-/Ausbau mittels Schnellverschlüssen und ohne die Zuhilfenahme von Werkzeugen ausgelegt ist)
4.7.6.3 Luftfahrzeuge ausländischer Regierungen und der UNO
Für Luftfahrzeuge ausländischer Regierungen, der UNO und ihrer Organisationen sowie von Personen in «Sondermission» besteht Anspruch auf steuerfreien Treibstoff. Der Anspruch besteht ohne Rücksicht auf das Gegenrecht. Die Steuerbefreiung erstreckt sich ebenfalls auf gemietete Luftfahrzeuge (vgl. Ziffer 4.6). Der Begriff «Sondermission» bezeichnet einen Staat vertretende Personen, die von diesem mit Zustimmung eines anderen Staates in diesen entsandt werden, um mit ihm über besondere Fragen zu verhandeln oder um dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen. Um unter Sondermission fliegen zu können, muss eine Bewilligung des BAZL vorliegen (sog. Diplomatic Clearance). Diese Bewilligung wird jeweils für einen einzelnen Flug ausgestellt (Pauschalbewilligungen gelten nur für den Überflug). Fehlt die „Diplomatic Clearance“, so wird die steuerfreie Betankung grundsätzlich verweigert, es sei denn, die Bestimmungen des Artikel 33 Absatz 2 MinöStV sind kumulativ eingehalten. Private Besorgungen, Skiurlaub, Shopping usw. berechtigen nicht zur steuerfreien Betankung.
4.7.6.4 Flugmeetings
Damit die Betankung im Rahmen eines Flugmeetings steuerfrei zugelassen werden kann, müssen die Bedingungen gemäss Artikel 33 MinöStV vollumfänglich erfüllt sein. Die Vorschriften gemäss Ziffer 4.7, insbesondere diejenigen von Ziffer 4.7.4 sind demzufolge vorbehaltlos anzuwenden. Wird einem Nicht-Zollflugplatz für ein Flugmeeting temporär der Status eines Zollflugplatzes gewährt (für Zoll-Belange, z. B. Landung aus dem Ausland), so gelten die erwähnten Vorschriften unverändert auch für diesen (temporären) Zollflugplatz.
Aus Sicht der Mineralölsteuer handelt es sich bei den Show-Flügen (Start und Landung ab Flugmeeting-Flugplatz) um Inlandflüge, die der Mineralölsteuer unterstehen. Betankungen für den Rückflug ins Ausland (nach Ende der Flugshow) können in der Regel ebenfalls nicht von der Mineralölsteuer befreit werden, weil es sich um nicht gewerbsmässige Flüge handelt (mangels Vorliegens einer Bewilligung und möglicherweise auch, weil es sich nicht um Flüge gegen Entgelt handelt).
4.7.6.5 Flugabbruch
Wird ein Flug aufgrund höherer Gewalt abgebrochen, kann die Steuerbefreiung für die getankte Menge unter Einhaltung bestimmter Bedingungen dennoch gewährt werden. Unter dem Begriff «höhere Gewalt» sind folgende Vorfälle zu verstehen:
technischer Defekt;
überraschende Witterungsänderung;
operationelle Gründe wie Nicht-Antreten des Fluges durch Passagiere infolge Krankheit, Unfall usw. Wird der nächstfolgende Flug um mehr als 48 Stunden verschoben, muss der getankte Flugtreibstoff rückgetankt werden oder die Betankung wird der Mineralölsteuer unterstellt. Wird nach der Betankung mit steuerfreiem Treibstoff ein nach dem Ausland geplanter Flug infolge höherer Gewalt nicht ausgeführt, so wird die Steuerbefreiung nur unter folgenden Bedingungen innerhalb von 48 Stunden gewährt:
Die zuständige Lokalebene muss zwingend gleichentags mit Angabe des Grundes über den Flugabbruch informiert werden. Zusätzlich kann die zuständige Lokalebene eine Kopie des Bordbuches verlangen;
der nächstfolgende Flug muss ebenfalls Anrecht auf Steuerfreiheit haben;
der nächstfolgende Flug muss innert 48 Stunden gemäss Flugplan (geplante Abflugzeit) nach dem Flugabbruch erfolgen.
4.7.6.6 Vortankungen
Sog. Vortankungen sind Betankungen am Vortag für einen Abflug am folgenden Morgen. Steuerfrei sind Vortankungen im Nichtlinienverkehr, wenn der Abflug am nächsten Morgen bis spätestens 12.00 Uhr gemäss Flugplan (geplante Abflugzeit) geplant ist.
4.7.6.7 Rücktankungen
Für die Rücktankung ist ein neuer Lieferschein zu erstellen und mit «Rücktankung» zu beschriften. Die rückgetankte Menge ist darin festzuhalten. Der bei der Betankung ausgestellte Lieferschein darf nicht geändert werden. Im Lieferschein ist anzugeben, ob es sich um steuerfreien oder nicht steuerfreien Treibstoff handelt. Auf eine Rücktankung kann verzichtet werden, wenn diese technisch nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich ist. Die rückgetankte Menge Treibstoff ist in der Monatsabrechnung zu berücksichtigen. Wird der rückgetankte Treibstoff wieder vertankt, muss der Flugtreibstoff zum Normalsatz versteuert werden, wenn die nächste Bewegung des Luftfahrzeugs nicht Anrecht auf steuerfreien Treibstoff gibt. Wird der rückgetankte Treibstoff anderweitig verwendet (z. B. Entsorgung, Einsatz für Feuerwehrübungen) ist die Menge in der Steueranmeldung mit reduziertem Steuersatz zu berücksichtigen. Die zuständige Lokalebene regelt die Einzelheiten.
4.7.6.8 Betankungen für Dichtigkeitstests
In der Regel wird die für den Dichtigkeitstest eingefüllte Menge wieder rückgetankt. Füllung und Rücktankung müssen unter dem gleichen steuerlichen Status abgerechnet werden (Nullsummenspiel). Verbleibt die getankte Menge oder ein Teil davon im Treibstofftank, so ist diese (Teil-)Menge nicht steuerfrei abzurechnen. Ausnahme: Sofern nachstehende Bedingungen kumulativ eingehalten werden, kann die steuerfreie Betankung gewährt werden:
Es muss zwingend eine Bewilligung der Kontrollstelle vorliegen. Diese ist vor der Betankung für den Dichtigkeitstest einzuholen;
der nächstfolgende Flug hat Anrecht auf Steuerfreiheit; und
muss innert 48 Stunden nach der Betankung erfolgen.
4.7.7 Verwendung von Flugtreibstoff zu anderen Zwecken
4.7.7.1 Flugpetrol zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand
Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; eine entsprechende Verwendungsverpflichtung ist beim BAZG zu hinterlegen.
4.7.7.2 Tanksumpftreibstoff
Abgelassener Tanksumpftreibstoff wird in der Regel als Brennstoff verwendet und versteuert (Verwendung z. B. zur industriellen Feuerung oder für Feuerwehrübungen). Die Mineralölsteuer ist für die Verwendung von Petroleum als Brennstoff zu entrichten. Eine Wiederverwendung zu anderen Zwecken als Treibstoff wird nach den Richtlinien der zuständigen Lokalebene amtlich überwacht. Falls der Tanksumpftreibstoff zu Treibstoffzwecken verwendet wird, ist der Steuersatz für die Verwendung als Treibstoff anzuwenden.
4.7.8 Abrechnungsverfahren (Steueranmeldung und Rückerstattungsverfahren)
4.7.8.1 Prüfung der Steueranmeldung bzw. des Rückerstattungsantrags durch die zuständige Lokalebene
Die zuständige Lokalebene prüft die Steueranmeldung bzw. den Rückerstattungsantrag und die Belege. Sie vergewissert sich insbesondere, dass bei Lieferungen, für welche die Steuerbefreiung beantragt wird, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Im Weiteren bescheinigt sie die Steueranmeldung auf den Begleitscheinen. Die zuständige Lokalebene stellt dem Bereich MLA anschliessend folgende Dokumente zu:
Verfahren mit 3 Monate gültigem Begleitschein: − Form. Steueranmeldung/-rückerstattungsantrag (Form. 45.35) − Begleitschein, sofern die gesamte auf dem Begleitschein aufgeführte Menge angemeldet wurde
Rückerstattungsverfahren: − Form. Steueranmeldung/-rückerstattungsantrag (Form. 45.35)
4.7.8.2 Verfahren mit 3 Monate gültigem Begleitschein (Steueranmeldung)
Für die Beförderung von unversteuerten Treibstoffen stellen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber und Importeure einen auf 3 Monate gültigen Begleitschein aus (vgl. Ziffer 3.2.2 ff.). Bei den Lokalebenen Zürich-Flughafen, Genève-Aéroport und Basel-Mülhausen gelten örtliche Regelungen.
Die Treibstofflieferanten haben der zuständigen Lokalebene bis zum 20. des auf die Lieferung folgenden Monats folgende Unterlagen vorzulegen: 1 Die Steueranmeldung für den steuerfreien und den nicht steuerfreien Treibstoff (Form. 45.35 bzw. Zusatzblatt 45.36), welche wie folgt auszufüllen ist (In der Erklärung zu den einzelnen Rubriken):
Ziffer 6, Zuweisung: 9954
Ziffer 7, DS: Versteuerung ist mit DS 871 (Detail) bzw. DS 877 (Produkttotal) zu beantragen (Gesamttotal = DS 999)
Ziffer 7, Bewegungs-Nr.: Nummer des 3 Monate befristeten Begleitscheins
2 Zusammenstellung der Treibstofflieferungen des Vormonats, getrennt nach Lieferungen
mit und ohne Anspruch auf Steuerbefreiung. Die Zusammenstellung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name des Treibstoffbezügers
laufende Nummer des Lieferscheins
Datum der Betankung
gelieferte Treibstoffmenge in Liter bei 15 °C
statistische Angaben Für die als steuerfrei angemeldete Menge ist eine Ausfuhrzollanmeldung abzugeben (siehe Ziffer 4.7.8.4).
4.7.8.3 Rückerstattungsverfahren
Das Verfahren mit 3 Monate gültigem Begleitschein kann insbesondere auf Kleinzollflugplätzen logistische Probleme verursachen. Weil die Ware nicht immer fristgerecht abgegeben bzw. verkauft werden kann, muss sie zwangsweise zur Versteuerung angemeldet oder d'office durch das BAZG mit der Mineralölsteuer belastet werden. Deshalb wird als Alternative zum Verfahren mit 3 Monate gültigem Begleitschein auch das Rückerstattungsverfahren angeboten. Dieses Verfahren ist gekennzeichnet durch
die ausschliessliche Verwendung von mit der Mineralölsteuer belastetem Flugtreibstoff;
die nachträgliche Rückerstattung der Mineralölsteuer für – berechtigt – steuerfrei abgegebenen Flugtreibstoff. Es gelten im Einzelnen folgende Verfahrensvorschriften:
Für den gleichen Zollflugplatz ist eine Vermischung beider Verfahren (3 Monate gültiger Begleitschein resp. Rückerstattungsverfahren) für das gleiche Produkt ausgeschlossen. Hingegen darf die gleiche Firma auf dem gleichen Zollflugplatz für Flugpetrol das Verfahren mit 3 Monate gültigem Begleitschein in Anspruch nehmen und Flugbenzin mittels Rückerstattungsverfahren abrechnen.
Ein Verfahrenswechsel ist auf Beginn einer neuen Steuerperiode (Kalendermonat) möglich.
Die Periodizität der Abrechnung wird nach Absprache mit der zuständigen Lokalebene festgelegt. Der Rückerstattungsantrag kann die berechtigt steuerfrei abgegebenen Mengen Flugtreibstoff von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.
Für die nachträgliche Abrechnung wird das Form. 45.35 Steueranmeldung/-rückerstattungsantrag verwendet. Auf dem Rückerstattungsantrag werden nur die steuerfrei abgegebenen Mengen aufgeführt. Beim Ausfüllen ist zu beachten, dass folgende Punkte vom Verfahren mit 3 Monate gültigem Begleitschein abweichen: − Ziffer 6, Zuweisung: 9920 − Ziffer 7, DS: Rückerstattung ist mit DS 991 (Detail) bzw. DS 997 (Total) zu beantragen (Gesamttotal = DS 999)
− Ziffer 7, Bewegungs-Nr.: leer
Für die auf dem Rückerstattungsantrag aufgeführte Menge ist eine Ausfuhrzollanmeldung abzugeben (siehe Ziffer 4.7.8.4).
Die Rückerstattung erfolgt gegen Rückerstattungsgebühr (5 % vom Rückerstattungsbetrag; min. Fr. 30.–, max. Fr. 500.–).
Auf den Rückerstattungen wird kein Zins gewährt.
4.7.8.4 Aussenhandelsstatistik
Die steuerfrei abgefertigten Flugtreibstoffe müssen als Ausfuhrmengen in der Statistik des Aussenhandels erscheinen. Die Ausfuhrzollanmeldung dient in diesem Fall als Nachweis für die Eidg. Steuerverwaltung. Für steuerpflichtig abgefertigten Flugtreibstoff ist keine Ausfuhrveranlagung vorzunehmen. Folgende Punkte müssen bei der Erstellung der Ausfuhrveranlagung beachtet werden:
Separate Ausfuhrzollanmeldung je Bestimmungsland
Bestimmungsland: Sitzstaat der Fluggesellschaft oder – wenn nur mit grossem Aufwand feststellbar – Immatrikulationsland des Flugzeugs
Flugtreibstoff für ausländische Fluggesellschaft bestimmt: Handelsware
Flugtreibstoff für schweizerische Fluggesellschaft bestimmt: Nichthandelsware
Wert: franko Schweizergrenze
4.7.9 Gesuche um nachträgliche Rückerstattung der Mineralölsteuer bzw. Einsprachen gegen Steuerverfügungen Rückerstattungsgesuche werden als Einsprache im Sinne von Artikel 34 MinöStG behandelt. Die Einsprache muss innerhalb von 30 Tagen seit Ausstellung der Steuerverfügung eingereicht werden. Einspracheberechtigt ist gemäss Artikel 48 VwVG wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Demzufolge kann nicht nur der Steuerpflichtige Einsprache erheben, sondern auch andere von der Steuerverfügung Betroffene wie die Fluggesellschaft, der Pilot oder die Handling-Firma vor Ort. Das Rückerstattungsgesuch ist bei der zuständigen Lokalebene oder dem BAZG, Bereich MLA einzureichen. Wird dieses beim BAZG, Bereich MLA eingereicht, werden die Akten zur Stellungnahme und Ergänzung der zuständigen Lokalebene überstellt. Der Einsprache sind Kopien aller für die Entscheidfindung relevanten Dokumente beizulegen, wie:
Air Operator Certificate (AOC) inkl. Operations Specifications (OPS SPECS) resp. «AP- PENDIX I, DECALARATION for Part-SPO» sowie eine «Acknowledgement of receipt of a Declaration for Part-SPO» (siehe auch Ziffer 4.7.2.6 hiervor)
Kundenfaktura und Zahlungsbestätigung
Flugplan
Auszug Flugbuch
Arbeits-/Reparaturrapport
Betankungsschein
Steueranmeldung (Form. 45.35)
Korrespondenz
Weitere Unterlagen, welche zur Beurteilung des Gesuches hilfreich sein können Eine allfällige Rückerstattung erfolgt gegen Gebühr.
4.8 Erneuerbare Treibstoffe
Erneuerbare Treibstoffe unterliegen der Mineralölsteuer. Sie können aber − sofern bestimmte ökologische und soziale Anforderungen gemäss Artikel 12b MinöStG erfüllt sind − von einer Steuererleichterung profitieren.
4.8.1 Begriffsbestimmungen
Als erneuerbare Treibstoffe gelten die gemäss Artikel 19a MinöStV definierten Begriffe:
Erneuerbares Ethanol: Ethanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
Biodiesel: Fettsäuremonoalkylester von pflanzlichen oder tierischen Ölen;
Biogas: methanreiches Gas aus der Vergärung oder Vergasung von Biomasse, einschliesslich Klärgas und Deponiegas;
erneuerbares Methanol: Methanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
erneuerbarer Dimethylether: Dimethylether aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
erneuerbarer Wasserstoff: Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
synthetische erneuerbare Treibstoffe: synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
pflanzliche und tierische Öle sowie pflanzliche und tierische Altöle;
hydrierte pflanzliche und tierische Ester, Fettsäuren, Öle und Altöle. Biogas, erneuerbarer Wasserstoff und synthetisches Gas gelten als Treibstoff, wenn sie über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen werden oder zu Treibstoffqualität aufbereitet und direkt an einer Biogastankstelle abgegeben werden.
4.8.2 Steuererleichterung auf erneuerbaren Treibstoffen
Die Steuererleichterung auf erneuerbaren Treibstoffen wird nur gewährt, wenn vor der ersten Steueranmeldung nachgewiesen wurde, dass die Treibstoffe die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllen.
4.8.2.1 Ökologische Anforderungen
Gemäss Artikel 19c Absatz 1 MinöStV sind die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben a-c MinöStG erfüllt, wenn: a. die erneuerbaren Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin; b. die erneuerbaren Treibstoffe die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft höchstens 25 Prozent mehr belasten als fossiles Benzin; und c. die Rohstoffe nicht auf Flächen angebaut wurden, die nach dem 1. Januar 2008 umgenutzt wurden und vor der Umnutzung einen hohen Kohlenstoffbestand oder eine grosse biologische Vielfalt aufgewiesen haben. Damit die Steuererleichterung gewährt werden kann, müssen alle drei Kriterien kumulativ erfüllt sein. Je nach Rohstoff, Anbau und Herstellungsverfahren fällt die Treibhausgas- sowie die Ökobilanz von erneuerbaren Treibstoffen unterschiedlich aus. Die Erfüllung der ökologischen Anforderungen muss deshalb im Einzelfall je Treibstoff nachgewiesen werden.
Gemäss Artikel 12b Absatz 2 MinöStG gelten die ökologischen Anforderungen als erfüllt, sofern diese nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden. Es wird wie folgt unterschieden: • Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen Bei Treibstoffen aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen ist lediglich ein Nachweis einzureichen, dass für die Herstellung der erneuerbaren Treibstoffe nur Abfälle oder Produktionsrückstände verwendet werden. Auf die Einreichung einer Ökobilanz wird verzichtet. Unter Abfällen und Rückständen im Sinne der MinöStG werden folgende Stoffe pflanzlicher und tierischer Herkunft verstanden: 1 Stoffe, die auf der Positivliste BAZG eTS aufgeführt sind, unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen; 2 Stoffe ohne ökonomischen Wert; 3 Stoffe mit einem im Verhältnis zum Gesamterlös kleinen Wert und welche in der Regel nicht als Nahrungs- oder Futtermittel eingesetzt werden. Beim Stand der Technik werden die direkten Emissionen in Luft, Wasser und Boden des Prozesses betrachtet (z. B. Restmethan, das bei der Aufbereitung von Biogas anfällt, oder Emissionen flüchtiger Stoffe bei der Biodieselherstellung). Diese müssen der aktuellen technischen Entwicklung entsprechen. Positivliste BAZG eTS Die Stoffe, die im Sinne des MinöStG als biogene Abfälle oder Rückstände gelten, sind in einer Liste (genannt Positivliste BAZG eTS) zusammengefasst. Diese Liste regelt, welche Stoffe im Sinne von Artikel 12b Absatz 2 MinöStG als biogene Abfälle oder Rückstände gelten. Die aufgelisteten Stoffe gelten nur als biogene Abfälle oder Rückstände, sofern die erwähnten Bedingungen gemäss Kategorien A bis C eingehalten werden. Stoffe, welche die Anforderungen der Kategorien A bis C nicht vollständig erfüllen, gelten nicht als Abfälle oder Rückstände im Sinne der Positivliste BAZG eTS. Die Liste ist nach derselben Struktur aufgebaut wie die «Liste der zur Kompostierung oder Vergärung geeigneten Abfälle» des BAFU. Sie erhält auch einen Hinweis auf die VeVA-Codierung. Details und Bedingungen siehe Positivliste BAZG eTS. Vereinfachter Nachweis Sofern sich sämtliche verwendeten Rohstoffe auf der Positivliste BAZG eTS befinden und die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden, wird bei gasförmigen erneuerbaren Treibstoffen auf eine Auflistung bzw. die Deklaration der eingesetzten Rohstoffe
(innerhalb des Gesuchformulars) verzichtet. Bei flüssigen erneuerbaren Treibstoffen muss immer angegeben werden, aus welchen Rohstoffen der erneuerbare Treibstoff hergestellt wird. Sämtliche Rohstoffe, welche nicht auf der Positivliste BAZG eTS aufgeführt sind, müssen auf dem Gesuch separat/einzeln aufgelistet werden. Dabei sind sämtliche Angaben innerhalb des Gesuchformulars auszufüllen. • Andere erneuerbare Treibstoffe (andere als aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen) Bei anderen erneuerbaren Treibstoffen (andere als aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen) muss der Importeur bzw. Herstellungsbetrieb nachweisen, dass die ökologischen Anforderungen erfüllt sind.
Vereinfachter Nachweis Eine Steuererleichterung kann in einem vereinfachten Verfahren gewährt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Treibstoff in Übereinstimmung mit den Anforderungen einer nationalen Gesetzgebung oder eines national oder international anerkannten Standards hergestellt wurde, die mit den ökologischen Anforderungen nach Artikel 19c MinöStV gleichwertig sind. Die Anerkennung von Standards für den vereinfachten Nachweis erfolgt durch das BAFU. Die geprüften und anerkannten Normen und Standards sind im Dokument «Anerkennung von Normen und Standards für den vereinfachten Nachweis gemäss Artikel 8 BTrV» (SR 641.611.21) erläutert.
4.8.2.2 Soziale Anforderungen
Gemäss Artikel 19d Absatz 1 MinöStV sind die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben d und e MinöStG erfüllt. a. die Flächen, auf denen die für die erneuerbaren Treibstoffe benötigten Rohstoffe angebaut werden, rechtmässig erworben wurden, wobei sich der rechtmässige Erwerb nach dem nationalen Recht und den internationalen Verpflichtungen des Staats, in dem sich die Anbauflächen befinden, sowie nach den von ihm anerkannten internationalen Standards richtet; und b. beim Anbau der Rohstoffe und bei der Herstellung der erneuerbaren Treibstoffe die am Anbauort und am Herstellungsort anwendbare soziale Gesetzgebung, mindestens aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eingehalten werden. Die Kernübereinkommen der ILO umfassen insbesondere:
die Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
das Verbot der Zwangsarbeit;
das Verbot der Kinderarbeit;
das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Der Importeur bzw. der Herstellungsbetrieb muss mit einer Selbstdeklaration bestätigen, dass diese Anforderungen im Einzelfall eingehalten werden. Er ist verantwortlich, dass die erwähnten Anforderungen über den ganzen Lebensweg eingehalten werden.
4.8.2.3 Nachweisverfahren
Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind vor der ersten Steueranmeldung schriftlich beim BAZG zu erbringen:
für eingeführte erneuerbare Treibstoffe: vom Importeur;
für im Inland hergestellte erneuerbare Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb. Die ökologischen Anforderungen werden durch das BAFU, die sozialen Anforderungen durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geprüft. Für die Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen können diese beiden Ämter weitere Informationen einverlangen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Gesuchsteller durch das BAZG mit einer rechtskräftigen Verfügung mitgeteilt. Bei einer positiven Beurteilung der Gesuche erhält der Importeur bzw. der Herstellungsbetrieb zusammen mit der Verfügung eine Nachweisnummer. Die Steuererleichterung gilt für vier Jahre ab Verfügungsdatum. Sie kann vom BAZG widerrufen werden, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Segregierte Warenflüsse Treibstoffe müssen physisch immer aus jenen Rohstoffen hergestellt werden, welche im Rahmen des Gesuchverfahrens beantragt bzw. bewilligt wurden. Es darf zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermischung mit anderen Rohstoffen bzw. Treibstoffen kommen (vollständig segregierter Warenfluss). Massenbilanzen, wie sie die EU kennt, werden zu keinem Zeitpunkt toleriert. Für die Segregation der Rohstoffe bzw. der Treibstoffe ist der Gesuchsteller verantwortlich. Dazu hat er entsprechende Massnahmen zu treffen. Meldepflicht Importeure und Herstellungsbetriebe müssen dem BAZG unverzüglich Änderungen mitteilen betreffend
die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen oder sozialen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden;
den Warenfluss oder die am Handel beteiligten Personen. Siehe auch dazu:
Anhang 14 - Übersicht Ökologische und soziale Nachweise
Anhang 15 - Importeur von erneuerbaren Treibstoffen
Anhang 2 - Herstellungsbetrieb von erneuerbaren Treibstoffen für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch
Anhang 4 - Herstellungsbetrieb von erneuerbaren Treibstoffen zur Stromerzeugung
4.8.2.4 Gesuch um Steuererleichterung
Mit Formular 45.85 «Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe» ist die Steuererleichterung für den importierten oder hergestellten erneuerbaren Treibstoff zu beantragen. Es gilt der Grundsatz, dass je Treibstoff und je Handelsweg des Treibstoffes aus definierten Rohstoffen jeweils ein separates Gesuch um Steuererleichterung eingereicht werden muss. Mit Formular 45.85 sind auch verschiedene Anhänge gemäss nachfolgender Liste einzureichen: Für Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen:
Anhang A1 (Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen)
Gegebenenfalls Beilage zu Anhang A1 (detaillierte Informationen zu Anhang A1)
Anhang B (Glaubhaftmachung der Achtung der sozialen Gesetzgebung bei der Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen: ist immer einzureichen Für andere erneuerbare Treibstoffe (andere als aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen):
Anhang A2 (ökologische Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe)
Anhang B (Glaubhaftmachung der Achtung der sozialen Gesetzgebung bei der Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen: ist immer einzureichen:
Anhang C (Erklärung betreffend den rechtmässigen Erwerb der Anbauflächen für die Erzeugung von Rohstoffen zur Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen): für Treibstoffe aus Biomasse oder erneuerbaren Energieträgern Handelsweg und Warenflüsse Es sind grundsätzlich sämtliche am Handel und am Warenfluss beteiligten Personen aller Rohstoffe und der hergestellten Treibstoffe lückenlos und verbindlich anzugeben. Demnach
müssen Informationen ab Rohstoffproduzent über allfällige Händler bzw. Zwischenlagerungen bis hin zum Import des erneuerbaren Treibstoffes bzw. bis zum inländischen Herstellungsbetrieb angemeldet werden. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Rohstoffe (vom Rohstoffproduzent bis und mit zum Treibstoffhersteller), die der Positivliste BAZG eTS (unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen) entsprechen. Die Kette beginnt in diesem Falle erst ab dem Treibstoffherstellungsbetrieb. Dieser hat zu bestätigen, dass er ausschliesslich Stoffe einsetzt, welche physisch der Positivliste BAZG eTS entsprechen. Sämtliche am Handel und am Warenfluss beteiligten Personen müssen eine Bestätigung beilegen, dass der im Rahmen dieses Gesuches erwähnte Treibstoff segregiert transportiert bzw. gelagert wird und dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermischung mit anderen Treibstoffen kommt. Muster Für flüssige erneuerbare Treibstoffe müssen mit dem Gesuch Rohstoff- und Treibstoffmuster sowie Muster von allfälligen Zusatzstoffen wie Additive zwingend unterbreitet werden (siehe auch Ziffer 4 des Formulars 45.85 bzw. Ziffer 2.3 der Erläuterungen zum Formular 45.85). Können die entsprechenden Muster nicht vorgelegt werden, so kann der ökologische und soziale Nachweis nicht ausgestellt werden. Ist das Gesuch unvollständig bzw. nicht richtig ausgefüllt, fehlen Unterlagen bzw. Informationen oder fehlen die verlangten Muster und kann damit eine endgültige Beurteilung nicht vorgenommen werden, wird eine Frist um Verbesserung/Vervollständigung durch das BAZG gesetzt. Erfüllt das Gesuch innert gesetzter Frist die geforderten Ansprüche immer noch nicht, wird es dem Gesuchsteller zurückgesandt. Es steht ihm dann frei, später wieder ein neues Gesuch zu stellen. Inländische Herstellungsbetriebe von erneuerbaren Treibstoffen müssen auch im Besitze einer Bewilligung als Herstellungsbetrieb des BAZG sein. Siehe dazu die Bestimmungen von Ziffer 2.4. Gebühr Gemäss Ziffer 7.13 des Anhangs zur Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035) wird für die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen von erneuerbaren Treibstoffen eine Gebühr erhoben. Diese beträgt pro Gesuch (unabhängig der Anzahl der darin enthaltenen Rohstoffe):
− Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 MinöStG, die aus- Fr. 100.00 schliesslich aus Rohstoffen, die der Positivliste BAZG eTS entsprechen, hergestellt werden − Andere Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 MinöStG Fr. 300.00 − Gesuche für andere Treibstoffe Fr. 1'000.00
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn ein Gesuch ablehnend beurteilt wird. Sie wird ebenfalls erhoben, wenn während der Laufzeit eines Nachweises Änderungen wie z. B. an den Rohstoffen, am Herstellungsprozess, am Warenfluss oder bei den am Handel beteiligten Personen vorgenommen werden, welche Auswirkungen auf die ökologischen und sozialen Anforderungen und eine Neuausstellung der Bewilligung zur Folge haben.
4.8.2.5 Geltendmachung der Steuererleichterung
Die Steuererleichterung wird denjenigen Steuerpflichtigen gewährt, welche über eine Nachweisnummer verfügen.
Eingeführte Treibstoffe Bei der Einfuhr kann die Steuererleichterung nur geltend gemacht werden, wenn in der Zollanmeldung unter dem Feld „Bewilligungen“ eine Nachweisnummer angemeldet wird. Je Treibstoff und je Handelsweg wird eine separate Nachweisnummer vergeben. Die in der Zollanmeldung angegeben Nachweisnummer muss auf den Exporteur und den entsprechenden Rohstoff lauten:
Abbildung 4.4 Geltendmachung der Steuererleichterung bei der Einfuhr - Angabe der Nachweis-Nr.
Die Zollstellen werden anlässlich der summarischen Prüfung kontrollieren, ob der Exporteur mit den vom Importeur deklarierten Angaben übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall, wird keine Steuererleichterung gewährt. Treibstoffe ab Herstellungsbetrieben Beim Bewilligungsprozess reicht der Hersteller die Nachweise für sämtliche Rohstoffe ein, welche verwendet werden sollen. Sind die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt, erhält jeder Herstellungsbetrieb eine Nachweisnummer. Diese Treibstoffe können direkt zum steuerbegünstigten Ansatz versteuert werden.
4.8.3 Steuererhebung bei der Einfuhr und Auslagerung von erneuerbaren Treibstoffen
Nach Artikel 4 Absatz 1 MinöStG entsteht die Steuerforderung mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Steuererleichterung von erneuerbaren Treibstoffen wird grundsätzlich bei der Entstehung der Steuerforderung gewährt.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz drängt sich für solche erneuerbaren Treibstoffe auf, die mit fossilen Treibstoffen gemischt sind oder gemischt werden. Da Treibstoffgemische während der Lagerung gemischt werden können, kann sich der steuerbegünstigte Anteil der Ware während der Lagerung verändern. Die Steuererleichterung wird deshalb in Form eines Vorschusses gewährt. Bei der Überführung des definierten Gemischs (E5, E10, E85, H50 und B7) in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Steuer auf der gesamten Menge erhoben. Die Steuererleichterung auf erneuerbaren Treibstoffen in Treibstoffgemischen wird demnach wie folgt gewährt:
bei der Einfuhr in den freien Verkehr (LC 1 + 2) sowie bei der Einfuhr für Privilegierte (LC 5) anteilsmässig;
bei Einfuhr in ein ZL (LC 3) bzw. bei der Vermischung von erneuerbaren Treibstoffen mit anderen Treibstoffen in einem ZL in Form eines Vorschusses.
4.8.3.1 Reine steuererleichterte erneuerbare Treibstoffe für den freien Verkehr
Reine steuerbegünstigte erneuerbare Treibstoffe (für unvermischt eingeführtes erneuerbares Ethanol zu Treibstoffzwecken siehe Ziffer 4.8.3.2) werden entweder eingeführt oder ab einem inländischen Herstellungsbetrieb bezogen. Sind sie für den freien Verkehr bestimmt, werden sie wie folgt behandelt: Versteuerungen von unvermischten erneuerbaren Treibstoffen erfolgen direkt zum begünstigten Steuersatz. Nach der Versteuerung können sie entweder in reiner Form als Treibstoff eingesetzt oder im Inland mit versteuerten fossilen Treibstoffen vermischt werden. Möglich sind folgende Fälle:
Einfuhr mit Überführung in den freien Verkehr (definitive und provisorische Steueranmeldung);
Auslagerung ab einem ZL in den freien Verkehr.
4.8.3.2 Reine steuererleichterte erneuerbare Treibstoffe zur Beimischung zu fossilen
Treibstoffen in einem zugelassenen Lager Reine steuerbegünstigte erneuerbare Treibstoffe werden entweder eingeführt oder ab einem inländischen Herstellungsbetrieb bezogen. Sind sie zur Beimischung zu fossilen Treibstoffen in einem zugelassenen Lager bestimmt, werden sie wie folgt behandelt: Bei der Vermischung von erneuerbaren mit fossilen Treibstoffen (z. B. Benzin oder Dieselöl) in einem zugelassenen Lager (Steuerfreilager und Erdölraffinerien) wird die Steuererleichterung als Vorschuss gewährt. Der zugelassene Lagerinhaber, welcher die Umbuchung des erneuerbaren Treibstoffes in fossilen Treibstoff vornimmt (mit DS 313/314), kann den Vorschusssatz (Differenz zwischen dem Steuerbetrag des fossilen Treibstoffs und dem Steuerbetrag des erneuerbaren Treibstoffs) in der periodischen Steueranmeldung als Globalposten je Periode, Lager und Artikel abziehen (DS 993). Der Anteil an erneuerbarem Treibstoff ist mit einem Mischprotokoll zu belegen. Werden die Treibstoffgemische zu einem späteren Zeitpunkt in den freien Verkehr ausgelagert, wird die gesamte Menge ohne Rücksicht auf den Anteil an erneuerbarem Treibstoff zum Normalansatz der fossilen Treibstoffe versteuert. Spezialfall erneuerbares Ethanol Unvermischt eingeführtes erneuerbares Ethanol zu Treibstoffzwecken muss im Inland mit Benzin gemischt werden, was nur in einem zugelassenen Lager erfolgen darf. Einfuhren von erneuerbarem Ethanol zu Treibstoffzwecken der Zolltarifnummer 2207.1000 / 2207.2000 müssen demzufolge in ein zugelassenes Lager (Zollanmeldung mit Lagercode 3) überführt werden und dürfen nicht unvermischt in den freien Verkehr gelangen.
4.8.3.3 Treibstoffgemische zur Einfuhr
Bei der Einfuhr von Treibstoffgemischen aus erneuerbarem Treibstoff mit fossilen Waren (z. B. Benzin mit 5 % erneuerbares Ethanol oder Dieselöl mit 7 % Biodiesel) wird die Steuererleichterung auf dem Bioanteil direkt bei der Einfuhrveranlagung gewährt. Für importierte Treibstoffgemische kann die Steuererleichterung nur für definierte Gemische (E5, E10, E85, H50 und B7) gewährt werden. Für andere Gemische ist eine anteilmässige Steuererleichterung nicht vorgesehen. Für jedes Gemisch braucht es einen separaten Nachweis. In der Einfuhrzollanmeldung muss dazu der Gehalt an erneuerbarem Treibstoff wie folgt separat ausgewiesen werden:
1 Zeile der Zollanmeldung = Anteil fossiler Treibstoff
2 Zeile der Zollanmeldung = Anteil erneuerbarer Treibstoff mit Steuererleichterung
3 Zeile der Zollanmeldung = Anteil erneuerbarer Treibstoff ohne Steuererleichterung
Einfuhr in den freien Verkehr (LC 1 und 2) Bei der Einfuhr von Treibstoffgemischen aus steuerbegünstigten Waren mit anderen Waren in den freien Verkehr (LC 1 oder 2) erfolgt eine anteilsmässige Besteuerung der einzelnen Anteile: Der Anteil an erneuerbarem Treibstoff wird direkt zum begünstigten Ansatz, der Anteil an fossilen Treibstoffen zum Normalsatz versteuert. Bei der Einfuhr von Waren in den freien Verkehr mit provisorischer Steueranmeldung (LC 2) weist der Importeur in der periodischen Steueranmeldung die Mengen an erneuerbaren Treibstoffen separat aus (mit entsprechendem Steuersatz). Einfuhr in ein zugelassenes Lager (LC 3) Bei der Einfuhr von Treibstoffgemischen in ein zugelassenes Lager (LC 3) wird die Steuererleichterung auf dem Bioanteil gemäss Zollanmeldung als Vorschuss in der periodischen Steueranmeldung gewährt. Der zugelassene Lagerinhaber, welcher die Ware einlagert, zieht den auf die entsprechende Menge entfallenden Steuerbetrag mittels Vorschusssatz (Differenz zwischen dem Steuerbetrag des fossilen Treibstoffs und dem Steuerbetrag des erneuerbaren Treibstoffes) in der periodischen Steueranmeldung vom geschuldeten Steuerbetrag ab. Die Abzüge müssen einzeln je Einfuhr (DS 992) mit Angabe der Zollanmeldungsnummer ausgewiesen werden. Werden die Treibstoffgemische zu einem späteren Zeitpunkt in den freien Verkehr ausgelagert, wird die gesamte Menge ohne Rücksicht auf den Anteil an erneuerbarem Treibstoff zum Normalsatz der fossilen Treibstoffe versteuert. Wird der Vorschuss über die periodische Steueranmeldung des zugelassenen Lagerinhabers, welcher die Ware einlagert, geltend gemacht, muss in der Einfuhrzollanmeldung neben der CARBURA-Nummer unter der Rubrik „Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung MinöSt“ die Bewilligungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers deklariert werden. Basisbenzin RBOB (Art. 203) zur Beimischung von erneuerbarem Ethanol muss zwingend mit LC 3 in ein zugelassenes Lager überführt werden. Es kann dort nur durch Beimischung von erneuerbarem Ethanol als Treibstoffgemisch gemäss SN EN 228 in den steuerrechtlich freien Verkehr ausgelagert werden. Auslagerungen in den steuerrechtlich freien Verkehr in unvermischtem Zustand sind nicht erlaubt. Einfuhren für Privilegierte (LC 5) Der Anteil an erneuerbarem Treibstoff, welcher bei der Einfuhr deklariert wurde, wird bei der
Löschung des 3 Monate gültigen Begleitscheins (3M-BS) anteilsmässig auf die zu versteuernden Positionen (steuerfreie und nicht steuerfreie Ware) aufgeteilt.
4.8.4 Steuererhebung bei der Vermischung von erneuerbaren und fossilen Treibstoffen
Die reinen erneuerbaren Treibstoffe werden entweder importiert oder ab einem inländischen Herstellungsbetrieb bezogen. Die Vermischung mit fossilen Treibstoffen erfolgt entweder in einem zugelassenen Lager oder im steuerrechtlich freien Verkehr. Vermischung in einem zugelassenen Lager Bei der Vermischung von erneuerbaren mit fossilen Treibstoffen in einem zugelassenen Lager wird die Steuererleichterung als Vorschuss gewährt. Die Auslagerung der Treibstoffgemische ab zugelassenem Lager erfolgt immer zum Normalsteuersatz. Vermischung im steuerrechtlich freien Verkehr Die versteuerten erneuerbaren Treibstoffe können unbeschränkt im Inland mit versteuerten fossilen Treibstoffen gemischt werden.
4.8.5 Treibstoffgemische mit Komponenten mit bzw. ohne Nachweis
Es ist möglich, dass hergestellte erneuerbare Treibstoffe mit und ohne Nachweis miteinander gemischt und gegebenenfalls anschliessend noch mit fossilen Treibstoffen vermischt werden. Für jeden Treibstoff, d.h. für jede Mischmöglichkeit wird ein separater Nachweis ausgestellt. Solche Treibstoffgemische sind steuerlich wie folgt zu behandeln:
Die einzelnen Anteile sind separat auszuweisen und entsprechend zu versteuern. Die Zusammensetzung des Treibstoffs muss belegt werden (effektiver Anteil).
Die Steuererleichterung wird anteilsmässig gewährt. Sie wird dabei nur auf dem/den Anteil/en gewährt, welche/r die Voraussetzungen für die Steuererleichterungen erfüllt bzw. erfüllen.
Der fossile Anteil unterliegt immer der Mineralölsteuer.
4.8.6 Benzin- und Dieselölrücknahmen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
Bei der Rücknahme von Produkten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Aufgrund der Aufteilung von reinen fossilen Treibstoffen und Mischungen (z. B. E5 oder B7) muss sorgfältig abgeklärt oder gar mittels Analysen festgestellt werden, ob das rückzunehmende Produkt erneuerbare Bestandteile enthält oder nicht. Sofern das Produkt erneuerbare Bestandteile enthält, ist zudem abzuklären, ob es sich bei den erneuerbaren Bestandteilen um Treibstoffe «mit» oder «mit und ohne» ökologischen und sozialen Nachweis handelt. Je nach Resultat ist das Produkt dem entsprechenden MinöSt-Artikel zuzuordnen und in den entsprechenden Lagertank einzulagern. Kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie die erneuerbaren Bestandteile einmal in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, so muss das Produkt zwingend dem entsprechenden MinöSt-Artikel «mit/ohne» Nachweis zugeordnet und dementsprechend eingelagert werden. Sämtliche Rücknahmen von reinen fossilen Treibstoffen bzw. erneuerbaren Treibstoffgemischen sind zu dokumentieren. Folgende beide Beispiele erläutern die Situation: • Das zugelassene Lager X nimmt aufgrund einer Fehllieferung 20'000 Liter Benzin aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurück. Da das Benzin von einem Mineralölhändler aus dem steuerrechtlich freien Verkehr stammt, ist unklar, ob das Benzin erneuerbare Bestandteile enthält. Mittels Analyse wird festgestellt, dass das Benzin rund 4 % erneuerbares Ethanol enthält. Aufgrund der Situation ist zudem unklar, ob das erneuerbare Ethanol ursprünglich mit oder ohne Steuererleichterung in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr überführt wurde. Das Treibstoffgemisch muss deshalb als MinöSt-Artikel 206 (Autobenzin E5 mind. 95 ROZ «mit/ohne» Nachweis) in das zugelassene Lager zurückgenommen werden. • Das zugelassene Lager Y nimmt 30'000 Liter Benzin aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurück. Da das Benzin aus dem eigenen Lager stammt und zurückgenommen werden soll, ist im Zeitpunkt der Rücknahme aufgrund der Papiere bekannt, dass es sich um Autobenzin mind. 95 ROZ ohne Anteile an erneuerbarem Ethanol handelt. Das Benzin ist als MinöSt-Artikel 201 (Autobenzin mind. 95 ROZ ohne Anteile an erneuerbarem Ethanol) ins zugelassene Lager zurückzunehmen.
4.8.7 Rückforderung des Vorschusses
4.8.7.1 Allgemeine Bestimmungen
Gemäss Artikel 20a Absatz 3 MinöStG muss der Vorschuss rückerstattet werden, wenn die Voraussetzungen für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen sind gemäss Artikel 45c Absatz 1 MinöStV in folgenden Fällen nicht mehr gegeben:
Bei der Ausfuhr von unversteuerten Gemischen aus fossilen Treibstoffen mit erneuerbaren Treibstoffen ab zugelassenem Lager;
Bei Versteuerung von Waren ab zugelassenem Lager, welche nach Artikel 17 MinöStG von der Steuer befreit sind (für privilegierte Verbraucher und Verbraucherinnen);
In Fällen, bei welchen die Steuerbefreiung nach Artikel 17 MinöStG erst nachträglich durch Rückerstattungen beantragt wird (z. B. bei Treibstoffen für Diplomaten). Die Rückforderung erfolgt aufgrund des effektiven erneuerbaren Gehaltes eines Treibstoffgemisches (unabhängig davon, ob erneuerbarer Treibstoff mit/ohne Nachweis) oder aufgrund der maximal zulässigen Beimischmenge an erneuerbaren Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt-Artikel, sofern der Nachweis einer separaten Lagerhaltung nicht erbracht werden kann. Soll der Vorschuss nach dem effektiven Gehalt vom BAZG rückgefordert werden, so muss der Exporteur den effektiven Gehalt an erneuerbaren Treibstoffen nachweisen. Dies ist auf folgende zwei Arten möglich:
Analyse der physischen erneuerbaren Bestandteile je Exportsendung: Die Kosten der Analyse gehen zu Lasten des Exporteurs.
Nachweis des Blendings: Dies ist nur möglich, sofern das Treibstoffgemisch direkt ab einer Mischanlage aus einem zugelassenen Lager exportiert wird. Kann der effektive erneuerbare Gehalt in einem Treibstoffgemisch nicht nachgewiesen werden, so erfolgt die Rückforderung des Vorschusses nach der maximal zulässigen Beimischmenge an erneuerbaren Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt-Artikel. Beispiel: Beim MinöSt-Artikel 206 (E5 mit max. 5 % erneuerbares Ethanol, mit/ohne Nachweis) wird der Vorschuss in der Höhe von 5 % zurückgefordert. Das System funktioniert für alle definierten Treibstoffgemische nach demselben Prinzip. In folgenden Fällen wird der Vorschuss zurückgefordert, weil die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
4.8.7.2 Ausfuhr
Werden aus einem zugelassenen Lager unversteuerte Treibstoffgemische ausgeführt, auf welchen vorgängig ein Vorschuss gewährt worden ist, wird der Vorschuss zurückgefordert. Zu diesem Zweck ermittelt das BAZG monatlich alle Ausfuhren von Benzin und Dieselöl. Firmen, welche Benzin und Dieselöl ab zugelassenem Lager ausgeführt haben, erhalten eine Liste der ermittelten Ausfuhren. Es wird ihnen eine Frist von 30 Tagen zum Nachweis des Gehalts an erneuerbaren Treibstoffen gewährt. Nach Ablauf der Frist werden die Rückforde-
rungen unter Berücksichtigung der beigebrachten Nachweise vorgenommen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird der Vorschuss auf Basis des Pauschalsatzes zurückgefordert, das heisst die maximal zulässige Beimischmenge an erneuerbaren Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt-Artikel wird zurückgefordert. Beispiel: Beim Artikel E5 (Benzin mit bis zu 5 % erneuerbarem Ethanol) wird der Vorschuss in der Höhe von 5 % zurückgefordert. Das detaillierte Ablaufverfahren ist in der Abbildung 4.5 schematisch dargestellt.
Abbildung 4.5 Ablaufschema Ausfuhr ab ZL
4.8.7.3 Steuerfreie Waren mit 3M-BS ab zugelassenen Lagern
Bei Versteuerung von Waren ab zugelassenem Lager, welche nach Artikel 17 MinöStG von der Steuer befreit sind (für privilegierte Verbraucher und Verbraucherinnen); steuerfreie Waren (mit 3 Monate gültigen Begleitscheinen) ab zugelassenen Lagern.
Bei der Einfuhrveranlagung von erneuerbaren Treibstoffgemischen hat der Importeur, bei der Vermischung im ZL der zugelassene Lagerinhaber den Vorschuss auf dem Bio-Anteil erhalten. Die Verwendung der Ware ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Wird die Ware später mit 3M-BS steuerfrei veranlagt, hat der Steuerpflichtige einen Vorschuss erhalten, ohne dass er die Steuer auf der Ware bezahlen musste. Aus diesem Grund wird der Vorschuss in diesen Fällen zurückgefordert. Die Löschung des 3M-BS muss durch den Steuerpflichtigen bei der zuständigen Lokalebene beantragt werden. Bei Gemischen aus erneuerbaren Treibstoffen und anderen Treibstoffen müssen die Nachweise des effektiven Gehalts zusammen mit dem Antrag zur Löschung des 3M-BS eingereicht werden. Die Rückforderung des Vorschusses wird direkt mit der Löschung des 3M-BS vorgenommen (als Abzugposten). Werden keine Belege beigebracht, erfolgt die Rückforderung des Vorschusses nach dem Pauschalsatz, das heisst die maximal zulässige Beimischmenge an erneuerbaren Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt-Artikel wird zurückgefordert. Beispiel: Beim Artikel E5 (Benzin mit bis zu 5 % erneuerbarem Ethanol) wird der Vorschuss in der Höhe von 5 % zurückgefordert.
4.8.7.4 Nachträgliche Geltendmachung von steuerbefreiter Ware
Wird die Steuerbefreiung nach Artikel 17 MinöStG erst nachträglich mit einem Rückerstattungsantrag geltend gemacht, wurde der Vorschuss bei der Einfuhr / Vermischung im Lager zu Unrecht gewährt, da die Steuer entweder ganz oder teilweise rückerstattet wird. Der Vorschuss wird deshalb bei folgenden nachträglichen Berichtigungen zurückgefordert:
Rückerstattungen steuerfreier Lieferungen an Diplomaten;
Rückerstattungen steuerfreier Lieferungen von Flugtreibstoff. In diesen Fällen wird die rückzuerstattende Menge um den Pauschalsatz bzw. die effektiv enthaltene Biomenge gekürzt. Die Rückerstattungen werden vom Steuerpflichtigen bei der zuständigen Lokalebene beantragt. Die Rückforderung des Vorschusses wird direkt von der rückzuerstattenden Menge abgezogen. Die Nachweise des effektiven Gehalts müssen dabei dem Rückerstattungsantrag beigelegt werden. Werden keine Nachweise beigebracht, erfolgt die Rückforderung des Vorschusses nach dem Pauschalsatz, das heisst die maximal zulässige Beimischmenge an erneuerbaren Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt-Artikel wird zurückgefordert. Beispiel: Beim Artikel E5 (Benzin mit bis zu 5 % erneuerbarem Ethanol) wird der Vorschuss in der Höhe von 5 % zurückgefordert.
4.8.8 Erneuerbare Treibstoffe für stationäre Verwendungen
Gestützt auf Artikel 18 MinöStG können für Treibstoffe zur Verwendung in stationären Anlagen Steuerrückerstattungen gewährt werden. Damit die ökologischen und sozialen Anforderungen für eine Steuererleichterung nicht mit Steuerrückerstattungen umgangen werden können (z. B. für Palmöl), können für erneuerbare Treibstoffe, die stationär eingesetzt werden, keine Steuerrückerstattungen gewährt werden. Erneuerbare Treibstoffe wie z. B. Biogas zur Stromerzeugung können nur von einer Steuererleichterung profitieren, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen gemäss Artikel 12b MinöStG eingehalten worden sind. Bei Nichteinhaltung der ökologischen und sozialen Anforderungen gilt der Normaltarif. Bei der Einfuhr von Treibstoffgemischen (erneuerbar/fossil) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, fossile Anteile mit Anrecht auf Steuerbegünstigung und erneuerbare Anteile gemäss Normaltarif zu veranlagen.
Bei der Auslagerung von Treibstoffgemischen (erneuerbar/fossil) aus einem zugelassenen Lager oder Pflichtlager muss – zwecks Veranlagung – mit dem BAZG, Bereich MLA Kontakt aufgenommen werden. Die Aufhebung der Steuerrückerstattung bzw. Steuerbegünstigung gilt nicht für andere Bereiche wie z. B. bei konzessionierten Transportunternehmungen oder in der Land- und Forstwirtschaft. Zudem gilt die Aufhebung der Steuerrückerstattung nicht für fossile Treibstoffe.
4.9 Erneuerbare Brennstoffe
Reine erneuerbare Brennstoffe und erneuerbare Produkte zu anderen Zwecken (z. B. zu technischen Zwecken) unterliegen weder der Mineralölsteuer- noch der CO2-Gesetzgebung. Demnach ist weder die Mineralölsteuer noch die CO2-Abgabe geschuldet. Die Zweckbestimmung (Treibstoff oder Brennstoff) wird zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung (ex Grenze) oder im Zeitpunkt des Ausgangs aus einem ZL (Steuerfreilager oder Herstellungsbetriebe) festgelegt. Zweckänderungen im freien Verkehr sind nicht zulässig. Als Brennstoff in den freien Verkehr gebracht, darf ein Produkt später nicht als Treibstoff eingesetzt werden und umgekehrt. Im freien Verkehr dürfen fossile und erneuerbare Brennstoffe beliebig gemischt werden.
4.9.1 Veranlagung an der Grenze
Reiner Biodiesel und reine HVO/HEFA zur Verwendung als Brennstoff können an der Grenze zur Einfuhr veranlagt und direkt in den freien Verkehr überführt werden. Bei der Einfuhr von Brennstoffgemischen (z. B. HEL mit 7 % Biodiesel) müssen fossile und erneuerbare Anteile in der Einfuhrzollanmeldung in einer separaten Tarifzeile mit unterschiedlichen statistischen Schlüsseln ausgewiesen werden (Lagercodes 1, 2, 5). Für den erneuerbaren Anteil fällt weder die Mineralölsteuer noch die CO2-Abgabe an, für den fossilen Anteil wird sowohl die Mineralölsteuer als auch die CO2-Abgabe fällig. Das gilt auch für 3- Komponentengemische (Biodiesel, HVO/HEFA, HEL). Im Zolltarif ist für HVO/HEFA die Färbung und Kennzeichnung vorgesehen, weshalb auf eine besondere Verpflichtung verzichtet wird.
4.9.2 Veranlagung ab ZL
Zusätzlich zum direkten Weg in den freien Verkehr (ab Grenze) besteht die Möglichkeit, Biodiesel und HVO/HEFA, der als Treibstoff in einem ZL lagert, zu Brennstoffzwecken auszulagern. Reiner Biodiesel oder reines HVO/HEFA (TS) wird in ein ZL überführt und dort als TS gelagert. Diese können anschliessend entweder in reiner Form als Treibstoff ausgelagert werden oder im ZL mit fossilem Dieselöl zu B7 (Dieselöl mit einem Biodieselgehalt zwischen 0,1 und 7 %, MinöSt-Artikel 286 oder 287) gemischt und danach ebenfalls ausgelagert werden. Gleiches gilt für HVO/HEFA, welches in reiner Form als Treibstoff oder im ZL mit fossilem Dieselöl zu H50 (Dieselöl mit einem HVO/HEFA-Gehalt zwischen 0,1 und 50 %, MinöSt-Artikel 282 oder 283) gemischt und ausgelagert werden. Ebenfalls kann ein Teil des als TS gelagerten reinen Biodiesels resp. reinem HVO/HEFA zu Brennstoffzwecken mit dem Datensatz (DS) 21513 ausgelagert werden. Das muss über einen Zähler erfolgen und wird über die nachstehenden MinöSt-Artikel abgewickelt:
13 Datensatz (DS) 215: Ausgang von biogenerneuerbaren Brennstoffen. Siehe «Steuerfreilager: EDV-Vorschriften
für die periodische Meldung» und «Herstellungsbetriebe von biogenerneuerbaren Treibstoffen: EDV-Vorschriften für die periodische Meldung»
MinöSt-Artikel 801: Biodiesel, rein zu Brennstoffzwecken ex MinöSt-Artikel 704 Die Biodieselmengen müssen im ZL oder im HB vom MinöSt-Artikel 704 mit DS 301/302 in den MinöSt-Artikel 801 umgebucht werden.
MinöSt-Artikel 802: Biodiesel rein zu Brennstoffzwecken ex MinöSt-Artikel 711 Die Biodieselmengen müssen im ZL oder HB vom MinöSt-Artikel 711 mit DS 301/302 in den MinöSt-Artikel 802 umgebucht werden.
MinöSt-Artikel 803: HVO/HEFA, rein zu Brennstoffzwecken ex MinöSt-Artikel 715 Die HVO/HEFA-Mengen müssen im ZL oder im HB vom MinöSt-Artikel 715 mit DS 301/302 in den MinöSt-Artikel 803 umgebucht werden.
MinöSt-Artikel 804: HVO/HEFA, rein zu Brennstoffzwecken ex MinöSt-Artikel 721 Die HVO/HEFA-Mengen müssen im ZL oder im HB vom MinöSt-Artikel 721 mit DS 301/302 in den MinöSt-Artikel 804 umgebucht werden. Im freien Verkehr kann der zu Brennstoffzwecken ausgelagerte reine Biodiesel resp. die reine HVO/HEFA in beliebigem Verhältnis mit HEL gemischt werden. Die Veranlagung von Biodiesel zu Brennstoffzwecken ab ZL setzen die Hinterlegung einer besonderen Verpflichtung voraus (siehe Ziffer 5.2.2). Im Gegensatz zu Biodiesel können HVO/HEFA aus physikalischer und chemischer Sicht ohne Einschränkungen gefärbt und gekennzeichnet werden. Deshalb kann auf die Ausstellung von besonderen Verpflichtungen verzichtet werden.
4.9.3 Besondere Verpflichtung resp. Färbung und Kennzeichnung
Biodiesel und HVO/HEFA, welche als Treibstoff veranlagt wurden, unterliegen bei einer Verwendung als Treibstoff der MinöSt; zu Brennzwecken unterliegen diese Stoffe weder der MinöSt noch der CO2-Abgabe. Daher muss sichergestellt werden, dass als Brennstoff deklarierte Ware nicht plötzlich als Treibstoff eingesetzt wird und umgekehrt. Die Sicherstellung beim Biodiesel erfolgt über ein Verpflichtungsverfahren entlang der gesamten Handelskette. Bei HVO/HEFA zu Brennstoffzwecken erfolgt dies über Färbung und Kennzeichnung (siehe Ziffer 2.1.5). Wer mit erneuerbaren Brennstoffen handelt, die aus physikalischen oder chemischen Gründen nicht gefärbt und gekennzeichnet werden können, muss beim BAZG eine besondere Verpflichtung für erneuerbaren Brennstoff (Form. 45.70-4) hinterlegen (Art. 14 MinöStG). Das Verfahren richtet sich nach Kapitel 0.
4.10 Betriebsmittel
Treibstoffe, welche im Fahrzeugtank als Betriebsmittel eingeführt werden, sind unter Einhaltung bestimmter Bedingungen von den Einfuhrabgaben befreit (Art. 34 MinöStV). Für Treibstoffe im Tank von ausländischen Fahrzeugen besteht keine Mengenbegrenzung, für solche im Tank von inländischen schweren Motorwagen (nachfolgend: inländischen schweren Fahrzeugen) wird die Steuerbefreiung hingegen maximal bis zu 400 Litern gewährt. Werden Betriebsmittel im Tank von Maschinen oder Geräten in die Schweiz befördert, ist die Mineralölsteuer grundsätzlich geschuldet.
4.10.1 Leichte und schwere Fahrzeuge
Die nachfolgenden Bestimmungen finden Anwendung auf Betriebsmittel (Dieselöl, Autobenzin, erneuerbare Treibstoffe) im Tank von Fahrzeugen, welche selbst über die Grenze fahren. Wird ein Fahrzeug über die Grenze transportiert (verladen über die Grenze verbracht), kann keine Steuerbefreiung nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b MinöStV gewährt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in solchen Fällen jedoch auf die Steuererhebung bei Mengen bis 50 Liter verzichtet. Sofern sich gesamthaft mehr als 50 Liter im Tank befinden, ist die Gesamtmenge zu versteuern (keine Freimenge von 50 Litern).
Unter den Begriff «Fahrzeug» fallen solche, die der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) entsprechen. Somit grundsätzlich alles, was sich durch eigenen Antrieb auf der Strasse selbst fortbewegen darf. Die Bestimmungen gelten daher nicht nur für LKWs, sondern für sämtliche Arten von Fahrzeugen (so auch für Traktoren oder Arbeits- bzw. Motorkarren wie z. B. Hubstapler, Bagger, Kranwagen). Als «leichte Motorwagen» (leichte Fahrzeuge) gelten gemäss Artikel 10 VTS Motorwagen bis zu 3‘500 kg Gesamtgewicht, die übrigen gelten als «schwere Motorwagen» (schwere Fahrzeuge).
4.10.1.1 Ausfahrt von in- und ausländischen Fahrzeugen aus der Schweiz
Bei der Ausfahrt von in- und ausländischen Fahrzeugen aus der Schweiz sind keine Massnahmen zu treffen, d.h. für die in der Schweiz getankten Treibstoffmengen müssen auch keine Vormerkscheine ausgestellt werden.
4.10.1.2 Einfahrt von ausländischen Fahrzeugen
Bei ausländischen Fahrzeugen besteht keine Mengenbegrenzung für Treibstoffe, die steuerfrei als Betriebsmittel eingeführt werden können, sofern diese in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks mitgeführt werden. Ebenfalls keine Mengenbegrenzung besteht für Treibstoffe, die für den Motor des Kühlaggregats sowohl aus dem mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tank wie auch aus einem separaten, direkt mit dem Kühlaggregat verbundenen Tank bezogen werden.
4.10.1.3 Einfahrt von inländischen leichten Fahrzeugen
Treibstoffe, die im Tank von inländischen leichten Fahrzeugen als Betriebsmittel eingeführt werden, sind steuerfrei, sofern diese in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks mitgeführt werden. Es besteht keine Mengenbegrenzung.
4.10.1.4 Einfahrt von inländischen schweren Fahrzeugen
400-Liter-Toleranz Inländischen schweren Fahrzeugen wird die Steuerbefreiung bei der Einfahrt in die Schweiz für höchstens 400 Liter zugestanden. Diese Toleranz bezieht sich grundsätzlich auf im Ausland zugetankten (aus Sicht der Schweiz) unversteuerten Treibstoff. Allfällig vorhandener inländischer Treibstoff wurde bereits versteuert und ist – sofern dessen inländische Herkunft belegt werden kann – nicht ein zweites Mal zu besteuern und daher nicht für die Berechnung der 400 Liter mit einzubeziehen. Treibstoff im Inland getankt Befinden sich im Tank von inländischen schweren Fahrzeugen mehr als 400 Liter und der Chauffeur gibt an, dass der Treibstoff ganz oder teilweise im Inland getankt wurde, hat er den Beweis der inländischen Herkunft zu erbringen. Treibstoff im Ausland getankt Inländischen schweren Fahrzeugen, welche im Ausland betankt wurden, wird die Steuerbefreiung bei der Einfahrt in die Schweiz höchstens für 400 Liter zugestanden und zwar nur:
im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport; und
für die Treibstoffmenge, welche in den fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks enthalten ist. Treibstoffmengen, welche die Toleranz von 400 Litern überschreiten, sind vom Fahrzeugführer anzumelden und zu versteuern.
Sofern es sich bei der Fahrt nicht um einen grenzüberschreitenden Transport, sondern beispielsweise um eine reine Tankfahrt ins Ausland gehandelt hat, kommt die Toleranz von 400 Litern nicht zur Anwendung. Bei reinen Tankfahrten ist die gesamte im Ausland getankte Menge zur Einfuhr zu veranlagen. Grenzüberschreitender Transport Als «grenzüberschreitend» gilt ein Transport, wenn:
eine Person im Ausland aufgenommen und im Inland abgesetzt wird oder umgekehrt; oder
eine Ware im Ausland aufgenommen/aufgeladen und im Inland abgestellt/abgeladen wird oder umgekehrt. Der Transport muss ab der Schweiz oder in die Schweiz erfolgen. Ein grenzüberschreitender Transport ist somit nicht gegeben, wenn der Transport beispielsweise von Frankreich nach Deutschland stattfindet, die Aus- und Einfahrt aus der/in die Schweiz aber leer erfolgen. Ebenfalls nicht um einen grenzüberschreitenden, sondern um einen Binnentransport handelt es sich, wenn eine Ware/Person im gleichen Land sowohl aufgenommen/aufgeladen als auch abgestellt/abgeladen wird. Ob der Transport teilweise über ausländisches Gebiet verläuft, ist dabei nicht massgebend. Einem grenzüberschreitenden Transport gleichgestellt sind auch Fahrten zwecks Reparatur oder technischer Prüfung des Fahrzeugs im Ausland sowie die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eines Fahrzeuges (Behandlung als inländisches Fahrzeug).
4.10.1.5 Kühlaggregate
Für Kühlaggregate bestehen besondere Bestimmungen. Wird der Treibstoff für den Motor des Kühlaggregats aus einem separaten, direkt mit dem Kühlaggregat verbundenen Tank bezogen, wird diese Menge, zusätzlich zu der Freimenge im Fahrzeugtank, bis ebenfalls höchstens 400 Liter je Kühlaggregat steuerfrei zugelassen. Wird der Treibstoff für mehrere Kühlaggregate aus einem einzigen Tank (separater Tank) bezogen, gilt eine Freimenge von 400 Litern je solchen Tank. Wird der Treibstoff für den Motor des Kühlaggregats hingegen aus dem mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tank bezogen, kommt weiterhin die Freimenge von insgesamt 400 Litern zur Anwendung.
4.10.1.6 Reservekanister
Der in Reservekanistern (Bidon, Kanne) eingeführte Treibstoff (gleiche Treibstoffart wie einreisendes Fahrzeug) ist bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 25 Litern steuerfrei. Für reine Biotreibstoffe und Treibstoffgemische (beim Vorliegen einer Nachweisnummer von der Mineralölsteuer befreit), welche im Reservekanister eingeführt werden, gelten dieselben Bestimmungen. Bei erneuerbarem Ethanol ist darauf zu achten, dass dieses nicht in neuen bzw. ungebrauchten Gebinden eingeführt werden darf. Es muss sichergestellt werden, dass dieses nicht zu Genusszwecken verwendet werden kann (z. B. Einfuhr in gebrauchten Benzinkanistern). Treibstoffmengen, welche die Toleranz von 25 Litern übersteigen, sind zu versteuern.
4.10.2 Andere
Luftfahrzeuge Bei der Einfuhr an Bord verbleibende Vorräte an Treibstoffen sind steuerfrei. Ausgeladene Mengen an Treibstoffen sind hingegen zu versteuern.
Schiffe Bei der Einfuhr steuerfrei sind Treibstoffe, die sich im fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tank befinden, sofern sie an Bord verbleiben. Maschinen und Geräte Im Gegensatz zu Betriebsmitteln im Tank von Fahrzeugen resp. in Reservekanistern ist für Betriebsmittel im Tank von Maschinen und Geräten (z. B. Stromaggregate, Baumaschinen [andere als Fahrzeuge]) sowie damit gleichzeitig in Reservekanistern eingeführte Treibstoffe keine Steuerbefreiung nach Artikel 34 MinöStV vorgesehen. Dementsprechend ist der im Tank sowie in Reservekanistern enthaltene Treibstoff bei der Einfuhr in die Schweiz zu versteuern. Dies unabhängig davon, ob die Einfuhr der Maschinen und Geräte in den zollrechtlich freien Verkehr (definitive Einfuhr) oder im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung erfolgt. Die Veranlagung der Treibstoffe hat nach dem Schweizerischen Gebrauchstarif (Tares) mit einer Zollanmeldung e-dec zu erfolgen. Für die Einfuhr muss eine Generallizenz der CARBURA (GEB-Nr.) vorliegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf die Steuererhebung bei Mengen bis 50 Liter im Tank verzichtet. Sofern sich gesamthaft mehr als 50 Liter im Tank befinden, ist die Gesamtmenge zu versteuern (keine Freimenge von 50 Litern). Für Treibstoffe in Reservekanistern besteht keine Toleranz. Die darin enthaltenen Mengen sind zu versteuern.
4.11 Vermischungen
Vermischungen in Betriebsstofftanks Heizöl/Dieselöl-Gemische sind als Gesamtmenge zu dem für Dieselöl geltenden Satz zu besteuern. Das im Treibstofftank befindliche Gemisch darf als Treibstoff verwendet werden. Vermischungen in zugelassenen Lagern In einem zugelassenen Lager darf Heizöl extraleicht nicht mit anderem Mineralöl vermischt werden. Toleriert werden lediglich Vermischungen, welche sich bei Manipulationen nicht vermeiden lassen, sofern:
der Anteil der beigemischten Mineralölarten 0,5 Volumenprozent des Gemisches nicht übersteigt, und
dadurch kein Steuervorteil entsteht. Auf Antrag kann das BAZG zulassen, dass in zugelassenen Lagern bei der Reinigung bzw. Spülung von Leitungen, Lagerbehältern, anderen Lagereinrichtungen und Transportmitteln Heizöl extraleicht mit der notwendigen Spülmenge von anderem Mineralöl vermischt wird. Der zugelassene Lagerinhaber hat über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen die Vermischungsvorgänge nachvollziehbar machen. Aus den Aufzeichnungen müssen der Zeitpunkt der Vermischung sowie die Art und die Menge der Produkte ersichtlich sein. Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln Werden Heizöl extraleicht und andere Mineralölprodukte auf dem gleichen Fahrzeug transportiert, so hat dies in verschiedenen Kammern zu erfolgen. Bei der Abgabe aus dem Transportmittel darf es zu keiner Vermischung der verschiedenen Produkte kommen. Kann die unvermischte Abgabe von Dieselöl mit technischen Einrichtungen/Verfahren sichergestellt werden, muss nicht gespült werden. Fehlen hingegen die entsprechenden Einrichtungen/Verfahren, so muss bei einem Produktwechsel von Heizöl zu Dieselöl gespült werden. Das Vorgehen bei Spülungen sowie das Verfahren für die Rückerstattung ist in Ziffer 6.11 beschrieben.
4.12 Rückwaren
Schweizerische Rückwaren Inländische Waren, die wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind steuerfrei, sofern die Bedingungen für inländische Rückwaren nach Artikel 10 ZG eingehalten sind. Das Verfahren richtet sich nach den Zollbestimmungen für inländische Rückwaren. Ausländische Rückwaren Für Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr, die ins Ausland zurückgesandt werden, wird die bezahlte Mineralölsteuer rückerstattet, sofern die Bedingungen für ausländische Rückwaren nach Artikel 11 ZG eingehalten sind. Das Verfahren richtet sich nach den Zollbestimmungen für ausländische Rückwaren.
4.13 Warenproben zu Untersuchungszwecken und Versuchsmaterialien
Als steuerbefreite Warenproben zu Untersuchungszwecken gelten solche, die wegen ihrer Geringfügigkeit keinen selbständigen Wert besitzen. Warenproben werden auf deren Zusammensetzung, Qualität, Eigenschaften usw. untersucht und nicht für den Konsum verwendet (vgl. Art. 27 ZV). Dagegen sind Versuchsmaterialien nicht steuerfrei. Versuchsmaterialien sind Erzeugnisse, die nicht ausschliesslich Prüfungsobjekt in Bezug auf Qualität, Zusammensetzung usw. sind, sondern Gegenstand von Versuchen aller Art (z. B. Ausprobieren von Motoren, Maschinen oder Brennern), einschliesslich solcher über die Eignung des Materials zur Herstellung bestimmter Waren (vgl. Art. 27 ZV).
4.14 Warenuntergang
Allgemeines Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung untergegangen sind, sind steuerfrei, sofern der Untergang der Ware nachgewiesen wird und dieser durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation verursacht worden ist. Es handelt sich namentlich um Waren, die als Folge eines Unfalls verbrannt sind oder um solche, die durch eine Fehlmanipulation ins Erdreich ausgelaufen sind. Solche Waren sind nicht dem Verbrauch zugeführt worden und somit kann die Verbrauchssteuer nicht auf den Verbraucher überwälzt werden. Antrag um Steuerbefreiung Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbefreiung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c MinöStG umgehend schriftlich beim BAZG beantragen. Das BAZG kann die ihr notwendig erscheinenden Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts vornehmen. Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Antrag hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Antragstellers zu enthalten. Die Beweismittel und Nachweise (z. B. Polizeirapporte, Versicherungsprotokolle) sind dem Antrag beizulegen.
4.15 Verluste
Fabrikationsverluste in Erdölraffinerien Als Fabrikationsverluste in den Erdölraffinerien werden höchstens 1 Prozent der verarbeiteten Rohölmenge von der Steuer befreit. Grössere Verluste sind zu versteuern. Lagerverluste in Steuerfreilagern Lagerverluste in Steuerfreilagern sind von der Steuer befreit, sofern sie:
durch Verdunstung entstanden sind;
nachgewiesen werden;
das übliche Mass nicht übersteigen. Das BAZG entscheidet über die Steuerbefreiung.
4.16 Übersicht Warenverkehr / Steuererhebung
In der Grafik im Anhang 5 sind sämtliche möglichen Geschäftsfälle im Zusammenhang mit dem Warenverkehr und der Steuererhebung von Waren aufgeführt, die dem MinöStG unterstehen.
5 Steuerbegünstigungen
5.1 Allgemeines
Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck Waren können, je nach deren Verwendung, unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Einerseits macht der Steuertarif im Anhang 1 MinöStG den Unterschied zwischen Waren, die als Treibstoff verwendet werden, und Waren zu anderen Verwendungen. Andererseits enthält der Tarif der Steuerbegünstigungen im Anhang 1 zur Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer (SR 641.612) für bestimmte Verwendungen ermässigte Steuersätze. Ein Teil der Steuerbegünstigungen wird durch Rückerstattung (Kapitel 6), ein anderer Teil bereits bei der Steuerveranlagung gewährt. Damit die Steuerbegünstigung bei der Veranlagung angewendet werden kann, muss die steuerpflichtige Person im Besitz der vom BAZG bescheinigten Kopie der Verwendungsverpflichtung sein (Artikel 21 MinöStV). In bestimmten Fällen genügt aber auch ein Vermerk auf der Rechnung bzw. der Einfuhrzollanmeldung (Verwendungsbezeichnung), welcher aussagt, zu welchem Zweck die steuerbegünstigte Ware verwendet werden darf. Die korrekte Weitergabe der Waren im Verpflichtungsverfahren, die Weitergabe des Verwendungsvorbehalts sowie die Warenbuchhaltungen der (Mineralöl-)Händler können durch das BAZG kontrolliert werden. Rechnungen, Lieferscheine, Belege der Warenbuchhaltung und die Verbrauchskontrollen sind während fünf Jahren aufzubewahren. Verzeichnis der Steuerbegünstigungen aufgrund der Verwendung der Ware Das Verzeichnis der Steuerbegünstigungen aufgrund der Verwendung der Ware legt für jede Ware und Verwendung die Bedingungen fest, zu denen die Steuerbegünstigungen gewährt werden. Das Verzeichnis ist in Anhang 16 enthalten. Im ersten Teil des Verzeichnisses sind die Steuerbegünstigungen aufgelistet, die nach Mineralölsteuertarif (Anhang 1 zum MinöStG) gewährt werden. Der zweite Teil des Verzeichnisses enthält die durch das Eidgenössische Finanzdepartement verordneten Steuerbegünstigungen. In der Kolonne «Steuersatz» sind die ermässigten Steuersätze aufgeführt. Aus der Kolonne «Verfahren» ist ersichtlich, ob die Steuerbegünstigung durch das Verfahren mit Verwendungsverpflichtung (Ziffer 5.2.2), mit Verwendungsbezeichnung in der Rechnung (Ziffer 5.2.3) oder durch Rückerstattung (Kapitel 6) beansprucht werden kann. Heizöl extraleicht Gasöl wird abgabetechnisch entweder als Dieselöl, sofern es als Treibstoff verwendet wird,
oder als Heizöl extraleicht, wenn es zu Feuerungszwecken bestimmt ist, bezeichnet. Als Heizöl extraleicht gilt nur Gasöl, das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt und gekennzeichnet ist. Heizöl extraleicht darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Verbrennungsmotor in Verbindung steht oder mit einem solchen verbunden werden kann (Ausnahmen: Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, stationäre Stromerzeugungsanlagen, stationäre Wärmepumpen). So darf beispielsweise Heizöl extraleicht nicht in einen Fahrzeugtank eingefüllt werden. Geschieht dies trotzdem, gilt es bereits als rechtswidrig verwendet und es entsteht die Steuerforderung in der Höhe des Differenzbetrages. Erneuerbare Treibstoffe Für erneuerbare Treibstoffe in stationären Anlagen wird keine Steuerbegünstigung gewährt. Erneuerbare Treibstoffe zur Stromerzeugung können von einer Steuererleichterung profitieren, dazu ist die Ziffer 4.8 zu konsultieren.
Erneuerbare Brennstoffe Reine erneuerbare Brennstoffe und erneuerbare Produkte zu anderen Zwecken (z. B. zu technischen Zwecken) unterliegen weder der Mineralölsteuer- noch der CO2-Gesetzgebung. Demnach ist weder die Mineralölsteuer noch die CO2-Abgabe geschuldet. Deshalb ist sicherzustellen, dass als Brennstoff deklarierte Ware nicht plötzlich als Treibstoff eingesetzt wird und umgekehrt. Der Handel mit Biodiesel und anderem erneuerbarem Brennstoff, für welche die Färbung und Kennzeichnung aus physikalischen oder chemischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Sicherstellung über das Verfahren mit besonderer Verpflichtung (siehe Ziffer 5.2.2). Beim Handel mit HVO/HEFA erfolgt die Steuersicherheit über die Färbung und Kennzeichnung (siehe Ziffer 2.1.5).
5.2 Verfahren der Steuerbegünstigung
Die Verfahren für die Beanspruchung der Steuerbegünstigungen, die durch Rückerstattung gewährt werden, sind in Kapitel 6 beschrieben. Das nachstehend dargelegte Verfahren gilt für Steuerbegünstigungen, die bei der Steuerveranlagung beansprucht werden. Die Bestimmungen sind wie folgt gegliedert:
Allgemeine Bestimmungen
Verfahren mit Verwendungsverpflichtung nach Artikel 20 MinöStV
Verfahren ohne Hinterlage der Verpflichtungen, lediglich mit Verwendungsbezeichnung in der Rechnung Die einzelnen Akteure im Steuerbegünstigungsverfahren haben die nachstehenden Verfahrensauflagen zu befolgen bzw. sind am Verfahren in der beschriebenen Weise beteiligt. Damit soll erreicht werden, dass eine Ware, die zum tieferen Satz versteuert wurde, auch tatsächlich dem tieferen Satz entsprechend verwendet wird.
5.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Wer Heizöl extraleicht, erneuerbaren Brennstoff oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss eine Warenbuchhaltung führen und auf den Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen. Warenbuchhaltung Die Warenbuchhaltung muss Auskunft geben über die Eingänge, die Ausgänge, den Eigenverbrauch und die Lagerbestände. Dabei sind für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart festzuhalten. In den Aufzeichnungen, welche die Ausgänge betreffen, müssen zusätzlich die jeweiligen Warenempfänger angegeben sein. Die Steuerbehörde muss anhand der Warenbuchhaltung den Verkehr mit steuerbegünstigten Waren jederzeit überprüfen können. Verwendungsvorbehalt Wer Heizöl extraleicht, erneuerbarer Brennstoff oder andere steuerbegünstigte Waren liefert, muss auf den Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen. Mit der formell korrekten Weitergabe des Verwendungsvorbehaltes geht die Verantwortung für die Einhaltung des Verwendungszwecks an den Abnehmer der Ware über. Wird der Verwendungsvorbehalt nicht oder nicht korrekt weitergegeben, bleibt die Verantwortung für die Einhaltung des Verwendungszwecks beim Lieferanten der Ware. Der Verwendungsvorbehalt auf den Lieferscheinen und Rechnungen kann eingedruckt oder auf andere Weise vermerkt werden und muss wie folgt lauten: • für Heizöl: «Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z. B. als Treibstoff oder
zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.»
für erneuerbarer Brennstoff: «Dieser erneuerbare Brennstoff unterliegt nicht (rein erneuerbar) oder nur anteilmässig (fossile Anteile in Mischungen) der Mineralölsteuer (und der CO2-Abgabe); es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z. B. als Treibstoff in Fahrzeugen, Generatoren, WKK-Anlagen, BHKW und anderen Anlagen oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet».
für andere Waren: Grundsätzlich ist der Verwendungsvorbehalt wie nachfolgend aufgeführt zu verwenden. Die Steuerbehörde kann jedoch auch andere Formulierungen akzeptieren, sofern diese untenstehenden Formulierungen inhaltlich entsprechen. − mit Verwendungsverpflichtung «Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem auf Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.» − Ohne Verwendungsverpflichtung «Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nicht als Treibstoff verwendet werden. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet». Angaben in der Einfuhrzollanmeldung Für Waren, die zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet werden, ist in der Einfuhrzollanmeldung die entsprechende Verwendung anzugeben (z. B. «nicht zur Verwendung als Treibstoff»). Die für diese Fälle zutreffenden ZUAC und ZUSCHL (siehe Ziffer 4.2.2) sind dem elektronischen Zolltarif unter «Zusatzabgaben» zu entnehmen. Für Waren, die «mit Verpflichtung» gekennzeichnet sind, muss der Importeur beim BAZG eine besondere Verpflichtung (Händler) oder eine Verwendungsverpflichtung (Verbraucher) hinterlegt haben. Die Nummer der Verpflichtung ist im Feld «Bewilligungen» des e-dec anzumelden, eine allfällige Verwendungsbezeichnung im Tariftext des e-dec.
5.2.2 Verfahren mit Verwendungsverpflichtung nach Artikel 20 MinöStV
Das BAZG bescheinigt den Personen, die eine Verwendungsverpflichtung oder eine besondere Verpflichtung unterzeichnet haben, deren Hinterlage. Sie überwacht den Verkehr mit steuerbegünstigten Waren anhand der Verpflichtungen, Steueranmeldungen sowie der Warenbuchhaltungen. Die steuerpflichtige Person versteuert die Ware zum tieferen Satz, sofern sie im Besitz der unter nachstehendem Titel «Verbraucher» beschriebenen Bescheinigung oder einer Kopie der Bescheinigung ist, die auf den Warenempfänger lautet. In Fällen, in denen die Steuer definitiv durch die Zollstelle veranlagt wird, ist die Bescheinigung oder Kopie nicht vorzulegen. Die Zollstellen erhalten die Information auf elektronischem Weg zugestellt. Händler Händler, die steuerbegünstigte Ware in den freien Verkehr überführen wollen (Einfuhr ab Zollgrenze bzw. Auslagerung ab zugelassenen Lagern) oder mit steuerbegünstigter Ware handeln wollen, müssen vor der ersten Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung beim BAZG eine Verpflichtung hinterlegen. Diese ist auf Formular 45.70 besondere Verpflichtung im Doppel einzureichen. Der Händler verpflichtet sich damit, die steuerbegünstigte Ware korrekt, gesetzeskonform und grundsätzlich nur an Personen zu liefern, die beim BAZG eine
Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben. Der Händler muss im Besitze einer Kopie der entsprechenden Verwendungsverpflichtung sein. Der Weg zum Antrag sowie ein Muster dieser besonderen Verpflichtung sind auf der Webseite BAZG unter «Unterschiedliche Verwendungen – Besondere Verpflichtungen» abrufbar. Der Händler darf in bestimmten Ausnahmefällen basierend auf Artikel 22 MinöStV steuerbegünstigte Ware auch an Verbraucher abgeben, ohne im Besitze einer Kopie der Verwendungsverpflichtung des Verbrauchers zu sein, nämlich immer dann, wenn die besondere Verpflichtung auf Ware mit dem Verwendungszweck „Nicht zur Verwendung als Treibstoff“ ausgestellt ist. In diesem Fall genügt es, auf Lieferscheinen und Rechnungen den Verwendungsvorbehalt anzubringen, so wie dieser auf der Rückseite der besonderen Verpflichtung formuliert ist (siehe auch Ziffer 5.2.3). Wer mit Brennstoffen handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben (vgl. Art. 95 CO2-Verordnung). Die Endkunden bzw. Verbraucher müssen beim BAZG keine besondere Verpflichtung hinterlegen. Das BAZG kann bei Endkunden bzw. Verbrauchern kontrollieren, ob der erneuerbare Brennstoff gestützt auf den Verwendungsvorbehalt zweckkonform verwendet worden ist. Verbraucher Verbraucher, die Ware zum steuerbegünstigten Satz aus dem Ausland einführen oder die steuerbegünstigte Ware im Inland von einem Händler beziehen wollen, müssen vor der ersten Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung beim BAZG eine Verpflichtung hinterlegen. Diese ist auf Formular 45.72 Verwendungsverpflichtung im Doppel einzureichen. Die unterzeichnende Person verpflichtet sich damit, die steuerbegünstigte Ware zweckkonform, d.h. entsprechend Verwendungszweck auf der Verwendungsverpflichtung zu verwenden. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Verbraucher – basierend auf Artikel 22 MinöStV – steuerbegünstigte Ware beziehen und verwenden, ohne dass er eine entsprechende Verwendungsverpflichtung beim BAZG hinterlegt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er von seinem Händler Ware «nicht zur Verwendung als Treibstoff» bezieht (siehe auch Ziffer 5.2.3).
5.2.3 Verfahren mit Verwendungsbezeichnung in der Rechnung
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird für bestimmte Waren und Verwendungen auf die Hinterlage der Verwendungsverpflichtung verzichtet. Diese Fälle sind im Verzeichnis der Steuerbegünstigungen (siehe Anhang 16) ersichtlich. Die steuerpflichtige Person vermerkt auf der Rechnung bzw. auf der Einfuhrzollanmeldung, wie die gelieferte Ware zu verwenden ist. Der Wortlaut des Vermerks ist dem Verzeichnis der Steuerbegünstigungen zu entnehmen. Beispiel: Waren der Zolltarifnummer 2707 zur Verwendung in der chemischen Industrie: → Vermerk «andere als Treibstoff»
5.3 Mineralölprodukte nicht als Treibstoff verwendet
Für Mineralölprodukte, welche nicht als Treibstoff verwendet werden, gibt es laut der «Verordnung EFD über die Steuerbegünstigungen» bei der Mineralölsteuer folgende Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr:
Benzin und seine Fraktionen, White Spirit und andere Leichtöle sowie Petroleum und gasförmige Kohlenwasserstoffe: Versteuerung zu den ermässigten Steuersätzen gemäss Anhang 16, 1. Teil, falls eine Verwendungsverpflichtung vorliegt.
Benzin und seine Fraktionen zur petrochemischen Umwandlung und zur industriellen Feuerung: Versteuerung zu den ermässigten Steuersätzen gemäss Anhang 16, 2. Teil, Gruppe 4, falls eine Verwendungsverpflichtung vorliegt.
Benzin und seine Fraktionen, White Spirit und andere Leichtöle sowie Petroleum als Lösungsmittel, Reinigungsmittel und zu anderen technischen Zwecken, zur Feuerung (auch für Feuerzeuge) oder Beleuchtung, in Kleingebinden bis 50 Liter für den Einzelverkauf, welche entsprechend der Verwendung der Ware beschriftet sind: Versteuerung mit Verwendungsbezeichnung in der Einfuhrveranlagung zu den ermässigten Steuersätzen gemäss Anhang 16, 1. Teil.
Propan, Butan, Ethylen, Propylen, Butylen, Butadien und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt, nicht zur Verwendung als Treibstoff, in Kleingebinden bis 50 Liter für den Einzelverkauf, welche entsprechend der Verwendung der Ware beschriftet sind: Versteuerung mit Verwendungsbezeichnung in der Einfuhrveranlagung zu den ermässigten Steuersätzen gemäss Anhang 16, 1. Teil.
Flüssige Isomergemische acyclischer Kohlenwasserstoffe (z. B. Hexan, Heptan, Isobuthylen, Diisobuthylen, Isoamylen): Versteuerung mit Verwendungsbezeichnung in der Einfuhrveranlagung zu den ermässigten Steuersätzen gemäss Anhang 16, 1. Teil. Für alle anderen Produkte, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen: Versteuerung bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach dem für die entsprechende Zolltarifnummer gültigen Steuersatz für Treibstoffe. Die Zulassung zum ermässigten Steuersatz erfolgt durch Rückerstattung an den Verbraucher. Anträge sind an das BAZG zu richten.
5.4 Verwendung der Waren zu nicht steuerbegünstigten Zwecken
Nach Artikel 4 Absatz 2 MinöStG entsteht die Steuerforderung für Waren, die aufgrund ihrer Verwendung nachträglich der Steuer bzw. einer höheren Steuer unterliegen, zum Zeitpunkt der Abgabe oder der Verwendung der Ware. Steuerpflichtig sind in diesem Fall die Personen, die steuerbegünstigte Waren so verwenden, verwenden lassen oder abgeben, dass sie einer höheren Steuer unterliegen, oder die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen (Art. 9 Bst. c und d MinöStG). Damit die Steuerbehörde die Steuer veranlagen kann, muss die steuerpflichtige Person dem BAZG die Waren vor Entstehung der Steuerforderung zur Besteuerung anmelden. In der Steueranmeldung, welche in Briefform zu erfolgen hat, sind alle Angaben zu machen, die für die Steuerveranlagung benötigt werden. Unterbleibt die Steueranmeldung, kommen die Strafbestimmungen des MinöStG zur Anwendung.
6 Steuerrückerstattungen
6.1 Allgemeines
6.1.1 Geltungsbereich des Kapitels
In diesem Kapitel sind die Rückerstattungen geregelt, die aufgrund von Artikel 18 MinöStG sowie Artikel 91 MinöStV gewährt werden. Zudem werden Vermischungen von Produkten, die sich im sogenannten steuerrechtlich freien Verkehr befinden, behandelt. Die Rückerstattungen werden durch das BAZG, Bereich MLA vorgenommen.
6.1.2 Erneuerbare Treibstoffe mit Steuererleichterung
Für erneuerbare Treibstoffe mit Steuererleichterung und für erneuerbare Anteile an Treibstoffgemischen mit Steuererleichterung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Steuerrückerstattung. Als Ausnahme vom Grundsatz werden bei den Rückerstattungen gemäss den nachfolgenden Ziffern 6.2 bis 6.8 bei Verwendung der Standardprodukte B7 (Dieselöl) bzw. E5 (Benzin) die erneuerbaren Anteile von bis zu 7 % beim Dieselöl bzw. 5 % beim Benzin toleriert. Diese müssen nicht von der rückerstattungsberechtigten Menge abgezogen werden. Wird für das Standardprodukt H50 eine Steuerrückerstattung beantragt, muss im Rückerstattungsgesuch die höchstzulässige Zumischmenge an HVO mit Steuererleichterung (50 %) abgezogen werden, sofern der effektive Anteil nicht mit geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden kann (z. B. Bestätigung des Lieferanten oder Verkaufsrechnung mit ausgewiesenem HVO-Gehalt).
6.1.3 Zinsen
Bei den Zinsen ist zwischen Verzugszinsen und Vergütungszinsen zu unterscheiden. Der Verzugszins ist ein gesetzlich geregelter Zins, der geschuldet wird, wenn der Steuerschuldner mit der Bezahlung einer nach abgeschlossenem Veranlagungsverfahren feststehenden Steuer in Verzug ist oder die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht einhält. Der Vergütungszins wird dagegen auf zu viel bezahlten Steuerbeträgen gutgeschrieben, d.h. auf Beträgen, die über die Steuerveranlagung hinaus bezahlt worden sind. Bei den nach Artikel 18 MinöStG rückerstatteten Beträgen handelt es sich nicht um zu viel bezahlte Steuerbeträge, sondern um Rückzahlungen aufgrund bestimmter, neuer Sachverhalte, die erst nach der Veranlagung eingetreten sind. Die Feststellung des Sachverhalts und die Auszahlung erfolgen praktisch gleichzeitig. Da kein Verzug in der Auszahlung entsteht, kann auch keine Zinsforderung geltend gemacht werden.
6.1.4 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
Die Rückerstattungsgesuche sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Treibstoff verbraucht wurde, einzureichen. Bei verspätet eingereichten Gesuchen wird keine Steuerrückerstattung gewährt (Art. 48 MinöStV). Dabei ist zu beachten, dass für folgende Rückerstattungen jeweils das Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt: a. Rückerstattungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht an ein Geschäftsjahr gebunden sind; b. Rückerstattung für Treibstoff, der durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet wurde; c. Rückerstattung für Treibstoff, der für die Landwirtschaft verwendet wurde. Bei der Rückerstattung an die Forstwirtschaft gilt das Kalender- oder das vom jeweiligen Gesuchsteller gewählte Forstjahr als Geschäftsjahr. Die Frist für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, ist gesondert geregelt (Art. 18 Abs. 1 MinöStG). Das Verfahren ist unter Ziffer 6.9 beschrieben.
6.1.5 Einreichung der Rückerstattungsgesuche
Soweit unter der jeweiligen Rückerstattungsart (Ziffern 6.2 bis 6.12) nichts anderes vermerkt ist, müssen die Begünstigten die Rückerstattungsgesuche online im Service «Taxas» des BAZG einreichen. Die für die Gesuchseinreichung erforderlichen Angaben ergeben sich aus der Eingabemaske in Taxas. Die Angaben können manuell erfasst oder via eine csv-Datei14 in das System importiert werden. Vom BAZG im Einzelfall zu Kontrollzwecken verlangte Unterlagen können ebenfalls in Taxas hochgeladen werden.
6.1.6 Mindestbetrag für die Rückerstattung
Rückerstattungsbeträge von weniger als 100 Franken werden nicht ausbezahlt (Art. 47 MinöStV).
6.1.7 Gebühren
Der Rückerstattungsbetrag wird abzüglich einer Gebühr von 5 % des Rückerstattungsbetrags (mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.–) ausbezahlt. Ausnahmen:
Für Rückerstattungen an die Land- und Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau und die Berufsfischerei (Ziffern 6.4 bis 6.7) beträgt die Gebühr 3 % des Rückerstattungsbetrags (mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 500.–).
Für Rückerstattungen im Zusammenhang mit der Rückgewinnung gasförmiger Kohlenstoffe (Ziffer 6.9) und der Rücküberführung von Waren in zugelassene Lager (Ziffer 6.10), sofern der Antrag in der periodischen Steueranmeldung gestellt wird, sowie für Spülungen (Ziffer 6.11) wird keine Gebühr erhoben.
6.1.8 Aufbewahrungspflicht
Die für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen.
6.2 Konzessionierte Transportunternehmungen
Für Treibstoffe, die im öffentlichen Verkehr verbraucht werden, wird die Steuer teilweise rückerstattet. Die Treibstoffe müssen für Fahrten ausserhalb des Ortsverkehrs15 zum Zweck der Personenbeförderung, die mit einer Konzession des Bundesamtes für Verkehr (BAV) durchgeführt werden, verwendet werden. Darin inbegriffen sind Ersatzfahrten16, Verstärkungsfahrten17 sowie die durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten18. Von der Rückerstattung ausgeschlossen sind sämtliche Fahrten im Ortsverkehr sowie Fahrten wie z. B. Schüler- und Arbeitertransporte, Werkverkehr, Militärfahrten, Behindertentransporte, Pendelfahrten, Gelegenheitsverkehr. Die Unterscheidung zwischen Fahrten im Ortsverkehr und solchen ausserhalb des Ortsverkehrs gilt für den Schiffsverkehr nicht.
14 Informationen über die Struktur der csv-Datei finden sich auf der Website des BAZG. Der Ortsverkehr umfasst die Linien, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11) der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. 16 z. B. Schienenersatzverkehr; Fahrten als Ersatz bei Ausfall von Kursfahrzeugen. 17 Zusätzliche Fahrten zur Entlastung des fahrplanmässigen Angebots auf konzessionierten Linien (Beiwagen,
Vor- und Nachläufer, offene oder geschlossene Extrafahrten). 18 Fahrten ab Depot zur Anfangsstation der Kursstrecke und zurück.
Besondere Regelungen im Schiffsverkehr Fahrten mit einer eidgenössischen Bewilligung Im Schiffsverkehr sind auch Fahrten rückerstattungsberechtigt, die zum Zweck der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit einer eidgenössischen Bewilligung durchgeführt werden, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (SR 745.1) eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt. Treibstoffverbräuche auf ausländischem Staatsgebiet Auf Grenzgewässern besteht der Rückerstattungsanspruch auch für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, sofern mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt. Differenzierte Rückerstattung für Stromerzeugungsanlagen auf Schiffen Grundsätzlich sind Treibstoffverbräuche in stationären Stromerzeugungsanlagen auf Schiffen rückerstattungsberechtigt, sofern sie nicht für den Antrieb des Schiffs verwendet werden. Die Rückerstattung erfolgt nach den Bestimmungen von Ziffer 6.8. Wenn die für stationäre Zwecke verwendete Treibstoffmenge nicht separat ausgewiesen werden kann, sind die Verbräuche im Rahmen von Fahrten mit Rückerstattungsanspruch nach Ziffer 6.2 rückerstattungsberechtigt. Begünstigte Die Steuer wird den vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen rückerstattet. Aufzeichnungen Die Menge der zum steuerbegünstigten Zweck verbrauchten Treibstoffe muss nachgewiesen werden. Fahrzeuggenauer Nachweis Die fahrzeuggenaue Verbrauchsermittlung ist insbesondere für Fahrzeuge möglich, die eindeutig einer Linie innerhalb oder ausserhalb des Ortsverkehrs zugeordnet sind. Bei dieser Methode sind für jedes Fahrzeug, für das eine Steuerrückerstattung beantragt wird, getrennte Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über die verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge zu führen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Stand des Kilometer- bzw. Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
Arbeitsleistung (gefahrene Kilometer bzw. Betriebsstunden) aufgeteilt nach steuerbegünstigten19 und nicht steuerbegünstigten Fahrten20;
eine eindeutige, nicht veränderbare Identifikation des Fahrzeugs (Stammnummer). Am Ende jeder Gesuchsperiode sind die Verbrauchskontrollen abzuschliessen. Nachweis aufgrund des Flottendurchschnitts
Diese Methode empfiehlt sich insbesondere, wenn dasselbe Fahrzeug gemischt sowohl im Ortsverkehr als auch ausserhalb des Ortsverkehrs eingesetzt wird. Wie beim fahrzeuggenauen Nachweis muss über den Treibstoffverbrauch jedes Fahrzeugs eine Verbrauchskontrolle geführt werden. Die begünstigte Person kann jedoch den steuerbegünstigten Treibstoffverbrauch ausserhalb des Ortsverkehrs mittels des prozentualen Anteils der Fahrleistung ausserhalb des Ortsverkehrs an der gesamten Fahrleistung ihrer Fahrzeugflotte ermit-
19 Konzessionierte Fahrten, Ersatz- oder Verstärkungsfahrten, Leerfahrten; jeweils ausserhalb des Ortsverkehrs
20 Die begünstigte Person kann die steuerbegünstigte und die nicht steuerbegünstigte Fahrleistung auch mittels
des jeweiligen prozentualen Anteils an der gesamten Fahrleistung ihrer Fahrzeugflotte ermitteln.
21 RPV: Regionaler Personenverkehr
Grundlage für die Berechnung des RPV-Satzes bilden die vom BAV sowie den Kantonen genehmigten Fahrpläne. Jede Linie wird entweder dem RPV oder dem Ortsverkehr zugeordnet. Falls auf RPV-Linien Kürzungen des Linienverlaufs vorgesehen sind, wird der reduzierte RPV-Anteil bereits im Voraus festgelegt. Anhand der Fahrplandaten lässt sich die jährliche Fahrleistung pro Linie exakt ermitteln. Dazu werden mehrere Faktoren berücksichtigt: die Anzahl der Umläufe, die Kilometerleistung pro Umlauf, die zusätzlich anfallenden Leerfahrten sowie das Kalendarium, das die Verteilung von Wochentagen, Sonn- und Feiertagen abbildet. Beispiel zur Berechnung des RPV-Satzes: Linie RPV ja/nein1 Linienverlaufskürzung2 Tages-km3 Plan-km/Jahr km RPV RPV-Satz 1 ja 0% 290.8 106’142 106’142 100.00 % 2 ja 20 % 259.3 94’645 75’716 80.00 % 3 nein 0% 250.4 91’396 0 0.00 % 292’183 181’858 62.24 %
1 gemäss Offertstellung des Transportunternehmens beim BAV und den Kantonen
2 RPV-reduziert
3 basierend auf Fahrplandaten mit vom BAV und Kantonen bewilligten Offerten
Für die Steuerrückerstattung dem RPV gleichgestellt sind die «weiteren bestellten Leistungen» (WBL)22 ausserhalb des Ortsverkehrs. Diese können bei der Berechnung des RPV-Satzes berücksichtigt werden. Für die Eingabe des Rückerstattungsgesuchs in Taxas ist der RPV-Satz auf jedes einzelne Fahrzeug herunterzubrechen. Da der steuerbegünstigte Treibstoffverbrauch in Taxas aus dem Gesamtverbrauch berechnet wird, ist es unerlässlich, dass die im Ortsverkehr erbrachte Fahrleistung je Fahrzeug als nicht steuerbegünstigte Fahrleistung erfasst wird (zusammen mit den wie bisher nicht steuerbegünstigten Fahrleistungen wie z. B. Schülertransporte oder Militärfahrten). Kann der Nachweis der verbrauchten Treibstoffmengen nicht in der vorgeschriebenen Art erbracht werden, wird keine Rückerstattung gewährt. Rückerstattungssätze Die Rückerstattungssätze berechnen sich aufgrund des Unterschiedes zwischen den normalen und den ermässigten Steuersätzen. Sie betragen für die gebräuchlichsten Treibstoffe: Treibstoffart Rückerstattungssatz (Mengeneinheit: 1000 Liter bzw. Kilogramm bei 15° C) in CHF Benzin 592.40 Dieselöl 600.50 Erdgas, gasförmig 155.50
Rückerstattungssätze für andere Treibstoffe auf Anfrage.
22 WBL: spezifische Transportangebote, die von den zuständigen Behörden (wie Kantonen oder Gemeinden) bestellt und finanziert werden, welche aber nicht zu den vom Bund mitfinanzierten Grundleistungen wie dem RPV gehören.
Periodizität des Rückerstattungsgesuchs Das Gesuch kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten innerhalb eines Kalenderjahres umfassen. Berechnung des Rückerstattungsbetrags Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der verbrauchten Treibstoffmenge und des für die verbrauchte Treibstoffart zutreffenden Rückerstattungssatzes berechnet.
6.3 Pistenfahrzeuge
Für Treibstoffe die nach den nachstehenden Voraussetzungen in Pistenfahrzeugen verbraucht werden, wird die Steuer teilweise rückerstattet. Als Pistenfahrzeuge gelten mit Schneeraupen ausgestattete Fahrzeuge, die für die Präparierung und die Sicherung von Ski- und Snowboardpisten, Snowparks, Langlaufloipen, Schlittelbahnen und Winterwanderwegen geeignet sind; als Pistenfahrzeuge gelten auch Motorschlitten und mit Schneeraupen ausgestattete Quads. Sämtliche Radfahrzeuge, wie zum Beispiel Traktoren, Bagger, sind von der Steuerrückerstattung ausgenommen, selbst wenn sie für die genannten Zwecke eingesetzt werden. Begünstigte Die Steuer wird den Betreibern von Pistenfahrzeugen rückerstattet. Aufzeichnungen Die Menge der zum steuerbegünstigten Zweck verbrauchten Treibstoffe muss nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck sind für jedes Pistenfahrzeug getrennte Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über die verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge zu führen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Stand des Kilometer- bzw. Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
Arbeitsleistung (gefahrene Kilometer bzw. Betriebsstunden);
eine eindeutige, nicht veränderbare Identifikation des Pistenfahrzeugs (Stamm- oder Seriennummer). Am Ende jeder Gesuchsperiode sind die Verbrauchskontrollen abzuschliessen. Kann der Nachweis der verbrauchten Treibstoffmengen nicht in der vorgeschriebenen Art erbracht werden, wird keine Rückerstattung gewährt. Rückerstattungssätze Die Rückerstattungssätze werden aufgrund des Steueranteils, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, berechnet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Steuer Benzin Dieselöl (in Franken je 1000 Liter bei 15° C)
Mineralölsteuerzuschlag 315.20 314.60 Mineralölsteuer 226.50 240.55 Rückerstattung total brutto 541.70 555.15
Rückerstattungssätze für andere Treibstoffe auf Anfrage. Periodizität des Rückerstattungsgesuchs Das Gesuch kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.
Berechnung des Rückerstattungsbetrags Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der verbrauchten Treibstoffmenge und des für die verbrauchte Treibstoffart zutreffenden Rückerstattungssatzes berechnet.
6.4 Landwirtschaft
Für in der Landwirtschaft verbrauchte Treibstoffe wird die Steuer teilweise rückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch). Die Rückerstattung wird nur gewährt, sofern der Bewirtschafter oder in dessen Auftrag Drittpersonen (z. B. Lohnunternehmer) für die Bewirtschaftung der in- und ausländischen Betriebsflächen in der Schweiz versteuerten Treibstoff verwenden. Festlegung des Normverbrauchs Folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten sind im Normverbrauch berücksichtigt: Feldarbeiten, Hofarbeiten, Fuhren zwischen Feld und Hof, Waldarbeiten und Holztransporte aus dem Wald bis zu einer mit Lastwagen befahrbaren Strasse. Für den Normverbrauch besteht eine fixe Aufteilung der Treibstoffe auf 16 % Benzin und 84 % Dieselöl. Petrol, White Spirit und erneuerbare Treibstoffe sind dabei dem Dieselöl gleichgestellt. Um den Normverbrauch festzulegen, wird zuerst die Flächenziffer ermittelt, welche die Grösse und die Art der bewirtschafteten Flächen wiedergibt. Die Flächenziffer (mit einem Korrekturfaktor versehen) wird alsdann mit einem Standardwert (für Benzin 130 Liter, für Dieselöl 100 Liter) multipliziert. Die Anhänge 17 und 18 enthalten die Einzelheiten für die Festlegung des Normverbrauchs und ein praktisches Berechnungsbeispiel. Verwendung von ausländischem Treibstoff Verwenden der Bewirtschafter oder von ihm beauftragte Drittpersonen (z. B. Lohnunternehmer) ausländischen Treibstoff, besteht der Anspruch auf Rückerstattung nur, sofern der Bewirtschafter nachweist, dass der verbrauchte ausländische Treibstoff durch die Tankung der gleichen Menge an schweizerisch versteuertem Treibstoff kompensiert wurde. Als Nachweis gilt z. B. eine Quittung für den Bezug an einer Tankstelle oder eine Bestätigung auf der Rechnung des Lohnunternehmers bei Abgabe an einer Hoftankstelle. Alternativ hat der Bewirtschafter die Möglichkeit, in Taxas die verbrauchte Menge an unversteuertem ausländischem Treibstoff zu deklarieren. Diese Menge wird bei der Berechnung der Rückerstattung in Abzug gebracht. Die Nachweise für Kompensationstankungen und die Steuerverfügungen mit der Berechnungsgrundlage sind während fünf Jahren aufzubewahren. Begünstigte Die Steuer wird dem Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Ausnahme von
Alpkorporationen und Sömmerungsbetrieben rückerstattet. Als Bewirtschafter gilt die Person, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Der Bewirtschafter erhält die Steuerrückerstattung für sämtliche selbst oder in seinem Auftrag ausgeführten landwirtschaftlichen Arbeiten. Lohnunternehmen und Bewirtschafter, die mit ihren Maschinen und Fahrzeugen für Dritte Arbeiten verrichten, können für diese Arbeiten keine Steuerrückerstattung geltend machen. Rückerstattungssätze Die Rückerstattungssätze berechnen sich aufgrund des Unterschiedes zwischen den normalen und den ermässigten Steuersätzen. Sie betragen für Benzin und Dieselöl:
Treibstoffart Rückerstattungssatz (Mengeneinheit: 1000 Liter bei 15° C) in CHF
Benzin 592.40 Dieselöl 600.50
Periodizität des Rückerstattungsgesuchs Als Gesuchsperiode gilt das Kalenderjahr. Für Betriebe mit Direktzahlungen werden die für die Berechnung des Normverbrauches notwendigen Angaben vom BAZG aus der landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung übernommen. Betriebe ohne Direktzahlungen müssen in Taxas die bewirtschafteten Flächen und Kulturarten mit Stichdatum 1. Mai angeben. Berechnung des Rückerstattungsbetrags Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Normverbrauchs und der Rückerstattungssätze für Benzin und Dieselöl berechnet (siehe auch Beispiel im Anhang 18 - Berechnungsbeispiel für den Normverbrauch Landwirtschaft).
6.5 Forstwirtschaft
Für in der Forstwirtschaft verbrauchte Treibstoffe wird die Steuer teilweise rückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Kubikmeter gefällten, aufgerüsteten oder transportierten Holzes oder je Hektare Wald oder Pflanzgarten normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch). Dabei werden die eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge berücksichtigt. Folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten sind im Normverbrauch enthalten: Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen innerhalb der Waldungen auf die Arbeitsstelle, Arbeiten zur Bestandesbegründung und Bestandespflege, Arbeiten zur Holzgewinnung, Holztransporte bis an die mit Lastwagen befahrbare Strasse oder bis zum Sammellager an dieser Strasse. Die Rückerstattung wird nur gewährt, sofern für sämtliche forstwirtschaftlichen Arbeiten (inkl. Lohnaufträge) in der Schweiz versteuerter Treibstoff verwendet wird. Begünstigte Die Steuer wird dem Waldbewirtschafter rückerstattet. Als Waldbewirtschafter gilt die Person, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Der Waldbewirtschafter erhält die Steuerrückerstattung für sämtliche selbst oder in seinem Auftrag ausgeführten forstwirtschaftlichen Arbeiten. Der Waldbewirtschafter kann das Recht auf die Steuerrückerstattung einem Dritten (z. B. Forstbetrieb) abtreten. In diesem Fall muss dem Rückerstattungsgesuch eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Waldbewirtschafters beiliegen. Für Waldbewirtschafter mit eigenem Landwirtschaftsbetrieb und Forstbaumschulbesitzer ohne eigenen Wald erfolgt die Rückerstattung im Rahmen der Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft. Wird Holz ab Stock verkauft, kann der Waldbewirtschafter ausschliesslich die Rückerstattung für die Pflege, das Fällen und das Rücken geltend machen. Rückerstattungssätze Die Rückerstattungssätze berechnen sich aufgrund des Unterschiedes zwischen den normalen und den ermässigten Steuersätzen. Sie betragen für Benzin und Dieselöl:
Treibstoffart Rückerstattungssatz (Mengeneinheit: 1000 Liter bei 15° C) in CHF
Benzin 592.40 Dieselöl 600.50
Periodizität des Rückerstattungsgesuchs Als Gesuchsperiode gilt das Kalender- oder Forstjahr. Massgebend für die Eigentums- und Betriebsverhältnisse ist der letzte Tag des sechsten Monats der gewählten Periode. Anhang 19 - Erläuterungen zur Gesuchserfassung in Taxas für die Forstwirtschaft enthält Erläuterungen für die Gesuchserfassung in Taxas. Berechnung des Rückerstattungsbetrags Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Normverbrauchs und der Rückerstattungssätze für Benzin und Dieselöl berechnet.
6.6 Naturwerkstein-Abbau
Für Treibstoffe, die für den Naturwerkstein-Abbau verbraucht werden, wird die Steuer teilweise rückerstattet. Als rückerstattungsberechtigter Naturwerkstein-Abbau gilt der möglichst schonende Abbau von grossen Blöcken aus dem gewachsenen Fels. Von der Rückerstattung ausgeschlossen ist der reine Kies- und Schotterabbau. In gemischten Betrieben (Schotter-/Kieswerke und Naturwerkstein-Abbau) wird die Rückerstattung für den Treibstoffanteil gewährt, der für den Naturwerkstein-Abbau verbraucht wird. Solche Betriebe können mit dem BAZG ein Spezialverfahren vereinbaren. Die Rückerstattung wird für folgende Arbeiten gewährt: a. Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau, inklusive Rückbau und Renaturierung mit eigenem Material (Deponie von Fremdmaterial ist ausgeschlossen); b. Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels; c. Transporte innerhalb eines Areals des Naturwerkstein-Abbaubetriebs. Verfügt ein Betrieb über mehr als ein Areal, so wird die Rückerstattung für Transporte innerhalb jedes Areals gewährt, jedoch nicht für Transporte zwischen den Arealen; d. Sägen der Blöcke zu Platten mit formwilden Rändern ohne weitere Oberflächenbearbeitung (Unmassplatten). Für die Geltendmachung der Rückerstattung werden alle üblicherweise im Naturwerkstein- Abbau eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen berücksichtigt, insbesondere Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Schrämmaschinen, Seilsägen, Gattersägen, Steinspaltwerkzeuge, Kompressoren, Dumper, Lastwagen. Begünstigte Die Steuer wird den Betrieben des Naturwerkstein-Abbaus rückerstattet. Aufzeichnungen Die Menge der zum steuerbegünstigten Zweck verbrauchten Treibstoffe muss nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck sind für jedes Fahrzeug bzw. jede Maschine getrennte Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über die verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge zu führen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Stand des Kilometer- bzw. Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
Arbeitsleistung aufgeteilt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken in Kilometer bzw. Betriebsstunden;
• eine eindeutige, nicht veränderbare Identifikation des Fahrzeugs bzw. der Maschine (Stamm- oder Seriennummer). Am Ende jeder Gesuchsperiode sind die Verbrauchskontrollen abzuschliessen. Ist ein Fahrzeug oder eine Maschine werksmässig nicht mit einem Kilometer- oder Betriebsstundenzähler ausgerüstet und wäre das Ausrüsten mit einem Zähler unverhältnismässig, kann das BAZG auf die Angabe des Standes des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers in der Verbrauchskontrolle verzichten. Ein entsprechendes Gesuch ist beim BAZG einzureichen. Kann der Nachweis der verbrauchten Treibstoffmengen nicht in der vorgeschriebenen Art erbracht werden, wird keine Rückerstattung gewährt. Rückerstattungssätze Die Rückerstattungssätze berechnen sich aufgrund des Unterschiedes zwischen den normalen und den ermässigten Steuersätzen. Sie betragen für die gebräuchlichsten Treibstoffe:
Treibstoffart Rückerstattungssatz (Mengeneinheit: 1000 Liter bei 15° in CHF C) Benzin 592.40 Dieselöl 600.50
Rückerstattungssätze für andere Treibstoffe auf Anfrage.
Periodizität des Rückerstattungsgesuchs Das Gesuch kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen. Berechnung des Rückerstattungsbetrags Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der verbrauchten Treibstoffmenge und des für die verbrauchte Treibstoffart zutreffenden Rückerstattungssatzes berechnet.
6.7 Berufsfischerei
Für Treibstoffe die zum Antrieb von Fischerbooten zu gewerblichen Fischereizwecken verbraucht werden, wird die Steuer teilweise rückerstattet. Darin inbegriffen ist zum Beispiel auch der Antrieb von auf den Fischerbooten montierten Motorwinden zum Einholen der Fischereinetze und Reusen. Begünstigte Die Steuer wird den Inhabern eines kantonalen Gewerbefischerpatents rückerstattet. Aufzeichnungen Die Menge der zum steuerbegünstigten Zweck verbrauchten Treibstoffe muss nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck sind für jedes Fischerboot getrennte Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über die verbrauchte Treibstoffart und die Treibstoffmenge zu führen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens eine eindeutige, nicht veränderbare Identifikation des Fischerbootes (Schalennummer) enthalten. Am Ende jeder Gesuchsperiode sind die Verbrauchskontrollen abzuschliessen. Kann der Nachweis der verbrauchten Treibstoffmengen nicht in der vorgeschriebenen Art erbracht werden, wird keine Rückerstattung gewährt.
Rückerstattungssätze Die Rückerstattungssätze berechnen sich aufgrund des Unterschiedes zwischen den normalen und den ermässigten Steuersätzen. Sie betragen für die gebräuchlichsten Treibstoffe:
Treibstoffart Rückerstattungssatz (Mengeneinheit: 1000 Liter bei 15° C) in CHF
Benzin 592.40 Dieselöl 600.50
Rückerstattungssätze für andere Treibstoffe auf Anfrage. Periodizität des Rückerstattungsgesuchs Das Gesuch kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen. Berechnung des Rückerstattungsbetrags Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der verbrauchten Treibstoffmenge und des für die verbrauchte Treibstoffart zutreffenden Rückerstattungssatzes berechnet.
6.8 Bestimmte stationäre Verwendungen
Für Treibstoffe die zu folgenden Zwecken verbraucht werden, wird die Steuer teilweise rückerstattet:
Antrieb von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK);
Stationäre Stromerzeugungsanlagen (Antrieb von Generatoren)23;
Ausprobieren von neuen Motoren eigener Konstruktion auf dem Prüfstand;
Antrieb von Motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte);
Feuerung (Wärmegewinnung);
Dieselöl zu Reinigungs- und Schmierzwecken. Auf fossilen Brennstoffen (Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks usw.), die u.a. zur Wärmegewinnung und dem Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen eingesetzt werden, wird die CO2- Abgabe erhoben (vgl. CO2-Abgabe). Sofern die CO2-Abgabe geschuldet ist, wird diese automatisch mit dem Rückerstattungsbetrag verrechnet. Dieselöl darf auch zu Reinigungs- und Schmierzwecken verwendet werden24. Die verbrauchten Mengen unterliegen dabei jedoch der Lenkungsabgabe auf VOC (vgl. Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)). Gleichzeitig mit der Rückerstattung der Mineralölsteuer wird die Lenkungsabgabe auf VOC erhoben. Begünstigte Die Steuer wird den Personen rückerstattet, die Treibstoffe zu den obgenannten Zwecken verbraucht haben.
23 Als stationäre Stromerzeugungsanlagen gelten auch transportable, jedoch stationär arbeitende Stromerzeugungsanlagen, hingegen nicht Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen. Darunter fallen auch Stromerzeugungsanlagen auf Schiffen, sofern der mit der Anlage erzeugte Strom ausschliesslich zur Deckung des Strombedarfs der auf dem Schiff vorhandenen Technik (Beleuchtung, Bordküche, Bordelektronik, Seilwinde usw.) nicht aber für den Antrieb des Schiffs selbst genutzt wird (dieselelektrischer Antrieb). 24 Beim Einsatz von Dieseltreibstoff zu Reinigungs- und Schmierzwecken sind die jeweiligen kantonalen Gewässerschutzbestimmungen zu beachten.
Aufzeichnungen Die Menge der zum steuerbegünstigten Zweck verbrauchten Treibstoffe muss nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck sind für jede Maschine bzw. jede Anlage getrennte Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über die verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge zu führen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Stand des Betriebs- bzw. Kilowattstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
Arbeitsleistung aufgeteilt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken (Betriebsstunden bzw. Kilowattstunden);
eine eindeutige, nicht veränderbare Identifikation der Maschine bzw. der Anlage (z. B. Seriennummer). Bei Dieselöl zu Reinigungs- oder Schmierzwecken sind die verwendeten Mengen und die Verwendungsart aufzuzeichnen. Am Ende jeder Gesuchsperiode sind die Verbrauchskontrollen abzuschliessen. Ist eine Maschine oder eine Anlage werksmässig nicht mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet und wäre das Ausrüsten mit einem Zähler unverhältnismässig, kann das BAZG auf die Angabe des Standes des Betriebsstundenzählers in der Verbrauchskontrolle verzichten. Ein entsprechendes Gesuch ist beim BAZG einzureichen. Kann der Nachweis der verbrauchten Treibstoffmengen nicht in der vorgeschriebenen Art erbracht werden, wird keine Rückerstattung gewährt. Rückerstattungssätze und Nachzahlung von Lenkungsabgaben Die Rückerstattungssätze berechnen sich aufgrund des Unterschiedes zwischen den normalen und den ermässigten Steuersätzen. Sie können für die gebräuchlichsten Treibstoffe der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Bei Rückerstattungstatbeständen, die zu einer gleichzeitigen Erhebung von Lenkungsabgaben (CO2-Abgabe bzw. Lenkungsabgabe auf VOC führen, sind die entsprechenden Abgabesätze in der Tabelle ebenfalls aufgeführt.
Treibstoffart Rückerstattungssatz Lenkungsabgabesatz (Mengeneinheit: 1000 Liter bei 15° C) in CHF in CHF Rückerstattungen (1)
Benzin 759.40 ---
Dieselöl 792.70 --- Rückerstattungen (2)
Benzin 759.40 CO2 278.40
Dieselöl 792.70 CO2 318.00 Rückerstattungen (3) 795.70 VOC 3.00 je kg*
Umrechnung Liter in kg nach folgender Formel: Liter x 0.835 : 2 (1) Rückerstattungen für in stationären Stromerzeugungsanlagen (Antrieb von Generatoren) und zum Ausprobieren von neuen Motoren eigener Konstruktion auf dem Prüfstand verwendete Treibstoffe. (2) Rückerstattungen für zum Antrieb von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK), zum Antrieb von Motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte) und für die Feuerung verwendete Treibstoffe. (3) Rückerstattungen für zu Reinigungs- und Schmierzwecken verwendetes Dieselöl. Rückerstattungssätze für andere Treibstoffe auf Anfrage.
Periodizität des Rückerstattungsgesuchs Das Gesuch kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen. Berechnung des Rückerstattungsbetrags Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der verbrauchten Treibstoffmenge und des für die verbrauchte Treibstoffart zutreffenden Rückerstattungssatzes berechnet. Die allfällige Nachforderung der Lenkungsabgabe erfolgt gleichzeitig mit der Rückerstattung der Mineralölsteuer.
6.9 Gasförmige Kohlenwasserstoffe
Allgemeines Aus Umweltschutzgründen werden gasförmige Kohlenwasserstoffe, die beim Benzinumschlag entstehen, nicht an die Atmosphäre abgegeben, sondern ins zugelassene Lager zurückgeführt und dort verwertet. Ein solches Verfahren ist ökonomisch nur sinnvoll, wenn die Fiskalabgaben rückerstattet werden. Anlagen Die Rückerstattung wird gewährt, wenn Benzingase mittels einer der folgenden Anlagen zurückgewonnen bzw. verwertet werden:
«VRU»: die Benzingase werden rückverflüssigt Die Rückerstattung ist nur für Anlagen in zugelassenen Lagern möglich.
«VPS»: die Benzingase werden zum Antrieb eines Gasmotors für die Erzeugung von Strom verwendet (steuerbegünstigte Verwendung). Die Anlagen müssen den Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) entsprechen. Produkte und Umschlag Die Rückerstattung wird nur für Gase gewährt, die beim Umschlag von Autobenzin der Zolltarifnummer 2710.1211 entstanden und versteuert worden sind. Die Benzingase aus den Tankfahrzeugen und Kesselwagen müssen in die Rückverflüssigungsanlage bzw. die Benzingasverwertungsanlage geleitet werden, wobei hiervon Aufzeichnungen zu führen sind.
6.9.1 Gesuch um Steuerrückerstattung
«VRU»-Anlagen Der zugelassene Lagerinhaber muss die Rückerstattung mit der periodischen Steueranmeldung beantragen. Er zieht die rückerstattungsberechtigte Menge auf der periodischen Steueranmeldung von der steuerbaren Bruttomenge ab. Bei periodischer Steueranmeldung im EDV-Verfahren sind die Bestimmungen der EDV-Vorschriften zu beachten. «VPS»-Anlagen Das BAZG und der von den zugelassenen Lagerinhabern des betreffenden zugelassenen Lagers bevollmächtigte Gesuchsteller unterzeichnen eine Vereinbarung, in welcher die wichtigsten Punkte festgehalten sind, namentlich die Bevollmächtigung, die Verantwortlichkeiten, die Abrechnungsperiodizität und die Ausgestaltung des Rückerstattungsgesuches. Das Rückerstattungsgesuch muss folgende Angaben enthalten:
Abrechnungsperiode
produzierte Menge Strom in kWh gemäss Ausgangszähler
in den steuerrechtlich freien Verkehr ausgelagerte Menge Benzin
für die Stromerzeugung benötige Menge Gas
Gasmenge (Anteil), welche rückerstattungsberechtigt ist
Gasmenge (Anteil), welche steuerpflichtig ist (Anteil kommt aus unversteuerten Beständen)
Betriebsstunden gemäss Betriebszählerstand Erledigung Das BAZG prüft das Rückerstattungsgesuch und erstattet dem Gesuchsteller die Steuerdifferenz zurück, abzüglich Gebühr gemäss Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vom 4. April 2007 (SR 631.035). Die Aufteilung des Rückerstattungsbetrags unter den zugelassenen Lagerinhabern ist Sache des Gesuchstellers.
6.9.2 Steuersätze für die Rückerstattung
Der messtechnische Aspekt soll kein Hinderungsgrund für eine Rückerstattung sein Um eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, erfolgt die Rückerstattung wie folgt:
Für «VRU»-Anlagen Gemäss folgenden Normsätzen: − 0,9 ‰ des zu versteuernden Volumens bei Verlad in Bahnkesselwagen − 1,2 ‰ des zu versteuernden Volumens bei Verlad in Strassentankfahrzeuge
Für «VPS»-Anlagen Auf Basis des Steuersatzes, welcher für die Tarifnummer 2711.2910 anwendbar ist.
6.9.3 Ausnahmen von der Steuerrückerstattung
Keine Rückerstattung wird gewährt:
für Benzingas, das beim Umschlag von Benzin anfällt, während die Rückgewinnung bzw. Verwertung des Gases nicht sichergestellt ist, z. B. bei Ausfall der Anlage (Panne) oder bei Unterhaltsarbeiten an der Anlage;
für Benzingas, das beim Umschlag von unversteuertem Benzin anfällt (z. B. Benzinumschlag für den Transport in ein anderes zugelassenes Lager).
6.10 Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden
Werden versteuerte Waren in ein zugelassenes Lager rücküberführt, also nicht dem Verbrauch zugeführt, so wird die Steuer rückerstattet. Solche Fälle können zum Beispiel bei Lieferungen falscher oder nicht bestellter Ware, beim Rückschub von nicht ausgelieferter versteuerter Ware oder bei Mängelrügen eintreten. Verbleibt die Ware im steuerrechtlich freien Verkehr, so ist sie weder in die Warenbuchhaltung des zugelassenen Lagers aufzunehmen, noch der Steuerbehörde zu melden. Nach Artikel 18 MinöStG muss der zugelassene Lagerinhaber die Rückerstattung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit beim BAZG beantragen. Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig. Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr. Damit die Bedingungen zur Steuerrückerstattung erfüllt sind, muss sich die versteuerte Ware somit physisch und buchmässig spätestens 30 Tage nach der Auslieferung wieder im zugelassenen Lager befinden. Vorausgesetzt, die Ware wird innerhalb von 30 Tagen seit der Fälligkeit der Steuer in das zugelassene Lager rücküberführt und am Tag der Rücküberführung in der Warenbuchhaltung erfasst, gilt die automatisierte Verrechnung des Steuerbetrags für die rücküberführte Menge,
welche dem BAZG mit dem dafür vorgesehenen Datensatz gemeldet worden ist, als fristgerecht eingereichter Antrag. Das Vorgehen richtet sich dabei nach dem in den EDV-Vorschriften (EDV-Vorschriften für die periodische Steueranmeldung von zugelassenen Lagerinhaber, Pflichtlagerhalter und Importeuren, Ziffer 3.1.3 und Ziffer 6.1.2) beschriebenen Verfahren. Ein zusätzlich schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.
6.11 Wechselweise Abgabe von Heiz- und Dieselöl - Spülungen
Heizöl unterliegt einem markant tieferen Mineralölsteuersatz als Dieselöl. Werden Heizöl extraleicht und andere Mineralölprodukte auf dem gleichen Fahrzeug transportiert, so muss dies in verschiedenen Kammern erfolgen. Bei wechselweiser Abgabe von Heizöl und Dieselöl aus dem gleichen Tankfahrzeug (Produktwechsel) muss eine Vermischung der beiden Produkte vermieden werden. Einerseits, weil sonst Heizöl zum Steuersatz von Dieselöl verkauft und somit ein Steuervorteil entstehen würde und andererseits, weil die Kundschaft kontaminiertes Dieselöl geliefert bekäme. Verschiedene Ausrüstungen und technische Vorrichtungen erlauben es, sofern richtig angewendet, Produktvermischungen beim Ablad zu vermeiden. Es liegt in der Verantwortung des Transporteurs/Vertragsfahrers und/oder des Mineralölhändlers sicherzustellen, dass die technischen Vorrichtungen korrekt angewendet werden und der Kundschaft nicht kontaminiertes Dieselöl ausgeliefert wird. Zudem dürfen Gemische und reines Heizöl nicht Dieselöltanks zugeführt werden. Kann die unvermischte Abgabe von Dieselöl mit technischen Einrichtungen/Verfahren sichergestellt werden, muss nicht gespült werden. Fehlen diese, so müssen bei einem Produktewechsel von Heizöl zu Dieselöl Rohrleitungen, Armaturen und Abgabeschlauch unabhängig von der nachfolgenden Liefermenge gespült werden. Die Spülmenge muss einem Heizöltank zugeführt werden. Es dürfen keine Kompensationsspülungen25 vorgenommen werden. Beim Produktwechsel von Dieselöl zu Heizöl ist nicht zu spülen. Vielmehr ist in solchen Fällen die ganze Menge Dieselöl, welche im System, in den Armaturen und in der Schlauchleitung verblieben ist, mit der nächsten Heizöllieferung auszuliefern. Für jede Spülung ist ein Spülschein auszustellen. Gespült wird mit Dieselöl. Die Spülscheine sind deshalb mit dem Aufdruck «Diesel, Dieselöl, ECO-Diesel» oder ähnlich zu versehen (nicht «Heizöl»). Die Spülscheine sind vom Chauffeur/Transporteur ausnahmslos zu visieren. Rückerstattung der Mineralölsteuer und Nachzahlung der CO2-Abgabe Für die Spülmenge kann die Differenz zwischen den Steuersätzen für Dieselöl und Heizöl beim BAZG zurückgefordert werden. Für erneuerbare Anteile an der Spülmenge besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, diese müssen von der Spülmenge abgezogen werden. Infolge der Rückerstattung auf den Steuersatz für Heizöl wird die CO2-Abgabe fällig.
Rückerstattungsberechtigte und Abgabepflichtige Für die Steuerdifferenz rückerstattungsberechtigt und für die CO2-Abgabe abgabepflichtig sind die Mineralölhändler.
25 Nach einer Heizöl- und vor der nächsten Dieselöllieferung wird gespült. Die Spülmenge (Gemisch Heizöl/Dieselöl) fliesst in einen Heizöltank. Auch gespült wird nach einer Dieselöl- und vor der nächsten Heizöllieferung. Die Spülmenge (Gemisch Dieselöl/Heizöl) wird in einen Dieselöltank abgelassen. Die beiden Spülungen «kompensieren» sich mengenmässig.
Aufzeichnungen Die für die Rückerstattung geltend gemachte Spülmenge muss nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen mindestens das Datum des Spülvorgangs und die verwendete Treibstoffart und -menge enthalten. Die Liefer- bzw. Spülscheine sind chronologisch nach Fahrzeug, Zähler und fortlaufender Nummer abzulegen. Rückerstattungs- und Abgabesatz
Treibstoffart Rückerstattungssatz CO2-Abgabesatz (Mengeneinheit: 1000 Liter bei 15° C) in CHF in CHF Dieselöl 792.70 318.00
Periodizität des Rückerstattungsgesuchs Das Gesuch kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen. Für Spülmengen, die von einem ZL zurückgenommen (einem Heizöltank zugeführt) werden, ist die Rückerstattung mit der periodischen Meldung sowie der periodischen Steueranmeldung zu beantragen (siehe EDV-Vorschriften für die periodische Steueranmeldung von zugelassenen Lagerinhaber, Pflichtlagerhalter und Importeuren, Ziffer 3.1.3 und Ziffer 6.1.2). Berechnung des Rückerstattungsbetrags Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der Differenz zwischen den Mineralölsteuersätzen für Dieselöl und Heizöl sowie der Spülmenge berechnet. Die Nachforderung der CO2-Abgabe erfolgt gleichzeitig mit der Rückerstattung der Mineralölsteuer.
6.12 Produktvermischungen im steuerrechtlich freien Verkehr
Ist eine Vermischung von bereits versteuerten Waren erfolgt, also von Produkten, die sich im sogenannten steuerrechtlich freien Verkehr befinden, dürfen diese Gemische (Ausnahme: Mischungen von Benzin 95/98) nicht als Treibstoff verwendet werden. Mit den in Lager- bzw. Vorratstanks vorhandenen Mengen ist wie folgt vorzugehen:
Geliefertes Produkt Benzin 95 Benzin 98 Dieselöl Heizöl Benzin 95 -- A B, C, E B, C, E
Produkt im Benzin 98 A -- B, C, E B, C, E Tank Dieselöl B, C, E B, C, E -- B, D, E Heizöl B, C, E B, C, E D, E --
Legende: A) Aus mineralölsteuerrechtlicher Sicht ohne Belang (Benzin 95 und Benzin 98 unterliegen dem gleichen Steuersatz) B) Tank/Tanksäule sperren, Gemisch auspumpen, Tank reinigen C) Gemisch entsorgen D) Gemisch kann als Brennstoff verwendet werden (evtl. Behandlung mit Farb- und Kennzeichnungsstoff) E) Allfälliges Gesuch um Rückerstattung der Mineralölsteuer einreichen
Dokumentation Der Dokumentation des Falles kommt entscheidende Bedeutung zu. Nur wenn der Sachverhalt klar und eindeutig belegt ist und die relevanten Dokumente vorliegen, ist eine Rückerstattung der Mineralölsteuer ohne zusätzliche Abklärungen möglich. Unter die relevanten Dokumente fallen insbesondere:
Kopie(n) Lade- und Abladeschein(e) inkl. ausgepumptes Gemisch;
Tagesrapport bzw. Tourenrapport (die vorgängigen Ladungen und Fuhren, allenfalls auch nachfolgend ausgeführte, müssen aus dem Tourenplan hervorgehen);
wenn das Gemisch als Heizöl weiterverkauft worden ist: Kopie der Kundenfaktura bzw. des entsprechenden Lieferscheins;
wenn die vermischte Menge einer Entsorgungsfirma zur Vernichtung übergeben worden ist: von der Entsorgungsfirma unterzeichnete Kopie des Begleitscheines für Sonderabfälle. Ist die Menge und/oder die Zusammensetzung der vermischten Menge nicht bekannt bzw. ist es den involvierten Personen wegen fehlender Dokumente oder aus anderen Gründen nicht möglich, die Gemischmenge bzw. deren Zusammensetzung zu bestimmen, muss im Hinblick auf ein allfälliges Rückerstattungsgesuch mit dem Bereich MLA Kontakt aufgenommen werden, und zwar noch bevor das Gemisch umgepumpt oder vom Vermischungsort weggeführt wird. Der Bereich MLA entscheidet über das weitere Vorgehen. Allfällige Zusatz- und Analysekosten werden in Rechnung gestellt. Rückerstattung der Mineralölsteuer Muss bereits versteuerte Ware entsorgt oder einer Bestimmung zugeführt werden, die einem tieferen Mineralölsteuersatz unterliegt, so wird die Mineralölsteuer bzw. die Differenz zwischen dem normalen (Treibstoff) und dem ermässigten Steuersatz (Brennstoff) rückerstattet. Nachversteuerung Ist ein Teil oder das ganze Gemisch einer Heizöl/Dieselöl-Vermischung bereits als Treibstoff verwendet worden, so ist auf der verbrauchten Menge der Anteil Heizöl im Gemisch zum Steuersatz von Dieselöl nachzuversteuern. Die betroffene Person hat dem Bereich MLA unaufgefordert ein entsprechendes Schreiben zukommen zu lassen. Rückerstattungsberechtigte und Steuerpflichtige Rückerstattungsberechtigt bzw. bei einer Nachversteuerung steuerpflichtig sind die für die Vermischung verantwortlichen Personen. Rückerstattungssätze Die derzeit gültigen Steuer- und Rückerstattungssätze (jeweils in Franken je 1'000 Liter bei 15° C) für die betroffenen Mineralölsteuerprodukte sind nachstehend aufgelistet:
Produkt Normalsatz Begünstigter CO2-Abgabe Rückerstattungs- Satz satz Dieselöl 795.70 3.00 318.00 474.70 Benzin 95 oder 98 768.20 8.80 278.40 481.00 1) Benzin 95 oder 98 768.20 2.60 278.40 487.20 1) zur industriellen Feuerung Periodizität des Rückerstattungsgesuchs Das Rückerstattungsgesuch ist im zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Produktvermischung einzureichen.
Berechnung des Rückerstattungsbetrags
Vermischung Heizöl/Dieselöl: Auf dem Anteil Dieselöl am Gemisch wird die Differenz zwischen dem Normalsatz für Dieselöl und dem begünstigten Steuersatz zuzüglich CO2- Abgabe rückerstattet (Fr. 474.70).
Vermischung Benzin/Dieselöl: Muss das Gemisch entsorgt werden, wird die Differenz zwischen den Steuersätzen für Benzin bzw. Dieselöl entsprechend ihrem Anteil am Gemisch und dem Steuersatz für begünstigte Verwendung rückerstattet. Beispiel: Gemisch 10'000 Liter, wovon 4'000 Liter Benzin und 6'000 Liter Dieselöl. Rückerstattung einerseits für 4'000 Liter Benzin und andererseits für 6'000 Liter Dieselöl (jeweils Differenz zwischen Normalsatz und begünstigtem Steuersatz zuzüglich CO2-Abgabe; Dieselöl Fr. 474.70, Benzin Fr. 481.00 bzw. Fr. 487.20).
Vermischung Benzin/Heizöl: Die Differenz zwischen dem Normalsatz für Benzin und dem begünstigten Steuersatz zuzüglich CO2-Abgabe (Fr. 481.00 bzw. Fr. 487.20 zur industriellen Feuerung) wird auf dem Anteil Benzin im Gemisch rückerstattet (keine Rückerstattung auf dem Heizöl-Anteil). Beispiel: Gemisch 10'000 Liter, wovon 4'000 Liter Benzin und 6'000 Liter Heizöl. Rückerstattung für 4'000 Liter Benzin (Rückerstattung Fr. 481.00 bzw. Fr. 487.20 je 1'000 Liter 15 °C).
7.1 Allgemeines
Begriffsbestimmungen Artikel 2 CO2-Gesetz umschreibt den Begriff Brennstoff. Als Brennstoffe gelten alle fossilen Energieträger, die wie folgt verwendet werden:
zur Gewinnung von Wärme
zur Erzeugung von Licht
in thermischen Anlagen zur Stromproduktion
für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) Im Unterschied zur Mineralölsteuergesetzgebung entspricht diese Begriffsbestimmung der Definition von Brennstoffen, wie sie für die Energie- und CO2-Statistik sowie für das Treibhausgas-Inventar nach dem Kyoto-Protokoll verwendet wird. Unter „nicht energetische Verwendung“ werden Brennstoffe subsumiert, die zu technischen Zwecken verwendet werden. Als technische Zwecke gelten z. B. Reinigung, Schmierung oder die Beimischung der Stoffe als Zusatzmittel in der Pharmazie. Sobald Brennstoffe in Energie umgewandelt werden (z. B. durch Verbrennung) gelten sie als energetisch verwendet. Steuer- und Vollzugsbehörde Der Vollzug der CO2-Verordnung obliegt dem BAFU, dem Bundesamt für Energie (BFE) und dem BAZG. Das BAZG ist insbesondere mit der Erhebung und der Rückerstattung der CO2- Abgabe beauftragt. Kontrollen durch die Steuerbehörden Es gelten die Grundsätze gemäss Ziffer 1.7.
7.2 Erhebung der CO2-Abgabe
Abgabeobjekt Die Abgabe wird auf fossilen Brennstoffen erhoben (Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks und andere fossile Brennstoffe), die zur Wärmegewinnung, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von WKK-Anlagen sowie von stationären Wärmepumpen eingesetzt werden. Fossile Energieträger, die in nicht-thermischen Anlagen zur Stromerzeugung verwendet werden, also beispielsweise zum Betrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen (Generatoren), gelten als Treibstoffe und unterstehen damit nicht der CO2-Abgabe auf Brennstoffen. Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen von der CO2- Abgabe unterliegenden Waren sind abgabefrei. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 4.6.4. Abgabetarif Die Struktur des Abgabetarifs im Anhang 11 zur CO2-Verordnung basiert auf der Nomenklatur des schweizerischen Zolltarifs vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10). Für die Bestimmung des für eine bestimmte Ware anwendbaren Abgabesatzes wird zuerst die entsprechende Zolltarifnummer nach den Grundsätzen des Zolltarifs festgelegt und dann der zur Zolltarifnummer gehörende Abgabesatz angewendet. Dieses Vorgehen stellt eine einheitliche Anwendung des Abgabetarifs sicher. Abgabesatz Der Abgabesatz beträgt Fr. 120.– pro Tonne CO2.
Massgebend für die unterschiedliche Belastung der einzelnen Energieträger mit der Abgabe ist der CO2-Ausstoss, welcher bei der Verbrennung entsteht. Bemessungsgrundlage sind international anerkannte CO2-Emissionsfaktoren. Aus diesen Emissionsfaktoren ergeben sich die Abgabesätze für die einzelnen Energieträger (siehe CO2-Abgabe). Nachträgliche Zweckänderung der versteuerten Ware Wird eine Ware zu einem anderen Zweck verwendet als ursprünglich vorgesehen, so wird die CO2-Abgabe nachgefordert oder rückerstattet. Fallweise kann damit eine Nachforderung bzw. Rückerstattung der Mineralölsteuer oder der VOC-Abgabe verbunden sein. Die Rückerstattung erfolgt auf Gesuch. Das Verfahren ist in Ziffer 7.3 beschrieben. Abgabepflichtige Personen Abgabepflichtig sind:
für die Abgabe auf Kohle Die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.
für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern Die nach dem MinöStG steuerpflichtigen Personen, namentlich: − die Importeure − die zugelassenen Lagerinhaber − Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen − Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen Nachweis der Abgabeentrichtung Artikel 95 CO2-Verordnung verlangt, dass Händler von mit der Abgabe belasteten Brennstoffen die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den CO2-Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber ausweisen müssen. Auf diese Weise sollen einerseits die Erwerber von abgabebelasteten Brennstoffen transparent über die Höhe der bezahlten CO2-Abgabe informiert und eine missbräuchliche Überwälzung verhindert werden. Andererseits muss für die nachträgliche Rückerstattung der CO2- Abgabe die genaue Menge der belasteten Brennstoffe bekannt sein (vgl. Ziffer 7.3).
7.2.1 Kohle
Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohleprodukten gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Kohle wird ausschliesslich eingeführt und nicht im Inland produziert. Die Veranlagung erfolgt definitiv bei der Einfuhr (Lagercode 1) und die Abgabeforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. Im Zolltarif Tares sind alle Tarifnummern, die im CO2-Abgabetarif, Anhang 11 der Verordnung genannt sind, mit entsprechenden Zusatzabgabenartencodes (ZUAC) und Zusatzabgabenschlüsseln (ZUSCHL) bezeichnet.
7.2.2 Übrige fossile Brennstoffe
Allgemeines Die Abgabeforderung entsteht zusammen mit der Mineralölsteuer bei der Überführung der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr. Zugelassene Lagerinhaber und Importeure mit Bewilligung veranlagen die CO2-Abgabe mit der periodischen Steueranmeldung (monatlich zusammen mit der Mineralölsteuer). Dazu sind die entsprechenden Steuersatzcodes anzumelden.
Importeure, die nicht zur periodischen Steueranmeldung zugelassen sind, bezahlen die CO2- Abgabe zusammen mit der Mineralölsteuer direkt bei der Einfuhrzollstelle (definitive Abgabeanmeldung mit Lagercode 1, Bezahlung bar oder über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung ZAZ). Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe auf den übrigen fossilen Brennstoffen (z. B. Heizöl, Erdgas, usw.) gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Im Zolltarif Tares sind alle Tarifnummern, die im CO2-Abgabetarif Anhang 11 der Verordnung genannt sind, mit entsprechenden Zusatzabgabenartencodes (ZUAC) und Zusatzabgabenschlüsseln (ZUSCHL) bezeichnet. Verfahren Für die Erhebung der CO2-Abgabe an der Grenze macht man sich die enge Verknüpfung mit der VOC-Abgabe zu Nutze. Dabei ist die Tatsache von entscheidender Bedeutung, dass bestimmte Tarifnummern der CO2- und der VOC-Abgabe unterstellt sind. Es handelt sich insbesondere um White Spirit, Petroleum, Gasöl und Benzine mit anderer Verwendung als zu Treibstoffzwecken. Diese Produkte können sowohl energetisch (der CO2-Abgabe unterliegend) als auch nicht energetisch (der VOC-Abgabe unterliegend) eingesetzt werden. Ist eine Tarifnummer der CO2- und der VOC-Abgabe unterstellt und wird die letztgenannte Abgabe erhoben (ZUAC 700, ZUSCHL 001/002), kann vorläufig auf die Erhebung der CO2- Abgabe verzichtet werden, weil von einer nicht energetischen Verwendung der Ware ausgegangen wird. Wird bei einer Verwendung als Brennstoff die VOC-Abgabe auf Antrag hin nachträglich rückerstattet, wird in der Folge die CO2-Abgabe in Rechnung gestellt. Ware, die sowohl der VOC- als auch der CO2-Abgabe unterstellt ist, jedoch unter den VOC- Ausnahmen figuriert wie z. B. Petroleum in Einzelverkaufsaufmachung, wird direkt mit der CO2-Abgabe belastet, sofern die VOC-Abgabe nicht erhoben und die Ware zur Verwendung als Brennstoff angemeldet wird.
7.3 Rückerstattung der CO2-Abgabe
7.3.1 Allgemeines
Das CO2-Gesetz sieht die Rückerstattung der CO2-Abgabe auf Gesuch hin vor an:
Betreiber von Anlagen, die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen (Art. 17 Abs. 1);
Betreiber von Anlagen für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung; Art. 31 Abs. 1 und 2);
Betreiber von fossilen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen), die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind (Art. 32a Abs. 1);
Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben (Art. Erneuerbare Brennstoffe Erneuerbare Brennstoffe und erneuerbare Anteile an Brennstoffgemischen unterliegen nicht der Abgabe. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe und sie
müssen von der rückerstattungsberechtigten Menge abgezogen werden. Wird mit der Abgabe belastetes, virtuell über das Gasnetz importiertes Biogas26 eingesetzt, so kann die Rückerstattung der Abgabe beantragt werden, wenn die Art, Herkunft und Menge klar aus den Rechnungen des Brennstofflieferanten hervorgeht. Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen Gesuche um Rückerstattung für befreite Unternehmen und für die nicht energetische Nutzung müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden. Bei verspätet eingereichten Gesuchen wird keine Rückerstattung gewährt (Art. 98 bzw. Art. 100 CO2-Verordnung). Die Auszahlung der Rückerstattung an Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, muss spätestens sechs Monate nach Ausstellung der Bestätigung des BAFU über die Rückerstattung beantragt werden. Bei verspätet eingereichten Auszahlungsanträgen wird keine Rückerstattung gewährt Einreichung der Rückerstattungsgesuche Die Begünstigten müssen die Rückerstattungsgesuche für befreite Unternehmen und nicht energetische Nutzung sowie die Auszahlungsanträge für Betreiber von WKK-Anlagen online im Service «Taxas» auf dem ePortal des Bundes einreichen. Mindestbetrag für die Rückerstattung Rückerstattungsbeträge von weniger als 100 Franken werden nicht ausbezahlt (Art. 102 Aufbewahrungspflicht Die für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen. Unternehmensprüfungen Das BAZG ist berechtigt, bei den Gesuchstellern um Rückerstattung unangemeldet Unternehmensprüfungen durchzuführen. Widerhandlungen werden nach dem CO2-Gesetz geahndet.
7.3.2 Befreite Unternehmen (Art. 97 CO2-Verordnung)
Wer fossile Brennstoffe einkauft, bezahlt automatisch die CO2-Abgabe (Abgabe). Befreite Unternehmen (Begünstigte) können sich die bezahlte Abgabe auf Gesuch rückerstatten lassen. Begünstigte Ein Gesuch um Rückerstattung einreichen können:
Unternehmen, die sich zu einer Verminderung ihrer Treibhausgase verpflichtet haben
Unternehmen, die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen (Art. 17 Abs. 1 CO2- Gesetz). Die Begünstigten dürfen nur um Rückerstattung für Brennstoffe ersuchen, die im befreiten Unternehmen verwendet werden. Fernwärmebezüger sind nicht rückerstattungsberechtigt, sondern nur die Fernwärmeproduzenten.
26 Im Ausland eingespeistes Biogas gelangt infolge der Druckeigenschaften im Gasnetz nicht in die Schweiz.
Folglich wird physisch Erdgas importiert welches der CO2-Abgabe unterliegt.
Rückerstattungsgesuch Das Gesuch um Rückerstattung kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen. Die einzelnen Brennstofflieferungen innerhalb der Gesuchsperiode sind in Taxas aufzuführen. Sie können manuell erfasst oder via eine csv-Datei27 in das System importiert werden. Für die Zuordnung zur Gesuchsperiode ist das Datum massgebend, an dem der Brennstoff geliefert wurde. In Fällen, in denen der Brennstoff nach dem Kauf beim Händler oder einem Dritten zwischengelagert wird, gilt das Datum des Kaufs bzw. der Eigentumsübertragung als Lieferdatum. In Taxas können die fakturierten Masseinheiten der Brennstoffe erfasst werden. Die Umrechnung in die für die Rückerstattung verlangten Masseinheiten erfolgt automatisch im System. Das BAZG kann weitere Nachweise, insbesondere die Rechnungen über die bezahlten CO2- Abgaben verlangen, soweit diese für die Rückerstattung benötigt werden. Diese können auf Verlangen in Taxas hochgeladen werden. Berechnung des Rückerstattungsbetrags Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der Brennstoffmenge und des für den entsprechenden Brennstoff im Anhang 11 der CO2-Verordnung festgelegten Abgabesatzes berechnet. Aufschub der Rückerstattung Für die Prüfung der Emissionsentwicklung von EHS-Unternehmen und Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung sind die Behörden auf die Kooperation der Unternehmen angewiesen. Verletzt ein Unternehmen oder eine Person seine Mitwirkungspflichten, so kann das BAZG in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.
7.3.3 Nicht energetische Nutzung (Art. 99 CO2-Verordnung)
Wer fossile Brennstoffe einkauft, bezahlt automatisch die CO2-Abgabe (Abgabe). Personen (Begünstigte) welche Brennstoffe nicht energetisch nutzen, können sich die bezahlte Abgabe auf Gesuch hin rückerstatten lassen. Als «nicht energetische Nutzung» gelten technische Verwendungen wie z. B. Reinigung, Schmierung, die Beimischung als Zusatzmittel in der Pharmazie, Aufkohlen von Stahl, Filterzwecke. Ebenso fallen darunter Brennstoffe, die zum Antrieb von stationären Stromerzeugern (Generatoren) verwendet werden. Sobald Brennstoffe in Energie umgewandelt werden (z. B. durch Verbrennung) gelten sie als energetisch verwendet. Grundsätzlich erfolgt die Rückerstattung für die effektiv verbrauchte Brennstoffmenge. Sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse beim Gesuchsteller keine Zweifel am nicht energetischen Verwendungszweck bestehen, kann das BAZG die Rückerstattung aufgrund der eingekauften Menge gewähren. Wer von dieser Erleichterung Gebrauch machen will, muss gegenüber dem BAZG im Rahmen der Gesuchstellung bestätigen, dass die Brennstoffe ausschliesslich nicht energetisch genutzt werden. Begünstigte Ein Gesuch um Rückerstattung einreichen können:
Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben (Art.
Personen, welche eine Verwendungsverpflichtung zur Verwendung von Brennstoffen (z. B. Heizöl extraleicht) für stationäre Stromerzeugungsanlagen haben.
27 Informationen über die Struktur der csv-Datei finden sich auf der Website des BAZG.
Aufzeichnungen bei der Rückerstattung nach dem effektiven Verbrauch Erfolgt die Rückerstattung für die effektiv verbrauchten, nicht energetisch genutzten Brennstoffe, muss deren Menge nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck sind Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe zu führen. Am Ende jeder Gesuchsperiode sind die Verbrauchskontrollen abzuschliessen. Rückerstattungsgesuch Das Gesuch um Rückerstattung kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen. Die Brennstoffeinkäufe oder -verbräuche innerhalb der Gesuchsperiode sind in Taxas aufzuführen. Sie können manuell erfasst oder via eine csv-Datei28 in das System importiert werden. Die Umrechnung der fakturierten Masseinheiten der Brennstoffe in die für die Rückerstattung verlangten Masseinheiten erfolgt automatisch im System. Das BAZG kann weitere Nachweise, insbesondere die Rechnungen oder Veranlagungsverfügungen Einfuhr über die bezahlten CO2-Abgaben verlangen, soweit diese für die Rückerstattung benötigt werden. Diese können auf Verlangen in Taxas hochgeladen werden. Berechnung des Rückerstattungsbetrags Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der Brennstoffmenge und des für den entsprechenden Brennstoff im Anhang 11 der CO2-Verordnung festgelegten Abgabesatzes berechnet. Die Bestätigung des BAFU über die Rückerstattung bildet die Grundlage für die Erfassung der Rückerstattungsdaten online im Service «Taxas». Verlangt das BAZG die Bestätigung, Brennstoffrechnungen oder andere Nachweise, können diese in Taxas hochgeladen werden. Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite des BAFU: Befreiung von der CO2-Abgabe für fossile Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen
28 Informationen über die Struktur der csv-Datei finden sich auf der Website des BAZG.
Anhang 1 - Konkordanzliste Artikel-Nummer MinöSt / Zolltarifnummer (Richtlinie Ziffer 1.4)
Die nachstehende Liste umfasst alle Artikel-Nummern MinöSt. Sie basiert auf dem nach Zolltarifnummern aufgebauten Mineralölsteuertarif (Anhang 1 MinöStG).
Artikel- Warenbezeichnung Zolltarif-Nr. Schl. Nummer
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohleteers; ähnliche Erzeugnisse
100 - Benzol 2707.1010 2707.1090
110 - Toluol 2707.2010 2707.2090
120 - Xylol 2707.3010 2707.3090
130 - Naphthalin 2707.4010 2707.4090 011
149 - andere aromatische Kohlenwasserstoffmischun- 2707.5010 gen 2707.5090 011
- andere
160 - - Kreosotöle 2707.9110 2707.9190 011
179 - - andere Öle und Erzeugnisse der Nr. 2707 2707.9910 2707.9990 011
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh
180 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh 2709.0010
2709.0090
Mineralölprodukte
Leichtöle und Zubereitungen - Benzin und seine Fraktionen:
201 - - Autobenzin mindestens 95 ROZ 2710.1211 921
202 - - Autobenzin mindestens 98 ROZ 2710.1211 941
Artikel- Warenbezeichnung Zolltarif-Nr. Schl. Nummer 203 - - Basisbenzin RBOB fürBeimischung von erneuer- 2710.1211 924 barem Ethanol
206 - - Autobenzin E5 mind. 95 ROZ 2710.1211 925 «mit» oder «mit und ohne» öko./soz. Nachweis 926
207 - - Autobenzin E5 mind. 95 ROZ 2710.1211 928 «ohne» öko./soz. Nachweis 929
208 - - Autobenzin E10 mind. 95 ROZ 2710.1211 935 «mit» oder «mit und ohne» öko./soz. Nachweis 936
209 - - Autobenzin E10 mind. 95 ROZ 2710.1211 938 «ohne» öko./soz. Nachweis 939
230 - - Flugbenzin 2710.1211 911
259 - - andere Benzine, als Treibstoff 2710.1211 968
259 - - andere Benzine, nicht als Treibstoff 2710.1291 911
260 - White Spirit 2710.1212 2710.1292
269 - andere Leichtöle 2710.1219 2710.1299
andere als Leichtöle:
- Petroleum:
271 - - Flugpetrol 2710.1911 912 2710.1912 918 2710.1919 910
279 - - anderes Petroleum 2710.1911 999 2710.1991 111
Artikel- Warenbezeichnung Zolltarif-Nr. Schl. Nummer
- Dieselöl: 280 - - Schwefelgehalt bis 0.001 % Masse, kein Biodie- 2710.1912 921 sel enthaltend
281 - - Dieselöl-Biotreibstoffgemische, andere als Bio- 2710.1912 924 diesel) 925
282 - - Dieselöl H50 2710.1912 921 «mit» oder «mit und ohne» öko./soz. Nachweis 922 2710.1919 920 283 - - Dieselöl H50 2710.1912 924 «ohne» öko./soz. Nachweis 925 2710.1919 923
286 - - Dieselöl B7 2710.2010 925 «mit» oder «mit und ohne» öko./soz. Nachweis 926 287 - - Dieselöl B7 2710.2010 928 «ohne» öko./soz. Nachweis 929
288 - - Dieselöl B7H50 2710.2010 925 «mit» oder «mit und ohne» öko./soz. Nachweis 926 289 - - Dieselöl B7H50 2710.2010 928 «ohne» öko./soz. Nachweis 929
290 - - Schwefelgehalt über 0.005 – 0.1 % Masse 2710.1912 941
291 - - Schwefelgehalt über 0.001 – 0,005 % Masse 2710.1912 940
299 - - Dieselöl mit Biodieselanteil, andere, mit einem 2710.2010 998 Biodieselgehalt von mehr als 7 % bis 30 % 999
- Heizöle zu Feuerungszwecken:
300 - - extraleicht, Schwefelgehalt über 0.005 - 0.1 % 2710.1992 312 Masse (Euro-Heizöl)
301 - - extraleicht, Schwefelgehalt über 0.001 - 0.005 % 2710.1992 311 Masse (Öko-Heizöl)
310 - - mittel 2710.1992 421
320 - - schwer 2710.1992 431
Artikel- Warenbezeichnung Zolltarif-Nr. Schl. Nummer - andere Destillate und Produkte:
341 - - andere Produkte als solche der Nrn. 2710.1911 2710.1919 999 und 2710.1912
341 - - andere Produkte als solche der Nrn. 2710.1991 2710.1999 111 bis 2710.1995; Gasöl 112
342 - - andere Produkte mit Biodieselanteil bis 30 % 2710.2090 931 (andere als solche der Nrn. 2710.2010) als 932 Brennstoff
343 - - andere Produkte mit Biodieselanteil bis 30 % 2710.2090 933 (andere als solche der Nrn. 2710.2010) nicht zu 934 Treib- und Brennstoffzwecken
349 - - andere Produkte als solche der Nrn. 2710.1991 2710.1999 214 bis 2710.1995; andere als Gasöl
360 - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % 2710.1993 Vol vor 300 °C übergehen, unvermischt
370 - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % 2710.1994 Vol vor 300 °C übergehen, vermischt
380 - Mineralschmierfett 2710.1995
Ölabfälle
- Ölabfälle:
390 - - Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle 2710.9100 911 (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend 912
390 - - andere 2710.9900 911
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
Erdgas:
401 - verflüssigt 2711.1110 2711.1190
402 - in gasförmigem Zustand 2711.2110 2711.2190
andere als Erdgas:
Artikel- Warenbezeichnung Zolltarif-Nr. Schl. Nummer
- verflüssigt:
411 - - Propan 2711.1210 2711.1290 911
412 - - Butane 2711.1310 2711.1390 911
413 - - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien 2711.1410 2711.1490
421 - - andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 2711.1910 2711.1990 911
422 - in gasförmigem Zustand 2711.2910 999 2711.2990
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Treibstoff
Gesättigt:
441 - gasförmige, auch verflüssigt 2901.1011
449 - andere als gasförmige 2901.1091
Ungesättigt:
451 - Ethylen 2901.2110
452 - Propen (Propylen) 2901.2210
453 - Buten (Butylen) und seine Isomere 2901.2310
- 1,3-Butadien und Isopren:
454 - - 1,3-Butadien 2901.2411
455 - - Isopren 2901.2421
- andere Kohlenwasserstoffe:
461 - - gasförmig, auch verflüssigt 2901.2911
469 - - andere als gasförmige 2901.2991
Cyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Treibstoff
Alicyclische:
471 - Cyclohexan 2902.1110
479 - andere als Cyclohexan 2902.1910
481 Benzol 2902.2010
482 Toluol 2902.3010
Xylole:
483 - o-Xylol 2902.4110
484 - m-Xylol 2902.4210
485 - p-Xylol 2902.4310
486 - Xylol-Isomerengemische 2902.4410
487 Ethylbenzol 2902.6010
488 Cumol 2902.7010
499 andere Kohlenwasserstoffe 2902.9010
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, zur Verwendung als Treibstoff
Gesättigte einwertige Alkohole:
501 - Methanol (Methylalkohol) 2905.1110 999
- Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopro-pylalkohol):
502 - - Propan-1-ol (Propylalkohol) 2905.1210 011
503 - - Propan-2-ol (Propylalkohol) 2905.1210 012
509 - andere Butanole 2905.1410
512 - Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere 2905.1610
519 - andere Alkohole 2905.1920
Ungesättigte einwertige Alkohole:
522 - acyclische Terpenalkohole 2905.2210
529 - andere Alkohole 2905.2910
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, zur Verwendung als Treibstoff
Acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro oder Nitrosoderivate:
539 - andere als Diethylether 2909.1910
541 Alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- 2909.2010
oder Nitrosoderivate
542 Aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- 2909.3010 011
oder Nitrosoderivate 012
Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
544 - Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diet- 2909.4310 hylenglykols
549 - andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder 2909.4420 des Diethylenglykols
559 - andere Etheralkohole 2909.4910
561 Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halo- 2909.5010
gen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
562 Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und 2909.6010
ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Zubereitete Schmiermittel (andere als solche der Nrn. 2710.1993/1995)
601 Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthal- 3403.1900
tend
609 andere (kein Erdöl/Öl aus bitm. Mineralien enthal- 3403.9900 tend)
Andere Zubereitungen zur Verwendung als Treibstoff und Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosionsadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöl verwendete Flüssigkeiten:
629 - andere (als Antiklopfmittel und Additive für 3811.9010 Schmieröle)
640 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Ver- 3814.0010
dünungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken
663 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemi- 3817.0010
sche, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder
Steinkohle
- nicht agglomeriert
670 - - Anthrazit 2701.1100 911
671 - - bituminöse Steinkohle 2701.1200 911
672 - - andere Steinkohle 2701.1900 911
673 - Briketts und ähnliche feste Brennstoffe 2701.2000 911
Braunkohle
674 - nicht agglomeriert 2702.1000 911
675 - agglomeriert 2702.2000 911
Koks und Schwelkokos
676 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle 2704.0000 911
Retortenkohle 921 anderer Koks 991
Petrolkoks
680 - nicht calciniert 2713.1100
681 - calciniert 2713.1200
689 Andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen 3824.9920 998
der chemischen Industrie 999
700 Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen ...
Erneuerbare Treibstoffe
701 Pflanzliche und tierische Öle, pflanzliche und tieri- 1501.1091 - 922
sche Altöle zur Verwendung als Treibstoff 1518.0097 923 1522.0000
Erneuerbares Ethanol, mit öko. und soz. Nachweis
702 - nicht denaturiert 2207.1000 922
702 - denaturiert 2207.2000 922
703 Biogas gasförmig, zur Verwendung als Treibstoff 2711.2910 922
704 Biodiesel, mit öko. und soz. Nachweis 3826.0010 922
706 Biodieselgemische über 30 % Biodieselgehalt 3826.0010 998
Zubereitungen aus anderen Ausgangsstoffen, nicht zur Verwendung als Treibstoff
707 Biodieselgemisch mit über 30 % Biodieselanteil, als 3826.0090 941
Brennstoff (erneuerbarer Brennstoff) 942
708 Biodieselgemisch mit über 30 % Biodieselanteil, 3826.0090 943
weder zu Treibstoff- noch zu Brennzwecken 944
Andere erneuerbare Treibstoffe
711 Biodiesel, ohne öko. und soz. Nachweis 3826.0010 923
erneuerbares Ethanol, ohne öko. und soz. Nachweis
712 - nicht denaturiert 2207.1000 923
712 - denaturiert 2207.2000 923
713 Biogas verflüssigt 2711.1910 922
714 Biodiesel-Destillationsrückstände 3824.9920 942
715 Hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette 2710.1911 931
mit öko. / soz. Nachweis 2710.1912 901 2710.1919 901
716 Erneuerbares Methanol 2905.1110 922
717 Erneuerbarer Wasserstoff gasförmig 2804.1000 922
718 Erneuerbarer Wasserstoff verflüssigt 2804.1000 924
719 Synthetisches Gas gasförmig 2711.2910 932
720 Synthetisches Gas verflüssigt 2711.1910 932
721 Hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette, 2710.1911 932
ohne öko. / soz. Nachweis 2710.1912 902 2710.1919 902
731 Gemisch von erneuerbarem Ethanol und Benzin 3824.9920 975
«mit» oder «mit und ohne» öko./soz. Nachweis 977
732 Gemisch von erneuerbarem Ethanol und Benzin 3824.9920 978
«ohne» öko./soz. Nachweis
Reine erneuerbare Brennstoffe29
801 Biodiesel, rein zu Brennstoffzwecken, ex Artikel 704 3826.0090 920
802 Biodiesel, rein zu Brennstoffzwecken, ex Artikel 711 3826.0090 920
803 Hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette, 2710.1992 436
ex Artikel 715 2710.1999 113
804 Hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette, 2710.1992 436
ex Artikel 721 2710.1999 113
29 Reine erneuerbare Brennstoffe unterliegen weder der Mineralölsteuer- noch der CO -Gesetzgebung. Daher
gibt es für solche Stoffe grundsätzlich auch keine MinöSt-Artikelnummern. Die nachstehenden MinöSt-Artikelnummern werden ausschliesslich zu Auswertungs- und Buchungszwecken genutzt.
Anhang 1a - Bewilligung als zugelassener Lagerinhaber (Z-Li) (Richtlinie Ziffer 2.1)
Der Status zugelassener Lagerinhaber unterliegt der Bewilligung durch das BAZG, MLA. Wer als Z-Li bewilligt werden will, muss:
1 Beim BAZG, MLA, einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben einreichen:
Rechtsform, Adresse, Kontaktperson (Telefon-Nr., E-Mail)
Bezeichnung des/der zu bewilligende(n) zugelassene(n) Lager (ZL)
Produkte/Artikel, die gelagert werden (unterteilt nach ZL)
Zeitpunkt (Z-Li ab wann; 1. Tag eines Monats)
Geschätzte durchschnittliche Lagermenge je Produkt
Geschätzte durchschnittliche Menge, welche pro Monat in den freien Verkehr überführt werden soll, aufgeteilt nach Artikel
Carbura-Nummer (sofern eine vorhanden)
Bestätigung, dass die periodische Steueranmeldung elektronisch übermittelt wird
Ort, Datum, rechtsgültige Unterschrift Dem Antrag sind beizulegen:
Handelsregisterauszug
Bestätigung des/der ZL (mit welcher die Aufnahme als zugelassener Lagerinhaber im entsprechenden Lager akzeptiert wird). 2. Eine Sicherheit leisten (die Höhe der Sicherheit wird gemäss Angaben Ziff. 1 berechnet). 3. Den Kommunikationstest für die elektronische Übermittlung der periodischen Steueranmeldung erfolgreich bestehen.
Die Bewilligung wird ausgestellt, sobald alle Bedingungen erfüllt sind.
Die periodische Steueranmeldung muss elektronisch übermittelt werden. Siehe dazu Ziffer 2.4.1.7.
Zu beachten sind weiter die EDV-Vorschriften für die periodische Steueranmeldung von zugelassenen Lagerinhaber, Pflichtlagerhalter und Importeuren.
Firmen, die im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung der periodischen Steueranmeldung einen Informatikspezialisten suchen, sind gebeten, sich bei bereits bewilligten zugelassenen Lagerinhabern zu erkundigen.
Anhang 2 - Herstellungsbetrieb von erneuerbaren Treibstoffen für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch (Richtlinie Ziffer 2.4.1)
1 Allgemeines
Wer einen erneuerbaren Treibstoff nach Artikel 68 MinöStV herstellt, benötigt nach Artikel 28 MinöStG eine Bewilligung als Herstellungsbetrieb (zugelassenes Lager). Diese muss beim BAZG, Bereich MLA beantragt werden (Art. 72 MinöStV). Der in einem Herstellungsbetrieb produzierte erneuerbare Treibstoff unterliegt der Mineralölsteuer. Er kann von einer Steuererleichterung profitieren, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen gemäss Artikel 12b MinöStG eingehalten werden. Falls keine Steuererleichterung für den produzierten erneuerbaren Treibstoff beantragt wird, ist gemäss IBTV eine entsprechende Bewilligung beim BAFU zu beantragen. Informationen zur Inverkehrbringung sind auf der Internetseite Inverkehrbringung eeBS/TS des BAFU zu finden.
2 Bewilligungsverfahren (Prozessschema und Prozessbeschrieb in Anhang 3)
2.1 Antrag auf die Bewilligung als Herstellungsbetrieb
Die Bewilligung als Herstellungsbetrieb (zugelassenes Lager) von erneuerbaren Treibstoffen für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch muss frühestens sechs Monate vor Inbetriebnahme schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist nach Ziffer 2.3.1 zu erstellen und mit zusätzlichen Angaben gemäss Ziffer 2.4.1.1 zu vervollständigen. Die Annahme, respektive Verarbeitung von kontrollpflichtigen Abfällen (z. B. Altspeiseöle) gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) und von tierischen Nebenprodukten (einschliesslich Speiseresten) gemäss der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP, SR 916.441.22) unterliegt einer kantonalen Bewilligung. Eine Bewilligung des BAZG als Herstellungsbetrieb kann in solchen Fällen erst erteilt werden, wenn alle Bewilligungen vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragssteller mit einer rechtskräftigen Verfügung mitgeteilt. Bei einer positiven Beurteilung des Antrags und nach einer steuertechnischen Abnahme vor Ort erhalten die Herstellungsbetriebe eine Bewilligung als Herstellungsbetrieb, welche bis auf Widerruf gilt.
2.2 Gesuch um die Steuererleichterung
Mit dem Formular 45.85 wird die Steuererleichterung für den hergestellten erneuerbaren Treibstoff beantragt. Damit der erneuerbare Treibstoff von einer Steuererleichterung profitieren kann, muss er ökologische und soziale Anforderungen erfüllen. Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen Gemäss Artikel 12b Absatz 2 MinöStG gelten die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben a-d MinöStG in jedem Fall als erfüllt, wenn die erneuerbaren Treibstoffe nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden. Unter Abfällen und Produktionsrückständen im Sinne des MinöStG werden folgende Stoffe pflanzlicher und tierischer Herkunft verstanden:
1 Stoffe, die auf der Positivliste BAZG eTS aufgeführt sind unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen
2 Stoffe ohne ökonomischen Wert
3 Stoffe mit einem im Verhältnis zum Gesamterlös kleinen Wert und welche in der Regel
nicht als Nahrungs- oder Futtermittel eingesetzt werden Für Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen müssen folgende Formularteile eingereicht werden:
Form. 45.85 Hauptformular
Form. 45.85 Anhang A1 (ggf. inkl. Beilagen zum Anhang A1)
Form. 45.85 Anhang B Andere Treibstoffe als aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen Für alle anderen als die vorstehend erwähnten Treibstoffe müssen folgende Formularteile eingereicht werden:
Form. 45.85 Hauptformular
Form. 45.85 Anhang A2
Form. 45.85 Anhang B
Form. 45.85 Anhang C Gültigkeit Die Steuererleichterung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Sie kann vom BAZG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Vor Ablauf der Gültigkeitsfrist muss beim BAZG ein neues Gesuch für den Nachweis der Einhaltung der ökologischen und sozialen Anforderungen eingereicht werden, sofern die Steuererleichterung weiterhin geltend gemacht werden soll. Um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen, sind die neuen Gesuche mindestens vier Monate vor Ablauf der Steuererleichterung beim BAZG einzureichen. Gebühr Für die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen von erneuerbaren Treibstoffen wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt pro Gesuch:
− Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 MinöStG, die aus- Fr. 100.00 schliesslich aus Rohstoffen, die der Positivliste BAZG eTS entsprechen, hergestellt werden − Andere Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 MinöStG Fr. 300.00 − Gesuche für andere Treibstoffe Fr. 1'000.00
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn ein Gesuch ablehnend beurteilt wird. Sie wird ebenfalls erhoben, wenn während der Laufzeit eines Nachweises Änderungen wie z. B. an den Rohstoffen, am Herstellungsprozess, am Warenfluss oder bei den am Handel beteiligten Personen vorgenommen werden, welche Auswirkungen auf die ökologischen und sozialen Anforderungen und eine Neuausstellung der Bewilligung zur Folge haben.
3 Technische Anforderungen an den Herstellungsbetrieb für die Produktion von erneuerbaren Treibstoffen
Zum Herstellungsbetrieb gehören in der Regel sämtliche Anlagenteile für die Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen sowie die Lagerplätze der Rohstoffe, Hilfsstoffe und des erneuerbaren Treibstoffs. Das BAZG legt die technischen Anforderungen im Einzelfall fest. Ein allgemeiner Anforderungskatalog kann nicht erstellt werden, da jede Herstellung und Gewinnung auf ganz verschiedenen Verfahren basiert. Der Betrieb ist so einzurichten, dass die Herstellung und Ge-
winnung der Ware bis zum Versand verfolgt werden kann. Dadurch und anhand von Produktionsschemata und Rezepturen kann jeder einzelne Produktionsschritt im Betrieb geprüft werden. Dazu müssen Herstellungsbetriebe:
eine Warenbuchhaltung führen, aus welcher die eingesetzten Rohstoffmengen (Input- Buchhaltung) sowie die Mengen des Verkaufs oder gewerblichen Eigenverbrauchs hervorgehen;
Rechnungen, Lieferscheine und andere Belege der Warenbuchhaltung während zehn Jahren aufbewahren und dem BAZG auf Verlangen vorlegen können.
4 Meldepflicht
Herstellungsbetriebe müssen das BAZG umgehend informieren über:
Änderungen an den Rohstoffen und/oder am Herstellungsprozess (nur bei Steuererleichterung
Änderungen betreffend Warenfluss und/oder der am Handel beteiligten Personen (nur bei Steuererleichterung)
Änderungen, welche die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen beeinflussen (nur bei Steuererleichterung)
technische Änderungen am Herstellungsbetrieb und/oder an der Produktionsanlage (z. B. bauliche Veränderungen, Erweiterung der Anlage)
Änderungen der Verwendung des hergestellten erneuerbaren Treibstoffes (z. B. Stromerzeugung anstatt Verkauf des Treibstoffes)
5 Periodische Meldung und periodische Steueranmeldung
Ist ein Herstellungsbetrieb vom BAZG bewilligt, müssen die Ergebnisse der Warenbuchhaltung monatlich über das HKN-System eTS/eBS der Vollzugsstelle gemeldet werden (periodische Meldung und periodische Steueranmeldung). Die Vollzugsstelle leitet die Meldungen an das BAZG weiter.
Anhang 3 - Prozessschema und Prozessbeschrieb «Bewilligung als Herstellungsbetrieb von erneuerbaren Treibstoffen für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch» (Richtlinie Ziffer 2.4.1.1)
Prozessschema
Prozessbeschrieb Bauliche Anforderungen gemäss Artikel 70-71 MinöStV sind in Eigenverantwortung einzuhalten, Ziffer 2.4.1.3.
Bauphase, 6 Monate vor Inbetriebnahme:
► Antrag Herstellungsbetrieb (HB) einreichen
Vollständigen Antrag als HB gemäss Ziffer 2.3.1 und Ziffer 2.4.1.1 erstellen.
Der vollständige Antrag muss dem BAZG, MLA zugestellt werden.
Das Antragsschreiben muss im Original unterschrieben sein. Beilagen können im Original oder in digitaler Form vorliegen. Kantonale Bewilligungen (z.B. VeVA; SR 814.610) oder VTNP, SR 916.441.22) sind in Eigenverantwortung einzuholen. Bei Unterlassung kann keine Bewilligung HB erteilt werden
► Mit Steuererleichterung: Gesuch erstellen und zusammen mit Antrag HB abgeben
Vollständiges Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe gemäss Erneuerbare Treibstoffe für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch
Ziffer 4.8, Anhang 2, Ziffer 2.2
► Ohne Steuererleichterung: Gesuch BAFU - IBTV • Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt BAFU zur Inverkehrbringung beantragen. Kontaktaufnahme: ibtv@bafu.admin.ch, Inverkehrbringung eeBS/TS
► Prüfen von Antrag HB und Gesuch Steuererleichterung durch das BAZG • Ziffer 2.4.1.1
Phase Inbetriebnahme:
► Bei Einspeisung ins Gasnetz, einreichen der Konformitätsbestätigung • Die Konformitätsbestätigung einer akkreditierten Stelle muss dem BAZG zugestellt werden.
► Abnehmen des HB durch das BAZG • Das BAZG kontaktiert den Antragsteller für eine Abnahme des Betriebes. Ziffer 2.4.1.1
► Erteilen der Bewilligung durch das BAZG • Verfügung Bewilligung HB Mit Steuererleichterung: Verfügung Steuererleichterung
Anhang 4 - Herstellungsbetrieb von erneuerbaren Treibstoffen zur Stromerzeugung (Richtlinie Ziffer 2.4.3)
1 Allgemeines
Wer einen erneuerbaren Treibstoff nach Artikel 68 MinöStV herstellt, benötigt nach Artikel 28 MinöStG eine Bewilligung als Herstellungsbetrieb (zugelassenes Lager). Diese muss beim BAZG, Bereich MLA beantragt werden (Art. 72 MinöStV). Der in einem Herstellungsbetrieb produzierte erneuerbare Treibstoff zur Stromerzeugung unterliegt der Mineralölsteuer. Er kann von einer Steuererleichterung profitieren, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen gemäss Artikel 12b MinöStG eingehalten werden. Erneuerbare Treibstoffe dürfen gemäss Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) Anhang 2 Ziffer 82 nur in stationären Verbrennungsmotoren eingesetzt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 13 LRV erfüllen. Beim Einsatz als Brennstoff in Feuerungen dürfen sie zudem nur in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 350 kW eingesetzt werden. Die entsprechenden Gesuche werden von der kantonalen Fachstelle für Luftreinhaltung beurteilt.
2 Bewilligungsverfahren
2.1 Gesuch um die Bewilligung als Herstellungsbetrieb (zugelassenes Lager)
Die Bewilligung als Herstellungsbetrieb (zugelassenes Lager) von erneuerbaren Treibstoffen zur Stromerzeugung muss mit Formular 45.91 beantragt werden. Dem Gesuch sind ergänzende Unterlagen beizulegen:
Anlagepläne
Berichte
Kantonale Bewilligungen30
usw. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Gesuchsteller mit einer anfechtbaren Verfügung mitgeteilt. Bei einer positiven Beurteilung des Gesuchs und nach einer allfälligen steuertechnischen Abnahme vor Ort erhalten die Herstellungsbetriebe eine Bewilligung als Herstellungsbetrieb (zugelassenes Lager), welche bis auf Widerruf gilt. Achtung: Verlangt der Herstellungsbetrieb mit Formular 45.91 keine Steuererleichterung gemäss Ziffer 2.2, ist auch noch die Steueranmeldungspflicht gemäss Ziffer 9.2 zu beachten.
2.2 Gesuch um die Steuererleichterung
Mit dem Formular 45.91 kann gleichzeitig auch die Steuererleichterung für den hergestellten erneuerbaren Treibstoff beantragt werden. Damit der erneuerbare Treibstoff von einer Steuererleichterung profitieren kann, muss er ökologische und soziale Anforderungen erfüllen. Die ökologischen Anforderungen gelten für Rohstoffe, welche die Bedingungen der Positivliste BAZG eTS einhalten, immer als erfüllt. Erfüllen nicht alle Rohstoffe die Bedingungen der Positivliste BAZG eTS, so muss zur Erlangung der Steuererleichterung zusätzlich das Formular 45.85 (Hauptformular mit Anhang A1, Beilage zum Anhang A1 und Anhang B) beim BAZG eingereicht werden.
30 Die Annahme resp. Verarbeitung von kontrollpflichtigen Abfällen (z. B. Altspeiseöle) gemäss der Verordnung
über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA; SR 814.610) und von tierischen Nebenprodukten (einschliesslich Speiseresten) gemäss der Verordnung über tierische Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 (VTNP, SR 916.441.22) unterliegen einer kantonalen Bewilligung. Eine Bewilligung des BAZG als Herstellungsbetrieb (zugelassenes Lager) wird in solchen Fällen erst erteilt, wenn die kantonalen Bewilligungen vorliegen.
Eine Steuererleichterung wird nur für die beantragten und bewilligten Rohstoffe gewährt. Es darf zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermischung mit anderen (nicht bewilligten) Rohstoffen kommen. Werden Rohstoffe verwendet, die durch das BAZG nicht bewilligt sind, so wird die Mineralölsteuer auf der ganzen produzierten Treibstoffmenge – ab Datum jedes Einsatzes des nicht bewilligten Rohstoffes inkl. einer Nachgärzeit von 40 Kalendertagen – fällig. Gültigkeit Die Steuererleichterung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Sie kann vom BAZG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Gebühr Für die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen von erneuerbaren Treibstoffen wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt pro Gesuch: − Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 MinöStG, die aus- Fr. 100.00 schliesslich aus Rohstoffen, die der Positivliste BAZG eTS entsprechen, hergestellt werden − Andere Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 MinöStG Fr. 300.00 − Gesuche für andere Treibstoffe Fr. 1'000.00 Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn ein Gesuch ablehnend beurteilt wird. Sie wird ebenfalls erhoben, wenn während der Laufzeit eines Nachweises Änderungen wie z. B. an den Rohstoffen, am Herstellungsprozess, am Warenfluss oder bei den am Handel beteiligten Personen vorgenommen werden, welche Auswirkungen auf die ökologischen und sozialen Anforderungen und eine Neuausstellung der Verfügung zur Folge haben.
3 Technische Anforderungen an den Herstellungsbetrieb für die Produktion von erneuerbaren Treibstoffen
Zum Herstellungsbetrieb gehören sämtliche Anlagenteile für die Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen sowie die Lagerplätze der Rohstoffe, Hilfsstoffe und des erneuerbaren Treibstoffs. Das BAZG kann im Einzelfall technische Anforderungen festlegen.
4 Warenbuchhaltung
Es ist eine einfache Warenbuchhaltung zu führen:
Für gasförmige erneuerbare Treibstoffe (z. B. Biogas) müssen die eingesetzten Rohstoffmengen (Input-Buchhaltung) sowie die Stromproduktionsmengen (Aufteilung nach Eigenverbrauch und im Stromnetz eingespeist) ersichtlich sein.
Für flüssige erneuerbare Treibstoffe müssen die Mengen der bezogenen Rohstoffe, der Treibstoffproduktion und des Eigenverbrauchs ersichtlich sein.
Die Warenbuchhaltung sowie sämtliche dazugehörenden Unterlagen (z. B. Rechnungen, Lieferscheine und Belege der Warenbuchhaltung) müssen während fünf Jahren aufbewahrt und dem BAZG auf Verlangen vorgelegt werden.
5 Meldepflicht
Herstellungsbetriebe müssen das BAZG umgehend informieren über:
Änderungen an den Rohstoffen und/oder am Herstellungsprozess (nur bei Steuererleichterung)
Änderungen betreffend Warenfluss und/oder der am Handel beteiligten Personen (nur bei Steuererleichterung)
Änderungen, welche die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen beeinflussen (nur bei Steuererleichterung)
technische Änderungen am Herstellungsbetrieb und/oder an der Produktionsanlage (z. B. bauliche Veränderungen, Erweiterung der Anlage)
Änderungen der Verwendung des hergestellten erneuerbaren Treibstoffs (z. B. Verkauf des Treibstoffes anstatt Stromerzeugung)
6 Nachweispflicht
Es sind auf Verlangen des BAZG Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die zur Herstellung des Treibstoffes physisch eingesetzten Rohstoffe den Bestimmungen für die Gewährung der Steuererleichterung entsprechen.
7 Abnahme und Kontrollen
Das BAZG kann die Produktionsanlage vor der Bewilligungserteilung an Ort und Stelle abnehmen bzw. nach der Bewilligungserteilung an Ort und Stelle unangemeldet Betriebskontrollen durchführen.
8 Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Rahmenbedingungen
Der Artikel 28 MinöStG, der Artikel 68 MinöStV sowie die Ziffer 2.4 und – im Falle einer Steuererleichterung – auch der Artikel 12b MinöStG, die Artikel 19c und 19d MinöStV sowie die Ziffer 4.8.2 bilden integrierenden Bestandteil des Gesuches. Sofern
nicht beantragte und nicht bewilligte Rohstoffe eingesetzt werden (Ziffer 2.2); oder
die sozialen Anforderungen nicht eingehalten werden (Ziffer 2.2); oder
die technischen Anforderungen vom BAZG nicht eingehalten werden (Ziffer 3); oder
die Warenbuchhaltung nicht oder ungenügend geführt wird (Ziffer 4); oder
die Meldepflicht nicht eingehalten wird (Ziffer 5); oder
keine oder unzureichende Unterlagen/Belege als Beweis für die korrekte Gewährung der Steuererleichterung vorgelegt werden können (Ziffer 6), bleiben eine Ordnungsbusse, die Nachbesteuerung der zu Unrecht geltend gemachten Steuererleichterung sowie die Einleitung eines Strafverfahrens vorbehalten. Zudem kann die Gewährung der Steuererleichterung oder die Bewilligung als Herstellungsbetrieb (zugelassenes Lager) entzogen werden.
9 Steueranmeldung
9.1 Steueranmeldung für Herstellungsbetriebe mit Steuererleichterung
Für Herstellungsbetriebe mit Steuererleichterung (mit ökologischem und sozialem Nachweis) wird auf eine jährliche Steueranmeldung der hergestellten erneuerbaren Treibstoffmengen verzichtet.
9.2 Steueranmeldungspflicht für Herstellungsbetriebe ohne Steuererleichterung
Herstellungsbetriebe ohne Steuererleichterung sind verpflichtet, monatlich über das HKN- System eTS/eBS der Vollzugsstelle die hergestellte Treibstoffmenge zur Besteuerung anzumelden. Die Vollzugsstelle leitet die Meldungen an das BAZG weiter.
Anhang 5 - Übersicht Warenverkehr und Steuerhebung (Richtlinie Ziffer 3.6)
Anhang 6 - Übersicht Warenverkehr und Lagerung von erneuerbaren Treibstoffen (Richtlinie Ziffer 3.7)
Anhang 7 - Musterformulare Antrag Bezugsmittel für steuerfreien Treibstoff im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen31 (Richtlinie Ziffer 4.6.1.2)
31 Wird ausschliesslich in französischer Sprache publiziert.
Anhang 7a - Musterformulare für steuerfreien Brennstoff im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen32 (Richtlinie Ziffer 4.6.4)
32 Wird ausschliesslich in französischer Sprache publiziert.
Anhang 8 - Verzeichnis der Zollflugplätze und zuständige Lokalebenen (Richtlinie Ziffer 4.7.2.2)
Flughafen / Flugplatz Zuständige Lokaleben Adresse Telefon E-Mail Ständiger Dienst Postfach Basel–Mulhouse Basel-Flughafen +41 58 480 65 23 zoll.basel_flughafen@bazg.admin.ch ja
4030 Basel
OPC 1, Eingang A, Postfach Bern-Belp Zürich-Flughafen +41 58 480 64 30 zoll.zuerich_flughafen_aviatik@bazg.admin.ch nein
8058 Zürich-Flughafen
Postfach 1097 Les Eplatures Genève-Aéroport 1211 Genève 5 +41 58 480 66 60 douane.geneve_aeroport_aviation@bazg.admin.ch nein Office d’échange Postfach 1097 Genf Genève-Aéroport 1211Genève 5 +41 58 480 66 60 douane.geneve_aeroport_aviation@bazg.admin.ch ja Office d’échange OPC 1, Eingang A, Postfach Grenchen Zürich-Flughafen +41 58 480 64 30 zoll.zuerich_flughafen_aviatik@bazg.admin.ch nein
8058 Zürich-Flughafen
Postfach 1097 Lausanne-La Blécherette Genève-Aéroport 1211Genève 5 +41 58 480 66 60 douane.geneve_aeroport_aviation@bazg.admin.ch nein Office d’échange Via Industria 20 Locarno Sopraceneri +41 58 480 54 30 centrale.agno-aero-valico@bazg.admin.ch nein
6934 Bioggio
Via Industria 20 Lugano Sopraceneri +41 58 480 54 30 centrale.agno-aero-valico@bazg.admin.ch nein
6934 Bioggio
Postfach 1097 Payerne Genève-Aéroport 1211Genève 5 +41 58 480 66 60 douane.geneve_aeroport_aviation@bazg.admin.ch nein Office d’échange OPC 1, Eingang A, Postfach Samedan Zürich-Flughafen +41 58 480 64 30 zoll.zuerich_flughafen_aviatik@bazg.admin.ch nein
8058 Zürich-Flughafen
Postfach 1097 Sion Genève-Aéroport 1211Genève 5 +41 58 480 66 60 douane.geneve_aeroport_aviation@bazg.admin.ch nein Office d’échange OPC 1, Eingang A, Postfach St. Gallen-Altenrhein Zürich-Flughafen +41 58 480 64 30 zoll.zuerich_flughafen_aviatik@bazg.admin.ch nein
8058 Zürich-Flughafen
OPC 1, Eingang A, Postfach Zürich Zürich-Flughafen +41 58 480 64 30 zoll.zuerich_flughafen_aviatik@bazg.admin.ch ja
8058 Zürich-Flughafen
Anhang 9 - Verzeichnis der Staaten, die im Luftverkehr in Bezug auf die Abgabe von steuerfreiem Treibstoff Gegenrecht halten (Richtlinie Ziffer 4.7.2.7)
Staat Nationalitätszeichen
Afghanistan YA Ägypten SU Albanien ZA Algerien 7T Angola D2 Äquatorialguinea 3C Argentinien LQ, LV Armenien EK Aserbeidschan 4K Äthiopien ET Australien VH Bahamas C6 Bahrain A9C Bangladesch S2 Barbados 8P Belarus (Weissrussland) EW Belgien OO Benin TY Bermuda VP-B, VQ-B Bolivien CP Bosnien und Herzegowina E7 Botswana A2 Brasilien PP, PR, PT, PU Brunei Darussalam V8 Burkina Faso XT Bulgarien LZ Burundi 9U Cayman Inseln VP-C Chile CC China (inkl. Taiwan) B Costa Rica TI Dänemark OY Deutschland D Dominikanische Republik HI Dschibuti J2 Ecuador HC Elfenbeinküste (Republik Côte TU d'Ivoire) Eritrea E3
Staat Nationalitätszeichen
Estland ES Finnland OH Frankreich F Gabun TR Gambia C5 Georgien 4L Ghana 9G Griechenland SX Guatemala TG Guinea 3X Indien VT Indonesien PK Irak YI Iran EP Irland EI, EJ Island TF Israel 4X Italien I Jamaika 6Y Japan JA Jemen 7O Jordanien JY Kambodscha XU Kamerun TJ Kanada C, CF Kapverden D4 Kasachstan UP Katar A7 Kenia 5Y Kirgistan EX Kolumbien HJ, HK Kongo, Demokratische Republik 9Q Kongo, Republik TN Kosovo Z6 Kroatien 9A Kuba CU Kuwait 9K Laos RDPL Lettland YL Libanon OD Liberia A8 Libyen 5A
Staat Nationalitätszeichen
Litauen LY Luxemburg LX Malaysia 9M Malediven 8Q Mali TZ Malta 9H Marokko CN Mauretanien 5T Mauritius 3B Mexiko XA, XB, XC Moldawien ER Mongolei JU Montenegro 4O Mosambik C9 Myanmar (Birma) XY, XZ Namibia V5 Neuseeland ZK, ZL, ZM Niederlande PH Nigeria 5N Nordkorea (Demokratische Volksre- P publik Korea) Nordmazedonien Z3 Norwegen LN Österreich OE Pakistan AP Panama HP Paraguay ZP Peru OB Philippinen RP Polen SP Portugal CS, CR Ruanda 9XR Rumänien YR Russland RA, RF Sambia 9J Saudi-Arabien HZ Schweden SE Serbien YU Seychellen S7 Simbabwe Z
Staat Nationalitätszeichen
Singapur 9V Slowakei OM Slowenien S5 Spanien EC Sri Lanka 4R Südafrika ZS, ZT, ZU Sudan ST Südkorea (Republik Korea) HL Syrien YK Tansania 5H Thailand HS Trinidad und Tobago 9Y Tschechien OK Tunesien TS Türkei TC Uganda 5X Ukraine UR Ungarn HA Uruguay CX Usbekistan UK Venezuela YV Vereinigte Arabische Emirate A6 Vereinigtes Königreich Grossbritan- G, M, 2 nien (inkl. Isle of Man, Jersey, Guernsey) Vereinigte Staaten von Amerika N Vietnam XV Zentralafrikanische Republik TL Zypern 5B
Anhang 10 - Übersicht Linienverkehr (Richtlinie Ziffer 4.7.3)
Anhang 11 - Übersicht gewerbsmässiger Luftverkehr (Richtlinie Ziffer 4.7.4)
Versorgung von Luftfahrzeugen: Praktische Beispiele von steuerfreien bzw. nicht steuerfreien Betankungen im gewerbsmässigen Luftverkehr
Nr. Flug Mineralölsteuer
− Für alle nachfolgenden Beispiele gilt: − Betankung auf Zollflugplatz − Betankung unmittelbar vor dem direkten Abflug − AOC / Declaration for a Part-SPO Operator (inkl. letter of acknowledgement BAZL) liegen vor
1 Flug mit Taxi-Fluggesellschaft Zürich- − Flug gegen Entgelt
Mailand. Betankung in Zürich − Betankung in Zürich steuerfrei
2 Flug mit Taxi-Fluggesellschaft ab − Flug gegen Entgelt
Zürich – Zwischenlandung in Lugano- − Bereits ab Zürich werden Passa- Agno – Weiterflug nach Mailand giere transportiert − Steuerfreie Betankung in Zürich nur, wenn kein Inlandtransport durchgeführt wird (weder Fracht noch Passagiere verlassen das Flugzeug in Lugano) − In Lugano dürfen weitere Passagiere aufgenommen werden − Die steuerfreie Betankung in Lugano für den Weiterflug nach Mailand wird zugestanden
3 Flug mit Taxi-Fluggesellschaft ab Wien − Flug gegen Entgelt
– Zwischenlandung in Altenrhein – Wei- − Ab Wien werden 5 Passagiere terflug nach Sion transportiert, 3 Passagiere verlassen das Flugzeug in Altenrhein, 2 fliegen weiter nach Sion − Steuerpflichtige Betankung in Altenrhein für den Flug Altenrhein- Sion
4 Positionierungsflug (= Flug ohne zah- − Betankung in Zürich nicht
lende Last) mit Taxi-Fluggesellschaft ab steuerfrei Zürich nach Lugano – Weiterflug mit − In Lugano werden Passagiere aufzahlender Last nach Mailand genommen − Steuerfreie Betankung in Lugano für den Flug Lugano-Mailand
5 Flug des Verwaltungsrates, der Direk- − Betankung in Bern nicht steuerfrei
tion oder anderer Angestellter der → sog. own-use-Flug (Flug zu eige- Firma mit firmeneigenem Flugzeug von nen Zwecken) Bern-Belp nach Annecy, Frankreich
6 Die Musteruhr AG produziert Uhren in − Betankung in Grenchen nicht steu-
Biel und beliefert regelmässig Firmen- erfrei → sog. own use-Flug (Flug zu eigene Filialen, teilweise auch Dritte eigenen Zwecken) (Uhrengeschäfte, Bijoutiers usw.) im Ausland. Transport ab Grenchen mit firmeneigenem Flugzeug; teilweise mit eigener, teilweise mit gemieteter Crew
7 Die Musterflug AG weist als einziges − Flug gegen Entgelt, d.h. der Pilot
Aktivum ein Kleinflugzeug aus. Fünf fliegt zahlende Last ins Ausland Piloten, die je 20 % des Aktienkapitals → steuerfreie Betankung wird zugezeichnet haben, wickeln über diese / gestanden ihre Firma die Flugbewegungen ab. − Der Pilot fliegt alleine: Betankung Wer fliegt, erhält für den entsprechen- nicht steuerfrei → sog. own useden Flug eine an die private Adresse Flug (Flug zu eigenen Zwecken) des Piloten zugestellte Rechnung der Musterflug AG
8 Flug ins Ausland ab Zürich; Flug muss − Flug gegen Entgelt
unter G (General Aviation = privat) an- − Flug unter „Zulassungsbereich des gemeldet werden, weil die (techni- Luftfahrzeugs im privaten Einsatz“ schen) Auflagen des Bundesamtes für (weisses Dokument) Zivilluftfahrt (BAZL) nicht eingehalten werden können − Betankung in Zürich nicht steuerfrei → Muss unter G geflogen werden, so werden alle anderen Argumente hinfällig, die ansonsten für einen gewerbsmässigen Flug sprechen würden
Anhang 12 - Übersicht Flugschulen (Richtlinie Ziffer 4.7.6.1)
Flugschulen 1)
Flug ins Ausland 2) Inlandflug
Flugschule ohne Bewilligung Flugschule mit Bewilligung der der Luftfahrtbehörde 3) Luftfahrtbehörde 3)
Sofern Flugschule irgend- • Flugschüler fliegt welche Leistungen erbringt / Schulflugzeug alleine fakturiert und: • Fluglehrer fliegt Schulflugzeug alleine
Fluglehrer mit Flugschüler
Prüfungsflug, wenn Flugan Bord ist schüler alleine an Bord ist
Fluglehrer Angestellter einer
als Fluglehrer amtet ein bewilligten Flugschule ist FAA-Instruktor
Prüfungs- / Qualifikations-
Gletscherlandung im flug, Flug im Zusammen- Ausland hang mit der Lizenzerneu-
Flugschule erbringt / erung, Eignungs- / Abfakturiert keine Leistungen klärungsflug mit Fluglehrer an Bord erfolgt
Nicht steuerfrei Steuerfrei Nicht steuerfrei Nicht steuerfrei
1) Die nachstehenden Bedingungen gemäss Art. 33 Abs. 2 MinöStV müssen kumulativ erfüllt sein, damit Anrecht auf Steuerbefreiung besteht. Die Betankung ist steuerfrei, wenn a) direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt wird b) mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und c) für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. 2) Art. 33 Abs. 4 MinöStV: Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält (→ Touch & Go gilt nicht als Landung im Ausland). 3) Bewilligung des Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) für schweizerische Flugschulen, Bewilligung der ausländischen Luftfahrtbehörde für ausländische Flugschulen
Versorgung von Luftfahrzeugen: Praktische Beispiele von steuerfreien bzw. nicht steuerfreien Betankungen für Flugschulen
Nr. Flug Mineralölsteuer
− Für alle nachfolgenden Beispiele gilt: − Betankung auf Zollflugplatz − Betankung unmittelbar vor dem direkten Abflug − Bewilligung für Flugschule liegt vor
1 Flugschullehrer fliegt mit Flugschüler − Dienstleistung wird erbracht (Flugvon Altenrhein nach Friedrichshafen ausbildung)
(DE) und wieder zurück nach Altenrhein − In Friedrichshafen muss tatsächlich gelandet werden (touch & go genügt nicht) − Betankung in Altenrhein steuerfrei
2 Flugschullehrer fliegt mit Flugschüler − Dienstleistung wird erbracht (Flugvon Neuenburg nach Genf ausbildung)
− Betankung in Neuenburg nicht steuerfrei → Inlandflug
3 Fluglehrer fliegt alleine von Neuenburg − Betankung in Neuenburg nicht
nach Annecy, Frankreich. Zwischenlan- steuerfrei → Privatflug ins Ausland dung, Weiterflug nach Genf, wo ein − Betankung in Genf nicht steuerfrei Flugschüler aufgenommen wird. An- → Inlandflug schliessend Lokalflug Genf – Genf mit Flugschüler
4 Flugschüler fliegt alleine von Bern nach − Betankungen in Bern und in Genf
Genf und anschliessend alleine nach nicht steuerfrei (Inlandflug bzw. Annecy, Frankreich Privatflug ins Ausland)
Anhang 13 - Übersicht Flug nach Reparatur, Wartung oder Umbau in schweizerischen Werkstätten (Richtlinie Ziffer 4.7.6.2)
Anhang 14 - Übersicht Ökologische und soziale Nachweise (Richtlinie Ziffer 4.8.2.3)
Herstellungsbetrieb im ordentlichen Verfahren Herstellungsbetrieb im abgekürzten Verfahren Herstellungsbetrieb im abgekürzten Verfahren
Verkauf
Privater Eigenverbrauch - Stromerzeugung
Gewerblicher Eigenverbrauch
Ja Treibstoff aus biogenen Abfällen Nein Ja Treibstoff aus biogenen Abfällen Nein oder Produktionsrückständen? oder Produktionsrückständen?
Nur Rohstoffe verwendet Nur Rohstoffe verwendet → gem. Positivliste OZD; oder → gem. Positivliste OZD; oder → unentgeltlich/durch Bezahlung des → unentgeltlich/durch Bezahlung des Abgebers Abgebers Ja Nein Nein Ja
A B C D E F
Nachweis Nachweis Nachweis Vereinfachter Nachweis Nachweis Nachweis
Form. 45.85, Anhänge A1+B Form. 45.85, Anhang A1 Form. 45.85, Anhänge A2+B+C Deklaration innerhalb des Form. 45.85, Anhänge A2+B + Beilage zu Anhang A1 Form. 45.85, Anhang A1 Bewilligungsverfahren als + Anhang B Mit Gebühr + Beilage zu Anhang A1 Mit Gebühr Mit Gebühr (100 Fr. je Gesuch) Herstellungsbetrieb (Form. 45.91 oder (Rohstoffe mit einem im (1'000 Fr. je Gesuch) + Anhang B (1'000 Fr. je Gesuch) 45.92) Nachweiserbringung alle 4 Jahre Verhältnis zum Gesamterlös (Rohstoffe mit einem im Nachweiserbringung alle 4 Jahre Nachweiserbringung alle 4 Jahre kleinen Wert sind einzeln Mit Gebühr (100 Fr. je Gesuch) Verhältnis zum Gesamterlös anzumelden, und die kleinen Wert sind zusätzlich entsprechenden Informationen Nachweiserbringung alle 4 Jahre einzeln anzumelden, und die sind beizubringen.) entsprechenden Informationen sind beizubringen.) Mit Gebühr (300 Fr. je Gesuch) Mit Gebühr (300 Fr. je Gesuch) Nachweiserbringung alle 4 Jahre Nachweiserbringung alle 4 Jahre
1 Treibstoffe aus biogenen Abfällen und Rückständen (A, B, D, E)
Ordentliches Verfahren (A, B, E) Für sämtliche Rohstoffe, aus welchen erneuerbare Treibstoffe hergestellt werden, muss grundsätzlich ein Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen für die Steuererleichterung erfüllt sind. Dafür muss das Formular 45.85 (inkl. Anhang A1, Beilage zu Anhang A1 und Anhang B) ausgefüllt und beim BAZG eingereicht werden. Folgende Vereinfachung kann jedoch angewendet werden: Bei gasförmigen erneuerbaren Treibstoffen können die Rohstoffe im Formular 45.85 Anhang 1 unter einem Oberbegriff (z. B. biogene Abfälle und Produktionsrückstände gemäss Positivliste BAZG eTS) deklariert werden, sofern ausschliesslich Rohstoffe eingesetzt werden, die der Positivliste BAZG eTS entsprechen oder durch den Herstellungsbetrieb unentgeltlich oder durch Bezahlung des Abgebers (im Sinne einer Entsorgungsgebühr) bezogen werden. Rohstoffe mit einem im Verhältnis zum Gesamterlös kleinen Wert, müssen im Formular 45.85 Anhang A1 und Beilage zu Anhang A1 einzeln aufgeführt werden, und die entsprechenden Informationen sind beizubringen. Für die Bearbeitung des Gesuchs wird eine Gebühr von Fr. 100.– (A) bzw. Fr. 300.– (B, E) erhoben. Der Nachweis ist vier Jahre gültig (d.h. der Nachweis muss alle vier Jahre neu beigebracht werden). Abgekürztes Verfahren (D) Ein vereinfachter Nachweis kann nur Herstellungsbetrieben zugestanden werden, die den erneuerbaren Treibstoff ausschliesslich für den privaten Eigenverbrauch oder zur Stromproduktion verwenden. Weiter müssen die erneuerbaren Treibstoffe ausschliesslich aus Rohstoffen hergestellt werden, welche der Positivliste BAZG eTS entsprechen und/oder unentgeltlich oder durch Bezahlung des Abgebers (im Sinne einer Entsorgungsgebühr) bezogen werden. Entspricht ein verwendeter Rohstoff nicht den gestellten Bedingungen, so ist der vereinfachte Nachweis nicht anwendbar. Auf die Einreichung des Formulars 45.85 wird verzichtet. Der Antragsteller hat im Antrag als Herstellungsbetrieb (Formular 45.91 bzw. 45.92) zu deklarieren, dass ausschliesslich Rohstoffe gemäss vorstehendem Absatz verwendet werden. Für die Bearbeitung des Gesuchs wird eine Gebühr von Fr. 100.– erhoben. Der Nachweis ist vier Jahre gültig (d.h. der Nachweis muss alle vier Jahre neu beigebracht werden). Werden nach der Bewilligungserteilung andere Rohstoffe als im Nachweis erwähnt eingesetzt, so
muss dies dem BAZG umgehend mitgeteilt werden. In solchen Fällen muss dann auch ein Nachweis mit Formular 45.85 (inkl. Anhänge) eingereicht werden.
2 Andere erneuerbare Treibstoffe (andere als aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen) (C, F)
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Für andere erneuerbare Treibstoffe (andere als aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen) muss ein ökologischer und sozialer Nachweis eingereicht werden. Es ist das Formular 45.85 (inkl. Anhänge A2, B und C) auszufüllen und beim BAZG einzureichen. Für die Bearbeitung des Gesuchs wird eine Gebühr von Fr. 1'000.– erhoben. Der Nachweis ist vier Jahre gültig (d.h. der Nachweis muss alle vier Jahre neu beigebracht werden).
Anhang 15 - Importeur von erneuerbaren Treibstoffen (Richtlinie Ziffer 4.8.2.3)
1 Allgemeines
Erneuerbare Treibstoffe unterliegen wie fossile Treibstoffe der Mineralölsteuer. Sie können von einer Steuererleichterung profitieren, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen gemäss Artikel 12b MinöStG eingehalten werden.
2 Gesuch um Steuererleichterung
Mit Formular 45.85 «Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe» wird die Steuererleichterung für den eingeführten erneuerbaren Treibstoff beantragt. Damit der erneuerbare Treibstoff von einer Steuererleichterung profitieren kann, muss er ökologische und soziale Anforderungen erfüllen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Gesuchsteller mit einer rechtskräftigen Verfügung mitgeteilt. Bei einer positiven Beurteilung des Gesuchs erhält der Importeur zusammen mit der Verfügung eine Nachweisnummer. Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen Gemäss Artikel 12b Absatz 2 MinöStG gelten die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben a-d MinöStG in jedem Fall als erfüllt, wenn die erneuerbaren Treibstoffe nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden. Unter Abfällen und Produktionsrückständen im Sinne des MinöStG werden folgende Stoffe pflanzlicher und tierischer Herkunft verstanden: 1 Stoffe, die auf der Positivliste BAZG-eTS aufgeführt sind unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen; 2 Stoffe ohne ökonomischen Wert;
3 Stoffe mit einem im Verhältnis zum Gesamterlös kleinen Wert und welche in der Regel nicht
als Nahrungs- oder Futtermittel eingesetzt werden. Für Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen müssen folgende Formularteile eingereicht werden:
Form. 45.85 Hauptformular
Form. 45.85 Anhang A1 (ggf. inkl. Beilagen zum Anhang A1)
Form. 45.85 Anhang B Andere erneuerbare Treibstoffe (andere als aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen Für alle anderen als die vorstehend erwähnten Treibstoffe muss der Importeur nachweisen, dass die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt sind. Folgende Formularteile müssen eingereicht werden:
Form. 45.85 Hauptformular
Form. 45.85 Anhang A2
Form. 45.85 Anhang B
Form. 45.85 Anhang C Gültigkeit Die Steuererleichterung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Sie kann vom BAZG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Vor Ablauf der Gültigkeitsfrist muss beim BAZG ein neues Gesuch für den Nachweis der Einhaltung der ökologischen und sozialen Anforderungen eingereicht werden, sofern die Steuererleichterung weiterhin geltend gemacht werden soll. Um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen, sind die neuen Gesuche mindestens vier Monate vor Ablauf der Steuererleichterung beim BAZG einzureichen.
Gebühr Für die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen von erneuerbaren Treibstoffen wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt pro Gesuch:
− Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 MinöStG, die aus- Fr. 100.00 schliesslich aus Rohstoffen, die der Positivliste BAZG eTS entsprechen, hergestellt werden − Andere Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 MinöStG Fr. 300.00 − Gesuche für andere Treibstoffe Fr. 1'000.00
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn ein Gesuch ablehnend beurteilt wird. Sie wird ebenfalls erhoben, wenn während der Laufzeit eines Nachweises Änderungen wie z. B. an den Rohstoffen, am Herstellungsprozess, am Warenfluss oder bei den am Handel beteiligten Personen vorgenommen werden, welche Auswirkungen auf die ökologischen und sozialen Anforderungen und eine Neuausstellung der Bewilligung zur Folge haben.
3 Meldepflicht
Importeure, die erneuerbare Treibstoffe mit Steuererleichterung importieren, müssen das BAZG umgehend informieren über:
Änderungen an den Rohstoffen und/oder am Herstellungsprozess;
Änderungen betreffend Warenfluss und/oder der am Handel beteiligten Personen;
Änderungen, welche die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen beeinflussen;
technische Änderungen am ausländischen Herstellungsbetrieb und/oder an der ausländischen Produktionsanlage (z. B. bauliche Veränderungen, Erweiterung der Anlage);
Änderungen der Verwendung des eingeführten erneuerbaren Treibstoffs.
4 Steueranmeldung anlässlich der Einfuhrabfertigung
Grundsätzlich ist pro Treibstoff und je Handelsweg ein separater Nachweis nötig. Die Steuererleichterung bei der Einfuhr kann nur geltend gemacht werden, wenn diese Nachweisnummer in der Zollanmeldung unter dem Feld «Bewilligungen» angemeldet wird. Damit die Veranlagung sachgerecht vorgenommen werden kann, sind der anmeldepflichtigen Person (Speditionsfirma usw.) präzise Verzollungsinstruktionen zu erteilen. Die in der Zollanmeldung deklarierten Angaben müssen mit den im Gesuch gemachten Angaben übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, kann keine Steuererleichterung gewährt werden.
5 Treibstoffgemische mit Komponenten mit bzw. ohne Nachweis
Es ist möglich, dass hergestellte erneuerbare Treibstoffe mit und ohne Nachweis miteinander gemischt und gegebenenfalls anschliessend noch mit fossilen Treibstoffen vermischt werden. Für jeden Treibstoff, d.h. für jede Mischmöglichkeit wird ein separater Nachweis ausgestellt. Die einzelnen Anteile sind separat auszuweisen und werden entsprechend versteuert. Die Zusammensetzung des Treibstoffs muss anlässlich der Einfuhrveranlagung belegt werden (effektiver Anteil). Für Treibstoffgemische aus erneuerbaren Treibstoffen mit und ohne Steuererleichterung wird die Steuererleichterung nur anteilsmässig gewährt. Sie wird dabei nur auf dem/den Anteil/en gewährt, welche/r die Voraussetzungen für die Steuererleichterungen erfüllt bzw. erfüllen. Auf dem fossilen bzw. erneuerbaren Anteil ohne Steuererleichterung wird die Mineralölsteuer erhoben.
Beispiel:
95 % Benzin 95 Schwefelgehalt < 0,001 % Ohne Steuererleichterung 3% Erneuerbares Ethanol aus Zuckerrüben Mit Steuererleichterung 2% Erneuerbares Ethanol aus Mais Ohne Steuererleichterung Die Tarifzeilen sehen bei der Einfuhrzollanmeldung für diese Sendung wie folgt aus: Tarifnummer Anteil Steuererleichterung? 2710.1211 95 % Nein 2710.1211 3% Ja 2710.1211 2% Nein
Weitere Informationen zur Versteuerung befinden sich in der Ziffer 4.8.
Anhang 16 - Verzeichnis der Steuerbegünstigungen (Richtlinie Ziffer 5.1)
Bemerkungen
1 Gliederung
1 Teil: Steuerbegünstigungen nach Mineralölsteuertarif
2 Teil: Durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnete Steuerbegünstigungen:
Gruppe 1: Öffentlicher Verkehr
Gruppe 2: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau, Berufsfischerei
Gruppe 3: Treibstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen
Gruppe 4: Andere
2 Abkürzungen
V Verwendungsverpflichtung
Vb Verwendungsbezeichnung auf Lieferscheinen und Rechnungen
R Rückerstattung; die Steuerbegünstigung wird durch Rückerstattung der Differenz zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz gewährt
1 Teil: Steuerbegünstigungen nach Mineralölsteuertarif
Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Steuersatz Verfahren nummer
je 1000 l bei 15 °C Fr. 2707.
1090 Benzol andere als Treibstoff 8.80 Vb
2090 Toluol andere als Treibstoff 8.80 Vb
3090 Xylol andere als Treibstoff 8.80 Vb
4090 Naphthalin andere als Treibstoff 8.80 Vb
5090 Andere aromatische Koh- andere als Treibstoff 8.80 Vb
lenwasserstoffmischungen
9190 Kreosotöle andere als Treibstoff 8.80 Vb
9990 Andere Erzeugnisse der andere als Treibstoff 8.80 Vb
Nr. 2707
2709 Erdöle oder Öle aus bi-
0090 tuminösen Mineralien, roh andere als Treibstoff 8.80 V
2710.
1291 Benzin und seine Fraktio- andere als Treibstoff 8.80 V1
nen
1292 White Spirit andere als Treibstoff 9.20 V1
1299 Öle dieser Nummer andere als Treibstoff 9.90 V1
1991 Petroleum andere als Treibstoff 9.50 V1
Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, je 1000 kg Fr. 1993 - unvermischt andere als Treibstoff 11.90 Vb 1994 - vermischt andere als Treibstoff 30.20 Vb
je 1000 l bei 15 °C Fr.
1999 Andere Destillate:
Gasöl andere als Treibstoff 9.90 V je 1000 kg Fr.
andere andere als Treibstoff 11.90 Vb
Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Steuersatz Verfahren nummer
je 1000 l bei 15 °C Fr. 2710.
1291 Benzin und seine Fraktio- Als Lösungsmittel, Reini- 8.80 Vb
nen gungsmittel und Waren
1292 White Spirit zu anderen technischen 9.20 Vb
1299 Öle dieser Nummer Zwecken sowie Waren 9.90 Vb
1991 Petroleum zur Feuerung (auch für 9.50 Vb
Feuerzeuge) oder Beleuchtung, in Kleingebinden bis 50 Liter für den Einzelverkauf, welche entsprechend der Verwendung der Ware beschriftet sind
2710.
1291 Flüssige Isomergemische andere als Treibstoff 8.80 Vb
1292 acyclischer Kohlenwas- andere als Treibstoff 9.20 Vb serstoffe (z. B. Hexan, Heptan, Isobutylen, Diisobutylen, Isoamylen)
2710.
1992 Heizöle zu Feuerungszwecken:
extraleicht Feuerung 3.— Vb je 1000 kg Fr.
mittel und schwer Feuerung 3.60 Vb
je 1000 l bei 15 °C Fr. 2710.
2090 Zubereitungen mit einem andere als Treibstoff 3.— V1
Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, Biodiesel enthaltend, fossiler Anteil
Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Steuersatz Verfahren nummer je 1000 kg Fr.
2710 Ölabfälle:
9100 - Polychlordiphenyle andere als Treibstoff 11.90 Vb (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend 9900 - andere andere als Treibstoff 11.90 Vb
2711 Erdgas
1190 - verflüssigt andere als Treibstoff 2.10 Vb 2190 - gasförmig andere als Treibstoff 2.10 Vb je 1000 l bei 15 °C Fr.
2711 Andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
verflüssigt: 1290 - - Propan andere als Treibstoff 1.10 V2 1390 - - Butan andere als Treibstoff 1.10 V2 1490 - - Etylen, Propylen, Buty- andere als Treibstoff 1.10 V2 len und Butadien 1990 - - andere andere als Treibstoff 1.10 V2 je 1000 kg Fr.
gasförmig: 2990 - - andere andere als Treibstoff 2.10 V2
je 1000 l bei 15 °C Fr. 3826.
0090 Biodiesel mit einem Ge- andere als Treibstoff 3.— V1
wichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %, fossiler Anteil
Für Lieferungen an Endverbraucher: Vb Nicht zur Verwendung als Treibstoff, in Kleingebinden bis 50 Liter für den Einzelverkauf, entsprechend der Verwendung beschriftet: Vb
2 Teil: Durch das EFD verordnete Steuerbegünstigungen
Gruppe 1: Öffentlicher Verkehr
Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Ermässigter Steuer- Verf. nummer satz Steuerzu- Steuer schlag
je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.
2707 Verwendung für die Ta-
1010 Benzol rifnummern 2707.1010- 154.— 0.00 R
2010 Toluol 3826.0010: 154.— 0.00 R
3010 Xylol Fahrten öffentlicher 154.— 0.00 R
4010 Naphthalin Transportunternehmun- 154.— 0.00 R
5010 andere aromatische Koh- gen, die im Rahmen ei- 154.— 0.00 R lenwasserstoffmischun- ner Konzession des gen Bundesamtes für Ver-
9110 Kresotöle kehr durchgeführt wer- 154.— 0.00 R
9910 andere Erzeugnisse der den: 154.— 0.00 R Nr. 2707 - mit Schienenfahrzeugen; 2709. - mit Schiffen;
0010 Erdöle oder Öle aus bi- - auf der Strasse. 154.— 0.00 R
tuminösen Mineralien, roh Inbegriffen sind Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie die durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten.
2710 Benzin und seine Fraktio- Fahrten mit Schienen-
nen fahrzeugen und auf der 175.80 0.00 R White Spirit Strasse im Ortsverkehr 161.50 0.00 R Öle dieser Nummer sind von der Rücker- 172.80 0.00 R Petroleum stattung ausgeschlos- 165.60 0.00 R Dieselöl sen. 195.20 0.00 R Öle dieser Nummer: 195.20 0.00 R 2010Mineralölanteil in Mi- 195.20 0.00 R schungen dieser Nummer sowie Biodieselanteil ohne Steuererleichterung
2711 Erdgas und andere gas- je 1000 kg je 1000 kg
förmige Kohlenwasser- Fr. Fr. stoffe: - verflüssigt: 1110 - - Erdgas 66.70 0.00 R je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr. 1210 - - Propan 38.80 0.00 R 1310 - - Butane 38.80 0.00 R 1410 - - Ethylen, Propylen, 38.80 0.00 R Butylen und Butadien
Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Ermässigter Steuer- Verf. nummer satz Steuerzu- Steuer schlag 1910 - - andere je 1000 kg je 1000 kg Fr. Fr.
- - aus Biomasse oder 66.70 0.00 R anderen erneuerbaren Energieträgern je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.
- - andere 38.80 0.00 R je 1000 kg je 1000 kg Fr. Fr.
in gasförmigem Zustand: 2110 - - Erdgas 66.70 0.00 R 2910 - - andere 66.70 0.00 R
je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr. 2901. Kohlenwasserstoffe, 1011 acyclische, gasförmige 91.80 0.00 R 2110 91.80 0.00 R 2210 91.80 0.00 R 2310 91.80 0.00 R 2411 91.80 0.00 R 2911 91.80 0.00 R
2905.
1110 Methanol 59.90 0.00 R
3826.
0010 Mineralölanteil in Mi- 172.80 0.00 R
schungen dieser Nummer sowie Biodieselanteil ohne Steuererleichterung
Gruppe 2: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau, Berufsfischerei Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Ermässigter Steuer- Verf. nummer satz Steuerzu- Steuer schlag
je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.
2710 Verwendung für die Tarifnummern 2710.1211-
3826.0010:
1211 Benzin und seine Fraktio- Für die Land- und 175.80 0.00 R
nen Forstwirtschaft, den
1912 Dieselöl Naturwerkstein-Abbau 195.20 0.00 R
2010 Mineralölanteil in Mi- sowie die Berufsfische- 195.20 0.00 R
schungen dieser Num- rei mer sowie Biodieselanteil ohne Steuererleichterung
3826.
0010 Mineralölanteil in Mi- 172.80 0.00 R
schungen dieser Nummer sowie Biodieselanteil ohne Steuererleichterung
Gruppe 3: Treibstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen3
Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Ermässigter Steuer- Verf. nummer satz Steuerzu- Steuer schlag
je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.
2707 Verwendung für die
1010 Benzol Tarifnummern 8.80 0.00 R5
2010 Toluol 2707.1010-3826.0010: 8.80 0.00 R5
3010 Xylol - Antrieb von Motoren 8.80 0.00 R5
4010 Naphthalin für Wärme-Kraft- 8.80 0.00 R5
5010 andere aromatische Koh- Kopplungsanlagen 8.80 0.00 R5 lenwasserstoffmischungen - Stationäre Stromer-
9110 Kreosotöle zeugungsanlagen 8.80 0.00 R5
9910 andere Erzeugnisse der (Antrieb von Genera- 8.80 0.00 R5 Nr. 2707 toren)4
Ausprobieren von neuen Motoren eigener Konstruktion auf dem Prüfstand
Antrieb von Motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte)
2709 Erdöle oder Öle aus bi-
0010 tuminösen Mineralien, roh 8.80 0.00 R5
2710.
1211 Benzin und seine Fraktio- 8.80 0.00 R5
nen
1212 White Spirit 9.20 0.00 R5
1219 Öle dieser Nummer 3.— 0.00 R5
1911 Petroleum 9.50 0.00 R5
1912 Dieselöl 3.— 0.00 R5
1919 Öle dieser Nummer 3.— 0.00 R5
2010 Mineralölanteil in Mischun- 3.— 0.00 R5
gen dieser Nummer
2901. Kohlenwasserstoffe, 1091 acyclische, andere als 8.80 0.00 R5 2421 gasförmige 8.80 0.00 R5
Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Ermässigter Steu- Verf. nummer ersatz Steuerzu- Steuer schlag
2902. Kohlenwasserstoffe, 1110 cyclische 8.80 0.00 R5
2905 Acyclische Alkohole und
1110 ihre Halogen-, Sulfo-, 8.80 0.00 R5
1210 Nitro- oder Nitrosoderi- 8.80 0.00 R5
2909. Ether, Etheralkohole,
1910 Etherphenole, Etherphe- 8.80 0.00 R5
2010 nolalkohole, Alkoholper- 8.80 0.00 R5 3010 oxide, Etherperoxide, 8.80 0.00 R5
4310 Ketonperoxide, (auch 8.80 0.00 R5
4420 chemisch nicht einheit- 8.80 0.00 R5 4910 lich) und ihre Halogen- 8.80 0.00 R5
5010 Sulfo-, Nitro- oder 8.80 0.00 R5
6010 Nitrosoderivate 8.80 0.00 R5
3811. Antioxidantien, Antigums,
9010 Viskositätsverbesserer, 8.80 0.00 R5
Antikorrosionsadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten, andere als Additive für Schmieröle
Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Ermässigter Steuer- Verf. nummer satz Steuerzu- Steuer schlag
3814 Zusammengesetzte orga-
0010 nische Lösungs- und Ver- 8.80 0.00 R5 dünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken
3817 Alkylbenzol- und Alkyl-
0010 naphthalin-Gemische 8.80 0.00 R5
3824 Chemische Erzeugnisse
9920 und Zubereitungen der 8.80 0.00 R5 chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
3826 Mineralölanteil in Mischun-
0010 gen dieser Nummer 3.— 0.00 R5
... Treibstoffe aus anderen 8.80 0.00 R5 Ausgangsstoffen
2710 Heizöle zu Feuerungszwe- - Antrieb von Motoren
cken: für Wärme-Kraft- 1992 - extraleicht Kopplungsanlagen 3.— 0.00 V6
Stationäre Stromerzeugungsanlagen (Antrieb von Genera- je 1000 kg je 1000 kg toren)4 Fr. Fr.
mittel und schwer - Antrieb von Motoren 3.60 0.00 V6 stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte)
Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Ermässigter Steuer- Verf. nummer satz Steuerzu- Steuer schlag
2711 Erdgas und andere gas- - Antrieb von Gasturförmige Kohlenwasser- binen zur Kompresstoffe: sion des Erdgases in
verflüssigt: Transitleitungen 1110 - - Erdgas usw. 2.10 0.00 R5
Antrieb von Gasturbinen und -motoren je 1000 l je 1000 l stationärer Stromer- bei 15 °C bei 15 °C zeugungsanlagen Fr. Fr. und Wärme-Kraft- 1210 - - Propan Kopplungsanlagen 1.10 0.00 R5 1310 - - Butane - Ausprobieren von 1.10 0.00 R5 1410 - - Ethylen, Propylen, neuen Motoren und 1.10 0.00 R5 Butylen und Butadien Gasturbinen eigener 1910 - - andere Konstruktion auf dem Prüfstand je 1000 kg je 1000 kg
Antrieb von Gasturbi- Fr. Fr.
- - aus Biomasse oder nen und –motoren 2.10 0.00 R5 anderen erneuerba stationärer Wärmeren Energieträgern pumpen (für die Erzeugung von Wärme je 1000 l je 1000 l bzw. wechselweise bei 15 °C bei 15 °C Wärme und Kälte) Fr. Fr.
- - andere 1.10 0.00 R5 je 1000 kg je 1000 kg Fr. Fr.
in gasförmigem Zustand: 2110 - - Erdgas 2.10 0.00 R5 2910 - - andere 2.10 0.00 R5 je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.
2901 Kohlenwasserstoffe, acyc- - Antrieb von Gasturbi-
1011 lische, gasförmige nen und -motoren 1.10 0.00 R5 2110 stationärer Stromer- 1.10 0.00 R5 2210 zeugungsanlagen 1.10 0.00 R5 2310 und Wärme-Kraft- 1.10 0.00 R5
2411 Kopplungsanlagen 1.10 0.00 R5
2911 - Ausprobieren von 1.10 0.00 R5 neuen Motoren und Gasturbinen eigener Konstruktion auf dem Prüfstand - Antrieb von Gasturbinen und –motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte)
Gruppe 4: Andere
Zolltarif- Warenbezeichnung Verwendung Ermässigter Steuer- Verf. nummer satz Steuerzu- Steuer schlag
je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr. 2710.
1291 Benzin und seine Fraktio- Petrochemische Um- –.90 0.00 R5
nen wandlung
1291 Benzin und seine Fraktio- Industrielle Feuerung 2.60 0.00 R5
nen
1911 Flugpetrol Testen von Flugtrieb- 9.50 0.00 R5
werken auf dem Prüfstand
1999 Gasöl Zum Waschen der 3.— 0.00 R5
Rohgase in petrochemischen Anlagen
Stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen dürfen nur mit Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dez. 1985 (SR 814.318.142.1) betrieben werden. Als stationäre Stromerzeugungsanlagen gelten auch transportable, jedoch stationär arbeitende Stromerzeugungsanlagen, hingegen nicht Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen. Die Steuerbegünstigung wird durch Rückerstattung gewährt, d.h. bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz rückerstattet. In Ausnahmefällen kann die Steuerbegünstigung aber auch durch Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung gewährt werden. Das BAZG entscheidet im Einzelfall. Heizöl zu Feuerungszwecken darf nur verwendet werden, wenn der Verbraucher beim BAZG eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.
Anhang 17 - Festlegung des Normverbrauchs Landwirtschaft (Richtlinie Ziffer 6.4)
1 Flächenziffer (FZ)
Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben: Kulturart Faktor Unproduktive oder ungenutzte Flächen 0 Dauerweiden, Sömmerungsweiden 0 Streueland, Flugplätze, Allmenden, Buntbrachen, Hecken usw. 0.3 Extensiv genutzte Wiesen und Heuwiesen, Rotationsbrachen 0.7 Wiesland, Chinaschilf 1 Offenes Ackerland 1.7 Obst- und Beerenplantagen, Obst- und Forstbaumschulen 1.5 Rebland, Baumschulen von Reben 2 Gemüseland, Küchenkräuterkulturen 4.5 Schnittblumenkulturen 3 Wald 0.15
2 Berechnung des Normverbrauchs aufgrund der Flächenziffer
Beträgt die Flächenziffer 13 oder mehr, wird der Normverbrauch wie folgt berechnet: Benzin (Flächenziffer + 0,5) x 130 Liter x 16 % Dieselöl (Flächenziffer + 0,5) x 100 Liter x 84 %
Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, wird ein leicht erhöhter Normverbrauch gemäss nachstehender Tabelle angewendet: FZ Benzin Dieselöl 1 242 186 2 397 305 3 546 420 4 690 531 5 829 638 6 963 741 7 1092 840 8 1216 935 9 1334 1026 10 1447 1113 11 1555 1196 12 1658 1275
Normverbrauch von Benzin: Liter / FZ x 16 % Normverbrauch von Diesel: Liter / FZ x 84 %
Anhang 18 - Berechnungsbeispiel für den Normverbrauch Landwirtschaft (Richtlinie Ziffer 6.4)
1 Berechnung der Flächenziffer (FZ)
Kulturart Hektaren Faktor FZ Unproduktive od. ungenutzte Flächen 0.50 0.00 0.00 Dauerweiden, Sömmerungsweiden 3.00 0.00 0.00 Streueland, Flugplätze, Allmenden, Buntbrachen, Hecken 1.00 0.30 0.30 Extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Heuwiesen, 3.50 0.70 2.45 Rotationsbrachen Wiesland, Chinaschilf 6.00 1.00 6.00 Offenes Ackerland 2.00 1.70 3.40 Obst- und Beerenplantagen, Obst- und Forstbaumschulen --- 1.50 0.00 Rebland, Baumschulen von Reben --- 2.00 0.00 Gemüse, Küchenkräuterkulturen --- 4.50 0.00 Schnittblumenkulturen --- 3.00 0.00 Wald 7.00 0.15 1.05 Total --- --- 13.20
2 Berechnung der Rückerstattungsmenge (Liter)
Benzin Dieselöl Normverbrauch * FZ 13 1755 1350 Fixe Normaufteilung: Benzin / Dieselöl 16 % 84 %
Rückerstattungsberechtigte Normmenge 281 1134
* Berechnung gemäss Anhang 17 Ziffer 2
3 Berechnung des Rückerstattungsbetrages (CHF)
Liter Ansatz Betrag Benzin 281 59.24 166.45 Dieselöl 1134 60.05 680.95 Bruttobetrag 847.40 Abzüglich 3 % Gebühr (Min. 25.00, Max. 500.00) 26.00 Nettobetrag 821.40 Auszahlungsbetrag 821.40
Anhang 19 - Erläuterungen zur Gesuchserfassung in Taxas für die Forstwirtschaft (Richtlinie Ziffer 6.5)
• Gesuchsperiode und Stichtag Für die Bestimmung der Eigentums- und Betriebsverhältnisse gelten folgende Stichtage: Kalenderjahr 1. Januar – 31. Dezember 30. Juni Forstjahr 1. Oktober – 30. September 31. März Forstjahr 1. September – 31. August 28. Februar Forstjahr 1. Juli – 30. Juni 31. Dezember
Produktive Waldfläche Als produktive Waldfläche gelten nur die bestockten, nicht aber die unproduktiven Flächen, wie z. B. Felsen, Rüfen, Kiesgruben, Wasserflächen, Wasserläufe. Bei Waldweiden zählt nur die auf Vollbestockung reduzierte Fläche.
Ausländische Grenzzone Unter ausländischer Grenzzone ist ein Gebiet von 10 km jenseits der Zollgrenze (Luftlinie) zu verstehen.
Arbeiten zur Bestandesbegründung und Bestandespflege Als Maschinen für die Bodenbearbeitung gelten Bodenfräsen, Hacken, Bodenauflockerungsmaschinen usw. mit eigenem Verbrennungsmotor. Als Säuberungs- und Durchforstungsgeräte gelten ebenfalls Motorsägen, sofern sie zur Durchforstung verwendet werden. Unter der Fläche mit Pflanzungen und Jungwald darf nur die im entsprechenden Jahr maschinell gepflegte Jungwaldfläche eingetragen werden, für welche noch keine Holznutzung erfolgte.
Gesamte Holznutzung Hier ist die im Gesuchsjahr effektiv genutzte Holzmenge in m3 (und nicht der Jahreshiebsatz gemäss Wirtschaftsplan) einzutragen.
Holztransporte; Rücken und Seilen In der Regel ist das Total der transportierten Holzmenge nicht höher als die gesamte Holznutzung. Die unter der Rubrik «Rücken mit anderen Mitteln (Helikopter, Pferde)» aufgeführte Holzmenge ist nicht rückerstattungsberechtigt. Die mit einem Harwarder (Kombimaschine Harvester und Forwarder) transportierten Holzmengen sind unter «Rücken mit anderen Mitteln» aufzuführen.
Arbeiten zur Holzgewinnung; Fällen und Aufrüsten Das Total der unter «Fällen, Entasten und Ablängen» erfassten Holzmenge darf nicht höher als die gesamte Holznutzung sein. Umrechnungsfaktoren:
1 Ster Holz = 0,70 m3 Festmeter 1 m3 Festmeter = 2,50 m3 Holzschnitzel
1 Ster Holz = 1,75 m3 Holzschnitzel 1 m3 Holzschnitzel = 0,40 m3 Festmeter
Grossentrindungs- und Grossschnitzelmaschinen Mittels Grossentrindungs- und Grossschnitzelmaschinen ausgeführte Arbeiten müssen mit Rechnungen des Lohnunternehmens belegt werden.
Motorfahrzeuge für Transporte innerhalb der Waldungen Hier dürfen ausschliesslich die betriebseigenen Fahrzeuge erfasst werden. Fahrzeuge, die dem Förster oder Akkordanten gehören, dürfen nicht aufgeführt werden.
Anhang 20 - Auskunftsstellen
• Sicherheitsleistungen BAZG, Finanzen, 3003 Bern Telefon: 058 463 76 40; ZAZ Kontakt-Formular
• Steuerbefreiung im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen (inkl. Fragen bezüglich der Berechtigungsprüfung durch Händler) − steuerfreier Treibstoff BAZG, Aufgabenvollzug Zoll Mittelland, Bogenschützenstrasse 9B, 3001 Bern Telefon: 058 462 68 69; E-Mail: diplomaten@bazg.admin.ch OFDF, Centre de compétences diplomates de la Douane Ouest, Bâtiment Geneva Center, Route de l'Aéroport 31, 1215 Genève 15 Telefon: 058 469 72 81; E-Mail: infoge.diplomates@bazg.admin.ch − steuerfreier Brennstoff Obgenannte Stellen sowie OFDF, Exécution des tâches et aide à la conduite Douane Genève rive droite, Route du Grand-Lancy 6a, 1227 Acacias
• Färbung und Kennzeichnung von Heizöl METAS, Lindenweg 50, Wabern, 3003 Bern Telefon: 058 387 01 11; E-Mail: info@metas.ch
• Alle anderen Auskünfte zur Erhebung und Rückerstattung der Mineralölsteuer und der CO2-Abgabe sowie zu den erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen BAZG, MLA, 3003 Bern Telefon: 058 462 65 47; E-Mail: mla@bazg.admin.ch