Freihandelsabkommen mit Montenegro
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 22.08.2012 No 323.0.6.2012
Zirkular R-30
Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Montenegro und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Montenegro auf den 1. September
1 Präferenzansätze bei der Einfuhr
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird Montenegros Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland aufgehoben. Die präferenziellen Ansätze im Rahmen des Freihandelsabkommens werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif Tares angepasst.
2 Ursprungsbestimmungen
Das Freihandelsabkommen enthält nicht wie sonst üblich ein Ursprungsprotokoll. Hingegen sind die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa- Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln (Ursprungskonvention) anwendbar. Bis auf weiteres ist nur die bilaterale Kumulation vorgesehen. Eine diagonale Kumulation z.B. mit der EU wird noch nicht möglich sein.
2.1 Prinzip
2.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-Montenegro
Territorialer Anwendungsbereich:
EFTA-Länder
Montenegro
Geltungsbereich:
Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen einige Agrarprodukte, die in den genannten Kapiteln enthalten sind
Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
Fische und Meeresprodukte
2.1.2 Bilaterales Abkommen Schweiz-Montenegro
Diese Vereinbarung umfasst gewisse Basisagrarprodukte der Kapitel 1 bis 24.
2.2 Ursprungs- und Listenregeln
Es gelten die Ursprungs- und Listenregeln der Ursprungskonvention, welche denjenigen des Euro-Med Ursprungsprotokolls entsprechen.
2.3 Ursprungskumulation
Dieses Freihandelsabkommen sieht die Anwendung der Ursprungsregeln der Ursprungskonvention vor, welche Bestimmungen über die diagonale Kumulation für Industriegüter enthält. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ist jedoch nur die bilaterale Kumulation EFTA-Montenegro möglich. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Kumulation innerhalb des Euro-Med-Systems wird auf die Matrix bzw. deren laufend erfolgende Aktualisierung verwiesen (vgl. auch Wegleitung zu den Pan-Euro-Mediterranen Ursprungsprotokollen). Es kann ein News-Service abonniert werden.
2.4 Drawback
Die Drawbackbestimmungen sind anzuwenden. Es ist keine Übergangsfrist vorgesehen.
2.5 Ursprungsnachweise
Gültige Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR. 1 bzw. EUR-MED für Sendungen jeden Wertes und die Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED für Sendungen, deren Gesamtwert Fr. 10'300.- nicht überschreitet. Erläuterungen zur Ausstellung der Ursprungsnachweise EUR-MED können der Wegleitung zu den Pan-Euro- Mediterranen Ursprungsprotokollen und dem Merkblatt Ursprungsnachweise entnommen werden.
2.6 Ermächtigte Ausführer
Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen.
2.7 Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck
Ist die Gewährung von Zollpräferenzen von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware (zum Beispiel: Fischleberöle und ihre Fraktionen der Tarifnummer 1504.1098, zu technischen Zwecken) abhängig, so sind die Bestimmungen der Artikel 50–54 der Zollverordnung vom 1. November 20061 anwendbar.
Insbesondere muss vor der ersten Zollanmeldung eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung bei der Oberzolldirektion hinterlegt werden.
Für allfällige zusätzliche Fragen stehen die Wirtschaftsmassnahmen, E-Mail wirtschaft@bazg.admin.ch zur Verfügung.
3 Zollabbau bei der Einfuhr in Montenegro
Für Waren der Kapitel 25 bis 97 ist der Zollabbau symmetrisch. Die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz senken ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens in einem Schritt. Für Fisch und andere Meeresprodukte sieht das Abkommen eine asymmetrische Zollbefreiung zugunsten von Montenegro vor.
Der Zollabbau im Detail:
• Zollbefreiung für alle Waren der Kapitel 25 bis 97 mit Ausnahme dieser Liste
• Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Tabelle 2 des Anhangs II)
• Fisch und andere Meeresprodukte (Anhang III)
• Basisagrarprodukte (Anhang II des bilateralen Abkommens)
1 ZV; SR 631.01
4 Übergangsbestimmungen
Ursprungswaren, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens im Durchgangsverkehr oder in Montenegro oder der Schweiz in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können dennoch in den Genuss einer präferenziellen Veranlagung gelangen. Zu diesem Zweck ist innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorzulegen.
5 Dokumente
Das vollständige Abkommen EFTA-Montenegro und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Montenegro sind auf der Homepage der EFTA in englischer Sprache aufgeschaltet.
Ab Inkrafttreten können die üblichen Dokumente auch im Dokument R-30 "Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung" abgerufen werden.
Die weitere Dokumentation wird zu gegebener Zeit angepasst.