Allgemeines Präferenzensystem APS (Geberlandanteil)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 26.03.2001 Nr. 322.0.2.2001
Zirkular D. 31
Allgemeines Präferenzsystem (APS); Ausdehnung der Kumulation Entwicklungsländer / Schweiz auf Vormaterialien der EU und Norwegens (Geberlandanteil)
1 Allgemeines
Die Änderung vom 19.08.1998 zur Verordnung (VO) über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer (SR 946.39) sieht in Artikel 4, Abs. 4 und 5 die Kumulation mit Ursprungserzeugnissen der EU und Norwegens vor. Diese Kumulationsbestimmungen konnten jedoch noch nicht angewendet werden, da die Briefwechsel zur gegenseitigen Anerkennung des Geberlandanteils zwischen der EU, Norwegen und der Schweiz noch nicht unterzeichnet worden waren.
Diese Briefwechsel sind am 14.12.2000 und 29.01.2001 unterzeichnet worden. Die Entwicklungsländer können nun bei der Herstellung von Waren Ursprungserzeugnisse aus der EU, Norwegen oder der Schweiz, welche im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems zu Gunsten der Entwicklungsländer direkt nach dem betreffenden Bestimmungsland gesandt worden sind, den Ursprungserzeugnissen ihres eigenen Landes gleichstellen. Die daraus hergestellten Waren können - sofern sie die Ursprungsbedingungen erfüllen - alsdann mit Ursprungszeugnis Form A oder Rechnungserklärung nach der EU, Norwegen oder der Schweiz ausgeführt werden.
Mit der Einführung der Kumulation mit EU- und norwegischen Erzeugnissen verbessert sich für die Entwicklungsländer die Verfügbarkeit von Vormaterialien, die sie ohne Verlust der Zollpräferenzen in ihrer Produktion verwenden können. Dadurch verstärkt sich die industrielle Kooperation zwischen den Entwicklungsländern, der EU, Norwegens und der Schweiz.
2 Geltungsbereich
Die Kumulation mit Vormaterialien aus der EU oder aus Norwegen ist nur für Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems möglich. Waren der Kapitel 1 bis 24 sind von der Kumulation ausgeschlossen.
3 Ursprungsnachweis
Bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EU und Norwegens muss das im betreffenden Entwicklungsland für die Schweiz ausgestellte Ursprungszeugnis Form A in Feld 4 oder die Erklärung auf der Rechnung den Vermerk „CUMUL CE“ oder „EC CUMULATION“, „CUMUL NORVÈGE“ oder „NORWAY CUMULATION“ tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EG oder in Norwegen zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.
4 Direktversandregel
Für die von der EU oder von Norwegen nach den Entwicklungsländern gesandten Ursprungserzeugnissen gilt die Direktversandregel. Die Waren müssen aus der EU oder aus Norwegen direkt nach den betreffenden Entwicklungsländern mit einem gültigen Ursprungsnachweis (WVB EUR.1 oder Rechnungserklärung) befördert werden. Ein Transport via Schweiz unter Ausstellung eines schweizerischen Ursprungsnachweises ist somit nicht gestattet.
5 Beispiel
Gewebe mit Ursprung EU wird mit Ursprungsnachweis (WVB EUR.1 oder Rechnungserklärung) direkt nach Malaysia gesandt. Dort werden aus dem Gewebe Anzüge des Kapitels 62 hergestellt. Bei der Ausfuhr nach der Schweiz kann der Ausführer ein Form A oder eine Rechnungserklärung ausstellen, wobei er den Vermerk gemäss Ziffer 3 hiervor anbringen muss.
6 Inkrafttreten
Die genannten Änderungen treten am 01. April 2001 in Kraft. Als Übergangsbestimmungen gelten die Vorschriften des D. 11/I Ziff.151.3.