Freihandelsabkommen mit Serbien
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 22.9.2010 No 323.0.5.2010
Zirkular R-30
Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Serbien und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz- Serbien auf den 1. Oktober 2010
1 Präferenzansätze bei der Einfuhr
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird Serbiens Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland aufgehoben. Die präferenziellen Ansätze im Rahmen des Freihandelsabkommens werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif t@res angepasst.
2 Ursprungsbestimmungen
Das Ursprungsprotokoll entspricht dem Pan-Euro-Med Modell und bildet die Grundlage für eine spätere Ausdehnung der Euro-Med Zone auf die West-Balkan Staaten. Bis auf weiteres ist nur die bilaterale Kumulation vorgesehen. Eine diagonale Kumulation z.B. mit der EU wird noch nicht möglich sein.
2.1 Prinzip
2.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-Serbien
Territorialer Anwendungsbereich:
EFTA-Länder
Serbien Geltungsbereich:
Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen wenige Agrarprodukte, die in den genannten Kapiteln enthalten sind
Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
Fische und Meeresprodukte
2.1.2 Bilaterales Abkommen Schweiz-Serbien
Diese Vereinbarung umfasst gewisse Basisagrarprodukte der Kapitel 1 bis 24.
2.2 Ursprungs- und Listenregeln
Es gelten die gleichen Ursprungs- und Listenregeln wie diejenigen des Euro-Med Ursprungsprotokolls.
2.3 Ursprungskumulation
Dieses Freihandelsabkommen enthält das Euro-Med-Ursprungsprotokoll, welches die diagonale Kumulation für Industriegüter im Rahmen des Euro-Med Kumulationssystems vorsieht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ist jedoch nur die bilaterale Kumulation EFTA-Serbien möglich. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Kumulation innerhalb des Euro-Med-Systems wird auf die Matrix bzw. deren laufend erfolgende Aktualisierung verwiesen (vgl. auch Wegleitung zu den Pan-Euro-Mediterranen Ursprungsprotokollen). Es kann ein News-Service abonniert werden.
2.4 Drawback
Die Drawbackbestimmungen sind anzuwenden. Es ist keine Übergangsfrist vorgesehen.
2.5 Ursprungsnachweise
Gültige Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR. 1 bzw. EUR-MED für Sendungen jeden Wertes und die Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED für Sendungen deren Gesamtwert Fr. 10'300.- nicht überschreitet. Erläuterungen zur Ausstellung der Ursprungsnachweise EUR-MED können der Wegleitung zu den Pan-Euro- Mediterranen Ursprungsprotokollen und dem Merkblatt Ursprungsnachweise entnommen werden.
2.5.1 Text der Rechnungserklärung
Es ist der im Euro-Med Ursprungsprotokoll vorgesehene Text zu verwenden.
2.6 Ermächtigte Ausführer
Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen.
3 Zollabbau bei der Einfuhr in Serbien
Das Abkommen ist asymmetrisch. Während die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens in einem Schritt reduzieren bzw. aufheben, wird Serbien für den schrittweisen Abbau seiner Zölle bis zum vollständigen Freihandel eine Übergangszeit gewährt. Der Zollabbau im Detail:
Waren der Kapitel 25-97
Tabelle A des Anhangs III (Reduktion von 60% per Inkrafttreten)
Tabelle B des Anhangs III (Reduktion von 40% per Inkrafttreten)
Tabelle C des Anhangs III (Reduktion von 30% per Inkrafttreten)
Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Tabelle 2 des Protokolls A)
Basisagrarprodukte (Bilaterales Abkommen, Anhang 1)
4 Übergangsbestimmungen
Ursprungswaren, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Durchgangsverkehr oder in der Schweiz in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können dennoch in den Genuss einer präferenziellen Veranlagung gelangen. Zu diesem Zweck ist innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorzulegen.
5 Dokumente
Das vollständige Abkommen EFTA-Serbien und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen ist auf der Homepage der EFTA in englischer Sprache aufgeschaltet.
Ab Inkrafttreten können die üblichen Dokumente auch im Dokument R-30 "Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung" abgerufen werden.
Die weitere Dokumentation wird zu gegebener Zeit angepasst.