Quelle

Freihandelsabkommen mit Hongkong

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr

Bern, 21.09.2012 Nr. 323.0.7.2012

Zirkular R-30

Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Hongkong und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Hongkong auf den 1. Oktober 2012

1 Präferenzansätze bei der Einfuhr

Die präferenziellen Ansätze im Rahmen des Freihandelsabkommens werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif Tares angepasst.

2 Ursprungsbestimmungen

2.1 Prinzip

2.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-Hongkong

Territorialer Anwendungsbereich:

  • EFTA-Länder

  • Hongkong

Geltungsbereich:

  • Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen einige Agrarprodukte, die in den genannten Kapiteln enthalten sind

  • Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

  • Fische und Meeresprodukte

2.1.2 Bilaterales Abkommen Schweiz-Hongkong

Diese Vereinbarung umfasst gewisse Basisagrarprodukte der Kapitel 1 bis 24.

2.2 Ursprungs- und Listenregeln

Die Ursprungsregeln (Anhang IV des Abkommens) übernehmen weitgehend das europäische Modell. Die Listenregeln für Industrieprodukte (Appendix 1 zu Anhang IV) sind meist liberaler.

2.3 Ursprungskumulation

Im Rahmen des Abkommens EFTA- Hongkong bleibt die Kumulation auf Ursprungswaren der EFTA-Länder und Hongkong beschränkt. Eine Kumulation mit Ursprungswaren anderer Freihandelspartner ist nicht erlaubt.

2.4 Drawback

Es besteht kein Drawbackverbot.

2.5 Ursprungsnachweis

Als gültiger Ursprungsnachweis gilt ausschliesslich die Ursprungserklärung. Diese kann unabhängig vom Warenwert durch den Exporteur ausgestellt werden. Das Ausstellen von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 fällt weg.

2.5.1 Text der Ursprungserklärung

Die Ursprungserklärung ist ausschliesslich in Englisch auszufertigen und lautet wie folgt:

”The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No......................1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of......................2 preferential origin”. …………………...…………..……………….. (Ort und Datum) ……………………….....……………………..

(Unterschrift des Ausführers; unter der Unterschrift muss leserlich der volle Name der Person angegeben werden, welche die Erklärung unterzeichnet).

2.6 Ermächtigte Ausführer

Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen.

1 Wird die Ursprungserklärung durch einen Ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 14 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des Ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen Ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammer weggelassen werden. 2 Der Ursprung der Erzeugnisse ist hier einzutragen (z.B. "Icelandic", "Norwegian", "Swiss" oder "Hongkong"). Es ist gestattet, den ISO-Alpha-2 Code anzuwenden ("IS", "NO", "CH" oder "HK"). Hier kann auf eine bestimmte Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der das Ursprungsland jeder einzelnen Ware angegeben ist. 3 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 4 Ermächtigte Ausführer sind von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnet, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

2.7 Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck

Ist die Gewährung von Zollpräferenzen von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware abhängig (zum Beispiel: Erdnussöl der Tarifnummer 1508.9018 zu technischen Zwecken), so sind die Bestimmungen der Artikel 50–54 der Zollverordnung vom 1. November 20065 anwendbar.

Insbesondere muss vor der ersten Zollanmeldung eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung bei der Oberzolldirektion hinterlegt werden.

Für allfällige zusätzliche Fragen stehen die Wirtschaftsmassnahmen, E-Mail wirtschaft@bazg.admin.ch zur Verfügung.

3 Zollabbau bei der Einfuhr in Hongkong

Für Waren der Kapitel 25-97 ist der Zollabbau symmetrisch. Die Parteien reduzieren ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens in einem Schritt.

Der Zollabbau im Detail:

Zollbefreiung für alle Waren der Kapitel 25 bis 97 mit Ausnahme dieser Liste

Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Anhang II)

Basisagrarprodukte (Anhang I des bilateralen Landwirtschaftsabkommens)

4 Übergangsbestimmungen

Ursprungswaren, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens im Durchgangsverkehr oder in Hongkong oder der Schweiz in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können dennoch in den Genuss einer präferenziellen Veranlagung gelangen. Zu diesem Zweck ist innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorzulegen.

5 Dokumente

Das vollständige Abkommen EFTA-Hongkong und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Hongkong sind auf der Homepage der EFTA in englischer Sprache aufgeschaltet.

Ab Inkrafttreten können die üblichen Dokumente auch im Dokument R-30 "Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung" abgerufen werden.

Die weitere Dokumentation wird zu gegebener Zeit angepasst.

5 ZV; SR 631.01