Freihandelsabkommen EFTA-GCC
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 22. Mai 2014 No 323.0.3/2014
Zirkular R-30
Freihandelsabkommen EFTA-GCC
Inkrafttreten des Freihandelsabkommens EFTA-GCC1 und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-GCC2 auf den 1. Juli 2014.
1 GCC GCC bezeichnet die Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (Englisch: Gulf Cooperation Council), welche folgende sechs Staaten umfassen:
Bahrain (BH)
Katar (QA)
Kuwait (KW)
Oman (OM)
Saudi-Arabien (SA)
Vereinigte Arabische Emirate (AE) Die GCC Mitgliedstaaten bilden eine Zollunion. Entsprechende Ursprungswaren werden als solche mit Ursprung "GCC" bezeichnet.
2 Präferenzansätze bei der Einfuhr
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens verlieren Bahrain, Saudi-Arabien und Oman den Status als präferenzberechtigte Entwicklungsländer im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems (APS). Die Zollpräferenzenverordnung (SR 632.911) wird entsprechend angepasst. Die präferenziellen Ansätze im Rahmen des Abkommens werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif t@res angepasst.
3 Ursprungsbestimmungen
3.1 Prinzip
3.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-GCC
Territorialer Anwendungsbereich:
EFTA-Staaten
GCC-Staaten Geltungsbereich:
Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen wenige Agrarprodukte, die in den genannten Kapiteln enthalten sind
Gewisse landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
Fische und gewisse andere Meeresprodukte
3.1.2 Bilaterales Landwirtschaftsabkommen Schweiz-GCC
Das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und den Staaten des GCC umfasst gewisse Basisagrarprodukte der Kapitel 1 bis 24.
3.2 Ursprungs- und Listenregeln
3.2.1 Drawback
Die Drawbackbestimmungen sind anzuwenden.
3.2.2 Kumulation
Im Rahmen des Abkommens EFTA-GCC bleibt die Kumulation auf Ursprungswaren der EFTA-Staaten und des GCC beschränkt, während im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-GCC diese auf Ursprungswaren der Schweiz und des GCC beschränkt bleibt. Es ist nicht erlaubt, mit Ursprungswaren anderer Staaten zu kumulieren.
3.2.3 Direktversand
Die Direktversandregel ist einzuhalten. Sendungen dürfen jedoch in Drittstaaten aufgeteilt werden. Für Einfuhren aus Bahrain, Saudi-Arabien und Oman, welche den Status als Entwicklungsländer verlieren, entfällt für in der EU aufgeteilte Sendungen die im APS vorgesehene Möglichkeit der Ausstellung von Ersatz-Ursprungszeugnissen durch die EU- Behörden. In solchen Fällen ist ein GCC Ursprungsnachweis nötig.
3.3 Ursprungsnachweise
Gültiger Ursprungsnachweis ist die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 für Sendungen jeden Wertes. Die Gültigkeitsdauer beträgt 12 Monate ab Ausstellungsdatum. Da die GCC Mitgliedstaaten eine Zollunion bilden, sind entsprechende Ursprungswaren als solche mit Ursprung "GCC" zu bezeichnen. Bei der Ausfuhr ist zwingend die viersprachige WVB EUR.1 zu verwenden und die Vorderseite ist in englischer Sprache auszufüllen. Die Regelungen zur WVB EUR.1 sind vergleichbar mit den Regelungen in anderen Abkommen, welche WVB EUR.1 vorsehen. Die Erklärung auf der Rechnung (Ursprungserklärung) ist vorderhand nicht vorgesehen. Das bedeutet unter anderem, dass auch Ermächtigte Ausführer WVB EUR.1 beantragen müssen. Die Wertlimiten für den Verzicht auf Ursprungsnachweise (Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen (500 Euro) und im Reiseverkehr eingeführte Erzeugnisse (1200 Euro)) entsprechen denen anderer Freihandelsabkommen.
3.4 Listenregeln
Die Listenregeln basieren grundsätzlich auf den Regeln der europäischen Abkommen. Sie sind jedoch weniger restriktiv und lassen dem Ausführer im Industriebereich (HS- Kapitel 25-97) meist die Wahl zwischen einem Wertkriterium mit 60% Drittlandanteil und dem Wechsel der vierstelligen Position (Positionssprung). Abweichungen bestehen insbesondere bei den Chemieprodukten (weniger restriktive Regeln) und im Uhrensektor (restriktivere Regeln).
3.5 Nicht-Präferenzielle Ursprungsbestimmungen
Das Freihandelsabkommen mit den GCC-Staaten enthält keine Bestimmungen betreffend der Nicht-Präferenziellen Ursprungsbestimmungen. Es ist davon auszugehen, dass sich durch das Abkommen in diesem Bereich keine Änderungen ergeben.
4 Zollabbau bei der Einfuhr in GCC-Staaten
Die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz reduzieren ihre Zölle auf Industrieerzeugnisse mit Inkrafttreten des Abkommens in einem Schritt. Seitens des GCC werden die Zölle - mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Tariflinien, ebenfalls in einem Schritt reduziert.
Der Zollabbau im Detail: Ausnahmen in den Kapiteln 25-97 (Anhang VI) Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Anhang III) Basisagrarprodukte (Anhang I des bilateralen Landwirtschaftsabkommens) Fische und andere Meeresprodukte (Anhang V)
5 Übergangsbestimmungen
Ursprungswaren, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Transit oder in einer Vertragspartei zur vorübergehenden Lagerung unter Zollaufsicht in einem Zollfreilager oder in Freizonen befinden, können dennoch in den Genuss einer präferenziellen Veranlagung gelangen. Zu diesem Zweck sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine vom Ausführer nach Inkrafttreten des Abkommens nachträglich ausgefertigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorzulegen.
6 Dokumente
Das Freihandelsabkommen wird inkl. Listenregeln (nur in Englisch) im R-30 aufgeschaltet werden:
Die anderen im Internet verfügbaren Dokumente werden überarbeitet. Das vollständige Abkommen ist auf der Homepage des EFTA-Sekretariats abgelegt (Englisch):
7 Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft.