BLW - Pflanzengesundheit (PDF)

BLW – Pflanzengesundheit

1 Allgemeines

1.1 Worum geht es?

Um Schäden zu verhindern, die durch die Einschleppung und Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen entstehen können, sind bei der Einfuhr von Pflanzen, lebenden Pflanzenteilen und bestimmte Waren je nach Herkunftsland unterschiedliche Massnahmen vorgesehen. Je nach Risiko der Einschleppung von besonders gefährlichen Pflanzenkrankheiten und -schädlingen, sind die betroffenen Waren zur Einfuhr verboten, der Kontroll- und Zeugnispflicht unterstellt, oder können ohne weitere Auflagen eingeführt werden. Wer Waren aus Drittländern einführt, die der Kontroll- und Zeugnispflicht unterstellt sind, benötigt ein Pflanzengesundheitszeugnis und muss die Waren, sofern sie direkt aus einem Drittstatt eingeführt werden, dem eidgenössischen Pflanzenschutzdienst zur Kontrolle anmelden, respektive vorlegen. Findet die Einfuhr über ein EU-Land stattfindet, ist die Ware beim Pflanzenschutzdienst am Ersteintrittspunkt in die EU zur Kontrolle anzumelden, respektive vorzulegen.

1.2 Grundlagen und Informationen

  • Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, (PGesV SR 916.20);

  • Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK SR 916.201);

  • Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW SR 916.202.1);

  • Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU SR.916.202.2);

  • Information des BLW «Einfuhren aus Drittstaaten» und «Merkblatt Nr. 1»;

  • Information des BLW «Einfuhren aus der EU».

1.3 Hinweis in Tares

Tarifpositionen, die aus pflanzengesundheitsrechtlicher Sicht relevant sind, enthalten den Hinweis «Bewilligungspflicht: BLW-PG Z», resp. «Nicht zollrechtliche Erlasse: BLW - Pflanzengesundheit (Passpflicht / Verbote)».

1.4 Begriffe

Gemeinsamer phy- Die EU-Staaten, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden einen tosanitärer Raum gemeinsamen phytosanitären Raum. Dies bedeutet, dass frisches Pflanzenmaterial beim ersten Eintrittspunkt in den Agrarraum CH-EU kontrolliert wird. EU-Staaten Als EU-Staaten gelten Länder mit folgenden ISO-2 Codes: AD, AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FI, FR, GR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, SM und VA gemäss «Bemerkungen zum Zolltarif - Tares», «Länderverzeichnis». Die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und die französischen Überseegebiete gelten nicht als EU-Staaten. Drittländer Als Drittländer gelten alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein, Nordirland und den EU-Staaten. Kontroll- und Zeug- Pflanzen, lebende Pflanzenteile und bestimmte Waren nispflichtige Waren Pflanzen Pflanzen, Samen sowie jegliches Vermehrungsmaterial Lebende Pflanzen- Frische Pflanzenteile, Früchte (ausgenommen Früchte von Ananas, Kokosteile nüsse, Durians, Bananen und Datteln), Gemüse, Äste etc. Bestimmte Waren Holz sowie gebrauchte Land- und Forstmaschinen, welche durch Verschmutzung mit Erd- und Pflanzenresten Schädlinge in die Schweiz bringen könnten.

1/3 (Stand: 1.11.2025)

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2 Angaben in der Zoll- bzw. Warenanmeldung

Wer kontroll- und zeugnispflichtige Waren aus Drittländern einführt, muss sich in der Warenanmeldung zur Regulierungspflicht äussern und die Gesundheitsbescheinigung (CHED-PP) erfassen. Identifikation e-dec: Regulierung - Bewilligungspflicht «ja»

  • Bewilligende Stelle «BLW-PG Z» Passar:

  • Regulierung «ja»

  • Regulierungscode 701 «BLW - Pflanzengesundheit (Zeugnispflicht)» Weitere Angaben - Bewilligungsnummer (CHED-PP)

  • Pflanzengesundheitsgebühr (Gebührenart 791)

3 Weitere Informationen

3.1 Kontrollpflicht

Frisches Pflanzenmaterial, welches direkt aus einem Drittland in die Schweiz eingeführt wird oder beim Eintritt in die EU keiner phytosanitären Kontrolle unterzogen wurde, muss durch den eidgenössischen Pflanzenschutzdienst kontrolliert werden. Die anmeldepflichtige Person muss kontrollpflichtige Waren bis spätestens einen Werktag vor der Einfuhr beim eidgenössischen Pflanzenschutzdienst anmelden.

3.2 Gebühr für Einfuhrkontrollen an den Eintrittsstellen in der Schweiz

Die anmeldepflichtige Person muss die anfallende Gebühr der pflanzengesundheitlichen Kontrolle manuell in der Zollanmeldung erfassen. Sie wird im Rahmen der Zollveranlagung erhoben (Rubrik: Gebühren, Einnahmeart 791 - Pflanzengesundheitsgebühr). Die zu erhebende Gebühr setzt sich grundsätzlich wie folgt zusammen: Grundgebühr Fr. 50.- pro Pflanzengesundheitszeugnis (normalerweise eine Sendung) Zusatzgebühr Fr. 10.- pro Position auf dem Pflanzengesundheitszeugnis Hinweis: Die Anzahl der angemeldeten Tarifzeilen in der Zollanmeldung ist für die Berechnung der Zusatzgebühren nicht massgebend. Es gilt die Anzahl Positionen im Pflanzengesundheitszeugnis. Die Höhe der Gebühr wird der anmeldepflichtigen Person jeweils durch die zuständige EPSD-Dienststelle mitgeteilt.

3.3 Passpflicht

Waren aus einem EU-Staat oder Nordirland unterliegen bei der Einfuhr keinen phytosanitären Kontrollen. Alle lebenden Pflanzen sowie gewisse Pflanzenerzeugnisse müssen aber von einem Pflanzenpass begleitet sein1. Der Pflanzenpass muss jedoch nicht in der Zollanmeldung erfasst werden. Der Eintrag «Nicht zollrechtliche Erlasse: BLW - Pflanzengesundheit (Passpflicht / Verbote)» im Tares dient lediglich als Hinweis auf diese Passpflicht. In der Zollanmeldung sind keine zusätzlichen Angaben (Pflanzenpass oder NZE-Artencode) erforderlich.

3.4 Einfuhrverbot

Ist das pflanzengesundheitliche Risiko für spezifische Waren zu hoch («Hochrisikowaren»), so ist deren Einfuhr aus Drittländern vorsorglich verboten. Diese Waren sind im Anhang 1 des Merkblatts Nr. 1 mit «V» gekennzeichnet. Beispielsweise ist die Einfuhr von Pflanzkartoffeln, Reben, Zitruspflanzen und Erde aus allen Drittländern verboten.

1 Nicht pflanzenpasspflichtig sind Schnittblumen, Weihnachtsbäume, Kartoffeln und Zwiebeln für den Konsum und

ähnliche pflanzliche Konsumprodukte, die nicht für die Weiterkultur bei den Kunden bestimmt sind und von denen kein bekanntes phytosanitäres Risiko ausgeht. 2/3 (Stand: 1.11.2025)

BLW – Pflanzengesundheit

3.5 Reiseverkehr

Die Einfuhr von kontroll- und zeugnispflichtigen Waren aus Drittländern ist auch im Reiseverkehr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis möglich, die Anmeldepflicht im TRACES ist in diesem Fall jedoch nicht notwendig. Ausnahmen: Ananas, Bananen, Coconuts (Kokosnüsse), Datteln und Durians können ohne Pflanzengesundheitszeugnis und ohne Kontrolle durch den eidgenössischen Pflanzenschutzdienst aus allen Ländern in die Schweiz eingeführt werden.

3/3 (Stand: 1.11.2025)