Zirkular D. 120, Revision des Tabaksteuergesetzes 2017
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Sektion Tabak- und Biersteuer
Bern, 1.09.2017 No 324.01-1-2017.001
Zirkular D. 120
Revision des Tabaksteuergesetzes (Wasserpfeifentabak)
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. August 2017 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung (SR 641.31) per 1. September 2017 in Kraft gesetzt. Im Wesentlichen wurde das Tabaksteuergesetz mit dem Begriff Wasserpfeifentabak ergänzt, womit die Lesbarkeit und die eindeutige Zuordnung von Tabakfabrikaten zum jeweiligen Steuertarif vereinfacht wurden.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten des revidierten Tabaksteuergesetzes finden folgende Änderungen statt:
1 Handelsvorschriften
Die Regelung, wonach verbrauchsfertiger Wasserpfeifentabak nur noch in Kleinhandelspackungen mit höchstens 250 g Inhalt zulässig ist, wird aufgehoben. Neu kann Wasserpfeifentabak in Kleinhandelspackungen mit höchstens 1000 g Inhalt eingeführt oder im Inland hergestellt werden.
2 Abgaben SOTA und Tabakpräventionsfonds
Wasserpfeifentabak untersteht neu nicht mehr der Abgabe für den Finanzierungsfonds Inlandtabak (SOTA) sowie derjenigen für den Tabakpräventionsfonds.
3 Ersatzprodukte Wasserpfeifentabak
Wasserpfeifentabak, welcher keinen Tabak enthält sowie Produkte wie Dampfsteine, aromatisierte Molasse oder dergleichen werden neu wie Wasserpfeifentabak (spez. Ansatz Fr. 38.00 je kg zuzüglich 25 % des Kleinhandelspreises, mindestens Fr. 80.00 je kg) und nicht mehr wie übrige Tabakfabrikate zu 12 % des Kleinhandelspreises besteuert.