Salzregal

Salinen - Salzregal

1 Allgemeines

1.1 Worum geht es

Wer Salz oder Salzgemische mit einem Anteil an Natriumchlorid von 30% und mehr und Salzlösungen mit einem Anteil an Natriumchlorid von 18% und mehr über der Toleranzmenge von 50 kg je Importeur und Jahr einführt, benötigt eine Bewilligung der Schweizer Salinen resp. des Amtes für Volkswirtschaft in Vaduz für Einfuhren nach Liechtenstein.

1.2 Grundlagen und Informationen

  • Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973

  • Grossratsbeschluss des Kantons Waadt vom 08.04.2014

1.3 Hinweis in Tares

Tarifpositionen, die aus Sicht des Salzregals relevant sind, enthalten den Hinweis «Bewilligungspflicht: Salz».

2 Angaben in der Zoll- bzw. Warenanmeldung

Wer Salz, Salzgemische oder Salzlösungen einführt, muss sich in der Warenanmeldung zur Regulierungspflicht äussern und die Bewilligung der Schweizer Salinen resp. des Amtes für Volkswirtschaft erfassen. Identifikation Passar: Regulierung - Regulierung 1 «ja»

  • Regulierungscode 850 «Salinen - Salzregal» e-dec:

  • Bewilligungspflichtcode 1 «bewilligungspflichtig»

  • Bewilligungsstelle 085 «Salz» Weitere Angaben - Bewilligungsnummer

  • Bewilligungsinhaber1

3 Weitere Informationen

3.1 Durchfuhren ins Zollausschlussgebiet

Die Durchfuhr nach schweizerischen Zollausschlussgebieten sämtlicher Salze und Salzgemische mit einem Anteil an Natriumchlorid (NaCl) von 30% und mehr und von Salzlösungen mit einem Anteil an Natriumchlorid (NaCl) von 18% und mehr, ist ebenfalls Einfuhrbewilligungspflichtig.

3.2 Bewilligungsstellen

Einfuhr in die Schweiz Einfuhr in das Fürstentum Liechtenstein Schweizer Salinen AG Amt für Volkswirtschaft Rheinstrasse 52 Abteilung Warenverkehr und Transport

4133 Pratteln 1 Postfach 684

9490 Vaduz

Tel. +41 61 825 51 15 Tel. 00423/ 236 69 08 ksc@saline.ch www.avw.llv.li www.salz.ch

1 Nur bei Anmeldungen im System Passar

1/1 (Stand: 1.8.2026)