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BAK - Kulturgütertransfer

BAK - Kulturgütertransfer

1 Allgemeines

1.1 Worum geht es

Mit der Kulturgütertransfergesetzgebung wird ein Beitrag zum Erhalt des kulturellen Erbes der Menschheit geleistet und der illegale Handel mit Kulturgut vermindert. Wer Kulturgut jeglicher Herkunft ein-, aus- oder durchführt, muss diese elektronisch oder schriftlich im Handelswarenverkehr anmelden und die Kulturgüter in der Zollanmeldung genau beschreiben. In gewissen Fällen ist zusätzlich eine Bewilligung anzumelden (vgl. Ziffer 3.1).

1.2 Grundlagen und Informationen

  • Übereinkommen vom 14. November 1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (SR 0.444.1);

  • Kulturgütertransfergesetz (SR 444.1);

  • Kulturgütertransferverordnung (SR 444.11)

1.3 Hinweis in Tares

Tarifpositionen, die aus kulturgütertransferrechtlicher Sicht relevant sind, enthalten den Hinweis «Nicht zollrechtliche Erlasse: Kulturgut».

1.4 Begriffe

Kulturgut Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer Kategorie nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört. Das Bundesamt für Kultur (BAK) stellt Hilfsmittel zur Erkennung von Kulturgütern zur Verfügung: «Checkliste Kulturgut» und FAQ (Wie wird ein Kulturgut definiert? Wann ist ein Objekt bedeutungsvoll im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KGTG?) Vertragsstaat Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben (aktuelle Liste der Vertragsstaaten).

2 Angaben in der Warenanmeldung

Wer Kulturgüter ein-, durch- oder ausführt, muss sich in der Warenanmeldung zur Regulierungspflicht äussern und die notwendigen Angaben erfassen. Bei Kulturgut der TN 9701 bis 9706 muss das korrekte Steuerungselement erfasst werden: Einfuhr:

  • Kulturgüter, welche in den Anhängen einer bilateralen Vereinbarung aufgeführt sind und direkt aus diesem Staat eingeführt werden, sind bewilligungspflichtig → Steuerungselement 911 Steuerungs-

  • andere Kulturgüter → Steuerungselement 912 elemente Ausfuhr:

  • Kulturgüter, welche im Bundesverzeichnis oder einem kantonalen Verzeichnis eingetragen sind, sind bewilligungspflichtig → Steuerungselement 911

  • Kulturgüter, welche in den Anhängen zu einer bilateralen Vereinbarung aufgeführt sind → Steuerungselement 912

  • andere Kulturgüter → Steuerungselement 913 Identifikation Passar: Regulierung - Regulierung 1 (ja)

  • Regulierungscode 801 «BAK – Kulturgut (gemäss Steuerungselement 911)»; oder

  • Regulierungscode 802 «BAK – Kulturgut (andere als Steuerungselement 911)» e-dec:

  • NZE-Pflicht «ja»

1/3 (Stand: 23.6.2026)

BAK – Kulturgut

  • NZE-Artencode 026 «BAK – Kulturgut (gemäss Steuerungselement 911)» oder

  • NZE-Artencode 028 «BAK – Kulturgut (andere als Steuerungselement 911)» Weitere Anga- - Angaben zum Herstellungs- oder Fundort ben - Objekttyp

  • Datierung1

  • Masse2

  • falls bewilligungspflichtig: Ausfuhrbewilligung des Vertragsstaates (als Begleitdokument)

3 Weitere Informationen

3.1 Bewilligungspflicht

Nach Artikel 24 KGTV ist in folgenden Fällen eine Bewilligung erforderlich: Einfuhr - Ausfuhrbewilligung des Vertragsstaates Bei der Ein- oder Durchfuhr von Kulturgut, welches in den Anhängen einer bilateralen Vereinbarung3 aufgeführt ist und direkt aus dem entsprechenden Staat in die Schweiz verbracht wird. Ausfuhr - Ausfuhrbewilligung des BAK Bei der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut, welches im Bundesverzeichnis eingetragen ist. Die definitive Ausfuhr solchen Kulturguts ist verboten. - Kantonale Ausfuhrbewilligung Bei der Ausfuhr von Kulturgütern, die in einem kantonalen Verzeichnis aufgeführt sind.

3.2 Ausfuhrverbot von schweizerischen Kulturgütern

Die definitive Ausfuhr von Kulturgut, welches im Bundesverzeichnis eingetragen ist, ist verboten.

3.3 Ausnahme von der Anmeldepflicht für Kulturgüter für tragbare Musikinstrumente im Reiseverkehr

Als Kulturgüter geltende tragbare Musikinstrumente, die Reisende als persönliche Gebrauchsgegenstände zur vorübergehenden Verwendung ein- oder ausführen, können formlos veranlagt werden. In den Flughäfen können die Reisenden mit solchen Instrumenten den grünen Durchgang benutzen. Dies gilt auch für tragbare Musikinstrumente, die für Konzerte oder für Unterrichtszwecke eingeführt werden, sowie für Leihinstrumente (vgl. Information «tragbare Musikinstrumente»).

3.4 Anmeldepflicht für Post- und Kuriersendungen

Die Vorschriften betreffend Anmeldepflicht und Angaben in der Warenanmeldung für Kulturgüter gelten gleichermassen für Post- und Kuriersendungen. Bei Sendungen, die ein mutmassliches Kulturgut enthalten, muss der Zollanmelder Abklärungen treffen, um die Zollanmeldung korrekt vornehmen zu können. Diese Abklärungen sind für den Empfänger kostenpflichtig. Zusatzkosten können vermieden werden, wenn bereits der Versender auf dem Paket gut sichtbar einen Vermerk anbringt, ob es sich um Kulturgut handelt oder nicht. Dies empfiehlt sich bei Antiquitäten, Waren mit Seltenheitscharakter und insbesondere bei Ergebnissen archäologischer Ausgrabungen.

3.5 Anmeldepflicht im Zolllagerverfahren und in Zollfreilagern

Die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern gilt als Einfuhr im Sinne des KGTG (Art. 19 KGTG, Art.

26 KGTV). Die anmeldepflichtige Person muss dem BAZG die Einlagerung von Kulturgütern in ein

offenes Zolllager oder ein Zollfreilager schriftlich anmelden. Sie verwendet dafür die Zollanmeldung für die Einlagerung von sensiblen Waren (Form. 11.95), welche sie in zweifacher Ausführung einreicht.

«vor 1500 n. Chr.», «nach 1500 n. Chr.» oder «unbekannt» Länge, Breite, Höhe, Umfang (bei Münzen genügt die Angabe in Gramm mit zwei Kommastellen) https://www.bak.admin.ch/de/bilaterale-vereinbarungen-ov 2/3 (Stand: 23.6.2026)

BAK – Kulturgut

3.6 Weitere Angaben im Carnet ATA

Unterliegt die Ausfuhr aus einem Vertragsstaat keiner Bewilligung, bringt die anmeldepflichtige Person bei der Ein- und Durchfuhr im Carnet ATA (auf Volets zur Verwendung in der Schweiz) den Vermerk «Ausfuhr aus dem UNESCO-Vertragsstaat ist nicht bewilligungspflichtig» an.

3.6 Aufbewahrungspflicht von Zoll- und Warenanmeldungen für Kulturgüter

Zoll- und Warenanmeldungen von Kulturgütern sind gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 KGTG 30 Jahre aufzubewahren.

3/3 (Stand: 23.6.2026)