Quelle

Alkoholrecht

1 Spirituosensteuer

1.1 Erzeugnisse, die dem Alkoholgesetz unterworfen sind

Dem Alkoholgesetz (AlkG; SR 680) unterliegen alle Erzeugnisse, die Ethylalkohol enthalten, unabhängig von ihrer Form (flüssig, pastös, fest) oder Aufmachung (Getränke, Lebensmittel, Aromen, pharmazeutische Produkte, Kosmetika, Medikamente, Treibstoffe, hochprozentiger Alkohol usw.), mit Ausnahme der in Ziffer 1.2 aufgeführten Erzeugnisse.

1.2 Erzeugnisse, die nicht dem Alkoholgesetz unterworfen sind

Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse (nachstehend, Gärprodukte) sind den Bestimmungen des AlkG nicht unterworfen. Darunter sind zu verstehen: Alkoholische Getränke:

  • Wein, Obstwein (gem. Art. 91 der Verordnung des Eidgenössische Departement des Innern (EDI) über Getränke), verdünnter Obstwein, Bier, Fruchtwein (gem. Art. 102 der Verordnung des EDI über Getränke);

  • Gegorene Getränke aus anderen Rohstoffen, wie Reiswein, Met etc. (vgl. auch Erläuterungen zum Zolltarif - Tares, Tarifnummer (TN) 2206, Ziff. 3-10);

  • Panachés, d. h. Mischgetränke aus Bier und Limonade (ex TN 2206.0090);

  • Mischgetränke aus Schaumweinen oder Naturweinen der Tarifnummer 2204 (sog. Weincocktails, TN 2206.0090) sofern diese:

  • einen Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 % Vol. (Naturwein) bzw. 15 % Vol. (andere Getränke) und

  • keinen Zusatz von gebrannten Wassern aufweisen. Andere alkoholhaltige Erzeugnisse:

  • Andere alkoholhaltige Erzeugnisse zu Trink- und Genusszwecken (wie z. B. Lebensmittel), wenn sie ausschliesslich Gäralkohol enthalten.

  • Gärprodukte, die mit ethanolhaltigen Aromen und/oder Essenzen versetzt wurden, deren Anteil am Gesamtalkoholgehalt 0,5% Vol. nicht übersteigt. Im Zweifelsfall entscheidet das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

1.3 Steuerpflichtige Erzeugnisse

Erzeugnisse, die dem AlkG unterliegen sind grundsätzlich spirituosensteuerpflichtig mit Ausnahme der in Ziffer 1.4 aufgeführten.

1.4 Nicht steuerpflichtige Erzeugnisse

Keiner Spirituosensteuer (SpSt) unterliegen, gebrannte Wasser:

  • mit einem Alkoholgehalt bis 1,2 % Vol.;

  • Erzeugnisse gemäss Art. 31 AlkG, die nicht zu Trink- oder Genusszwecken dienen können;

  • Arzneiwaren der Tarifnummern 3003/3004; bestehen Zweifel, ob die SpSt zu erheben ist, so entscheidet das BAZG;

  • in Form von Halbfabrikaten, wie beispielsweise vorgebackene Backwaren, denen gebrannte Wasser lediglich als Konservierungsmittel beigesetzt wurde und die noch einen weiteren Verarbeitungsprozess (z. B. ausbacken) für die Konsumation voraussetzen. Solche Produkte enthalten nach deren Zubereitung keinen nennenswerten Alkohol mehr;

  • die zur Verwendung als Treibstoff (Bioethanol) bestimmt sind. Erzeugnisse, die dem AlkG nicht unterliegen, sind spirituosensteuerfrei.

1/4 (Stand: 19.2.2026)

1.5 Steuersätze

1.5.1 Normaler Steuersatz

Erzeugnisse, die steuerpflichtig sind, werden zum normalen Steuersatz von CHF 29.00 je Liter 100 % Alkohol besteuert, sofern es sich nicht um Erzeugnisse handelt, für die ein ermässigter Steuersatz (Ziff. 1.5.2) oder ein erhöhter Steuersatz (Ziff. 1.5.3) angewendet wird. Alkoholhaltige Esswaren (z. B. Schokoladen, Patisserie) werden nach dem Steuersatz der darin enthaltenen Spirituose besteuert.

1.5.2 Ermässigter Steuersatz

Dem ermässigten Steuersatz von CHF 14.50 je Liter 100 % Alkohol unterliegen:

  • Naturwein (siehe Ziff. 4.2) aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 % Vol. (ex TN 2204.2121/2149, 2204.2923/2944). Da die Herstellung von Naturweinen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 % Vol. weitgehend ausgeschlossen werden kann, enthält der Tares keine Hinweise auf die SpSt. Dies gilt auch für Schaumwein der Tarfinummer 2204.1000 und Traubenmost der Tarifnummer 2204.3000;

  • Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 % Vol. (ex TN 2206);

  • Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % Vol. (ex TN 2204.2150/2250/2960, Begriffe vgl. Erläuterungen zum Zolltarif - Tares, 2204, schweizerische Erläuterungen, Ziff. 1-3).

  • Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % Vol. (ex TN 2205).

1.5.3 Erhöhter Steuersatz

Einem erhöhten Steuersatz von CHF 116.00 je Liter 100 % Alkohol unterliegen Alcopops (ex TN 2206.0090 und 2208.9099, d.h. süsse alkoholhaltige Getränke, die sich aus einem Gemisch von gebrannten Wassern und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen alkoholhaltigen oder -freien Getränken zusammensetzen. Als gebranntes Wasser gilt neben Spirituosen auch Gärprodukte (z.B. Bier, Wein, Apfelwein), der einer technischen Behandlung unterzogen wurde. Alcopops weisen einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol, jedoch weniger als 15 % Vol auf. Sie enthalten mindestens

50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder einen anderen Süssstoff und in der

Regel weitere Zutaten wie Aroma- oder Farbstoffe. Sie gelangen konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel.

2 Besondere Angaben, die in der Zollanmeldung enthalten sein müssen

2.1 Einfuhr

2.1.1 Einfuhr gebrannter Wasser mit Besteuerung an der Grenze

In der Einfuhrzollanmeldung (EZA) sind zusätzlich folgende Angaben anzubringen: Feld Zusatzabgaben Zusatzabgaben; Art 280 Zusatzabgaben; Schlüssel 001, 002 oder 003 Zusatzabgaben; Menge Effektive Literzahl Zusatzabgaben; Vol-% % Vol Zusatzabgaben; Ansatz 29.00 / 14.50 / 116.00 / 0.00

2.1.2 Einfuhr gebrannter Wasser unter Steueraussetzung

Das BAZG kann Importeuren bewilligen, gebrannte Wasser der folgenden Tarfinummern 1901.9045, 2106.9029, 2204, 2205, 2206, 2207.1000, 2208, 3203.0000, 3302.1000 unter Steueraussetzung in Steuerlager zu verbringen. Nur Inhaberinnen und Inhaber einer im Ethanol- und Spirituosenregister eingetragenen Steuerlagerbewilligung können von der Steueraussetzung profitieren.

2/4 (Stand: 19.2.2026)

Die anmeldepflichtige Person muss die Steueraussetzung in der EZA beantragen. Dabei sind zusätzlich folgende Angaben anzubringen: Feld Zusatzabgaben Bewilligungen; Nummer Bewilligungsnummer des BAZG Zusatzabgaben; Art 280 Zusatzabgaben; Schlüssel 200 Zusatzabgaben; Menge Effektive Literzahl Zusatzabgaben; Vol.-% % Vol. Zusatzabgaben; Ansatz 0.00

2.1.3 Einfuhr von nicht denaturiertem Ethanol und anderen alkoholhaltigen Erzeugnissen mit Verwendungsbewilligung

Nicht denaturiertes Ethanol unterliegt in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung der Spirituosensteuer. Das BAZG kann Importeuren bewilligen, nicht denaturiertes Ethanol steuerbefreit ins Zollinland zu verbringen wenn sie Inhaberinnen und Inhaber einer im Ethanol- und Spirituosenregister eingetragenen Verwendungsbewilligung sind. Die Steuerbefreiung ist nur möglich für nicht denaturierten Ethylalkohol der Tarifnummern 2207.1000 und 2208.9010 sowie für alkoholhaltige Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. der Tarifnummern 1302.1900, 1806.2089, 1901.9094, 2101.1100/2099, 2103.2000, 2103.3019/9000, 2106.1011/1019, 2106.9029/9030, 2106.9050/9099, 3203.0000 und 3302.1000. Die anmeldepflichtige Person muss die Steuerbefreiung in der EZA beantragen. Dabei sind zusätzlich folgende Angaben anzubringen: Feld Zusatzabgaben Bewilligungen; Nummer Verwendungsbewilligungsnummer des BAZG Zusatzabgaben; Art 280 Zusatzabgaben; Schlüssel 300 Zusatzabgaben; Menge Effektive Literzahl Zusatzabgaben; Vol.-% % Vol. Zusatzabgaben; Ansatz 0.00

2.1.4 Besonderheiten in Bezug auf die Bestimmungen zur Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und die Mineralölsteuer

Ethanol der Tarifnummern 2207.1000, 2207.2000 und 2208.9010 zu anderen als Trink- oder Genusszwecken ist auf der Produkte-Positivliste der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018) aufgeführt. Demzufolge unterliegt es der Lenkungsabgabe auf VOC, wenn es zu anderen als Trink- oder Genusszwecken eingeführt wird. Davon ausgenommen ist Ethanol, das als Treibstoff verwendet wird. Dieses unterliegt der Mineralölsteuer. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Richtlinie R-67 Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) bzw. in der Richtlinie R-09 Mineralölsteuer und CO2-Abgabe.

2.2 Ausfuhr

2.2.1 Ausfuhr gebrannter Wasser mit Antrag auf Rückerstattung der Alkoholabgaben

In der Warenanmeldung Ausfuhr (WA-A) sind zusätzlich folgende Angaben anzubringen: Feld Zusatzabgaben Warenbeschreibung Sorte Kompensationstyp mit Antrag auf Rückerstattung der Alkoholabgaben (Code 2) Datengruppe: Zusatzinformatio- Vol.-% (Code A1101) nen Effektive Literzahl (Code A1102) Begleitpapiere Nummer der Rechnungen / Lieferscheine

3/4 (Stand: 19.2.2026)

2.2.2 Ausfuhr gebrannter Wasser unter Steueraussetzung

Das BAZG kann Exporteuren bewilligen, die Ausfuhr von gebrannten Wassern der folgenden Tarifnummern 1901.9045, 2106.9029, 2204, 2205, 2206, 2207.1000, 2208 und 3302.1000 unter Steueraussetzung aus ihrem Steuerlager bewilligen wenn sie Inhaberinnen und Inhaber einer im Ethanol- und Spirituosenregister eingetragenen Steuerlagerbewilligung sind. In der WA-A sind zusätzlich folgende Angaben anzubringen: Feld Zusatzabgaben Warenbeschreibung Sorte Datengruppe: Zusatzinformatio- Vol-% (Code A1101) nen Effektive Literzahl (Code A1102) Begleitpapiere Nummer der Rechnungen / Lieferscheine

3 Destillierapparate und Entalkoholisierungsanlagen

Nach Artikel 7 des AlkG dürfen Brennereieinrichtungen nur mit Bewilligung des BAZG erworben werden. Unter «Brennereieinrichtungen» fallen Destillierapparate/Brennapparate/Brennanlagen/Entalkoholisierungsanlagen sowie Teile davon. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Einfuhr von Kleindestilliergeräten bis maximal 3 Liter Inhalt und deren Teilen. Diese Geräte dürfen jedoch nur für die Herstellung von ätherischen Ölen, Kräuteressenzen oder als Dekorationsgegenstand verwendet werden und nicht zur Herstellung oder zum Umbrand von Alkohol. Entsprechende Bewilligungen müssen vor der Einfuhr beim BAZG (alkohol@bazg.admin.ch) beantragt werden. Sie werden nach AlkG restriktiv erteilt. Das BAZG ist berechtigt, Brennereieinrichtungen, die ohne Bewilligung eingeführt werden, zu beschlagnahmen oder technisch so zu verändern, dass eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist (Art. 25, AlkG). Der Importeur beziehungsweise die Importeurin macht sich zudem strafbar und es kann ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet werden.

4/4 (Stand: 19.2.2026)