Einfuhren aus Israel in die Schweiz
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 14.06.2013 No 323.0.1.2013
Zirkular R-30
Einfuhren aus Israel in die Schweiz
Für Waren, die aus besetzten palästinensischen Gebieten, einschliesslich der sich dort befindenden israelischen Siedlungen stammen, namentlich aus der West Bank, dem Gazastreifen, Ost-Jerusalem und den Golanhöhen, ist eine Präferenzgewährung im Rahmen des Freihandelsabkommens EFTA-Israel sowie des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Israel nicht zulässig.
Eine zwischen der EFTA und Israel per 1.7.2005 in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung sieht vor, dass auf allen in Israel ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen (Warenverkehrsbescheinigung [WVB] oder Erklärung auf der Rechnung) für jeden Warenposten die Ortschaft oder die Industriezone inkl. Postleitzahl anzugeben ist, in dem die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat (in Feld 7 der WVB bzw. in der Erklärung auf der Rechnung in der Nähe des Wortes „Israel" als Einschub oder innerhalb einer Klammer).
Eine Liste der Ortschaften/Industriezonen mit den entsprechenden 5- und 7-stelligen Postleitzahlen, für welche die Präferenzgewährung nicht möglich ist, findet sich hier.
Für in anderen Euromed-Teilnehmerstaaten und in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise, welche israelischen Ursprung ausweisen, ist keine entsprechende Kennzeichnung vorgesehen.
Weitere Informationen finden sich im „Merkblatt zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen“.