Quelle

Freihandelsabkommen mit Peru

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr

Bern, 27.06.2011 No 323.0.4.2011

Zirkular R-30

Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Peru und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Peru auf den 1. Juli 2011

1 Präferenzansätze bei der Einfuhr

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Perus Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland aufgehoben. Die präferenziellen Ansätze werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif Tares angepasst.

2 Ursprungsbestimmungen

Die Bestimmungen sind an diejenigen der Freihandelsabkommen mit anderen amerikanischen Staaten (z.B. Mexiko und Chile) angelehnt.

2.1 Prinzip

2.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-Peru

Territorialer Anwendungsbereich:

  • EFTA-Länder

  • Peru Geltungsbereich:

  • Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen wenige Agrarprodukte, die in den genannten Kapiteln enthalten sind

  • Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

  • Fische und andere Meeresprodukte

2.1.2 Bilaterales Abkommen Schweiz-Peru

Diese Vereinbarung umfasst gewisse Basisagrarprodukte der Kapitel 1 bis 24 und einige Basisagrarprodukte der Kapitel 25-97, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte, der Fische und anderen Meeresprodukten. Es beinhaltet auch die gegenseitig gewährten Konzessionen.

2.2 Ursprungs- und Listenregeln

Es gelten ähnliche Ursprungsregeln wie in den Freihandelsabkommen mit anderen amerikanischen Staaten, hingegen wurden die Listenregeln generell liberaler abgefasst.

2.2.1 Drawback

Dieses Abkommen enthält kein Drawbackverbot.

2.2.2 Kumulation

Im Rahmen des Abkommens EFTA-Peru bleibt die Kumulation auf Ursprungswaren der EFTA-Länder und Perus beschränkt, während im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Peru diese auf Ursprungswaren der Schweiz und Perus beschränkt bleibt. Es ist nicht erlaubt, mit Ursprungswaren anderer Länder zu kumulieren.

2.2.3 Direktversand

Die Direktversandregel ist einzuhalten. Sendungen dürfen jedoch in Drittstaaten aufgeteilt werden.

2.3 Ursprungsnachweise

Gültige Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (WVB) (im Vordruck mit englischer Sprache) für Sendungen jeden Wertes und die Ursprungserklärung für Sendungen, deren Gesamtwert 6000 Euro (bei Fakturierung in Euro) oder

8500 US Dollars (bei Fakturierung in US Dollars) nicht überschreitet. Wurde bei einer

Sendung in die Schweiz in einer anderen Währung fakturiert, so ist in Schweizer Franken umzurechnen; der erhaltene Betrag darf weder 6000 Euro noch 8500 US Dollars überschreiten. Es gelten die Umrechnungskurse am Tag der Entstehung der Zollzahlungspflicht. Die Wortlaute der Ursprungserklärung sind auf der EFTA Homepage einsehbar; sowohl EUR.1 als auch Ursprungserklärung sind entweder in Englisch oder Spanisch auszufüllen bzw. auszufertigen. Die Ausstellung der WVB und die Nachprüfung der Ursprungsnachweise erfolgt in Peru durch das Ministerium für Aussenhandel und Tourismus (Ministero de Comercio Exterior y Turismo [MINCETUR]).

Ergänzung per 01.05.2015: Ausfuhr aus der Schweiz: WVB-Vordruck viersprachig, auszufüllen in Englisch oder Spanisch. Einfuhr in die Schweiz: WVB-Vordruck und ausgefüllt in Englisch oder Spanisch.

2.4 Ermächtigte Ausführer

Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen.

2.5 Wertlimiten

Die Wertlimite für den Verzicht auf Ursprungsnachweise für Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen beträgt CHF 900.- (Praxis analog anderer Freihandelsabkommen).

3 Zollabbau bei der Einfuhr in Peru

Das Abkommen ist asymmetrisch. Die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz reduzieren ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens in einem Schritt.

Der Zollabbau im Detail:

Kapitel 25-97

Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Beilage 2 zu Anhang III)

Basisagrarprodukte (Anhang I des bilateralen Abkommens)

4 Übergangsbestimmungen

Ursprungswaren, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Transit oder in einer Vertragspartei zur vorübergehenden Lagerung unter Zollaufsicht in einem Zollfreilager oder in Freizonen befinden, können dennoch in den Genuss einer präferenziellen Veranlagung gelangen. Zu diesem Zweck sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein vom Ausführer nach Inkrafttreten des Abkommens nachträglich ausgefertigter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorzulegen.

5 Amtshilfe

Das Abkommen sieht in Anhang VI gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen vor. Dieser Abkommenstext ist inhaltlich identisch mit dem Zusatzprotokoll und den weiteren analogen Amtshilfeabkommen (Schweiz-Europäische Gemeinschaft, EFTA-Übereinkommen, EFTA-Kroatien, EFTA-Türkei und EFTA-SACU).

6 Dokumente

Das Freihandelsabkommen wird inkl. Listenregeln (nur in Englisch) im R-30 aufgeschaltet werden.

Die anderen im Internet verfügbaren Dokumente werden überarbeitet.

Das vollständige Abkommen ist auf der Homepage des EFTA-Sekretariats abgelegt (Englisch und Spanisch).