Freihandelsabkommen mit Peru
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 27.06.2011 No 323.0.4.2011
Zirkular R-30
Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Peru und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Peru auf den 1. Juli 2011
1 Präferenzansätze bei der Einfuhr
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Perus Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland aufgehoben. Die präferenziellen Ansätze werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif Tares angepasst.
2 Ursprungsbestimmungen
Die Bestimmungen sind an diejenigen der Freihandelsabkommen mit anderen amerikanischen Staaten (z.B. Mexiko und Chile) angelehnt.
2.1 Prinzip
2.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-Peru
Territorialer Anwendungsbereich:
EFTA-Länder
Peru Geltungsbereich:
Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen wenige Agrarprodukte, die in den genannten Kapiteln enthalten sind
Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
Fische und andere Meeresprodukte
2.1.2 Bilaterales Abkommen Schweiz-Peru
Diese Vereinbarung umfasst gewisse Basisagrarprodukte der Kapitel 1 bis 24 und einige Basisagrarprodukte der Kapitel 25-97, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte, der Fische und anderen Meeresprodukten. Es beinhaltet auch die gegenseitig gewährten Konzessionen.
2.2 Ursprungs- und Listenregeln
Es gelten ähnliche Ursprungsregeln wie in den Freihandelsabkommen mit anderen amerikanischen Staaten, hingegen wurden die Listenregeln generell liberaler abgefasst.
2.2.1 Drawback
Dieses Abkommen enthält kein Drawbackverbot.
2.2.2 Kumulation
Im Rahmen des Abkommens EFTA-Peru bleibt die Kumulation auf Ursprungswaren der EFTA-Länder und Perus beschränkt, während im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Peru diese auf Ursprungswaren der Schweiz und Perus beschränkt bleibt. Es ist nicht erlaubt, mit Ursprungswaren anderer Länder zu kumulieren.
2.2.3 Direktversand
Die Direktversandregel ist einzuhalten. Sendungen dürfen jedoch in Drittstaaten aufgeteilt werden.
2.3 Ursprungsnachweise
Gültige Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (WVB) (im Vordruck mit englischer Sprache) für Sendungen jeden Wertes und die Ursprungserklärung für Sendungen, deren Gesamtwert 6000 Euro (bei Fakturierung in Euro) oder
8500 US Dollars (bei Fakturierung in US Dollars) nicht überschreitet. Wurde bei einer
Sendung in die Schweiz in einer anderen Währung fakturiert, so ist in Schweizer Franken umzurechnen; der erhaltene Betrag darf weder 6000 Euro noch 8500 US Dollars überschreiten. Es gelten die Umrechnungskurse am Tag der Entstehung der Zollzahlungspflicht. Die Wortlaute der Ursprungserklärung sind auf der EFTA Homepage einsehbar; sowohl EUR.1 als auch Ursprungserklärung sind entweder in Englisch oder Spanisch auszufüllen bzw. auszufertigen. Die Ausstellung der WVB und die Nachprüfung der Ursprungsnachweise erfolgt in Peru durch das Ministerium für Aussenhandel und Tourismus (Ministero de Comercio Exterior y Turismo [MINCETUR]).
Ergänzung per 01.05.2015: Ausfuhr aus der Schweiz: WVB-Vordruck viersprachig, auszufüllen in Englisch oder Spanisch. Einfuhr in die Schweiz: WVB-Vordruck und ausgefüllt in Englisch oder Spanisch.
2.4 Ermächtigte Ausführer
Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen.
2.5 Wertlimiten
Die Wertlimite für den Verzicht auf Ursprungsnachweise für Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen beträgt CHF 900.- (Praxis analog anderer Freihandelsabkommen).
3 Zollabbau bei der Einfuhr in Peru
Das Abkommen ist asymmetrisch. Die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz reduzieren ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens in einem Schritt.
Der Zollabbau im Detail:
Kapitel 25-97
Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Beilage 2 zu Anhang III)
Basisagrarprodukte (Anhang I des bilateralen Abkommens)
4 Übergangsbestimmungen
Ursprungswaren, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Transit oder in einer Vertragspartei zur vorübergehenden Lagerung unter Zollaufsicht in einem Zollfreilager oder in Freizonen befinden, können dennoch in den Genuss einer präferenziellen Veranlagung gelangen. Zu diesem Zweck sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein vom Ausführer nach Inkrafttreten des Abkommens nachträglich ausgefertigter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorzulegen.
5 Amtshilfe
Das Abkommen sieht in Anhang VI gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen vor. Dieser Abkommenstext ist inhaltlich identisch mit dem Zusatzprotokoll und den weiteren analogen Amtshilfeabkommen (Schweiz-Europäische Gemeinschaft, EFTA-Übereinkommen, EFTA-Kroatien, EFTA-Türkei und EFTA-SACU).
6 Dokumente
Das Freihandelsabkommen wird inkl. Listenregeln (nur in Englisch) im R-30 aufgeschaltet werden.
Die anderen im Internet verfügbaren Dokumente werden überarbeitet.
Das vollständige Abkommen ist auf der Homepage des EFTA-Sekretariats abgelegt (Englisch und Spanisch).