Tarifeinreihung von Pick-ups
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Abteilung Zolltarif
Bern, 11. Juni 2014 Nr. 3186.5.2014.02
Zirkular Tares
Tarifeinreihung von Pick-ups
Bei der Einreihung von Pick-ups stellt sich regelmässig die Frage, ob sie als Automobile zum Befördern von Personen (Nr. 8703) oder als Automobile zum Befördern von Waren (Nr. 8704) gelten. Dies gilt insbesondere für Pick-ups mit Doppelkabine.
Als Pick-ups werden kleinere Lieferwagen mit offener Ladefläche (Pritsche) bezeichnet. Es handelt sich somit grundsätzlich um Automobile zum Warentransport der Nr. 8704, und zwar auch dann, wenn sie über eine Doppelkabine verfügen.
Ausgangspunkt ist somit immer die Nr. 8704. Es muss im Einzelfall beurteilt werden, ob das Fahrzeug spezielle Eigenschaften aufweist, die einer Einreihung in die Nr. 8704 entgegenstehen.
Das Komitee des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation (HS-Komitee) hat z. B. einen Pick-up nicht mehr als Automobil zum Warentransport betrachtet, weil dieses lediglich eine sehr kleine Ladefläche aufwies (s. Abbildung auf Seite 2 und D4-Entscheid «Motorfahrzeug mit Zweiradantrieb», Nr. 304.72.1999, Tarif-Nr. 8703.2310). Als weiteres Beispiel kann eine nicht leicht abnehmbare Abdeckung der Ladefläche genannt werden, die dazu führt, dass die Ladefläche zu einem grossen Kofferraum wird. Solche Pick-ups können ebenfalls nicht mehr als Automobile zum Warentransport betrachtet werden.
Festzuhalten ist auch, dass für das HS-Komitee bei der Einreihung solcher Fahrzeuge nie ausschliesslich das Verhältnis Personennutzlast/Warennutzlast massgebend war, sondern immer sämtliche Fahrzeugeigenschaften.
Ferner ist für die Einreihung die Beschaffenheit der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Zollstelle massgebend. Nicht massgebend ist somit z. B. die tatsächliche Verwendung nach der Veranlagung.
In Zweifelsfällen kann bei der Oberzolldirektion eine verbindliche Tarifauskunft verlangt werden.
Beispiel eines Pick-ups mit sehr kleiner Ladefläche der Nr. 8703: