Zirkular Agrarabkommen Schweiz-EU: Abschaffung der Ausfuhrlizenz AGREX für die präferenzielle Einfuhr von Hunde- und Katzenfutter der Tarifnummern 2309.1021 und 2309.1029 aus der E
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 12. Dezember 2022 Nr. 071-16-1 EU
Zirkular R-30; Erläuterungen zum Zolltarif
Agrarabkommen Schweiz-EU: Abschaffung der Ausfuhrlizenz AGREX für die präferenzielle Einfuhr von Hunde- und Katzenfutter der Tarifnummern 2309.1021 und 2309.1029 aus der EU
Um Hunde- und Katzenfutter der Tarifnummern 2309.1021 und 2309.1029 zum Präferenzzollansatz EU im Rahmen des Zollkontingents Nr. 32 präferenziell einzuführen, musste anlässlich der Einfuhr bis anhin eine Ausfuhrlizenz AGREX der EU oder ein in der EU ausgestellter präferenzieller Ursprungsnachweis vorliegen.
Mit dem Beschluss 1/2022 des Gemischten Ausschusses des Agrarabkommens vom 17. November 2022 wurde das präferenzielle Zollkontingent für den Import von 6000 Tonnen Hunde- und Katzenfutter aus der EU in die Schweiz in den Anhang 1 des Agrarabkommens transferiert. Das vereinfacht den administrativen Aufwand für die betroffenen Wirtschaftsakteure, indem die Ausfuhrlizenz AGREX nicht mehr nötig ist und ausschliesslich ein präferenzieller Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung) im Rahmen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens Schweiz-EU für die Einfuhr in die Schweiz ausreicht.
Die Erläuterungen zum Zolltarif Tares (Kap. 23) werden entsprechend angepasst.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.