Quelle

Tabaksteuer

1 Tabaksteuer

1.1 Allgemeines

Die Tabaksteuer wird gemäss dem Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG, SR 641.31) erhoben. Der Steuer unterliegen Tabakfabrikate der Tarifnummern 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910, 2403.9990 und 2404.1100, sowie Ersatzprodukte wie nikotinhaltige Erzeugnisse für wiederverwendbare E-Zigaretten, Produkte für Einweg-E-Zigaretten, Dampfsteine und Molasse, Mischungen ohne Tabak für Wasserpfeifen, Nikotinbeutel etc.

1.2 Reverspflicht

Eine Einfuhr im Handelswarenverkehr von Tabak, Tabakfabrikaten und Ersatzprodukten ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Importeur beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Fachbereich Tabak- und Biersteuer (TABI) einen Revers hinterlegt hat. Für Fertigfabrikate im Privatwarenverkehr (Statistischer Schlüssel 100) ist hingegen kein Revers erforderlich. Waren der Tarifnummern 2401.1010, 2010, 3010 und 2403.9100, 9940 dürfen nur mit einem Revers aus der Nummernserie 1000 - 7999 «zur gewerblichen Herstellung von Tabakfabrikaten» eingeführt werden. Davon ausgenommen sind «Blunts» der Tarifnummer 2403.9100, diese können mit einem Revers aus der Nummernserie 8000 «Import von Fertigfabrikaten» eingeführt werden. Die Reversnummer muss zwingend in der Einfuhrzollanmeldung angegeben werden. Hat der Importeur keinen Revers, ist mit TABI Kontakt aufzunehmen. Die Vorgehensweise für die Erlangung einer Reversnummer kann den Merkblättern über die gewerbsmässige Einfuhr von Tabakfabrikaten entnommen werden.

1.3 Besteuerung von Tabakfabrikaten (Tabaksteuer)

Die Tabaksteuer wird gemäss den Anhängen I-V TStG erhoben, siehe auch die Berechnungstabelle für die Steuertarife von Tabakfabrikaten.

1.3.1 Zigaretten (auch ohne Tabak)

Die Steuer setzt sich aus einem spezifischen Anteil von 11.832 Rappen je Stück sowie einem Wertanteil (ad-valorem) von 25 Prozent des Detailverkaufspreises zusammen. Der Mindeststeuersatz beträgt 21.210 Rappen je Stück. Beispiel 1 Beispiel 2 CHF je 1000 Stück CHF je 1000 Stück Detailverkaufspreis (DVP) 315.00 420.00 Steuerbelastung: ➢ Spezifisch 118.32 118.32 ➢ Ad valorem 25 % vom DVP 78.75 105.00 Total 197.10 223.35 Mindestsatz 212.10

Zigaretten unterstehen ausserdem der Abgabe für den Finanzierungsfonds Inlandtabak (SOTA) sowie derjenigen für den Tabakpräventionsfonds von jeweils CHF 1.30 je 1000 Stück, siehe auch den Steuersätze für Zigaretten.

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1.3.2 E-Zigaretten

Nikotinhaltige Produkte für wiederverwendbare E-Zigaretten unterliegen einer Tabaksteuer von CHF 0.20 je Milliliter. Bei Einweg-E-Zigaretten wird der Inhalt, unabhängig davon, ob dieser Nikotin enthält, mit CHF 1.00 je Milliliter besteuert. Die zolltarifliche Einstufung ist wie folgt:

  • TN 2404.1290 / 501 elektronische Einwegzigaretten mit Nikotin

  • TN 2404.1290 / 502 nikotinhaltige Produkte und Nachfüllungen für elektronische Zigaretten für den Mehrfachgebrauch

  • TN 2404.1990 / 501 elektronische Einwegzigaretten ohne Nikotin

  • TN 8543.4000 / 502 elektronische Zigaretten für den Mehrfachgebrauch mit nikotinhaltigem Produkt oder Nachfüllungen.

1.3.3 Zigarren (inkl. Zigarillos, Stumpen, Kiel, Toscani und Virginia)

Die Steuer setzt sich aus einem spezifischen Anteil von 0.76 Rappen je Stück sowie einem Wertanteil (ad-valorem) von 1 Prozent des Detailverkaufspreises zusammen. Beispiel: CHF je 1000 Stück Detailverkaufspreis (DVP) 15’000.00 Steuerbelastung: ➢ Spezifisch 7.60 ➢ Ad valorem 1 % vom DVP 150.00 Total 157.60

1.3.4 Feinschnitttabak (Zigarettentabak zum Selberdrehen) und Wasserpfeifentabak

Die Steuer setzt sich aus einem spezifischen Anteil von CHF 46.00 je kg sowie einem Wertanteil (ad-valorem) von 25 Prozent des Detailverkaufspreises zusammen. Der Mindeststeuersatz beträgt 90.00 Franken je kg Eigengewicht. Beispiel 1 Beispiel 2 CHF je kg CHF je kg Detailverkaufspreis (DVP) 100.00 200.00 Steuerbelastung: ➢ Spezifisch 46.00 46.00 ➢ Ad valorem 25 % vom DVP 25.00 50.00 Total 71.00 96.00 Mindestsatz 90.00

Feinschnitttabak untersteht im Gegensatz zu Wasserpfeifentabak ausserdem der Abgabe für den Finanzierungsfonds Inlandtabak (SOTA) sowie derjenigen für den Tabakpräventionsfonds von jeweils CHF 1.73 je kg Eigengewicht. Ausnahme: Reversinhaber der Nummernserie 1000 - 7999 können nicht verbrauchsfertigen Feinschnitttabak in anderen als Kleinhandelspackungen, der zur gewerblichen Herstellung von Tabakfabrikaten verwendet wird, steuerbefreit einführen.

1.3.5 Anderer Rauchtabak als Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak (z.B. Pfeifentabak) und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) Die Steuer beträgt 16 Prozent des Detailverkaufspreises. Beispiel: CHF je kg Detailverkaufspreis (DVP) 150.00 Steuerbelastung 16 % vom DVP 24.00

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Ausnahme: Reversinhaber der Nummernserie 1000 - 7999 können nicht verbrauchsfertigen Rauchtabak in anderen als Kleinhandelspackungen, der zur gewerblichen Herstellung von Tabakfabrikaten verwendet wird, steuerbefreit einführen.

1.3.6 Kau- und Schnupftabak

Die Steuer beträgt 10 Prozent des Detailverkaufspreises. Beispiel: CHF je kg Detailverkaufspreis (DVP) 400.00 Steuerbelastung 10 % vom DVP 40.00

1.3.7 Spezialprodukte

Beedies «Beedies» gelten zolltarifarisch als Zigaretten der Tarifnummer 2402.2020, werden aber nach dem Steuertarif für Zigarren besteuert. Blunts «Blunts» sind Tabakblätter aus natürlichem Tabak oder homogenisiertem bzw. rekonstituiertem Tabak (HTL) zum Selberdrehen von Zigaretten und anderen Fabrikaten, sie sind nicht tabaksteuerpflichtig. Sie werden in die Tarifnummer 2403.9100 (HTL) bzw. 2403.9990 (natürliche Tabakblätter) eingereiht. Dampfsteine und Molasse Dampfsteine sind ein Ersatzprodukt für Wasserpfeifentabak. Sie bestehen aus kleinen Mineralsteinen, Glyzerin und Aroma. Die Tabaksteuer setzt sich aus einem spezifischen Anteil von CHF 46.00 je kg sowie einem Wertanteil (ad-valorem) von 25 Prozent des Detailverkaufspreises zusammen. Der Mindeststeuersatz beträgt 90.00 Franken je kg Eigengewicht. Aromatisierte Melasse wird verwendet, um das Aroma von Dampfsteinen zu verstärken oder aufzufrischen. Der Steuersatz ist der gleiche wie für Dampfsteine. Die zolltarifliche Einstufung von Dampfsteinen und Molasse ist wie folgt:

  • TN 2404.1210 / 303 mit Nikotin- und Tabakersatz

  • TN 2404.1290 / 303 mit Nikotin, aber ohne Tabakersatz

  • TN 2404.1910 / 303 ohne Nikotin, aber mit Tabakersatz

  • TN 2404.1990 / 303 ohne Nikotin und ohne Tabakersatz

1.3.8 Einfuhren an Betreiber von zugelassenen Tabaksteuerlagern (Vermerk «Tabaksteuerlager»)

Das BAZG kann Importeuren bewilligen, Tabakfabrikate unter Steueraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager zu bewirtschaften. Die Steuer wird erst bei der Auslagerung fällig und wird direkt durch das BAZG, TABI, erhoben. Auf der Einfuhrzollanmeldung ist für die Tabaksteuer, sowie bei Zigaretten und Feinschnitttabak die Abgaben SOTA und Tabakpräventionsfonds, der Zusatzabgabenschlüssel 201 respektive 202 und bei E-Zigaretten der Zusatzabgabenschlüssel 203 anzugeben. Der Tabaksteuersatz ist ordentlich anzumelden.

1.3.9 Einfuhren von Tabakfabrikaten und Ersatzprodukten im Privatwarenverkehr

Fertigfabrikate und Ersatzprodukte im Privatwarenverkehr können nach den Ansätzen gemäss Tares veranlagt werden. Diese Pauschalansätze beinhalten die Zollabgabe und die Tabaksteuer. Eine Nettoverzollung für Privatwaren ist nicht zulässig, da der Ansatz für Privatwaren das Gewicht der Verpackung bereits angemessen berücksichtigt. Elektronische Zigaretten sind zollfrei, somit gelangen die jeweiligen Steuersätze je Milliliter Inhalt wie bei Handelswaren zur Anwendung.

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2 Abfertigungshilfen

2.1 Zusatzangaben bei der Veranlagung

Bei der Veranlagung von Tabakfabrikaten (TN 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910, 2403.9990 und 2404.1100) und Ersatzprodukten wie E-Zigaretten (TN 2404.1290, 2404.1990 und 8543.4000) muss die anmeldepflichtige Person folgende Zusatzangaben machen:

Zigarren Zigaretten Schnitttabak usw. E-Zigaretten Produkt- 1 2 3 5 hauptgruppe Produktuntergruppe : Pfeifentabak, 01 = Stumpen Inlandtabak Einweg-E-Zigaretten Zigarrenabschnitte Nikotinhaltige Produkte und 02 = Zigarillos Maryland Feinschnitttabak Nachfüllungen für wiederverwendbare E-Zigaretten Wasserpfeifen- 03 = Kiel American Blend tabak 04 = Longfiller Orient Kautabak

05 = Mediumfiller European Blend Schnupftabak

06 = Shortfiller Virginia andere

Virginia / 07 = andere Brissago 08 = Toscani (ganze) 09 = Toscanelli

10 = Beedies 11 = Blunts Laufnummer Wird von BAZG, TABI vergeben z.B. 325. (Produktnum- Produkte, die nicht beim BAZG angemeldet sind, sind mit der Nummer 999 zu bezeichnen. mer) Bezeichnung Marke / Produktname z.B. Marlboro Gold KS Box Kleinhandelspreis CHF je Stück CHF je kg (= Detailverkaufs- (z.B. "0.30" für 30 Rappen oder (z.B. 148.00) preis) "35.00" für CHF 35.-)

3 Handelsvorschriften

Tabakfabrikate und Ersatzprodukte dürfen nur in Kleinhandelspackungen (Zigarren und Zigaretten höchstens 100 Stück, Feinschnitttabak höchstens 250 g und Wasserpfeifentabak und anderer Rauchtabak höchstens 1000 g) eingeführt werden. Zudem müssen die Packungen bereits anlässlich der Veranlagung die Angaben gemäss Art. 16 TStG tragen. Die Bestimmungen für Tabakfabrikate gelten auch für Ersatzprodukte gemäss Art. 1, Abs. 3 TStG. In Bezug auf elektronische Zigaretten wird das Fehlen des Detailverkaufspreises toleriert. Sendungen mit Tabakfabrikaten und Ersatzprodukten, welche die Handelsvorschriften nicht einhalten, dürfen nur mit Bewilligung von TABI veranlagt werden. Ausnahme: Sendungen im Privatwarenverkehr.

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4 Kontaktadresse

Tabak- und Biersteuer Route de la Mandchourie 25

2800 Delémont

tabak@bazg.admin.ch Tel. +41 (0)58 462 65 00

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