Zirkular Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Moldau auf den 1. April 2025
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 28.02.2025 No. 071-16.1 Moldau
Zirkular R-30
Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Moldau auf den 1. April 2025
1 Inkrafttreten
Das Freihandelsabkommen EFTA-Moldau tritt am 1. April 2025 zwischen der Schweiz, Liechtenstein und Moldau in Kraft. Zwischen Island und Moldau trat es bereits am 1. September 2024 und zwischen Norwegen und Moldau am 1. November 2024 in Kraft.
2 Präferenzansätze bei der Einfuhr
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird Moldaus Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland aufgehoben. Die präferenziellen Ansätze im Rahmen des Freihandelsabkommens werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif Tares angepasst.
3 Ursprungsbestimmungen
Es sind die Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln1 (PEM-Übereinkommen) anwendbar.
3.1 Prinzip
3.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-Moldau
Territorialer Anwendungsbereich:
EFTA-Länder
Moldau
Geltungsbereich: Dieses EFTA-Abkommen deckt das komplette Warenspektrum ab. Es bestehen somit keine zusätzlichen bilateralen Landwirtschaftsabkommen wie bei anderen EFTA- Abkommen.
3.2 Ursprungs- und Listenregeln
Es gelten die Ursprungs- und Listenregeln des revidierten PEM-Übereinkommens2. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen gelten parallel dazu bis am 31.12.2025 auch die alten Regeln des PEM-Übereinkommens sowie die Durchlässigkeit. Siehe dazu auch Ursprungsregeln revidiertes PEM-Übereinkommen.
2 Siehe Zirkular Ursprungsregeln revidiertes PEM-Übereinkommen
3.3 Ursprungskumulation
Moldau ist eine Vertragspartei des revidierten PEM-Übereinkommens, weshalb die diagonale Kumulation mit gemeinsamen Freihandelspartnern innerhalb der PEM-Zone grundsätzlich möglich ist (z. B. mit der Europäischen Union). Welche Kumulationsmöglichkeiten effektiv bestehen, können der Matrix entnommen werden. Zudem sieht das revidierte PEM-Übereinkommen auch die Vollkumulation vor.
3.4 Drawback
Die Drawbackbestimmungen des revidierten PEM-Übereinkommens beschränken sich auf den Handel im Textilbereich.
3.5 Ursprungsnachweise
Es gelten die im alten, bzw. im revidierten PEM-Übereinkommen vorgesehenen Ursprungsnachweise. Auf Ursprungsnachweise, welche basierend auf den revidierten Regeln ausgestellt werden, muss bis am 31.12.2025 der Vermerk "REVISED RULES" angebracht werden. Erläuterungen zur Ausstellung der Ursprungsnachweise können dem Merkblatt Ursprungsnachweise entnommen werden.
3.5.1 Wortlaut der Ursprungserklärung
Es ist der im PEM-Übereinkommen vorgesehene Wortlaut zu verwenden.
3.6 Ermächtigte Ausführer der Schweiz
Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen.
3.7 Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck
Ist die Gewährung von Zollpräferenzen von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware3 abhängig, so sind die Bestimmungen der Artikel 50–54 der Zollverordnung anwendbar. Insbesondere muss vor der ersten Zollanmeldung eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung bei der Direktion des BAZG hinterlegt werden. Für allfällige zusätzliche Fragen steht der Bereich Wirtschaftsnahmen und Zollbefreiungen gerne zur Verfügung (wirtschaft@bazg.admin.ch).
4 Zollabbau
Die Vertragsstaaten senken ihre Zölle für Industrieerzeugnisse mit Inkrafttreten des Abkommens in einem Schritt. Ausnahmen gelten für verschiedene Agrarerzeugnisse sowie Fisch und Meeresprodukte.
Der Zollabbau im Detail:
• Geltungsbereich des vollständigen Zollabbaus (Anhang II) (in Englisch)
• Zollabbau der Schweiz auf Agrarerzeugnissen (Anhang V) (in Englisch)
5 Übergangsbestimmungen
Ursprungswaren, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens im Durchgangsverkehr oder in Moldau oder der Schweiz in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können bei der Einfuhr in die Schweiz dennoch in den Genuss einer präferenziellen Veranlagung gelangen. Zu diesem Zweck ist ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis (sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorzulegen. Liegt zum Zeitpunkt der Veranlagung noch kein Ursprungsnachweis vor, muss eine provisorische Veranlagung beantragt werden.
3 Siehe „Zollerleichterungen“, Ziffer 2, der Bemerkungen zum Zolltarif-Tares
Ursprungsnachweise, welche in Moldau vor dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommen und im Rahmen der Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer4 (APS-Präferenzen) ausgestellt wurden, sind ab dem 1.4.2025 nicht mehr gültig. Für die präferenzielle Veranlagung muss ab diesem Datum ein im Rahmen des Freihandelsabkommens ausgestellter Ursprungsnachweis vorliegen.
6 Dokumente
Das vollständige Abkommen EFTA-Moldau ist auf der Homepage der EFTA in englischer Sprache aufgeschaltet.
Ab Inkrafttreten können die üblichen Dokumente auch im Dokument R.30 "Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung" abgerufen werden.
Die weitere Dokumentation wird zu gegebener Zeit angepasst.