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Zirkular Freihandelsabkommen EFTA-Türkei: Rückwirkende Präferenz für Spirituosen türkischen Ursprungs

BAZG JlFwj3ULL8Yo · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Vom 10. Jan. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bazg-ofdf-udsc/jlfwj3ull8yo/de/zirkular-freihandelsabkommen-efta-turkei-ruckwirkende-praferenz-fur-spirituosen-turkischen-ursprungs

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Quelle

Zirkular Freihandelsabkommen EFTA-Türkei: Rückwirkende Präferenz für Spirituosen türkischen Ursprungs

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr

Bern, 10. Januar 2023 Nr. 071-16-1 TR

Zirkular R-30

Freihandelsabkommen EFTA-Türkei: Rückwirkende Präferenz für Spirituosen türkischen Ursprungs

1 Hintergrund

Mit dem Inkrafttreten des modernisierten Freihandelsabkommens EFTA-Türkei per 1. Oktober 2021 entfiel mangels entsprechender Konzession die Möglichkeit, Spirituosen mit Ursprung Türkei der Tarifnummern 2208.9010, 2208.9021, 2208.9022 und 2208.9099 zollfrei in die Schweiz einzuführen. Die Parteien haben sich in der Zwischenzeit darauf geeinigt, die unter dem ursprünglichen Freihandelsabkommen vorgesehene Präferenz per 1. Februar 2023 und rückwirkend auf den 1. Oktober 2021 wieder einzuführen, indem die Tabelle 2 in Anhang III entsprechend angepasst wird.

2 Präferenzansätze bei der Einfuhr

Die präferenziellen Ansätze im Rahmen des Freihandelsabkommens werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif Tares angepasst.

3 Einfuhrveranlagung vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2023: Rückerstattung aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs

Aufgrund der rückwirkenden Anwendung auf den 1. Oktober 2021 kann für seit dem 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2023 erfolgte Einfuhrveranlagungen mittels Wiedererwägungsgesuch die gebührenfreie Rückerstattung der Einfuhrzölle beantragt werden. Dem Wiedererwägungsgesuch sind Kopien der betroffenen Veranlagungsverfügungen, Kopien der Begleitpapiere (z.B. Handelsrechnungen) und formell gültige Ursprungsnachweise beizulegen. Es werden auch nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise akzeptiert. Wiedererwägungsgesuche sind an folgende Dienststelle zu adressieren:

Aufgabenvollzug Zoll Nordost Postfach 312

8201 Schaffhausen

4 Einfuhrveranlagung ab 1. Februar 2023

Für ab dem 1. Februar 2023 in die Schweiz importierte Sendungen von Spirituosen mit präferenziellem Ursprung in der Türkei, für welche im Zeitpunkt der Einfuhr kein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt, ist eine Rückerstattung im Rahmen der Wiedererwägung nicht möglich. Für solche Sendungen gelten die allgemeinen Vorschriften. Somit ist gegebenenfalls eine provisorische Veranlagung nach Artikel 39 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen von Veranlagungsverfügung richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Berichtigung von Zollanmeldungen (Artikel 34 ZG) und des Beschwerdeverfahrens (Artikel 116 ZG).