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Freihandelsabkommen mit Kanada

BAZG JUdp5Npq7Ay0 · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Vom 18. März 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bazg-ofdf-udsc/judp5npq7ay0/de/freihandelsabkommen-mit-kanada

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Quelle

Freihandelsabkommen mit Kanada

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr

Bern, 8.6.2009 No 323.0.2.2009

Zirkular R-30

Freihandelsabkommen mit Kanada

Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Kanada und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Kanada auf den 1. Juli 2009

Die Abkommen mit Kanada weisen Besonderheiten und auch wesentliche Unterschiede zu den schon bestehenden Abkommen der EFTA bzw. der Schweiz auf. Die wichtigsten sind nachstehend hervorgehoben.

1 Präferenzansätze bei der Einfuhr in die Schweiz

Die Ansätze werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif Tares angepasst.

2 Ursprungsbestimmungen

2.1 Prinzip

2.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-Kanada

Territorialer Anwendungsbereich (Vertragsparteien):

  • EFTA-Länder

  • Kanada Geltungsbereich:

  • Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen wenige Agrarprodukte, die in den genannten Kapiteln enthalten sind;

  • Gewisse landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte;

  • Fische und gewisse Meeresprodukte.

2.1.2 Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Kanada

Diese Vereinbarung umfasst gewisse landwirtschaftliche Basisprodukte der Kapitel 1 bis 24.

2.2 Ursprungsregeln

Die anzuwendenden Ursprungsregeln sind im Anhang C des multilateralen Abkommens der EFTA enthalten.

2.2.1 Listenregeln

Die Listenregeln finden sich in der Beilage I zum Anhang C des EFTA-Abkommens. Die Listenregeln sind tendenziell weniger restriktiv als die traditionellen europäischen Regeln.

Als Berechnungsgrundlage für Wertregeln sieht das Abkommen neben dem ab-Werk-Preis auch den Transaktionswert vor. Genaueres dazu findet sich in Artikel 1 des Anhangs C.

2.2.2 Warenzusammenstellungen

Es besteht eine Sonderregel für Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems mit einem Wertkriterium von 25 % des Ab-Werk-Preises oder Transaktionswertes. Diese Regel ist also klar liberaler, als die entsprechende in den anderen Freihandelsabkommen.

2.2.3 Kumulation

Das Abkommen sieht neben der üblichen bilateralen Kumulation mit Ursprungserzeugnissen auch die Kumulation mit in der anderen Partei nur ungenügend be- oder verarbeiteten Vormaterialien vor (Vollkumulation). Das bedeutet, dass eine genügende Be- oder Verarbeitung nicht im Zollgebiet einer einzigen Partei erfolgen muss. Die in der ganzen Freihandelszone vorgenommenen Herstellungsschritte können angerechnet (kumuliert) werden. Der Lieferant (A) des in der einen Partei nur ungenügend be- oder verarbeiteten Vormaterials stellt dem Hersteller (B) in der anderen Partei dazu eine Bestätigung aus, welche die vorgenommenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und die ursprungsrelevanten Daten dazu angibt. B kann damit beurteilen, ob insgesamt die Ursprungskriterien erfüllt sind. Das Abkommen schreibt die Form einer solchen Bestätigung nicht vor. Sie ist von B als ursprungsbegründender Beleg 3 Jahre aufzubewahren. Eine Kumulationsmöglichkeit über die Abkommensgrenzen hinweg (diagonale Kumulation) besteht hingegen nicht.

2.2.4 Drawback

Es besteht kein Drawbackverbot.

2.2.5 Ausfuhrsubventionen

Für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte sowie für Agrarbasisprodukte, die Gegenstand von Konzessionen der Gegenseite sind, besteht ein Verbot von Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Landwirtschaft der WTO. D.h. für Produkte, für welche die Gegenseite Konzessionen gewährt, werden ab Inkrafttreten des Abkommens keine Ausfuhrsubventionen ausgerichtet.

2.2.6 Direktversand

Das Abkommen sieht die Möglichkeit der Aufteilung von Sendungen in Drittstaaten in analoger Weise wie in den Abkommen mit Südkorea, Chile, SACU und Mexiko vor.

2.2.7 Buchmässige Trennung

Das Abkommen sieht die Möglichkeit der buchmässigen Trennung vor.

2.3 Ursprungsnachweise

Als gültiger Ursprungsnachweis gilt die Ursprungserklärung in französischer oder englischer Sprache. Das Abkommen kennt keine Warenverkehrsbescheinigungen. Die Ursprungserklärung kann bei Vorliegen einer schriftlichen Ermächtigung des Ausführers von Spediteuren, Zollagenten und dergleichen ausgestellt werden.

2.3.1 Wortlaut der Ursprungserklärung

Der Text entspricht demjenigen in den anderen Abkommen (Ausnahme: Angabe des Ursprungslandes fest vorgegeben) und lautet wie folgt:

The exporter of the products covered by this document [customs authorization No ...] declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of Canada/EFTA1 preferential origin.

bzw:

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière n° ...] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle Canada/AELÉ1. ………………………………………………………………………………. (Ort und Datum) ………………………………………………………………………………. (Unterschrift und leserlicher Name des Ausführers)

2.3.2 Elektronisch übermittelte Ursprungserklärungen

Bei elektronisch vom Ausführer direkt an den Einführer übermittelten Ursprungserklärungen ist die Unterschrift in der Ursprungserklärung nicht erforderlich.

2.3.3 Ursprungserklärungen in Kopie

Einfuhr in die Schweiz: Statt des Originals kann auch eine Kopie der Ursprungserklärung verwendet werden.

2.3.4 Ursprungserklärungen für mehrere Sendungen

Ein Ausführer kann eine Ursprungserklärung für mehrere Sendungen identischer Ursprungserzeugnisse für den gleichen Einführer in einer anderen Vertragspartei, welche in einem Zeitraum von 12 Monaten versendet werden, ausstellen. Der Zeitraum muss vom Ausführer in der Erklärung angegeben werden. Bei der Einfuhr in die Schweiz ist die Original-Erklärung bei der ersten Einfuhr als Ursprungsnachweis zu verwenden. Für weitere Einfuhren können Kopien verwendet werden, auf welchen die Nummer der ersten Veranlagung vermerkt ist.

2.3.5 Verzicht auf die Ursprungserklärung; Wertlimiten

2.3.5.1 Einfuhr in Kanada
  • „casual goods“2: ohne Wertlimite

  • Handelswaren: US$: 1’200.-

2.3.5.2 Einfuhr in die Schweiz
  • Privatwaren im Reiseverkehr: CHF: 2'100.-

  • Kleinsendungen von Privat an Privat: CHF 900.-

1 "Canada/EFTA preferential origin" bzw. “l'origine préférentielle Canada/AELÉ” bedeutet, sich als Ursprungserzeugnis nach den Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens EFTA-Kanada qualifizierend. Im Rahmen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Kanada ist der Ausdruck “Canada/EFTA“ bzw. ”Canada/AELÉ“ durch ”Canada/Switzerland” bzw. ”Canada/Suisse“ zu ersetzen.

2 Siehe MEMORANDUM D11-4-13:RULES OF ORIGIN FOR CASUAL GOODS REGULATIONS bzw. MÉMORANDUM D11-4-13:

RÈGLES D’ORIGINE DES MARCHANDISES OCCASIONNELLES

2.4 Ermächtigte Ausführer

Die Regelungen entsprechen den anderen Abkommen. Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen.

2.5 Ursprungsnachprüfungen

Bei Ursprungsnachprüfungen erstellt die Ausfuhrpartei zuhanden der Einfuhrpartei ein begründetes Gutachten über die Ursprungseigenschaft der betroffenen Erzeugnisse. Aufgrund dieses Gutachtens entscheidet die Zollbehörde der Einfuhrpartei über die Präferenzgewährung.

3 Zollabbau bei der Einfuhr in Kanada

Die Zölle auf Industrieprodukten sowie auf Fisch und anderen Meeresprodukten werden grundsätzlich ab Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Die kanadischen Zölle für sensible Schiffbauprodukte werden im Rahmen von Übergangsfristen von 10 und 15 Jahren abgebaut (siehe Anhang E (e) oder Anhang E (f)) .

Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte: Anhang G (e) und Tabelle II zu Anhang G (e) oder Anhang G (f) und Tabelle II zu Anhang G (f).

Unter das Landwirtschaftsabkommen fallende Erzeugnisse: Anhang I des Landwirtschaftsabkommens.

4 Dokumentation

Das vollständige Abkommen EFTA-Kanada ist auf der Homepage der EFTA in englischer und französischer Sprache aufgeschaltet.

Das Hauptabkommen EFTA-Kanada sowie das bilaterale Abkommen Schweiz- Kanada können in den Landesprachen im Bundesblatt eingesehen werden.

Der Anhang C wird im Dokument R-30 aufgeschaltet werden. Die Originaltexte stehen bereits auf der Homepage der EFTA zur Verfügung.

Die anderen im Internet verfügbaren Dokumente werden überarbeitet.

5 Inkrafttreten

Die Abkommen treten am 1.7.2009 in Kraft.