Zirkular Freihandelsabkommen mit der Ukraine
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 25.4.2012 No 323.0.1.2012
Zirkular R-30
Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Ukraine und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz- Ukraine auf den 1. Juni 2012
1 Präferenzansätze bei der Einfuhr
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird Ukraines Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland aufgehoben. Die präferenziellen Ansätze im Rahmen des Freihandelsabkommens werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif Tares angepasst.
2 Ursprungsbestimmungen
Das Ursprungsprotokoll entspricht weitestgehend dem Pan-Euro-Med Modell, jedoch ist bis auf Weiteres nur die bilaterale Kumulation vorgesehen. Eine diagonale Kumulation, z.B. mit der EU, ist nicht möglich.
2.1 Prinzip
2.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-Ukraine
Territorialer Anwendungsbereich:
EFTA-Länder
Ukraine Geltungsbereich:
Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen einige Agrarprodukte, die in den genannten Kapiteln enthalten sind
Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
Fische und Meeresprodukte
2.1.2 Bilaterales Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Ukraine
Diese Vereinbarung umfasst gewisse Basisagrarprodukte der Kapitel 1 bis 24.
2.2 Ursprungs- und Listenregeln
Es gelten die gleichen Ursprungs- und Listenregeln wie die des Euro-Med Ursprungsprotokolls.
2.3 Ursprungskumulation
Die vorgesehene Möglichkeit der Kumulation für Waren der Kapitel 25 bis 97 ist bis auf Weiteres auf Ursprungswaren der EFTA-Länder und der Ukraine beschränkt. Im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Ukraine ist die Möglichkeit der Kumulation auf Ursprungswaren der Schweiz und der Ukraine beschränkt.
2.4 Drawback
Die Drawbackbestimmungen sind anzuwenden. Es ist keine Übergangsfrist vorgesehen.
2.5 Ursprungsnachweise
Als gültige Ursprungsnachweise gelten die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 (für Sendungen jeglichen Wertes) und die Ursprungserklärung auf der Rechnung (für Sendungen mit Ursprungswaren, deren Gesamtwert Fr. 10'300.- nicht überschreitet).
2.6 Ermächtigte Ausführer
Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen.
3 Zollabbau
Das Abkommen ist asymmetrisch. Während die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens in einem Schritt reduzieren bzw. aufheben, wird der Ukraine für den schrittweisen Abbau seiner Zölle bis zum vollständigen Freihandel eine Übergangszeit gewährt.
Der Zollabbau im Detail: Kapitel 25-97 Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (EFTA: Tabelle 1, Ukraine: Tabelle 2) Basisagrarprodukte (Schweiz: Anhang II, Ukraine: Anhang I)
4 Übergangsbestimmungen
Ursprungswaren, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens im Durchgangsverkehr oder in der Ukraine oder der Schweiz in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können dennoch in den Genuss einer präferenziellen Veranlagung gelangen. Zu diesem Zweck ist innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorzulegen.
5 Dokumente
Das vollständige Abkommen EFTA-Ukraine und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Ukraine sind in der amtlichen Sammlung in den Amtssprachen (EFTA- Ukraine; Schweiz-Ukraine) und auf der Homepage der EFTA in englischer Sprache aufgeschaltet.
Ab Inkrafttreten können die üblichen Dokumente auch im Dokument R-30 "Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung" abgerufen werden.
Die weitere Dokumentation wird zu gegebener Zeit angepasst.