Freihandelsabkommen EFTA-GCC; Ursprungsnachweise
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 15. Juni 2015 323.0.5/2015
Zirkular R-30
Freihandelsabkommen EFTA-GCC; Ursprungsnachweise
Der Entscheid 2/2015 vom 27. Mai 2015 des Gemischten Ausschusses des Freihandelsabkommens EFTA-GCC tritt auf den 1. Juli 2015 in Kraft.
1 Inhalt des Entscheides
Die GCC-Staaten können statt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (WVB) auch Ursprungszeugnisse gemäss Anhang des Entscheids des Gemischten Ausschusses als Ursprungsnachweise verwenden. Ein Muster-Ursprungszeugnis ist angehängt. Es wird erwartet, dass die zuständigen Behörden der GCC-Staaten Ursprungszeugnisse ab dem 1. Juli 2015 validieren werden und entsprechend präferenzielle Einfuhrveranlagungen in der Schweiz werden stattfinden können. Die Ursprungszeugnisse der GCC-Staaten müssen nicht guillochiert sein. Zudem können Stempel und Unterschriften auch in elektronischer Form angebracht (aufgedruckt) sein.
2 Erledigung der provisorischen Veranlagungen in der Schweiz
Hängige provisorische Veranlagungen wegen fehlendem Ursprungnachweis aus GCC- Staaten im Rahmen des Freihandelsabkommens können zum Präferenzansatz erledigt werden, wenn der zuständigen Zollstelle des BAZG ein in einem GCC-Staat ausgestelltes und formell gültiges Ursprungszeugnis (oder eine formell gültige WVB) beigebracht wird.
3 Ausfuhren nach den GCC Staaten
Es sind weiterhin die schweizerischen WVB zu verwenden. Anlässlich der kürzlich stattgefundenen Gespräche zwischen EFTA-Vertretern und Offiziellen der GCC- Zollverwaltungen wurden auch die Einfuhrverfahren in den GCC-Ländern diskutiert. Es ist davon auszugehen, dass die Angabe der sechsstelligen HS-Nummer (Rubrik 8) und der Rechnungsnummer (Rubrik 10) auf den WVB die Einfuhrabfertigung erleichtert. Es wird daher empfohlen, diese Angaben auf WVB in die GCC-Staaten systematisch anzubringen.
4 Dokumente
Die im Internet verfügbaren Dokumente werden überarbeitet.
5 Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
CERTIFICATE OF ORIGN COUNTRY EMBLEM
1 Producer (Name & Full Address.) 2. No:
Date:
PREFERENTIAL CERTIFICATE OF ORIGN Of Gulf Cooperation Council Countries
3 Exporter (Name & Full Address ) 4.Consignee (Name, Full Address & Country )
6 Means of Transport
Country of Final Destination. Vessel's Name/Flight No.(optional)
Remarks.
7 Country of Origin of Goods
9 Marks & 10. HS 11. Description of Goods 12.Quantity 13. weight 14. No. &
Numbers of Code & Unite (gross) Date of Packages. invoice
15.CERTIFICATION BY THE ISSUING AUTHORITY 16. DECLARATION BY THE EXPORTER
Signature: Signature:
Date: Date:
Stamp: