BLV - Verstärkte Kontrolle nichttierischer Lebensmittel
BLV – Verstärkte Kontrollen nichttierischer Lebensmittel
1 Allgemeines
1.1 Worum geht es
In vereinzelten nichttierischen Lebensmitteln aus bestimmten Ländern sind chemische Rückstände oder krankmachende Mikroorganismen festgestellt worden. Durch den Verzehr solcher Lebensmittel kann die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährdet werden. Deshalb werden diese Produkte bei der Einfuhr verstärkt kontrolliert. Wer Produkte einführt, welche einer verstärkten Kontrolle unterliegen, muss diese einen Tag vor der Einfuhr im System Traces (Trade Control and Expert System) anmelden1. Das BLV stellt für zur Einfuhr berechtige Sendungen eine Bewilligung (Nummer der Voranmeldung in TRACES mit GGED-D) aus. Die Durchführung der Kontrolle obliegt dem grenztierärztlichen Dienst (GTD) an den Flughäfen Genf und Zürich. Die Vorschriften betreffend «Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände», «Pflanzengesundheit» und «Beschränkung und Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr» (Zollkontingente)» kommen zusätzlich zur Anwendung.
1.2 Grundlagen und Informationen
Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0);
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02);
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV; SR 817.042)
1.3 Hinweis in Tares
Welche Produkte aktuell der Kontrollpflicht unterliegen, ist der Infoseite BLV zu entnehmen. Tares enthält keinen entsprechenden Hinweis.
1.4 Begriffe
Kontrollpflichtige Produkte nach Anhängen 2 und 3 LMVV; bzw. gemäss Anhänge I und II der Produkte Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 (Infoseite BLV); GTD Grenztierärztlicher Dienst
2 Angaben in der Warenanmeldung
Wer verstärkt zu kontrollierende Produkte einführt, muss sich in der Warenanmeldung zur Regulierungspflicht äussern und die Bewilligung (Nummer der Voranmeldung in TRACES mit GGED-D) des BLV erfassen. Identifikation Passar: Regulierung - Regulierung 1 (ja)
Regulierungscode 320 «BLV – Verstärkte Kontrollen nichttierischer Lebensmittel» e-dec:
Bewilligungspflicht «ja»
Bewilligende Stelle «BLV-VVAK» Weitere Angaben - Bewilligungsnummer
Bewilligungstyp2 1 Einzelbewilligung
Bewilligungsinhaber3
1 Für jedes kontrollpflichtiges Produkt ist ein separates GGED-D auszufüllen.
2 Nur bei Anmeldungen im System e-dec
3 Nur bei Anmeldungen im System Passar
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BLV – Verstärkte Kontrollen nichttierischer Lebensmittel
3 Weitere Informationen
Ausnahmen von der verstärkten Kontrolle Die Einfuhr von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung (Eigengebrauch) und Waren des Reiseverkehrs sind von diesen Vorschriften ausgenommen. Zudem sind Warenmuster, Laborproben, Ausstellungsstücke und Sendungen für wissenschaftliche Zwecke, sofern das Bruttogewicht weniger als 30 kg beträgt, der verstärkten Kontrollen bzw. der Voranmeldung nicht unterworfen. Gebühren Der GTD setzt für die Kontrolle der Sendungen eine Gebühr fest. Die Höhe der Gebühr setzt sich je nach getätigter Handlung aus einer einheitlichen Abfertigungsgebühr (Dokumentenkontrolle, Probenahme) und möglichen Zusatzgebühren (fehlende/verspätete Voranmeldung, usw.) zusammen. Die anmeldepflichtige Person gibt die vom GTD festgesetzte Gebühr in der Warenanmeldung an (Gebührenart 793 «Lebensmittelrecht-Gebühr»).
Anmeldezeitpunkt und Teilsendungen bei Anmeldung mit e-dec Die anmeldepflichtige Person darf verstärkt zu kontrollierende Sendungen erst nach der lebensmittelrechtlichen Freigabe durch den GTD zur Zollveranlagung anmelden. Sie hat die Möglichkeit für den Teil der Waren, die nicht der verstärkten Kontrolle unterliegen, eine Teilverzollung vorzunehmen. Die Nummer dieser Einfuhrzollanmeldung erfasst sie in der Einfuhrzollanmeldung für den anderen Teil der Waren (die der verstärkten Kontrolle unterliegen) unter der Rubrik «besondere Vermerke». Für jedes kontrollpflichtige Produkt muss in der Zollanmeldung eine eigene Position erstellt werden.
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