Freihandelsabkommen mit China
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 3.6.2014 No 323.0.2.2014
Zirkular R-30
Inkrafttreten des bilateralen Freihandelsabkommens Schweiz-China auf den 1. Juli 2014
1 Präferenzansätze bei der Einfuhr
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Freihandelsabkommens (hiernach: „Abkommen“) wird Chinas Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer (APS) aufgehoben. Für die Bemessung des Zollbetrags ist Artikel 19 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 massgebend. Demnach sind die Zollansätze und Bemessungsgrundlagen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. Daher können für die Einfuhr von Waren, deren Zollschuld am 1. Juli 2014 und später entsteht, keine im Rahmen des APS ausgestellten Ursprungsnachweise (z.B. Ursprungszeugnisse Form A) mehr akzeptiert werden (siehe auch Punkt 4 hiernach). Auf das Datum des Inkrafttretens werden ausschliesslich die präferenziellen Ansätze im Rahmen des Abkommens im elektronischen Zolltarif Tares angezeigt.
2 Präferenzieller Ursprung
2.1 Prinzip
2.1.1 Territorialer Anwendungsbereich:
Zollgebiet der Schweiz (inkl. Fürstentum Liechtenstein)
Zollgebiet der Volksrepublik China (ohne Sonderverwaltungszonen Hong Kong und Macao der Volksrepublik China)
2.1.2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs. Insbesondere für Waren der Kapitel 1 bis 24 - aber auch für andere - werden nicht für alle Positionen Zollkonzessionen gewährt, vgl. Abkommenstexte > Schedule of Concessions China und Schedule of Concessions Switzerland.
2.2 Ursprungsregeln
2.2.1 Texte
Die Ursprungsregeln sind im Hauptabkommen als Kapitel 3 integriert.
1 ZG; SR 631.0
2.2.2 Listenregeln
Die Listenregeln sind im Anhang II „Product-Specific Rules“ aufgeführt, der in drei Teile gegliedert ist: Section I mit den Einleitenden Bemerkungen bzw. Definitionen, Section II mit alternativen Regeln für Erzeugnisse der Kapitel 27 bis 40 und der Section III mit den Listenregeln.
2.2.3 Toleranzen
Es besteht bei den Listenregeln eine allgemeine Werttoleranz von 10% des Ab- Werks Preises des Erzeugnisses für Nicht-Ursprungs-Vormaterialien. Ausgenommen von dieser Toleranz sind die Regeln nach Wertkriterien.
2.2.4 Ursprungskumulation
Das Abkommen sieht die übliche bilaterale Kumulation mit Ursprungserzeugnissen vor. Eine Kumulationsmöglichkeit über die Abkommensgrenzen hinweg (diagonale Kumulation, z.B. mit der EU) besteht hingegen nicht (siehe dazu auch das Merkblatt über die Kumulation in den Freihandelsabkommen).
2.2.5 Drawback
Es ist kein Drawbackverbot vorgesehen.
2.2.6 Direktversand
Die Direktversandregel ist einzuhalten. Sendungen dürfen jedoch in Drittstaaten aufgeteilt werden (Bedingungen: siehe Artikel 3.13 des Hauptabkommens). Als solche gelten im Rahmen dieses Abkommens alle anderen Staaten als die Schweiz und China. Einfuhr in die Schweiz: Für in der EU oder Norwegen aufgeteilte Sendungen aus China entfällt die im APS vorgesehene Möglichkeit der Ausstellung von Ersatz-Ursprungszeugnissen durch die EU- oder die norwegischen Zollbehörden. In diesen und allen anderen Fällen von Aufteilungen von Sendungen in Drittstaaten ist für jede Teilsendung ein nachträglich in China ausgestellter Ursprungsnachweis nötig.
Beispiel:
Erzeugnisse mit Bestimmung Europa
Erzeugnisse mit Bestimmung Schweiz
Während des Transports wird entschieden, dass 2 Container in die Schweiz weiter transportiert werden sollen
Ausfuhr aus China nach der EU Aufteilung – unter Zollkontrolle - als eine einzige Sendung beste- der Sendung in der EU in einen hend aus 7 Containern Teil, der in der EU bleibt und einen Teil, der in die Schweiz weiter transportiert wird
Ausführer in China beantragt dort die nachträgliche Ausstellung eines Ursprungsnachweises für denjenigen Teil der Sendung, der in die Schweiz transportiert wird
Einfuhr nach China: Für in Drittstaaten (z.B. EU) aufgeteilte Sendungen aus der Schweiz ist bei der Einfuhr in China ein in der Schweiz nachträglich erstellter Ursprungsnachweis nötig.
2.2.7 Buchmässige Trennung
Das Abkommen sieht die Möglichkeit der buchmässigen Trennung vor (siehe dazu auch die Erläuterungen unter Punkt 8.3).
2.3 Ursprungsnachweise / Ermächtigter Ausführer
Als Ursprungsnachweis gelten Ursprungszeugnisse und - nur für Ermächtigte Ausführer - Ursprungserklärungen auf Handelspapieren. Sie sind 12 Monate gültig.
2.3.1 Ursprungszeugnis
Die Ursprungszeugnisse sind durch den Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter in englischer Sprache auszustellen und den zuständigen Stellen anlässlich der Ausfuhr zum Visum vorzulegen. Die nachträgliche Ausstellung und die Ausstellung von Duplikaten sind möglich.
2.3.1.1 Einfuhr in die Schweiz
Die Ursprungszeugnisse haben dem Muster in Beilage 1 zu Anhang III des Abkommens zu entsprechen. Im Unterschied zu anderen Abkommen muss für jedes Erzeugnis die 6-stellige HS-Nummer und das zutreffende, erfüllte Ursprungskriterium angegeben sein (siehe Anleitung auf der zweiten Seite des Musters). Es dürfen nicht mehr als 50 Positionen auf einem Ursprungszeugnis aufgeführt sein. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen den Vermerk „ISSUED RETRO- SPECTIVELY“ tragen; Duplikate müssen entweder den Vermerk “CERTIFIED TRUE COPY of the original Certificate of Origin number ___ dated ___” oder den Vermerk “DUPLICATE” zusammen mit Referenznummer und Visierungsdatum des ursprünglichen Ursprungszeugnisses tragen.
2.3.1.2 Ausfuhr aus der Schweiz
Es ist die spezielle Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 CN mit englischsprachigem Vordruck zu verwenden (bestellbar unter folgendem Link). Es dürfen nur Erzeugnisse im EUR.1 CN aufgeführt sein, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Im Unterschied zu anderen Abkommen muss bei jedem Erzeugnis die 6-stellige HS-Nummer und das zutreffende, erfüllte Ursprungskriterium angegeben sein (siehe auch Anleitung auf der zweiten Seite des Musters). Es dürfen nicht mehr als 50 Positionen auf einem EUR.1 CN aufgeführt werden und die Positionen auf der WVB sind zu nummerieren. Zu beachten ist des Weiteren, dass die Rubrik 6 soweit die Informationen dazu bekannt sind, auszufüllen sind. In Rubrik 8 ist nach der letzten Position eine Linie mit den Zeichen „*“ oder „\” oder eine Linie (Strich) zu ziehen und der nicht benötigte Raum zu streichen.
Beispiel Rubrik 8:
1) Electric motors HS-Code 850110 PSR 2) Printed matter HS-Code 491110 PSR ******************************************************************
Nachträglich ausgestellte EUR.1 CN müssen den Vermerk „ISSUED RETROSPEC- TIVELY“ tragen; Duplikate müssen den Vermerk “DUPLICATE” zusammen mit Referenznummer und Visierungsdatum des ursprünglichen Ursprungszeugnisses tragen. Die Ausstellung solcher nachträglicher WVB oder Duplikate unterliegt den gleichen Verfahren wie in anderen Abkommen.
2.3.2 Ursprungserklärung / Ermächtigter Ausführer
Die Ursprungserklärung kann nur von Ermächtigen Ausführern verwendet werden. Sie muss genau wie die Vorlage und in englischer Sprache wiedergegeben und nicht unterzeichnet werden. Die einzusetzende Seriennummer muss 23-stellig sein und setzt sich wie folgt zusammen:
EA-Bewilligungsnummer Datum der Ausstellung Nummer des Handelspa- (5 Stellen) des Handelspapiers piers (10 Stellen; Ziffern (8 Stellen, JJJJ/MM/TT) und/oder Buchstaben, Gross-/Kleinschreibung ist zu beachten)
Nicht benötigte Stellen sind vor den Nummern mit der Zahl „0“ zu belegen Beispiel: EA-Nummer: Datum: Nummer des Handelspa- 345 1. Februar 2015 piers:
Serial-No. 003452015020100000x8976
Die Regelungen hinsichtlich Ermächtigtem Ausführer entsprechen ansonsten denen der anderen Abkommen. Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen.
In Weiterentwicklung des Wortlauts des Abkommens wurde in einem Memorandum of Understanding zwischen den beiden Zollverwaltungen vereinbart, dass die Ursprungserklärungen zu Kontrollzwecken auch elektronisch an die andere Zollverwaltung übermittelt werden. Zu diesem Zweck stellt das BAZG auf seiner Internetseite eine Applikation zur Verfügung. Die Ermächtigten Ausführer wurden separat über die Einzelheiten orientiert.
Einfuhr in die Schweiz Neue Vorschriften für Ursprungserklärungen aus China ab 1.1.2022: siehe Merkblatt zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen
2.3.3 Lieferantenerklärungen im Inland
Aufgrund der oben erwähnten zusätzlichen Angaben, die auf der WVB EUR.1 CN gemacht werden müssen, sind auch die zugrunde liegenden Lieferantenerklärungen dementsprechend auszustellen. Das entsprechende Merkblatt ist bereits angepasst.
2.3.4 Verzicht auf Ursprungsnachweise; Wertlimiten
2.3.4.1 Einfuhr in China
Das Abkommen sieht dafür nur eine „Kann“-Regelung vor. Ausführer, welche von einem allfälligen Verzicht auf Ursprungsnachweise profitieren wollen, sind für die genauen Regelungen an die chinesischen Behörden verwiesen.
2.3.4.2 Einfuhr in die Schweiz
Sendungen von Privatperson an Privatperson mit Ursprungswaren im Gesamtwert von nicht mehr als CHF 1000.- können ohne Ursprungsnachweis zum Präferenzansatz veranlagt werden, sofern die Bedingungen von Artikel 80a der Zollverordnung vom 1. November 20062 gegeben sind.
2.4 Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck
Ist die Gewährung von Zollpräferenzen von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware3 abhängig, so sind die Bestimmungen der Artikel 50–54 der Zollverordnung anwendbar. Insbesondere muss vor der ersten Zollanmeldung eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung bei der Oberzolldirektion hinterlegt werden. Für allfällige zusätzliche Fragen stehen die Wirtschaftsmassnahmen, E-Mail wirtschaft@bazg.admin.ch zur Verfügung.
3 Zollabbau bei der Einfuhr
Die Schweizer Zollkonzessionen werden per Inkrafttreten des Abkommens in einem Schritt und ohne Übergangsfrist in Kraft gesetzt. China setzt seine Zollkonzessionen z.T. schrittweise während Übergangfristen um (siehe dazu die Konzessionslisten der Schweiz und Chinas).
4 Übergangsbestimmungen
Ursprungswaren, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können dennoch in den Genuss einer präferenziellen Veranlagung im Rahmen des Abkommens gelangen. In diesen Fällen besteht bis zum 31.12.2014 die Möglichkeit, im Ausfuhrland die Ausstellung eines nachträglich (1.7.2014 oder später) erstellten Ursprungsnachweises zu beantragen, der im Einfuhrland vorzulegen ist.
5 Provisorische Veranlagung bei der Einfuhr
Wenn zum Zeitpunkt der Zollanmeldung kein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt, kann die anmeldepflichtige Person für Waren, die unter das Abkommen fallen, die provisorische Einfuhrveranlagung beantragen. Bei Freihandelsabkommen ist nach gängiger Verwaltungspraxis der Ursprungsnachweis innerhalb von 2 Monaten nachzureichen (Gültigkeitsfrist provisorische Veranlagung; die anmeldepflichtige Person kann zudem vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um eine Fristverlängerung nachsuchen).
Aufgrund der besonderen Situation bei diesem Abkommen gewährt das BAZG für provisorische Veranlagungen, die bis am 31.12.2014 beantragt werden, ausnahmsweise eine Frist von 6 Monaten zum Einreichen der fehlenden Dokumente.
Beim Antrag auf provisorische Veranlagung muss die anmeldepflichtige Person demnach bei der Zollanmeldung in e-dec den Code 98 „Andere; Frist 6 Monate“ setzen. Weiter muss sie in der Rubrik „Besondere Vermerke“ den Vermerk „FHA Schweiz-China“
2 ZV; SR 631.01
3 Siehe „Zollerleichterungen“, Ziffer 3, der Bemerkungen zum Zolltarif
anbringen. Ab 1.1.2015 gilt auch für provisorische Veranlagungen im Rahmen dieses Abkommens die übliche Frist von 2 Monaten (andere FHA; e-dec Code 3).
Wurde der Antrag auf provisorische Veranlagung unterlassen, kann die Zollanmeldung zum Präferenzansatz nur nachgeholt werden, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel
34 Zollgesetz4 vollumfänglich erfüllt sind. Das heisst u.a., dass der Ursprungsnachweis
(auch nachträglich ausgestellt) zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung bereits bestand und die anmeldepflichtige Person fristgerecht (innerhalb von 30 Tagen seit dem Verlassen des Zollgewahrsams) bei der zuständigen Zollstelle Antrag stellt.
6 Dokumente
Das vollständige Abkommen Schweiz-China ist auf der Homepage des SECO in englischer Sprache aufgeschaltet. Das Hauptabkommen wurde in englischer, französischer und chinesischer Sprache erstellt, wobei bei Unterschieden in den Sprachversionen die englische Version massgebend ist. Ab Inkrafttreten können die üblichen Dokumente auch im Dokument R-30 "Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung" abgerufen werden.
Die weitere Dokumentation wird zu gegebener Zeit angepasst.
4 ZG; SR 631.0