Vereinfachung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) bei der Ausfuhr und der Lieferantenerklärung im Inland
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 1.9.2012 No 323.9.9.2012
R-30
Vereinfachung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) bei der Ausfuhr und der Lieferantenerklärung im Inland
Bei der WVB kann neu die Rubrik “Beschreibt den Sachverhalt“ mit einem Standardsatz ausgefüllt werden. Bei der Lieferantenerklärung im Inland genügt neu ein Standardvermerk.
1 Warenverkehrsbescheinigungen
Das Merkblatt über die Ausstellung und Verwendung von Ursprungsnachweisen wurde neu gefasst. Auf die detaillierten Vorschriften in Ziffer 3.2 des Merkblatts zur Rubrik „Beschreibt den Sachverhalt“ auf der Rückseite des Blattes 3 der WVB wurde verzichtet.
Neu wurde unter Ziffer 3.4 des Merkblattes eingefügt:
„a) Rubrik „Beschreibt den Sachverhalt…“ Statt einer detaillierten Umschreibung kann auch der Vermerk „Alle Kriterien erfüllt, um einen Ursprungsnachweis auszustellen“ angegeben werden.“
Diese Regelung gilt ab sofort. Anträge auf Ausstellung einer WVB, welche eine detaillierte Umschreibung des Sachverhaltes aufweisen, werden von den Zollstellen selbstverständlich nicht beanstandet.
2 Lieferantenerklärungen im Inland
Die Vorschriften zu den Lieferantenerklärungen im Inland wurden neu gestaltet. Die im Anhang zu den Vorschriften aufgeführten verschiedenen Typen von Lieferantenerklärungen wurden in Übereinstimmung mit der Vereinfachung unter Ziffer 1. gebracht und auf das Nötigste beschränkt.
Um dem Bedürfnis nach Standardtexten für generelle Lieferantenerklärungen (Langzeit- Lieferantenerklärungen) gerecht zu werden, wurden ausserdem neu solche Wortlaute für generelle Lieferantenerklärungen aufgenommen.
Diese Regelungen gelten ab sofort. Lieferantenerklärungen, welche nach den alten Vorschriften ausgestellt wurden, verlieren Ihre Gültigkeit nicht.