R-10-50 Zollfreilager
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Zollveranlagung A.58 1. Juli 2025
Richtlinie 10-50
Zollfreilager
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Allgemeines
1.1 Kurzbeschrieb Zollfreilager
Zollfreilager sind Orte im Zollgebiet, welche vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zugelassen sind und unter Zollüberwachung stehen. Sie dienen dem Lagerhalter zur Lagerung von eigenen oder fremden Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren). Dabei wird auf das Erheben der Abgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen (insbesondere Überwachungs- und Schutzmassnahmen, mengenmässige Beschränkungen etc.) verzichtet. Die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes werden hingegen angewendet.
Die Waren müssen vor der Einlagerung der zuständigen Dienststelle zugeführt und zur Einlagerung angemeldet werden. Beim Verbringen von Waren in ein Zollfreilager erhalten diese eine zollrechtliche Bestimmung nach Artikel 27 des Zollgesetzes (ZG) (Sonderstatus). Um Waren in ein Zollfreilager zu überführen, muss ein Zollverfahren vorangegangen sein. Mit der Überführung in ein neues Zollverfahren wird die Ware aus dem Zollfreilager ausgelagert.
Zollanmeldung Vorangehendes Lagerung im Nachfolgendes für sensible Zollverfahren Zollfreilager Zollverfahren Waren
Abschluss des Einlagerung: sen- Lagerung im Auslagerung (durch vorangehenden sible Waren mit Zoll- Zollfreilager Überführung in ein Zollverfahrens: anmeldung für die nachfolgendes Zoll- Einlagerung anmel- ➔ Ziffer 3.3 verfahren)
Durchfuhr den; Waren ins Zollfreilager verbringen • Durchfuhr
Ausfuhr ➔ Ziffer 3.2 • Überführung in
Vorübergehende den zollrechtlich Verwendung im freien Verkehr Zollgebiet
Vorübergehende
Aktive Verwendung im Veredelung Zollgebiet
➔ Ziffer 3.1 • Aktive Veredelung
➔ Ziffer 3.4
1.2 Beteiligte
1.2.1 zuständige Lokalebene Die angegliederte Lokalebene überwacht das Zollfreilager und ist die Ansprechpartnerin für den Lagerhalter. Sie wird vom BAZG Grundlagen in der Bewilligung festgelegt.
Sie ist zuständig für das vorangegangene und nachfolgende Zollverfahren.
1.2.2 Lagerhalter
(Art. 63 Abs. 1 ZG, Art. 176 ZV)
Der Lagerhalter ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Zollfreilager als geschäftliche Tätigkeit führt und Inhaberin der Betriebsbewilligung ist. In funktioneller Hinsicht unterscheidet sich der Lagerhalter vom Einlagerer, indem der Lagerhalter hauptverantwortlich für die externe und interne Infrastruktur des Zollfreilagers ist.
Lagert der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt er gleichzeitig als Einlagerer.
1.2.2.1 Pflichten
(Art. 64ff, Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und 3 ZG, Art. 182, 183 und Art. 246a Abs. 3 und 4 ZV; Art 28 TStV)
Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass
• die Waren während ihres Verbleibs im Zollfreilager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
• die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden;
• die mit der Betriebsbewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden;
• über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen geführt werden;
• Tabakfabrikate vor der Einlagerung in ein Zollfreilager schriftlich der Abteilung Alkohol und Tabak gemeldet werden;
• das vorangegangene Zollverfahren ordnungsgemäss abgeschlossen und die Waren ordnungsgemäss in das Zollfreilager überführt werden;
• sämtliche Zollbeteiligte und Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeit ausgebildet sind, die damit verbundenen Verpflichtungen kennen und ihre Aufgaben nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung wahrnehmen (z. B. Zollanmelder, Einlagerer, Transporteure, Hallenpersonal, Infrastrukturbetreiber); und
• das Verzeichnis der Mieter, Untermieter und Einlagerer geführt wird. Es enthält folgende Angaben:
o Namen, Adressen und Geschäftszweige der Mieter, Untermieter und Einlagerer;
o Zustelldomizil in der Schweiz, sofern sich der Sitz oder Wohnsitz dieser Personen im Ausland befindet; und
o Name und Adresse der Person, die die Pflicht hat, die Bestandesaufzeichnung zu führen.
Der Lagerhalter muss das Verzeichnis elektronisch führen und auf Verlangen dem BAZG unverzüglich in Form einer Excel- oder CSV-Datei einreichen.
1.2.2.2 Übertragen von Aufgaben
Der Lagerhalter kann gewisse Aufgaben und die damit verbundenen Pflichten anderen Personen übertragen. Ihm obliegt aber in jedem Fall die Gesamtverantwortung über das Zollfreilager.
Die Lagerhalter können die Pflicht zur Führung der Bestandesaufzeichnung den Einlagerern übertragen. Er muss dies entsprechend in einem Vertrag mit dem Einlagerer regeln (z. B. Mietvertrag, Lagervertrag).
1.2.2.3 Haftung
(Art 64 Abs. 3 Bst a und 66 Abs. 3 ZG)
Der Betrieb des Zollfreilagers erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lagerhalters. Er haftet für die Zollabgaben. Das BAZG übernimmt für im Zollfreilager gelagerte Waren keine Haftung
1.2.3 Einlagerer
(Art. 63 Abs. 2–3 ZG)
Der Einlagerer ist eine natürliche oder juristische Person (z. B. Speditionsfirma, Handelsunternehmen, Privatperson), die Waren in einem Zollfreilager einlagert und die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zollfreilager gebunden ist.
Er ist dafür verantwortlich, dass
• die Waren nach der Freigabe durch die Dienststelle auch tatsächlich in das Zollfreilager verbracht und sensible Waren in die Bestandesaufzeichnung aufgenommen werden;
• die Pflichten, die sich aus der Überführung von Waren in ein Zollfreilager ergeben, erfüllt werden und
• die Auslagerung der Waren entsprechend der Bestimmung von Artikel 67 ZG erfolgt.
Der Einlagerer kann seine Rechte und Pflichten auch einem anderen Unternehmen übertragen. In diesem Fall gilt dieses als Einlagerer und übernimmt alle Pflichten, die sich aus der Überführung von Waren in ein Zollfreilager ergeben (u. a. Ein- und Auslagerung vornehmen, Bestandesaufzeichnung für sensible Waren führen). Dieses Unternehmen ist dem Lagerhalter und der zuständigen Lokalebene bekannt zu geben.
Der Einlagerer kann seinen Sitz oder Wohnsitz auch im Ausland haben.
1.2.4 Verantwortliche Person
Der Lagerhalter muss Gewähr für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers bieten und trägt die Gesamtverantwortung. Er kann allerdings gewisse Aufgaben anderen Unternehmen (z. B. dem Einlagerer) übertragen (vgl. Ziffer 1.2.2.2). Als neutrale Bezeichnung wird daher nachfolgend von der «verantwortlichen Person» gesprochen.
1.3 Zollstatus der Waren
(Art. 6 Bst. c–d ZG)
Der Zollstatus der Waren ist massgebend für das Vorgehen vor, während und nach der Lagerung im Zollfreilager. Dabei werden folgende Begriffe verwendet:
1.3.1 Ausfuhrwaren
Ausfuhrwaren gelten als sensible Waren (vgl. Ziffer 3.2.2).
Vgl. R-10-30 Ziffer 1.3
1.3.2 Ausländische Waren
Vgl. R-10-30 Ziffer 1.3
1.3.3 Inländische Waren
Vgl. R-10-30 Ziffer 1.3
1.4 Zutritt
1.4.1 Während der Betriebszeiten
Waren- und Fahrzeugverkehr
Der gesamte Warenverkehr in das und aus dem Zollfreilager muss über die von der Dienststelle bezeichneten Zugänge erfolgen.
Strassenfahrzeuge dürfen nur in das abgetrennte Areal des Zollfreilagers einfahren, wenn sie im Geschäftsverkehr mit dem Zollfreilager stehen bzw. Waren zu- oder abführen.
Personenverkehr
Der Zutritt zum Zollfreilager ist nur Personen gestattet:
• die im Zollfreilager geschäftlich verkehren namentlich die Lagerhalterin, die Einlagerer und die Mieter; oder
• die über eine Bewilligung der Dienststelle und der Lagerhalterin verfügen.
Für das Betreten und Verlassen des Zollfreilagers muss der von der Dienststelle für den Personenverkehr bezeichnete Zugang benutzt werden.
Das BAZG kann Personen den Zutritt ins Zollfreilager verweigern, die:
• sich den Anordnungen der Dienststelle nicht fügen;
• Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen haben, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt; oder
• Sicherheitsbedenken beim BAZG hervorrufen (genereller Vorbehalt).
1.4.2 Ausserhalb der Betriebszeiten
Ausserhalb der Betriebszeiten ist der Zutritt zum Zollfreilager untersagt.
Ausgenommen sind Notfalleinsätze der Feuerwehr, Polizei und anderen Blaulichtorganisationen oder durch das autorisierte Personal des Lagerhalters (z.B. beauftragte Sicherheitsfirma) aus Sicherheits- oder technischen Gründen (bei Brand-, Einbruch oder technischem Alarm).
Der Lagerhalter muss der Dienststelle entsprechende Einsätze unverzüglich melden.
2 Betriebsbewilligung für ein Zollfreilager
2.1 Allgemeines
Wer als Lagerhalter ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des BAZG.
Die Betriebsbewilligung besteht aus folgenden Elementen:
• Betriebsbewilligung
Darin werden u. a. die Rahmenbedingungen, die Gültigkeitsfrist und die zuständige zuständige Lokalebene (vgl. Ziffer 1.2.1) festgelegt.
• Detailbestimmungen
Für jeden Lagerhalter erstellt die zuständige Lokalebene zusätzlich ein firmenspezifisches Dokument mit Detailbestimmungen in welchem die Lagerorte, Betriebszeiten und Verantwortlichkeiten festgehalten sind.
• Richtlinie «R-10-50 Zollfreilager»
Die Richtlinie beinhaltet die allgemein gültigen Verfahrensbestimmungen und ist im Internet publiziert. Der Bewilligungsinhaber muss sich selbständig über allfällige Neuerungen bzw. Änderungen informieren (vgl. Ziffer 8). Abweichende Bestimmungen werden in der Betriebsbewilligung festgehalten.
2.2 Rahmenbedingungen
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ansässig (Art. 64 Abs. 2 Bst. a ZG)
Der Gesuchsteller muss seinen Geschäftssitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben. Als Nachweis dient ein Auszug aus dem Handelsregister.
2 Der Standort des Zollfreilagers liegt im Zollgebiet (Art. 62 Abs. 1 ZG)
Der Standort des Zollfreilagers kann sowohl im schweizerischen Staatsgebiet (ausgenommen Zollausschlussgebiete) als auch im Fürstentum Liechtenstein liegen.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bietet Gewähr für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers (Art. 64 Abs. 2 Bst. a ZG)
Die finanzielle Situation des Gesuchstellers erlaubt den Betrieb eines Zollfreilagers. Das BAZG kann die finanzielle Situation des Gesuchstellers überprüfen und entsprechende Unterlagen einverlangen. Als Nachweis dient die aktuelle Jahresrechnung und Revisionsbericht.
4 Räumlichkeiten des Zollfreilagers müssen so beschaffen sein, dass die Ein-
und Ausgänge kontrollierbar sind und ein widerrechtliches Entfernen von Waren verhindert wird (Art. 175 ZV) Fenster, Türen und Tore von Gebäuden müssen abschliessbar oder vergittert sein. Besteht das Zollfreilager aus mehreren Gebäuden, kann verlangt werden, dass das Areal mit einem Zaun umschlossen wird. Die baulichen Massnahmen sind durch den Gesuchsteller vorzunehmen. Der Gesuchsteller hat die Kosten für die baulichen Massnahmen vollumfänglich zu übernehmen.
5 Die Zollüberwachung und die Zollprüfung sind für das BAZG nicht mit einem
unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden (Art. 64 Abs. 2 Bst. b ZG) Die Zollüberwachung und die Zollprüfung müssen mit den des BAZG zur Verfügung stehenden Mitteln sichergestellt werden können (u. a. keine Errichtung eines Zollfreilagers an einem abgelegenen Ort). Dabei müssen je Lager mehr als 5000 Ein- oder Auslagerungen pro Jahr (Richtwert) erfolgen. Wenn das BAZG die Örtlichkeit des Lagers zu anderen ihr übertragenen Aufgaben nutzen kann, kann von der Mindestanzahl der Bewegungen abgewichen werden (z.B. als rückwärtiges Verzollungszentrum).
6. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bietet Gewähr, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter den gleichen Voraussetzungen offensteht (Art. 64 Abs. 2 Bst. c ZG) Der Lagerhalter erlässt allgemeine Geschäftsbedingungen, aus denen u. a. die Miet- und Lagerbedingungen hervorgehen. Diese sind dem BAZG zusammen mit dem Bewilligungsantrag zur Prüfung vorzulegen. Als Nachweis dienen die allgemeinen Geschäftsbedingungen
7 Dem BAZG wird die Möglichkeit geboten, bei einem Zollfreilager vor Ort (z.B. im
gleichen Gebäude oder in unmittelbarer Nähe) Räume zu beziehen. Die Räumlichkeiten des BAZG befinden sich im gleichen Areal wie diejenigen des Zollfreilagers. Der Lagerhalter muss die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten des BAZG übernehmen. Werden die vom Lagerhalter zur Verfügung gestellten Anlagen und Räume zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich das BAZG angemessen an den Anlage- und Betriebskosten.
2.3 Zusätzliche Bewilligungsauflagen
Das BAZG kann die Bewilligung mit zusätzlichen Auflagen erteilen, beispielsweise:
• bestimmte Risikowaren von der Lagerung ausschliessen;
• die Lagerung bestimmter Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten vorschreiben;
• die Ausbildung des im Zollfreilager tätigen Personals verlangen;
• Vorschriften betreffend Personen- und Fahrzeugverkehr erlassen.
2.4 Bewilligungserteilung
(Verordnung über die Gebühren des BAZG vom 4. April 2007 [SR 631.035])
Der Gesuchsteller reicht sein Gesuch schriftlich beim BAZG Grundlagen ein.
Das BAZG Grundlagen bestimmt die zuständige Lokalebene, welche im Bewilligungsverfahren prüft, ob der Gesuchsteller die Voraussetzungen zum Betrieb des Zollfreilagers erfüllt. Diese wird später die Ansprechpartnerin des Bewilligungsinhabers sein.
Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen, stellt das BAZG Grundlagen die Betriebsbewilligung aus und der Bewilligungsinhaber kann den Betrieb des Zollfreilagers aufnehmen.
Die Betriebsbewilligung wird auf 10 Jahre befristet ausgestellt.
Für die Ausstellung, Änderung und Ergänzung von Betriebsbewilligungen erhebt das BAZG beim Bewilligungsnehmer folgende Gebühren:
Erstausstellung der Bewilligung Fr. 1500.-
Bestehende Bewilligung mit verfahrenstechnischen Änderungen anpassen (z.B. «zu- Fr. 200.- bis Fr. 800.- je nach Zeitaufwand sätzlicher Lagerort»)
Bestehende Bewilligung mit formellen Änderungen anpassen (z.B. Adressänderung Fr. 100.- bis Fr. 200.- je nach Zeitaufwand Bewilligungsnehmer)
Bestehende Bewilligung mit Änderungen resp. Ergänzungen aufgrund von Vorgaben Gebührenfrei des BAZG anpassen.
Bewilligungserneuerung Fr. 1000.-
Der Bewilligungsinhaber hat die Pflicht, Änderungen gegenüber der erteilten Bewilligung dem BAZG unverzüglich zu melden.
Umbauten und Erweiterungsbauten, die im Bereich des Zollfreilagers vorgenommen werden sollen, dürfen erst nach Genehmigung der Pläne durch das BAZG Grundlagen ausgeführt werden. Die zuständige Lokalebene kann Grenzverschiebungen, die innerhalb des Gebäudes stattfinden und nur einen Umbau in kleinerem Umfang erfordern, in eigener Kompetenz bewilligen.
Bei einem übermässigen Verwaltungsaufwand beim Bewilligungsverfahren stellt das BAZG dem Gesuchsteller die zusätzlichen Kosten in Rechnung.
2.5 Sicherheitsleistung
Das BAZG verzichtet zurzeit auf die Leistung einer Sicherheit durch den Lagerhalter.
2.6 Administrativmassnahmen
Vgl. R-10-30 Ziffer 2.5
2.7 Widerhandlungen
Vgl. R-10-30 Ziffer 2.6
3 Prozess
3.1 Vorangehendes Zollverfahren und Zufuhr
3.1.1 Ausländische Waren
Ausländische Waren werden in einem vorangehenden Zollverfahren und innerhalb dessen Gültigkeitsfrist dem Zollfreilager zugeführt. Namentlich sind dies:
• das Durchfuhrverfahren (R-14-01 und R-14-10);
• das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet (R-10-60); und
• das Verfahren der aktiven Veredelung (R-10-70).
Der Abschluss des vorangehenden Zollverfahrens erfolgt durch die Dienststelle.
3.1.2 Inländische Waren und Ausfuhrwaren
Die Zufuhr von inländischen Waren ist an keine Bestimmungen gebunden.
Zur Ausfuhr veranlagte Waren dürfen nur in einem Zollfreilager eingelagert werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets hat. Siehe R-10-10 Ziffer 1.3.4.
Bereits bei einer anderen Dienststelle zur Ausfuhr veranlagte Waren werden im Durchfuhrverfahren zugeführt.
Die Überführung in das Ausfuhrverfahren oder der Abschluss des vorangehenden Durchfuhrverfahrens erfolgt durch die Dienststelle.
3.2 Einlagerung
3.2.1 Allgemein
Die verantwortliche Person muss die Waren spätestens am der Gestellung folgenden Arbeitstag im Zollfreilager einlagern.
Mit dem Verbringen ins Zollfreilager gelten die Waren als eingelagert.
3.2.2 Zollanmeldung für die Einlagerung von sensiblen Waren
(Art. 65 Abs.1 ZG, Art. 178a und Anhang 2 ZV)
Die anmeldepflichtige Person muss sensible Waren (vgl. Anhang 2 ZV) bei der Einlagerung ins Zollfreilager elektronisch anmelden. Wurde die Ware vor der Einlagerung zur Ausfuhr veranlagt, so ist eine zusätzliche Anmeldung zur Einlagerung nicht erforderlich.
Bis eine elektronische Anmeldung möglich ist,, sind die Waren mit Form. 11.951 schriftlich anzumelden. Das Formular ist elektronisch auszufüllen, auszudrucken und in Papierform einzureichen.
Die notwendigen Angaben in der Warenbezeichnung (z.B. Objekttyp und Herstellungsort bei Kulturgütern) können auch auf einer separaten Liste aufgeführt werden. In diesem Fall muss die anmeldepflichtige Person die Liste zusammen mit dem Form. 11.951 der Dienststelle abgeben.
3.3 Lagerung
3.3.1 Lagerort
Die Lagerung erfolgt in den in der Betriebsbewilligung bezeichneten Räumlichkeiten und Plätzen (Kabine, Halle, Zelle etc.)
3.3.2 Lagerdauer
3.3.2.1 Ausländische Waren
Vgl. R-10-30 Ziffer 3.3.2.1
3.3.2.2 Inländische Waren
Die Lagerdauer ist unbeschränkt.
3.3.2.3 Ausfuhrwaren
(Art. 65 Abs. 2 ZG, Art. 157 bzw. Art. 179 ZV)
Die zur Ausfuhr veranlagten und im Zollfreilager gelagerten Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Ausfuhrzollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen.
Die verantwortliche Person muss bei der Einlagerung abklären, ob es sich um Ausfuhrwaren handelt (insbesondere bei der Zufuhr im nationalen Durchfuhrverfahren), und sicherstellen, dass die Waren fristgerecht ins Zollausland verbracht werden. Wie die verantwortliche Person die Einhaltung dieser Frist überwacht (elektronisch, papiermässig) ist ihr freigestellt.
Wird die Ware nicht innerhalb dieser sechsmonatigen Ausfuhrfrist aus dem Zollgebiet verbracht, wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
1 Zollfreilager.
Verlängerung der Ausfuhrfrist
Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, kann der Einlagerer die Verlängerung der Ausfuhrfrist beantragen. Der Einlagerer muss das Gesuch vor Ablauf der Ausfuhrfrist schriftlich bei der zuständigen Lokalebene einreichen, begründen und mit aussagekräftigen Unterlagen ergänzen.
Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Der Erwerber hat seinen Sitz/Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs nach wie vor ausserhalb des Zollgebiets und
• es liegen objektive Gründe vor, die eine Ausfuhr der Ware innerhalb der Ausfuhrfrist nachweislich verhindern – namentlich Verzögerungen in der Logistikkette, ein nicht zustande gekommener Verkauf, Embargomassnahmen, Konkurs, Naturkatastrophen, Sanktionen oder Krieg im Bestimmungsland.
Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin grundsätzlich höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern. In besonderen Härtefällen kann das BAZG Grundlagen die Ausfuhrfrist über zwei Jahre verlängern.
3.3.3 Bearbeitungen
(Art. 65 Abs. 3 ZG, Art. 40 Bst. b und d, Art. 180 und Art. 181 ZV)
Zulässige Bearbeitungen
An den Waren, die in Zollfreilagern gelagert werden, dürfen die folgenden Bearbeitungen vorgenommen werden:
• Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen;
• Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.
Für diese Bearbeitungen ist keine Bewilligung notwendig. Bei sensiblen Waren muss die verantwortliche Person die Bearbeitungen spätestens am Arbeitstag nach deren Beginn in der Bestandesaufzeichnung erfassen.
Das BAZG kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b und d ZV bewilligen (z. B. Etikettierung der direkten Ware, Kommissionieren, Ware mit Preisschildern versehen, Abfüllen, Abpacken oder Zusammenbauen). Die verantwortliche Person muss eine entsprechende Bewilligung via der zuständigen Lokalebene bei der zuständigen Regionalebene schriftlich beantragen. Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Weitergabe von Ursprungseigenschaften (vgl. R-10-30 Ziffer 5.2) oder aufgrund des gVV-Übereinkommens (vgl. R-10-30 Ziffer 5.3).
Unzulässige Bearbeitungen
Vgl. R-10-30 Ziffer 3.3.3
3.3.4 Gemischtlagerung
Die Lagerung von Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren) und von inländischen Waren ist nur mit Einwilligung der zuständigen Lokalebene gestattet.
Die Lagerung von inländischen Waren im Zollfreilager wird bewilligt, wenn der Lagerhalter:
• verzollte Waren nur in separaten und abschliessbaren Räumen lagert und diese Räume speziell bezeichnet;
• die Verantwortung gemäss Art. 66 Abs. 3 ZG für diese Räume übernimmt. Er darf sie nicht einer Drittperson übertragen;
• für die inländischen Waren eine elektronische Bestandesaufzeichnung (Vgl. Ziffer 4) im Sinne von Art. 184, Abs. 1, Bst. b, e, g, j, k, o, p und q ZV führt. Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der eingelagerten und verzollten Waren ersichtlich sein.
Zudem darf die Zollüberwachung und Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sein.
3.4 Auslagerung
3.4.1 Allgemeines
Die Waren werden aus dem Zollfreilager ausgelagert, indem sie in ein nachfolgendes Zollverfahren überführt werden. Der Zeitpunkt der Warenfreigabe ist abhängig vom angewendeten Zollverfahren.
Ausländische Waren können in ein Zollverfahren überführt werden, das bereits anlässlich des Verbringens ins Zollgebiet möglich gewesen wäre – namentlich sind dies:
• die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
• das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
• das Verfahren der aktiven Veredelung; und
• das Durchfuhrverfahren.
Ausfuhrwaren müssen in das Durchfuhrverfahren überführt werden. Werden die Waren nach der Auslagerung in ein anderes Zollfreilager oder in ein Zolllager überführt, ist es Sache der anmeldepflichtigen Person bzw. des Einlagerers sicherzustellen, dass die Waren innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Ausfuhrzollanmeldung aus dem Zollgebiet verbracht werden (vgl. Ziffer 3.3.2.3).
3.4.2 Gestellen und summarisches Anmelden
Der Einlagerer muss die zur Auslagerung bestimmten Waren an einen von der Dienststelle definierten Ort verbringen oder verbringen lassen und mit Warenausweis-Bezugsschein gestellen.
Waren, die im Luftverkehr weiterbefördert werden, müssen mittels Luftfrachtbrief mit dem Vermerk „ex Zollfreilager“ oder mit einem anderen von der Dienststelle definierten Vermerk summarisch angemeldet werden.
Ausgelagerte Waren dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständigen Lokalebene ins Zollfreilager zurückgeführt werden.
3.4.3 Frist zur Zollanmeldung
(Art. 25 Abs. 1 ZG, Art. 4 ZV-BAZG)
Der Einlagerer muss die gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Dienststelle anmelden.
3.4.4 Zollbemessung (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr)
(Art. 19 ZG, Art. 5 Taraverordnung vom 4. November 1987 [SR 632.13])
Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem sie der Dienststelle angemeldet werden, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt, in dem die Dienststelle die Zollanmeldung annimmt, gelten.
Die Nettoveranlagung (vgl. Erläuterungen im Zolltarif, «Vorbemerkungen», III. «Besondere Bestimmungen», «Nettoveranlagung» [Ziffer 2.3]) ist immer möglich. Wenn Tares für im Zollfreilager ausgepackte und unverpackt angemeldete Waren keinen Tarasatz vorsieht, so wird auf dem Nettogewicht ein Tarazuschlag von 10% berechnet (vgl. Art. 5 Taraverordnung; SR 632.13).
3.5 Abtransport der Waren
Der Einlagerer muss die im jeweiligen Zollverfahren freigegebenen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Freigabe folgt, abtransportieren. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle.
Bei nicht fristgerecht abtransportierten Waren:
• macht die Dienststelle die Veranlagung nach Ablauf einer festgesetzten Frist rückgängig; oder
• lässt die Dienststelle die Waren auf Kosten des Verfügungsberechtigten vom Lagerhalter entfernen.
4 Bestandesaufzeichnung
4.1 Allgemeines
(Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG, Art. 184, Art. 185, Art. 246a und Anhang 2 ZV)
Die verantwortliche Person muss über alle eingelagerten sensiblen Waren (vgl. Anhang 2 ZV) Bestandesaufzeichnungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung führen.
Die Bestandesaufzeichnungen bilden den Bestand der eingelagerten sensiblen Waren ab und enthalten die Angaben gemäss Artikel 184 ZV. Die Angaben dienen dazu, dass das BAZG ihre Überwachungs- und Kontrollfunktionen effizient und effektiv wahrnehmen kann.
4.2 Form
Die Bestandesaufzeichnung muss elektronisch geführt werden.
Die Dienststelle kann die Bestandesaufzeichnung in Papier- oder in elektronischer Form (Excel- oder CSV-Datei) einverlangen (ganz oder auszugsweise).
4.3 Frist zur Aufnahme
Die verantwortliche Person muss die zugeführten, gestellten und angemeldeten sensiblen Waren vor ihrer Wiederauslagerung, jedoch spätestens am der Gestellung folgenden Arbeitstag in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
4.4 Führung
Die Bestandesaufzeichnungen erfolgen in der Regel sendungsbezogen, d. h., je Sendung wird ein Dossier geführt. Je nach Geschäftsfeld der verantwortlichen Person können sie auch artikelbezogen geführt werden.
Je Einlagerer ist eine Bestandesaufzeichnung zu führen. Werden Waren in mehreren Räumlichkeiten eingelagert, so kann je Räumlichkeit eine Bestandesaufzeichnung geführt werden.
Auslagerung in Teilsendungen
Werden Waren in Teilsendungen ausgelagert, so ist in der Bestandesaufzeichnung die kleinste massgebliche Einheit anzugeben.
Inventur
Die verantwortliche Person muss mindestens einmal jährlich eine Inventur durchführen und das Resultat der Dienststelle zeitnah und unaufgefordert melden.
Bestandesdifferenzen
Fehl- und Mehrmengen müssen in den Bestandesaufzeichnungen vermerkt werden. In diesen Fällen sowie bei anderen Unregelmässigkeiten ist die Dienststelle sofort und unaufgefordert zu informieren. Allfällige Mengendifferenzen sind aufzuklären. Fehlende Waren sind zu veranlagen und Mehrmengen in der Bestandesaufzeichnung als nicht präferenzberechtigte Waren zu erfassen.
4.5 Vorlage
Die verantwortliche Person muss die Bestandesaufzeichnung auf Verlangen des BAZG unverzüglich ganz oder auszugsweise vorlegen.
Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein.
4.6 Inhalt
4.6.1 Angaben
Die Bestandesaufzeichnung muss alle Angaben enthalten, die für die ordnungsgemässe Zollüberwachung der sensiblen Waren im Zollfreilager erforderlich sind.
Vgl. R-10-30 Ziffer 4.5.1
4.6.2 Eigentümer
4.6.2.1 Angaben in der Bestandesaufzeichnung
Vgl. R-10-30 Ziffer 4.5.3.1
4.6.2.2 Bestimmung des Eigentümers
Vgl. R-10-30 Ziffer 4.5.3.2
4.6.2.3 Herrenlose Waren
Kann die verantwortliche Person die von der Dienststelle angeforderten Unterlagen zur Feststellung des Eigentümers nicht vorlegen – z. B. weil sich der Eigentümer nicht mehr meldet oder nicht kontaktiert werden kann –, hat er die Möglichkeit, die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, auszuführen oder zu vernichten.
Werden herrenlose Waren trotz Anweisung der Dienststelle weiterhin im Zolllager gelagert, werden Administrativmassnahmen eingeleitet.
Über Einzelfälle, in denen die Auslagerung nicht opportun ist, entscheidet die Dienststelle.
4.6.2.4 Todesfälle
Vgl. R-10-30 Ziffer 4.5.3.4
4.7 Folgen bei nicht ordnungsgemässer Bestandesaufzeichnung
Das BAZG kann die Räumlichkeiten und Plätze unter Verschluss legen, wenn die verantwortliche Person die Bestandesaufzeichnung:
• nicht führt;
• nicht ordnungsgemäss führt; oder
• nicht unverzüglich vorlegen kann.
Dadurch sind Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführten Bestandesaufzeichnung untersagt.
5 Besondere Bestimmungen
5.1 Ursprung
5.1.1 Einlagerung
5.1.1.1 Ausländische Waren
Vgl. R-10-30 Ziffer 5.2 ff
5.1.1.2 Ausfuhrwaren
Vgl. R-10-30 Ziffer 5.2 ff
5.1.2 Bearbeitung
Vgl. R-10-30 Ziffer 5.2 ff
5.1.3 Auslagerung
5.1.3.1 Ausländische Waren
Vgl. R-10-30 Ziffer 5.2 ff
5.1.3.2 Ausfuhrwaren
Vgl. R-10-30 Ziffer 5.2 ff
5.2 Unionscharakter (T2-Status)
Vgl. R-10-30 Ziffer 5.3
5.3 Sicherheitsbestimmungen
Gestützt auf das Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweiz und der EU über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (ZESA; SR 0.631.242.05) müssen Sendungen aus oder nach anderen Staaten als EU-Mitgliedstaaten und Norwegen im Voraus angemeldet werden. Bestimmungen siehe www.bazg.admin.ch > Information Firmen - Verbote, Beschränkungen und Auflagen – Sicherheit – Vorausanmeldung Sicherheit (Security amendment).
5.4 Nichtzollrechtliche Erlasse
5.4.1 Allgemein
(Vgl. R-10-30 Ziffer 5.4.1)
5.4.2 Artenschutz
(Vgl. R-10-30 Ziffer 5.4.2)
5.4.3 Kulturgüter
(Vgl. R-10-30 Ziffer 5.4.3)
5.4.4 Tabakfabrikate
(Vgl. R-10-30 Ziffer 5.4.4)
5.5 Vernichtung von Waren
(Art. 27 Bst. d und 32 ZG, Art. 82 und 220 ZV)
Lagerwaren dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle im Zollfreilager vernichtet werden. Entsprechende Gesuche sind schriftlich zu begründen.
5.6 Verbrauch von Waren; Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, Verpackungsmaterialien
Im Zollfreilager dürfen ausschliesslich inländische Waren konsumiert, verbraucht und verwendet werden. Die Benutzung von Verpackungsmaterialen aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr ist für ausländische Waren gestattet. Für inländische Waren und Ausfuhrwaren dürfen nur inländische Verpackungsmaterialien verwendet werden.
Ebenso dürfen im Zollfreilager ausschliesslich inländische Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände verwendet werden. Der Lagerhalter erstellt für die Dienststelle ein Verzeichnis über die sich im Zollfreilager befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände. Er meldet der Dienststelle aus dem Zollfreilager entfernte Gegenstände zur Austragung im Verzeichnis. Ausländische Gegenstände, die nur kurzfristig im Zollfreilager benötigt werden, können von der Dienststelle im Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt werden.
5.7 Detailhandel, Versandhandel und Versteigerung von Waren
Der direkte Verkauf oder die sonstige Abgabe von Waren an Private ist im Zollfreilager untersagt. Die zuständige Lokalebene bewilligt Ausnahmen, wenn die Zollpflicht in allen Teilen vom Veräusserer oder vom Lagerhalter erfüllt wird und daraus kein Verkehr entsteht, der mit dem Charakter des Zollfreilagers nicht vereinbar ist.
Der Versandhandel mit unversteuerten Tabakfabrikaten an private Endempfänger im In- oder Ausland ist nicht gestattet. Das BAZG Tabak- und Biersteuer kann für andere Tabakfabrikate als Zigaretten und Feinschnitttabak auf Gesuch hin Ausnahmen für den Versand an Endkunden im Zollausland bewilligen.
Für die Versteigerung von Waren im Zollfreilager ist eine Bewilligung der zuständigen Lokalebene erforderlich. Sie muss vor der Festsetzung des Steigerungstages eingeholt werden.
6 Archivierung von Daten und Dokumenten
(Art. 41 ZG, Art. 94–99 ZV und Art. 16 Abs. 3 KGTG)
Der Lagerhalter und der Einlagerer gelten als aufbewahrungspflichtige Personen.
Für Waren, die sich im Zollfreilager befinden, müssen die Daten und Dokumente während der gesamten Lagerdauer vorhanden sein. Daten und Dokumente sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren (davon ausgenommen sind längere Fristen aufgrund nichtzollrechtlicher Erlasse wie z. B. Anmeldungen nach dem Kulturgütertransfergesetz – vgl. R-10- 30 Ziffer 5.4.3).
Die Aufbewahrungsfrist beginnt, sobald der Geschäftsfall der gesamten Sendung abgeschlossen ist, d. h. die Ware komplett oder der letzte Teil der Warenpartie ausgelagert wurde.
Weitere Erläuterungen zur Aufbewahrung von Daten und Dokumenten finden sich in der R-10-00 Einfuhrzollveranlagungsverfahren.
7 Kontrollen
Vgl. R-10-30 Ziffer 7
8 Änderungsverzeichnis
Ziffer Datum Art der Änderung / Info