R-10-70 Aktive Veredelung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Wirtschaftsmassnahmen und Zollbefreiungen A.57 1. Februar 2026
Richtlinie 10-70
Aktive Veredelung
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Rechtliche Grundlagen
• Zollgesetz Art. 12, 59 (ZG; SR 631.0)
• Zollverordnung Art. 40 - 44, 165 - 170 (ZV; SR 631.01)
• Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr (SR 631.016)
• Zollverordnung des BAZG Art. 56, 57 und Anhang (ZV-BAZG; SR 631.013)
2 Definition und Bedeutung
Der aktive Veredelungsverkehr (AVV) umfasst die vorübergehende Verbringung von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) ins Zollgebiet. Der AVV dient der Aufrechterhaltung der internationalen Konkurrenzfähigkeit der inländischen Wirtschaft, indem er die Herstellung von Exportprodukten aus preisgünstigen Rohstoffen ohne inländische Zollbelastung ermöglicht. Es handelt sich um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, bei dessen Abwicklung verschiedene Auflagen zu beachten sind. Der AVV im Rahmen der Artikel 12 und 59 ZG ist deshalb bewilligungspflichtig. Nach Tarif oder auf Grund eines Ursprungsnachweises zollfreie Waren werden in der Regel nach den allgemeinen Vorschriften in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und nach erfolgter Veredelung im Ausfuhrverfahren aus dem Zollgebiet verbracht. Für diese Waren sind die gesetzlichen Bestimmungen der Artikel 12 und 59 ZG nicht anwendbar.
3 Begriffe
Aktiver VV Veredelung ausländischer Waren im Zollgebiet und Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse in das Herkunftsland oder in ein Drittland.
Eigen-VV Die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachte Ware ist im Zeitpunkt der Veredelung im Eigentum einer im Zollgebiet domizilierten Person.
Lohn-VV Die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachte Ware ist im Zeitpunkt der Veredelung im Eigentum einer ausserhalb des Zollgebietes domizilierten Person.
Aus diesen Begriffen ergeben sich die Kombinationen aktiver Eigenveredelungsverkehr (AEVV) und aktiver Lohnveredelungsverkehr (ALVV).
Bearbeitung Behandlung, bei der eine Ware gegenständlich erhalten bleibt. Darunter fallen auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage sowie das Zusammen- oder Einbauen und dergleichen von Waren.
Verarbeitung Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale einer Ware führt (z. B. Verarbeiten von Milchpulver zu Schokolade).
Ausbesserung (Reparatur) Behandlung, die eine gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Ware wieder unbeschränkt gebrauchsfertig macht.
Veredelungserzeugnis Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist.
Ausfuhrfrist Frist, in der eine zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachte Ware oder eine inländische Ersatzware im Äquivalenzverkehr als Veredelungserzeugnis aus dem Zollgebiet zu verbringen ist.
Äquivalenzverkehr Die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren können durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein. Die als äquivalent geltenden Waren werden in der Bewilligung definiert.
Nämlichkeitsverkehr Die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren müssen physisch als Veredelungserzeugnis wieder ausgeführt werden.
Überwachende Stelle BAZG Grundlagen oder Lokalebene, die einen AVV überwacht.
4 Grundsätzliches
• Der Rohstoff wurde zur Veredelung (Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung) vorübergehend ins Zollgebiet verbracht, das Veredelungserzeugnis ist für das Zollausland bestimmt.
• Das BAZG gewährt Zollermässigung / Zollbefreiung, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung bei der Einfuhr beantragt wird.
• Das Verfahren ist bewilligungspflichtig.
• Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
5 Bewilligung
5.1 Allgemeines
Bewilligungen werden Personen erteilt, welche ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben und die Veredelung selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen und Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten. Besondere Einfuhrbestimmungen (z. B. veterinärrechtliche Vorschriften oder Generaleinfuhrbewilligungen von Bundesämtern) werden durch eine Bewilligung für den AVV nicht aufgehoben.
5.2 Zuständigkeit Lokalebenen
Sofern die Veranlagung im vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren erfolgt, erteilen die Lokalebenen (ehemals Zollstellen) die Bewilligungen für die folgenden Waren und Veredelungsarten:
Ware Veredelung Beispiele Privatwaren aller Art Veredelungen aller Art Handelswaren aller Art Ausbesserung* Einen defekten Motor wieder gebrauchsfähig machen Handelswaren aller Art Restaurieren* Einen antiken Schrank wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzen Handelswaren aller Art Einfache Bearbeitungen • Bedrucken von T-Shirts wie Bedrucken, Lackieren, Schleifen, Stanzen o. ä. • Färben von Gewebe
• Schleifen von Maschinenteilen
• Stanzen von Stahlblech
• Etikettieren von Flaschen
• Verchromen von Armaturen
• Pulverbeschichten von Motorenteilen
• Zusammenschweissen von Rohrabschnitten
Maschinen, Apparate Modifizieren, Updaten* Eine Werkzeugmaschine mit neuen und Geräte aller Art Werkzeugen bestücken Beförderungsmittel al- Karossieren, Umbau, Monler Art (inkl. Zubehör) tage von Zubehörteilen oder ähnliche Zwecke
* Gilt immer als Nichthandelsware gem. Befreiungsliste (R-25 Ziffer 2.2.2.1)
Bei Kombinationen von verschiedenen Veredelungen (z. B. Gewebe färben, besticken und zuschneiden / konfektionieren zu Bettwäsche) ist eine Bewilligung der WIZO notwendig. Für das Abfüllen oder Abpacken von Waren ist ebenfalls eine Bewilligung der WIZO notwendig. Bestehen Zweifel, ob die Kompetenz zur Bewilligungserteilung im konkreten Fall bei der Lokalebene liegt, kann die Lokalebene die Sendung im vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren zulassen. Die WIZO ist mit einer Kopie der Zollanmeldung zu informieren. Die Zollanmeldung für das vereinfachte Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren genügt als Bewilligungsgesuch. Die Lokalebene erteilt die Bewilligung formlos und gebührenfrei mit der Annahme der Zollanmeldung.
5.3 Zuständigkeit WIZO
5.3.1 Gesuche
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den AVV sind mit dem im Internet publizierten Formular 47.80 an die WIZO zu richten. Sofern die Angaben gemäss dem Formular vorhanden sind, können die Gesuchsteller auch eigene Vorlagen verwenden. Die Gesuche werden bewilligt, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Gesuche für den AVV mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Rohstoffen werden von der WIZO den interessierten Branchenorganisationen und Bundesämtern zur Stellungnahme vorgelegt. In den Bewilligungen der WIZO werden neben der Warenbezeichnung, Mengenangaben, überwachende Stelle usw. vor allem auch das anzuwendende Verfahren (Nichterhebung, Rückerstattung, vereinfachte Nichterhebung oder Rückerstattung) und die Auflagen vorgeschrieben.
5.3.1.1 Erläuterungen zur Bewilligung
Form Die Bewilligungen der WIZO werden in Formularform erteilt. Sie stellen eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung dar.
Menge Bei Bewilligungen mit Mengenbeschränkung muss die Bewilligungsinhaberin / der Bewilligungsinhaber sicherstellen, dass nicht mehr als die bewilligte Menge eingeführt wird. Für die bewilligte Menge übersteigende Einfuhren werden die Zollabgaben nachgefordert bzw. im Rückerstattungsverfahren nicht rückerstattet.
Einfuhrfrist Diese bezeichnet das Datum, bis wann Waren zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden können.
Ausfuhrfrist In der Bewilligung wird die Frist für das Verbringen der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet in der Regel in Monaten vorgeschrieben. Sie berechnet sich jeweils ab dem Datum der Zollanmeldung für den AVV (das Ausstellungsdatum der Veranlagungsverfügung ist nicht massgebend). Die überwachende Stelle kann die Ausfuhrfrist auf einen begründeten Antrag hin erstrecken (vgl. Erstreckung der Ausfuhrfrist).
MWST-Vermerke Ohne MWST: o Lohnveredelung oder Ausbesserung durch eine steuerpflichtige Person Mit MWST, ohne Rückerstattungsanspruch: o Eigenveredelung durch eine steuerpflichtige, zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Person Mit MWST, mit Rückerstattungsanspruch: o Lohn- oder Eigenveredelung durch eine nicht steuerpflichtige Person o Eigenveredelung durch eine steuerpflichtige, nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Person
Auflagen Die Auflagen für den Bewilligungsinhaber werden im Einzelfall festgelegt. Sie sind abhängig von der Ware und der Veredelungsart.
• Weisungen für die Lokalebenen (ehemals Zollstellen) Die Weisungen für die Lokalebenen werden im Einzelfall festgelegt. Sie sind abhängig von der Ware und der Veredelungsart.
6 Mögliche Verfahren der aktiven Veredelung
Für die aktive Veredelung kommen drei verschiedene Verfahren zur Anwendung:
das ordentliche Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren: vgl. Ziffer 7;
das vereinfachte Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren: vgl. Ziffer 8;
das besondere Rückerstattungsverfahren für bestimmte landwirtschaftliche Grundstoffe: vgl. Ziffer 10.
7 Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren
7.1 Grundsätze des Verfahrens
Das Nichterhebungs- und das Rückerstattungsverfahren haben dieselbe Bedeutung. Beide Verfahren haben gemeinsam, dass sie durch eine nachgelagerte Abrechnung bei einer überwachenden Stelle abgeschlossen werden. Sie unterscheiden sich durch das Vorgehen bezüglich der Abgabenerhebung bei der Einfuhr:
Im Nichterhebungsverfahren werden die Abgaben (inkl. Spirituosensteuer, Tabak- und Biersteuer, Mineralölsteuer sowie Automobilsteuer) bedingt nicht erhoben.
Im Rückerstattungsverfahren werden die Abgaben beim Verbringen der Waren ins Zollgebiet erhoben und nach dem Verbringen der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet auf Antrag rückerstattet. Für das Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren ist in jedem Fall eine Bewilligung der WIZO notwendig. Letztere schreibt in der Bewilligung das anzuwendende Verfahren vor. Für die MWST gelten eigene Bestimmungen. Die Anwendung des Nichterhebungs- bzw. des Rückerstattungsverfahrens hat keinen Einfluss darauf, ob die MWST zu erheben ist oder nicht.
7.2 Verbringen der Ware zur Veredelung ins Zollgebiet
Die Zollanmeldung erfolgt mit e-dec Import / e-dec web Import. Veranlagungsbeispiel mit e-dec: Veranlagung von Spezialfällen (Ziffer 1.1.1) Der Bewilligungsinhaber ist in der Regel Empfänger oder Importeur der Ware. In Fällen, in denen er weder Importeur noch direkter Empfänger ist, muss der Bewilligungsinhaber im Feld «Warenbezeichnung» aufgeführt werden.
7.2.1 Fehlende Bewilligung
Fehlt im Zeitpunkt der Einfuhr die Bewilligung für die aktive Veredelung können die Waren auf Antrag der anmeldepflichtigen Person provisorisch zum Normalansatz veranlagt werden. Falls zum Zeitpunkt der Zollanmeldung ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt, kann die provisorische Veranlagung zum Präferenzansatz erfolgen. Das Vorgehen richtet sich nach den R-10-90.
Die Lokalebene lässt die Waren erst beim Vorliegen der AVV-Bewilligung zum Verfahren der aktiven Veredelung zu.
7.3 Verbringung der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet
Die Zollanmeldung erfolgt mit e-dec Export, e-dec web Export oder mit Passar Ausfuhr. Neben den üblichen Angaben müssen in der Ausfuhrzollanmeldung (AZA) / Warenanmeldung Ausfuhr (WA A) zusätzliche Angaben gemäss Infoblatt Form. 47.81 gemacht werden.
7.4 Abrechnung
7.4.1 Nichterhebungsverfahren
Der Bewilligungsinhaber muss das Nichterhebungsverfahren innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist mit einer Abrechnung bei der überwachenden Stelle abschliessen. Der Abrechnungsantrag ist mit Form. 47.92 zu stellen. In der Abrechnung weist der Bewilligungsinhaber nach, welche Mengen im VV ins Zollgebiet verbrachter oder im Äquivalenzverkehr verwendeter inländischer Waren fristgerecht als Veredelungserzeugnisse ausgeführt wurden. Die Angaben sind mit Veranlagungsverfügungen Ein- und Ausfuhr (e-dec Export und Passar mit Kopie AZA / WA A oder Barcodeliste) sowie Rezepturen, Fabrikationsrapporten und dergleichen zu belegen. Für die Abrechnung werden ausschliesslich Veranlagungsverfügungen anerkannt, die im Verfahren der aktiven Veredelung ausgestellt worden sind. Massgebend dafür ist für Veranlagungen mit e-dec die korrekte Kombination Veranlagungstyp und Verfahren, für Veranlagungen mit Passar die korrekte Kombination Warenbestimmung und Veredelungsverfahren. Sofern die 30- bzw. 60-tägige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, stehen für in der Abrechnung vorgelegte fehlerhafte Veranlagungsverfügungen die Berichtigungsmöglichkeiten im Rahmen von Artikel 34 bzw. Artikel 116 ZG offen. Der Abrechnungsantrag gilt in diesem Fall als Gesuch um Berichtigung der Veranlagungsverfügung. Im Zollgebiet verbleibende Waren Bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte
7.4.1.1 Abrechnung auf Antrag innerhalb der Abrechnungsfrist
Der Abrechnungsantrag ist durch den Bewilligungsinhaber spätestens 60 Tage nach Ablauf der Ausfuhrfrist mit dem Form. 47.92 bei der überwachenden Stelle einzureichen. Für die Detailabrechnung kann der Bewilligungsinhaber in Absprache mit der überwachenden Stelle eigene Vorlagen verwenden. Die Behandlung von im Zollgebiet verbleibenden Waren (Inlandverbrauch, Nebenprodukte, Abfälle) richtet sich nach Ziffer 8.6. Die Anrechnung der betroffenen Rohstoffmenge in der VV-Abrechnung hat der Bewilligungsinhaber mit dem ordentlichen Abrechnungsantrag (Form. 47.92) zu beantragen.
7.4.1.2 Abrechnung d’office nach Ablauf der Abrechnungsfrist
Reicht der Bewilligungsinhaber den Abrechnungsantrag nicht fristgerecht ein, gilt das Verfahren der aktiven Veredelung als nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und die bei der Einfuhr bedingt nicht erhobenen Abgaben werden fällig (Art. 59 Abs. 4 ZG). Für die Veranlagung der nicht fristgerecht abgerechneten Mengen ist die zolltarifarische Einreihung der Veranlagungsverfügung Einfuhr massgebend. Allfällige fristgerecht in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren sind zu berücksichtigen. Für Waren mit Zollerleichterung nach Verwendungszweck ist die Veranlagung zum zollbegünstigten Ansatz möglich, auch wenn der Bewilligungsinhaber keine entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Zweifel bestehen, dass die Verarbeitung/Verwendung gemäss der Zollbegünstigung erfolgt ist. Für beim Verbringen ins Zollgebiet ohne MWST veranlagte Waren erhebt die überwachende Stelle zusätzlich die MWST. Die überwachende Stelle schliesst das Verfahren mit einer Verfügung ab.
7.4.2 Rückerstattungsverfahren
Macht der Bewilligungsinhaber für die veredelten Waren eine Zollrückerstattung geltend, muss er den Abrechnungsantrag spätestens 60 Tage nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der überwachenden Stelle einreichen. Die Lokalebene nimmt die Rückerstattung mit dem Form. 25.70 vor und vermerkt die Rückerstattung unter Angabe der Menge und des Betrags im System e-dec. Die Rückerstattungen der im Rahmen des ordentlichen VV erhobenen Abgaben sind gebührenfrei (die Gebühr wird bereits mit Erteilung der Bewilligung erhoben). Analog dem Nichterhebungsverfahren muss die Menge der als Veredelungserzeugnisse ausgeführten Waren aus dem AVV unter Vorlage von Veranlagungsverfügungen sowie Rezepturen, Fabrikationsrapporten und dergleichen belegt werden. Für die Abrechnungen werden ausschliesslich Veranlagungsverfügungen anerkannt, die im Verfahren der aktiven Veredelung ausgestellt worden sind. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Ziffer 7.4.1 gelten sinngemäss. In den Bewilligungen wird festgehalten, inwieweit die Zölle für anfallende Verarbeitungsverluste rückerstattet werden können. Auf Gesuche um Rückerstattung nach Ablauf der Abrechnungsfrist wird nicht eingetreten.
7.4.3 Konsequenzen aus Zollanmeldungen, die für die Abrechnung nicht anerkannt
werden können:
Nichterhebungsverfahren: Nacherhebung der betroffenen Einfuhrabgaben. Im Äquivalenzprinzip besteht die Möglichkeit innerhalb der Ausfuhrfrist die fehlende Menge konform zu exportieren.
Rückerstattungsverfahren: Keine Rückerstattung der betroffenen Einfuhrabgaben
8 Vereinfachtes Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren
8.1 Anwendung
Das vereinfachte Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren wird angewendet, wenn die Lokalebenen zur Bewilligungserteilung zuständig sind oder wenn die WIZO dies in einer Bewilligung für den AVV vorschreibt. Für die Veranlagung von Beförderungsmitteln zum Karossieren, Umbau, zur Montage von Zubehörteilen oder ähnlichen Zwecken gilt eine eigene Regelung (vgl. Ziffer 9.8).
8.2 Bewilligung
Für Waren und Veredelungsarten gemäss Anhang zur Zollverordnung des BAZG erteilt die Lokalebene die Bewilligung mit der Annahme der Zollanmeldung. Für andere Waren und Veredelungsarten ist eine Bewilligung der WIZO erforderlich. Fehlt in einem solchen Fall die Bewilligung, ist die Veranlagung provisorisch mit e-dec Import zu beantragen, vgl. auch Ziffer 7.2.1.
8.3 Verbringen der Waren ins Zollgebiet
Die anmeldepflichtige Person hat das vereinfachte Nichterhebungsverfahren mit Form. 11.71 (Bürgschaft) und dasjenige des vereinfachten Rückerstattungsverfahrens mit dem Form. 11.72 (Barhinterlage) zu beantragen. Veranlagung vgl. auch Infoblatt Form 47.84 sowie Rückseite der beiden Formulare. Die Lokalebene:
prüft, ob die Zollanmeldung gemäss Vordruck ausgefüllt ist und die Angaben plausibel sind;
setzt die Ausfuhrfrist fest, welche generell 12 Monate beträgt (fällt der letzte Tag der festgesetzten Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Ausfuhrfrist am nächstfolgenden Werktag);
berechnet bei einer vorübergehenden Einfuhr die Einfuhrabgaben und kontrolliert, ob deren Sicherstellung gewährleistet ist. Bei einem Form. 11.71 (verbürgter Betrag) muss das verwendete ZAZ-Konto zudem eine Sicherheit für Zwischenabfertigung in mindestens der Höhe der sicherzustellenden Einfuhrabgaben aufweisen;
erfasst bei einem Form. 11.72 (hinterlegter Betrag) zusätzlich eine Version in e-gate und kassiert bei Barzahlung den sicherzustellenden Betrag ein;
nimmt die Zollanmeldung nach der Bereinigung allfälliger Unstimmigkeiten mit Stempel und Unterschrift an;
beschaut die Waren risikogerecht;
verwendet die Abschnitte wie folgt:
Form. 11.71 Form. 11.72
Abschnitt A Lokalebene Lokalebene Abschnitt B Anmeldepflichtige Person Anmeldepflichtige Person (Veranlagungsverfügung) (Veranlagungsverfügung):
Barzahlung: direkt aushändigen
ZAZ-Konto: Zustellung durch das Verarbeitungszentrum Abschnitt C BAZG Aussenhandelsstatistik Lokalebene Abschnitt D Kopie Kopie für anmeldepflichtige Person für anmeldepflichtige Person
Die anmeldepflichtige Person wird mit der Veranlagungsverfügung rechtsgenügend über die Folgen einer Nichteinhaltung der Ausfuhrfrist informiert.
8.4 Sicherstellung der Einfuhrabgaben
Bei Veranlagung mit Form. 11.71 werden die Einfuhrabgaben verbürgt, bei Veranlagung mit Form. 11.72 durch Hinterlage sichergestellt. Die WIZO kann in der allfällig erforderlichen Bewilligung vorsehen, dass die MWST nicht sichergestellt werden muss (Rubrik «MWST bei der Einfuhr»: «ohne»). Legt die anmeldepflichtige Person einen gültigen Ursprungsnachweis vor, ist dieser in der Zollanmeldung zu vermerken und der Präferenzzollansatz sicherzustellen.
Die Sicherheitsleistung bleibt bis zum ordnungsgemässen, vollständigen Abschluss unverändert bestehen.
8.5 Verbringen der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet
Die anmeldepflichtige Person muss den ordnungsgemässen Abschluss des vAVV innerhalb der Ausfuhrfrist beantragen. Die Zollanmeldung für das Verbringen der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet erfolgt mit dem Form. 11.86. Veranlagung vgl. auch Infoblatt Form 47.84 sowie Rückseite des Form. 11.86.
Die Lokalebene:
prüft, ob die Ausfuhrfrist der Einfuhrveranlagung (Form. 11.71 bzw. 11.72) noch nicht abgelaufen ist;
prüft, ob das Form. 11.86 gemäss Vordruck ausgefüllt ist und ob die Angaben mit der Einfuhrveranlagung übereinstimmen;
erfasst auf der Rückseite von Abschnitt B des Form. 11.71 bzw. 11.72 die wiederausgeführten Waren;
nimmt das Form. 11.86 nach der Bereinigung allfälliger Unstimmigkeiten mit Stempel und Unterschrift an;
beschaut die Waren risikogerecht;
verteilt die Abschnitte des Form. 11.86 wie folgt: Abschnitt A Lokalebene
Abschnitt B BAZG Aussenhandelsstatistik
Abschnitt C Anmeldepflichtige Person
händigt teilweise abgeschlossene Einfuhrveranlagungen der anmeldepflichtigen Person gegen Unterschrift aus;
erledigt vollständig abgeschlossene Form. 11.71 bzw. 11.72 mit dem Vermerk «komplett» (Totallöschung) und versendet diese wie folgt: o Form. 11.71: Lokalebene, über welche die Einfuhr getätigt wird; o Form. 11.72: bleibt bei der Lokalebene, über welche die Ausfuhr getätigt wird.
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Werden im vAVV eingeführte Waren nicht wieder ausgeführt, hat die anmeldepflichtige Person diese innerhalb der Ausfuhrfrist bei der Lokalebene, welche den vAVV eröffnet hat, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. In der Zollanmeldung ist ein Hinweis auf das betreffende Form. 11.71 bzw. 11.72 zu machen (mit Nr., Datum und Lokalebene, über welche die Einfuhr erfolgt ist).
8.6 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des vereinfachten Verfahrens
Unterlässt die anmeldepflichtige Person den ordnungsgemässen Abschluss des vAVV innerhalb der Wiederausfuhrfrist, wird die bedingt entstandene Zollschuld definitiv.
8.7 Überwachung
Die Lokalebene, bei der die Waren zur aktiven Veredelung veranlagt werden, überwacht das Verfahren. Nicht abgeschlossene Form. 11.71 erledigt die Lokalebene 60 Tage nach Verfall der Ausfuhrfrist durch Verbuchung des sichergestellten Betrages. Teilabschlüsse werden berücksichtigt, sofern diese bekannt sind. Nicht abgeschlossene Form. 11.72 werden 60 Tage nach Ablauf der Ausfuhrfrist im e-Gate automatisch verbucht.
9 Besonderheiten
9.1 Anschlussveredelung
Bei der Anschlussveredelung werden ins Zollgebiet verbrachte Rohstoffe bzw. Veredelungserzeugnisse von einem Bewilligungsinhaber an einen anderen Bewilligungsinhaber im Zollgebiet zur Durchführung weiterer Veredelungen übertragen. Dabei wird das Verfahren der ersten Veredelung mit der Übertragung der Waren an den Inhaber der Bewilligung für die Anschlussveredelung beendet. Für die Anschlussveredelung ist in jedem Fall je Veredler eine Bewilligung der WIZO notwendig. Das Schema «Anschlussveredelung» im Anhang bietet einen Überblick über das gesamte Verfahren anhand eines konkreten Beispiels (vgl. Ziffer 11.1).
9.1.1 Verfahren der ersten Veredelung
Das Verbringen der Rohstoffe ins Zollgebiet erfolgt nach den Bestimmungen von Ziffer 7.2. An die Stelle der Verbringung aus dem Zollgebiet tritt der Übergang der Veredelungserzeugnisse an den Inhaber der Bewilligung für die Anschlussveredelung. Für die Abrechnung des Verfahrens bei der überwachenden Stelle gelten die Bestimmungen von Ziffer 7.4. Jedoch muss der Bewilligungsinhaber an Stelle der Veranlagungsverfügungen Ausfuhr Kopien der Zollanmeldungen für die Überführung in die Anschlussveredelung vorlegen (Ziffer 9.1.2).
9.1.2 Übergang von der ersten Veredelung in die Anschlussveredelung
Der Inhaber der Bewilligung für die erste Veredelung muss innert 10 Tagen seit der Übertragung der Veredelungserzeugnisse an den Bewilligungsinhaber für die Anschlussveredelung bei der in seiner Bewilligung vorgeschriebenen Lokalebene eine neue Zollanmeldung einreichen. Bemessungsgrundlage für die neue Zollanmeldung bilden die im Veredelungserzeugnis enthaltenen, für die erste Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Rohstoffe. Für die Zollanmeldung gelten die folgenden Bestimmungen:
Anmeldung mit e-dec;
Vorlage der Bewilligung für die Anschlussveredelung;
Angaben gemäss Infoblatt Form. 47.81
Nichthandelsware gemäss R-25 Ziffer 2.2.2.1 Befreiungsliste;
innerhalb der Frist von 10 Tagen können mehrere Überführungen in die Anschlussveredelung zusammengefasst werden;
die Ausfuhrfrist berechnet sich ab dem Datum der Zollanmeldung (das Ausstellungsdatum der Veranlagungsverfügung ist nicht massgebend).
9.1.3 Verfahren der Anschlussveredelung
Das Verfahren wird mit der Veranlagungsverfügung für die Überführung in die Anschlussveredelung (Zollanmeldung gemäss Ziffer 9.1.2) eröffnet. Für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet und die Abrechnung bei der überwachenden Stelle gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.3 und 7.4.
9.2 Verbringen aus dem Zollgebiet durch Dritte
Das Verbringen der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet durch Dritte ist zulässig. In diesem Fall muss in der AZA / WA A zusätzlich zu den für den AVV notwendigen Angaben vermerkt werden, dass die Abrechnung durch den Bewilligungsinhaber erfolgt. Dieser bleibt für die korrekte Abrechnung verantwortlich.
9.3 Erstreckung der Ausfuhrfrist
Die Ausfuhrfrist kann auf ein schriftliches, fristgerecht eingereichtes und begründetes Gesuch hin wie folgt verlängert werden: Bevor die Frist erstreckt wird, prüft die überwachende Stelle, ob die Voraussetzungen für eine aktive Veredelung noch gegeben sind, insbesondere:
Wurde das Gesuch fristgerecht, d. h. innerhalb der Ausfuhrfrist eingereicht?
Ist die Begründung des Gesuchstellers plausibel?
Soll die im VV eingeführte Ware nach wie vor als Veredelungserzeugnis ausgeführt werden oder ist sie zum Verbleib im Zollgebiet bestimmt?
Sowohl im Nämlichkeitsverkehr als auch im Äquivalenzverkehr: Befindet sich die eingeführte Ware, die schweizerische Ersatzware oder das Veredelungserzeugnis noch bei der Bewilligungsinhaberin an Lager? Ist die Haltbarkeit der Ware (Lebensmittel) noch nicht überschritten?
Bestehen Anzeichen, dass die Verwendung (Veredelung und anschliessender Export) der Ware geändert hat?
9.3.1 Voraussetzungen erfüllt
9.3.1.1 Vereinfachtes Verfahren (Form. 11.71 bzw. 11.72)
Die Lokalebene:
vervollständigt das neue Form. 11.71 bzw. 11.72 mit einem Verweis auf die ursprüngliche Zollanmeldung (Nummer, Lokalebene, Ausstellungsdatum, Datum des ersten Verbringens der Waren);
legt die neue Frist fest;
überträgt allfällige Teilabschlüsse der ursprünglichen Form. 11.71 bzw. 11.72 auf das neue Form. 11.71 bzw. 11.72;
schliesst das ursprüngliche Form. 11.71 bzw. 11.72 mit einem Verweis auf das neue Form. 11.71 bzw. 11.72 ab;
beglaubigt das neue Form. 11.71 bzw. 11.72 und verteilt die Abschnitte gemäss Ziffer 8.3;
erhebt eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035).
9.3.1.2 Nichterhebungs- / Rückerstattungsverfahren
Die überwachende Stelle bestätigt dem Antragssteller die Fristerstreckung schriftlich und erhebt eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035)..
9.3.2 Voraussetzungen nicht erfüllt
Die zuständige Regionalebene verfügt die Ablehnung eines Fristverlängerungsgesuchs nach dem VwVG und entzieht gleichzeitig die aufschiebende Wirkung.
9.4 Endgültige Wiedereinfuhr von Waren aus dem AVV
Waren, die Bestandteile aus dem AVV enthalten und die nach erfolgtem Verbringen aus dem Zollgebiet endgültig wieder ins Zollgebiet verbracht werden, gelten nicht als inländische Rückwaren im Sinne von Artikel 10 ZG, da sie zumindest teilweise nicht aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen. Sie sind zum Normaltarif oder zum Präferenzansatz zu veranlagen. Die überwachende Stelle des ursprünglichen AVV‘s kann solche Waren innert 60 Tagen seit der Veranlagung auf Antrag zollfrei zulassen, sofern:
die übrigen Voraussetzungen als inländische Rückware erfüllt sind, und
die Zollabgaben für die ursprünglich im AVV ins Zollgebiet verbrachten Bestandteile entrichtet werden.
9.5 Vorübergehende Wiedereinfuhr von Waren aus dem AVV
Werden Waren, die Bestandteile aus dem AVV enthalten, vorübergehend wieder ins Zollgebiet verbracht (z. B. zur Nachbearbeitung oder zum Umpacken), ist eine neue Bewilligung für den AVV zu beantragen (WIZO oder Lokalebene in Fällen gemäss Ziffer 5.2). Sie dürfen nicht mit der ursprünglichen Bewilligung für den AVV veranlagt werden, wenn sie den Bedingungen der ursprünglichen Bewilligung (Waren- und / oder Veredelungsart) nicht mehr entsprechen.
9.6 Im Zollgebiet verbleibende Waren
9.6.1 Grundsatz
Im Zollgebiet verbleibende Waren (Inlandverbrauch, Nebenprodukte, verwertbare Abfälle) sind innerhalb der Abrechnungsfrist bei der überwachenden Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für im Rückerstattungs-Verfahren eingeführte Waren ist die Überführung grundsätzlich nicht notwendig, da anlässlich der Einfuhr die Abgaben erhoben wurden. Die anmeldepflichtige Person kann jedoch auch im Rückerstattungsverfahren eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragen.
9.6.1.1 Anmeldefrist zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Veräussert der Bewilligungsinhaber im Zollgebiet verbleibende Waren (Rohmaterial, Veredelungserzeugnisse) an einen Dritten, benötigt er eine Unterstellungserklärung Inland (Bewilligung der ESTV) um die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in eigenem Namen vorzunehmen. Ausserdem hat der Bewilligungsinhaber die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Die diesbezügliche Zollanmeldung bei der überwachenden Stelle kann auch erst nach diesem Statuswechsel erfolgen, jedoch spätestens im Monat, der auf den Verkauf, die Abgabe oder Verwendung folgt (unter Berücksichtigung der Abrechnungsfrist). Die überwachende Stelle kann die Einhaltung der Frist durch Einsicht in Verkaufsbelege, Übernahmebestätigungen oder ähnliche Belege überprüfen. Der Veredler muss jederzeit Auskunft darüber geben können, ob die im Inland verbleibende Ware bereits als solche des zollrechtlich freien Verkehrs gilt oder sich noch im Zollverfahren der aktiven Veredelung befindet. Der Bewilligungsinhaber hat die Überführung mit Form. 47.95 anzumelden. Gleichzeitig ist die betroffene Ware mit e-dec Import unter Hinweis auf die ursprüngliche Einfuhrveranlagung anzumelden (Nichthandelsware).
9.6.1.2 Die Anmeldung zur Überführung erfolgt fristgerecht
Werden die im Zollgebiet verbleibenden Waren fristgerecht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, findet ein Wechsel des Zollverfahrens nach Artikel 47 Abs. 2 ZG statt. Für die Veranlagung gelten folgende Grundsätze:
Gewicht: zuzüglich Anteil Verpackung bzw. Tarazuschlag;
Veranlagung nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der überwachenden Stelle angemeldet wird sowie nach den Bemessungsgrundlagen die zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten.
MWST: − Der Bewilligungsinhaber will die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, weil er sie an einen Dritten im Zollgebiet veräussert: o Steuerbemessungsgrundlage ist das dem Dritten fakturierte Entgelt. Hat der Bewilligungsinhaber keine Unterstellungserklärung Inland, ist sein Abnehmer als Importeur in der Zollanmeldung aufzuführen. − Der Bewilligungsinhaber will die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, ohne sie an einen Dritten zu veräussern: o Besteuert wird der Marktwert der betroffenen Waren (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Als Marktwert gilt der Preis, den der Veredler im Zeitpunkt der Annahme der (nachträglichen) Zollanmeldung für die Waren bezahlen müsste, wenn er diese bei einem selbstständigen Lieferanten unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs kaufen würde. Der Wert ist mit adäquaten Dokumenten zu belegen.
9.6.1.3 Die Anmeldung zur Überführung erfolgt nicht fristgerecht
Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Ablauf der massgebenden Frist angemeldet, so handelt es sich um einen nicht ordnungsgemässen Abschluss des AVV nach Artikel 59 Abs. 4 ZG. Dies hat zur Folge, dass die Einfuhrabgaben nach der zolltarifarischen Einreihung gemäss der Veranlagungsverfügung Einfuhr fällig werden (vgl. Ziffer 7.4.1.2).
9.6.2 Abfälle und Nebenprodukte
Die bei der Veredelung anfallenden Abfälle und Nebenprodukte können entweder analog der Veredelungserzeugnisse innerhalb der Ausfuhrfrist ausgeführt werden oder sind nach den Auflagen der Bewilligung in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Die Ausführungen von Ziffer 9.6.1.1 bezüglich der Frist zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten auch hier. Ist die WIZO Bewilligungsstelle, wird jeweils in den Auflagen der Bewilligung festgehalten, wie die bei der Veredelung anfallenden Abfälle und Nebenprodukte zu behandeln sind. Ist die Lokalebene Bewilligungsstelle, müssen Abfälle und Nebenprodukte bei der Ausfuhrveranlagung der Veredelungserzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
verwertbare Abfälle und Nebenprodukte sind nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu veranlagen;
für verwertbare Abfälle und Nebenprodukte, welche im Zollgebiet vernichtet werden sollen oder zu Futter-, Düng- oder ähnlichen Zwecken verwendet werden, gelten die Bestimmungen der Ziffern 9.6.3 und 9.6.4;
nachgewiesene, nicht verwertbare Abfälle und Nebenprodukte können abgabenfrei zugelassen werden.
Im Äquivalenzverkehr können an Stelle der Veranlagung der Abfälle und Nebenprodukte auch verarbeitete inländische Ersatzwaren ausgeführt werden.
9.6.3 Vernichtung
Zur aktiven Veredelung veranlagte, ohne Veredelung im Zollgebiet verbleibende Waren können auf ein begründetes Gesuch hin vernichtet werden. Eine Vernichtung liegt vor, wenn die Ware nach der Vernichtung zerstört und nicht mehr gebrauchsfähig ist. Toleriert wird, dass durch den Prozess Wärme oder Energie gewonnen wird, wie dies beispielsweise in einer Kehrichtverbrennungsanlage oder in einer Biogasanlage geschieht. Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass die Eigentümerin der Ware kein Entgelt dafür erhält. Das Gesuch ist vor Ablauf der Ausfuhrfrist an die überwachende Stelle zu richten. Diese entscheidet im Rahmen ihrer Risikobeurteilung, ob nur ein Nachweis der Vernichtung vorzulegen ist oder ob die Vernichtung unter Zollüberwachung erfolgen muss. Die vernichteten Waren sind im Abrechnungsantrag entsprechend aufzuführen. Die mit Einverständnis der überwachenden Stellen nach Vorgabe vernichteten Mengen werden abgabenfrei zugelassen (Nichterhebungsverfahren) bzw. die entsprechenden Zollabgaben werden erstattet (Rückerstattungsverfahren).
9.6.4 Verwertung an Stelle der Vernichtung
Der Bewilligungsinhaber kann beantragen, dass im Zollgebiet verbleibende Waren zu Futter- , Düng- oder ähnlichen Zwecken verwendet werden. Das entsprechende Gesuch muss der überwachenden Stelle innerhalb der Ausfuhrfrist und vor Verwendung der Waren im Zollgebiet eingereicht werden. Die mit Einverständnis der überwachenden Stellen verwerteten Mengen sind nachzuweisen und im Abrechnungsantrag entsprechend aufzuführen. Die überwachende Stelle lässt die Waren zum für die jeweilige Verwendung zutreffenden Zoll- und MWST-Ansatz zu.
9.7 Wiederausfuhr ohne Veredelung
Waren aus dem AVV können vor Ablauf der Ausfuhrfrist in unveredeltem Zustand wieder ins Herkunftsland ausgeführt werden, sofern sie sich für die vorgesehene Veredelung als ungeeignet erweisen oder der Veredelungsauftrag annulliert wird. Entsprechende Waren sind bei der Ausfuhr im Verfahren der Veredelung anzumelden (vgl. Form. 47.81). Zusätzlich ist zu vermerken, dass es sich um unveredelte Ware handelt. Die betreffenden Mengen sind im Abrechnungsantrag aufzuführen. Sie können von der überwachenden Stelle in der Abrechnung berücksichtigt werden. Werden Waren aus anderen Gründen in unveredeltem Zustand wieder ausgeführt, ist der Entscheid der WIZO einzuholen.
9.8 Beförderungsmittel zur Ausbesserung, zum Karossieren, zum Umbau, zur Montage von Zubehörteilen oder ähnlichen Zwecken
Als Beförderungsmittel im Sinne dieser Ziffer gelten private und gewerbliche Strassen-, Bahn-, Wasser- und Luftfahrzeuge (inkl. Spezialfahrzeuge und Behälter). Für diese gelten bei der Veranlagung im AVV die nachstehenden besonderen Bestimmungen.
9.8.1 Immatrikulierte Luftfahrzeuge
Immatrikulierte Luftfahrzeuge sind nach dem vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren zu veranlagen. Die Flughafendienststellen können an Stelle des vereinfachten Verfahrens die Anwendung von Kontrollmitteln wie Vormerkscheine, Excel-Tabellen o. ä. bewilligen.
9.8.2 Andere immatrikulierte Beförderungsmittel
Andere immatrikulierte Beförderungsmittel können ohne Formalitäten ins Zollgebiet verbracht und wieder ausgeführt werden.
An Stelle der formlosen Anmeldung können die Lokalebenen andere immatrikulierte Beförderungsmittel auf Antrag auch im vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren veranlagen.
9.8.3 Nicht immatrikulierte Beförderungsmittel
Nicht immatrikulierte Beförderungsmittel sind nach dem vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren zu veranlagen.
9.8.4 Neumaterial
Formlos eingeführte Beförderungsmittel Im Zollgebiet beigefügtes Neumaterial mit einer Eigenmasse von mehr als 200 kg oder einem statistischen Wert von mehr als 2000 Franken ist zur Ausfuhr anzumelden (mit e-dec Export / e-dec Export web oder mit Passar Ausfuhr). Im vereinfachten Verfahren der aktiven Veredelung eingeführte Beförderungsmittel Die Veranlagung richtet sich nach Form. 47.84.
9.9 Drawback-Bestimmungen
Für Erzeugnisse, welche aus Vormaterialien aus der aktiven Veredelung hergestellt werden, dürfen nur bedingt präferenzielle Ursprungsnachweise im Rahmen der Freihandelsabkommen der Schweiz ausgestellt werden. Detaillierte Bestimmungen sind dem R-30 Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung zu entnehmen.
10 Besonderes Rückerstattungsverfahren
10.1 Anwendungsbereich
Die aktive Veredelung nach dem besonderen Rückerstattungsverfahren beschränkt sich auf folgende landwirtschaftliche Grundstoffe:
pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 unter sich;
tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 unter sich;
Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker;
andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703, ausgenommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie chemisch reine Fructose und Maltose;
Hartweizen;
Butter;
Vogeleier in der Schale, frisch, als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie bestimmt.
10.2 Zollveranlagung
Die Rohstoffe sind nach den allgemeinen Bestimmungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Die AZA / WA A der Veredelungserzeugnisse muss im Verfahren des besonderen Veredelungsverkehrs erfolgen, vgl. Infoblatt Form. 47.91. Überwachende Stelle im besonderen Rückerstattungsverfahren ist die WIZO. Diese erstattet auf Antrag und auf Grundlage der hinterlegten Rezepturen die Einfuhrzölle für die verarbeiteten landwirtschaftlichen Grundstoffe, vgl. Wegleitung Form. 47.90.