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R-10-80 Passive Veredelung

BAZG R-10-80-2025-01-01 · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Vom 1. Jan. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bazg-ofdf-udsc/r-10-80-2025-01-01/de/r-10-80-passive-veredelung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Quelle

R-10-80 Passive Veredelung

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr

Wirtschaftsmassnahmen und Zollbefreiungen A.57 1. Januar 2025

Richtlinie 10-80

Passive Veredelung

Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.

Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.

1 Rechtliche Grundlagen

• Zollgesetz Art. 13, 60 (ZG; SR 631.0)

• Zollverordnung Art. 45 - 49, 171 - 173, 245 (ZV; SR 631.01)

• Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr (SR 631.016)

• Zollverordnung des BAZG Art. 56, 57 und Anhang (ZV-BAZG; SR 631.013)

2 Definition und Bedeutung

Der passive Veredelungsverkehr (PVV) umfasst die vorübergehende Verbringung von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) aus dem Zollgebiet. Der PVV gibt der Schweizer Wirtschaft die Möglichkeit, gewisse Arbeitsgänge im Ausland ausführen zu lassen und die Veredelungserzeugnisse zollfrei oder zu einem reduzierten Zollansatz wieder ins Zollgebiet zu verbringen. Es handelt sich um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, bei dessen Abwicklung verschiedene Auflagen zu beachten sind. Das Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 13 und 60 ZG ist deshalb bewilligungspflichtig. Kann das Veredelungserzeugnis nach Zolltarif oder auf Grund eines Ursprungszeugnisses zollfrei eingeführt werden, erübrigt sich das Verfahren der passiven Veredelung. Die zur passiven Veredelung bestimmten Waren können in diesem Fall nach den allgemeinen Bestimmungen zur Ausfuhr angemeldet werden (mit Angabe des Zwecks der Ausfuhr in der Ausfuhrzoll- bzw. Warenanmeldung). Für diese Fälle ist das Merkblatt 47.89 massgebend. Stellt sich anlässlich der Einfuhr heraus, dass aufgrund eines fehlenden gültigen Ursprungsnachweises keine präferenzielle Veranlagung beantragt werden kann und die Zollabgaben deshalb geschuldet sind, so kann nachträglich keine Zollbefreiung im Verfahren der passiven Veredelung geltend gemacht werden.

Die Kosten für die Veredelung inkl. Transport und Zollabfertigung unterliegen bei der Wiedereinfuhr hingegen der MWST.

3 Begriffe

• Passiver VV

Veredelung inländischer Waren ausserhalb des Zollgebiets und Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet. • Eigen-VV

Die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachte Ware ist im Eigentum einer ausserhalb des Zollgebiets domizilierten Person. • Lohn-VV

Die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachte Ware ist im Eigentum einer im Zollgebiet domizilierten Person. Aus diesen Begriffen ergeben sich die Kombinationen passiver Eigenveredelungsverkehr (PEVV) und passiver Lohnveredelungsverkehr (PLVV). Der PEVV kommt in der Praxis sehr selten vor.

• Bearbeitung

Behandlung, bei der eine Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt. Darunter fallen auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage sowie das Zusammen- oder Einbauen und dergleichen von Waren. • Verarbeitung

Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale einer Ware führt (z. B. Verarbeiten von Milchpulver zu Schokolade). • Ausbesserung (Reparatur)

Behandlung, die eine gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Ware wieder unbeschränkt gebrauchsfertig macht. • Veredelungserzeugnis

Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware entstanden ist. • Einfuhrfrist

Frist, in der eine zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachte Ware oder eine ausländische Ersatzware im Äquivalenzverkehr als Veredelungserzeugnis ins Zollgebiet verbracht werden kann. • Äquivalenzverkehr

Die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren können durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein. • Nämlichkeitsverkehr

Die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren müssen physisch als Veredelungserzeugnis wieder ins Zollgebiet verbracht werden. • Überwachende Stelle

BAZG Grundlagen oder Lokalebene, die einen PVV überwacht.

4 Grundsätzliches

• Der Rohstoff wurde zur Veredelung (Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung) vorübergehend aus dem Zollgebiet verbracht, das Veredelungserzeugnis ist für das Zollgebiet bestimmt.

• Das BAZG gewährt für die Veredelungserzeugnisse Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn das Verfahren der passiven Veredelung bei der Veranlagung beantragt wird

• Verfahren ist bewilligungspflichtig

• Bewilligung kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

5 Bewilligung

5.1 Allgemeines

Bewilligungen werden Personen erteilt, welche ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben. Besondere Ein- und Ausfuhrbestimmungen (z. B. veterinärrechtliche Vorschriften oder Bewilligungen von Bundesämtern) werden durch eine Bewilligung für den PVV nicht aufgehoben.

5.2 Zuständigkeit Lokalebenen

Sofern die Veranlagung im vereinfachten Nichterhebungsverfahren erfolgt, erteilen die Lokalebenen (ehemals Zollstellen) die Bewilligungen für die folgenden Waren und Veredelungsarten:

Ware Veredelung Beispiele

Privatwaren aller Art Veredelungen aller Art (Reiseverkehr)*

Handelswaren aller Art Ausbesserung* Einen defekten Motor wieder gebrauchsfähig machen

Handelswaren aller Art Restaurieren* Einen antiken Schrank wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzen

Handelswaren aller Art Einfache Bearbeitungen wie • Bedrucken von T-Shirts Bedrucken, Lackieren, • Färben von Gewebe Schleifen, Stanzen o. ä.

  • Schleifen von Maschinenteilen

  • Stanzen von Stahlblech

  • Etikettieren von Flaschen

  • Verchromen von Armaturen

  • Pulverbeschichten von Motorenteilen

  • Zusammenschweissen von Rohrabschnitten Maschinen, Apparate und Modifizieren, Updaten* Eine Werkzeugmaschine mit Geräte aller Art neuen Werkzeugen bestücken

Beförderungsmittel aller Karossieren, Umbau, Mon- Art (inkl. Zubehör) tage von Zubehörteilen oder ähnliche Zwecke

* Gilt immer als Nichthandelsware gem. Befreiungsliste (R-25, Ziffer 2.2.2.1).

Bei Kombinationen von verschiedenen Veredelungen (z. B. Gewebe färben, besticken und zuschneiden / konfektionieren zu Bettwäsche) ist eine Bewilligung der WIZO notwendig. Für das Abfüllen oder Abpacken von Waren ist ebenfalls eine Bewilligung der WIZO notwendig. Bestehen Zweifel, ob die Kompetenz zur Bewilligungserteilung im konkreten Fall bei der Lokalebene liegt, kann die Lokalebene die Sendung im vereinfachten Nichterhebungsverfahren zulassen. Die WIZO ist mit einer Kopie der Zoll- bzw. Warenanmeldung zu informieren. Die Zoll- bzw. Warenanmeldung für das vereinfachte Nichterhebungsverfahren genügt als Bewilligungsgesuch. Die Lokalebene erteilt die Bewilligung formlos und gebührenfrei mit der Annahme der Zoll- bzw. Warenanmeldung.

5.3 Zuständigkeit WIZO

5.3.1 Gesuche

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den PVV sind mit dem Formular 47.85 an die WIZO zu richten. Sofern die Angaben gemäss dem Formular vorhanden sind, können die Gesuchsteller auch eigene Vorlagen verwenden. Die Gesuche werden bewilligt, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

5.3.2 Erläuterungen zur Bewilligung

• Form

Die Bewilligungen der WIZO werden in Formularform erteilt. Sie stellen eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung dar. • Menge

Bewilligungen mit Mengenbeschränkung müssen der Ausfuhrdienststelle im Original vorgelegt werden. Die Dienststelle schreibt jede Ausfuhr mit Angabe der Nummer der Veranlagungsverfügung ab. Bewilligungen ohne Mengenbeschränkung müssen nicht abgeschrieben werden und können der Dienststelle auch als Kopie vorgelegt werden. • Ausfuhrfrist

Diese bezeichnet das Datum, bis zu welchem Waren zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbracht werden können. Sie ist für die Berechnung der Einfuhrfrist nicht massgebend. • Einfuhrfrist

In der Bewilligung wird die Frist für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet in der Regel in Monaten vorgeschrieben. Sie berechnet sich jeweils ab dem Datum der Ausfuhr (das Datum der Veranlagungsverfügung ist nicht massgebend). • Auflagen

Die Auflagen für den Bewilligungsinhaber werden individuell und abhängig von der Ware und der Veredelungsart festgelegt. • Weisungen für Lokalebenen (ehemals Zollstellen) Die Weisungen für die Lokalebenen werden individuell und abhängig von der Ware und der Veredelungsart festgelegt.

6 Verfahren der passiven Veredelung

Für die passive Veredelung kommen zwei Verfahren zur Anwendung: • das Nichterhebungsverfahren;

• das vereinfachte Nichterhebungsverfahren.

7 Nichterhebungsverfahren

7.1 Grundsätze des Verfahrens

Das Nichterhebungsverfahren wird durch eine nachgelagerte Abrechnung bei einer überwachenden Stelle abgeschlossen. Es wird i.d.R. in folgenden Fällen angewendet: • regelmässiger Verkehr;

• wenn für die Erledigung des Verfahrens Fabrikationsrapporte, Rezepturen und dergleichen erforderlich sind;

• wenn für die Veredelungserzeugnisse reduzierte Zölle nach Artikel 49 Absätze 2 und 3 ZV zu erheben sind.

Die WIZO schreibt in der Bewilligung u. a. vor, mit welchen Unterlagen das Verfahren abzuschliessen und wie der Veredelungsmehrwert zu veranlagen ist.

7.2 Verbringen der Rohstoffe zur Veredelung aus dem Zollgebiet

Die Zollanmeldung bzw. Warenanmeldung erfolgt mit e-dec Export / e-dec web Export oder Passar Ausfuhr. Neben den üblichen Angaben müssen in der AZA / WA A zusätzliche Angaben gemäss Infoblatt Form. 47.86 gemacht werden. Im Nichterhebungsverfahren ist immer eine Bewilligung der WIZO notwendig. Wird eine Veranlagung im Nichterhebungsverfahren beantragt, obwohl keine Bewilligung der WIZO vorliegt, ist wie folgt vorzugehen: Zollanmeldung mit: e-dec Export / e-dec web Export Veranlagungstyp «Normalveranlagung» Passar Warenbestimmung «Ausfuhr aus dem freien Verkehr» In der Veranlagung vermerken, dass bei Vorlage der Bewilligung der WIZO innert 60 Tagen nachträglich die Veranlagung mit Veranlagungstyp «Veredelungsverkehr» (edec) bzw. Warenbestimmung «Ausfuhr zur passiven Veredelung» (Passar) möglich ist.

7.3 Verbringen der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet

Die Zollanmeldung erfolgt mit e-dec Import bzw. e-dec web Import. Neben den üblichen Angaben müssen in der EZA zusätzliche Angaben gemäss Infoblatt Form. 47.86 gemacht werden. Veranlagungsbeispiel mit e-dec: «Veranlagung von Spezialfällen» (Ziffer 1.1.3, Phase 1). Die Dienststelle, bei der die Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, nimmt die Veranlagung nach den allgemeinen Bestimmungen vor. Es werden keine Abgaben fällig. Die Erhebung der Abgaben erfolgt im Rahmen der Abrechnung bei der überwachenden Stelle.

7.4 Abrechnung

7.4.1 Allgemeines

Das Nichterhebungsverfahren ist innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist mit einer Abrechnung bei der überwachenden Stelle abzuschliessen. Dabei muss der Bewilligungsinhaber nachweisen: • welche Mengen im Nichterhebungsverfahren aus dem Zollgebiet verbrachter oder im Äquivalenzverkehr verwendeter ausländischer Waren als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht wurden;

• dass die Veredelungserzeugnisse innerhalb der in den Veranlagungsverfügungen Ausfuhr gesetzten Frist ins Zollgebiet verbracht wurden.

Die Angaben in den Abrechnungen sind mit Veranlagungsverfügungen Aus- und Einfuhr (e-dec Export und Passar mit Kopie AZA / WA A oder Barcodelisten) sowie Rezepturen, Fabrikationsrapporten und dergleichen zu belegen. Für die Abrechnungen werden ausschliesslich Veranlagungsverfügungen anerkannt, die im Verfahren der passiven Veredelung ausgestellt worden sind. Massgebend dafür ist für Veranlagungen mit e-dec die Kombination Veranlagungstyp und Verfahren, für Veranlagungen mit Passar die korrekte Kombination Warenbestimmung und Veredelungsverfahren. Sofern die 30- bzw. 60-tägige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, stehen für mit der Abrechnung vorgelegte fehlerhafte Veranlagungsverfügungen die Berichtigungsmöglichkeiten im Rahmen Artikel 34 bzw. Artikel 116 ZG offen. Der Abrechnungsantrag gilt in diesem Fall als Gesuch um Berichtigung der Veranlagungsverfügung.

7.4.2 Veranlagung des Veredelungsmehrwertes

Der im Ausland erzielte Veredelungsmehrwert ist zu veranlagen. Die Berechnungsmethoden sind in Artikel 49 ZV vorgeschrieben. Die WIZO schreibt in der Bewilligung für den PVV die Veranlagung vor. Anlässlich der Abrechnung muss der Bewilligungsinhaber die Veranlagung der Einfuhrabgaben mit einer Zollanmeldung über e-dec veranlassen. Veranlagungsbeispiel mit e-dec: «Veranlagung von Spezialfällen» (Ziffer 1.1.3, Phase 2).

7.4.3 Abrechnung d’office nach Ablauf der Abrechnungsfrist

Reicht der Bewilligungsinhaber die Abrechnung nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, werden die zur Einfuhr veranlagten Veredelungserzeugnisse (Phase 1) durch die überwachende Stelle nach den allgemeinen Bestimmungen veranlagt. Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der eingeführten Veredelungserzeugnisse sowie nach den im Zeitpunkt der Einfuhr (Phase 1) geltenden Ansätzen.

7.5 Erstreckung der Einfuhrfrist

Die überwachenden Stellen können die Einfuhrfrist auf ein fristgerecht eingereichtes und begründetes Gesuch hin um jeweils 12 Monate erstrecken. Bevor die Frist erstreckt wird, prüft die überwachende Stelle, ob die Voraussetzungen für eine passive Veredelung noch gegeben sind, insbesondere: • Wurde das Gesuch fristgerecht, d. h. innerhalb der Einfuhrfrist eingereicht?

• Ist die Begründung des Gesuchstellers plausibel?

• Soll die im VV ausgeführte Ware nach wie vor als Veredelungserzeugnis wieder eingeführt werden oder ist sie zum Verbleib im Zollausland bestimmt?

• Bestehen Anzeichen, dass die Verwendung (Veredelung und anschliessender Import) der Ware geändert hat?

Kann das Gesuch gutgeheissen werden, wird die Fristerstreckung von der überwachenden Stelle schriftlich bestätigt. Die überwachende Stelle erhebt für die Fristverlängerung eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035). Wird die ausgeführte Ware nicht wieder eingeführt, ist das Verfahren nach Ablauf der Einfuhrfrist abgeschlossen.

8 Vereinfachtes Nichterhebungsverfahren

8.1 Anwendung

Das vereinfachte Nichterhebungsverfahren wird angewendet, wenn die Lokalebenen zur Bewilligungserteilung zuständig sind oder wenn die WIZO es in einer Bewilligung für den PVV vorschreibt. Für die Veranlagung von Beförderungsmitteln zum Karossieren, Umbau, zur Montage von Zubehörteilen oder ähnlichen Zwecken gilt eine eigene Regelung.

8.2 Verbringen zur Veredelung aus dem Zollgebiet

8.2.1 Zoll- bzw. Warenanmeldung

Für die Ausfuhrzoll- bzw. Warenanmeldung gelten die Bestimmungen des Infoblattes Form. 47.87.

8.2.2 Bewilligung

Für Waren und Veredelungsarten nach Ziffer 5.2 erteilt die Lokalebene die Bewilligung mit der Annahme der Zoll- bzw. Warenanmeldung. Für andere Waren und Veredelungsarten muss eine Bewilligung der WIZO vorgelegt werden. Fehlt in einem solchen Fall die Bewilligung und wird eine Veranlagung im vereinfachten Nichterhebungsverfahren beantragt, ist analog Ziffer 7.2 vorzugehen.

8.2.3 Einfuhrfrist

Die Einfuhrfrist beträgt generell 12 Monate. Sie berechnet sich ab dem Tag der Ausfuhr der Waren im vereinfachten Nichterhebungsverfahren. Das genaue Datum ist in der Ausfuhrzoll- bzw. Warenanmeldung zu vermerken. Die Lokalebene, über welche die Ausfuhr getätigt wird, kann die Einfuhrfrist auf ein fristgerecht eingereichtes und begründetes Gesuch hin um jeweils 12 Monate erstrecken.

Die übrigen Bestimmungen der Ziffer 7.5 gelten analog.

8.3 Verbringen der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet

8.3.1 Zollanmeldung

Für die Einfuhrzollanmeldung gelten die Bestimmungen des Infoblattes Form. 47.87. Veranlagungsbeispiel mit e-dec: «Veranlagung von Spezialfällen» Zusammen mit der EZA ist der Lokalebene, über welche die Einfuhr getätigt wird, eine Kopie der Veranlagungsverfügung Ausfuhr für das vereinfachte Nichterhebungsverfahren sowie die Kopie einer allfälligen Bewilligung der WIZO vorzulegen. Erfolgte die Ausfuhrzoll- bzw. Warenanmeldung nicht im Verfahren des vPVV oder wurde die Einfuhrfrist nicht eingehalten, verfällt der Anspruch auf eine begünstigte Einfuhr der Veredelungserzeugnisse im Rahmen von Artikel 13 ZG.

8.3.2 Veranlagung des Veredelungsmehrwertes

Im vereinfachten Nichterhebungsverfahren ist immer das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht zu veranlagen (Veredelungsmehrwert im Sinne von Artikel 49 ZV). Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des Veredelungserzeugnisses. Entsteht durch die Veredelung kein Mehrgewicht, erfolgt die Einfuhr des Veredelungserzeugnisses zollfrei. (Ausnahme: ist für die Veranlagung im PVV eine Bewilligung der WIZO erforderlich, sind die Auflagen gemäss der entsprechenden Bewilligung massgebend). Als Mehrgewicht gelten auch bei der Ausbesserung einer Ware ersetzte Teile (Neumaterial). Das Mehrgewicht ist in der Zollanmeldung als separate Tarifposition zu erfassen. Veranlagungsbeispiel: «Veranlagung von Spezialfällen»

8.3.2.1 Abschluss des vereinfachten Nichterhebungsverfahrens

Mit der Veranlagung des Mehrgewichts und der Veredelungskosten ist das vereinfachte Nichterhebungsverfahren abgeschlossen. Es können auch Teileinfuhren vorgenommen werden.

9 Beförderungsmittel zur Ausbesserung, zum Umbau oder ähnlichen Zwecken

Als Beförderungsmittel im Sinne dieser Ziffer gelten private und gewerbliche Strassen-, Bahn-, Wasser- und Luftfahrzeuge (inkl. Spezialfahrzeuge und Behälter). Für diese gelten bei der Veranlagung im PVV die nachstehenden besonderen Bestimmungen.

9.1 Immatrikulierte Luftfahrzeuge

Immatrikulierte Luftfahrzeuge sind nach dem vereinfachten Nichterhebungsverfahren zu veranlagen. Die Flughafendienststellen können an Stelle des vereinfachten Verfahrens die Anwendung von Kontrollmitteln wie Vormerkscheine, Excel-Tabellen o. ä. bewilligen.

9.2 Andere immatrikulierte Beförderungsmittel

Andere immatrikulierte Beförderungsmittel können ohne Formalitäten aus dem Zollgebiet verbracht werden. An Stelle der Veranlagung ohne Formalitäten können die Lokalebenen andere immatrikulierte Beförderungsmittel auf Antrag auch im vereinfachten Nichterhebungsverfahren veranlagen.

9.3 Nicht immatrikulierte Beförderungsmittel

Nicht immatrikulierte Beförderungsmittel sind nach dem vereinfachten Nichterhebungsverfahren zu veranlagen. Beförderungsmittel, welche nach Zolltarif oder auf Grund eines Ursprungszeugnisses zollfrei wieder eingeführt werden können: vgl. Ziffer 9.5.

9.4 Nicht konform ins Ausland verbrachte Beförderungsmittel sowie Fristablauf des vereinfachten Nichterhebungsverfahrens im Ausland

Wurden immatrikulierte Luftfahrzeuge oder andere Beförderungsmittel anders als in den Bestimmungen von Ziffer 9.1 bis 9.3 vorgeschrieben zur passiven Veredelung aus dem Zollgebiet verbracht oder ist die Frist des vereinfachten Nichterhebungsverfahrens im Ausland abgelaufen, ist bei der Wiedereinfuhr des veredelten Beförderungsmittels Folgendes anwendbar: • Mit Nachweis, dass das Beförderungsmittel aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammt (z. B. Verzollungsnachweis, inländische Kontrollschilder oder im Ausland abgelaufenes vereinfachtes Nichterhebungsverfahren): Beförderungsmittel zollfrei zulassen; Neumaterial und Arbeit gemäss den allgemeinen Vorschriften veranlagen. Diese Ausnahmeregelung ist nicht anwendbar, wenn das Beförderungsmittel nicht mehr gegenständlich erhalten ist und z. B. in Einzelteile zerlegt wiedereingeführt wird. Mehrwertsteuer: vgl. R-69-11 Ziffer 2.1.7.3.

• Ohne Nachweis, dass das Beförderungsmittel aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammt: Beförderungsmittel gemäss den allgemeinen Vorschriften in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.

9.5 Neumaterial

Bei der Verbringung des veredelten Beförderungsmittels ins Zollgebiet ist das Neumaterial zu veranlagen. Liegt ein gültiger Ursprungsnachweis über das ganze Beförderungsmittel vor, wird das Neumaterial zollfrei zugelassen. Für Privatfahrzeuge erfolgt die Veranlagung des Neumaterials nach dem D-102, für die übrigen Fahrzeuge nach dem Zolltarif Tares.