R-10-90 Provisorische Veranlagung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Zollveranlagung A.58 1. Juni 2026
Richtlinie 10-90
Provisorische Veranlagung
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Rechtliche Grundlagen
• Zollgesetz (ZG; SR 631.0)
• Zollverordnung (ZV; SR 631.01)
• Zollverordnung des EFD (ZV-EFD; SR 631.011)
• Zollverordnung des BAZG (ZV-BAZG; SR 631.013)
• Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
• Zolltarifgesetz (ZTG; SR 632.10)
2 Allgemeines
(ZG Art. 39; ZV Art. 93 Abs. 1)
Waren, über welche die anmeldepflichtige Person verfügen will, deren definitive Überführung in das gewünschte Zollverfahren jedoch aus stichhaltigen Gründen nicht sofort möglich ist, werden provisorisch veranlagt.
Mit der provisorischen Veranlagung werden die Abgaben sichergestellt und gleichzeitig wird eine Frist gesetzt, innerhalb welcher die Waren definitiv in ein Zollverfahren übergeführt werden müssen.
Die anmeldepflichtige Person erhält eine provisorische Veranlagung, die jedoch keine beschwerdefähige Veranlagungsverfügung im Sinne von Artikel 38 ZG darstellt.
Die zuständige Lokalebene kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
• Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Ziffer 5);
• Ausfuhrverfahren (vgl. Ziffer 6);
• Verfahren der vorübergehenden Verwendung (vgl. Ziffer 7);
• Verfahren der aktiven Veredelung (vgl. Ziffer 8);
• Verfahren der passiven Veredelung (vgl. Ziffer 9).
Die provisorische Veranlagung kann von der Lokalebene angeordnet oder von der anmeldepflichtigen Person beantragt werden. Sie entbindet indes die anmeldepflichtige Person nicht von ihrer Sorgfaltspflicht eine vollständige und wahrheitsgetreue Anmeldung zu erstellen.
Gibt die Lokalebene einem Antrag auf provisorische Veranlagung nicht statt, kann die von der Lokalebene angeordnete definitive Veranlagung im ordentlichen Beschwerdeverfahren angefochten werden (ZG Art. 116).
3 Zulässigkeit der provisorischen Veranlagung
3.1 Gründe für die provisorische Veranlagung
(ZV Art. 93 Abs. 2)
Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
• Begleitdokumente bzw. Zollanmeldungen (z. B. 18.44 oder 11.32) für die Gewährung einer Zollermässigung oder Zollbefreiung fehlen;
• die erforderliche Verwendungsverpflichtung für die Inanspruchnahme eines reduzierten Zollansatzes (vgl. Art. 51 ZV) noch nicht durch den Importeur oder Empfänger beim BAZG Grundlagen hinterlegt wurde;
• die Zollbemessungsgrundlage unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist (vgl. ZTG Art. 2);
• die Bewilligung BAZG Grundlagen / zuständige Regionalebene für die Veranlagung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung fehlt (vgl. R-10-60);
• die Bewilligung BAZG Grundlagen für die Veranlagung im Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung fehlt (vgl. R-10-70 oder R-10-80);
• die Lokalebene im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
• die Lokalebene Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat;
• die Lokalebene Zweifel an der Richtigkeit von Angaben hat, die zur Erhebung von zusätzlichen Abgaben (andere als die MWST) führen (z. B. VOC-Menge, Alkoholgehalt), oder wenn diese Angaben ungenügend sind;
• die anmeldepflichtige Person nicht über genaue Angaben zum VOC-Gehalt verfügt (vgl. Ziffer 4.4). In solchen Fällen ist nach Möglichkeit eine Beschau mit Musterentnahme anzuordnen;
sowie bei:
• zerlegten Einzelmaschinen und Maschinenanlagen in Teilsendungen (vgl. D-06, Abschnitt XVI, CH-Erläuterungen);
• werkvertraglichen Lieferungen (vgl. R-69);
• Waren des Kapitels 71 zum Umschmelzen, mit unbekanntem Wert.
3.2 Ausschluss vom Antragsrecht der provisorischen Veranlagung
3.2.1 Gründe
Die anmeldepflichtige Person kann hingegen keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
• sie nicht über die nötigen Veranlagungsinstruktionen, Ein- oder Ausfuhrbewilligungen, Wertangaben, Warenzusammensetzungen, etc. verfügt;
• die Absicht besteht, ein Gesuch um Zollerleichterung für Waren je nach Verwendungszweck zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist [Zollbegünstigung besteht noch nicht];
• die Waren nicht mehr im Gewahrsam des BAZG stehen (vgl. Ende des Gewahrsams R-10-00 Ziffer 1.3.4).
3.2.2 Ausnahmen
3.2.2.1 Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person vollumfänglich erfüllt
Auch wenn die Waren den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, kann die Lokalebene die provisorische Veranlagung in Anlehnung an Artikel 32 ZG im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person vornehmen, sofern diese ihre Sorgfaltspflicht1 im Rahmen ihrer Zollanmeldung vollumfänglich erfüllt hat.
Um den Grundsatz von Treu und Glauben zu wahren, gewährt die Lokalebene in nachstehenden Fällen eine provisorische Veranlagung, auch wenn die Waren nicht mehr im Gewahrsam des BAZG stehen (abschliessende Aufzählung):
• alle Rubriken des Ursprungnachweises sind korrekt erfasst, die Lokalebene beurteilt den Visumsstempel jedoch als unleserlich;
• wenn nicht alle Rubriken korrekt erfasst sind, der Ursprungsnachweis jedoch von der ausländischen Behörde mit dem Visumsstempel beglaubigt ist;
• der Ursprungsnachweis trägt den Visumsstempel einer autorisierten Behörde gem. Merkblatt, jedoch beurteilt die Lokalebene diesen als ungültig;
• die Nummer eines ermächtigten Exporteurs wird von der Lokalebene als nicht korrekt beurteilt;
• die Lokalebene hat einen begründeten Zweifel am Direktversand.
Die Lokalebenen überweisen dem BAZG Grundlagen, Freihandels- und Zollabkommen auf dem Dienstweg strittige Fälle zur Beurteilung.
Die Lokalebenen unterstützen die anmeldepflichtige Person bei der Beurteilung der Gültigkeit von Ursprungsnachweisen.
1 Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gehört unter anderem die Ausschöpfung aller Möglichkeiten (z. B.
Überprüfung aller Rubriken und Daten auf Gültigkeit und Vollständigkeit, Konsultation Internet BAZG [Merkblatt formelle Gültigkeit, Visumstellen])
3.2.2.2 Umtarifierung von zollfreier in zollpflichtige Tarifnummer
Die anmeldepflichtige Person beantragt für Waren in der Zollanmeldung eine Tarifnummer, die nach Gebrauchstarif absolut zollfrei (z. B. TN 8543.7000 NT 0.00) sind. Anlässlich der formellen Überprüfung stellt die Lokalebene fest, dass die angemeldete Zollposition falsch ist und die Waren nicht unter eine Tarifnummer mit absoluter Zollbefreiung (z. B. TN 8543.3092 NT 37.00/EU 0.00) fallen. Die Lokalebene retourniert die Anmeldung zwecks Berichtigung und lässt im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person die provisorische Veranlagung zu, obwohl die Waren den Zollgewahrsam bereits verlassen haben. Die anmeldepflichtige Person hat somit die Chance, innerhalb der Gültigkeitsfrist der provisorischen Veranlagung einen gültigen Ursprungsnachweis der Lokalebene vorzulegen.
Ein allfälliges Strafverfahren bleibt vorbehalten.
3.2.2.3 ZE-Verfahren: Voranmeldung e-dec
Der Gewahrsam endet (vgl. R-10-21 Ziffer 10.5) mit dem Erhalt der Meldung «Inventarisierungsaufforderung (NT043)» im IT-System Passar und beim fahrplanmässigen Verkehr mit der Ankunft der Waren, sofern die zuständige Lokalebene keine Kontrolle vornimmt. Die Dauer des Gewahrsams beträgt folglich nur einen kurzen, kaum definierbaren Augenblick.
Unter Berücksichtigung dieser besonderen Ausgangslage kann die anmeldepflichtige Person eine provisorische Veranlagung noch beantragen, sofern dies im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Warenankunft geschieht und die Ware noch beim ZE vorhanden ist.
3.2.2.4 Berücksichtigung von nachträglich ausgestellten PEM-Ursprungserklärungen
Bei beantragter Präferenz, aber nach Feststellung eines formell ungültigen oder fehlenden Ursprungsnachweises aus dem PEM-Raum, kann die Zollstelle die provisorische Veranlagung im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person auch vornehmen, wenn mit der Vorlage einer nachträglich ausgestellten, formell gültigen Ursprungserklärung gerechnet werden kann.
4 Sicherstellung der Abgaben
4.1 Allgemeines
Die Abgaben werden in e-dec Import durch Hinterlage sichergestellt. Sie werden zum Zeitpunkt der Ausstellung der «provisorischen Veranlagung» (vgl. Ziffer 5.5) automatisch dem Zollkonto (ZAZ) der anmeldepflichtigen Person belastet.
4.2 Sicherstellung der Zollabgaben
(ZG Art. 39 Abs. 3)
Die Zollabgaben müssen zum höchsten für die jeweilige Tarifposition in Frage kommenden Zollansatz sichergestellt werden, wenn:
• Dokumente, die eine Zollermässigung oder Zollbefreiung zur Folge haben, fehlen oder ungültig sind (z. B. Ursprungsnachweis, Bewilligung für Veredelungsverkehr);
• weder der Importeur noch der Empfänger über eine entsprechende Verwendung für eine Zollerleichterung für Waren je nach Verwendungszweck (vgl. Art. 51 ZV) verfügen;
• trotz formell gültigem Ursprungsnachweis konkrete Feststellungen gemacht werden, die gegen die präferenzielle Veranlagung sprechen (z. B. bei der Beschau);
• die Abgaben in bar sichergestellt werden;
• seitens der Lokalebene Verdacht auf eine Zollwiderhandlung besteht.
In allen anderen Fällen kann die Sicherstellung der Zollabgaben zum angemeldeten Zollansatz (auch reduziert oder zollfrei) gewährt werden.
4.3 Sicherstellung anderer Abgaben
Werden, zusätzlich zu den Zoll- und MWST-Abgaben, weitere Abgaben erhoben (z. B. Lenkungsabgabe auf VOC oder Spirituosensteuer), muss die Lokalebene diese Abgaben zur höchsten in Frage kommenden Einheit sicherstellen (z. B. VOC-Gehalt von 100 %), wenn:
• sie Zweifel an der Richtigkeit der angemeldeten Angaben hat;
• die Angaben ungenügend sind;
• die Angaben gänzlich fehlen.
Bestehen indes verlässliche Hinweise (z. B. auf der Verpackung, in Prospekten, auf Merkblättern) kann die Lokalebene die Sicherstellung der jeweiligen Einheit in eigenem Ermessen tiefer ansetzen.
4.4 Pauschalhinterlage
Ausnahmsweise können die Abgaben durch eine Pauschalhinterlage sichergestellt werden (z. B. für Übersiedlungsgut, Ausstattungsgut; vgl. R-18).
5 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
5.1 Angaben in der Einfuhrzollanmeldung (EZA)
Die anmeldepflichtige Person beantragt die provisorische Veranlagung von Waren in der EZA, die sie via e-dec Import der Lokalebene übermittelt. Sie muss folgende Besonderheiten beachten:
Rubrik Inhalt
Anmeldungstyp Provisorisch (Code 2)
Grund provisorisch auswählen des entsprechenden Grundes aus der Liste in e-dec Import (z. B. EUR 1 fehlt, Form A fehlt, Tarifierung, Erbschaftsgut, etc.)
Frist Ablaufdatum wird automatisch von e-dec Import berechnet
Präferenz muss bei einer prov. Veranlagung aufgrund von fehlenden oder ungültigen Ursprungsnachweisen leer bleiben
5.2 Kontingentierte Waren
Die provisorische Veranlagung ist auch für Waren, die einer mengenmässigen Einfuhrbeschränkung unterliegen (Zollkontingente), möglich.
Das zur Bewirtschaftung der Zollkontingente verantwortliche IT-System des BAZG, «equota», unterzieht alle EZA mit kontingentsrelevanten Tarifpositionen (Tarifnummer- und Schlüsselkombination) automatisch einer zusätzlichen, kontingentsspezifischen Plausibilitätsprüfung.
Präferenzielle Zollkontingente werden nur zugestanden, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis vorgelegt wird. Gibt die anmeldepflichtige Person als Grund für die provisorische Veranlagung einen fehlenden oder ungültigen
• Ursprungnachweis für Länder der EU [Code 1];
• Ursprungnachweis für Länder der EFTA [Code 2];
• Ursprungnachweis für Länder anderer Freihandelsabkommen [Code 3]; oder
• Ursprungnachweis für Entwicklungsländer [Code 4];
an, so verhindert e-quota, dass gleichzeitig eine Veranlagung zum zollermässigten oder zollbefreiten Ansatz beantragt werden kann.
Ein eventuelles Zugeständnis innerhalb des präferenziellen Zollkontingentes wird erst geprüft, wenn die anmeldepflichtige Person einen gültigen Ursprungsnachweis vorlegt und die Umwandlung der provisorischen Veranlagung in eine definitive beantragt (vgl. Ziffer 5.8).
5.3 Annahme der EZA
Nach erfolgreich durchlaufener Plausibilitätsprüfung gilt die provisorische EZA als angenommen und ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
Es liegt im Ermessen der Lokalebene, ob sie mittels Selektionskriterien die Vorlage eines Ausdrucks der provisorischen EZA und der Begleitdokumente erwirken will oder nicht.
5.4 Frist
Gestützt auf den Zeitpunkt der ersten Annahme der EZA versieht e-dec Import die provisorischen EZA mit einer Frist. Diese berechnet sich automatisch entsprechend dem in e-dec Import angemeldeten Grund. Es gelten folgende Fristen:
Code Grund provisorische EZA Frist
95 Andere; Frist 30 Tage 30 Tage
1 Ursprungsnachweis für Länder der EU 2 Monate
2 Ursprungsnachweis für Länder der EFTA
3 Ursprungsnachweis für Länder der aFHA
10 Andere Zollermässigung oder Zollbefreiung
11 VOC
12 Chemieprodukte
17 BAZG Grundlagen/Regionalebene-Bewilligung für die vorübergehende Verwendung
18 Unregelmässigkeiten im Durchfuhrverfahren / Verfahren der vorübergehenden
Verwendung
19 Agrarprodukte
97 Andere; Frist 2 Monate
4 Ursprungsnachweis für Entwicklungsländer 6 Monate
7 Übersiedlungsgut
8 Ausstattungsgut
9 Erbschaftsgut
98 Andere; Frist 6 Monate
96 Andere; Frist 2 Jahre 2 Jahre
15 Maschinenanlagen 3 Jahre2
16 Montage/Einbaukosten
21 Fehlende Nachweisnummer für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen
99 Andere; Frist 3 Jahre
5 Ursprungsüberprüfung 5 Jahre
6 Tarifierung
Bei der Wahl der Codes 95 – 99 «Andere», muss die anmeldepflichtige Person in der Rubrik «Bemerkungen» den Grund für die provisorische Veranlagung angeben.
Die Fristenkontrolle erfolgt automatisch durch e-dec Import.
Die anmeldepflichtige Person muss innerhalb der Frist die zur definitiven Veranlagung nötigen Massnahmen treffen. Eine allfällige Fristverlängerung hat die anmeldepflichtige Person vor Ablauf der festgesetzten Frist schriftlich zu beantragen (vgl. Ziffer 5.7).
Die Frist beginnt am Tag nach der Annahme der provisorischen EZA und endet am letzten Tag. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Arbeitstag.
2 Von der Zollstelle angeordnete provisorische Veranlagungen unterliegen keiner Frist. Aus systemtechnischen Gründen wird in e-dec Import in solchen Fällen eine Frist von 3 Jahren gesetzt.
5.5 Ausstellen und Eröffnen der provisorischen Veranlagung
Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung stellt e-dec Import je eine «provisorische Veranlagung Zoll» und eine «provisorische Veranlagung MWST» aus. Diese sind mit folgendem Hinweisversehen:
• wenn von der anmeldepflichtigen Person beantragt:
«Die anmeldepflichtige Person muss bis am [Datum] die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Lokalebene einreichen. Sollte diese Frist unbenutzt verstreichen, so wird die provisorische Veranlagung definitiv. Eine allfällige Fristverlängerung hat die anmeldepflichtige Person vor Ablauf der festgesetzten Frist schriftlich zu beantragen. Gegen diese provisorische Veranlagung kann keine Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Dies ist erst möglich, wenn die definitive Veranlagungsverfügung ausgestellt ist.»
• wenn von der Lokalebene angeordnet:
«Diese provisorische Veranlagung ist bis am [Datum] gültig. Gegen diese provisorische Veranlagung kann keine Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Dies ist erst möglich, wenn die definitive Veranlagungsverfügung ausgestellt ist.»
Die sichergestellten Abgaben werden dem Zollkonto (ZAZ) belastet. Die provisorischen Veranlagungen Zoll und MWST werden dem Kontoinhaber zugestellt. Wenn die anmeldepflichtige Person die Abgaben bar entrichtet (Barzahler), müssen diese vor dem Abtransport der Waren bezahlt werden.
Wenn die anmeldepflichtige Person mit der provisorischen Veranlagung an sich oder deren Sinne von Artikel 25a VwVG verlangen (vgl. R-20).
5.6 Aufbewahrung von Dokumenten
Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Lokalebene, ob sie einen Ausdruck der EZA und die vorgelegten Begleitdokumente bis zur Erledigung der provisorischen Veranlagung aufbewahren will.
Hingegen muss die Lokalebene die EZA und alle bei der formellen Überprüfung vorgelegten Dokumente in folgenden Fällen zwecks Fristenkontrolle aufbewahren:
• bei Barzahlung; und
• bei auf Anordnung der Lokalebene erfolgten provisorischen Veranlagungen.
5.7 Fristverlängerung
Die Frist zur Beibringung von Unterlagen kann aus zureichenden Gründen verlängert werden. Die anmeldepflichtige Person muss vor Ablauf der Frist schriftlich um eine Fristverlängerung nachsuchen.
Wenn die Begründung für die Fristverlängerung fehlt, fordert die Lokalebene die anmeldepflichtige Person schriftlich auf, diese nachzureichen. Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach oder liegen keine Gründe für eine Verlängerung vor, lehnt die Lokalebene das Gesuch mit dem Schreiben «Gesuch um Verlängerung der provisorischen Veranlagung»3 ab und wandelt die provisorische Veranlagung in eine definitive um. Eine allfällige Beschwerde gegen diese Veranlagungsverfügung richtet sich nach Artikel 116 Absatz 1 ZG. Die Kompetenz für Fristverlängerungen liegt ausschliesslich bei den Lokalebenen. Eine prinzipielle Beschränkung der Anzahl Fristverlängerungen gibt es nicht.
Die Lokalebene passt die Frist in e-dec Import an (um je zwei Monate) und erhebt die Gebühren für die Fristverlängerung.4
Nach Ablauf der festgesetzten Frist gestellte Gesuche sind der zuständigen Regionalebene vorzulegen. Es darf ihnen nur entsprochen werden, wenn der Antragsteller unverschuldet davon abgehalten worden ist, in der Frist zu handeln und innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist nachsucht (vgl. VwVG Art. 24 Abs. 1).
5.8 Umwandlung der provisorischen EZA in eine definitive EZA
5.8.1 Manuelle Umwandlung innerhalb der Frist
Die manuelle Umwandlung innerhalb der Frist erfolgt auf Antrag der anmeldepflichtigen Person. Sie muss allenfalls fehlende Begleitdokumente vorlegen (vgl. R-10-00 Ziffer 1.4.9 und 1.7.2) und eine Korrekturversion der EZA übermitteln (Korrekturgrund: Umwandlung provisorische EZA).
Die Lokalebene nimmt die formelle Überprüfung vor.
Kann die Lokalebene den Antrag gutheissen, akzeptiert sie die Korrekturversion der EZA im System (Button: korrigieren) und eine neue, definitive Veranlagungsverfügung wird generiert. Sie ist mit folgendem Hinweis versehen:
«Diese Veranlagungsverfügung ersetzt die provisorische Veranlagung [Nr.] vom [Datum]. Grund der Korrektur: Umwandlung der provisorischen EZA in eine definitive EZA.»
Alle hinterlegten Abgaben werden vollständig rückerstattet und mittels der definitiven Veranlagungsverfügung werden die tatsächlich geschuldeten Abgaben und allfällige Gebühren erhoben.5
3 MSOffice - Divers. 4 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035); Anhang, Ziffer 5.1. 5 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035); Anhang, Ziffer 1.1 und 1.4.
Für die Umwandlung müssen in e-dec Import folgende Änderungen vorgenommen werden:
Rubrik Handlung Anmeldungstyp definitiv Korrekturgrund Umwandlung der provisorischen EZA in eine definitive EZA (Code 7) Grund provisorisch Feld leeren Frist Ablaufdatum Feld leeren Präferenz • Gültiger UN: Feld ankreuzen
Kein oder ungültiger UN: Feld leer lassen
Andere Gründe: kein Handlungsbedarf Unterlagen • Gültiger UN: Art, Nummer und Datum des Dokumentes
Kein oder ungültiger UN: Feld leer lassen
Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen: gültige Nachweisnummer (Schlüssel und Zusatzabgaben müssen manuell berichtigt werden;
Andere Gründe: Art, Nummer und Datum des Dokumentes Zollansatz • Kommen in der Kombination Tarifnummer / Erzeugungsland mehrere Ansätze in Frage: Zollansatz einfügen und mit Richtigcode bestätigen.
Nur ein Zollansatz möglich: wird automatisch vom IT-System des BAZG übernommen.
Wenn die provisorische Veranlagung anlässlich ihrer Erledigung durch ein anderes Formular (z. B. Zollbehandlung von Übersiedlungsgut [Form. 18.44]) abgelöst wird, annulliert die Lokalebene die EZA in e-dec Import. Allfällig geschuldete Abgaben bzw. Gebühren werden mittels Form. 25.30 erhoben.
Kann die Lokalebene den Antrag nicht gutheissen, lehnt sie die EZA ab. Die anmeldepflichtige Person hat die Möglichkeit:
• noch fehlende oder gültige Begleitdokumente vorzulegen (allenfalls nach vorgängiger Fristverlängerung); oder
• trotz fehlender Begleitdokumente die Umwandlung in eine definitive EZA zu verlangen (z. B. Veranlagung zum NT).
5.8.2 Automatische Umwandlung nach Fristablauf
Läuft die Frist ungenutzt ab, wird die provisorische EZA nach 7 Tagen seit Fristablauf automatisch von e-dec Import («Victor») in eine definitive EZA umgewandelt und die sichergestellten Abgaben definitiv erhoben. Der ZAZ-Kontoinhaber erhält in der Folge die definitive VVZ und VVM. Die Lokalebene erhebt keine Gebühren für die automatische Umwandlung.
Bei Barzahlern muss die Lokalebene die definitiven VV selber ausdrucken, mit dem Datumsstempel und der Unterschrift versehen und der anmeldepflichtigen Person zustellen.
Erfolgte die provisorische Veranlagung auf Anordnung der Lokalebene (Ursprungskontrolle, Tarifierung, etc.), muss die Lokalebene durch eine effektive Fristenkontrolle verhindern, dass diese EZA nach Fristablauf (5 Jahre) nicht automatisch in definitive EZA umgewandelt werden.
6 Verfahren der vorübergehenden Verwendung
Vgl. auch R-10-60 Ziffer 4.9.
7 Verfahren der aktiven Veredelung
Die anmeldepflichtige Person kann die provisorische Veranlagung bei der Einfuhr beantragen, wenn die erforderliche Bewilligung des BAZG Grundlagen für die Veranlagung im Verfahren der aktiven Veredelung fehlt (vgl. R-10-70).
Die Veranlagung erfolgt nach Ziffer 5.1 (elektronische Zollanmeldung mit e-dec Import).
Wird die prov. Veranlagung durch das vereinfachte Verfahren der aktiven Veredelung abgelöst (Form. 11.71 bzw. 11.72), muss die Lokalebene die EZA annullieren.
8 Ausfuhrverfahren
Bei der Ausfuhrveranlagung ist keine provisorische Veranlagung vorgesehen. Wenn die erforderliche Bewilligung für das Verfahren der passiven Veredelung zum Zeitpunkt der Veranlagung fehlt, vgl. R-10-80 Ziffer 7.2.