Anhang 1 - Ethanol
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol April 2021
Richtlinie R-120-2 – Anhang 1
Ethanol
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Alkoholrecht und zu den nichtalkoholrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
An den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Ethanol
1.1 Rechtliche Grundlagen
– Alkoholgesetz (AlkG; SR 680) Art. 27, 31, 32 und 72 – Alkoholverordnung (AlkV; SR 680.11 ) Art. 35 bis 53
1.2 Definition
Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die dem menschlichen Konsum dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt als Ethanol.
1.3 Einleitung
– Die nach altem Recht bestehenden Ethanol-Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zur Ausstellung einer Verwendungsbewilligung (VwB). – Ethanol ist nach Möglichkeit zu denaturieren (Art. 46 AlkV). – Ab dem 1.1.2018 sind der Bezug und die Verwendung von denaturiertem Ethanol nicht mehr bewilligungspflichtig.
2 Verwendungsbewilligung (VwB)
2.1 Grundsatz
Die VwB berechtigt zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von unversteuertem nicht denaturiertem Ethanol. Der Inhaber eine VwB muss sicherstellen, dass die Verwendung des Ethanols vom Wareneingang über die Verarbeitung bis zum Versand verfolgt werden kann. Der Verwendungszweck des Ethanols wird in der jeweiligen VwB festgelegt.
2.2 Anspruch
Eine VwB wird für gewerbliche Tätigkeiten oder zu Forschungszwecken erteilt. Gewerblich tätig ist, wer eine auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen auftritt.
Privatpersonen und Unternehmungen ohne rechtlichen Sitz in der Schweiz wird keine VwB erteilt.
2.3 Verwendung für steuerbefreite Zwecke
Die VwB berechtigt, nicht denaturiertes und unversteuertes Ethanol für steuerbefreite Erzeugnisse zu verwenden. Zudem berechtigt sie zur Verwendung in Prozessen, die nicht Trink- und Konsumzwecken dienen und zur Weitergabe an Inhaber einer VwB sowie an Steuerlager.
2.4 Verwendung für steuerpflichtige Zwecke
Wird von einem VwB-Inhaber Ethanol für steuerpflichtige Zwecke eingesetzt, wird die so verwendete Menge abgabepflichtig. Dies gilt auch für Lieferungen oder Verkäufe an Betriebe, die weder eine VwB besitzen noch ein Steuerlager betreiben. Die so verwendeten Mengen sind dem BAZG regelmässig zur Besteuerung anzumelden (siehe Ziffer 4).
Bei einer jährlichen Menge von mehr als 2‘000 Litern sind zudem Sicherheiten zu leisten (siehe Ziffer 5).
2.5 Antrag
Der Antrag für eine VwB ist elektronisch einzureichen (https://www.bazg.admin.ch/de/ verwendung-von-ethanol-und-bewilligungen).
2.5.1 Branche
Beim Erfassen des Antrages für eine VwB ist eine der vordefinierten Branchen auszuwählen. Es ist diejenige Branche zu wählen welche für den Antragsteller am besten zutrifft oder die Haupttätigkeit am besten beschreibt.
2.5.2 Verwendungszwecke
Beim Erfassen des Antrages für eine VwB sind alle relevanten Verwendungszwecke aus der vordefinierten Liste auszuwählen.
Falls kein vordefinierter Verwendungszweck auf den Antragsteller zutrifft, kann das Feld „Weitere“ ausgewählt werden. Die weiteren Verwendungszwecke sind zu begründen.
2.5.3 Aufzeichnungspflicht
Aufgrund der voraussichtlich oder tatsächlich bezogenen Menge Ethanol pro Jahr wird eine VwB mit einer vollständigen oder vereinfachten Aufzeichnungspflicht (siehe Ziffer 3) erteilt.
2.6 Kosten und Befristung
Die VwB ist auf fünf Jahre befristet. Für die VwB mit vollständiger Aufzeichnungspflicht wird eine Gebühr von Fr. 200.00 und für eine VwB mit vereinfachter Aufzeichnungspflicht eine Gebühr von Fr. 100.00 erhoben.
3 Aufzeichnungspflicht
3.1 Vollständige Aufzeichnungspflicht (KABUHA)
Betriebe die Handel betreiben oder mehr als 50 Liter r.A. pro Jahr verwenden unterliegen der vollständigen Aufzeichnungspflicht.
Der Inhaber einer VwB hat über die Ein- und Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. Einmal jährlich (Ende Geschäfts- oder Kalen-derjahr) müssen die Lagerbestände erfasst und die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen eröffnet werden.
Dem ALKO muss einmal jährlich eine konsolidierte Alkoholbuchhaltung (KABUHA) über die gesamten Warenbewegungen eingereicht werden. Die KABUHA muss bis zum 30. Tag nach Abschluss des Geschäfts- oder des Kalenderjahres eingereicht werden.
Die Einreichung erfolgt in elektronischer Form.
3.2 Vereinfachte Aufzeichnungspflicht
Betriebe die pro Jahr weniger als 50 Liter r.A. verwenden, unterliegen der vereinfachten Aufzeichnungspflicht. Die Aufzeichnungen unterliegen keiner vorgeschriebenen Form. Die Verwendung des Ethanols muss jedoch auf Verlangen oder anlässlich einer Kontrolle anhand von Belegen für die letzten 10 Jahre nachgewiesen werden können.
3.3 Nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste
Nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste im Umfang von 2 % des Gesamtverbrauchs sind nicht steuerpflichtig.
Übersteigen die Produktions- und Lagerverluste 2 % des Gesamtverbrauchs, werden die Verluste zu einem Ansatz von Fr. 29.- je Liter r.A. durch den ALKO nachbesteuert.
3.4 Willentliche Vernichtung
Die willentliche Vernichtung einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist vorgängig dem BAZG zu melden.
Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe mit Verwendungsbewilligung, sofern die zu vernichtende Menge 1000 Liter Ethanol nicht übersteigt.
Das BAZG regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Dokumentation der Vernichtung.
4 Periodische Steueranmeldung (pSta)
Ethanol das steuerpflichtig verwendet oder steuerpflichtig abgegeben wurde, ist bis zum 8. Tag des Folgemonates beim ALKO zur Besteuerung anzumelden.
In der Steueranmeldung ist die Totalmenge in Liter r.A., welche im Vormonat steuerpflichtig verwendet oder steuerpflichtig abgegeben wurde, anzugeben. Auf Verlangen müssen weitere Unterlagen zur Überprüfung der steuerpflichtigen Mengen vorgelegt werden können.
Die Steueranmeldung ist in elektronischer Form einzureichen.
5 Sicherheiten
Inhaber einer VwB welche jährlich mehr als 2000 Liter r.A. steuerpflichtig verwenden oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgeben müssen Sicherheiten leisten.
Die Höhe der Sicherheiten richtet sich nach den durchschnittlichen monatlichen Verkäufen und wird durch den ALKO festgelegt.
6 Denaturierung
6.1 Grundsatz
Ethanol oder Spirituosen gelten als denaturiert, wenn darin mindestens ein vom BAZG zugelassener Denaturierstoff in der von dieser definierten Konzentration enthalten ist.
Für den Endkonsum bestimmte Produkte (sog. Publikumsprodukte) sind zwingend zu denaturieren. Darunter fallen beispielsweise Brennsprit, Brennpaste, Scheibenreiniger, Desinfektionsmittel, Cheminée-Brennstoff (Aufzählung nicht abschliessend).
Von der Pflicht zur Denaturierung ausgenommen sind Ethanol, Spirituosen und ethanol- oder spirituosenhaltige Erzeugnisse, die für Lebens- oder Arzneimitteln bestimmt sind; oder im Rahmen der Herstellung, der Verarbeitung oder der Verwendung mit Lebens- oder Arzneimitteln oder mit medizinaltechnischen Erzeugnissen in direkten Kontakt kommen können.
6.2 Zugelassene Denaturierstoffe
Siehe Richtlinie «Zugelassene Denaturierstoffe»
6.3 Denaturierungsermächtigung (DE)
Inhaber einer Verwendungs- oder einer Steuerlagerbewilligung welche mehr als 1000 L r.A. jährlich denaturieren und die über die nötigen Messmittel verfügen, können beim ALKO einen Antrag für eine DE stellen. Dabei sind Angaben über die zum Einsatz kommenden Denaturierungsmethoden und die Nachvollziehbarkeit des Denaturierprozesses zu machen. Weiter ist eine für die Denaturierung verantwortliche Person zu benennen sowie der Betrieb oder das Lager im Antrag zu beschreiben.
Für eine Erteilung einer DE wird eine Gebühr von Fr. 100.00 erhoben. Diese ist auf fünf Jahre befristet.
6.4 Antrag für Einzeldenaturierung
Im Einzelfall kann der ALKO Personen, welche nicht im Besitz einer DE sind, auf Antrag eine Denaturierung bewilligen.
Dem Antrag sind Angaben über die zu denaturierenden Produkte, die vorgesehenen Denaturierstoffe, die zu denaturierende Menge, den Denaturierprozess und die vorhandenen Installationen beizulegen.
Wer eine Einzeldenaturierung beantragt hat Denaturierstoffe zu beschaffen, geeignete Messmittel zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Die Umsetzung der Denaturierung legt der ALKO im Einzelfall fest.
Die einmalige Denaturierung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird im Einzelfall festgelegt.
7 Ethanol- und Spirituosenregister
Im Ethanol- und Spirituosenregister werden die Inhaber einer VwB (alt: Ethanol-Bewilligung) und Steuerlagerbewilligung veröffentlicht. Unversteuertes Ethanol darf nur an Inhaber dieser Bewilligungen abgegeben werden. Lieferungen an andere Empfänger sind zur Besteuerung anzumelden (siehe Ziffer 4).