Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

R 15-02 Schwerverkehrsabgabe (LSVA und PSVA)

BAZG R-15-02 · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bazg-ofdf-udsc/r-15-02/de/r-15-02-schwerverkehrsabgabe-lsva-und-psva

Abgerufen am 3. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Quelle

R 15-02 Schwerverkehrsabgabe (LSVA und PSVA)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen

Verkehrsabgaben 1. Dezember 2025

Richtlinie 15-02

Schwerverkehrsabgabe (LSVA und PSVA)

Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht. Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden. Gewisse Verweise in dieser Richtlinie auf andere Richtlinien sind möglicherweise noch nicht aktiv, da aktuell noch nicht veröffentlicht.

1 Vorbemerkungen

1.1 Allgemeines

Unter die Schwerverkehrsabgabe (SVA) fallen Motorfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis von je über 3,5 Tonnen. Gütertransportfahrzeuge (ausgenommen Traktoren, Motorkarren usw.) fallen unter die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Personentransportfahrzeuge, Traktoren, Motorkarren usw. fallen unter die pauschale Abgabe (PSVA). Arbeitsfahrzeuge sind von der Schwerverkehrsabgabe nicht betroffen. Für sie ist gegebenenfalls die Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) zu entrichten.

1.2 Richtlinie

Diese Richtlinie ist in sechs Hauptziffern unterteilt. Ziffer 1 enthält Vorbemerkungen. Ziffer 2 behandelt Themen, die sowohl für die LSVA als auch die PSVA gelten; Ziffer 3 enthält Bestimmungen, die nur für die LSVA und Ziffer 4 solche, die nur für die PSVA gelten. Ziffer 5 gibt einen Überblick über die rechtlichen Aspekte und Kapitel 6 enthält die Kontakte. Die Richtline stellt Weisungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Sinne von Artikel 97 SVAV dar. Sie ersetzt alle früheren Richtlinien.

1.3 Unterscheidung inländische und ausländische Fahrzeuge

Inländisch sind alle Fahrzeuge, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein immatrikuliert sind. Alle anderen, inkl. diejenigen aus dem Zollanschlussgebiet Büsingen, gelten als ausländische Fahrzeuge.

1.4 Fahrzeugarten

Die in diesem Dokument genannten Fahrzeugarten beziehen sich auf Schweizer Recht. Für ausländische Fahrzeuge werden zum Teil andere Bezeichnungen verwendet. Diese stellen in Bezug auf die Schwerverkehrsabgabe nur Hinweise dar. Für die abschliessende Beurteilung, wie ausländische Fahrzeuge zu behandeln sind, gilt ausschliesslich Schweizer Recht.

2 Allgemeines zur Schwerverkehrsabgabe

2.1 Zweck der Abgabe

Seit 2001 erhebt der Bund auf im In- und Ausland immatrikulierten schweren Güter- und Personentransportfahrzeugen eine Schwerverkehrsabgabe. Damit soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. Zudem wird ein Beitrag dazu geleistet, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.

2.2 Abgabepflicht

2.2.1 Territorialer Geltungsbereich (Art. 6 SVAG)

Die Abgabe wird für die im Zollgebiet gefahrenen Kilometer erhoben. Sie wird demnach erhoben auf dem Gebiet:

  • der Schweiz (ohne Samnaun);

  • des Fürstentums Liechtenstein;

  • der deutschen Enklave Büsingen;

  • auf der Zollstrasse Basel-Mülhausen Flughafen;

  • auf den rechtsrheinischen Schweizer Durchgangsstrecken.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen von der PSVA ausgenommen sind folgende über schweizerisches Gebiet führende Verbindungen:

  • Lörrach - Maienbühl - Inzlingen.

  • Gottmadingen - Hofacker - Rielasingen.

2.2.2 Abgabepflichtige Personen (Art. 5 SVAG)

Abgabepflichtig ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter. Bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer.

2.2.3 Beginn und Ende der Abgabepflicht (Art. 12 SVAG)

Bei Schweizer Fahrzeugen beginnt die Abgabepflicht mit der Verkehrszulassung des Fahrzeugs und endet, wenn die Kontrollschilder zurückgegeben oder der Fahrzeugausweis annulliert wird. Bei ausländischen Fahrzeugen beginnt die Abgabepflicht mit der Einfahrt ins Zollgebiet. Sie endet mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.

2.2.4 Grenzübertritt (Art. 4 SVAV)

Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergänge zu benutzen. Nicht besetzte Grenzübergänge sind für den LSVA-pflichtigen Verkehr grundsätzlich nicht geöffnet. Das BAZG kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen (z.B. für vereinfachte Verzollungsverfahren). Auskünfte erteilen die Regionalebenen bzw. die entsprechenden Zollstellen. Wird die Benützung nicht besetzter Grenzübergänge bewilligt, müssen die verwendeten Fahrzeuge mit einem ESF eines NETS- oder EETS-Anbieters ausgerüstet sein.

2.2.5 Entstehung und Untergang der Abgabeschuld (Art. 12a und b SVAG)

Die Abgabeschuld entsteht zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet. Sie wird mit der Entstehung fällig. Die Abgabeschuld für ausländische Fahrzeuge, für die der Dienst eines zugelassenen EETS-Anbieters genutzt wird, erlischt erst mit der Bezahlung der Abgabe an das BAZG.

2.2.6 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge (Art. 2 SVAV)

Von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen sind:

  • Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; Erläuterung: Abgabefrei sind auch ausländische Militärfahrzeuge, sofern sie mit Militärkontrollschildern verkehren. Privat gehaltene Militärfahrzeuge (z.B. Sammlerfahrzeuge) sind abgabepflichtig.

  • Fahrzeuge, die für den Zivilschutz gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind, oder für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49–53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung gemietet worden sind;

  • Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; Erläuterung: Abgabefrei sind auch entsprechende ausländische Fahrzeuge. Werden diese Fahrzeuge privat gehalten, sind sie abgabepflichtig.

  • Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;

Erläuterung: Abgabefrei sind nur Fahrzeuge, die über eine Konzession des Bundeamtes für Verkehr verfügen, eine Bewilligung ist nicht ausreichend.

  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;

  • Fahrzeuge mit schweizerischem Tagesausweis;

  • nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (vgl. Anhang 1);

  • schweizerische Ersatzfahrzeuge, die der pauschalen Abgabe unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie angehört;

  • Fahrschulfahrzeuge, soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer angemeldeten Fahrlehrerin oder einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden; Erläuterung: für inländische Fahrschulfahrzeuge hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter mit Formular 56.97 zuhanden der kantonalen Zulassungsbehörde oder des ASV eine Verpflichtung einzugehen.

  • Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; Erläuterung: bei ausländischen Fahrzeugen genügt die Bezeichnung im Fahrzeugausweis nicht. Sie haben die gleichen Kriterien zu erfüllen wie Schweizer Fahrzeuge. In der Schweiz wird der Veteranenstatus erteilt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: o die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mindestens 30 Jahren; o die Fahrzeuge dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen und die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich ca. 2ꞌ000 bis 3ꞌ000 km beschränkt; o sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen. Umbauten müssen ebenfalls aus der Epoche des Fahrzeugs stammen; o die Fahrzeuge müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sowie überdurchschnittlich gut gepflegt und unterhalten sein; o sie dürfen nur für private Zwecke und ohne Entgelt verwendet werden.

Im Ausland gelten zwar ähnliche, aber nicht die gleichen Bestimmungen wie in der Schweiz. Ausländische Fahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als Veteranenfahrzeug, Oldtimer usw. bezeichnet sind, werden nur dann von der Schwerverkehrsabgabe befreit, wenn sie die oben aufgeführten schweizerischen Voraussetzungen kumulativ erfüllen.

  • Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (batterieelektrisch oder Brennstoffzelle); Erläuterung: Hybridfahrzeuge fallen nicht darunter und bezahlen die volle Abgabe. Die Abgabebefreiung wird voraussichtlich 2029 aufgehoben.

  • Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren; Erläuterung: Massgebend sind die Bestimmungen im «Antrag begünstigte Veranlagung bzw. Befreiung für Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes» (Formular 56.99).

  • Raupenfahrzeuge;

  • Transportachsen;

  • Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung zollfrei sind. Von der Abgabepflicht befreite ausländische Fahrzeuge sind bei der Einfahrt ins Zollgebiet vorschriftsgemäss anzumelden (vgl. Ziff. 3.7 (LSVA) und Ziff. 4.4 (PSVA)).

Das BAZG kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen bewilligen, insbesondere (vgl. Ziff. 2.2.7):

  • mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen;

  • aus humanitären Gründen oder

  • für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten. Das Verfahren richtet sich nach Ziffer 3.2.2.2 (LSVA) bzw. 4.1.2 (PSVA).

2.2.7 Von der Abgabe befreite Fahrten

Abgabefrei sind Fahrten:

  • aufgrund staatsvertraglicher Regelungen (Diplomatenfahrzeuge und internationale Organisationen);

  • aus humanitären Gründen;

  • aus nicht kommerziellen gemeinnützigen Gründen;

  • für die Armee mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a SVAV;

  • für den Zivilschutz gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b SVAV;

  • wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird oder auf einem anderen Strassenfahrzeug aufgeladen ist;

  • wenn das Fahrzeug auf Bahnschienen eingesetzt wird;

  • wenn sie vom BAZG vorher im Einzelfall auf Gesuch hin bewilligt wurden (bei diesen Fahrzeugen legt das BAZG im Einzelfall fest, ob es mit einem ESF auszurüsten ist und wie die Fahrt anzumelden ist).

2.2.8 Anmeldepflicht

Die abgabepflichtige Person ist dafür verantwortlich, dass sowohl abgabepflichtige und ggf. auch abgabefreie Fahrzeuge dem BAZG vorschriftsgemäss angemeldet werden (vgl. Ziff. 3 (LSVA) und Ziff. 4 (PSVA)).

3 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA

3.1 Allgemeine Bestimmungen LSVA

3.1.1 Abgabepflichtige Fahrzeuge und Abgabeberechnung

Für nachfolgende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen wird die Abgabe leistungsabhängig erhoben. Sie wird aufgrund des maximal zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination, der zurückgelegten Distanz und der EURO-Emissionsklasse des Motorfahrzeugs erhoben. Für Anhänger wird die Abgabe zusammen mit dem Zugfahrzeug erhoben.

Fahrzeugart

a) Lastwagen; [Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS]

b) Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge; [Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS] Erläuterung: Sattelschlepper sind zum Ziehen von Sattelanhängern gebaute Motorwagen; Sattelmotorfahrzeuge sind Kombinationen bestehend aus einem Sattelschlepper und einem angekoppelten Sattelanhänger (inkl. die als Einheit immatrikulierten Kombinationen).

c) Sachentransportanhänger; [Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS]

d) Sportgeräteanhänger, inkl. Anhänger zum Befördern von Reitpferden; [Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS]

e) Motorfahrzeuge und Anhänger mit aufgebautem Nutzraum (z.B. Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Reportagewagen etc.); [Art. 11 Abs. 3 & Art. 20 Abs. 1 VTS]: Erläuterung: Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum sind den Transportwagen gleichgestellt. Motorwagen (z.B. Pferdetransporter), bei denen nicht mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, stellen keine Personentransportmotorwagen dar und unterliegen der LSVA.

3.1.2 Massgebendes Gewicht (Art. 5 bis 7 SVAV)

Das massgebende Gewicht entspricht dem höchstzulässigen Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis. Bei der LSVA sind Anhänger keine eigenständigen Abgabeobjekte. Sie werden immer zusammen mit dem Zugfahrzeug veranlagt. Das massgebende Gewicht eines Anhängerzuges ergibt sich somit aus der Addition der Gesamtgewichte des Zugfahrzeugs und des Anhängers bzw. bei Sattelmotorfahrzeugen aus dem Leergewicht des Sattelschleppers und dem Gesamtgewicht des Sattelanhängers. Ist das so errechnete massgebende Gewicht höher als ein im Fahrzeugausweis eingetragenes Gesamtzugsgewicht, so gilt das tiefere Gewicht als massgebendes Gewicht. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist bei leichten Sattelmotorfahrzeugen1, die nicht als Einheit immatrikuliert sind, das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht abzüglich des im Fahrzeugausweis eingetragenen Leergewichts des Sattelschleppers das massgebende Gewicht (vgl. Anhang 2). Maximal werden 40 Tonnen veranlagt.

Beispiel Abgabeberechnung: (Art. 5-7 SVAV)

Massgebendes Gewicht 40 t

Gefahrene Kilometer 100 km

Tarif nach Emission (Euro 6) 2.39 Rp. / tkm

Total (40 x 100 x 2.39 = 9560) CHF 95.60

Den aktuell gültigen Tarif für der LSVA unterliegende Fahrzeuge finden Sie unter www.lsva.ch2.

3.1.3 Ermittlung der gefahrenen Kilometer (Art. 21 und 22 SVAV)

Die Ermittlung der gefahrenen Kilometer erfolgt grundsätzlich automatisiert. Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss einen vom BAZG zugelassenen NETS- oder EETS- Anbieter mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragen (vgl. Ziff. 3.1.3) und das

1 Bei einem leichten Sattelmotorfahrzeug handelt es sich um eine Fahrzeugkombination bestehend

aus einem Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und einem Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen. 2 www.lsva.ch > LSVA Berechnung

Fahrzeug mit dem vom Anbieter zur Verfügung gestellten fahrzeugseitigen Erfassungssystem (ESF) ausrüsten. Für den Einbau und die Bedienung des ESF ist die Anleitung der Anbieter massgebend. Das BAZG erteilt dazu keine Auskünfte. Mit einem ESF auszurüsten sind alle in- und ausländischen Motorfahrzeuge, die der LSVA unterliegen sowie Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die zum Ziehen von abgabepflichtigen Anhängern mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen zugelassen sind3. Ebenfalls auszurüsten sind elektrisch angetriebene Fahrzeuge für den Warentransport mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 4250 Kg (vgl. Ziff. 3.6). Für ausländische Motorfahrzeuge, die nicht mit einem ESF ausgerüstet sind, sind die gefahrenen Kilometer via NMTS zu ermitteln (vgl. Ziff. 3.3). Weitere Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer sind vorgesehen für Motorfahrzeuge, die nicht mit einem ESF ausgerüstet werden können oder bei denen die Anzahl gefahrener Kilometer gering ist. Handelt es sich dabei um inländische Motorfahrzeuge, ist beim BAZG schriftlich ein entsprechendes und begründetes Gesuch einzureichen (vgl. Ziff. 3.3.2).

3.1.4 LSVA-Erhebungssysteme NETS / EETS (Art. 23 SVAV) und NMTS

Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem ESF eines der folgenden Anbieter zu erfolgen:

  • eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter);

  • eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter).

Der beauftragte und die zugelassenen Anbieter werden vom BAZG auf seiner Webseite veröffentlicht. Die Anbieter übermitteln die gefahrenen Kilometer (GNSS-Wegpunkte) und die von der Fahrzeugführerin oder vom Fahrzeugführer im ESF erfassten oder automatisiert ermittelten Angaben zum mitgeführten Anhänger dem BAZG, welches die Daten weiterverarbeitet und die Abgabe berechnet. Der NETS eignet sich für Fahrzeuge, die nur von der Schweizer Schwerverkehrsabgabe betroffen sind. Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person direkt Rechnung. Der beauftragte NETS-Anbieter deckt die Grundbedürfnisse ab und erbringt seine Dienstleistung kostenlos. Die zugelassenen NETS-Anbieter (ZNA) hingegen können massgeschneiderte Lösungen anbieten, die kostenpflichtig sein können. Der EETS eignet sich für Fahrzeuge, die auch in anderen Mautgebieten eingesetzt werden. Für ausländische Fahrzeuge stellt das BAZG die LSVA dem EETS-Anbieter in Rechnung, welcher sie der abgabepflichtigen Person weiterverrechnet. Für inländische Fahrzeuge stellt das BAZG der abgabepflichtigen Person direkt Rechnung. EETS kann im Gegensatz zu NETS nicht alle CH-spezifischen Ausprägungen abdecken. Es bestehen folgende Einschränkungen:

• Für Motorfahrzeuge, welche zwei Fahrzeugarten im Fahrzeugausweis eingetragen haben, wird unabhängig vom deklarierten Anhänger immer das höhere Gesamtzugsgewicht veranlagt.

3 Zulässiges Gesamtzugsgewicht abzüglich des Leergewichts des Sattelschleppers > 3.5 Tonnen (s.

Anhang)

• Es können keine befreiten Anhänger/Sattelanhänger deklariert werden. Bei einem befreiten Anhänger/Sattelanhänger wird das maximal zulässige Gesamtzugsgewicht veranlagt (vgl. Ziff. 3.2.2.1).

Der NMTS (National Manual Toll Service) eignet sich für ausländische Fahrzeuge, die nur gelegentlich im Zollgebiet unterwegs sind. Dabei handelt es sich um eine Anwendung im VIA-Portal des BAZG. Die Bezahlung erfolgt mit Tank-, Kredit- oder mit dafür einsetzbaren Debitkarten und nur ausnahmsweise bar (vgl. Ziff. 3.3.1). Die drei Erhebungsdienste können sowohl für inländische wie ausländische Fahrzeuge genutzt werden.

3.2 NETS und EETS

3.2.1 Voraussetzungen vor der ersten Fahrt

3.2.1.1 NETS für in- und ausländische Fahrzeuge (Art. 11 und 14a SVAG, Art. 11, 92

und 93 SVAV) Um den NETS nutzen zu können, müssen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter in- oder ausländischer Fahrzeuge:

• sich im ePortal des Bundes als Geschäftspartner des BAZG registrieren (s. Anleitung und

Ziff. 3.10);

  • sich nach der Registrierung die Rolle «LSVA Halter» zuweisen sowie Administratoren- und weitere Zugriffrechte zuweisen (s. Anleitung und Ziff. 3.11).

  • einen NETS-Anbieter mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragen;

  • das vom NETS-Anbieter zur Verfügung gestellte ESF im Fahrzeug vor der ersten Fahrt in Betrieb nehmen und danach dafür zu sorgen, dass das ESF im Fahrzeug ununterbrochen funktionstüchtig ist;

  • um allfällige Vergünstigungen für den Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren zu beanspruchen, die entsprechenden Verwendungsverpflichtungen im ePortal einreichen (vgl. Ziff. 3.11);

Halterinnen und Halter ausländischer Fahrzeuge müssen zudem (Art. 31 SVAV):

  • ihre Motorfahrzeuge im ePortal registrieren und die entsprechenden Fahrzeugdaten gemäss Fahrzeugausweis erfassen (vgl. Anhang 3);

  • die Fahrzeugdaten aktuell halten.

Wird ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung nicht mit einem ESF ausgerüstet oder wird dieses nicht in Betrieb genommen, veranlasst das BAZG den Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises durch die kantonale Zulassungsbehörde (Art. 14a SVAG). Für nicht mit einem ESF ausgerüstete ausländische Fahrzeuge sind die gefahrenen Kilometer manuell zu ermitteln und der NMTS zu nutzen (vgl. Ziff. 3.3.1).

3.2.1.2 EETS für inländische Fahrzeuge (Art. 11 und 14a SVAG, Art. 11, 92 und 93

SVAV) Um den EETS nutzen zu können, müssen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter inländischer Fahrzeuge:

• sich im ePortal des Bundes als Geschäftspartner des BAZG registrieren (s. Anleitung und

Ziff. 3.11);

  • sich nach der Registrierung die Rolle «LSVA Halter» zuweisen sowie Administratoren- und weitere Zugriffrechte zuweisen (s. Anleitung und Ziff. 3.11).

  • einen EETS-Anbieter mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragen;

  • das vom EETS-Anbieter zur Verfügung gestellte ESF im Fahrzeug vor der ersten Fahrt in Betrieb nehmen und danach dafür zu sorgen, dass das ESF im Fahrzeug ununterbrochen funktionstüchtig ist;

  • um allfällige Vergünstigungen für den ausschliesslichen Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren zu beanspruchen, die entsprechenden Verwendungsverpflichtungen im ePortal erfassen (vgl. Ziff. 3.11).

Wird ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung nicht mit einem ESF ausgerüstet oder wird dieses nicht in Betrieb genommen, veranlasst das BAZG den Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises durch die kantonale Zulassungsbehörde (Art. 14a SVAG). Bis zum Entzug oder dem Ausrüstungszeitpunkt mit einem ESF wird das BAZG die Veranlagung nach Ermessen vornehmen.

3.2.1.3 EETS für ausländische Fahrzeuge (Art. 11 SVAG, Art. 11, 92 und 93 SVAV)

Um den EETS nutzen zu können, müssen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter ausländischer Fahrzeuge:

  • Einen EETS-Anbieter mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragen;

  • das vom EETS-Anbieter zur Verfügung gestellte ESF im Fahrzeug in Betrieb nehmen;

  • um allfällige Vergünstigungen für den Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren zu beanspruchen, die entsprechenden Verwendungsverpflichtungen im ePortal erfassen (vgl. Ziff. 3.11); dazu müssen sich Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter vorgängig im ePortal des Bundes als Geschäftspartner des BAZG registrieren und sich die Rolle «LSVA Halter» zuweisen (s. Anleitung und Ziff. 3.11). Für nicht mit einem ESF ausgerüstete ausländische Fahrzeuge sind die gefahrenen Kilometer manuell zu ermitteln und der NMTS zu nutzen (vgl. Ziff. 3.3.1).

3.2.2 Während und nach der Fahrt

3.2.2.1 Mitwirkungspflichten der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers (Art. 26

SVAV) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, muss

• das ESF korrekt bedienen; massgebend ist die Bedienungsanleitung des NETS- oder EETS-Anbieters; das BAZG gibt hierzu keine Auskünfte;

  • mitgeführte Anhänger am ESF korrekt erfassen (vereinfacht mit/ohne Anhänger oder exakt mit dem zulässigen Gesamtgewicht); massgebend ist die Bedienungsanleitung des NETS- oder EETS-Anbieters; Es müssen alle mitgeführten Anhänger (auch von der Abgabe befreite) über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht erfasst werden. Beim EETS werden abgabefreie Anhänger vom BAZG systembedingt mit dem maximal zulässigen Gesamtzugsgewicht veranlagt, eine Korrektur ist nur im Einspracheverfahren möglich (vgl. Ziff. 5.1).

  • bei manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer diese vorschriftgemäss ermitteln und das massgebende Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination korrekt erfassen (vgl. Ziff. 3.3).

3.2.2.2 Mitwirkungspflichten der abgabepflichtigen Person (Art. 26 - 29 SVAV)

Die abgabepflichtige Person (Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter) muss

  • dafür sorgen, dass das ESF ununterbrochen funktionstüchtig ist; ist es defekt oder fällt es aus, muss sie es unverzüglich überprüfen sowie reparieren oder ersetzen lassen;

  • sicherstellen, dass der Anbieter nach seinen Vorgaben Zugriff auf das ESF hat; kann die abgabepflichtige Person den Zugriff nicht sicherstellen, so muss sie dafür sorgen, dass die für die Anmeldung notwendigen Daten fristgerecht (vgl. Ziff. 3.2.2.3) übermittelt werden;

  • darauf achten, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitwirkt (vgl. Ziff. 3.2.2.1); zu diesem Zweck muss die abgabepflichtige Person ihre Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer entsprechend ausbilden und instruieren;

  • abgabefreie Fahrten korrekt anmelden (vgl. Ziff. 2.2.7 und 3.7).

Vorgehen bei Fahrzeugen, die für einen oder mehrere ganze Tage für abgabefreie Fahrten eingesetzt werden:

  • Fahrzeuge, die mit einem ESF eines NETS- oder EETS-Anbieters ausgerüstet sind: Das Fahrzeug ist von den Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern im ePortal über die Kachel «Sonderregelungen» zu erfassen. Die gewählte Zeitdauer (ganze Tage) wird in der Veranlagungsverfügung automatisch als befreit berücksichtigt.

  • Fahrzeuge ohne ESF: Die Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter müssen vorerst die Fahrt im Dienst NMTS anmelden und die LSVA entrichten. Eine Rückerstattung ist nur im Einspracheverfahren möglich (vgl. Ziff. 5.1). Künftig melden die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter die abgabefreie Fahrt im Via-Portal im Dienst NMTS mit der für abgabefreie Fahrten vorgesehenen Anmeldefunktion an.

Vorgehen bei Fahrzeugen, die nicht für einen oder mehrere ganze Tage für abgabefreie Fahrten eingesetzt werden (Einzelfahrten):

• Fahrzeuge von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, die mit einem ESF eines NETS-Anbieters ausgerüstet sind: Die abgabepflichtige Person muss die abgabefreie Fahrt in der Ausfalllösung des NETS- Anbieters korrigieren; massgebend ist die Bedienungsanleitung des NETS-Anbieters.

  • Fahrzeuge von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, die mit einem ESF eines EETS-Anbieters ausgerüstet sind: Eine abgabefreie Fahrt wird vom BAZG normal veranlagt; eine Korrektur ist nur im Einspracheverfahren möglich (vgl. Ziff. 5.1).

  • Fahrzeuge ohne ESF: Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen die Fahrt im Dienst NMTS anmelden. Diese wird vom BAZG normal veranlagt und die LSVA entrichtet. Eine Rückerstattung ist nur im Einspracheverfahren möglich (vgl. Ziff. 5.1). Künftig melden die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter die abgabefreie Fahrt im Via-Portal im Dienst NMTS mit der für abgabefreie Fahrten vorgesehenen Anmeldefunktion an. Das BAZG kann für die abgabefreien Fahrten im Nachhinein entsprechende Beweismittel einfordern.

3.2.2.3 Defekt oder Ausfall des ESF (Art. 42 SVAV)

Ist das ESF defekt oder fällt es aus, müssen die gefahrenen Kilometer und Angaben zum mitgeführten Anhänger von der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer manuell erfasst werden. Die manuell erfassten Daten sind anschliessend innerhalb folgender Fristen zu übermitteln. Dafür verantwortlich ist die abgabepflichtige Person.

  • für Motorfahrzeuge mit einem ESF eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen über die Ausfalllösung des NETS-Anbieters dem BAZG;

  • für Motorfahrzeuge mit einem ESF eines EETS-Anbieters richtet sich das Vorgehen nach Ziffer 3.3.3.

Wird ein defektes ESF eines inländischen Fahrzeugs nicht repariert oder ersetzt, veranlasst das BAZG den Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises durch die kantonale Zulassungsbehörde (Art. 14a SVAG). Einem ausländischen Fahrzeug verweigert das BAZG die Einfahrt ins Zollgebiet bzw. die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss die Fahrt mit dem NMTS manuell anmelden (vgl. Ziff. 3.3).

3.2.2.4 Anmeldung der ermittelten Kilometer

Die NETS- oder EETS-Anbieter übermitteln die mit dem ESF automatisiert ermittelten Kilometer und die Angaben zu mitgeführten Anhängern regelmässig (in der Regel täglich) dem BAZG. Die NETS-Anbieter lassen dem BAZG ebenfalls die übermittelten Daten zukommen, welche wegen Defekt oder Ausfall des ESF manuell aufgezeichnet worden sind.

3.2.2.5 Korrektur / Verbindlichkeit der Anmeldung (Art. 43 und 44 SVAV)

Die Anmeldung wird zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:

  • für Motorfahrzeuge mit einem ESF eines NETS-Anbieters: zehn Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;

  • für Motorfahrzeuge mit einem ESF eines EETS-Anbieters: um 23.59 Uhr am Tag der Einreichung. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Anmeldung vom NETS-Anbieter korrigiert werden. Danach bzw. bei einem EETS-Anbieter ist eine Korrektur der Veranlagung nur noch durch Einsprache der abgabepflichtigen Person möglich (s. Ziff. 5.1).

3.3 Manuelle Ermittlung der gefahrenen Kilometer (Art. 38 - 41 SVAV)

3.3.1 Ausländische Fahrzeuge, die nicht mit einem ESF ausgerüstet sind

Einfahrt Die abgabepflichtige Person muss vor der Einfahrt ins Zollgebiet die bevorstehende Fahrt im VIA-Portal anmelden. Dazu muss sie das Einfahrtsdatum, das voraussichtliche Ausfahrtsdatum, die voraussichtlich zu fahrenden Kilometer und das massgebende Gewicht angeben. Die Anmeldung kann bereits fünf Tage im Voraus z.B. auch vom Disponenten oder der Firmenzentrale erfasst und bis zur tatsächlichen Einfahrt korrigiert oder storniert werden. Zudem müssen Angaben gemacht werden, die der Identifizierung des Fahrzeugs und der Sicherung der voraussichtlich fälligen Abgabe dienen. Die Sicherung der Abgaben erfolgt in der Regel mit der Angabe eines elektronischen Zahlungsmittels (Tank-, Kredit- oder Debitkarte) und ausnahmsweise durch Barzahlung. Wird ein elektronisches Zahlungsmittel angegeben, wird dessen Gültigkeit verifiziert und die voraussichtliche Abgabe mit einem Sicherheitszuschlag beim Kartenherausgeber reserviert. Wird Barzahlung angegeben, muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei einer für Barzahlung geöffneten Zollstelle anhalten und eine Zahlung in der Höhe der voraussichtlichen Abgabe leisten. Das VIA-Portal lässt Anmeldungen nur für fünf Aufenthaltstage zu. Hält sich ein Fahrzeug länger als fünf Tage im Zollgebiet auf, muss jeweils vor Ablauf der ersten Anmeldung eine neue Anmeldung (Folge-Anmeldung) erfasst werden (für jeweils max. weitere fünf Aufenthaltstage). Dieses Vorgehen ist wiederholbar. Die voraussichtlich zu fahrenden Kilometer müssen je Anmeldung korrekt erfasst werden.

Ausfahrt

Bei der Ausfahrt ist folgendes Vorgehen einzuhalten:

  • Die bei der Einfahrt oder Folge-Anmeldungen (vgl. oben) gemachen Angaben sind zu tief: Sind bei der Ausfahrt das massgebende Gewicht oder die tatsächlich gefahrenen Kilometer höher als bei der Einfahrt (inkl. Folge-Anmeldungen) angegeben, so müssen diese spätestens fünf Tage nach der Ausfahrt im VIA-Portal korrigiert und angemeldet werden. Gestützt darauf wird die korrekte Abgabe nach der Ausfahrt berechnet und dem angegebenen elektronischen Zahlungsmittel belastet. Dabei gilt das höchste massgebende Gewicht für die ganze Fahrt. Handelt es sich um Barzahlung muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei einer für Barzahlung geöffneten Zollstelle anhalten und eine Abgabedifferenz direkt bei der Ausfahrt nachbezahlen.

  • Die bei der Einfahrt oder Folge-Anmeldungen (vgl. oben) gemachten Angaben sind zu hoch: Sind bei der Ausfahrt die tatsächlich gefahrenen Kilometer tiefer als bei der Einfahrt (inkl. Folge-Anmeldungen) angegeben, steht es dem Abgabepflichtigen frei, ob er diese innerhalb von fünf Tagen nach der Ausfahrt im Via-Portal korrigieren und anmelden will. Ein tieferes massgebendes Gewicht kann nicht korrigiert werden. In beiden Fällen wird die korrekte Abgabe nach der Ausfahrt berechnet und dem angegebenen elektronischen Zahlungsmittel belastet. Handelt es sich um Barzahlung muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei einer für Barzahlung geöffneten Zollstelle anhalten und die Rückerstattung der Abgabedifferenz direkt bei der Ausfahrt beantragen. Andernfalls verfällt sein Rückerstattungsanspruch.

Eine spätere Anmeldung bzw. Korrektur ist in beiden Fällen nicht mehr möglich. Stellt das BAZG im Nachhinein fest, dass die angemeldeten gefahrenen Kilometer zu tief oder die Angaben zum Anhänger falsch waren, wird bei Barzahlung das Fahrzeug für die nächste Einfahrt gesperrt und ein Nachbezugs- und ggf. ein Strafverfahren eingeleitet. Bei elektronischem Zahlungsmittel wird die anfallende Abgabe dem Zahlungsmittel belastet und ggf. ein Strafverfahren eingeleitet. Kann die Abgabe dem Zahlungsmittel nicht belastet werden wird das Fahrzeug analog zur Barzahlung für die nächste Einfahrt gesperrt.

3.3.2 Inländische Fahrzeuge, die nicht mit einem ESF ausgerüstet sind

Soll die Halterin oder der Halter für ein inländisches Fahrzeug von der Pflicht, die Kilometer automatisiert zu ermitteln, befreit werden, ist dem BAZG schriftlich ein entsprechendes und begründetes Gesuch einzureichen. Voraussetzung für die Bewilligung des Gesuches ist, dass:

  • ein ESF eines NETS- oder EETS-Anbieters im Fahrzeug aus technischen Gründen nicht installiert werden kann oder;

  • mit dem Fahrzeug jährlich eine sehr geringe Fahrleistung erbracht wird; Erläuterung: Eine geringe Fahrleistung, insbesondere wenn sie regelmässig erfolgt, ist für das BAZG grundsätzlich kein Grund, das Gesuch zu bewilligen; die automatisierte Erfassung der gefahrenen Kilometer mit dem von NATRAS gleichwohl zugeteilten ESF ist weniger aufwändig als die tägliche Erfassung der gefahrenen Kilometer in der NATRAS- Ausfalllösung (vgl. unten).

  • sich der Gesuchsteller vor Einreichung des Gesuchs im ePortal des Bundes als Geschäftspartner des BAZG registriert und sich die Rolle «LSVA Halter» zugewiesen hat (s. Anleitung und Ziff. 3.10).

Wird das Gesuch bewilligt, muss der Gesuchsteller:

  • das betroffene Fahrzeug unter Vorlage des bewilligten Gesuches beim nationalen NETS- Anbieter NATRAS registrieren;

  • das anschliessend von NATRAS zugestellte ESF gemäss ihren Anleitungen in Betrieb nehmen (es muss jedoch in der Folge nicht zur Fahrleistungserfassung im Fahrzeug mitgeführt werden);

  • die täglichen Fahrleistungen und die Angaben zu einem mitgeführten Anhänger innerhalb von fünf Arbeitstagen in der NATRAS-Ausfalllösung korrekt und lückenlos erfassen;

  • alle vor Gültigkeit der Bewilligung erbrachten Fahrleistungen vollumfänglich am ersten Gültigkeitstag in der NATRAS-Ausfalllösung erfassen und

  • sämtliche Vorgaben von NATRAS hinsichtlich Registrierung und Fahrleistungserfassung einhalten.

3.3.3 In- und ausländische Fahrzeuge, wenn das ESF des EETS-Anbieters ausgefallen oder defekt ist

Fällt das ESF eines in- oder ausländischen Fahrzeugs aus oder ist es defekt, muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die im Zollgebiet zu fahrenden Kilometer und das massgebende Gewicht folgendermassen anmelden:

• Ausländische Fahrzeuge: Ist das ESF bereits vor der Einfahrt ins Zollgebiet ausgefallen oder defekt, gilt Ziffer 3.3.1.

Fällt das ESF erst im Zollgebiet aus, muss die Anmeldung im VIA-Portal bis 24:00 Uhr am Tag der Ausfahrt erfolgen. Eine Tank-, Debit- oder Kreditkarte ist nicht erforderlich. Die Verrechnung der Fahrt erfolgt über den EETS-Anbieter. • Inländische Fahrzeuge Fällt das ESF aus, muss die Anmeldung im VIA-Portal am Tag der Fahrt bis 24:00 Uhr erfolgen.

3.4 Abgabeperiode, Veranlagungsverfügung und Rechnung (Art. 20, 47 und 52

SVAV) Abgabeperiode ist der Kalendermonat. Jeweils Mitte des Monats veranlagt das BAZG die Anmeldungen des Vormonats je Motorfahrzeug und erlässt eine entsprechende Veranlagungsverfügung. Nicht darin enthalten sind Tage, die aus irgendeinem Grund nicht zweifelsfrei veranlagt werden können (z. B. weil noch Abklärungen offen sind). Diese Tage werden in einer späteren Veranlagungsverfügung enthalten sein. Das BAZG avisiert die Veranlagungsverfügung der abgabepflichtigen Person und stellt sie im ePortal zur Verfügung (Chartera Output). Veranlagungsverfügungen über die LSVA enthalten ein eingebettetes xml-File aus dem die detaillierten Veranlagungsdaten mit entsprechender Software (z.B. Acrobat Pro oder PDF 24) extrahiert werden können. Die Veranlagungsverfügungen werden anschliessend auf einer Rechnung zusammengefasst. Diese steht ein paar Tage später ebenfalls im ePortal zum Download zur Verfügung. Die Veranlagungsverfügung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Aufrufs als eröffnet, spätestens jedoch am siebten Tag, nachdem die Verfügung im ePortal abrufbar ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Einsprachefrist (s. Ziff. 5.1). Die Adressierung der Veranlagungsverfügung und der Rechnung erfolgt gestützt auf die bei der Registrierung gemachten Angaben (vgl. Ziff. 3.10). Die Abgabeschuld entsteht zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet. Sie wird mit der Entstehung fällig und ist innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungstellung zahlbar. Ab Inkrafttreten (wahrscheinlich 2027 oder 2028) des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes (BAZG-VG) hat eine Einsprache keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungsfrist (Art. 85 Abs. 2 BAZG-VG).

Bspw. Abgabeperiode Januar: ca. 18. Februar laufende Erfassung der Erstellen Rechnung Fahrleistung Zahlungsfrist 60 Tage

ca. 15. Februar ca. 18. April Erstellen Ablauf Zahlungsfrist Veranlagungsverfügung

Für ausländische Fahrzeuge mit einem ESF eines EETS-Anbieters wird die Veranlagungsverfügung pro Fahrt im Zollgebiet dem EETS-Anbieter zuhanden der abgabepflichtigen Person eröffnet. Das BAZG stellt ebenfalls dem EETS-Anbieter Rechnung, welcher die Abgabe der abgabepflichtigen Person weiterverrechnet (vgl. Ziff. 2.2.5).

3.5 Solidarhaftung (Art. 5a SVAG und Art. 83 SVAV)

Ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden, so haften die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter und die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs solidarisch für die Abgabe und allfällige Zinsen und Gebühren für das Motorfahrzeug und gegebenenfalls daran mitgeführter Anhänger.

Die haftenden Personen haften nicht solidarisch, wenn das BAZG auf Anfrage hin vor Vertragsabschluss bestätigt, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter weder zahlungsunfähig ist noch in der Vergangenheit erfolglos gemahnt worden ist. Die Anfrage ist vorläufig über das Leasingportal des BAZG und ab Inbetriebnahme der Nachfolgelösung über das ePortal (vgl. Ziff. 3.12) zu stellen. Der Schriftwechsel erfolgt elektronisch. Die Anfrage muss die Angaben zur Vertragspartei und zum Fahrzeug enthalten. Zudem muss die anfragende Person über die schriftliche Zustimmung der Vertragspartei verfügen, damit das BAZG ihr Auskunft erteilen darf. Bei der Anfrage ist zu beachten, dass sich die Haltereigenschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt. Der formelle Eintrag im Fahrzeugausweis ist nicht entscheidend. Als Fahrzeughalterin bzw. Fahrzeughalter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauerhafte Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in ihrem bzw. seinem Interesse oder auf eigene Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt (Art. 78 Absatz 1 VZV). Die solidarisch haftbaren Personen haben zu ihrem eigenen Schutz die Haltereigenschaft zu klären. Geben sie in ihren Anfragen nicht die tatsächliche Fahrzeughalterin oder den tatsächlichen Fahrzeughalter an, ist eine korrekte Anfrage nicht erfolgt und die solidarische Haftung kann nicht mehr abgewendet werden. Kann das BAZG die Zahlungsfähigkeit nicht bestätigen, so haftet die anfragende Person mit dem Vertragsabschluss uneingeschränkt. Sie haftet ebenfalls, wenn sie keine Anfrage stellt. Bestätigt das BAZG die Zahlungsfähigkeit und stellt es nachträglich fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt worden ist, so informiert es die anfragende Person. Diese haftet ab diesem Zeitpunkt für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren. Sie haftet nicht, wenn:

  • sie den Vertrag innerhalb von 60 Tagen kündigt, oder

  • alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren sämtlicher Fahrzeuge innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.

Wird der Vertrag gekündigt, muss die haftende Person gegebenenfalls weitere Massnahmen zur Durchsetzung der Kündigung einleiten (z. B. Rückforderung des Fahrzeuges, Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs, Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen usw.). «Proforma-Kündigungen» sind ungültig. Ihnen fehlt es am Kündigungswillen, den die geforderten weiteren Massnahmen belegen. Eine Kündigung ist unwiderruflich. Das heisst, dass gekündigte Verträge nachträglich nicht wieder in Kraft gesetzt werden können. Sollte ein Geschäftsverhältnis nach erfolgter Kündigung wieder aufgenommen werden, ist zwingend ein neuer Vertrag mit neuer Anfrage notwendig, ansonsten haften die solidarisch haftbaren Personen. Inländische Ersatzfahrzeuge (Art. 32 SVAV) Wer ein inländisches Ersatzfahrzeug nach Artikel 9 Absatz 4 VVV4 zur Verfügung stellt oder besitzt, muss dem BAZG vor jedem Einsatz des Fahrzeugs im ePortal die folgenden Angaben übermitteln:

  • die Fahrzeugdaten;

  • die Geschäftspartner-Nummer des nutzenden Fahrzeughalters beim BAZG;

  • die Dauer, während der das Fahrzeug voraussichtlich genutzt wird.

Dadurch wird sichergestellt, dass die LSVA direkt der Nutzerin oder dem Nutzer des Ersatzfahrzeugs in Rechnung gestellt werden kann.

4 SR 741.31

3.6 Elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Art. 45 SVAV)

In- und ausländische Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb sind voraussichtlich noch bis Ende 2028 von der Abgabepflicht befreit (Art. 2 Abs. 1 Bst. k SVAV). Die Pflicht zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer und zur Anmeldung der Fahrleistung gilt aber bereits ab dem 1. Oktober 2025 auch für diese Fahrzeuge, sofern sie dem Warentransport dienen. Bis zur Aufhebung der Abgabebefreiung dienen die Daten statistischen Zwecken. Als elektrisch angetriebene Fahrzeuge gelten solche mit vollständig emissionsfreiem Antrieb (batterieelektrische oder Brennstoffzellenfahrzeuge). Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung der gefahrenen Kilometer (vgl.

Ziff. 3.1.3). D. h. sie müssen grundsätzlich automatisiert mit einem ESF eines NETS- oder

EETS-Anbieters ermittelt werden und nur für ausländische Fahrzeuge, die nicht mit einem ESF ausgerüstet sind, kann der NMTS genutzt werden (vgl. Ziff. 3.3.1). Werden die gefahrenen Kilometer automatisiert mit einem ESF eines NETS- oder EETS-Anbieters ermittelt, erfolgt die Abgabebefreiung durch das BAZG automatisch. Werden sie manuell ermittelt, ist im VIA-Portal die entsprechende Antriebsart anzugeben. Elektrisch angetrieben Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 4250 kg werden voraussichtlich auch nach 2028 von der Abgabe befreit bleiben. Für die Halterinnen und Halter dieser Fahrzeuge gilt deshalb weiterhin keine Pflicht zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer bzw. zur Ausrüstung dieser Fahrzeuge mit einem ESF.

3.7 Meldepflicht für befreite ausländische Fahrzeuge (Art. 46 SVAV)

Für ausländische Motorfahrzeuge, die von der Abgabe befreit sind (ausgenommen Fahrzeuge, die Fahrten nach Ziffer 2.2.7 durchführen), besteht ab 1. Januar 2027 eine Meldepflicht. Diese Fahrzeuge sind vor jeder Einfahrt im VIA-Portal des BAZG durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter bzw. durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer anzumelden. Anzugeben sind das Kontrollschild mit Landeszeichen, das Datum der Einfahrt und das voraussichtliche Datum der Ausfahrt sowie als Grund die entsprechende Fahrzeugart. Die Meldepflicht dient der Vereinfachung der automatisierten Kontrollen und verhindert, dass solche Fahrzeuge vermeintlich als Mautpreller verfolgt und vom BAZG angehalten werden. Betroffen sind folgende befreite ausländische Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (Art. 2 Abs. 1 SVAV):

  • Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der VPB Fahrten durchführen (Bst. d);

  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Bst. e);

  • nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern bzw. die ihnen gleichgestellten ausländischen Fahrzeuge mit einem Überfuhrkennzeichen (Bst. g; vgl. Anhang 1);

  • Fahrschulfahrzeuge (Bst. i);

  • Veteranenfahrzeuge (Bst. j);

  • elektrisch angetriebene Fahrzeuge für den Personentransport, sowie elektrisch angetriebene Traktoren und Motorkarren;

  • alle vom BAZG im Einzelfall befreiten ausländischen Motorfahrfahrzeuge, sofern die Bewilligung die Meldepflicht vorsieht (vgl. Ziff. 3.2.2.2).

3.8 Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, Milch und landwirtschaftlichen

Nutztieren (Art. 10 - 14 SVAV) Für Fahrzeuge die ausschliesslich Rohholz, offene Milch oder landwirtschaftliche Nutztiere transportieren, beträgt die Abgabe 75% der Normalabgabe. Voraussetzung für die Vergünstigung ist das Eingehen einer Verwendungsverpflichtung je dafür genutztes Fahrzeug. Die Verwendungsverpflichtung muss im ePortal erfasst werden. Sie gilt ab dem Tag der Einreichung für ganze Kalendertage. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verwendungsverpflichtung im ePortal aufheben. Einmal pro Kalendermonat kann sie oder er die Verwendungsverpflichtung aussetzen. Dazu muss die Verwendungsverpflichtung im ePortal aufgehoben und anschliessend die Verpflichtung wieder aktiviert werden.

3.8.1 Definition Rohholz

Als Rohholz gilt:

  • unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz in der Form von Stammholz, mit oder ohne Rinde, mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;

  • Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;

  • Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.

Nicht als Rohholz gelten z.B.:

  • Bretter / Balken;

  • Spanplatten / Faserplatten;

  • Möbel;

  • Pellets;

  • Schwemmholz;

  • Recycling- und Altholz, auch Hackschnitzel daraus;

  • Gartenabfälle, Grüngut (Stauden, Gehölz) aus Gärten;

  • Grünabfuhr, Kompost;

  • Siebüberschüsse (Abfälle aus der Biogasproduktion).

3.8.2 Definition offene Milch

Als offene Milch gilt:

  • Milch in unverändertem Zustand (Roh-/Vollmilch);

  • einfach verarbeitete Milch (z.B. durch Zentrifugieren): o teilentrahmte Milch; o Magermilch; o Molke; o Buttermilch; o Sammelrahm und Industrierahm.

Alle diese Produkte können auch pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sein. Zugelassen ist auch Milch anderer Säugetierarten. Milch mit weitergehender Bearbeitung oder mit Zusätzen (z.B. Zucker, Kakao) gilt nicht als offene Milch.

3.8.3 Definition landwirtschaftliche Nutztiere

Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten:

  • Tiere der Rindviehgattung;

  • Tiere der Pferdegattung (nicht aber in Pferdetransportfahrzeugen);

  • Schafe und Ziegen;

  • andere Nutztiere (Bisons, Damhirsche, Rothirsche, Lamas und Alpakas);

  • Schweine;

  • Geflügel;

  • Nutzfische.

3.8.4 Nachweise

Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung mehr gewährt.

3.8.5 Rückerstattungen für Transporte von Rohholz

Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz (vgl. Ziff. 3.9.1) transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro transportierten m3 feste Holzmasse. Es werden höchstens 25 Prozent der gesamten Schwerverkehrsabgabe pro Fahrzeug und Rückerstattungsperiode rückerstattet. Das Gesuch muss je Fahrzeug innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, im ePortal erfasst werden. Rückerstattungsperiode ist der Kalendermonat. Anzugeben ist das Holzvolumen je m3 feste Holzmasse. Für die Umrechnung in m3 feste Holzmasse gelten folgende Umrechnungsfaktoren:

Schütt- Tonnen Produkt Tonnen Ster Nadel- oder Weichlaubholz Umrechnungsfaktor zu m3 feste Holzmasse Waldholz, Sägerundholz, Spälten, 0.7 Knüppel, Scheiter Schwarten, Spreissel 1.3 0.6 2.6 Sägemehl, Sägespäne, Hobelspäne, 0.4 Hackschnitzel, Rinde Andere Wald oder Restholzprodukte (z.B. Wurzelstöcke, Kappstücke)

Hartlaubholz (Buche, Hagebuche, Esche, Ahorn, Eiche, Ulme und Umrechnungsfaktor zu m3 feste Holzmasse Birke) Waldholz, Sägerundholz, Spälten, 0.7 Knüppel, Scheiter Schwarten, Spreissel 1.0 0.6 1.7 Sägemehl, Sägespäne, Hobelspäne, 0.4 Hackschnitzel, Rinde Andere Wald oder Restholzprodukte (z.B. Wurzelstöcke, Kappstücke)

Für jeden Transport von Rohholz, für den eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen. Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren.

3.9 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge (Art. 15 - 19 SVAV)

Der Rückerstattungsantrag ist im ePortal zu erfassen. Anspruch auf Rückerstattung besteht nur noch für Fahrten, die im Jahr 2025 erfolgt sind.5

3.10 Registrierung und elektronisches Verfahren (Art. 92 - 93 SVAV)

Das Veranlagungs-, Rückerstattungs- und Einspracheverfahren erfolgt grundsätzlich medienbruchfrei auf elektronischem Weg. Zu diesem Zweck müssen sich folgende Personen beim BAZG als Geschäftspartner für die LSVA registrieren (s. Anleitung):

  • Halterinnen und Halter von inländischen Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, und von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport;

  • Halterinnen und Halter von ausländischen Motorfahrzeugen, die den Dienst eines NETS- Anbieters nutzen, einschliesslich von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport;

  • Fahrzeughalterinnen und -halter, die sich verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren zu nutzen;

  • solidarisch haftende Personen, die Anfragen nach Artikel 5a SVAG stellen;

  • Halterinnen und Halter von Ersatzfahrzeugen und Personen, die solche zur Verfügung stellen;

  • Personen, die regelmässig Gesuche nach Artikel 2 Absatz 2 SVAV um Befreiung von der Abgabe stellen;

  • rückerstattungsberechtigte Personen (z.B. für Transporte von Rohholz).

Registriert sich eine Person nicht, so erhebt das BAZG für den dadurch entstandenen Mehraufwand eine Gebühr. Wichtig: Registrierungspflichtige Personen, die im UID- oder im D-U-N-S-Register verzeichnet sind, müssen sich mit ihrer UID- bzw. D-U-N-S-Nummer im ePortal registrieren. Anschliessend können ihre Filialen mit der entsprechenden BUR-Nummer erfasst werden.

5 Die Bestimmungen zum UKV (Art. 15 - 19 SVAV) werden per 1. Januar 2026 aufgehoben (vgl. Übergangsbestimmungen Art. 107 SVAV).

Das BAZG verwendet für die Adressierung der Veranlagungsverfügungen und der Rechnung die in diesen Registern hinterlegte Adresse. Damit sie der registrierten Person korrekt zugewiesen und ihr im ePortal (Chartera Output) eröffnet werden können, verknüpft es die bei der Registrierung im ePortal angegebenen Register-Nummern mit den von der kantonalen Zulassungsbehörde registrierten Angaben. Für die Adressierung ist es somit zwingende Voraussetzung, dass die kantonale Zulassungsbehörde die entsprechenden Register-Nummern ebenfalls und identisch führt. Führt die kantonale Zulassungsbehörde die BUR-Nr. nicht, erfolgt die Adressierung an die im UID-Register hinterlegte Adresse. Führt sie die UID-Nr. nicht, wird auf die Adresse im Fahrzeugausweis abgestellt. Sind registrierungspflichtige Personen in den Registern nicht verzeichnet (z. B. Privatpersonen), müssen sie sich mit den identischen Halterangaben wie im Fahrzeugausweis registrieren. Die Fahrzeugausweise sind deshalb genau zu prüfen und gegebenenfalls beim Strassenverkehrsamt anpassen zu lassen.

Wird abgabepflichtigen Personen die Veranlagungsverfügung per Post zugestellt, ist die Rechnung im ePortal (Chartera Output) nicht abrufbar. In diesem Fall ist sofort mit dem BAZG Kontakt aufzunehmen.

3.11 ePortal Ansicht des ePortals des BAZG. Über die entsprechende Kachel kann der entsprechende LSVA-Service ausgewählt werden.

Beispielhafte Anzeige, sie kann von der tatsächlichen Anzeige abweichen.

4 Pauschale Schwerverkehrsabgabe PSVA

4.1 Allgemeine Bestimmungen PSVA

4.1.1 Abgabepflichtige Fahrzeuge und Abgabeberechnung (Art. 1 und 3 SVAV)

Für nachfolgende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Motorfahrzeuge Jahresabgabe CHF a) - Schwere Personenwagen [Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS] 650

  • Schwere Motorwagen für den Personentransport (z.B. Wohnmotorwagen, Mannschaftswagen, Zellenwagen, Leichenwagen usw.) [Art. 11 Abs. 1 VTS] Erläuterung: Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum sind den Transportwagen gleichgestellt. Motorwagen (z.B. Pferdetransporter), bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin) als Wohnmotorwagen. b) - Gesellschaftswagen und Gelenkbusse [Art. 11 Abs. 2 Bst. d & k VTS] mit einem zulässigen Gesamtgewicht von c) - Traktoren [Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS]

  • Motorkarren [Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS]

  • Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h pro 100 kg zulässigem Gesamtgewicht 11 d) - Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen pro 100 kg zulässigem Gesamtgewicht Erläuterung: Massgebend sind die Bestimmungen im «Antrag 8 begünstigte Veranlagung bzw. Befreiung für Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes» (Formular 56.99). Anhänger Jahresabgabe CHF e) - Wohnanhänger über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht [Art. 20 Abs. 650

1 Bst. c VTS]

f) - Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen mit einer zulässigen Anhängelast von über 3,5 Tonnen gezogen werden, die keiner oder der pauschalen Abgabe unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:

o Lieferwagen o Personenwagen o Kleinbusse o Wohnmotorwagen pro 100 kg zulässiger Anhängelast 22 o Traktoren o Motorkarren o Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h pro 100 kg zulässiger Anhängelast 11 Exportfahrzeuge (vgl. Ziff. 4.2.2) Jahresabgabe CHF g) - für die vorstehend genannten Fahrzeuge (a – f) o pro Aufenthaltstag bis zur Ausfahrt 20 h) - für andere Fahrzeuge, d.h. solche, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen o pro Aufenthaltstag bis zur Ausfahrt 70

PSVA auf der Anhängelast (Bst. f) Die PSVA auf der Anhängelast ist für ausländische Fahrzeuge nur zu entrichten, wenn im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs eine zulässige Anhängelast über 3,5 Tonnen eingetragen ist und bei der Ein- oder Ausfahrt ein anderer Anhänger als ein Wohn-, Schausteller-, Zirkus- oder Arbeitsanhänger mitgeführt wird, der mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen zugelassen ist. Massgebendes Gewicht Massgebend ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht bzw. die höchstzulässige Anhängelast. Beide werden auf die nächsten 100 kg abgerundet. Beispiel:

Eintrag im Fahrzeugausweis Massgebendes Gewicht bis 3500 kg Abgabefrei (ggf. Autobahnvignette) 3501 - 3599 kg 3'500 kg 3600 - 3699 kg 3'600 kg usw.

4.1.2 Antrag auf Abgabebefreiungen (Art. 2 Abs. 2 SVAV)

Das BAZG kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen. Für Fahrzeuge, die von der PSVA befreit werden sollen, müssen die Halterinnen und Halter ein schriftliches Gesuch beim BAZG einreichen. Wird das Gesuch bewilligt und handelt es sich um ein inländisches Fahrzeug, informiert das BAZG die zuständige kantonale Zulassungsbehörde bzw. das ASV. Handelt es sich um ein ausländisches Fahrzeug, legt das BAZG im Einzelfall fest, wie das weitere Vorgehen ist.

4.2 Inländische Fahrzeuge (CH und FL)

4.2.1 Abgabeerhebung (Art. 71 - 74 SVAV)

Die PSVA ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs oder zu Jahresbeginn fällig und wird von der kantonalen Zulassungsbehörde des Standortkantons bzw. vom ASV erhoben. Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen bzw. liechtensteinischen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern. Für Fahrzeuge mit Wechselschildern muss die PSVA nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.

4.2.2 Exportfahrzeuge

Bei Exportfahrzeugen handelt es sich um provisorisch immatrikulierte inländische Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind. Die Ausfuhr ist nur mit Schweizer oder liechtensteinischen Kontrollschildern erlaubt. Die Verwendung von z.B. ausländischen Überfuhrkennzeichen ist nicht gestattet und ist strafbar. Werden diese Fahrzeuge mit Schweizer Exportkontrollschildern immatrikuliert, erhebt die kantonale Zulassungsbehörde bzw. das ASV die PSVA für die bis zur Ausfahrt aus der Schweiz benötigte Zeit, mindestens aber für einen Tag. Reicht diese Frist nicht aus, muss die Abgabe für weitere Tage im VIA-Portal entrichtet werden. Werden Exportfahrzeuge mit anderen Schweizer oder liechtensteinischen Kontrollschildern immatrikuliert, unterliegen sie je nach Fahrzeugart den allgemeinen Bestimmungen über die LSVA oder die PSVA.

4.2.3 Konzessionierte Transportunternehmen (Art. 9 und 76-78 SVAV)

Fahrzeuge, die im konzessionierten Linienverkehr eingesetzt werden, müssen vorab vom Bundesamt für Verkehr (BAV) geprüft werden. Das BAV übermittelt der kantonalen Zulassungsbehörde eine entsprechende Bestätigung. Gestützt darauf erhebt diese für das betroffene Fahrzeug keine PSVA. Für jedes vom BAV für den konzessionierten Linienverkehr zugelassene Fahrzeug muss die Halterin oder der Halter dem BAZG jährlich bis zum 30. Juni eine Anmeldung über die innerhalb und ausserhalb des konzessionierten Linienverkehrs gefahrenen Kilometer einreichen. Gestützt darauf erhebt das BAZG für die ausserhalb des konzessionierten Linienverkehrs gefahrenen Kilometer die PSVA anteilmässig. Für die Anmeldung stellt das BAZG ein Formular zur Verfügung. Es dürfen auch selbst erstellte Anmeldungen verwendet werden, sofern sie alle verlangten Angaben enthalten. Reicht die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter ein Gesuch um Rückerstattung der Mineralölsteuer fristgerecht ein, gilt dieses Gesuch auch als Anmeldung für die PSVA. Bleibt die Anmeldung aus, so erhebt das BAZG die Abgabe für die ganze Periode. Eine Korrektur ist nur noch im Einspracheverfahren möglich (vgl. Ziff. 5.1). Bleibt die Anmeldung wiederholt aus, beauftragt das BAZG die kantonale Zulassungsbehörde die PSVA in Zukunft zu erheben. Es steht der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter daraufhin frei, für die innerhalb des konzessionierten Linienverkehrs gefahrenen Kilometer innerhalb von einem Jahr ein Gesuch um anteilmässige Rückerstattung zu stellen.

4.2.4 Rückerstattung für Auslandfahrten (Art. 75 SVAV)

Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich ausschliesslich im Ausland verkehrt, wird der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter auf Gesuch hin 1/360 der Jahresabgabe zurückerstattet. Für Tage, an denen es sowohl im Ausland als auch im Zollgebiet verkehrt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG einzureichen. Dieses kann Beweismittel verlangen. Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet. Das BAZG stellt einen Rückerstattungsantrag zur Verfügung. Der Antrag ist von der Halterin oder dem Halter des abgabepflichtigen Fahrzeuges vollständig ausgefüllt beim BAZG per E- Mail einzureichen. Zum Ausfüllen des Antrags muss Adobe Acrobat Reader installiert und – zumindest einmalig – JavaScript aktiviert werden. Bei Bedarf können auch Zusatzblätter ausgefüllt und zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist für das ganze Kalenderjahr einzureichen. Fahrten über den Jahreswechsel sind auf die Anträge der beiden Jahre aufzuteilen. Handelt es sich um einen Wohnmotorwagen, Wohnanhänger oder Gesellschaftswagen, sind mit dem Antrag grundsätzlich keine weiteren Unterlagen einzureichen. Handelt es sich um ein anderes Fahrzeug sind Kopien von Fahrzeugausweis und Schwerverkehrsabgaberechnung dem Antrag beizulegen. Auf Verlangen muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter dem BAZG eine Fahrtenkontrolle mit Angabe aller Fahrten mit jeweiligem Ausreise- und Wiedereinreisedatum und der Anzahl Auslandtage je Fahrt sowie entsprechende Beweismittel einreichen. Als Beweismittel kommen in Frage:

  • Quittungen, z. B. für ausländische Strassenbenützungsgebühren, Treibstoffbezüge, Fähren, Campingplätze, Reparaturen;

  • Fahraufträge, Transportverträge, ASOR-Fahrtenblätter

  • usw.

4.2.5 Rückerstattung bei Miete für die Armee oder den Zivilschutz

Motorfahrzeuge bzw. Anhänger, die für die Armee geleast, gemietet oder requiriert werden, und mit Zivilkontrollschildern und dem Aufkleber M+ verkehren, sind von der Abgabepflicht befreit. Die kantonalen Zulassungsbehörden veranlagen die der PSVA unterliegenden Fahrzeuge nach den allgemein gültigen Bestimmungen. Rückerstattungsgesuche für betroffene Fahrzeuge sind schriftlich beim BAZG einzureichen.

4.2.6 Rückerstattung für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV)

Rückerstattungsgesuche sind schriftlich beim BAZG einzureichen.

4.2.7 Rückerstattung für Transporte von Rohholz

Rückerstattungsgesuche sind schriftlich beim BAZG einzureichen.

4.3 Ausländische Fahrzeuge (andere als CH und FL)

4.3.1 Beginn und Ende der Abgabepflicht (Art. 12 SVAG)

Die Abgabe ist für alle Tage (inkl. Samstag, Sonntag und Feiertage) zu entrichten, an denen sich das Fahrzeug im Zollgebiet befindet und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug bewegt wird.

4.3.2 Abgabeperioden (Art. 80 SVAV)

Die PSVA kann entrichtet werden für:

  • einen bis 30 aufeinander folgende Tage;

  • einen bis elf aufeinander folgende Monate;

  • ein Jahr.

4.3.3 Bezahlung der Abgabe (Art. 79 SVAV)

Die Abgabe ist vor der Einreise ins Zollgebiet über das VIA-Portal zu begleichen. Die elektronische Quittung muss nicht mitgeführt werden. Droht der Zahlungsnachweis vor der Ausreise aus der Schweiz zu verfallen, so ist die Abgabe für die benötigten Tage vor Fristverfall über das VIA-Portal nachzuzahlen.

4.3.4 Sonderfälle

  • Linienverkehr: Fahrzeuge, die im Rahmen einer Konzession des BAV eingesetzt werden, sind von der PSVA befreit. Solche, die mit einer Bewilligung des BAV verkehren, sind hingegen abgabepflichtig.

  • Schausteller- und Zirkusfahrzeuge: Massgebend sind die Bestimmungen im «Antrag begünstigte Veranlagung bzw. Befreiung für Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes» (Formular 56.99). Der reduzierte Tarif für Motorfahrzeuge bzw. die Befreiung der Anhänger ist über das VIA-Portal zu bezahlen bzw. auszuwählen.

  • Fahrzeuge für öffentliche Ausstellungen: Für Fahrzeuge, welche an öffentlichen Ausstellungen präsentiert werden, ist die PSVA nur für die Überfahrt zwischen der Grenze und dem Ausstellungsort und umgekehrt zu entrichten.

  • Reparatur- oder Veredlungsverkehr: Für Fahrzeuge, die im Reparatur- oder Veredlungsverkehr eingeführt werden, ist die Abgabe nur für jene Zeit zu entrichten, während der die Fahrzeuge mit den ausländischen Kontrollschildern im Zollgebiet verkehren.

4.3.5 Ändern von Tickets und Duplikate

Bei Fahrzeug- oder Halterwechsel kann im VIA-Portal das Kontrollschild einmalig während der Gültigkeit des Tickets geändert werden. Die Fahrzeugart und Gewichtsklasse (bei Reisebussen) müssen identisch sein. Ebenso kann vor Gültigkeit des Tickets das Gültigkeitsdatum einmalig angepasst werden. Im VIA-Portal kann mittels Eingabe der Quittungs-Referenz ein Ticket wieder hergestellt werden. Die Quittungs-Referenz geht aus der E-Mail hervor, mit welcher die Quittung zugesandt wurde.

4.3.6 Rückerstattung von Tickets

Wird ein Ticket vor Ablauf der Gültigkeit dem BAZG zurückgegeben, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine anteilmässige Rückerstattung der Abgabe. Beträge unter 50 Franken Bruttorückerstattung werden nicht erstattet. Vom Rückerstattungsbetrag wird eine Gebühr von 5% (mindestens 30 Franken) abgezogen. Ein entsprechender Antrag ist unter Beilage der per E-Mail zugestellten Quittung an zentrale-psva@bazg.admin.ch zu richten.

4.4 Meldepflicht für befreite ausländische Fahrzeuge (Art. 46 SVAV)

Die Meldepflicht richtet sich nach Ziffer 3.7.

5 Rechtsmittel, Kontrollen und Strafverfahren

5.1 Rechtsmittel (Art. 23 und 23a SVAG)

5.1.1 LSVA Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen des BAZG kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist im ePortal (Objecziun) zu erfassen. Die Einspracheentscheide des BAZG werden im ePortal (Chartera Output) eröffnet.

Hält eine abgabepflichtige Person eines ausländischen Fahrzeugs die Rechnungsstellung eines EETS-Anbieters für fehlerhaft, so muss sie die Rechnung innerhalb der Einsprachefrist beim EETS-Anbieter beanstanden. Dieser hat die Beanstandung zu prüfen. Liegt die Bearbeitung der Beanstandung nicht in seiner Kompetenz, weil er z. B. keine fehlerhafte Rechnungsstellung feststellen konnte, so leitet er diese an das BAZG weiter. Die Einspracheentscheide des BAZG werden dem EETS-Anbieter eröffnet. Werden die gefahrenen Kilometer für ein nicht mit einem ESF ausgerüsteten ausländischen Fahrzeug manuell ermittelt (vgl. Ziff. 3.3.1), muss die abgabepflichtige Person beim BAZG schriftlich reklamieren. Sie muss dabei den Fahrzeugausweis und zweckdienliche Beweismittel einreichen. Verlangt die abgabepflichtige Person eine anfechtbare Verfügung, muss sie in der Schweiz ein Zustelldomizil bezeichnen.

5.1.2 PSVA Veranlagungsverfügungen erster kantonaler Instanzen können innerhalb von 30 Tagen beim BAZG schriftlich angefochten werden (inländische Fahrzeuge). Wird die Abgabeerhebung für ein ausländisches Fahrzeug bemängelt, muss die abgabepflichtige Person beim BAZG schriftlich reklamieren. Sie muss dabei den Fahrzeugausweis und zweckdienliche Beweismittel beilegen. Verlangt die abgabepflichtige Person eine anfechtbare Verfügung, muss sie in der Schweiz ein Zustelldomizil bezeichnen.

5.1.3 Gerichtliche Beurteilung

Gegen die Entscheide des BAZG kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen und weiter beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Das angerufene Gericht erhebt einen Kostenvorschuss. Wird dieser nicht geleistet, wird in der Regel auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die zuständige Beschwerdeinstanz geht aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung hervor. Ausländische Beschwerdeführende müssen zudem ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen (z.B. bei einer Anwaltskanzlei), damit ihnen ein Entscheid völkerrechtskonform und rechtsgenüglich zugestellt werden kann.

5.2 Kontrollen

Das BAZG betreibt ortsfeste und mobile Kontrollanlagen und führt Kontrollen durch. Die eingesetzten Kontrollorgane können zur Überprüfung der Anmeldepflicht Fahrzeuge anhalten und betreten. Bei Verdacht auf eine Widerhandlung können sie zur Feststellung der Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen. Bestreitet eine Person, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie die Abgabe und gegebenenfalls die Busse nicht sofort, so muss sie die entsprechenden Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

5.3 Strafverfahren (Art. 19b - 22 SVAG)

Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht (Art. 20 SVAG), wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe bestraft. Wer die Abgabe vorsätzlich gefährdet (Art. 20a SVAG) wird mit Busse bis 20'000 Franken bestraft.

6 Kontakt

Bereich Ansprechstelle, Adresse Allgemeine Auskünfte LSVA Auskunftszentrale BAZG Tel. +41 (0) 58 467 15 15 und PSVA Internet: www.lsva.ch E-Mail LSVA: lsva@bazg.admin.ch

E-Mail PSVA: zentrale-psva@bazg.admin.ch Kontaktformular: www.kontakt-formular.bazg. admin.ch/home

In-/Ausserverkehrsetzung Kant. Strassenverkehrsämter / Motorfahrzeugkontrollen Zulassung, Ablastung Siehe Adressen unter: www.asa.ch Fahrzeuggewichte Postadresse Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Verkehrsabgaben

3003 Bern

Anhänge

Anhang 1: Verwendung von Händlerschildern (U-Schild) Nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge die mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22-26 VVV) verkehren, sind von der Abgabepflicht ausgenommen (Art. 2 Abs. g SVAV). Die korrekte Verwendung der Händlerschilder ist somit Voraussetzung für die Abgabenbefreiung. Artikel 24 Absatz 3 und 4 VVV regeln diese Voraussetzungen abschliessend. Gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 VVV dürfen Händlerschilder verwendet werden:

a) zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; b) zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; c) zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; d) zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; e) für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; f) für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden.

Wichtig: Diese Fahrten dürfen nur in unbeladenem Zustand durchgeführt werden. Laut Artikel 24 Absatz 4 VVV dürfen mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge und schwere Transportanhänger nur für folgende Sachentransporte verwendet werden:

a) Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder Fahrzeugumbauten im eigenen Betrieb; b) das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben b bis e; c) das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.

Das Bundesgericht hat sich zu Artikel 24 VVV eingehend geäussert (6S.22/2005,6S.223/2004). Die Regelung im Artikel 24 Absatz 4 VVV sei auch deshalb restriktiv, weil nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern nicht der Abgabe unterliegen. Es bestehe kein Anlass, die zulässigen Sachentransporte mit U-Schildern über den insoweit klaren Wortlaut von Artikel 24 Absatz 4 VVV hinaus zu gestatten. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen den Transporten von Fahrzeugteilen und den Reparaturen oder Umbauten im eigenen Betrieb nur dann gegeben ist, wenn die Transporte im Hinblick auf konkret anstehende Fahrzeugreparaturen oder -umbauten erfolgen. Die Unentgeltlichkeit bzw. der Eigenbedarf bei Sachentransporten hat keinen Einfluss auf die erlaubte Verwendung der U-Schilder. Folgende Sachentransporte dürfen demnach mit U-Schildern nicht durchgeführt werden:

  • Transport von Abbruchautos;

  • aufgeladene Fahrzeuge zum Überführen und Erproben (inkl. Neufahrzeuge);

  • Pneu- und Felgentransporte für den Wechsel von Winter- auf Sommerpneus; es handelt sich weder um eine Fahrzeugreparatur noch um einen Fahrzeugumbau;

  • Transport von reparierten Traktoren oder Fahrzeugen von der Werkstätte zum Traktor- bzw. Fahrzeugbesitzer;

  • Auslieferung von bestellten landwirtschaftlichen Maschinen;

  • Transport einer Werkzeugmaschine für den Eigenbedarf der Werkstatt des Inhabers der Händlerschilder;

  • Transport von Ziegeln für das Firmendach der Werkstatt;

  • Transport defekter und nicht fahrbarer Fahrzeuge, nicht unmittelbar vom Pannen- bzw. Unfallort, in die Werkstätte des Inhabers der U-Schilder (Occasionshandel);

  • Transporte eines Fahrzeugchassis mit Kabine für den Aufbau der Karosserie;

  • usw.

Das Überführen von Mietanhängern, auch durch Drittfirmen, ist nicht toleriert, weil diese Fahrten entgeltlich erfolgen bzw. weil die Kosten der Überführung im Mietpreis inbegriffen sind. Der Einsatz eines unbeladenen Motorfahrzeugs für Kranarbeiten ist mit Händlerschildern nicht toleriert. Es handelt sich nicht um eine unentgeltliche Fahrt, denn die Kranarbeiten werden verrechnet.

Anhang 2: Ausrüstungs- und Abgabepflicht Sattelschlepper bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen sind grundsätzlich von der Schwerverkehrsabgabe befreit. Dürfen sie abgabepflichtige Anhänger ziehen, unterliegt nur der Anhänger der Abgabe. In diesem Fall müssen die Sattelschlepper auch mit einem ESF ausgerüstet werden. Übersicht:

Sattelschlepper ≤ 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (GG)

zulässiges Gesamtzugsgewicht abzüglich des Leergewichts:

Ermittlung gefahrene Kilometer / Ausrüstpflicht ESF ** ja nein

Abgabepflicht LSVA Sattelschlepper: nein Sattelschlepper: nein Warentransportanhänger > 3,5 t GG: ja alle Anhänger: nein

Autobahnvignette, falls Nationalstrassen erster und zweiter Klasse befahren werden Sattelschlepper: nein * Sattelschlepper: ja Anhänger > 3,5 t GG: nein alle Anhänger: ja Anhänger ≤ 3,5 t GG: ja

* Von der Ausrüst- und Abgabepflicht sind ebenfalls Schweizer Fahrzeuge ausgenommen, wenn das kantonale Strassenverkehrsamt die Auflage «Es dürfen nur Sattelwohn-, Sattelpersonentransport- oder andere der Schwerverkehrsabgabe nicht unterliegende Sattelanhänger gezogen werden» (Code 270/271) im Fahrzeugausweis einträgt. Wird ein nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegender Sattelanhänger mitgeführt, ist der Sattelschlepper ggf. mit einer Autobahnvignette auszurüsten. Mitgeführte Wohn- und Personentransportanhänger unterliegen als eigenständige Abgabeobjekte der PSVA. ** Statt einem ESF kann für ausländische Sattelschlepper der manuelle Erfassungsservice NMTS verwendet werden (vgl. Ziff. 4).

Anhang 3: Nutzung des nationalen Erfassungsdienstes NETS für ausländische Fahrzeuge Folgende Anleitung gilt nur für Nutzer von NETS Services Der nationale Erfassungsdienst NETS kann zur Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe auch von Halterinnen und Haltern ausländisch immatrikulierter Fahrzeuge genutzt werden. Hierzu sind vorgängig folgende Schritte durchzuführen:

Schritt 1 Vollständige Registrierung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters im ePortal als BAZG-Geschäftspartner. Dies beinhaltet:

  • die Registrierung selbst;

  • die Erfassung des per Post zugestellten Onboardingcodes;

  • die Selbstzuweisung der Geschäftspartnerrolle «LSVA Halter».

Eine detaillierte Beschreibung des Registrierungsverfahrens findet sich im Internet unter www.lsva.ch > LSVA III im ePortal. Schritt 2 Registrierung der Fahrzeuge, für welche NETS genutzt werden soll, im ePortal. Das Online-Formular öffnet sich durch Auswahl der Kachel «NETS - Ausländische Fahrzeuge». Die Fahrzeugdaten sind gemäss Zulassungsbescheinigung zu Erfassen. Es empfiehlt sich deshalb, diese Unterlagen bei der Erfassung zur Hand zu haben. Die erfassten Daten können bei nachfolgenden Grenzübertritten durch das BAZG verifiziert werden. Schritt 3 Wahl des gewünschten NETS-Anbieters. Dazu müssen die Fahrzeuge nach den Vorgaben des Anbieters bei diesem angemeldet werden. Eine Übersicht über die aktuell zugelassenen NETS-Anbieter findet sich im Internet unter www.lsva.ch > LSVA III-Anbieter: NETS und EETS - zugelassene automatisierte Erfassungssysteme LSVA Wichtig: Diese drei Schritte bauen aufeinander auf. Die Reihenfolge muss deshalb zwingend eingehalten werden. Insbesondere müssen NETS-Anbieter Fahrzeuge zurückweisen, wenn die Fahrzeugdaten nicht vorgängig in Schritt 2 vollständig erfasst worden sind. Schritt 4 Sowohl die beim BAZG erfassten wie auch die beim Anbieter hinterlegten Fahrzeugdaten sind durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter jederzeit aktuell zu halten. Bei einer Ausserverkehrsetzung sind die Fahrzeuge beim BAZG im ePortal und beim Anbieter gemäss dessen Vorgaben abzumelden.