R 15-31 Zulassung von Werkstätten für Fahrtschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (V-Limiter)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Zulassungsstelle A.01 1. Januar 2022
Richtlinie 15-31
Zulassung von Montagestellen für Fahrtschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (V-Limiter)
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
An den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Gewisse Verweise in dieser Richtlinie auf andere Richtlinien sind möglicherweise noch nicht aktiv, da aktuell noch nicht veröffentlicht.
1 Zulassungsverfahren
1.1 Antrag
Die Firma hat den Antrag für die Zulassung schriftlich an das BAZG, Verkehrsabgaben, zu richten. Aus dem Antrag muss hervorgehen: für welche Art Montagestelle:
Fahrtschreiber digital
Fahrtschreiber analog
Geschwindigkeitsbegrenzer (v-Begrenzer) sich die Firma interessiert und:
die Geräte (Art und Marke), für welche um eine Zulassung ersucht wird;
die geeichten Prüfeinrichtungen, über welche sie verfügt und wo diese beschafft wurden;
die Personen, welche im Besitz der erforderlichen Schulungszertifikate sind bzw. über die nötigen Fachkenntnisse (Bereich v-Begrenzer) verfügen und wo die Schulungen absolviert wurden;
die Fach- oder Eichstelle, welche verantwortlich ist;
das Einverständnis der Firma für die Veröffentlichung der Adresse.
1.2 Zulassung
Das BAZG erteilt der Montagestelle die Zulassung, wenn eine Überprüfung gezeigt hat, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Montagestelle muss für die sorgfältige Ausführung der Arbeiten Gewähr bieten;
die verantwortliche Person muss nachweislich an einem Lehrgang eines Geräteherstellers oder einer von einem Hersteller für Fahrtschreiber autorisierten Stelle mit Erfolg teilgenommen haben.
1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR
741.41)
2 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV; SR 641.811)
Die Montagestelle muss über die folgenden Einrichtungen verfügen: • geeignete geeichte, marktübliche Prüfmittel gemäss Artikel 34b Absatz 5 VTS für die Überprüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, falls nötig über Plombiereinrichtungen sowie technische Unterlagen bzw. Geräte für den Einbau und die Reparatur (nach Vorgabe der Fachstellen bzw. Hersteller). Das Melden von Mutationen ist Sache der Montagestelle. Die Meldungen sind innerhalb von
10 Tagen schriftlich beim BAZG einzureichen. Personalmutationen sind grundsätzlich nicht
meldepflichtig. Ausnahmen sind in den Auflagen der Zulassung aufgeführt. Für folgende Meldungen wird der Montagestelle eine neue Zulassung ausgestellt:
Änderungen der Rechtsform bzw. Adresse der Montagestelle
Zusätzliche Gerätearten
Verlust des Prägezeichens
1.3 Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Ausgenommen von der Zulassungspflicht ist der serienmässige Einbau von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen durch den Fahrzeughersteller.
1.4 Entzug der Zulassung
Das BAZG kann die Zulassung der Montagestelle insbesondere in folgenden Fällen entziehen, wenn sie:
die Kriterien ihrer ursprünglichen Zulassung nach Ziffer 1.2 nicht mehr erfüllt;
wiederholt oder in schwerwiegender Weise ihre Pflichten verletzt;
ihre Aufgaben nicht korrekt erfüllt;
ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht nicht nachkommt. Die Montagestelle kann die Aufhebung der Zulassung jederzeit ohne Angabe von Gründen beim BAZG schriftlich beantragen.
1.5 Prägezeichen
Das BAZG stellt der Montagestelle das Prägezeichen zur Verfügung. Sie bleibt Eigentümerin des Prägezeichens. Bei Nichtgebrauch ist das Prägezeichen unter Verschluss aufzubewahren. Bei Entzug der Zulassung nach Ziffer 1.4 ist das Prägezeichen innerhalb von 10 Arbeitstagen dem BAZG unaufgefordert zurückzugeben.
1.6 Kontrollen
Das BAZG kann Kontrollen bei der Montagestelle durchführen. Grundsätzlich werden die Kontrollen während den Geschäftszeiten durchgeführt. Das BAZG kann dazu Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten. Kontrollierte Betriebe müssen in der vom BAZG verlangten Weise mitwirken. Dem BAZG sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere, Urkunden, das Verzeichnis der Nachprüfungsberichte, die Nachprüfungsberichte, die im aufzubewahrenden Zeitraum durchgeführten Kalibrierungen von Fahrtschreibern und Prüfmittel vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die von Bedeutung sind für die im Rahmen der Zulassung übernommenen Aufgaben.
2 Gebühren
Für folgende Tätigkeiten werden vom BAZG Gebühren gemäss Gebührentarif BAZG3 erhoben (Ziffern 1.1 und 5.1):
Erteilung einer Zulassung
Wechsel der Art der Zulassung
Änderung der Zulassung
Nachkontrollen Rückerstattungen von Gebühren sind ausgeschlossen.
3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie ersetzt die Weisung vom 1. August 2008; sie tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
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