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R-16-01 Bahnverkehr

BAZG R-16-01-2025-04-01 · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Vom 1. Apr. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bazg-ofdf-udsc/r-16-01-2025-04-01/de/r-16-01-bahnverkehr

Abgerufen am 3. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Quelle

R-16-01 Bahnverkehr

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr

Zollveranlagung A.14 1. April 2025

Richtlinie 16-01

Bahnverkehr

Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.

Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.

Mit dieser Aktualisierung werden folgende Anpassungen vorgenommen:

• Präzisierung bei Sendungen an Zugelassene Empfänger (neue Ziffer 2.8).

• Hinweis auf das nicht mehr anwendbare vereinfachte Versandverfahren mit CIM- Frachtbrief (Ziffer 4.3).

• Präzisierung beim T2-Korridorverfahren, wenn ein CIM-Frachtbrief gleichzeitig auch Waren abdeckt, die sich in einem anderen Verfahren der Durchfuhr befinden (Ziffer 4.4.2).

• Präzisierungen von Begriffen im Zusammenhang mit den neuen BAZG Warenverkehrssystem Passar (z. B. Dienststelle statt Zollstelle).

5.2 Liste der Waren, für die die anmeldepflichtige Person aufgrund von

Vollzugsmassnahmen aus nichtzollrechtlichen Erlassen bei der Eingangsdienststelle zwingend die Zollanmeldung und die Begleitpapiere

5.4.3.4 Anhang IV; Nationales Durchfuhrverfahren «ZE-Korridor» (Vereinfachte

Durchfuhr von der Grenzdienststelle zum zugelassenen Ort des

Abkürzungsverzeichnis Begriff/Abkürzung Bedeutung AN Alphanumerisch BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit CIM Circulation internationale des marchandises – Frachtbrief Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern Direktionsbereich Direktionsbereich Grundlagen, Aufgabenvollzug, Taubenstrasse 16, Grundlagen 3003 Bern (aufgabenvollzug@bazg.admin.ch) EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen gVV Gemeinsames Versandverfahren ID Identifikation LKW Lastkraftwagen N Numerisch NCTS Neues Computerisiertes Transitsystem im Rahmen des gVV (NCTS Phase 5) NHM Nomenclature Harmonisée Marchandises (Harmonisiertes Güterverzeichnis)

NZE Nichtzollrechtliche Erlasse MRN Master Reference Number des Versandverfahrens NCTS Passar IT-System zur Beendigung und Eröffnung von Durchfuhrverfahren (Warenanmeldung Durchfuhr) im Rahmen des gemeinsamen Versand-verfahrens (internationale Durchfuhr [NCTS Phase 5]) und der nationalen Durchfuhr sowie für das Veranlagungsverfahren im Bereich der Warenanmeldung Ausfuhr. RailControl IT-System des BAZG für die summarische Anmeldung im Bahnverkehr SAL Sattelauflieger SBB Infra Bahninfrastrukturbetreiber T2 Unionswaren (Zollrechtlicher Status) UIC Internationaler Eisenbahnverband VBD Versandbegleitdokument Mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gedrucktes Dokument, das die Ware begleitet. Es kann auch in elektronischer Form mitgeführt werden (z. B. auf Mobiltelefon). vgVV Vereinfachtes gemeinsames Versandverfahren Warenanmeldung Die Warenanmeldung (WA-Ausfuhr und WA-Durchfuhr) ist der neue (WA) Begriff für die Zollanmeldung. Der Begriff «Warenanmeldung» wird im Zusammenhang mit dem IT-System Passar und dem künftigen Zollrecht (BAZG-VG) verwendet. Bei einer Anmeldung im IT-System e-dec wird weiterhin der Begriff «Zollanmeldung» verwendet. WA-nD Warenanmeldung nationale Durchfuhr WAB Wechselaufbau ZAZ Zollkonto im zentralisierten Abrechnungsverfahren ZE Zugelassener Empfänger ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) ZIS Zug Informationssystem ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) ZV Zugelassener Versender ZVE Zugelassener Versender und Empfänger ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG; SR 631.013)

1 Zollbestimmungen im Bahngüterverkehr

(Art. 44 ZG; 3. Kapitel, 7. Abschnitt ZV)

Im Bahnverkehr gibt es für das Ein- und Ausfuhrzollveranlagungsverfahren den Standardprozess Zollveranlagungsverfahren (vgl. Ziffer 2) und den vereinfachten Prozess Zollveranlagungsverfahren (vgl. Ziffer 3).

Die Prozesse im Durchfuhrverfahren regelt die Ziffer 4.

2 Standardprozess Zollveranlagungsverfahren

2.1 Meldepflicht der Bahninfrastrukturbetreiberin

Die Bahninfrastrukturbetreibern (SBB Infra) meldet der Lokalebene den voraussichtlichen Fahrplan und Fahrplanänderungen des grenzüberschreitenden Güterverkehrs1. Die Lokalebene regelt mit der Bahninfrastrukturbetreiberin je Grenzbahnhof (vgl. Bahnverkehr: Grenzdienststellen), wie die entsprechende Meldung erfolgen soll.

2.2 Summarische Anmeldung durch das EVU

2.2.1 Allgemeines

Mit der summarischen Anmeldung informiert das EVU die Lokalebene im Voraus über einen grenzüberschreitenden Transport mit Waren. Sie ermöglicht die Vordisposition und Planung einer möglichst reibungslosen Zollabfertigung.

Die summarische Anmeldung erfolgt durch das EVU2. Verantwortlich für die summarische Anmeldung ist dasjenige EVU, welches einen:

  1. grenzüberschreitenden Transport durchführt (Ausland - Zollgebiet);

  2. grenzüberschreitenden Zug bei einem Grenzbahnhof übernimmt (Grenze - Zollgebiet); oder

  3. grenzüberschreitenden Zug bis zu einem Grenzbahnhof verbringt (Ausland – Grenze bzw. Inland - Grenze).

Bei den Punkten 2. und 3. sprechen sich die involvierten EVUs ab, welches EVU die summarische Anmeldung vornimmt (vgl. Ziffer 3.2).

2.2.2 Grenzüberschreitende Güterzüge im Netz der SBB-Infrastruktur

Die summarische Anmeldung stammt von der betrieblichen Zugsanmeldung der EVU (vgl. Network Statement der SBB Infra). Das EVU ergänzt dabei die betriebliche Zugsanmeldung mit den kommerziellen Sendungs- und Zolldaten und übermittelt diese vor dem Grenzübertritt der Waren ins IT-System der Infrastrukturbetreiberin. Die Infrastrukturbetreiberin leitet die für das BAZG relevanten Daten an das elektronische System des BAZG (RailControl) weiter.

Der Datenkatalog (vgl. Anhang, Ziffer 5.1) enthält alle für das BAZG relevanten Datenfelder von RailControl, die übermittelt werden müssen.

1 Meldepflicht gestützt auf Artikel 123 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01). 2 Summarische Anmeldung gestützt auf Artikel 125 der ZV.

Wichtig • Das EVU muss in der betrieblichen Zugsanmeldung bei den Sendungsdaten zwingend den Abgangsbahnhof und Bestimmungsbahnhof gemäss internationalem Frachtbrief erfassen.

• Das EVU gibt seine E-Mailadresse dem BAZG bekannt. Das BAZG kann eine allfällige Zollprüfung dem EVU via E-Mailadresse mitteilen.

Das EVU trägt die Verantwortung, dass die erforderlichen Daten vollständig und mindestens 40 Minuten vor dem Verbringen der Waren ins oder aus dem Zollgebiet im IT-System der Infrastrukturbetreiberin vorhanden sind.

Notfallverfahren Das BAZG informiert das EVU, wenn infolge einer technischen Störung von RailControl das Notfallverfahren anzuwenden ist. In diesem Fall meldet das EVU der Durchfuhreingangsdienststelle den ankommenden Zug (vor dem Grenzübertritt) mit der Zugsliste in der Regel per E-Mail an (vgl. Verzeichnis der Grenzdienststellen im Bahnverkehr RailControl - summarische Zollanmeldung im Eisenbahn-Güterverkehr (admin.ch) unter Dienstleistungen).

2.2.3 Andere Grenzüberschreitende Güterzüge

Bei grenzüberschreitenden Zügen, die nicht im Netz der SBB-Infrastruktur angemeldet werden (z. B. Züge im Netz der Rhätischen Bahn oder Züge nach oder ab deutschen Bahnhöfen in Basel und Schaffhausen), meldet das EVU die Züge nach Vorgabe der zuständigen Grenzdienststelle mittels Zugsliste an.

2.3 Zollanmeldung

Das EVU oder dessen Beauftragter muss die Waren zur Zollveranlagung anmelden3. Dabei werden die Waren:

• in einem Durchfuhrverfahren weitergeleitet; oder

• direkt an der Grenze in ein nachfolgendes Zollverfahren überführt.

Massgebend sind die Bestimmungen der Richtlinien 14 Transit (bzw. Ziffer 4.2 für die vereinfachte Durchfuhr mit CIM-Frachtbrief) und 10 Zollverfahren.

3 Anmeldung gestützt auf Artikel 25 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0).

2.4 Vorlage der Zollanmeldung

Das EVU oder dessen Beauftragter legt der Lokalebene während deren Öffnungszeiten folgende Dokumente inkl. den Begleitdokumenten vor:

• Import:

o Zollanmeldung e-dec mit Selektion «gesperrt» sowie nicht elektronische Zollanmeldung zwingend vor der Warenfreigabe bzw. Abtransport der Waren;

o Zollanmeldung e-dec mit Selektion «frei/mit» spätestens am nächsten Arbeitstag.

Bezugsscheine für «frei/ohne» und «frei/mit» selektionierte Zollanmeldungen müssen nicht vorgelegt werden.

• Export:

o Zollanmeldung e-dec mit Selektion «gesperrt» sowie nichtelektronische Zollanmeldung und Durchfuhreröffnungen zwingend vor der Warenfreigabe bzw. Abtransport der Waren.

o Warenanmeldung Passar mit Kontrollentscheid und Durchfuhreröffnungen zwingend vor der Warenfreigabe bzw. Abtransport der Waren.

Bezugsscheine für «frei» selektionierte Zollanmeldungen müssen nicht vorgelegt werden.

• Durchfuhr:

Das EVU oder dessen Beauftragter muss der Lokalebene die Zolldurchfuhrdokumente nicht vorlegen, ausgenommen für Sendungen gemäss Ziffer 5.2.

Treffen die Waren ausserhalb der Öffnungszeiten der Lokalebene ein, so ist eine Voranmeldung möglich4.

2.5 Intervention für Beschau/Kontrolle

Die Lokalebene interveniert (ordnet eine Beschau/Kontrolle an) aufgrund der vorgelegten Zollanmeldung/Warenanmeldung und der Begleitdokumente. Die Beschau/Kontrolle findet grundsätzlich während den Öffnungszeiten der Lokalebene statt. Für die Beschau/Kontrolle sind die Bestimmungen der Richtlinie 10-00 Einfuhrzollveranlagungsverfahren Ziffer 1.8 massgebend.

Die Beschau/Kontrolle von Mineralölprodukten in Kesselwagen findet grundsätzlich am Domizil der Warenempfänger (Tanklager) statt.

Die Lokalebene kann eine Beschau/Kontrolle für Durchfuhrsendungen per E-Mail an das EVU anordnen.

4 Voranmeldung gestützt auf Artikel 5 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007

(ZV-BAZG; SR 631.013).

2.6 Freigabe und Abtransport der Waren

Das EVU kann erst dann über die Waren verfügen, wenn die Lokalebene keine Zollkontrolle angeordnet hat oder die Lokalebene die Waren nach einer Zollkontrolle freigegeben hat.

Die Waren gelten für das EVU oder dessen Beauftragten mit folgenden Durchfuhr- bzw. Bezugsdokumenten als freigegeben:

• Durchfuhrverfahren:

o Versandbegleitdokument ( NCTS oder WA-nD);

o CIM-Frachtbrief in der vereinfachten Durchfuhr national (z. B. ZE-Korridorverfahren) oder

o CIM-Frachtbrief im T2-Korridor.

• andere Zollverfahren:

o Bezugsschein e-dec mit Selektionsergebnis «frei/ohne», «frei/mit» oder «frei» ohne zollamtlichem Stempel;

o Bezugsschein e-dec mit Selektionsergebnis «gesperrt» mit zollamtlichem Stempel;

o weitere vom BAZG zugelassene Bezugsdokumente mit zollamtlichem Stempel; oder

o Warenanmeldung Passar ohne Kontrolle.

2.7 Aufbewahrungspflicht

Das EVU oder dessen Beauftragter muss die Bezugs- bzw. Durchfuhrdokumente zur Freigabe zum Abtransport der Waren mindestens 5 Jahre in Papierform oder elektronisch aufbewahren und diese ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung der Lokalebene auf Verlangen vorlegen (vgl. Richtlinie 10-00 Einfuhrzollveranlagungsverfahren Ziffer 5.1). Bei Versandbegleitdokumenten genügt auch die Angabe der MRN.

2.8 Zustellung von Sendungen an Zugelassene Empfänger

Liefert das EVU Sendungen an einen ZE aus, so ist sie verpflichtet, dem ZE die Art und Referenznummer des Durchfuhrverfahrens bekanntzugeben.

3 Vereinfachter Prozess Zollveranlagungsverfahren

3.1 Allgemeines

Der «vereinfachte Prozess Zollveranlagungsverfahren» erlaubt einem zugelassenen EVU, von erweiterten Veranlagungszeiten zu profitieren.

Das Zollveranlagungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach der Ziffer 2. Die Vereinbarung zwischen dem BAZG und dem EVU (vgl. Ziffer 5.4.3) regelt den Interventionsprozess «Beschau/Kontrolle» sowie die Rechte und Pflichten des Vereinbarungsinhabers.

Das EVU kann beim Direktionsbereich Grundlagen, Aufgabenvollzug Antrag auf die Anwendung des «vereinfachten Prozess Zollveranlagungsverfahren» stellen, wenn das EVU die Voraussetzungen nach Ziffer 3.2 erfüllt.

Die Liste der zum Verfahren zugelassenen EVU ist auf folgender Webseite publiziert: Rail- Control - summarische Zollanmeldung im Eisenbahn-Güterverkehr (admin.ch).

3.2 Voraussetzungen

Das EVU:

• transportiert regelmässig grenzüberschreitende Sendungen;

• hat seinen Sitz oder seine Rechtsvertretung im Zollinland;

• nimmt die summarische Anmeldung (vgl. Ziffer 2.2.1) mit dem eigenen Debitoren- Code vor;

• bezüglich Interventionen (Beschau):

o ist für allfällige Interventionen der Lokalebene während den vereinbarten Zeiten betriebsbereit;

D. h., dass das EVU Verwaltung und Betrieb so organisieren muss, dass die von der Lokalebene durch Intervention gesperrten Sendungen der Lokalebene zur Zollprüfung bereitgestellt werden können.

Die Zollprüfung von Mineralölprodukten in Kesselwagen findet grundsätzlich am Domizil der Warenempfänger (Tanklager) statt. Das BAZG regelt die Einzelheiten in der Vereinbarung (vgl. auch Ziffer 2.5).

o gibt die E-Mail-Adresse dem BAZG bekannt, da allfällige Interventionen der Lokalebene über das IT-System RailControl erfolgen.

• meldet der Lokalebene während deren Öffnungszeiten ausserplanmässige Züge (z. B. Spotzüge);

• ist verantwortlich, dass Auflagen aus nichtzollrechtlichen Erlassen (z. B. Abfälle, gewisse Chemikalien, Tiere- und Tierprodukte [vgl. Anhang, Ziffer 5.2]) eingehalten werden. Es muss die Vorführungspflicht bei der zuständigen NZE Kontrollstelle erfüllen. Allfällige Unterlagen sind zuhanden der entsprechenden Stellen aufzubewahren;

• meldet die Sendungen nach dem Grenzübertritt (spätestens am nächsten Arbeitstag) mit entsprechend ausgebildetem Personal selber zur Zollanmeldung an oder beauftragt für die Tätigkeit der Zollanmeldung einen Dritten (z. B. Speditionsfirma);

• vermerkt in der Zollanmeldung unter der Rubrik Vorpapiere die CIM-Frachtbriefnummer.

4 Prozesse im Durchfuhrverfahren

4.1 Standardverfahren gVV (NCTS)

Für das Standardverfahren gVV ist die R-14-01 massgebend.

4.2 ZE-Korridor Durchfuhrverfahren (Vereinfachte Durchfuhr von der Grenzdienststelle zum zugelassenen Ort des zugelassenen Empfängers)

4.2.1 Allgemeines

Die «vereinfachte Durchfuhr» erlaubt einem zugelassenen EVU, grenzüberschreitende Sendungen dem zugelassenen Ort des zugelassenen Empfängers zuzustellen, wenn:

• die Sendung mit einem durchgehenden grenzüberschreitenden Beförderungsauftrag mit CIM-Frachtbrief befördert wird;

• die ZIS-Meldung an RailControl die gemäss Datenkatalog erforderlichen und vollständigen Angaben enthält (vgl. Ziffer 5.1).

Das Zollveranlagungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach der Ziffer 2. Die Vereinbarung zwischen dem BAZG und dem EVU (vgl. Ziffer 5.4.3.4) regelt den Interventionsprozess «Beschau/Kontrolle» sowie die Rechte und Pflichten des Vereinbarungsinhabers.

Das EVU kann beim Direktionsbereich Grundlagen, Aufgabenvollzug Antrag auf die Anwendung der «vereinfachten Durchfuhr» stellen, wenn das EVU die Voraussetzungen nach Ziffer 4.2.2 erfüllt.

Die Liste der zum Verfahren zugelassenen EVU ist auf folgender Webseite publiziert: Rail- Control - summarische Zollanmeldung im Eisenbahn-Güterverkehr (admin.ch).

4.2.2 Voraussetzungen

Das EVU:

• transportiert regelmässig grenzüberschreitende Sendungen;

• hat seinen Sitz oder seine Rechtsvertretung im Zollinland;

• nimmt die summarische Anmeldung (vgl. Ziffer 2.2.1) mit dem eigenen Debitoren- Code vor;

• bezüglich Interventionen (Beschau):

o ist für allfällige Interventionen der Lokalebene während den vereinbarten Zeiten betriebsbereit;

D. h, dass das EVU Verwaltung und Betrieb so organisieren muss, dass durch Intervention gesperrten Sendungen der Lokalebene zur Zollprüfung bereitgestellt werden können.

o gibt eine E-Mail-Adresse dem BAZG bekannt, damit allfällige Interventionen der Lokalebene über RailControl erfolgen können.

• trägt die generelle Haftung als Verfahrensinhaber für die Abgaben, die bei einem nicht ordnungsgemässen Abschluss der vereinfachten Durchfuhr entsteht, von der Grenze bis zur Ankunftsanmeldung, die der zugelassene Empfänger bei der Ankunft der Sendung im Domizil an die zuständige Lokalebene sendet.

Das EVU regelt die Übergabe an den zugelassenen Empfänger selbstständig mit den involvierten Parteien.

Die vereinfachte Durchfuhr gilt als beendet, wenn die Ankunftsanmeldung des zugelassenen Empfängers bei der zuständigen Lokalebene erfolgreich eingetroffen ist.

• meldet dem BAZG die Ankunft des Wagens am zugelassenen Ort (Güterbahnhof) in- RailControl mit der Meldung «Wagenankunft».

4.3 Vereinfachtes gemeinsames Versandverfahren mit CIM-Frachtbrief (vgVV) –

Achtung! Verfahren nicht mehr anwendbar Das vereinfachte gemeinsame Versandverfahren (vgVV) gestützt auf den CIM-Fb (Antrag des Verfahrens in Feld 58 b) des Frachtbriefs CIM) ist seit dem 21. Januar 2025 nicht mehr anwendbar.

In der Ausfuhrrichtung (Schweiz – Ausland) ist das Verfahren bereits seit dem 30. April 2024 nicht mehr anwendbar. Es wurde durch die Warenanmeldung Durchfuhr in Passar abgelöst.

Die Vereinbarungen mit den zum Verfahren zugelassenen EVU bleiben bestehen bis alle Verfahren erledigt sind und die zuständigen Dienststellen (Lokalebenen) allfällige Kontrollen bei den zentralen Verrechnungsstellen der EVU abgeschlossen haben.

4.4 T2-Korridor Durchfuhrverfahren

4.4.1 Allgemeines

Das Zolldurchfuhrverfahren «T2-Korridor» ermöglicht die Beförderung von Waren aus dem freien Verkehr der EU (sogenannte Unionswaren oder T2-Waren) zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der EU gelegenen Orten auf der Schiene durch die Schweiz, ohne dass der zollrechtliche T2 Status der Waren verloren geht. Es ist in allen EU-Ländern anwendbar, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

4.4.2 Voraussetzungen

Um das vereinfachte Zolldurchfuhrverfahren T2-Korridor anwenden zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

• Die Sendung muss von einem durchgehenden internationalen CIM-Frachtbrief begleitet sein, mit Abgangsbahnhof in der EU.

• Der CIM-Frachtbrief muss mit einem Vermerk «T2-Corridor» versehen sein.

CIM-Frachtbrief mit Waren im T2-Korridorverfahren und Waren in einem anderen Durchfuhrverfahren: Deckt ein einziger CIM-Frachtbrief neben T2-Waren im T2-Korridor-Durchfuhrverfahren auch andere Waren ab, so ist Folgendes zu beachten: o für die anderen Waren muss ein gültiges NCTS Versandverfahren oder ein anderes gültiges internationales Zoll Durchfuhrverfahren bestehen (z. B. NATO-Formblatt 302); o der CIM-Frachtbrief muss bei den anderen Sendungen, die sich nicht im T2- Korridorverfahren befinden einen Hinweis auf das entsprechende Durchfuhrverfahren aufweisen (z. B. «mit Waren im NCTS; MRN gemäss angefügter Wagen-/Behälterliste»);

o In der CIM-Wagen- bzw. Behälterliste muss je nach Fall beim entsprechenden Behälter oder Fahrzeug der jeweilige Verfahrenscode T2-Corridor oder NCTS (mit MRN) angegeben sein.

Angaben in der Zugmeldung ZIS (vgl. auch Ziffer 5.1 bzw. Vorgaben - Inhalte (sbb.ch)): In der Zugmeldung in das Zug Informationssystem ZIS-Infra von SBB Infrastruktur (z. B. Zugvormeldung UIC Hermes Treno) ist nur der T2-Korridorcode auf Sendungsebene (CIM-Fb) zu erfassen. Wichtiger Hinweis: Mit Passar 2.0 (voraussichtlich ab 2027) sind die jeweiligen Verfahrenscodes T2-Korridor (mit Angaben zu den Waren) oder NCTS (mit MRN) nicht mehr über das ZIS-Infra zu erfassen, sondern mit einer separaten elektronischen Transportanmeldung pro Behälter, Fahrzeug oder Wagen direkt dem Schweizer Zoll zu melden.

• Die Beförderung muss in der Schweiz durch ein elektronisches System überwacht werden (vgl. Ziffer 2.2.1).

• Das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) in der Schweiz muss zum T2-Korridorverfahren zugelassen sein.

Die Zulassung erfolgt mit einer Vereinbarung zwischen dem EVU und dem BAZG. Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten des Durchfuhrverfahrens in der Schweiz inkl. die elektronische Überwachung der Beförderung. Das EVU kann bei der für ihren Geschäftssitz in der Schweiz zuständigen BAZG Regionalebene (siehe auch Operationen bzw. www.bazg.admin.ch > Das BAZG > Organisationen > Operationen) Antrag für die Anwendung des T2-Korridorverfahrens stellen.

Die Liste der zum Verfahren zugelassenen EVU ist auf folgender Webseite publiziert: Rail- Control - summarische Zollanmeldung im Eisenbahn-Güterverkehr (admin.ch).

4.4.3 Ablauf im EU-Abgangsbahnhof

Das EVU im Abgangsland (bzw. das EVU, welches als Hauptfrachtführer auftritt) prüft, welches EVU in der Schweiz die Beförderung durchführt (vgl. auch CIM-Frachtbrief, Feld 57 «andere Beförderer / Strecke») und ob dieses in der Schweiz zum T2-Korridorverfahren zugelassen ist. Ist dies der Fall, so muss das EVU auf dem CIM-Frachtbrief den Vermerk «T2- Corridor» anbringen. Das EVU muss zudem sicherstellen, dass das in der Schweiz fahrende EVU über sämtliche Sendungsdaten verfügt, um die Korridorsendungen vollständig im System des Bahninfrastrukturbetreibers anmelden zu können (vgl. Ziffer 4.3.4).

4.4.4 Erforderliche Daten

Das EVU muss die Sendungen vor Grenzeintritt mit der Zugsanmeldung und den erforderlichen Angaben im System der SBB Infra anmelden (vgl. Anhang, Ziffer 5.1).

4.5 Andere vereinfachte nationale Durchfuhrverfahren

Der Direktionsbereich Grundlagen, Aufgabenvollzug kann gestützt auf Artikel 42, Absatz 2 des Zollgesetzes mit EVU Vereinfachungen für nationale Durchfuhrverfahren vereinbaren, sofern diese zweckmässig und auch für das BAZG von Nutzen sind.

Das EVU muss die Sendungen vor Grenzeintritt mit der Zugsanmeldung und den erforderlichen Angaben im System der SBB Infra anmelden. Für Sendungen/Verkehre, die Gegenstand eines vereinfachten Verfahrens sind, muss in RailControl der entsprechende Verfahrenscodes und Referenz angegeben werden (vgl. Anhang, Ziffer 5.1).

4.6 Durchfuhrverfahren mit dem NATO Formblatt 302

Für das Durchfuhrverfahren mit dem NATO Formblatt 302 ist die R-14-04 massgebend.

4.7 Durchfuhrverfahren mit Carnet ATA

Für das Durchfuhrverfahren mit Carnet ATA ist die R-10-60 massgebend.

4.8 Besonderheiten

4.8.1 Aus technischen Gründen ausgestellte Bahnwagen

Muss während der Beförderung ein Bahnwagen ausrangiert werden, so informiert das EVU die zuständige Lokalebene unverzüglich per E-Mail unter Angabe der Zugnummer, Wagennummer, Warenbezeichnung, Gewicht sowie der Ort und Datum der Warenaussetzung.

4.8.1.1 Wiedereinsetzung des Wagens in einem Zug

Das EVU informiert die zuständige Lokalebene mit Bezug auf die Aussetzungsmeldung unverzüglich über die Wiedereinsetzung des Wagens unter Angabe der Zugnummer sowie Datum der Wiedereinsetzung.

4.8.1.2 Umlad auf einen anderen Bahnwagen

Wird die Sendung auf einen anderen Bahnwagen umgeladen, verwendet das EVU den gleichen CIM-Frachtbrief zur Weiterbeförderung. Das EVU vermerkt auf dem CIM-Frachtbrief die neue Wagennummer und informiert die zuständige Lokalebene mit Bezug auf die Aussetzungsmeldung unverzüglich über die Weiterbeförderung unter Angabe der Wagennummer sowie Datum der Wiedereinsetzung.

4.8.1.3 Weiterbeförderung auf der Strasse

Muss die Sendung auf der Strasse weiterbefördert werden, eröffnet das EVU bei der nächstgelegenen Lokalebene ein Versandverfahren gVV (Warenanmeldung Durchfuhr in Passar) und informiert die zuständige Lokalebene mit Bezug auf die Aussetzungsmeldung unverzüglich über die Weiterbeförderung im Versandverfahren mit Angabe der MRN.

Grundlage für die Weitergabe eines allfälligen T2-Status in der WA-D Versandverfahren (Vermerk in Rubrik Vordokument) sind die Daten in RailControl sowie:

• die Kopie des Frachtbriefes CIM mit dem Vermerk «T2-Corridor»; oder

• die Kopie des für den ganzen Zug ausgestellten VBD.

Handelt es sich bei der nächstgelegenen Lokalebene um die Durchfuhrausgangsdienststelle, kann sie in Ausnahmefällen und in Absprache mit der gegenüberliegenden ausländischen Behörde den Grenzübertritt ohne Versandverfahren zulassen. Als Grundlage für die Wiederausfuhr dienen die Bahnfrachtpapiere und eine allfällige Bestätigung über das für die Bahnstrecke angewendete Durchfuhrverfahren.

5 Anhang

5.1 Datenkatalog RailControl

(Link auf externes PDF)

Legende: M = Mandatory / Obligatorisch O = Optional / Fakultativ 1) Die Zulassung zum Durchfuhrverfahren T2-Korridor und ZE-Korridor erfolgt mit einer Vereinbarung zwischen dem EVU und dem BAZG. 2) 3) Vgl. Network Statement Ziffer 6.2.2.2 Sammelnummern 990200 bis 990400 und 994100 bis 994900

5.2 Liste der Waren, für die die anmeldepflichtige Person aufgrund von Vollzugsmassnahmen aus nichtzollrechtlichen Erlassen bei der Eingangsdienststelle zwingend die Zollanmeldung und die Begleitpapiere vorlegen muss Diese Aufzählung ist nicht abschliessend und stellt lediglich ein Hilfsmittel dar. Zu beachten sind die geltenden Rechtserlasse, die Richtlinie R-60, die Bemerkungen zum elektronischen Zolltarif Tares und die Vermerke der Bewilligungspflichten im Tares. Über allenfalls zusätzlich bestehende Beschränkungen geben die Lokalebenen Auskunft.

direkte indirekte Zolltarif (HS) Warengattung Durchfuhr Durchfuhr Lebende Klauentiere (Rinder, Schafe, Ziegen und 0102 bis 0105 X X Schweine) und Nutzgeflügel Hanfkraut, Mohnstroh, Mohnkapseln, Kokablätter und ex 1211 X X Pflanzen die den Artenschutzbestimmungen unterliegen

3301.2930 Sassafrasöl X X

ex 1301 und 1302 Opium, Kokaextrakte, Hanfkrautextrakt X X ex 2829.9000 Ammoniumperchlorat X X ex 2842 Bleithiocyanat, Fulminate der Schwermetalle X X

2844 Kernbrennstoffe, radioaktive Rückstände X X

ex 2850 Bleiazid X X

2904.2010 Trinitrotoluol X X

ex 2904.2090 Hexanitrostilben (HNS) X X

2908.9910 Trinitrophenol, Trinitoresorcin X X

Trinitrophonolsalze von unedlen Metallen, Ammoniumpiex 2908.9980 X X krat, Bleistyphnat, Bleidinitroresorcinat ex 2909.3099 Trinitroanisol X X ex 2914.3100 Phenylaceton (Phenylpropan-2-on) X X ex 2916.3400 Phenylessigsäure X X Mannitolhexanitrat, Pentaerythrithyltetranitrat (Pentryt, 2920.9020 X X Nitropenta) ex 2920.9080 Diglycoldinitrat, Nitroglycerin, Nitroguanidin X X

2929.9030 Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) X X

2921.4410 Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) X X

ex 2922.4300 Anthranilsäure X X ex 2924.2300 N-Acetylanthranilsäure X X ex 2925.2990 Guanidinnitrat, Guanidinperchlorat X X 2922 und 2932 Phenantren-Alkaloide des Opiums sowie Derivate und ex X X bis 2934 Salze dieser Stoffe Isosafrol, 3,4-Methylendioxyphenylpropan-2-on, Piperonal ex 2932 X X und Safrol ex 2933.3200 Piperidin X X

2933.6910 Trimethylentrinitramin (Hexogen) X X

Guanyl-nitrosamino-guanyl-tetrazen und Cyclotetrameex 2933.9980 X X thylentetranitramin (Oktogen, HMX), ex 2939.7100 Ecgonin, synthetische Betäubungsmittel X X Ephedrin, Ergometrin, Ergotamin, Lysergsäure, No- 2939 X X rephedrin und Pseudoephedrin ex 3002 bis 3006 Präparate mit Betäubungsmitteln X X

3601 Pulver zur Verwendung als Treibmittel X X

3602 zubereitete Sprengstoffe X X

direkte indirekte Zolltarif (HS) Warengattung Durchfuhr Durchfuhr Zündschnüre, Sprengschnüre, Zündhütchen, Sprengkap- 3603 X X seln, Zünder, ausg. Zündpillen für Airbags ex 3912.2000 Collodiumwolle X X ex 8543 Minen- und Blindgängersuchgeräte, Minenzündgeräte X

8710 Panzerwagen, andere gepanzerte Kampffahrzeuge X

9301 Kriegswaffen X X

9302 Revolver und Pistolen X X

9303 andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte X X

9304 Druckluftwerfer und Sprayprodukte X X

9305 Waffenteile und -zubehör X X

9306 Geschosse, Munition und Minenbestandteile X X

9307 Säbel und Degen X X

----- Särge mit Leichen X X 9701 - 9706 Kulturgüter im Rahmen des Kulturgütertransfergesetzes X X

5.4 Musterbewilligung und –vereinbarung

5.4.3 Rahmenvereinbarung Bahnverkehr

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vereinbart mit der Firma XX (nachstehend Vereinbarungsinhaber genannt) gestützt auf Artikel 42 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) Folgendes:

I. Allgemeines

1 Gegenstand

Diese Vereinbarung dient als allgemeine Grundlage für die Regelung des Veranlagungsverfahrens und der Prozesse im Bahnverkehr und regelt die folgenden speziellen Verfahren gemäss dem Anhang:

I. Vereinfachter Prozess Zollveranlagungsverfahren

II. Nationales Durchfuhrverfahren «T2-Korridor»

III. Nationales Durchfuhrverfahren durch die Schweiz

IV. Nationales Durchfuhrverfahren «ZE-Korridor»

2 Zuständige Lokalebene/Grenzdienststelle

Zuständige Lokalebene ist die Lokalebene XX. Die zuständige Lokalebene ist Ansprechpartner des Vereinbarungsinhabers. Sie stellt mit nachgelagerten Kontrollen sicher, dass der Vereinbarungsinhaber die Prozesse und die Verfahrensbestimmungen gemäss R-16-01 und gemäss dem Anhang einhält.

Die Grenzdienststellen sind zuständig für die Zollprüfungen.

3 Verantwortliche Person

Der Vereinbarungsinhaber meldet der zuständigen Lokalebene schriftlich die Personen (inkl. Stellvertreter), die im Rahmen dieser Vereinbarung Tätigkeiten vornehmen. Der Vereinbarungsinhaber meldet der zuständigen Lokalebene Änderungen umgehend schriftlich.

4 Geltendes Recht

Soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung, der entsprechenden Verfahrensrichtlinien und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes, deren Vollzug dem BAZG obliegt.

5 Ordnungswidrigkeit

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung werden, soweit sie nicht nach besonderen Strafbestimmungen zu verfolgen sind, als Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 ZG geahndet.

II. Pflichten des Vereinbarungsinhabers

6 Grundsatz

Der Vereinbarungsinhaber ist verpflichtet, die Bedingungen und Auflagen in dieser Vereinbarung bzw. in den Anhängen einzuhalten und fristgerecht umzusetzen. Der Vereinbarungsinhaber stellt sicher, dass das von ihm eingesetzte Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erfüllt, Kenntnis von Bestimmungen dieser Vereinbarung erhält.

7 Kontrollen

Das BAZG ist befugt, die Räume und Einrichtungen des Vereinbarungsinhabers jederzeit zu betreten, um die ihr obliegenden Kontrollen vorzunehmen. Das BAZG kann gestützt auf Artikel 31 ZG ohne Vorankündigung am Domizil des Vereinbarungsinhabers Kontrollen durchführen und alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieser Vereinbarung und der damit verbundenen gesetzlichen Grundlagen von Bedeutung sein können. Bei Kontrollen muss der Vereinbarungsinhaber in der vom BAZG verlangten Art und Weise mitwirken und zur Vorbereitung und Durchführung der Kontrolle sämtliche Unterlagen in der verlangten Form zur Verfügung stellen.

III. Verfahrensbestimmungen

8 Haftung

Der Vereinbarungsinhaber haftet gegenüber dem BAZG für die Abgaben, die bei einem nicht ordnungsgemässen Abschluss des Durchfuhrverfahrens entsteht. Der Vereinbarungsinhaber ist verantwortlich dafür, dass (je nach Sachlage):

• die Waren unverändert einer Lokalebene zugeführt werden;

• die Waren nicht ohne Zollbehandlung ausgehändigt oder dem Durchfuhrverfahren entzogen werden;

• zur Ausfuhr veranlagte Waren nicht ohne Rückgängigmachung der Veranlagung im Zollinland verbleiben.

9 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten

Für die Aufbewahrung von Daten und Dokumenten gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Artikel 94 ff der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01).

10 Unregelmässigkeiten/Zwischenfälle

Der Vereinbarungsinhaber meldet der zuständigen Lokalebene umgehend Unregelmässigkeiten und Zwischenfälle während der Beförderung in der Schweiz mit den dazu relevanten Unterlagen.

11 Durchfuhrstatistik

Der Vereinbarungsinhaber übermittelt monatlich bis spätestens am 15. Tag des Folgemonats die Durchfuhrstatistik «Durchfuhr» dem BAZG. Die Einzelheiten werden zwischen dem BAZG und dem Vereinbarungsinhaber separat geregelt.

IV. Schlussbestimmungen

12 Änderungen

Das BAZG ist berechtigt, die Vereinbarung einseitig anzupassen, insbesondere bei:

• Änderungen der Zollgesetzgebung und deren Ausführungsbestimmungen;

• Änderungen von auf diese Vereinbarung anwendbaren Bestimmungen nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes. Sie teilt dem Vereinbarungsinhaber die Anpassungen schriftlich spätestens 60 Tage vor deren Inkrafttreten mit. Der Vereinbarungsinhaber hat hierauf das Recht, die Vereinbarung ausserordentlich mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf den Vortag des Inkrafttretens der Anpassungen schriftlich zu kündigen. Unterlässt er die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung der Vereinbarung.

13 Administrativmassnahmen

Das BAZG kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn der Vereinbarungsinhaber:

a) die Voraussetzungen für die Erteilung der Vereinbarung nicht mehr erfüllt; b) Verfahrensbestimmungen oder vom BAZG festgelegte Auflagen nicht einhält; oder c) schwere oder wiederholt Widerhandlungen gegen Erlasse, deren Vollzug dem BAZG obliegt, begeht.

Das BAZG kann insbesondere folgende Administrativmassnahmen verfügen:

a) Auferlegung von zusätzlichen Auflagen oder Einschränkungen; b) Ausschluss von Verfahrensbeteiligten von Verfahren oder Vereinfachungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit; oder c) Entzug der Vereinbarung.

14 Kündigung

Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines jeden Monats schriftlich durch das BAZG oder den Vereinbarungsinhaber gekündigt werden. Wenn der Vereinbarungsinhaber diese Vereinbarung nicht mehr benötigt, hat er die Vereinbarung unter Einhaltung von Absatz 1 umgehend und unaufgefordert zu kündigen.

16 Inkrafttreten, Gültigkeit und Erneuerung

Diese Vereinbarung ist nicht übertragbar. Sie tritt auf den XX.XX.20XX in Kraft und ersetzt die Vereinbarung XX vom XX.XX.20XX. Diese Vereinbarung gilt bis am XX.XX.20XX. Soll diese Vereinbarung erneuert werden, so muss der Vereinbarungsinhaber mindestens 6 Monate vor Ablauf der Vereinbarung schriftlich um Erneuerung beim BAZG nachsuchen.

5.4.3.1 Anhang I; Vereinfachter Prozess Zollveranlagungsverfahren

Der Vereinbarungsinhaber wendet den vereinfachten Prozess Zollveranlagungsverfahren gestützt auf Artikel 23 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 3 und 44 Absatz 1 ZG an.

1 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für das Verbringen von Waren ins oder aus dem Zollgebiet sowie die Durchfuhr durch das Zollgebiet bei den folgenden Bahnhöfen:

• Rangierbahnhof XX

• Rangierbahnhof/Umschlagsterminal XX

Der Vereinbarungsinhaber regelt örtliche Sonderregelungen direkt mit der zuständigen Lokalebene.

2 Summarische Anmeldung

Der Vereinbarungsinhaber meldet die Sendung elektronisch mindestens 40 Minuten vor dem Grenzübertritt des Zuges mit der Zugsanmeldung an das Cargo Informations-System (SBB Infra) an. SBB Infra übermittelt die Zugsanmeldung des Vereinbarungsinhabers ins IT-System Rail- Control des BAZG. Die ins IT-System RailControl des BAZG übermittelte Zugsanmeldung gilt als summarische Anmeldung.

3 Inhalt Summarische Anmeldung

Der Inhalt der summarischen Anmeldung richtet sich nach den Bestimmungen der R-16-01.

4 Intervention und Freigabe

Das BAZG kann innerhalb der Interventionsfrist eine Zollprüfung anordnen. Die Interventionsfrist läuft ab Erhalt der Zugsanmeldung im IT-System RailControl des BAZG bis spätestens 30 Minuten vor dem Zeitpunkt des vorgesehenen fahrplanmässigen Grenzübertritts des Zuges. Die Interventionsmeldung erfolgt elektronisch aus dem IT-System RailControl des BAZG an die dem BAZG mitgeteilte E-Mail Adresse des Vereinbarungsinhabers. Nach Erhalt des Interventionsentscheids setzt sich der Vereinbarungsinhaber mit der zuständigen Lokalebene in Verbindung, um den Ort und den Zeitpunkt der Zollprüfung abzusprechen. Das BAZG kann eine Zollprüfung auch ausserhalb des IT-Systems RailControl des BAZG anordnen. Der Vereinbarungsinhaber darf kontrollierte Waren erst nach der Freigabe durch das BAZG abführen.

5 Organisation und Verantwortung für angeordnete Zollprüfungen

Der Vereinbarungsinhaber ist für die ordnungsgemässe Organisation der Zollprüfung der Waren verantwortlich, die er ins oder aus dem Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder die er danach übernimmt.

6 Zollprüfung am Domizil

Für Chemikalien, Gas und Mineralölprodukte in Kesselwagen sowie für weitere Produkte bei Bedarf kann die Zollprüfung am Domizil bzw. am Entladeort durchgeführt werden. Der Vereinbarungsinhaber ist ermächtigt, solche Sendungen an das Domizil des Warenempfängers weiterzuleiten. Der Vereinbarungsinhaber teilt der Grenzdienststelle mit, wenn eine Zollprüfung am Domizil stattfindet. Dabei gilt Folgendes:

6.1 Chemikalien und Gas

Firma Betrieblicher Bestimmungs- Zuständige Lokabahnhof lebene für Zollprüfung Novartis Pharma AG und Schweizerhalle Basel St. Jakob beteiligte Vertragsfirmen gemäss vereinfachtem Laufenburg Basel St. Jakob Einfuhrverfahren (VEV) BASF (Schweiz) AG und Schweizerhalle Basel St. Jakob beteiligte Vertragsfirmen gemäss vereinfachtem Laufenburg Basel St. Jakob Einfuhrverfahren (VEV) Monthey Martigny Syngenta und beteiligte Schweizerhalle Basel St. Jakob Vertragsfirmen gemäss vereinfachtem Einfuhrver- Laufenburg Basel St. Jakob fahren (VEV) Monthey Martigny Lonza AG Visp Brig Ciba Monthey Martigny

Huntsman adranced Monthey Martigny

CABB AG Schweizerhalle Basel St. Jakob Alcosuisse Delémont Jura

Schachen LU Zürich Panlog Emmenbrücke Zürich Japan Tobacco Internatio- Dagmersellen Zürich nal

6.2 Mineralölprodukte in Kesselwagen

Zollprüfungen von Mineralölprodukten in Kesselwagen werden durch das dafür zuständige Unternehmensprüferteam beim Auslad im Tanklager durchgeführt:

Region UP-Team Kantone Telefon E-Mail Nord Zoll Basel Süd BS BL AG 058 467 86 44 zoll.ba- @bazg.admin.ch Nordost Zoll Zürich ZH LU 058 482 58 90 zoll.zürich_up OW NW @bazg.admin.ch SZ GL ZG SH TG Ost Zoll St. Gallen / FL SG AR AI 058 482 55 61 zoll.stgallen_fl_up GR FL @bazg.admin.ch Mitte Zoll Mittelland BE FR SO 058 467 86 45 zoll.mittelland_up NE JU @bazg.admin.ch Ouest Douane Vaud VD VS GE 058 468 63 46 douane.vaud_ce @bazg.admin.ch Sud Dogana Sopraceneri TI UR 058 469 98 81 dogana.sopra-ce- @bazg.admin.ch

6.3 Sonstige

Der Vereinbarungsinhaber teilt der Grenzdienststelle mit, durch welche Lokalebene die Zollprüfung durchgeführt wird.

6.4 Vorgehen und Freigabe

Der Vereinbarungsinhaber organisiert die Überführung der zur Zollprüfung disponierten Sendungen an den Bestimmungsbahnhof bzw. ans Domizil des Warenempfängers. Der Vereinbarungsinhaber informiert den Warenempfänger und ggf. die anmeldepflichtige Person über die Durchführung der Zollprüfung am Domizil. Der Vereinbarungsinhaber (ggf. die anmeldepflichtige Person) organisiert den Termin sowie die Durchführung der Zollprüfung am Domizil durch Mitarbeiter der zuständigen Lokalebene bzw. des zuständigen Unternehmensprüferteams und informiert die Grenzdienststelle. An den Wagen und Waren dürfen bis zur Freigabe durch die zuständige Lokalebene bzw. das zuständige Unternehmensprüferteam keine Manipulationen durchgeführt werden.

6.5 Gebühren

Das BAZG stellt dem Vereinbarungsinhaber oder der anmeldepflichtigen Person für die Durchführung der Zollprüfung am Domizil eine dem Aufwand entsprechende Gebühr in Rechnung.

5.4.3.2 Anhang II; Nationales Durchfuhrverfahren «T2-Korridor»

1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt das Durchfuhrverfahren für die Beförderung von Unionswaren (T2-Waren), die vom Vereinbarungsinhaber gestützt auf Artikel 2a der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (gVV; SR 0631.242.04) durch die Schweiz befördert werden.

2 Vereinfachte Zolldurchfuhranmeldung

Der Vereinbarungsinhaber meldet die Sendung elektronisch mindestens 40 Minuten vor dem Grenzübertritt des Zuges mit der Zugsanmeldung an das Cargo Informations-System (SBB Infra) an. SBB Infra übermittelt die Zugsanmeldung des Vereinbarungsinhabers ins IT-System Rail- Control des BAZG. Die ins IT-System RailControl des BAZG übermittelte Zugsanmeldung gilt als vereinfachte Zolldurchfuhranmeldung.

Der CIM-Frachtbrief hat den folgenden Vermerk zu enthalten: «T2-Korridor».

3 Inhalt Zolldurchfuhranmeldung

Der Inhalt der Zolldurchfuhranmeldung richtet sich nach den Bestimmungen der R-16-01.

4 Eröffnung/Abschluss Durchfuhrverfahren

Das vereinfachte Durchfuhrverfahren gilt als eröffnet, wenn der Vereinbarungsinhaber die Sendung korrekt nach vorstehender Ziffer 2 (Vereinfachte Zolldurchfuhranmeldung) anmeldete und über die Zollgrenze verbrachte. Das vereinfachte Durchfuhrverfahren gilt als beendet, wenn die Sendung die Schweiz unverändert wieder verliess.

5 Intervention und Freigabe

Das BAZG kann innerhalb der Interventionsfrist eine Zollprüfung anordnen. Die Interventionsfrist läuft ab Erhalt der Zugsanmeldung im IT-System RailControl des BAZG bis spätestens 30 Minuten vor dem Zeitpunkt des vorgesehenen fahrplanmässigen Grenzübertritts des Zuges. Die Interventionsmeldung erfolgt elektronisch aus dem IT-System RailControl des BAZG an die dem BAZG mitgeteilte E-Mail Adresse des Vereinbarungsinhabers. Nach Erhalt des Interventionsentscheids setzt sich der Vereinbarungsinhaber mit der zuständigen Lokalebene in Verbindung, um den Ort und den Zeitpunkt der Zollprüfung abzusprechen. Das BAZG kann eine Zollprüfung auch ausserhalb des IT-Systems RailControl des BAZG anordnen. Der Vereinbarungsinhaber darf kontrollierte Waren erst nach der Freigabe durch das BAZG abführen.

6 Notfallverfahren

Das BAZG informiert den Vereinbarungsinhaber, wenn infolge einer technischen Störung des IT-Systems RailControl das Notfallverfahren anzuwenden ist. In diesem Fall meldet der Vereinbarungsinhaber der Grenzdienststelle den ankommenden Zug vor dem Grenzübertritt mit der Zugsliste per E-Mail zum vereinfachten Durchfuhrverfahren an. Die Betreffzeile im E-Mail muss folgende Angaben/Struktur ausweisen: T2-Korridor/[Vereinbarungsnummer]/Vereinbarungsinhaber/[Zugnummer].

7 Publikation der zugelassenen EVU

Das BAZG publiziert die Liste der für das T2-Korridorverfahren in der Schweiz zugelassenen EVU öffentlich auf der Homepage BAZG.

5.4.3.3 Anhang III; Nationales Durchfuhrverfahren durch die Schweiz

1 Geltungsbereich

Die Vereinbarung ist gültig für Beförderungen, die von oder im Auftrag vom Vereinbarungsinhaber mit internationalem Frachtbrief (CIM) in der direkten Durchfuhr durch die Schweiz durchgeführt werden und nicht Gegenstand eines gemeinsamen Versandverfahrens sind.

2 Vereinfachte Zolldurchfuhranmeldung

Der Vereinbarungsinhaber meldet die Sendung elektronisch mindestens 40 Minuten vor dem Grenzübertritt des Zuges mit der Zugsanmeldung an das Cargo Informations-System (SBB Infra) an. SBB Infra übermittelt die Zugsanmeldung des Vereinbarungsinhabers ins IT-System Rail- Control des BAZG. Die ins IT-System RailControl des BAZG übermittelte Zugsanmeldung gilt als vereinfachte Zolldurchfuhranmeldung.

Der CIM-Frachtbrief hat den folgenden Vermerk zu enthalten: «Durchfuhr CH».

3 Inhalt Zolldurchfuhranmeldung

Der Inhalt der vereinfachten Zolldurchfuhranmeldung richtet sich nach den Bestimmungen der R-16-01.

4 Eröffnung/Abschluss Durchfuhrverfahren

Das vereinfachte Durchfuhrverfahren gilt als eröffnet, wenn der Vereinbarungsinhaber die Sendung korrekt nach Ziffer 2 (Vereinfachte Zolldurchfuhranmeldung) anmeldete und über die Zollgrenze verbrachte. Das vereinfachte Durchfuhrverfahren gilt als beendet, wenn die Sendung die Schweiz unverändert wieder verliess.

5 Intervention und Freigabe

Das BAZG kann innerhalb der Interventionsfrist eine Zollprüfung anordnen. Die Interventionsfrist läuft ab Erhalt der Zugsanmeldung im IT-System RailControl des BAZG bis spätestens 30 Minuten vor dem Zeitpunkt des vorgesehenen fahrplanmässigen Grenzübertritts des Zuges. Die Interventionsmeldung erfolgt elektronisch aus dem IT-System RailControl des BAZG an die dem BAZG mitgeteilte E-Mail-Adresse des Vereinbarungsinhabers. Nach Erhalt des Interventionsentscheids setzt sich der Vereinbarungsinhaber mit der zuständigen Lokalebene in Verbindung, um den Ort und den Zeitpunkt der Zollprüfung abzusprechen. Das BAZG kann eine Zollprüfung auch ausserhalb des IT-Systems RailControl des BAZG anordnen. Der Vereinbarungsinhaber darf kontrollierte Waren erst nach der Freigabe durch das BAZG abführen.

6 Notfallverfahren

Das BAZG informiert den Vereinbarungsinhaber, wenn infolge einer technischen Störung des IT-Systems RailControl des BAZG das Notfallverfahren anzuwenden ist. In diesem Fall meldet der Vereinbarungsinhaber dem BAZG den ankommenden Zug vor dem Grenzübertritt mit der Zugsliste per E-Mail zum vereinfachten Durchfuhrverfahren an. Die Betreffzeile in der E-Mail muss folgende Angaben/Struktur aufweisen: Nationales Durchfuhrverfahren/[Vereinbarungsnummer]/Vereinbarungsinhaber/[Zugnummer].

5.4.3.4 Anhang IV; Nationales Durchfuhrverfahren «ZE-Korridor» (Vereinfachte

Durchfuhr von der Grenzdienststelle zum zugelassenen Ort des zugelassenen Empfängers)

1 Geltungsbereich

Die Vereinbarung ist anwendbar für unverzollte Waren, die von oder im Auftrag vom Vereinbarungsinhaber mit internationalem, durchgehendem und grenzüberschreitendem Beförderungsvertrag mit einem CIM-Frachtbrief von der Grenzdienststelle bis zum zugelassenen Ort des zugelassenen Empfängers befördert werden.

2 Vereinfachte Durchfuhranmeldung

Der Vereinbarungsinhaber meldet die Sendung elektronisch mindestens 40 Minuten vor dem Grenzübertritt des Zuges mit der Zugsanmeldung an das Cargo Informations-System (SBB Infra) an. SBB Infra übermittelt die Zugsanmeldung des Vereinbarungsinhabers ins IT-System Rail- Control des BAZG. Die ins IT-System Rail Control des BAZG übermittelte Zugsanmeldung gilt als vereinfachte Durchfuhranmeldung.

3 Inhalt Durchfuhranmeldung

Der Inhalt der vereinfachten Durchfuhranmeldung richtet sich nach den Bestimmungen der R-16-01.

4 Eröffnung / Abschluss vereinfachte Durchfuhr

Die vereinfachte Durchfuhr gilt als eröffnet, wenn der Vereinbarungsinhaber die Sendung korrekt nach Ziffer 2 (Vereinfachte Durchfuhranmeldung) anmeldete und über die Zollgrenze verbrachte. Die vereinfache Durchfuhr gilt als beendet, wenn die Sendung dem zugelassenen Ort des zugelassenen Empfängers zugeführt wird und der zugelassene Empfänger die Sendung mittels Ankunftsanmeldung dem BAZG anmeldete.

5 Intervention und Freigabe

Das BAZG kann innerhalb der Interventionsfrist eine Zollprüfung anordnen. Die Interventionsfrist läuft ab Erhalt der Zugsanmeldung im IT-System RailControl des BAZG bis spätestens 30 Minuten vor dem Zeitpunkt des vorgesehenen fahrplanmässigen Grenzübertritts des Zuges. Die Interventionsmeldung erfolgt elektronisch aus dem IT-System RailControl des BAZG an die dem BAZG mitgeteilte E-Mail-Adresse des Vereinbarungsinhabers. Nach Erhalt des Interventionsentscheids setzt sich der Vereinbarungsinhaber mit der zuständigen Lokalebene in Verbindung, um den Ort und den Zeitpunkt der Zollprüfung abzusprechen. Das BAZG kann eine Zollprüfung auch ausserhalb des IT-Systems RailControl des BAZG anordnen.

Der Vereinbarungsinhaber darf kontrollierte Waren erst nach der Freigabe durch das BAZG abführen.

6 Notfallverfahren

Das BAZG informiert den Vereinbarungsinhaber, wenn infolge einer technischen Störung des IT-Systems RailControl des BAZG das Notfallverfahren anzuwenden ist. In diesem Fall meldet der Vereinbarungsinhaber dem BAZG den ankommenden Zug vor dem Grenzübertritt mit der Zugsliste per E-Mail zur vereinfachten Durchfuhr an. Die Betreffzeile im E-Mail muss folgende Angaben/Struktur ausweisen: ZE-Korridor/[Vereinbarungsnummer]/Vereinbarungsinhaber/[Zugnummer].

7 Publikation der zugelassenen EVU

Das BAZG publiziert die Liste der für das ZE-Korridorverfahren in der Schweiz zugelassenen EVU öffentlich auf der Homepage BAZG.

5.5 CIM-Frachtbrief

Verwendung der Abschnitte des CIM Frachtbriefes

Blatt Bezeichnung Bemerkung

1 Frachtbrief Begleitet die Sendung. Wird mit der Ware durch die Empfangsstation dem Empfänger ausgehändigt. 2 Frachtkarte Begleitet die Sendung. Abrechnungsblatt, auf dem alle Kosten ersichtliche sind. Wird bzw. Sendungs-/Frachtdaten werden durch die Empfangsstation der Verrechnungsstelle des Empfangslandes übermittelt. Dient als Grundlage für die Verkehrsabrechnung zwischen den EVU. 3 Empfangsschein Begleitet die Sendung. Bleibt bei der Empfangsstation/Bestimmungsdienststelle. 4 Frachtbriefdoppel Wird durch die Versandstation dem Versender ausgehändigt.

5 Versandschein Wird durch die Versandstation der Frachtverrechnungsstelle

des Versandlandes zugestellt.