R-20 Das Verwaltungsverfahren
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Rechtsdienst August 2024
Richtlinie 20
Das Verwaltungsverfahren
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Allgemeines
1.1 Ingress
Das Zollveranlagungsverfahren unterliegt grundsätzlich nur den vom Grundsatz des Selbstanmeldungsprinzips geprägten besonderen Bestimmungen des Zollrechts. Für das Verfahren der Zollveranlagung sind die Vorschriften im R-10 massgebend. Das Verwaltungsverfahrensgesetz findet auf das gesamte Verfahren bis zum Erlass der Verlangungsverfügung bzw. der Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Somit gilt dieses Dokument nicht für Berichtigungen und Rückzüge der Zollanmeldungen oder Gesuche um Berichtigung der Veranlagung nach Artikel 34 ZG. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen des R-10. Hingegen ist zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren gegen eine Veranlagungsverfügung Zoll/MWST das VwVG Anwendung findet.
Zweck des R-20 ist, den im Zollrecht spezialisierten Mitarbeitenden einen umfassenden Überblick des allgemeinen Verwaltungsverfahrens zu geben. Aus dieser Einschränkung ergibt sich, dass die behandelten Themen nicht umfassend wie in einem Lehrbuch beschrieben werden können und Einzelfragen in der Regel weggelassen werden. Diesbezüglich sind die einschlägige Literatur und die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtes zu konsultieren.
Für Auskünfte steht die Sektion Recht der Direktion selbstverständlich zur Verfügung.
1.2 Literatur, welche für die Ausführungen im R-20 herangezogen wurde:
− AUER CHRISTOPH/MÜLLER MARKUS/SCHINDLER BENJAMIN (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008 − HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016 − HÄFELIN ULRICH/HALLER WALTER/KELLER HELEN, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012 − KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013 − MOSER ANDRÉ/BEUSCH MICHAEL/KNEUBÜHLER LORENZ, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Zürich 2013 − RHINOW RENÉ/KOLLER HEINRICH/KISS CHRISTINA/TURNHERR DANIELA/BRÜHL-MOSER DENISE, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014 − TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009 − WALDMANN BERNHARD/WEISSENBERGER PHILIPPE (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage Zürich 2016
1.3 Gegenstand und Geltungsbereich
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthält einheitliche Verfahrensgrundsätze für alle Verwaltungsbehörden des Bundes, welche erstinstanzliche Verfügungen erlassen und Beschwerden behandeln müssen.
Das Gesetz ist wie folgt gegliedert:
− Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe (Art. 1 bis 6) − Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 7 bis 43) − Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen (Art. 44 bis 71) − Vierter Abschnitt: Besondere Behörden (Art. 72 bis 79) − Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art. 80 bis 82)
Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze gelten sowohl für erstinstanzliche Verfügungen wie für Beschwerdeentscheide.
Das VwVG findet auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) nicht davon abweicht (Art. 2 Abs. 3 VwVG; Art. 37 VGG).
1.4 Gesetzeszwecke
Das VwVG bezweckt insbesondere:
1.4.1 Schutz des Bürgers vor der Verwaltung
Dies geschieht in erster Linie dadurch, dass dem Bürger als Partei im Verwaltungsverfahren gleiche oder gleichwertige Rechte eingeräumt werden wie sie im Gerichtsverfahren üblich sind.
Die wichtigsten Parteirechte sind: − der Anspruch auf rechtliches Gehör (Ziff. 3.2) − das Recht auf Einsichtnahme in die Akten (Ziff. 3.2.5.1) − das Recht, die Abnahme von Beweisen zu verlangen und an ihrer Abnahme dabei zu sein (Ziff. 3.2.5.3) − der Anspruch auf einen begründeten Entscheid (Ziff. 4.3, 5.4.3) − die Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 3.4) − das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt (Ziff. 3.2.5.4)
Andererseits wird die Unbefangenheit der Behörde dadurch gewahrt, dass das Personal, das Verfügungen trifft oder diese vorzubereiten hat, in bestimmten Fällen in den Ausstand treten muss (Ziff. 3.1).
1.4.2 Einwandfreie Feststellung des Sachverhalts
Der Gesetzgeber sorgt bereits mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Einsichtnahme in die Akten für eine bessere Abklärung des Sachverhalts. Hinzu kommt die Verpflichtung der Parteien – durch deren Begehren das Verfahren eingeleitet wurde – an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 VwVG).
Die in Artikel 14 VwVG genannten Behörden können ausserdem die Einvernahme von Zeugen anordnen und sie anweisen, Beweismittel vorzulegen (Art. 14 bis 18 VwVG). Das steht insbesondere dem Bundesrat und den Departementen sowie dem Bundesverwaltungsgericht zu. Die EZV, die in dieser Gesetzesbestimmung nicht erwähnt wird, ist hingegen nicht dazu befugt.
1.4.3 Entlastung der Verwaltungsrechtspflege
Der Gesetzgeber will die Anzahl Beschwerden vor Gericht reduzieren, indem er im Gesetz geeignete Mittel zur einwandfreien Feststellung des Sachverhalts auf Verwaltungsstufe und das Recht der Parteien auf Einsichtnahme in die Akten verankert; damit erhalten diese Kenntnis der Grundlagen, auf die sich die Entscheide der Verwaltung stützen.
1.5 Unanwendbarkeit des VwVG im Zollbereich
Das VwVG findet keine Anwendung: − auf das Verfahren der Zollveranlagung (Art. 3 Bst. e VwVG) − auf das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (Art. 3 Bst. c VwVG)
Von grosser Bedeutung ist insbesondere die Tatsache, dass das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren der Zollveranlagung findet.
Das ganze Verfahren bei der Zollstelle, das mit dem Zuführen der Waren beginnt und danach deren Anmeldung, das Ausstellen der Veranlagungsverfügung (einschliesslich der Erfüllung der darin genannten Pflichten) bis hin zur Freigabe und dem Abtransport der Waren wird vom VwVG nicht geregelt. Für das Verfahren der Zollveranlagung gilt ausschliesslich das ZG.
Die Ausnahme (Nichtanwendung des VwVG im Zollveranlagungsverfahren) bewirkt zwei wichtige Dinge: − sie erlaubt der Zollstelle, die Zollabgaben und anderen Abgaben festzulegen, ohne einen detaillierten Sachverhalt abklären und eine fundierte rechtliche Begründung erstellen zu müssen. − die Frist für eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung beträgt 60 Tage (Art. 116 Abs. 3 ZG), während im Verwaltungsverfahren eine ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt.
Das VwVG findet auch auf gewisse Handlungen der Zollkreise und der Direktion, die naturgemäss Teil des Zollveranlagungsverfahrens sind, keine Anwendung. Es geht um die Fälle, in denen: − die Tarifierung einer Ware von Analysen einer höheren Dienststelle abhängt, weil die Zollstelle dafür nicht eingerichtet ist − der Zollkreis oder die Direktion der Zollstelle bei der Veranlagung zu Hilfe kommen, indem sie ihr (technische oder juristische) Auskünfte erteilen.
Die beschränkte Anwendbarkeit im Steuerverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet für die Verfahren im Kompetenzbereich der EZV keine Anwendung. Es betrifft in der Regel nur die Verfahren bei den direkten Steuern.
Schliesslich findet das VwVG keine Anwendung, wenn im Zollrecht oder in anderen Bundesgesetzen (z.B. das Mineralölsteuergesetz, Schwerverkehrsabgabegesetz usw.), an deren Durchführung die Zollverwaltung beteiligt ist, ein genaueres und eingehenderes Verfahren geregelt ist, vorausgesetzt, es widerspricht den Bestimmungen des VwVG nicht (Art. 4 VwVG).
2 Verfassungsgrundsätze im Verwaltungsrecht
Die Beschwerdeführer oder ihre Vertreter berufen sich oft auf Grundsätze, die in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert sind, wenn sie die Aufhebung oder Änderung einer behördlichen Verfügung verlangen. Gemeint sind die folgenden Grundsätze:
2.1 Legalitätsprinzip
Dieser Grundsatz schreibt vor, dass die Verwaltungsbehörde sich an das geltende Recht halten muss und sie nur im Rahmen dessen, wozu eine gültige Rechtsgrundlage sie befugt, handeln kann. Das gilt sowohl für das Festlegen einer Abgabe wie für die Gewährung einer Subvention oder den Erlass von Abgaben.
2.1.1 Rechtsquellen
Beispiele: Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung Internationales Recht und Harmonisierung der Zollverfahren (SR 0.631.20) Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)
Landesrecht
Verfassung Zölle: Art. 133 BV (SR 101)
Beispiele:
Gesetze Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10)
Verordnungen Beispiele:
- des Bundesrates Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01)
- der Departemente Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD; SR 631.011)
- der Bundesämter Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013)
Das Legalitätsprinzip gewährleistet Rechtssicherheit, weil es den Bürgern die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften ermöglicht, auf die sich die Verwaltungsbehörde stützen muss, um im Einzelfall eine Verfügung zu erlassen.
Im Steuerrecht ist dieser Grundsatz von besonderer Wichtigkeit. Alle Steuern unterstehen ihm, das heisst, sie müssen in einem Gesetz verankert sein und werden grundsätzlich in einer Verordnung präzisiert. Im Gesetz müssen die wesentlichen Elemente der Besteuerung angegeben sein, das heisst Steuerpflichtige, Gegenstand, Höhe und Berechnungsgrundlage der Abgabe. Äussert sich das Gesetz in diesen Punkten zu wenig präzis, kann der Beschwerdeführer geltend machen, dass das Legalitätsprinzip verletzt worden sei, weil keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe. Solche Fälle müssen von der Sektion Recht der Direktion geprüft werden.
2.1.2 Vorrang des internationalen Rechts
Grundsätzlich geht internationales Recht dem Landesrecht vor. Widersprechen sich zum Beispiel das Zollgesetz und ein internationales Zollübereinkommen, kommen die Bestimmungen des Übereinkommens zur Anwendung.
2.1.3 Dienstvorschriften
Die Dienstvorschriften des Zolls sind keine verbindlichen Rechtsvorschriften. Sie dienen dem internen Gebrauch. Obwohl sie keine Rechtskraft besitzen, sind sie in der Praxis doch von grosser Bedeutung: − Dank ihnen befolgt das Zollpersonal eine einheitliche Praxis. − Wenn die Dienstvorschriften eine korrekte Auslegung der Gesetzestexte bieten, werden sie von den Gerichtsbehörden in Zollfragen berücksichtigt.
2.2 Grundsatz von Treu und Glauben
Artikel 2 ZGB, 9 BV
Dieser Grundsatz findet sowohl auf die Verwaltung wie die Bürger Anwendung. Er besagt, dass die Beziehungen zwischen Verwaltung und Bürgern auf einem fairen und vertrauenswürdigen Verhalten beruhen.
2.2.1 Auskünfte des Bürgers
Gemäss Vertrauensprinzip muss der Bürger der Verwaltung genaue und vollständige Angaben machen, die es ihr ermöglichen sollen, gültige Verfügungen zu treffen und angemessene Auskünfte zu erteilen. Der Bürger muss beispielsweise seine Zollanmeldung korrekt ausfüllen und alle erforderlichen Begleitpapiere einreichen.
2.2.2 Auskünfte der Verwaltung
Die Verwaltung muss dem Bürger korrekte und vollständige Auskünfte erteilen und widersprüchliche Aussagen vermeiden. Ungenaue, unvollständige oder widersprüchliche Auskünfte, die sie schriftlich (Brief, E-Mail, Fax, z.B.) oder mündlich (im Büro oder am Telefon) erteilt hat, sind verbindlich, wenn die 5 nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Die Auskunft wurde einer bestimmten Person in einem konkreten Fall erteilt. Der Sachverhalt muss von der anfragenden Person klar und eindeutig dargelegt werden. Bei unklaren
Angaben ist die Auskunft diesbezüglich entsprechend zu relativieren. Eine allgemeine Auskunft oder die Verbreitung von Dienstvorschriften sind unzureichend. 2. die Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, war dafür zuständig oder galt als zuständig; 3. die Auskunft schien vertrauenswürdig und die Unrichtigkeit der Auskunft durfte für den Empfänger nicht erkennbar sein (gutgläubiger Bürger). An den gewerbsmässigen Aussteller von Zollanmeldungen stellt die Zollverwaltung höhere Anforderungen als an eine Privatperson, welche die Zollgesetzgebung und die entsprechenden Vorschriften nicht kennt; 4. der Empfänger hat auf Grund der eingeholten Auskünfte konkrete Massnahmen getroffen, die er nicht mehr rückgängig machen kann, ohne Schaden zu erleiden; 5. der Sachverhalt und das geltende Recht haben sich seit der Auskunftserteilung bis zum Moment, in dem der Empfänger konkrete Massnahmen getroffen hat, nicht verändert.
Die fünf oben genannten Bedingungen müssen eindeutig erfüllt sein, damit der Zollmeldepflichtige sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Die Zollverwaltung muss eingehend prüfen, ob alle Bedingungen erfüllt sind. Sind die fünf Bedingungen erfüllt, ist die Verwaltung an ihre Auskunft gebunden und der Grundsatz von Treu und Glauben geht dem Legalitätsprinzip vor. Ein allgemeiner Hinweis, dass die Auskunft nicht verbindlich ist, kann die geschaffene Vertrauensgrundlage nicht beseitigen.
2.2.3 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte der EZV
Gültigkeit, Form und Verbindlichkeit der Auskünfte über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren ist Gegenstand einer in Artikel 20 ZG verankerten Sonderregelung: 1. Die Zollverwaltung erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2 Sie beschränkt die Gültigkeit ihrer Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs
Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die anfragende Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3 Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben
der anfragenden Person beruht.
4 Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert
werden. 5. Die Zollverwaltung kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
Diese Sonderbestimmung ist auf andere Auskünfte als diejenigen über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung der Waren nicht anwendbar.
Zur Frage der Gültigkeit des Prinzips von Treu und Glauben für schriftliche und mündliche Tarifauskünfte siehe R-10 Ziffer 4.3/4.4.
2.2.4 Interpretation der Auskünfte (Gutgläubigkeit des Bürgers)
Die von der Verwaltung erteilten Auskünfte müssen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden, das heisst, in dem Sinn, wie sie der Bürger angesichts der gesamten Umstände nach Treu und Glauben auffassen kann. Haben der Zollpflichtige oder der gewerbsmässige Aussteller von Zollanmeldungen Zweifel an den erteilten Auskünften oder stellen sie Widersprüche fest, müssen
sie mit der Verwaltung erneut Kontakt aufnehmen, um Aufschluss zu erhalten. Unterlassen sie dies, handeln sie böswillig und können auch nicht geltend machen, dass Treu und Glauben gewahrt werden sollen.
2.3 Grundsatz der Rechtsgleichheit
2.3.1 Begriff
Dieser Grundsatz gebietet, dass das Gesetz und die entsprechenden Verwaltungsentscheide Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandeln müssen.
Eine Verfügung verletzt diesen Grundsatz, wenn sie einer anderen Verfügung, die von derselben Behörde in einem ähnlichen Fall erlassen wurde, widerspricht.
Für die Zollverwaltung bedeutet dieser Grundsatz, dass die Zollstellen, die Zollkreise und die Direktion die Gesetze und die einschlägigen Dienstvorschriften einheitlich anwenden müssen.
Beispiel Der Grundsatz der Gleichbehandlung würde verletzt, wenn ein und dieselbe Ware nicht von allen Zollstellen gleich eingereiht würde.
2.3.2 Keine Gleichheit im Unrecht
Dagegen gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, d.h. eine gleiche unrechtmässige Behandlung. Der Bürger kann nicht geltend machen, er sei das Opfer einer Ungleichbehandlung, wenn das Gesetz in seinem Fall korrekt angewendet wird, in anderen Fällen jedoch falsch angewendet wurde. Dies gilt nur, wenn die Behörde in Zukunft die fraglichen Gesetzesbestimmungen korrekt anwenden will. Gibt die Behörde jedoch zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird, so kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden.
Beispiel Wenn die Zollverwaltung für X. eine Ware unter einer falschen Tarifnummer eingereiht hat, wird der Importeur Y., nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verlangen können, ebenfalls in den Genuss dieser Tarifnummereinreihung zu kommen, es sei denn, die Zollverwaltung will diese nicht gesetzeskonforme Praxis beibehalten. Für die Einfuhr der Waren für Y geht der Grundsatz der korrekten Anwendung des Gesetzes vor und die Zollverwaltung muss beim Importeur Y die richtige Tarifnummer anwenden.
2.4 Grundsatz des Schutzes vor Willkür
Eine Verfügung ist willkürlich, wenn sie einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Generell machen der Beschwerdeführer oder sein Vertreter diesen Grundsatz geltend, wenn sie keine anderen rechtlichen Argumente mehr haben, meist jedoch ohne Erfolg.
Da die Dienstvorschriften des Zolls eine korrekte Auslegung des Gesetzes widerspiegeln, besteht bei einer Willkür-Rüge praktisch keinerlei Aussicht darauf, dass diese von den Gerichtsbehörden anerkannt wird.
2.5 Verfassungsgrundsätze und Praxisänderung
Eine kohärente und gleichbleibende Praxis der Behörden entspricht dem Legalitätsprinzip, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Um zu vermeiden, dass die Behörde für immer an ihre erste Auslegung eines Gesetzestextes gebunden ist, hat das Bundesgericht unter gewissen Voraussetzungen darauf erkannt, dass die Praxis oder die Rechtsprechung geändert werden können. Dazu muss: − die neue Praxis zu einer besseren Auslegung des Gesetzes führen; − die neue Praxis unverzüglich auf alle Fälle angewendet werden, also auch auf die laufenden Fälle; − der Beschwerdeführer rechtzeitig über die Praxisänderung informiert werden, wenn dies seine Rechte im Verwaltungsverfahren unwiderruflich beeinträchtigt.
3 Das Verwaltungsverfahren; allgemeine Verfahrensgrundsätze
In diesem Kapitel werden der Anspruch auf Beurteilung durch eine unbefangene Behörde, der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Beweisrecht, die Rechtsmittelbelehrung und die Sprache behandelt.
3.1 Anspruch auf Beurteilung durch unbefangene Behörde
Eine Verfügung muss von einer gegenüber der Partei unbefangenen Behörde getroffen werden.
Somit darf ein Mitarbeiter der EZV keine Verfügung gegenüber Personen erstellen oder unterzeichnen, mit denen er verwandt oder verschwägert ist oder sich in einer Konfliktsituation befindet. Ebenso wenig darf er in einer Sache tätig werden, in der aus irgendwelchen Gründen Zweifel an seiner Unbefangenheit bestehen könnten. Ansonsten ist die Verfügung fehlerhaft (Ziff. 4.6).
3.2 Anspruch auf rechtliches Gehör
3.2.1 Allgemeines
Artikel 29 Absatz 2 BV, Artikel 26 bis 30 VwVG, Artikel 33 VwVG
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass der Einzelne Gelegenheit erhält sich zu äussern, bevor eine Behörde ihm gegenüber eine Verfügung erlässt. Der Anspruch umfasst auch das Recht, am Prozess teilzuhaben, der eine Verfügung herbeiführt, insbesondere in Bezug auf die Beweismittel. Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (vgl. Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b VwVG).
Grundsätzlich muss die gleiche für den Entscheid zuständige Behörde das rechtliche Gehör gewähren, bevor sie verfügt. Die Behörde hat das rechtliche Gehör zu gewähren, ansonsten kann eine Beschwerde zur Aufhebung der Verfügung führen (Ziff. 3.2.3). Nicht zu beanstanden ist, wenn eine untergeordnete Stelle die Stellungnahme im Auftrag einholt und an die entscheidende Behörde weiterleitet.
Im Bestreitungsfall muss die Behörde nachweisen können, dass das rechtliche Gehör gewährt wurde (ein mündlich gewährtes, rechtliches Gehör dürfte schwer nachzuweisen sein). Bei einer Rüge, dass das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, muss die EZV den Nachweis für die Zustellung von allfälligen Dokumenten nachweisen können. Betreffend Zustellung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Zustellung von Verfügungen (vgl. Ziff. 4.4).
Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilbar ist, kann dies doch bedeuten, dass ein ganzes Verfahren wiederholt werden muss. Mögliche Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sein, dass alle danach erfolgten Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen.
Das Schriftstück, mit dem rechtliches Gehör gewährt wird, ist keine Verfügung. Die verfügende Behörde berücksichtigt die Stellungnahme der angehörten Person bei ihrem Entscheid.
Das rechtliche Gehör setzt sich aus mehreren Ansprüchen zusammen (Ziff. 3.2.5): − dem Recht auf Akteneinsicht (vgl. Ziff. 3.2.5.1); − dem Recht auf schriftliche Äusserung zu allen Fragen in der Sache (vgl. Ziff. 3.2.5.2); − dem Recht auf Kenntnisnahme und Äusserung zu allen abgenommenen Beweismitteln (vgl.
Ziff. 3.2.5.3);
− dem Recht auf Eingabe und Angabe von Beweismitteln (vgl. Ziff. 3.3.4); − dem Recht auf Vertretung oder Verbeiständung (vgl. Ziff. 3.2.5.4); − dem Recht auf eine begründete Verfügung (Ziff. 4.3).
3.2.2 Frist
Gesetz und Rechtsprechung legen keine Frist für das rechtliche Gehör fest. Somit setzt die Behörde die Frist nach den Umständen des Falls an. Eine Frist von 10 bis 30 Tagen (je nach Umfang des Dossiers) ist in der Regel ausreichend. Die behördlich angesetzte Frist kann aus ausreichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist um die Erstreckung ersucht wird.
Übt eine Person oder deren Vertreter sein rechtliches Gehör nicht in der gesetzten Frist aus, verfügt die Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Akten.
3.2.3 Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der Verfügung führt, aber durch schlüssiges Verhalten behoben werden kann. Das heisst die Verfügung wird trotzdem rechtsgültig, wenn der Verfügungsadressat keine Beschwerde einreicht.
Reicht der Adressat der Verfügung aber Beschwerde ein und beanstandet erfolgreich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, hat die Beschwerdeinstanz mehrere Möglichkeiten: − Sie kann die Parteien anhören und selbst neu verfügen, wenn ihr alle Elemente vorliegen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann behoben, denn die geschädigte Partei hatte Gelegenheit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern. − Sie kann die Parteien anhören, die Verfügung aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn ihr nicht alle Elemente vorliegen. Die Vorinstanz muss dann den Verfahrensmangel beheben und neu verfügen.
3.2.4 Rechtliches Gehören bei Einsprachen bzw. Beschwerden
Bei einer Einsprache (vgl. Ziff. 4.2.1.2) oder Beschwerde (vgl. Ziff. 4.2.1.3) gegen eine Verfügung begründet der Beschwerdeführer seine Eingabe und legt allenfalls entsprechende Beweismittel bei. Werden für den Entscheid keine neuen Beweismittel oder Begründungen beigezogen, so gilt das rechtliche Gehör als gewährt, und die zuständige Instanz kann direkt entscheiden.
3.2.5 Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör
3.2.5.1 Das Recht auf Akteneinsicht
Artikel 29 BV und 26 bis 28 VwVG
Dabei handelt es sich um den Anspruch der betroffenen Person, als Partei bei einem Verfügungs- oder Beschwerdeverfahren Einsicht in die Akten zu erhalten, die als Grundlage für einen Entscheid der Verwaltung dienen. Die Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Anfrage gewährt.
Die Behörde muss den Parteien Kopien der wichtigen Aktenstücke im laufenden Verfahren zukommen lassen und die Akte zu ihrer Verfügung halten.
3.2.5.1.1 Gegenstand des Einsichtsrechts
Kann die Partei nicht die vollständige Akte im Besitz der verfügenden Behörde einsehen, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Unter vollständiger Akte sind alle wesentlichen Aktenstücke zu verstehen, auf die sich der Entscheid der Behörde stützt. Beispielsweise sind dies: Begleitdokumente, Analyseergebnisse, Wiegekarten, Stellungnahmen anderer Ämter, von den Parteien verlangte Gutachten.
Es sind die gleichen Aktenstücke, die bei einer Anfechtung der Verfügung, der Beschwerdeinstanz zugestellt würden. Im Beschwerdefall bezieht sich das Einsichtsrecht auch auf die Vernehmlassung der Vorinstanz, die entsprechenden Beweismittel und sogar auf frühere eigene Eingaben.
Für die Parteien nicht einsehbar sind rein verwaltungsinterne Dokumente wie beispielsweise Dienst- und Einsatzpläne, Kontrollplanung, persönliche Notizen eines Mitarbeiters zu seiner Ansicht in der Sache usw. Es handelt sich dabei um Aktenstücke ohne Beweischarakter, die lediglich dazu dienen, die Aufgabe des Entscheidorgans zu erleichtern. Massgebend für die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht darf nicht bloss die Bezeichnung als «internes» Dokument sein. Entscheidend ist vielmehr, ob die Unterlagen Sachverhaltsfeststellung beinhalten oder Beweischarakter aufweisen. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, so ist die Einsicht zu gewähren.
Die Behörde kann die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentlichen Interessen des Bundes, wesentliche private Interessen der Parteien oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung Geheimhaltung erfordern. Geheim zu haltende Akten können grundsätzlich nicht als Beweismittel dienen. Kann die Partei Aktenstücke nicht einsehen, ist ihr deren wesentlicher Inhalt mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, bevor verfügt wird. Den Parteien ein Aktenstück gänzlich vorzuenthalten ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
3.2.5.1.2 Zur Akteneinsicht berechtigte Personen
Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Parteien eines Verfahren (Verfügungsadressat, Beschwerdeführer, Einsprecher usw.), ihre Vertreter und Anwälte sowie alle Zollschuldner nach Artikel 70 ZG, die Beschwerde gegen eine Veranlagungsverfügung führen könnten.
3.2.5.1.3 Modalitäten der Einsichtnahme
Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch auf Akteneinsicht am Sitz der verfügenden Behörde oder einer von dieser bezeichneten kantonalen Behörde. Die Einsichtnahme bei einer kantonalen Behörde ist nur zulässig, wenn der Betroffene dies ausdrücklich verlangt, sich keine Zollstelle in der Nähe seines Wohnorts befindet und sofern die Akte nicht ausserordentlich umfangreich ist.
Grundsätzlich hat die Akteneinsicht am Sitz der Behörde zu erfolgen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt mit Ausnahme der Anwälte nicht zur Mitnahme der Akten.
Rechtsanwälten müssen die Akten zugestellt werden (BGE – Entscheid). Rechtsanwälte, welche gem. Anwaltsgesetz in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, unterstehen bestimmten Standesregeln, deren Verletzung mit gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmassnahmen bestraft wird. Diese Standesregeln gewährleisten ein erhöhtes Mass an Vertrauen gegenüber den Rechtsanwälten und stellen ein wichtiges Element unseres Rechtsstaates dar (vgl. dazu Art. 7 ff. des Anwaltsgesetzes).
Nicht im Anwaltsregister eingetragenen Zollberatern oder als firmeninterne Juristen angestellten Anwälten werden die Akten nicht zugestellt, weil sie ihm Rahmen ihrer Tätigkeit nicht den Standesregeln des Anwaltsgesetzes unterliegen. Der Einsichtnehmer kann Notizen machen oder Kopien verlangen. Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zustellen, wenn die Partei damit einverstanden ist.
Falls der Behörde kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Fotokopien. Für die Erstellung von Kopien dürfen Gebühren erhoben werden. Wenn die Zollverwaltung die Fotokopien erstellt, sind die Gebühren nach dem Gebührentarif im D21, Ziffer 9.1.7 mit Fr. 0.50 pro Stück zu berechnen. Erstellt der Berechtigte die Kopien selber, können maximal die Gestehungskosten für eine Fotokopie – sie dürften heutzutage nicht mehr als Fr. 0.10 pro Stück betragen – verlangt werden.
Begnügt sich der Gesuchsteller mit Kopien, können ihm diese gegen Verrechnung zugestellt werden. Verlangt der Rechtsanwalt die Zustellung des Dossiers, ist ein genaues Aktenverzeichnis (je nach Umfang, mit/ohne Paginierung) zu erstellen, damit sichergestellt ist, dass keine Akten aus dem Dossier entwendet werden.
3.2.5.2 Das Recht auf schriftliche Äusserung zu allen Fragen in der Sache
Dieses Recht beinhaltet, dass der Verfügungsadressat der Behörde die Gründe mitteilen kann, weshalb er mit dem Inhalt der Verfügung, die ihm gegenüber erstellt werden soll, nicht einverstanden ist. Die Behörde äussert sich zu den Einwänden und ändert gegebenenfalls die Feststellung entsprechend.
3.2.5.3 Das Recht auf Kenntnisnahme und Äusserung zu abgenommenen Beweismitteln
Die Behörde muss den Sachverhalt feststellen und die dafür nötigen Massnahmen treffen. Dazu kann sie von der Partei Beweismittel verlangen oder diese selber erbringen.
Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere ist der künftige Verfügungsadressat verpflichtet, der Behörde die verlangten Auskünfte zu erteilen. Zudem hat er das Recht auf Kenntnisnahme und Äusserung zu den Beweismitteln der Behörde.
3.2.5.4 Das Recht auf Vertretung
3.2.5.4.1 Regelungen zur Vertretung
Die Partei kann auf jeder Stufe des laufenden Verfahrens beschliessen, sich durch einen Anwalt oder eine Person ohne juristische Ausbildung vertreten zu lassen, den Vertreter zu wechseln oder das Mandat zu widerrufen. Im Zusammenhang mit der Vertretungsvollmacht ist zwischen der gesetzlichen und gewillkürten Vertretung zu unterscheiden. Zur gesetzlichen Vertretung sind die Organe oder geschäftsführenden Gesellschafter von juristischen Personen zu zählen. Der Handelsregisterauszug erbringt den Beweis dafür. Bei der gewillkürten Vertretung, die sich auf einen zivilrechtlichen Vertrag (Auftrag, Arbeitsvertrag, etc.) stützt, kann die Behörde eine schriftliche Vollmacht verlangen. Sie gilt bis zum Abschluss des Verfahrens, wenn sie nicht widerrufen wird.
Sobald sie im Besitz der Vollmacht ist, richtet die Behörde ihre Mitteilungen jeweils in zwei Exemplaren direkt an den von der Partei bestimmten Vertreter. Solange die Behörde nicht durch den Vertreter oder die Partei schriftlich über eine Änderung informiert wird, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. Der Begriff Mitteilungen ist umfassend zu verstehen und beinhaltet etwa
Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, Einladung zur Mitwirkung und Abgabe von Stellungnahmen usw. Wird ein Entscheid direkt der Partei und nicht ihrem Vertreter mitgeteilt, stellt dies einen Eröffnungsmangel dar.
Wird die Behörde nicht rechtzeitig über einen Vertretungswechsel im laufenden Verfahren informiert, wird die Post als rechtmässig zugestellt erachtet. Das bedeutet für die Eröffnung einer Verfügung mit Beschwerdefrist, dass die gesetzliche Frist zu laufen beginnt.
Wird die Behörde über einen Widerruf der Vertretung bzw. Vertretungswechsel erst nach der Eröffnung einer Verfügung mit Beschwerdefrist informiert, stellt sie der Partei bzw. ihrer neuen Vertretung die Verfügung ebenfalls (nochmals) zu und weist im Begleitschreiben auf die unveränderte Beschwerdefrist hin (welche durch die erste korrekte Zustellung zu laufen begann).
3.2.5.4.2 Unentgeltliche Rechtspflege
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit eine bedürftige Partei von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten oder bei abgewiesener Beschwerde von den Verfahrenskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann unentgeltliche Rechtspflege auch einen Rechtsbeistand umfassen, wenn das Begehren nicht aussichtslos erscheint und die Sache komplex ist.
Als bedürftig gilt, wer sich die erforderlichen Verfahrens- und Parteikosten nicht oder nur aus Mitteln leisten kann, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben somit nur natürliche Personen. Nationalität und Wohnort der Partei spielen hingegen keine Rolle. Die vollständige oder teilweise Übernahme der Verfahrens- und Vertretungskosten kann bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit entschieden werden.
Die Sektion Recht der Direktion ist für die Bearbeitung der Gesuche zur unentgeltlichen Rechtspflege zuständig (siehe auch Ziff. 8.4).
3.3 Beweisrecht
3.3.1 Feststellung des Sachverhalts
3.3.1.1 Untersuchungsgrundsatz (Geltung und Grenzen der Untersuchungsmaxime)
Das erstinstanzliche Verfahren (das Verfahren zum Erlass einer ersten Verfügung) ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Artikel 12 VwVG hält fest, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Dies bedeutet, dass sie die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären muss. Die Behörde ist aber nur in dem Ausmass zur Untersuchung verpflichtet, wie man es vernünftigerweise von ihr erwarten kann, d.h. sie hat nicht die Pflicht, für den zu fällenden Entscheid unnötige oder nicht relevante Fragen zu klären.
3.3.1.2 Mitwirkungspflichten der Parteien
Der Untersuchungsmaxime wird dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Solche Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Gesetz (z.B. die Mitwirkungspflichten im Zollverfahren) oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die wichtigsten Mitwirkungspflichten sind die Auskunftspflicht, die Pflicht zur Herausgabe von Akten und die Pflicht zur Duldung von Augenscheinen. Mitwirkungspflichten für den Betroffenen bestehen vor allem dann, wenn die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien die Tatsachen gar nicht oder nur mit unvernünftigem Aufwand abklären könnte.
Verweigert der Beteiligte in einem von ihm eingeleiteten Verfahren oder in einem Verfahren, worin er eigene Begehren stellt die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so hat er für diesen Umstand die Verantwortung zu tragen. Das heisst zum Beispiel, dass die verweigerte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung (vgl. unten Ziff. 3.3.5) berücksichtigt wird oder im Extremfall die Sache gar nicht beurteilt und ein Nichteintretensentscheid gefällt wird (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG). Von dieser Möglichkeit ist allerdings durch die Verwaltung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen.
Hinweis Die Regeln der Untersuchungsmaxime und der Mitwirkungspflicht finden durch den Ausnahmetatbestand von Artikel 3 Buchstabe e VwVG für das Zollveranlagungsverfahren keine Anwendung. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten Steuerverfahren (zu welchen auch das Zollveranlagungsverfahren zählt) vorbehalten bleiben "soweit das normale Verwaltungsverfahren für die Steuerverwaltung nicht passt und das Bundessteuerrecht ein abweichendes, besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Verfahren kennt". Das Zollgesetz regelt für das Zollverfahren die erhöhten Mitwirkungspflichten des Betroffenen.
3.3.2 Arten des Beweises
Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: Urkunden (private oder öffentliche Aufzeichnungen), Auskünfte der Parteien, Auskünfte von Drittpersonen, Augenschein, Gutachten (vgl. Art. 12 VwVG). Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschliessend, es können auch andere Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung beigezogen werden. Im Beweisrecht wird zwischen direktem Beweis und indirektem Beweis (sog. Indizienbeweis) unterschieden. Der Indizienbeweis beweist einen anderen Sachumstand, der aber den Schluss auf die Existenz der rechtserheblichen Tatsache zulässt.
3.3.3 Gegenstand des Beweises
Zu beweisen ist der Sachverhalt, also Tatsachen jeglicher Art. Es kann sich dabei um äussere Tatsachen (z.B. der Zustand einer Ware), innere Tatsachen (z.B. Absicht des dauerhaften Verbleibens), zurückliegende Tatsachen (z.B. frühere Einfuhren, Lieferungen), gegenwärtige Tatsachen (z.B. Eigenschaften wie Eignung, Fähigkeiten) oder um zukünftige Tatsachen (z.B. künftige Umsatzentwicklung, künftiges Bedürfnis) handeln. Gerade innere Tatsachen, aber oft auch lange in der Vergangenheit zurückliegende Tatsachen sind häufig nicht oder nur schwer mit einem direkten Beweis nachzuweisen. Solche Sachverhalte sind i.d.R. durch den indirekten Beweis (Indizienbeweis, siehe oben Ziff. 3.3.2) zu beweisen.
3.3.4 Das Recht auf Eingabe und Angabe von Beweismitteln
Der künftige Verfügungsadressat hat das Recht alle Beweismittel vorzubringen, die seinen Standpunkt und den von ihm behaupteten Sachverhalt stützen könnten. Diese Tatsachen und Beweise müssen erheblich und dem Verfahren dienlich sein. Die Behörde nimmt einer Partei die angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Abnehmen heisst, dass die Beweismittel gewürdigt und berücksichtigt werden (sofern sie dazu tauglich sind).
3.3.5 Freie Beweiswürdigung
Die Behörde muss, bevor sie verfügt, die Beweise sorgfältig und gewissenhaft prüfen. Abgesehen davon beruht ihre Beurteilung auf freier Würdigung der Beweiskraft der abgenommenen direkten Beweise und Indizien. Zur freien Beweiswürdigung gehört, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Mit anderen Worten: Freie Beweiswürdigung heisst auch, dass nicht jede rechtserhebliche Tatsache zwingendermassen mit einem direkten Beweis nachgewiesen werden muss. Ist kein direkter Beweis möglich oder nur schwer zu erbringen, sind allenfalls indirekte Beweise (auch Indizienbeweis, siehe oben Ziff. 3.3.2) heranzuziehen. Im VwVG sind vor allem Dokumente Beweismittel.
Nachträglich (d.h. zu spät bzw. nach Ablauf einer gewährten Frist) eingebrachte Beweismittel kann die Behörde berücksichtigen. Wenn es ausschlaggebende Vorbringen sind, dann muss sie diese annehmen und es liegt nicht in ihrem Ermessen, diese zu verweigern (Im Rahmen der Untersuchungsmaxime ist sie verpflichtet den wahren und richtigen Sachverhalt abzuklären). Berücksichtigen kann die Behörde diesen Umstand, wenn Beweise verspätet und/oder erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, allenfalls bei der Kostenauflage (vgl. unten Ziff. 8.2.3). Anders im Zollverfahren, wegen Artikel 80 ZV, der nur im Verfahren der Zollveranlagung Anwendung findet.
Ebenso wenig darf die Behörde Beweismittel, welche nach dem zu beweisenden Sachverhalt entstanden sind, nur aus diesem Grund nicht anerkennen; das wäre ein Verstoss gegen die freie Beweiswürdigung. Allerdings hat sie in solchen Fällen die Beweiskraft und den Beweiswert entsprechend zu würdigen.
Der Beweis ist erbracht, wenn die Behörde oder der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Es braucht keine absolute Gewissheit; die von der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung genügt. Diese freie Würdigung im Rahmen des Gesetzes ist nur durch das Willkürverbot beschränkt.
Es kann vorkommen, dass ein massgeblicher Sachverhalt unsicher bleibt. Erst wenn dies der Fall ist, kommen die allgemeinen Regeln der Beweislast (siehe unten Ziff. 3.3.7) zum Tragen. Um zu bestimmen, wer die Folgen ungenügender oder fehlender Beweise für einen Sachverhalt trägt, gelten die allgemeinen Regeln der Beweislast.
3.3.6 Das Beweismass
Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses zu berücksichtigen. In der Lehre zum Beweisrecht werden drei Beweismasse unterschieden.
− Der volle oder strikte Beweis (das Gericht hat am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr oder allenfalls verbleibende Zweifel erscheinen leicht). Verlangt wird hier ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Dieser volle oder strikte Beweis ist der Regelfall und kommt auch im Steuerrecht zur Anwendung. − In Rechtsgebieten, in denen die zu entscheidenden Tatsachen einem direkten Beweis typischerweise nicht zugänglich sind, genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Diese tiefere Beweismass findet in der Regel bei der EZV keine Anwendung. − Im Bereich des vorsorglichen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen) genügt schliesslich die blosse Glaubhaftmachung eines behaupteten Sachverhalts. Das Glaubhaftmachen ist mehr als eine reine Behauptung. Die Behauptungen müssen begründet wie auch plausibel sein. Die Behörde oder der Richter müssen überzeugt sein, dass die Verwirklichung der behaupteten Tatsache wahrscheinlicher ist als ihre Nichtverwirklichung.
Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist deshalb an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen. Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
3.3.7 Beweislast
Wo die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, kommt die allgemeine Beweislastregel von Artikel 8 des Zivilgesetzbuches vom 1. Januar 1912 (ZGB; SR 210) zur Anwendung («Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet»). Diese Regel besagt mit anderen Worten folgendes: − Rechtserzeugende oder rechtsbegründende Tatsachen hat zu beweisen, wer im Prozess daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis geltend macht. − Rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen hat zu beweisen, wer sie behauptet.
Übertragen auf eine umstrittene Wareneinfuhr bedeutet dies, dass die Zollverwaltung die Beweislast für Tatsachen, welche die Zollpflicht als solche begründen oder die Abgabenforderung erhöhen trägt (abgabenbegründende und –mehrende Tatsachen), während auf der anderen Seite der Anmeldepflichtige für die abgabenaufhebenden und –mindernden Tatsachen den Beweis erbringen muss, also für Tatsachen, welche eine Zollbefreiung oder Zollbegünstigung bewirken (vgl. auch Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 2. Oktober 1995, VPB 60.80).
3.4 Rechtsmittelbelehrung
Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung muss das Rechtsmittel (Beschwerde/Einsprache), die Rechtsmittelinstanz (Beschwerde-/Einspracheinstanz) und die Rechtsmittelfrist (Beschwerde-/Einsprachefrist) nennen, in der die schriftlich ausgestellte Verfügung angefochten werden kann. In der Regel wird sie am Schluss der Verfügung aufgeführt.
Eine mangelhafte Eröffnung, das heisst insbesondere eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung, darf für die Betroffenen keinen Nachteil zur Folge haben. Nennt die Behörde beispielsweise eine längere Beschwerdefrist als gesetzlich vorgesehen, gilt diese längere Frist.
Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung darf grundsätzlich auch keinen Nachteil für die Betroffenen zur Folge haben. Der Mangel kann die gesetzliche Beschwerdefrist aufschieben. Daraus darf aber nicht abgeleitet werden, dass der Fristenlauf nie ausgelöst wird; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Adressat nach Eingang der Verfügung die von ihm zu erwartenden Schritte zur Wahrung seiner Rechte unternommen hat. Für den Verfügungsadressat gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (Ziff. 2.2).
Betrifft der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdeinstanz, muss die unzuständige Behörde die Beschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
Die Behörde kann auf die Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie Begehren oder Beschwerden voll entspricht.
3.5 Verfahrenssprache
Die zulässigen Amtssprachen im Verwaltungsverfahren sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Verwendet die Partei keine der drei Amtssprachen, verfügt die Behörde in der Amtssprache ihres Sitzes.
Englisch ist keine Amtssprache. Aus Gründen der Verfahrensökonomie werden aber Beweismittel auf Englisch zugelassen, wenn sie für die Parteien und die verfügende Behörde verständlich sind. Werden wesentlich erscheinende Beweismittel in einer anderen Sprache eingereicht, kann die Behörde diese auf Kosten der Partei übersetzen lassen.
Erstinstanzliche Verfügungen sind grundsätzlich in der Amtssprache, welche die Partei in ihrem Antrag verwendet hat, zu erlassen. Bei nicht mitwirkungsbedürftigen Verfügungen (z.B. Nachforderungsverfügungen) ist die Sprache, welche der Verfügungsadressant wählen würde, zu verwenden.
Beschwerdeentscheide sind grundsätzlich in der Sprache der angefochtenen Verfügung zu erlassen. Wenn der Beschwerdeführer eine andere Verfahrenssprache wünscht, kann die Beschwerdeinstanz eine andere Amtssprache verwenden. Die Kann-Vorschrift in Artikel 33a Absatz 2 VwVG überträgt der Behörde ein gewisses Ermessen zur Sprachwahl, was aber nicht bedeutet, dass die Behörde einfach frei wählen darf. Im Einzelfall muss zwischen den Interessen des Beschwerdeführers (Sprachfreiheit: Art. 18 BV) und den begründeten Interessen der Behörde abgewogen werden. In Zweifelsfällen kann der Fall der Sektion Recht der Direktion vorgelegt werden.
4 Die Verfügung
Die Verfügung ist für die mit dem Gesetzesvollzug beauftragten Behörden von zentraler Bedeutung. Sie wird im Verwaltungsverfahrensgesetz definiert und stellt die Amtshandlung dar, gegen die der Einzelne Beschwerde führen kann.
Sie hat zum Gegenstand, die Rechte und Pflichten des Einzelnen gegenüber der Verwaltung zu bestimmen.
4.1 Begriff
Eine Verfügung ist eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und verbindlich ist.
4.1.1 Rechtliche Massnahme
Eine Verfügung legt Rechte oder Pflichten fest. Die meisten Verfügungen der EZV legen den Betrag der Zollgebühren und anderer Abgaben gegenüber dem Einzelnen fest.
4.1.2 Begriff des öffentlichen Rechts
Das öffentliche Recht des Bundes im Sinne von Artikel 5 VwVG umfasst das inländische und internationale Bundesverwaltungsrecht.
Internationale Abkommen im Zollwesen, das Zollgesetz und seine Verordnungen sowie von der EZV vollzogene nicht zollrechtliche Erlasse des Bundes stellen öffentliches Recht dar.
4.1.3 Verbindlichkeit
Verfügungen der Behörden sind sowohl für die Behörde als auch den Einzelnen verbindlich, da sie rechtsverbindliche Gesetze anwenden.
4.2 Verfügungsarten
4.2.1 Nach dem Aussteller
4.2.1.1 Erstinstanzliche Verfügungen
Dabei handelt es sich um Erstverfügungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall trifft.
Beispiele: − Veranlagungsverfügungen der ZS; − Nachforderungsverfügungen der Zollkreise; − Erlassverfügungen der Direktion; − Verfügungen zur Schwerverkehrsabgabe der Direktion.
4.2.1.2 Einspracheentscheide
Die Einsprache ist ein Rechtsmittel, das dem Adressaten erlaubt, eine Verfügung bei der verfügenden und nicht wie bei der Beschwerde bei einer nächsthöheren Behörde anzufechten. Danach hat sich die Behörde erneut zum gleichen Gegenstand zu äussern und im so genannten Einspracheentscheid neu zu verfügen.
Das Einspracheverfahren kommt nur zum Zug, wenn es durch eine Gesetzesbestimmung – meistens in einem Spezialgesetz – für einen bestimmten Verwaltungsbereich besonders vorgesehen ist. Wenn es allerdings vorgesehen ist, gehört es zum Prozessgang und darf nicht übersprungen werden.
Einspracheentscheide sind methodisch gleich strukturiert wie Beschwerdeentscheide (Sachverhalt, Rügen der Einsprache, Erwägungen zu den Rügen, Entscheiddispositiv, Rechtsmittel) und werden auch schriftlich erlassen. Sie stellen ebenfalls eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG dar. Beschwerdeinstanz ist in der Regel das Bundesverwaltungsgericht.
Beispiele: − Artikel 23 Absatz 3 Schwerverkehrsabgabegesetz: Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Direktion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. − Artikel 34 Absatz 1 Mineralölsteuergesetz: Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Direktion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. − Artikel 32 Absatz 1 Automobilsteuergesetz: Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Direktion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
4.2.1.3 Beschwerdeentscheide
Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das dem Adressaten erlaubt, eine Verfügung bei der nächsthöheren Behörde anzufechten. Beschwerdeentscheide sind Entscheide der Beschwerdeinstanz, die in der angefochtenen Verfügung genannt wird.
Beschwerdeinstanz kann die der verfügenden Behörde übergeordnete Stelle (Zollkreise, Direktion) oder eine verwaltungsunabhängige Gerichtsbehörde sein (Bundesverwaltungsgericht oder Bundesgericht).
Beispiele: − Beschwerdeentscheid der Zollkreise gegen Veranlagungsverfügungen; − Beschwerdeentscheid der Direktion gegen Nachbezugsverfügung der Zollkreise; − Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts.
4.2.2 Gestaltungsverfügungen
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und c VwVG
Gestaltungsverfügungen sind Verfügungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben.
Beispiele: − Eine Bewilligungsverfügung begründet beim Adressaten Rechte und Pflichten.
− Eine Zollveranlagungsverfügung verpflichtet den Zollschuldner, die festgelegten Zollabgaben zu bezahlen. − Eine Nachforderungsverfügung begründet beim Adressaten neue Pflichten. Er muss die zusätzlich festgelegten Zollabgaben bezahlen. − Eine Sicherstellungsverfügung verpflichtet den Adressaten, eine Sicherheit für Zollforderungen zu stellen, wenn diese gefährdet erscheint. − Eine Erlassverfügung verzichtet auf die Erhebung der Zollschuld.
Eine Gestaltungsverfügung kann auch negativ sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Begehren abgewiesen oder auf ein Begehren oder eine Beschwerde nicht eingetreten wird.
Beispiele: − Verfügung zur Nichterteilung einer Bewilligung; − Nichteintretensentscheid auf eine Beschwerde, weil diese zu spät eingereicht oder der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde.
4.2.3 Feststellungsverfügungen
Feststellungsverfügungen sind Verfügungen, die bestehende Rechte oder Pflichten feststellen, um den Betroffenen über die verbindliche Rechtslage zu informieren. Den Erlass einer solchen Verfügung kann beanspruchen, wer ein tatsächliches oder rechtliches, persönliches und aktuelles Interesse nachweist. Allerdings ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung. Verlangt ein Importeur eine Feststellungsverfügung über die eine beabsichtigte Einfuhr einer Ware, darf ihm keine Feststellungsverfügung ausgestellt werden, weil er im Rahmen der Einfuhr eine Leistungsverfügung (= VVZ oder VVM) erhält, welche er anfechten kann. Die rechtliche Argumentation zur Verweigerung der Feststellungsverfügung ist, dass ihm das erforderliche schutzwürdige Interesse nach Artikel 25 Absatz 2 VwVG fehlt.
Solche Fälle sind selten. Wird im Lauf eines Verfahrens ein Feststellungsbegehren gestellt, ist die Sektion Recht der Direktion beizuziehen. Zolltarif- und Ursprungsauskünfte werden nicht in Form einer Verfügung erlassen und enthalten demzufolge auch keine Rechtsmittel (vgl. Ziff. 2.2.3). Insistiert ein Betroffener um Erlass einer Feststellungsverfügung nach Artikel 25 VwVG ist die Sektion Recht der Direktion beizuziehen.
4.2.4 Endverfügungen
Eine Endverfügung ist eine Verfügung, mit der eine angerufene Beschwerdeinstanz das Verfahren in der Sache oder aus Verfahrensgründen abschliesst.
Endverfügung heisst nicht endgültige Verfügung. Gegen eine Endverfügung einer nicht letztinstanzlichen Behörde kann bei der nächsthöheren Behörde Beschwerde eingereicht werden.
4.2.4.1 Veranlagungs-, Nachforderungs-, Erlassverfügungen
Durch diese Verfügungen äussert sich die Zollbehörde in der Sache und trifft eine Endverfügung.
4.2.4.2 Abschreibungsverfügungen
Eine Abschreibungsverfügung stellt fest, dass die Beschwerde nach deren Rückzug gegenstandslos geworden ist, und schliesst das Verfahren durch Abschreibung ab.
4.2.4.3 Nichteintretensverfügungen
Eine Nichteintretensverfügung wegen verspäteter Eingabe der Beschwerde oder nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses ist eine Endverfügung. Sie schliesst das Verfahren bei dieser Instanz ab (Pro memoria: Auch ein sog. Nichteintretensentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG. Die rechtliche Qualifikation eines Verwaltungsaktes hängt nicht von seiner Bezeichnung ab).
4.2.4.4 Beschwerdeentscheide
Beschwerdeentscheide sind das Beschwerdeverfahren abschliessende Verfügungen der zuständigen Beschwerdeinstanz.
4.2.5 Zwischenverfügungen
Eine Zwischenverfügung erfolgt im Lauf eines Verfahrens und betrifft dessen Ablauf. Sie liegt vor der Endverfügung und bezieht sich auf die Verletzung von Verfahrensrechten. Im Unterschied zu Endverfügungen wird mit einer Zwischenverfügung nicht definitiv über einzelne oder alle Rechtsbegehren entschieden. Daher schliesst eine Zwischenverfügung das Verfahren vor einer Behörde im Gegensatz zu einer Endverfügung nicht ab. Die Behörde äussert sich lediglich zur angefochtenen Verfahrensfrage und nicht in der Sache.
Als Zwischenverfügungen gelten beispielsweise: − Kostenvorschussverfügungen − In der Regel Verfügung über die Akteneinsicht (insbesondere die Verweigerung) − Verfügung über die aufschiebende Wirkung − Verfügungen über den Ausstand
4.2.5.1 Ablehnung eines Ausstandsbegehrens
Die Ablehnung eines Ausstandsbegehrens stellt eine Zwischenverfügung dar, die selbständig anfechtbar ist.
4.2.5.2 Ablehnung unentgeltlicher Rechtspflege
Die Ablehnung unentgeltlicher Rechtspflege stellt eine Zwischenverfügung dar, die selbständig anfechtbar ist.
4.3 Inhalt der Verfügung
Gültige Verfügungen werden schriftlich eröffnet und enthalten: − die Kennzeichnung als Verfügung, damit der Adressat sofort erkennt, dass es sich nicht um eine blosse Stellungnahme handelt; − die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, auf dem der Entscheid der Behörde beruht; − eine rechtliche Begründung mit Angabe der anwendbaren Rechtsbestimmungen; − eine klares Dispositiv; − eine handschriftliche Unterschrift (ausgenommen automatische Verfügungen); − die Rechtsmittelbelehrung. Artikel 116 ZG Die Behörde muss angeben, mit welchem Rechtsmittel (Beschwerde, Einsprache), bei welcher Behörde und in welcher Frist die Verfügung anfechtbar ist (Ausnahme: Wenn einem Begehren oder einer Beschwerde vollumfänglich entsprochen wird; vgl. Ziff. 3.4). Zur Angabe der Frist gehört auch die Bekanntgabe des Fristenstillstandes (vgl. Ziff. 5.3.2.2.4).
Auch wenn eines oder mehrere der oben aufgeführten Elemente in einem Entscheid der Verwaltung fehlt, gilt es als Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG (in Schweiz Recht gilt ein strenger materieller Verfügungsbegriff)
Beispiel Wird z.B. die Kostenvorschussverfügung nur als einfaches Schreiben (ohne Bezeichnung als Verfügung, ohne Rechtsmittelbelehrung) mit Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Betrages zugestellt, gilt dieses nach dem materiellen Verfügungsbegriff trotzdem als Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG und kann direkt angefochten werden.
4.4 Eröffnung
Um wirksam zu werden, muss eine Verfügung den Parteien offiziell eröffnet werden, was die Behörde nachweisen muss.
4.4.1 Begriff
Die Eröffnung ist die offizielle Mitteilung an den Adressaten. Sie gibt diesem die Möglichkeit, von der Verfügung Kenntnis zu nehmen und zu entscheiden, ob er sie anfechten will.
4.4.2 Bedeutung
Die Eröffnung ist aus zwei Gründen von Bedeutung: − Eine nicht rechtmässig eröffnete Verfügung hat keine Rechtswirkung. Das heisst der Adressat ist nicht an die darin enthaltenen Rechte und Pflichten gebunden. − Mit der Eröffnung wird der Fristenlauf für die Beschwerde ausgelöst.
4.4.3 Zustellungsdomizil für die Eröffnung in der Schweiz
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die direkte Zustellung von Amtshandlungen (dazu gehören alle amtlichen Schriftstücke, welche eine Rechtswirkung entfalten wie z.B. Verfügungen, Gerichtsurkunden usw.) ins Ausland eine Verletzung fremder Gebietshoheit dar. Ausgenommen davon sind nur Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung wie z.B. Auskünfte, Informationsschreiben usw.
Das Gewähren des rechtlichen Gehörs wie auch die Einforderung des Kostenvorschusses stellen Verfahrenshandlungen dar, welche dem Betroffenen bestimmte Rechte gewähren und ihm daraus Verfahrenspflichten erwachsen können. Aus diesem Grund dürfen solche Schreiben nicht direkt ins Ausland zugestellt werden.
In solchen Fällen fordert die Behörde den Adressaten der Amtshandlung oder seinen Vertreter auf, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil beispielsweise bei einem Anwalt, einem Bekannten oder einer Speditionsfirma zu bezeichnen (Art. 11b VwVG). Gleichzeitig informiert die Behörde den Adressaten oder seinen Vertreter über die rechtlichen Folgen und über die Veröffentlichung der Verfügung im Schweizerischen Bundesblatt, wenn kein Zustellungsdomizil bezeichnet wird (Art. 36 Bst. b VwVG).
Sofern es in einem Staatsvertrag geregelt ist, ist die direkte Zustellung ins Ausland möglich (z.B. im gemeinschaftlichen Versandverfahren, bei der Anwendung des Betrugsbekämpfungsabkommens usw.). Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EZÜ; SR 0.172.030.5) ist am 1. Oktober 2019 für die Schweiz in Kraft getreten. Die Schweiz darf verwaltungsrechtliche Schriftstücke (ausgenommen in Steuer- oder Strafsachen, Art. 2 Abs. 2 EZÜ) den jeweiligen Empfängern in den Vertragsparteien Belgien, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien direkt per Post zustellen – sowie nach Deutschland via zentrale Zustellbehörde des betroffenen Bundeslandes (Art. 11 EZÜ).
Unrechtmässige Zustellungen ins Ausland (d.h. solche ohne entsprechende staatsvertragliche Grundlage) verletzen einerseits das Territorialitätsprinzip gegenüber dem ausländischen Staat, andererseits können solche Verfügungen als nicht korrekt zugestellt gerügt werden, was zu Folge hätte, dass der zugestellte Entscheid nicht rechtskräftig wird.
4.4.4 Nachweis
Die verfügende Behörde muss das Datum der Eröffnung nachweisen können. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch die Postversandsysteme, die das Datum festhalten, an dem die Sendung mit der Verfügung dem Adressaten oder seinem Vertreter zugestellt wird.
4.4.4.1 System Track & Trace
Bei A-Post Plus und eingeschriebenen Sendungen erhält der Absender über das Track & Trace- System online mittels Strichcode und Sendungsnummer Zugang zu den nötigen Informationen
seiner Sendung. Der Absender kann Ort und Datum der Zustellung und bei Nichtzustellung des Einschreibens das Ende der Abholfrist in der Poststelle abfragen. Diese Informationen reichen aus, damit das System für den Versand von EZV-Verfügungen verwendet werden kann (vgl. Ziff. 4.4.4.2).
Die Track & Trace-Daten können bei der Post nicht unbeschränkt reproduziert werden. Entsprechend sind die Daten auf der Homepage nur für eine beschränkte Zeit abrufbar. Der Nachweis für die Zustellung ist daher zwingend umgehend zu dokumentieren, indem der Ausdruck oder die PDF Datei im Dossier abgelegt wird.
Die Dienststellen organisieren sich so, dass jede Sendung einer Sendungsnummer eindeutig zugeordnet werden kann.
Vorgehen auf der Direktion: Erste Seite der Sendung (Empfänger) fotokopieren, den Strichcode über der Adresse aufkleben. Zuständig für den Ausdruck oder die Speicherung vom Internet und die Ablage im Dossier ist der mit dem Dossier beauftragte Sachbearbeiter.
4.4.4.2 Postversand: A-Post Plus oder Einschreiben
Muss die EZV den Nachweis der Zustellung bzw. Eröffnung ihrer Verfügung erbringen können, so ist die Sendung grundsätzlich mittels A-Post Plus zu versenden.
Gleiches gilt auch, wenn die EZV die Einhaltung einer ihr gesetzten Frist nachzuweisen hat (bspw. Einreichen einer Beschwerde oder Vernehmlassung ans Gericht). Der EZV-Postdienst ist dabei auf das Fristgeschäft hinzuweisen.
Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird bei A-Post Plus die Sendung direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Empfängers gelegt. Der Empfang wird vom Empfänger dabei weder quittiert noch wird dieser im Fall seiner Abwesenheit durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird hingegen elektronisch erfasst. Dabei wird der Zeitpunkt, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird, festgehalten. Ob die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, kann im Gegensatz zum Einschreiben nicht nachgewiesen werden (BGE 142 III 599, 601, E. 2.2).
Gemäss Bundesgericht liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist jedoch nicht einfach so zu vermuten. Vielmehr ist eine solche nur dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der gesamten Umstände plausibel erscheint. Die Darstellungen des Adressaten müssen den Umständen nach nachvollziehbar sein und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2016,1C_330/2016, E. 2.5).
In nachfolgenden Fällen muss eine Sendung eingeschrieben versendet werden: − Das Gesetz schreibt das Einschreiben ausdrücklich vor: z.B. Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR. SR 313.0): Artikel 64 oder 88 usw. − Die Quittierung des Empfangs durch den Adressaten ist im betreffenden Fall notwendig. − Wert der Sendung: gemäss AGB haftet die Post bei A-Post Plus bis zu einem Limit von 100 Franken und bei Einschreiben bis 500 Franken.
4.4.5 Zeitpunkt der Zustellung bzw. Eröffnung
4.4.5.1 Generell
Bei einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass diese in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und somit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht erforderlich ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar
Bei einer eingeschriebenen Sendung gilt diese dann als zugestellt, wenn sie dem Adressaten direkt vor Ort übergeben wird. Falls dieser bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und ihm daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem er sie auf der Post abholt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010 ,2C_430/2009, E. 2.4).
4.4.5.2 Fiktive Eröffnung – Zustellfiktion
Kann die eingeschriebene Sendung nicht zugestellt werden (Adressat nicht vor Ort oder er holt sie bei der Post nicht ab), gilt diese spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt bzw. als eröffnet (Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der fiktiven Eröffnung, auch wenn die Post dem Adressaten eine längere Frist als sieben Tage für die Abholung einräumt (BGE 127 I 31 E. 2b) oder der Adressat die Sendung gar nicht abholt. Voraussetzung für die Zustellfiktion ist jedoch, dass der Adressat nach Treu und Glaube mit einer Mitteilung der Behörde rechnen musste. Dies ist zu bejahen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis mit zeitlich adäquatem Bezug (keine langfristige Untätigkeit der Behörde seit dem letzten Verfahrensschritt) vorliegt. Ein solches entsteht, wenn der Adressat selbst ein Verfahren einleitet oder ihm die Einleitung eines Verfahrens rechtsgenügend mitgeteilt wird.
In diesem Fall kann die EZV die Verfügung dem Adressaten als uneingeschriebene Sendung mit dem Hinweis erneut schicken, dass die Beschwerdefrist am Tag nach der fiktiven Eröffnung begonnen hat.
4.4.6 Bundesblatt
Verzichtet der Adressat oder sein Anwalt im Ausland auf die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, wird die Verfügung durch Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt eröffnet.
Veröffentlichte Verfügungen sind weniger ausführlich als normale Verfügungen. Sie sind als Verfügung gekennzeichnet und enthalten Datum, Namen der Parteien, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung.
Die Zollkreise und Direktion sind dafür zuständig, bei der Bundeskanzlei die amtliche Veröffentlichung ihrer Verfügungen einzuleiten. Die Mitarbeiter senden entsprechende Verfügungen an die zuständige Person ihres Zollkreises bzw. der Direktion (es handelt sich um Personen, welche Zugriff zum EDV-System der Bundeskanzlei [KAV; Kompetenzzentrum für amtliche Veröffentlichung] haben).
4.5 Rechtskraft
4.5.1 Allgemeines
Eine nicht fristgemäss angefochtene Verfügung wird rechtskräftig. Die Behörde und der Adressat sind an die Verfügung gebunden, und diese kann nicht mehr geändert werden, ausser das Gesetz liesse dies zu.
Artikel 85 ZG (Nachforderung von Zollabgaben) ist eine Besonderheit der Zollgesetzgebung und erlaubt unter bestimmten Umständen, auf rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen.
Die verfügende Behörde kann die Verfügung als rechtskräftig erachten, wenn sie innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht von der Eingabe einer Beschwerde Kenntnis hat.
4.5.2 Die Rechtskraftbescheinigung
Eine rechtskräftige Verfügung, ein rechtskräftiger Einsprache- oder Beschwerdeentscheid einer Behörde über eine öffentlich-rechtliche Forderung ist ein vollstreckbarer Rechtstitel (Urkunde). Der Beweis des Inhalts der Urkunde gilt als erbracht und die Vollstreckung kann ohne weitere Überprüfung durch eine Exekutivbehörde in die Wege geleitet werden (z.B. das Betreibungsamt).
Eine Behörde kann die Rechtskraft ihrer Verfügung selber mit einem eigens dafür ausgestellten Dokument, die Rechtskraftbescheinigung, beweisen und der Exekutivbehörde, zustellen.
Bei der EZV werden Verfügungen von verschiedenen Stellen erlassen. Die Rechtskraftbescheinigungen werden in der Regel von der Sektion Recht der Direktion auf Gesuch hin und unter Beilegung der erforderlichen Unterlagen ausgestellt. Dazu gehört die Verfügung selbst, der Nachweis der korrekten Eröffnung, je nach Fall: Korrespondenz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. Begründung und Erläuterung zur Höhe der Nachforderung. Es genügt, wenn diese Unterlagen der Sektion Recht der Direktion in Kopie vorgelegt werden.
4.6 Fehlerhafte Verfügungen
Siehe im Vergleich dazu Ziffer 6: Änderung oder Aufhebung eines endgültigen (rechtskräftigen) Entscheides.
Die zuständige Behörde, die den Sachverhalt rechtsgültig feststellt und das geltende Gesetz im Einzelfall richtig anwendet, erlässt eine gültige Verfügung.
Es kann jedoch vorkommen, dass eine Verfügung der Verwaltung diese Voraussetzungen nicht erfüllt. In diesem Fall ist die Verfügung fehlerhaft. Sie kann aufgehoben oder nichtig erklärt werden.
In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit. Auf Nichtigkeit wird nur in den seltenen Fällen geschlossen, in denen der Fehler als besonders schwer eingestuft wird.
4.6.1 Anfechtbarkeit
Erachtet der Adressat die Verfügung aufgrund der Feststellung des Sachverhalts oder wegen Rechtswidrigkeit als unrichtig, kann er mit einer fristgemäss eingereichten Beschwerde deren Aufhebung oder Änderung beantragen.
Erachtet die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als begründet, hebt sie die Verfügung der Vorinstanz auf oder ändert sie und verfügt rechtmässig neu.
Beispiele: − Der Adressat macht einen Fehler beim Sachverhalt geltend. Seiner Ansicht stimmen beispielsweise das Gewicht, der Warenwert oder bei der Schwerverkehrsabgabe die Kilometerzahl nicht, von der die Zollbehörde ausgeht; − Der Adressat macht einen Fehler bei der Anwendung des Rechts geltend. Seiner Ansicht nach hat beispielsweise die Zollbehörde eine falsche Tarifnummer angewendet.
Bestimmte Fehler in einer Verfügung können durch die Beschwerdeinstanz berichtigt werden, ohne eine Verfügung aufzuheben. Dies gilt für folgende vier Fälle: − Die Verfügung nennt eine falsche Beschwerdefrist. Ist die genannte Beschwerdefrist länger als die gesetzliche (beispielsweise 60 anstatt 30 Tage), kann die Beschwerdeinstanz auf eine in der längeren Frist eingehende Beschwerde eintreten; − Die Verfügung nennt eine falsche Beschwerdeinstanz. Der Fehler wird berichtigt, indem die unzuständige Behörde verpflichtet ist, die Beschwerde von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. (Art. 8 VwVG); − Die Verfügung ist nicht ausreichend begründet. Der Fehler kann berichtigt werden, indem die Stellungnahme der Vorinstanz an die Beschwerdeinstanz die fehlende Begründung enthält. Die Beschwerdeinstanz stellt dem Beschwerdeführer eine Kopie davon zu und setzt ihm eine angemessene Frist, sich dazu zu äussern. − Die Verfügung lässt keine Akteneinsicht zu. Die Beschwerdeinstanz kann diesen Fehler berichtigen, indem sie dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter die Akte zustellt und ihm eine angemessene Frist setzt, sich zu den Aktenstücken zu äussern.
4.6.2 Nichtigkeit
Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie eine wesentliche Verfahrensregel missachtet. Nichtigkeit kann von Amtes wegen festgestellt werden, das heisst durch die Behörde selbst, oder aufgrund einer Beschwerde der Partei.
Für die Bearbeitung von Nichtigkeitsbegehren ist die Sektion Recht der Direktion zuständig.
5 Das Beschwerdeverfahren
5.1 Definition und Gegenstand der Beschwerde
Artikel 44 bis 71 VwVG; Artikel 116 ZG
Die Beschwerde ist ein schriftliches, begründetes, unterschriebenes Begehren an die im angefochtenen Entscheid genannte Beschwerdeinstanz (nächsthöhere Zollbehörde oder richterliche Behörde), in dem der Beschwerdeführer klar seinen Widerspruch zu einem oder mehreren Punkten der Verfügung äussert (Art. 44 VwVG).
Beispiele: − Erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Zollstellen oder auf Beschwerde der Zollkreise; − Veranlagungsverfügungen zur Abgabenerhebung gestützt auf nichtzollrechtliche Erlasse; − Nachforderungsverfügungen.
5.1.1 Abgrenzung zwischen einer einfachen Reklamation und einer Beschwerde gegen
eine Verfügung In der Praxis ist es für die EZV nicht immer einfach zu unterscheiden, ob es sich bei einem Schriftstück um eine einfache Reklamation (Achtung: es geht hier nicht um ein Schadenersatzgesuch; es existiert noch keine Verfügung) oder eine Beschwerde handelt.
Zwei Punkte, die zu berücksichtigen sind:
1 Schriftliche Verfügung
Nötige Voraussetzung für eine Beschwerde ist das Vorliegen einer Verfügung der EZV mit Rechtsmittelbelehrung. Ohne Verfügung handelt es sich bei einer Beanstandung nicht um eine Beschwerde. Die Antwort der EZV erfolgt in diesem Fall als nicht eingeschriebener Brief.
2 Beschwerdewille
Zusätzlich zum Vorliegen einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung muss der Betroffene auch klar den Willen zur Beschwerde äussern, indem er die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung verlangt.
5.1.2 Beschwerdeinstanzen und Fristen gemäss Artikel 116 ZG bzw. Artikel 47 VwVG
Artikel 116 ZG, Artikel 47 VwVG, inkl. Sprungrekurs
Die zentrale Bestimmung diesbezüglich im Zollwesen ist Artikel 116 ZG. Er nennt alle Beschwerdeinstanzen und verweist auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege: Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. 1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht von der Oberzolldirektion vertreten.
Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
«Allgemeine Bestimmungen der Bundesrechtspflege» bedeutet, dass im Beschwerdeverfahren das VwVG Anwendung findet. Dazu gehört auch Artikel 47 Absatz 2 des VwVG, der den so genannten Sprungrekurs regelt, Anwendung findet. Erteilt die Beschwerdeinstanz der verfügenden Instanz Weisungen, wie sie zu entscheiden hat, muss geprüft werden, ob ein Sprungrekurs vorliegt. Ein Sprungrekurs ist allerdings nur bei einer konkreten, einzelfallbezogenen Anweisung der Beschwerdeinstanz (z.B. Direktion) gegenüber der Entscheidinstanz (z.B. Zollkreise) gegeben. Die Weisung muss sich nicht nur auf die Frage, ob/dass verfügt werden soll, sondern auch wie verfügt werden soll, äussern. Fälle des Sprungrekurses sind selten.
5.1.3 Aufschiebende Wirkung
Nach Artikel 55 VwVG haben Beschwerden gegen Verfügungen, die den Empfänger zu Geldleistungen verpflichten, aufschiebende Wirkung. Der sog. Suspensiveffekt oder die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass mit der Einreichung der Beschwerde die Rechtswirkungen der angefochtenen Verfügung bis zur Erledigung des Rechtsstreites nicht eintreten können und keine Vollstreckung möglich ist. Das heisst eine Zahlung kann nicht eingefordert werden, solange die Beschwerdeinstanz die Richtigkeit und Höhe der Geldleistung nicht durch ihren Beschwerdeentscheid bestätigt. Der Betrag wird erst fällig, wenn der Beschwerdeentscheid rechtsgültig ist.
Spezialgesetze können von diesem Grundsatz abweichen und diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen: So sind nach Artikel 72 ZG Verfügungen über die Zollschuld sofort vollstreckbar, ohne dass der Beschwerde dagegen aufschiebende Wirkung zukäme. Auch eine Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 81 ZG; Art. 48 SVAV; Art. 35 AStG; Art. 37 MinöStG).
Bei nicht vermögensrechtlichen Verfügungen (Beispiele: Zulassung als Versender oder Empfänger, Kündigung des Arbeitsvertrags, Verbot über gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen, Verweigerung und Entzug von Fahrzeugschildern als Massnahme zur Durchsetzung der LSVA-Gesetzgebung, Verfügung, welche die Verlängerung einer ZAVV nicht mehr erlaubt) kann die verfügende Behörde vorsehen, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit wird die Verfügung sofort vollstreckbar.
Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der erstinstanzlichen Verfügung ist nach folgender Systematik, welche im Entscheid nachvollziehbar dargelegt wird, vorzugehen: Die Behörde trifft zuerst eine Entscheidprognose, legt dann den Grund für die Anordnung dar und prüft schliesslich die Verhältnismässigkeit der Massnahme (gäbe es mildere Massnahmen zur Zielerreichung und Gegenüberstellung und Abwägung der Interessen).
In der Verfügung ist auf Artikel 55 Absatz 2 VwVG zu verweisen und der Entzug kurz zu begründen. Im Dispositiv der Verfügung ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung explizit zu nennen. Zudem ist am gleichen Ort ein Hinweis auf Artikel 22a Absatz 2 VwVG anzubringen, welcher besagt, dass der Stillstand der Fristen für dieses Verfahren nicht gilt.
5.2 Einreichung der Beschwerde
5.2.1 Möglichkeiten
Die Beschwerde kann entweder − schriftlich in Papierform per Post oder − elektronisch über eine anerkannte elektronische Zustellplattform eingereicht werden.
Die persönliche Übergabe der Beschwerde bei einer Zollstelle, einem Zollkreis oder der Direktion ist ebenfalls möglich.
5.2.2 Elektronisch eingereichte Beschwerden im Speziellen
Wird die Beschwerde elektronisch eingereicht, so muss dies zwingend über eine von der EZV vorgegebene, anerkannte elektronische Zustellplattform erfolgen. Diese weist gegenüber der normalen elektronischen Post (E-Mail) folgende Vorteile auf: − die Vertraulichkeit und die Integrität von Eingaben und Mitteilungen wird gewahrt; und − der Versand wie auch der Erhalt der über die Plattform versandten Nachrichten werden zeitgenau nachgewiesen. Die EZV setzt die Zustellplattform (sicheres Kontaktformular EZV) der Firma PrivaSphere AG ein. Das sichere Kontaktformular EZV kann über https://www.privasphere.com/E-Eingabe-OZD aufgerufen werden.
Beschwerden, die mittels normaler E-Mail eingereicht werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen von Artikel 21a VwVG und werden entsprechend nicht akzeptiert. Bei solchen Eingaben ist nach Ziffer 5.3.3.1 vorzugehen.
Der Beschwerdeführer muss die Beschwerdeschrift mit einer rechtlich anerkannten, d.h. qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Diese Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 21a VwVG und Art. 14 des Obligationenrechts vom 30. März 1911, OR, SR 220). Die «SuisseID» ist momentan hierfür der Schweizer Standard. Sämtliche Unterlagen (Beschwerdeschrift und allfällige Beilagen) sind über das sichere Kontaktformular EZV zu versenden.
Nach der Übermittlung der Dokumente an die elektronische Zustellplattform erhält der Beschwerdeführer eine Rückmeldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, ob die Dokumente korrekt signiert worden sind und ob die Eingabe an die EZV weitergeleitet worden ist.
Der EZV-Posteingang des elektronischen Beschwerdewesens wird von der Sektion Dokumentenmanagement bewirtschaftet. Diese leitet die Beschwerden an die zuständigen Fachdienste der EZV weiter.
Der für die Beschwerde zuständige Fachdienst ist für die Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur sowie der Dokumente verantwortlich. Für die Prüfung der Signatur ist der Validator des Bundesverwaltung zu verwenden, der über nachfolgenden Link aufrufbar ist: https://www.e-service.admin.ch/validator/.
Die technischen Details zur Zustellplattform sowie die Details zur Handhabung/Prüfung der Signatur und der eingereichten Dateien/Dokumente sind dem Handbuch «Elektronisches Beschwerdewesen» zu entnehmen.
Die unter Ziffer 5.3 aufgeführten Prüfungen sind auch bei über die Zustellplattform eingereichten Beschwerden vorzunehmen.
5.3 Formelle Prüfung der Beschwerde
Zulässige Beschwerden müssen von der beschwerdeberechtigten Person fristgemäss an die zuständige Behörde eingereicht werden, wobei die Beschwerdefrist Form und Inhalt nach Artikel 52 VwVG entsprechen muss.
5.3.1 Zuständigkeit und Prüfung von Form und Inhalt der Beschwerde
Ist die Beschwerde nicht an die in der Verfügung genannte Beschwerdeinstanz gerichtet, muss sie unverzüglich an diese überwiesen werden (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Als Behörden gelten die eidgenössischen Verwaltungsbehörden im Sinn von Artikel 1 Absätze 1 und 2 VwVG. Dazu gehören nebst der Zentralverwaltung des Bundes (Bst. a) auch die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe (Bst. c) wie z.B. die öffentlichrechtlichen Anstalten wie die ETH, die Post, die SUVA, die FINMA usw.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die eigenhändige Unterschrift bzw. die qualifizierte elektronische Signatur des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet heraus (beispielsweise wegen Fristversäumnis), so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist – in der Regel 3 bis 5 Tage – nach der Praxis des BVGer zur Verbesserung ein. Das Ansetzen einer Nachfrist soll nicht missbraucht werden, die gesetzliche Beschwerdefrist von Artikel 50 VwVG beliebig zu verlängern. Da es sich bei der Frist zur Nachbesserung nicht um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie auf ein entsprechendes Gesuch hin erstreckt werden.
Die Beschwerdeinstanz verbindet diese Nachricht mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 VwVG).
5.3.2 Prüfung der Beschwerde
5.3.2.1 Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, Beschwerdelegitimation und Einhaltung
der Beschwerdefrist Artikel 20, 21, 21a, 22a, 48 und 50 VwVG; 116 ZG
Als Erstes prüft die Beschwerdeinstanz, ob sie zuständig ist.
Andernfalls überweist sie die Beschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde. Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG).
An zweiter Stelle prüft die Beschwerdeinstanz, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 VwVG, Beschwerdelegitimation).
Allgemein ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse muss nicht rechtlicher Natur sein, ein tatsächliches Interesse gilt schon ans schutzwürdig. Daher ist bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation eher ein weiter Massstab anzuwenden. Bei Steuerforderungen ist das Interesse in der Regel vermögensrechtlicher Art.
Der Verfügungsempfänger ist von einer Verfügung unmittelbar berührt und hat damit immer ein schutzwürdiges Interesse zur Beschwerdeführung.
Dies gilt auch für solidarisch haftende Zoll- oder Abgabenschuldner (Art. 70 ZG), die eine Veranlagungsverfügung gegenüber einem Solidarschuldner ebenfalls berührt. D.h. dass jeder Solidarschuldner nach Artikel 70 ZG innerhalb der Beschwerdefrist sicher berechtigt ist, eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung einzureichen. Je nach Interessenlage können auch andere Personen, welche nicht einmal Solidarhafter sind, beschwerdeberechtigt sein (denkbar wäre z.B. der Lieferant, welcher durch die zu hohen Abgaben direkt [muss die Eingangsabgaben gem. Lieferklausel bezahlen] oder indirekt [muss die Abgaben nicht zahlen, hat aber einen Wettbewerbsnachteil] betroffen ist).
Wenn zwei verschiedene Beschwerdeführer gegen die gleiche Veranlagungsverfügung Beschwerde erheben, kann das Verfahren zusammengeführt werden. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Minderaufwand zu reduzieren. Die Beschwerdeentscheide sind jedem Beschwerdeführer separat zu eröffnen (bei Fragen sollte in solchen Fällen die Sektion Recht der Direktion konsultiert werden).
Wenn aus der Eingabe nicht eindeutig hervorgeht, welche Person ihr Beschwerderecht ausüben will (ist es z.B. die Speditionsfirma oder der Importeur?), muss dies geklärt und falls für das Beschwerdeverfahren ein Stellvertretungs- oder Auftragsverhältnis vorliegt, eine entsprechende schriftliche Vollmacht des wirklichen Beschwerdeführers vorgelegt werden.
Ein Beschwerdeführer, welcher gegen die erste Veranlagungsverfügung auf sein Beschwerderecht verzichtet hat, ist im nachfolgenden zweiten Beschwerdeverfahren nicht mehr beschwerdelegitimiert. Sein Beschwerderecht verwirkte mit dem Verzicht auf das Einreichen einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung. Zu klären wäre, ob es sich allenfalls um ein Stellvertretungs- oder Auftragsverhältnis für das zweite Beschwerdeverfahren handelt.
An dritter Stelle prüft die Beschwerdeinstanz die Einhaltung der Beschwerdefrist.
5.3.2.2 Frist
Die Frist bezeichnet den Zeitraum, in dem eine Rechtshandlung gültig vollzogen werden kann. Die Frist dient dem Ziel, ein Verfahren so rasch als möglich abzuschliessen. Die Frist wird in Tagen angegeben. Es ist an der Behörde nachzuweisen, an welchem Tag der Fristenlauf beginnt. Fristen sind von den Terminen zu unterscheiden. Termine bestimmen den Zeitpunkt, an dem eine bestimmte Verfahrenshandlung (mündliche Verhandlung, Anhörung, Augenschein usw.) stattfindet oder vorzunehmen ist.
5.3.2.2.1 Fristbeginn bei Beschwerden gemäss VwVG
Die Beschwerdefrist gemäss VwVG beträgt 30 Tage (Art. 50 VwVG). Sie beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen, auch wenn dies kein Werktag ist (Samstag, Sonntag oder Feiertag). Als Datum der Eröffnung gilt der Tag der Übergabe der Verfügung an den Adressaten oder einen bevollmächtigten Dritten. Nicht abgeholte eingeschriebene Sendungen gelten spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt bzw. als eröffnet (Art. 20 Abs. 2bis VwVG, s.a. Ziff. 4.4.5.2, fiktive Eröffnung).
5.3.2.2.2 Fristbeginn für Veranlagungsverfügungen (Art. 116 Abs. 3 ZG)
Fristen, die nicht der Mitteilung an die Parteien bedürfen, beginnen am Tag nach der Erstellung der Verfügung zu laufen. So beginnt bei der Veranlagungsverfügung der Fristenlauf am Tag nach der Erstellung. Die Beschwerdefrist beträgt 60 Tage (Art. 116 Abs. 3 ZG).
5.3.2.2.3 Fristende
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag oder fällt er auf einen Tag, an dem die Frist stillsteht, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
5.3.2.2.4 Stillstand der Fristen
Die Beschwerdefrist steht still: 1. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; 2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; 3. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Bei einer Eröffnung während des Fristenstillstands beginnt die Frist am ersten Tag nach Ablauf des Stillstandes zu laufen.
Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a VwVG gelten sowohl für die gesetzlichen Fristen, als auch für behördlich angesetzte Fristen.
5.3.2.2.5 Wahrung und Fristerstreckung
Damit die Frist als gewahrt gilt, muss das Schriftstück/die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bis Mitternacht in der vorgeschriebenen Form (bei Beschwerden schriftlich, nicht jedoch per Fax oder Email) der Behörde eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein (Art. 21 VwVG). Der Gesuchsteller muss nachweisen können, dass er die angesetzte Frist gewahrt hat.
Bei der elektronischen Beschwerde (Ziff. 5.2.2) ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung durch die zugelassenen Zustellplattform ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind (Art. 21a Abs. 3 VwVG).
Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Verwaltungs- oder richterliche Behörde, gilt die Frist als gewahrt.
Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann deshalb nicht erstreckt werden.
Die behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 VwVG).
5.3.2.2.6 Säumnisfolgen und Wiederherstellung
Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an. Artikel 24 VwVG ist strikt anzuwenden.
Die Wiederherstellung einer gesetzlich oder behördlich angesetzten Frist ist zulässig, wenn deren Versäumnis begründet ist. Die Frist wird wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller beweist, dass er aus zureichendem Grund gehindert worden ist, fristgemäss zu handeln. Vom Wegfall des Hindernisses an hat die Partei 30 Tage Zeit, um die versäumte Rechtshandlung nachzuholen sowie gleichzeitig zu begründen, weshalb sie nicht fristgemäss gehandelt hat. Besteht das Hindernis nicht während der ganzen Frist, gilt es nicht als zureichender Grund für die Nichteinhaltung der Frist. Hingegen kann die Frist wieder hergestellt werden, wenn ein unvorhergesehenes Hindernis am Ende der angesetzten Frist eintrifft. Die gesetzliche Regelung berechtigt den Betroffenen, dass er eine Eingabe erst gegen Ende der Frist einreichen darf. Für die Beurteilung der Hinderungsgründe ist daher vor allem der letzte Teil einer Frist bedeutsam. Wer nur im ersten Teil eines Fristenlaufs verhindert ist, soll deshalb keine Wiederherstellung verlangen können, sondern die verbleibende Zeit zur Wahrung seiner Rechte nutzen.
Militärdienst und Auslandaufenthalte gelten nicht als Hindernis, wenn der Gesuchsteller einen Entscheid erwartet oder erwarten kann, beispielsweise wenn er Beschwerde eingereicht hat. In diesem Fall oder bei längerer Abwesenheit kann erwartet werden, dass der Gesuchsteller einen Vertreter benennt.
Krankheit gilt nur als Hindernis, wenn sie den Gesuchsteller daran hindert, persönlich zu handeln oder eine Vertretung zu benennen (vollständige Handlungsunfähigkeit). Die Handlungsunfähigkeit ist mit einem Arztzeugnis innerhalb der angesetzten Frist zu belegen. Der Todesfall eines Angehörigen oder des Gesuchstellers in der angesetzten Frist gilt als Hindernis, das zur Wiederherstellung der Frist führt, Arbeitsüberlastung ist hingegen kein zureichender Grund.
Der Gesuchsteller haftet für den Vertreter oder Beistand und deren allfällige Versäumnisse. Das Hindernis fällt weg, sobald die Partei persönlich handlungsfähig ist oder einen Vertreter benennen kann.
5.3.3 Inhalt und Form der Beschwerdeschrift; Kostenvorschuss
5.3.3.1 Allgemeines und Verbesserung der Beschwerde
Die Beschwerdeschrift ist ein Schriftstück, das die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die eigenhändige Unterschrift bzw. die qualifizierte elektronische Signatur des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthält. Fax oder ein einfaches E-Mail sind somit nicht zulässig (d.h. die Beschwerde genügt den Anforderungen nicht; siehe unten). Der Beschwerdeführer muss die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit er sie in Händen hat, und allenfalls die Vollmacht beilegen.
Genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht oder lassen die Begehren und deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist (in der Regel 3 bis 5 Tage) zur Verbesserung ein.
Beschwerden gegen die Zollveranlagung werden häufig nicht von Juristen, sondern von Privatpersonen oder Speditionsfachleuten eingereicht. An die Begründung einer Beschwerde sind in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Selbst eine summarische Begründung reicht aus, wenn aus ihr hervorgeht, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Verfügung angefochten wird. In der Praxis der EZV wird dem Beschwerdeführer in eindeutigen Fällen, wenn die Beschwerde abgewiesen werden müsste, der kostenlose Rückzug der Beschwerde angeboten (siehe unten Ziff. 5.3.5).
Wird die Beschwerde aufrechterhalten, setzt die Beschwerdeinstanz eine Frist (in der Regel 10 Tage) für die Zahlung des Kostenvorschusses an (siehe unten Ziff. 5.3.4). Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Die Behörde verbindet die Frist zur Verbesserung oder zum Rückzug der Beschwerde und zur Zahlung des Kostenvorschusses mit der Androhung, nach ungenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, bzw. der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wurde, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die übrigen Anforderungen sind Ordnungsregeln. Deren Nichteinhaltung führt nicht zu einem Nichteintretensentscheid (Art. 52 Abs. 2 und 3, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Gemäss Artikel 13 und 63 VwVG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Er darf die zumutbare Mitwirkung nicht verweigern. Ansonsten braucht die Behörde nicht auf die Begehren des Beschwerdeführers einzutreten oder/und kann ihm auch wenn er obsiegt die Kosten auferlegen.
5.3.3.2 Begründung
Der Beschwerdeführer muss darlegen, warum er die Verfügung der EZV für nicht rechtmässig hält. Die Eingabe der angefochtenen Verfügung mit einzelnen Beilagen ist keine ausreichende Begründung. Es ist ein Begleitschreiben erforderlich (Beschwerdeschrift), in dem dargelegt wird, worin die Anfechtung besteht.
Das VwVG zählt die möglichen Beschwerdegründe (auch Rügen oder Rügegründe genannt) in Artikel 49 in den Buchstaben a bis c auf.
Als Verletzung von Bundesrecht gelten alle Bundesgesetze (z.B. Falschanwendung des Zolltarifgesetzes), aber auch Verordnungen des Bundes (z.B. Falschanwendung der Zollverordnung) und alle Staatsverträge und internationalen Abkommen (z.B. das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr).
Ein weiterer in der Praxis der EZV häufiger Beschwerdegrund ist die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG).
5.3.3.3 Antrag (Begehren)
Die Beschwerde muss die Begehren enthalten. Das heisst der Beschwerdeführer muss sagen, was er will (Aufhebung der ganzen Verfügung oder Änderung bestimmter Punkte aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung). Nicht ausdrücklich genannte Begehren, die aber aus den Anfechtungen des Beschwerdeführers abgeleitet werden können, sind zulässig.
Beispiel für ein fehlendes Begehren Ein Importeur beschwert sich über die Veranlagung einer Ergänzungsnahrung nach der Tarifnummer 1901, da die Zollbelastung zu hoch ist, weil sie mehr als sein Einstandspreis beträgt.
5.3.3.4 Unterschrift
Die Beschwerde hat die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreterin zu enthalten.
Wird die Beschwerde − in Papierform eingereicht, so ist diese mit handschriftlicher Original-Unterschrift zu versehen. Eine fotokopierte oder per Telefax oder normalem Email übermittelte (eingescannte) Unterschrift genügt nicht; − elektronisch über die Zustellplattform eingereicht, so muss mindestens die Beschwerdeschrift mit der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht verlangt bei juristischen Personen, dass die Beschwerde von einer im HR eingetragenen unterzeichnungsberechtigten Person unterzeichnet ist. Aufgrund der weniger strengen Zeichnungs- und Unterschriftsberechtigungen im Zollveranlagungsverfahren akzeptiert die EZV auch Beschwerden gegen die erstinstanzliche Zollveranlagung, die von Personen, welche zum Einreichen einer Zollanmeldung berechtigt sind, unterzeichnet ist.
Beispiel Der Zolldeklarant, der zum Einreichen einer Zollanmeldung berechtigt ist, kann auch eine Beschwerde gegen eine Zollveranlagung (im Rahmen seiner Aufgaben aus dem Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber) einreichen und selbst unterschreiben. Es ist nicht erforderlich, dass er im HR als zeichnungsberechtigte Person der Speditionsfirma eingetragen ist.
5.3.3.5 Beweismittel
Die Beschwerde muss auch die Beweismittel enthalten, das heisst die Urkunden, auf die sich die Beschwerde stützt, sofern diese im Besitz des Beschwerdeführers sind. Andernfalls muss er dies vermerken.
Im Beschwerdeverfahren müssen alle Vorbringen berücksichtigt werden, auch verspätete, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Die Parteien können damit auch im Nachhinein Akten eingeben. Denn die Beschwerdeinstanz ist nicht an die vor der Vorinstanz vorgebrachten Begehren und Begründungen gebunden. Somit können die Parteien ihren Standpunkt im Lauf des Verfahrens ändern und auch nach der Beschwerdefrist Beweismittel vorbringen. Die Behörde muss diese berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen, denn der Entscheid muss auf dem erwiesenen Sachverhalt zu dem Zeitpunkt beruhen, in dem die Beschwerdeinstanz entscheidet.
Diese allgemeine Regel des Novenrechts gilt nicht für Fälle, wenn im vorinstanzlichen Zollveranlagungsverfahren ganz bestimmte Dokumente (z.B. ein bestimmtes Ursprungszeugnis) zur Vorlage in einer bestimmten Frist einverlangt wurden und erst im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nachgereicht werden.
5.3.4 Kostenvorschuss
Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum mehrheitlich gebührenfreien erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht kostenlos.
Erfüllt die Beschwerde die formalen Voraussetzungen und ist nicht offensichtlich unbegründet und hat der Beschwerdeführer nicht vom kostenfreien Rückzug Gebrauch gemacht (siehe oben Ziff. 5.3.3), erhebt die Beschwerdeinstanz als Verfahrens- und Spruchgebühr einen Kostenvorschuss. Dieser entspricht der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Mit der Erhebung wird dem Beschwerdeführer Nichteintreten angedroht, falls er den Vorschuss nicht in der angesetzten Frist leistet.
5.3.5 Vorläufige Beschwerdeantwort / Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde
Ist eine (Laien)Beschwerde von vornherein unbegründet oder muss sie eindeutig abgewiesen werden, kann die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer in einem uneingeschriebenen Brief als vorläufige Antwort Gelegenheit geben, die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen. Wird ein solches Schreiben mit der Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses versehen, muss es per Einschreiben zugestellt werden.
Zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht in der angesetzten Frist schriftlich zurück, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Das VwVG sieht keine besondere Form für den Rückzug der Beschwerde vor.
Der Rückzug der Beschwerde ist im VwVG nicht explizit geregelt. Der Rückzug der Beschwerde muss ausdrücklich und bedingungslos erklärt werden und ist nicht widerrufbar. Es versteht sich von selbst, dass diese strenge Regelung die gleiche Qualifikation betreffend die Schriftlichkeit wie die Beschwerde selbst verlangt. D.h. der Rückzug müsste mit einer Originalunterschrift versehen sein. Eine Mitteilung per Fax oder E-Mail kann diese Anforderungen nicht erfüllen.
In der Praxis der Zollverwaltung wird der Rückzug einer Beschwerde jedoch per Fax bzw. E-Mail akzeptiert. Das bedeutet, dass auch ein solcher Rückzug der Beschwerde verbindlich ist und nicht mehr korrigiert werden (d.h. das Beschwerdeverfahren kann nicht mehr aufgenommen werden, weil der Beschwerdeführer auf sein Beschwerderecht ausdrücklich verzichtet hat).
Der Rückzug der Beschwerde bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. In diesen Fällen hat in der Regel ein Abschreibungsbeschluss oder Abschreibungsentscheid zu ergehen. Dieser Entscheid äussert sich zu den Gründen der Abschreibung, stellt im Dispositiv die Gegenstandslosigkeit fest und äussert sich über die Nichterhebung der Verfahrenskosten. Die effiziente und kundennahe Praxis der Zollkreise, welche bei Laienbeschwerden ein Informationsschreiben mit der Möglichkeit des kostenfreien Rückzugs der Beschwerde vorsieht, verlangt nach einer adäquaten Erledigung dieser Beschwerdeverfahren.
Bei Speditionsfirmen und Privatpersonen ist es vertretbar, wenn der Abschreibungsbeschluss dem Betroffenen schriftlich (Brief oder E-Mail) mitgeteilt und dies entsprechend im Dossier dokumentiert wird. Im Verkehr mit Rechtsanwälten muss eine formelle Abschreibungsverfügung (inkl. Rechtsmittelbelehrung) erlassen werden.
5.3.6 Vernehmlassung (Stellungnahme der Vorinstanz)
Das Vernehmlassungsverfahren dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Andererseits dient der Schriftenwechsel der Rechtsmittelinstanz zur richtigen Sachverhaltsabklärung und allenfalls zur Norminterpretation.
Ist die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet, bringt die Beschwerdeinstanz sie unverzüglich der Vorinstanz zur Kenntnis. Gleichzeitig fordert sie die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. Legt diese Aktenstücke vor, von denen der Beschwerdeführer keine Kenntnis hat, stellt sie diesem mit Frist zur Stellungnahme eine Kopie zu (Anspruch auf rechtliches Gehör). Wenn eine Prozessvoraussetzung ohne Zweifel nicht erfüllt ist und eine Verbesserung der Eingabe daran nichts ändern kann, ist auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erstellen, mit der sie dem Beschwerdeführer ganz oder teilweise Recht gibt. Die neue Verfügung wird dem Beschwerdeführer unverzüglich eröffnet und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis gebracht (Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Andernfalls erstellt sie einen Entscheid, mit dem die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wird.
Ist eine Eingabe bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden, hat diese die Pflicht die Eingabe ohne Verzug an die zuständige Behörde weiter zu leiten (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
In der Praxis der Zollstellen werden Beschwerden der Speditionsfirmen regelmässig direkt am Schalter und nicht dem eigentlich als erste Beschwerdeinstanz zuständige Zollkreis übergeben. Diese Praxis – sie entspricht nicht genau dem vorgesehenen Verfahren nach dem VwVG – soll
aber, sofern sie der Verwaltung keinen zusätzlichen Aufwand bereitet und nicht rechtsmissbräuchlich ausgenützt wird, beibehalten werden.
Die Stellungnahme der Vorinstanz bzw. die Vernehmlassung soll sich zu den in der Beschwerde aufgeführten Punkten äussern. Gleich wie beim Beschwerdeentscheid soll sich die Behörde zuerst zum Sachverhalt, den allfälligen Beweismitteln und deren Würdigung und wenn nötig zur Rechtsanwendung äussern. Die Stellungnahme soll kurz und sachlich sein, es der Beschwerdeinstanz aber ermöglichen, die in der Beschwerde gerügten Punkte abschliessend beurteilen zu können.
Aus dem Zweck des Vernehmlassungsverfahrens (richtige Sachverhaltsabklärung der Rechtsmittelinstanz) ergibt sich, dass der wichtigste Punkt der Vernehmlassung das Darlegen und Aufzeigen des tatsächlichen Sachverhaltes ist. Auf die Akten (es sind die den Sachverhalt beweisende Unterlagen) ist wenn möglich Bezug zu nehmen. Bei Sachverhaltsrügen ist zu den in der Beschwerde beanstandeten Sachverhalten eindeutig und umfassend Stellung zu nehmen.
Zu beachten ist, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz der Akteneinsicht unterliegt und sofern deren Inhalt neue, für die Beurteilung relevante Informationen enthält im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt werden muss.
5.4 Beschwerdeentscheid
5.4.1 Allgemeines
Wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind, der Kostenvorschuss bezahlt ist und die Vorinstanz bei ihrer Verfügung bleibt, trifft die Beschwerdeinstanz einen Beschwerdeentscheid, in dem sie selbst in der Sache entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist.
5.4.2 Prüfung der Beschwerde und Entscheid der Beschwerdeinstanz
Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung der Begehren des Beschwerdeführers oder die Vorinstanz gebunden und trifft ihren Entscheid gestützt auf die begründeten Tatsachen und massgeblichen Rechte der Beschwerde und der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie die vorgebrachten Beweismittel.
Eine Änderung der Verfügung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist immer möglich. Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz eine Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers, hat sie ihm diese Absicht schriftlich mitzuteilen und ihn dazu anzuhören.
5.4.3 Beschwerdeentscheid
Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
Die Beschwerdeinstanz ist zu einer richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts verpflichtet. Sie wird diese von Amtes wegen vornehmen, auch wenn der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht angefochten wird. Bezieht sich die Rüge des Beschwerdeführers nicht auf den Sachverhalt, sind dessen Angabe und Kenntnisnahme ausreichend.
Bezieht sich die Rüge des Beschwerdeführers auf den erheblichen Sachverhalt, das heisst den zur Entscheidung in der Sache massgeblichen Sachverhalt, überprüft die Beschwerdeinstanz, ob der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ist und berichtigt ihn allenfalls.
Anschliessend überprüft die Beschwerdeinstanz die richtige Abnahme der Beweismittel. Nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung prüft die entscheidende Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweise. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie erheblich und ausschlaggebend sind.
Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere beim Sachverhalt richtig angewendet hat. Macht der Beschwerdeführer einen bestimmen Gesetzesartikel zur Anwendung auf seinen Fall geltend, äussert sich die Beschwerdeinstanz zu diesem Argument.
Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an, das heisst sie ist nicht an die Begründung oder Gesetzesartikel gebunden, die der Beschwerdeführer oder die Vorinstanz aufführen. Sie äussert sich in den Erwägungen nur zu den erheblichen Gründen des Beschwerdeführers in direktem Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung.
Sie ist nicht verpflichtet, sich zu allen vom Beschwerdeführer aufgeführten Punkten zu äussern, die keinen direkten Bezug zum behandelten Fall aufweisen.
Das Dispositiv beantwortet die strittigen Fragen. Es ist das zentrale Element des Entscheids. Eine Partei kann gegen die Angaben im Dispositiv Beschwerde führen. Bei unterschiedlichem Wortlaut in den Erwägungen ist das Dispositiv massgeblich.
Das Dispositiv äussert sich vorab zur Regelung der Beschwerde (Nichteintreten, Gutheissung, teilweise Gutheissung, Abweisung, Abschreibung). Weiter äussert es sich zur Regelung der vorinstanzlichen Verfügung (teilweise oder vollständige Aufhebung).
Das Dispositiv enthält zudem Angaben zur Auferlegung der Verfahrenskosten und wem der Entscheid zu eröffnen ist.
Der Beschwerdeentscheid umfasst auch eine Rechtsmittelbelehrung. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird sie ganz am Schluss nach der Unterschrift angefügt, denn sie gehört nicht zum Dispositiv. Die Platzierung der Rechtsmittelbelehrung hat keine Auswirkungen auf die Rechtskraft des Entscheides (d.h. sie kann vor oder nach der Unterschrift aufgeführt werden).
5.4.4 Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers (sog. reformatio in peius)
Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ändern und einen neuen Entscheid treffen, d.h. Schlechterstellung als in der angefochtenen Verfügung.
Wird eine solche Änderung beabsichtigt, ist dem Beschwerdeführer zuvor das rechtliche Gehör (Ziff. 3.2) zu gewähren. Dazu gehört ausdrücklich, dass wir ihn auf die Möglichkeit des Rückzuges und die Folgen daraus (Abschreibung des Beschwerdeverfahrens) aufmerksam machen. Falls die EZV in der Folge dann aber ein Nachforderungsverfahren einleiten wird, soll der Beschwerdeführer auch darauf aufmerksam gemacht werden.
Eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist zulässig, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder wenn der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist. Solche Änderungen sind jedoch mit Zurückhaltung vorzunehmen.
Beispiel Auf einer Einfuhranmeldung werden Lebensmittel und eine Maschine zum Mehrwertsteuersatz von 8% angemeldet und veranlagt. Die Speditionsfirma beschwert sich gegen den falschen Mehrwertsteueransatz. Im Beschwerdeverfahren stellt der zuständige Zollkreis fest, dass die Lebensmittel falsch, unter einer zu niedrigen Tarifnummer eingeführt wurden.
Rechtlich korrektes Vorgehen: − VVZ und VVM sind zwei verschiedene Veranlagungsverfügungen. − es handelt sich demnach nicht um eine reformatio in peius − die Beschwerde ist gutzuheissen (Beschwerdeinstanz wäre das Bundesverwaltungsgericht) − für die Korrektur der VVZ muss der Zollkreis ein neues Verwaltungsverfahren eröffnen (Nachforderungsverfahren gestützt auf eine gesetzliche Grundlage) − das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Beschwerdeinstanz ist allerdings die Direktion, vgl. Art. 116 ZG)
Praxis der Zollkreise zur Erledigung: − Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Aufzeigen des Betrages für Gutschrift für MWST und des Betrages für die Nachforderung des Zolles. − Beschwerdeinstanz für den Entscheid: Direktion
5.5 Beschwerde bei einer richterlichen Behörde
Der Beschwerdeführer kann gegen die Verfügung oder den Beschwerdeentscheid der Verwaltung bei einer richterlichen Behörde Beschwerde führen. Diese Möglichkeit besteht immer, denn jeder letztinstanzliche Entscheid einer Verwaltungsbehörde muss zumindest durch eine unabhängige richterliche Behörde überprüfbar sein. Das Verfahren entspricht demjenigen in der Verwaltung.
6 Änderung oder Aufhebung eines endgültigen Entscheids
6.1 Terminologie und Vorgehen
Entscheide wie auch Verfügungen können von Amtes wegen oder auf Gesuch (Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch) geändert werden.
Für die Änderung rechtskräftiger Beschwerdeentscheide (= zweitinstanzlicher Verfügungen) wird der Begriff «Revision» benutzt. Die massgeblichen Artikel für die Revision sind die Artikel 66 bis 68 VwVG.
Die in diesem Kapital behandelten Änderung oder Aufhebung eines endgültigen Entscheides betrifft nicht die Fälle nach Artikel 34 ZG (Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung und Fälle, welche noch innerhalb der Beschwerdefrist nach Artikel 116 ZG als Verwaltungsbeschwerde behandelt werden können.
Die Terminologie zur Wiedererwägung bzw. zum Widerruf ist in der Lehre uneinheitlich. Tschannen bezeichnet in seinem Lehrbuch «Allgemeines Verwaltungsrecht» die Wiedererwägung als das Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung auf Gesuch einer Partei hin (= Prüfverfahren zur Änderung einer fehlerhaften Verfügung) und den Widerruf als die Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung durch die seinerzeit verfügende Behörde (=Änderungsakt der fehlerhaften Verfügung).
Ist die Beschwerdefrist einer Verfügung abgelaufen (d.h. sie ist in formelle Rechtskraft erwachsen), kann sie grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Obwohl es im VwVG nicht vorgesehen ist, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestimmungen für die Revision von Beschwerdeentscheiden (Art. 66 ff. VwVG) auch für die Änderung von formell rechtskräftigen erstinstanzlichen Verfügungen sinngemäss anwendbar. Das Bundesgericht leitet aus Artikel 29 Absätze 1 und
2 BV einen Anspruch auf das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch unter der Voraussetzung
ab, dass sich entweder die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, welche im früheren Verfahren nicht bekannt waren.
Solche «Wiedererwägungen» von formell rechtskräftigen Verfügungen sind zu unterscheiden von den gesetzlich vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung eines laufenden Beschwerdeverfahrens nach Artikel 58 VwVG.
Sowohl Gesuche um Revision als auch solche um Wiedererwägung sind grundsätzlich von der Dienststelle zu behandeln, welche den betreffenden Entscheid gefällt hat. Diese nimmt bei Bedarf mit der Sektion Recht der Direktion Kontakt auf.
6.2 Revision
6.2.1 Gegenstand
Gegenstand der Revision sind nur in Rechtskraft erwachsene, rechtskräftige Beschwerdeentscheide. Im Unterschied zur Beschwerde, die das ordentliche Rechtsmittel des Verwaltungsrechtes ist, wird die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel bezeichnet. Fälle der Revision sind bei der EZV selten.
6.2.2 Gründe
Gründe für die Revision sind (abgesehen vom seltenen Fall, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat): − das Aufdecken neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel; − der Nachweis, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; − die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften wie Ausstandspflicht, Akteneinsicht und rechtliches Gehör (Art. 66 VwVG).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind nur dann Revisionsgründe, wenn sie im Zeitpunkt der Erstbeurteilung schon bestanden, aber ohne Schuld der Partei erst nachträglich namhaft gemacht werden konnten.
6.2.3 Verfahren
Das Revisionsbegehren ist der Behörde, gegen deren Entscheid es sich richtet, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 67 VwVG). Im Übrigen finden die für die Beschwerde geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Anforderungen an Inhalt und Form des Revisionsbegehrens entsprechen denjenigen der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG; Ziff. 5.3.3). Sind die Anforderungen nicht erfüllt, räumt die Beschwerdeinstanz dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 VwVG;
Ziff. 5.3.3.1).
6.2.4 Entscheid
Sind keine Revisionsgründe gegeben, so tritt die verfügende Behörde auf das Revisionsbegehren nicht ein. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden.
Erachtet die verfügende Behörde hingegen einen Revisionsgrund als gegeben, so tritt sie auf das Begehren ein: − Rechtfertigt der angegebene Revisionsgrund die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht (z.B. weil das vorgebrachte neue Beweismittel zu keiner abweichenden Beurteilung der Sache führt), so weist sie das Revisionsbegehren mit Rechtsmittelbelehrung ab; − Erscheint der verfügenden Behörde das Revisionsbegehren als begründet, so hebt sie ihren Entscheid auf und entscheidet neu. Es ist keine Rechtsmittelbelehrung zu geben, wenn die Behörde dem Begehren der Partei voll entspricht; ebenso kann in diesem Fall auf eine Begründung verzichtet werden.
Verfahrenskosten: s. Ziffer 8
6.3 Wiedererwägung bzw. Widerruf
6.3.1 Wiedererwägungsgesuch
Das Wiedererwägungsgesuch ein Antrag einer Partei an jene Instanz, die erstinstanzlich entschieden (verfügt) hat, auf ihren Entscheid zurückzukommen und ihn durch einen anderen zu ersetzen.
Über ein Wiedererwägungsgesuch entscheidet die gleiche Behörde (Instanz), die bereits erstinstanzlich entschieden (verfügt) hat.
Es handelt sich nicht um eine Wiedererwägung nach Artikel 58 VwVG, weil diese spezielle Wiedererwägung nur im Rahmen eines durch eine Beschwerde eingeleiteten Beschwerdeverfahrens betreffend eine nicht rechtskräftige Verfügung Anwendung findet.
Das Wiedererwägungsgesuch ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf und als solcher weder an eine Form noch an eine Frist gebunden. Sie ist subsidiär zur Verwaltungsbeschwerde, d.h. so lange noch eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden kann, kann kein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden.
Die Wiedererwägung ist im Gesetz nicht vorgesehen, entspricht aber einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechtes.
Gesuche um Wiedererwägung von Veranlagungsverfügungen sind grundsätzlich von der Zollstelle zu behandeln, welche den betreffenden Entscheid gefällt hat (vgl. Urteil Nr. A-2771/2015 des BVGer vom 27. Oktober 2015). Diese nimmt bei Bedarf mit der zuständigen Zollkreis Kontakt auf.
6.3.2 Verfahren
Geht ein Wiedererwägungsgesuch vor Ablauf der Beschwerdefrist ein, so ist der Gesuchsteller (nötigenfalls telefonisch) darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdefrist durch das Wiedererwägungsgesuch nicht gehemmt werde und dass, falls auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde und die Beschwerdefrist ablaufe, die spätere Beschwerdeführung an eine höhere Instanz aussichtslos sei.
Ist zweifelhaft, ob eine Beschwerde oder ein Gesuch um Wiedererwägung vorliegt, so ist der Gesuchsteller anzufragen, wie er seine Eingabe behandelt haben möchte. Im Zweifel ist die Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist als Beschwerde an die Hand zu nehmen.
Beim Eingang eines Gesuchs um Wiedererwägung ist in einem ersten Schritt zuerst zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht. Erst wenn dieser bejaht werden kann, muss in einem zweiten Schritt geprüft und entschieden werden, ob die betroffene Verfügung zu ändern oder ersetzen ist (= Widerruf). Das nachfolgende Ablaufschema und das Schema zur Prüfung, ob ein Wiedererwägungsanspruch besteht, zeigen diese beiden Schritte auf.
Tritt die Behörde mangels Rückkommensgründen nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein, so kann mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid nur vorgebracht werden, die Behörde habe das Vorliegen von Rückkommensgründen zu Unrecht verneint.
6.3.3 Anspruch auf Wiedererwägung
Das Prüfschema stellt in abgekürzter aber übersichtlicher Form die Rechtsprechung zur Frage, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, dar.
6.3.4 Wiedererwägung bzw. Widerruf der Verfügung
6.3.4.1 Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Legalitätsprinzip
Besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung und ergeben die angeführten Gründe und vorgelegten Beweismittel, dass der erste Entscheid falsch war, ist in der Folge zu prüfen, ob das Legalitätsprinzip oder die Rechtssicherheit Vorrang hat (Interessenabwägung).
Es gilt, immer die Interessenabwägung vorzunehmen zwischen − der Anwendung des objektiv richtigen Rechts bzw. dem Legalitätsprinzip (= Ändern der fehlerhaften Verfügung, d.h. hat das Legalitätsprinzip bzw. die Anwendung des objektiv richtigen Rechts Vorrang, ist die fehlerhafte Verfügung ganz bzw. sind die fehlerhaften Elemente zu widerrufen = Regelfall im Steuerrecht) und − dem Vertrauensschutz bzw. der Rechtssicherheit (= Belassen der fehlerhaften Verfügung, d.h. hat die Rechtssicherheit bzw. der Vertrauensschutz Vorrang ist die fehlerhafte Verfügung zu belassen = Ausnahmefall im Steuerrecht).
Grundsätzlich kann der Widerruf vor oder nach Eintritt der formellen Rechtskraft erfolgen. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen viel strenger, weil dann dem Gebot der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutzprinzip grössere Bedeutung zukommt als vorher (BGE 121 II 276 f.).
6.3.4.2 Fallgruppen nicht widerrufbarer Verfügungen
In folgenden Fällen ist die Verfügung nicht widerrufbar: − Wenn der Widerruf im Spezialgesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist (dies ist im Zollrecht grundsätzlich nicht der Fall). − Wenn mit der fehlerhaften Verfügung ein wohlerworbenes Recht (z.B. aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, aus Konzessionen, gewisse sozialversicherungsrechtliche Ansprüche) eingeräumt wurde (bei Leistungsverfügungen der EZV ist dies nicht der Fall). − Wenn die Verfügung auf einem eingehenden Ermittlungs- und Einspracheverfahren beruht. Dazu gehören laut BGE 121 II 273, 277 f. rechtskräftige Steuerverfügungen, welche aufgrund eines Veranlagungs- und Ermittlungsverfahrens ergehen, bei dem der Sachverhalt besonders eingehend untersucht wird, und sie das Steuerrechtsverhältnis ähnlich einem Urteil für einen zeitlich abgeschlossenen und einmaligen Sachverhalt regeln. Bei Verfügungen der Zollstellen ist dies nicht der Fall. − Wenn der Berechtigte von einer eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. − Privatrechtsgestaltende Verfügungen (z.B. die Einziehung und/oder die Vernichtung von beweglichen Sachen; Vorkaufsrecht einer Gemeinde). Solche Verfügungen können grundsätzlich nicht widerrufen werden, sobald das privatrechtliche Rechtsgeschäft vollzogen ist. − Verfügungen, über welche ein Gericht materiell entschieden hat (z.B. BVGE).
6.3.4.3 Rechtswirkung der neuen Verfügung
Mit dem Entscheid der Behörde, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen auf die Angelegenheit zurück zu kommen, wird die formelle Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung beseitigt und es kommt zu einem neuen Entscheid im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens.
Der neue Entscheid der Wiedererwägung kann durch Beschwerde angefochten werden, es sei denn, das Wiedererwägungsgesuch werde vollständig gutgeheissen.
Formulierungsbeispiele im Dispositiv (Entscheidformel) der neuen Verfügung: − Bei urteilsähnlichen Verfügungen, wenn die ganze Verfügung aufgehoben wird: «Die Verfügung vom (Datum) wird widerrufen/aufgehoben.» − Bei urteilsähnlichen Verfügungen, wenn nur ein Teil des Dispositivs betroffen ist: «Die Verfügung vom (Datum) wird wie folgt geändert …» − Bei Dauerverfügungen: «Die Bewilligung / Verfügung vom (Datum) wird entzogen oder wird wie folgt angepasst: …»
Verfahrenskosten: s. Ziffer 8.2.
6.4 Berichtigung von Kanzleifehlern
Nach Artikel 69 Absatz 3 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Redaktions- und Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Begehren einer Partei tun. Berichtigungen von Versehen sind innerhalb kurzer Zeit nach dem Entscheid der Behörde erlaubt und dürfen nicht gegen Treu und Glauben verstossen.
Aus dem Umkehrschluss «wenn der Kanzleifehler einen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung hat» ist zu folgern, dass solche Fehler nicht einfach nach Artikel 69 Absatz 3 VwVG berichtigt werden können. Hat der Fehler einen Einfluss auf die Abgabenberechnung, den Kreis der Leistungspflichtigen, Beschwerdeberechtigten usw., handelt es sich nicht um einen Kanzleifehler. Mit anderen Worten: Wenn die Änderung in irgendeiner Form einen rechtlichen Einfluss hat, ist nicht von einem Kanzleifehler auszugehen.
Gemäss Rechtsprechung in dieser Sache muss es sich um Fehler aufgrund von Unachtsamkeit handeln, die ohne Weiteres festgestellt und berichtigt werden können. Rechtschreibefehler können ohne Weiteres korrigiert werden. Rechnungsfehler hingegen können nur über diese Möglichkeit berichtigt werden, wenn der Fehler klar aus der Verfügung hervorgeht. Andernfalls muss das Mittel der Revision verwendet und neu entschieden werden.
7 Aufsichtsbeschwerde
7.1 Begriff
Die Aufsichtsbeschwerde ist eine schriftliche Aufforderung an die Aufsichtsbehörde (Zollkreis; Direktion; EFD), in einer bestimmten Sache zu intervenieren. Der Beschwerdeführer beklagt sich im Allgemeinen über ein Verhalten der Behörde ihm gegenüber (u.a. Langsamkeit, Inkompetenz, Unhöflichkeit).
Die Aufsichtsbeschwerde wird nur eröffnet, wenn der Bürger nicht die Möglichkeit hat, sich mit der Einreichung einer Beschwerde oder einer Schadenersatzklage über das Verhalten der Behörde zu beschweren.
Beispiel Ein Reisender beklagt sich beim Zollkreis über die viel zu lange Dauer einer Zollkontrolle. Der Zollkreis behandelt diese Reklamation als Aufsichtsbeschwerde. Macht der Reisende ausserdem einen Schadenersatz in Höhe von 500 Franken geltend, weil sein Gepäck beschädigt worden ist, wird der Zollkreis die Beschwerdepunkte betreffend Dauer der Kontrolle in ihrer Verfügung über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen beantworten.
7.2 Beschwerdeführer
Jedermann kann eine Aufsichtsbeschwerde einreichen. Der Beschwerdeführer ist jedoch keine Verfahrenspartei im Sinne des VwVG.
Demnach hat er keinen Anspruch auf: − das rechtliche Gehör − die Einsichtnahme in die Akten und kann nicht verlangen: − dass die Behörden bestimmte Massnahmen treffen − ihm der Ausgang des Verfahrens mitgeteilt wird.
7.3 Form und Frist
Die Aufsichtsbeschwerde kann: − ohne besondere Formvorschriften (Brief, E-Mail oder telefonisch) und − jederzeit
eingereicht werden.
7.4 Verfahren
Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang der Aufsichtsbeschwerde und prüft die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdepunkte:
Beschwerdepunkte
Unbegründet Begründet
Einstellung des Verfahrens Untersuchung: Die Verzeigten werden auf dem Dienstweg aufgefordert, sich schriftlich zu äussern.
Entscheid: Es werden Massnahmen getroffen, die für den Fall angemessen sind - oft Disziplinarmassnahmen.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, über die Fortsetzung und den behördlichen Entscheid in Kenntnis gesetzt zu werden, da er nicht als Partei gilt. In der Praxis beantwortet die Zollverwaltung aus Höflichkeit die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Beschwerdepunkte jedoch zumindest in allgemeiner Form.
8 Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
8.1 Rechtsgrundlagen
− Artikel 63 VwVG (SR 172.021) − Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV; SR 172.041.0) − Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) − Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung (SR 631.035) − Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2)
8.2 Verfahrenskosten
Das erstinstanzliche Verfahren nach VwVG und in der Regel auch die Einspracheentscheide sind kostenlos, sofern nicht in einem Spezialgesetz die Erhebung von Verfahrenskosten im erstinstanzlichen bzw. im Einspracheverfahren vorgesehen ist. Die Zollveranlagungsverfügung ist ebenfalls kostenlos, da sie zu den ordentlichen Tätigkeiten der EZV gehört, die nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung gebührenfrei ist.
Beschwerdeverfahren und in der Regel auch die Verfahren einer Revision oder Wiedererwägung sind kostenpflichtig. Die unterliegende Partei hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Verfahrenskosten umfassen: − die Spruchgebühr; − die Barauslagen; − die allfälligen Kanzleigebühren.
Die Behörde entscheidet von Amtes wegen über die Aufteilung der Verfahrenskosten.
8.2.1 Bemessung der Verfahrenskosten
Artikel 1 VwKV
8.2.1.1 Spruchgebühr
Artikel 2 VwKV
8.2.1.1.1 In vermögensrechtlichen Streitsachen
Bei Beschwerden, die eine Geldleistung zum Gegenstand haben (z.B. Abgabenhöhe, Zollbegünstigungen), beträgt die Spruchgebühr zwischen 100 und 50'000 Franken. In der Regel berechnet sie sich nach Massgabe des Streitwerts und der Komplexität des Falles. Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen dem nach der angefochtenen Verfügung geschuldeten Betrag und dem Betrag, der bei Gutheissung der Beschwerde geschuldet würde.
Der gesetzlich geregelte Gebührentarif beträgt je nach Streitwert: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 10'000 100 - 4'000 10'000 - 20'000 500 - 5'000 20'000 - 50'000 1'000 - 6'000 50'000 - 100'000 1'500 - 7'000 100'000 - 200'000 2'000 - 8'000 200'000 - 500'000 3'000 - 12'000 500'000 - 1'000'000 5'000 - 20'000 1'000'000 - 5'000'000 7'000 - 40'000 über 5'000'000 15'000 - 50'000
Um eine möglichst einheitliche Anwendung des Tarifs durch die EZV zu ermöglichen, wurde dieser wie folgt aufgeteilt: Streitwert bis Spruchgebühr: Zollkreis / Direktion Fr. Fr. 100 (gesetzl. Mindestgebühr) 100 400 200 800 300 1'500 400 3'000 600 5'000 800 7'500 1'000 10'000 1'200 15'000 1'500 20'000 1'800 30'000 2'100 40'000 2'400 50'000 2'700 60'000 3'000 70'000 3'300 80'000 3'600 90'000 3'900 100'000 4'200 150'000 4'500 200'000 4'800 250'000 5'100 300'000 5'400 350'000 5'700 400'000 6'000 500'000 6'500 600'000 7'000 700'000 7'500 800'000 8'000 900'000 8'500 1'000'000 9'000 über 1'000’000 mindestens 10’000 bis maximal 40’000 über 5'000’000 mindestens 15’000 bis maximal 50’000
Bei Nichteintretensentscheiden gilt folgendes: − Bei Beschwerden von Privatperson (Streitigkeiten in rein persönlichen Angelegenheiten) sind im Dispositiv des Nichteintretensentscheids im Normalfall keine Verfahrenskosten zu erheben. − Bei allen anderen Beschwerden sind die Verfahrenskosten im Dispositiv des Nichteintretensentscheides im Normalfall auf ¼ des Betrages des obigen Tarifs festzulegen. Der Mindestbetrag beträgt allerdings auch hier Fr. 100.-.
Von diesen Richtwerten kann nach unten abgewichen werden, z.B. in der Annahme eines einfachen Falles mit hohem Streitwert, oder nach oben, z.B. bei einem besonders schwierigen Fall oder bei mutwilliger Prozessführung; auf gar keinen Fall dürfen aber die im VwVG festgelegten Höchstwerte überschritten werden.
Die EZV wird deshalb auch folgende Kriterien berücksichtigen: − Zeitaufwand für die Abklärung des Sachverhalts und Beweiserhebung (z.B. ein chemisches Gutachten); − Anzahl und Komplexität der Rechtsfragen, die zu klären sind; − Zeitaufwand für das Abfassen des Beschwerdeentscheides; er richtet sich nach der Anzahl Seiten und der Schwierigkeit des Falles.
Bestehen ernsthaft Zweifel, wird die Bemessung der Gebühren mit der Sektion Recht der Direktion besprochen.
8.2.1.1.2 In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen
Wo es nicht um eine Geldleistung geht, beträgt die Gebühr 100 - 5'000 Franken. Die Behörde legt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Beschwerdesache, dem Vorgehen der Parteien und ihrer Finanzlage, einen genauen Betrag innerhalb dieser grossen Bandbreite fest. Die EZV wird namentlich die Anzahl Arbeitsstunden, die sie für die Bearbeitung des Rechtsstreites aufwenden musste, sowie die Seitenzahl ihres Beschwerdeentscheides berücksichtigen.
8.2.1.2 Barauslagen
Artikel 4 VwKV
Das sind: − die Honorare für die Übersetzung von Eingaben oder anderen Unterlagen, die nicht in einer Landessprache abgefasst sind; − die Expertenhonorare in Fällen, in denen nach der Natur der Sache ein Experte beigezogen werden musste; − allfällige Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung.
8.2.1.3 Kanzleigebühren
Artikel 1 und 14 VwKV
Die Reproduktionskosten werden nur dann separat verrechnet, wenn dem Beschwerdeführer keine Spruchgebühr auferlegt wird.
Die Reproduktionskosten werden wie folgt berechnet: − 2 Franken je A4- oder A3-Seite für die gebundenen oder in einem Spezialformat ausgestellten Dokumente.
8.2.2 Kostenvorschuss
Artikel 63 Absatz 4 VwVG und Artikel 5 VwKV
Das Vorgehen im Zusammenhang mit dem Einverlangen des Kostenvorschusses ist unter Ziffer 5.3.4 erläutert.
8.2.3 Umfang der Kostenauflage
Artikel 63 VwVG und Artikel 4b VwKV
Dem Beschwerdeführer werden in der Entscheidformel die Verfahrenskosten in folgendem Umfang auferlegt: − bei Abweisung der Beschwerde: Grundsätzlich in vollem Umfang; − bei teilweiser Gutheissung: Reduzierte Kosten; − bei Gutheissung der Beschwerde: Grundsätzlich keine (Ausnahme: Wenn der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten [Art. 13 VwVG] unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen). − bei Nichteintreten auf die Beschwerde: Grundsätzlich werden auch bei allen Nichteintretensentscheiden Kosten erhoben. Vgl. dazu auch das Schema unter Ziffer 5.3; − gegenstandslos gewordenes Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde: Grundsätzlich werden keine Verfahrenskosten erhoben.
8.2.4 Erlass der Verfahrenskosten
Artikel 4a und 6 VwKV
Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: − eine Beschwerde ohne erheblichen Aufwand für die Beschwerdeinstanz durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (siehe oben Ziff. 8.2.3); − andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen.
8.2.5 Beschwerde zu den Verfahrenskosten
Der Adressat des Beschwerdeentscheides kann einzeln oder zusammen mit dem Sachentscheid gegen die Entscheidungsformel (Dispositiv) über die Verfahrenskosten Beschwerde einlegen.
8.2.6 Eintreiben der Verfahrenskosten, die den Kostenvorschuss übersteigen
Artikel 12 AllGebV
In der Praxis sind diese Fälle selten, weil die von der Beschwerdeinstanz festgelegte Höhe der Verfahrenskosten im Allgemeinen der Höhe des Kostenvorschusses entspricht, den der Beschwerdeführer bereits geleistet hat.
Die Verfahrenskosten, die den Kostenvorschuss übersteigen, können nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides erhoben werden (vgl. Ziff. 4.5). Die Behörde fordert den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief auf, ihr den zusätzlichen Kostenbetrag innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu überweisen.
Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist von 30 Tagen kann die Behörde eine Nachfrist von 20 Tagen setzen. Ab dem Datum des Versandes dieses zweiten eingeschriebenen Briefes wird ein Verzugszins von fünf Prozent erhoben.
8.3 Parteientschädigung
Artikel 64 VwVG, Artikel 8 VwKV und Artikel 8 bis 13 VGKE
8.3.1 Begriff
Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung, welche die Behörde dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten für das Beschwerdeverfahren schuldet.
Des Weiteren umfasst sie die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen.
8.3.2 Ausrichtung einer Parteientschädigung
Die Beschwerdeinstanz muss dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der von einem Rechtsanwalt oder einem anderen berufsmässigen Vertreter vertreten wurde, eine Parteientschädigung ausrichten.
Der Beschwerdeführer, der seine Vertretung selber übernimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. In Ausnahmefällen, d.h. wenn es sich um einen komplexen und bedeutenden Fall handelt und der Arbeitsaufwand eine spürbare Einschränkung der Berufstätigkeit oder einen Verdienstausfall nach sich zog und sich der Arbeitsaufwand gemessen am erzielten Resultat in einem zumutbaren Rahmen bewegte, kann er trotzdem Anspruch auf eine Parteienentschädigung erheben.
Zieht die Vorinstanz die Verfügung in Wiedererwägung und entspricht sie den Hauptbegehren des Beschwerdeführers, obsiegt dieser schliesslich und hat damit Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Diejenigen Fälle, in denen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen oder neue, der Vorinstanz bisher unbekannte Beweismittel geltend macht, sind von dieser Regel ausgenommen.
8.3.3 Parteientschädigung
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
8.3.3.1 Honorare oder Entschädigungen für berufsmässige Vertretung (Entschädigungen)
8.3.3.1.1 Rechtsanwälte
Der Stundenansatz ohne MWST beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse für unabhängige oder amtlich bestellte Anwälte mindestens 200 und höchstens 400 Franken.
Zusammenfassung: − Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse Stundenansatz: 200 bis 400 Franken Durchschnittsansatz: 300 Franken
Stundenansätze über 400 Franken sind mit der Sektion Recht der Direktion zu besprechen. − Streitigkeiten mit Vermögensinteresse Stundenansatz: 200 bis 600 Franken Durchschnittsansatz: 400 Franken
Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann dieser Tarif angemessen erhöht werden. Dieser Stundenansatz kann bis auf 600 Franken erhöht werden, wenn es sich um einen komplexen Fall handelt oder sich die Anwaltskanzlei in einem Kanton mit sehr hohen Stundenansätzen befindet (z.B. Zürich oder Genf).
8.3.3.1.2 Andere berufsmässige Vertreter
Für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter beträgt der Stundenansatz ohne MWST mindestens 100 und höchstens 300 Franken, wenn es sich um Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse handelt.
Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann dieser Tarif angemessen erhöht werden. In komplexen Fällen mit einem hohen Streitwert ist ein Stundenansatz bis zu 500 Franken zulässig.
Zusammenfassung:
− Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse Stundenansatz: 100 bis 300 Franken Durchschnittsansatz: 200 Franken
− Streitigkeiten mit Vermögensinteresse Stundenansatz: 100 bis 500 Franken Durchschnittsansatz: 300 Franken Stundenansätze von über 300 beziehungsweise 500 Franken sind mit der Sektion Recht der Direktion zu besprechen.
8.3.3.2 Auslagen der Vertretung
Vergütet werden die effektiven Auslagen, höchstens jedoch: − Reisekosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; − die Kosten für das Mittag- oder das Nachtessen (25 Franken pro Mahlzeit); − für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; − die Fotokopierkosten (50 Rappen je Seite); − die Porti und Telefonspesen (gemäss Rechnung).
8.3.3.3 Mehrwertsteuer
Artikel 9 VGKE sieht den getrennten Ersatz der Mehrwertsteuer vor, soweit sie nicht bereits berücksichtigt wurde. Dieser Fall sollte eigentlich nicht eintreten, da der Anwalt oder die nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung verpflichtet ist, die MWST in der Rechnung separat auszuweisen.
8.3.3.4 Weitere notwendige Auslagen des Beschwerdeführers
Als weitere notwendige Auslagen werden ersetzt: − die Spesen im Umfang von Artikel 11 Absätze 1 bis 4 VGKE, soweit sie 100 Franken übersteigen (vgl. Ziff. 8.3.3.2); − der Verdienstausfall, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt, und der Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
In der Praxis dürften solche Fälle selten vorkommen. Entsprechende Anträge sind der Sektion Recht der Direktion zu unterbreiten.
8.3.4 Bemessung
Artikel 8 VwKV und Artikel 8 bis 13 VGKE
Zollkreise und Direktion als Beschwerdeinstanzen legen auf Grund der Honorarnote des Auftragnehmers des Beschwerdeführers die Parteientschädigung fest. Sie kontrollieren insbesondere, ob die Honorarnote den in Artikel 8 bis 13 VGKE festgelegten Kosten der Vertretung, Parteientschädigung und Auslagen entspricht.
Bei teilweiser oder vollständiger Gutheissung der Beschwerde wird die Behörde eine detaillierte Honorarnote verlangen, bevor sie ihren Entscheid fällt.
Weigert sich der Auftragnehmer, seine Honorarnote einzuschicken, was sehr selten vorkommen dürfte, muss die Behörde die Parteientschädigung von Amtes wegen nach freiem Ermessen festlegen und sich dabei auf die sinngemäss geltenden Artikel 8 bis 13 VGKE abstützen.
8.3.5 Prüfung der Honorarnote
Die Überprüfung der für die Auslagen in Rechnung gestellten Kosten ist relativ einfach, da der Gesetzgeber präzise Höchstgrenzen festgelegt hat (vgl. Ziff. 8.3.3.1).
Die Überprüfung des Honorarbetrags gestaltet sich dagegen heikler, da der gesetzlich erlaubte Stundenansatz eine grosse Bandbreite aufweist. Dabei gilt es verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere den Zeitaufwand für: − das Aktenstudium; − die Korrespondenz via Post oder E-Mail zwischen dem Anwalt und seinem Klienten oder Dritten, die der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiserhebung dient, welche für eine gute Vertretung im Rechtsfall erforderlich sind; − die Abfassung der Beschwerdeschrift, unter Berücksichtigung der erforderlichen juristischen Nachforschungen (Analyse von Lehre und Rechtsprechung); − verschiedene Aufgaben.
Für das Aktenstudium ist mit durchschnittlich zwei bis vier Stunden zu rechnen.
Bei der Korrespondenz wird es darum gehen, den Zeitaufwand je nach Umfang des Schriftverkehrs zu ermitteln, der sich im Anhang der Beschwerde befindet.
Für das Abfassen des Beschwerdeschreibens ist von durchschnittlich 30 Minuten pro Seite auszugehen.
Es scheint angemessen, für verschiedene andere Aufgaben zwei Stunden einzuberechnen.
Diese Durchschnittswerte dürfen in Fällen, die sowohl hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts als der rechtlichen Begründung komplex sind, überschritten werden.
Anrechenbarer Stundenansatz: vgl. Ziffer 8.3.3.1.
Die EZV wird bei der Überprüfung einer Honorarnote einen «Plausibilitätstest» vornehmen, der sich auf die vorgenannten Kriterien stützt. Die fakturierten Beträge, die innerhalb dieser Bandbreiten liegen, was normalerweise der Fall sein sollte, werden bewilligt.
Liegt der fakturierte Betrag jedoch deutlich über diesen Durchschnittswerten, wird die Honorarnote zusammen den Akten an die Sektion Recht der Direktion weitergeleitet, welche sie überprüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden wird.
8.4 Unentgeltliche Rechtspflege
Artikel 65 VwVG und Artikel 9 VwKV
Vgl. dazu auch die Ausführungen in Ziffer 3.2.5.4.2.
Nach Einreichen der Beschwerde kann der Beschwerdeführer, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Ersuchen von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden und Anspruch auf die amtliche Bestellung eines Anwalts erheben.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden der Sektion Recht der Direktion unterbreitet.
8.5 Verschiedene Kanzleigebühren
Artikel 14 bis 18 VwKV
Für die Einsichtnahme in die Akten einer rechtskräftig erledigten Sache wird eine Gebühr erhoben (Art. 15 und 16 VwKV).
Sie beträgt Fr. 30.- pro Fall. Hinzu kommt die Gebühr für Nachforschungen in Akten, die Fr. 50.- je halbe Stunde beträgt. Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.