R-60-6.6 Anhang 1 Quecksilber
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Nichtzollrechtliche Erlasse A.60 1. Juni 2023
Richtlinie R-60-6.6 – Anhang 1
Quecksilber
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
An den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Rechtliche Grundlagen
• Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (Minamata Quecksilber-Übereinkommen; SR 0.814.82)
• Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Chemikalien (Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1)
• Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)
• Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)
• Verordnung vom 18. Mau 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81)
2 Zweck und Geltungsbereich
Quecksilber ist ein hoch giftiges Schwermetall. Quecksilber wird weiträumig verfrachtet, ist in der Umwelt sehr persistent, kann in Organismen und Ökosystemen bioakkumulieren und besitzt schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Das Minamata Quecksilber-Übereinkommen bezweckt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen. Sie enthält Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber, darunter solche zur Senkung der Nachfrage und des Angebots.
Laut Vorschriften des Minamata Quecksilber-Übereinkommens müssen Empfängerstaaten dem ausführenden Staat die Zustimmung für die Einfuhr von metallischem Quecksilber erteilen (Zustimmungsverfahren).
Dieses internationale Abkommen wird in der Schweiz primär mit der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung umgesetzt (Anhang 1.7).
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung gilt nicht für Quecksilberabfälle. Für diese Waren wird auf die Richtlinie R-60-6.9 (Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen) verwiesen.
3 Umsetzung und Vollzug
Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Stoffen und Zubereitungen gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ist Sache des
Bundesamtes für Umwelt (BAFU) Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien Sektion Industriechemikalien
3003 Bern
Tel. +41 58 462 93 12, +41 58 462 69 70 und +41 58 463 16 00 E-Mail: chemicals@bafu.admin.ch Website: www.bafu.admin.ch
4 Abgrenzung zwischen den einzelnen Warenkategorien
Anhang 1.7 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung beinhaltet die in der Schweiz verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Waren.
Allerdings können bestimmte Quecksilberverbindungen, Quecksilberzubereitungen und Gegenstände nach Anhang 1.7 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung in den Geltungsbereich der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02), der Biozidprodukteverordnung (SR 813.12) und der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) fallen.
Für diese Waren wird auf die Richtlinien R-60-4.1 (Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände) und R-60-6.6 (Gefährliche Stoffe und Zubereitungen inkl. Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte) verwiesen.
4.1 Verbote
Verboten ist die Ausfuhr von
Waren, die Quecksilber enthalten :
Barometer • Pyknometer
Schalter • Relais
Instrumente zur Bestimmung des Er- • Sphygmomanometer weichungspunktes
Hygrometer • Tensiometer
Dehnungsmessstreifen zur Verwen- • Thermometer aller Art dung in Plethysmographen
Manometer
4.2 Bewilligungspflicht
4.2.1 Einfuhr
Wer
• Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6);
• eine Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 % und mehr;
• eine nicht gemäss Anhang 1.7 Ziffer 1.1 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung verbotene Quecksilberverbindung oder
• eine Quecksilberlegierung
einführen will, bedarf einer Einfuhrbewilligung des BAFU.
4.2.2 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) und die Quecksilberzubereitungen mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 % und mehr sowie Quecksilberverbindungen oder Quecksilberlegierungen aus Vertragsparteien des Minamata Quecksilber-Übereinkommens, die zu Analyse- und Forschungszwecken eingeführt werden, benötigen keine Bewilligung.
Die anmeldepflichtige Person muss bei der Einfuhr solcher Sendungen anstelle der Bewilligungsnummer des BAFU den Einfuhrzweck («Analyse» oder «Forschung») in der Rubrik «Bewilligungsnummer» der Einfuhrzollanmeldung angeben.
4.2.3 Ausfuhr
Wer
• Quecksilber (TN 2805.4000) oder
• Quecksilberzubereitungen mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 % und mehr
ausführen will, bedarf einer Ausfuhrbewilligung des BAFU.
Das BAFU erteilt eine Bewilligung für jede Ausfuhr (d.h. berufliche oder gewerbliche Anwendung sowie zu Analyse- und Forschungszwecken).
5 Zollanmeldung
5.1 Allgemeines
Folgende Angaben müssen in der Zollanmeldung ersichtlich sein:
• ein Bewilligungspflichtcode;
• die vom BAFU erteilte Bewilligungsnummer und
• die genaue Bezeichnung der Ware.
5.2 Einfuhrzollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person muss die Sendungen, die aus Waren der Ziffer 4.2.1 bestehen, mit einem Bewilligungspflichtcode anmelden und die Nummer der Einfuhrbewilligung in der Zollanmeldung angeben.
Des Weiteren muss sie angeben, dass die Sendung Quecksilber, Quecksilberzubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 % und mehr, eine Quecksilberverbindung oder eine Quecksilberlegierung enthält. Auf Verlangen der Angehörigen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (AdBAZG) muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Einfuhrbewilligung vorlegen.
5.3 Ausfuhrzollanmeldung
Wer Waren gemäss Ziffer 4.2.3 ausführen möchte, muss sich zur Bewilligungspflicht äussern und die Nummer der Ausfuhrbewilligung in der Zollanmeldung angeben.
Des Weiteren muss angegeben werden, dass die Sendung Quecksilber oder Quecksilberzubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 % und mehr enthält. Auf Verlangen der AdBAZG muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Ausfuhrbewilligung vorlegen.
5.4 Zolllagerverfahren (OZL) und Zollfreilager
Für die Ein- und Auslagerung gelten die Bestimmungen der Ein- und Ausfuhr sinngemäss..
5.5 Durchfuhr
Die Durchfuhr von Quecksilber unterliegt keinen besonderen Massnahmen.
5.6 Reiseverkehr
Im Reiseverkehr sind keine Massnahmen vorgesehen.
6 Widerhandlungen
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung enthält keine eigenen Strafbestimmungen. Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden im Rahmen der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung geahndet und sind Sache des BAFU.