R-68 Automobilsteuer
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Mineralölsteuer, Lenkungsabgaben, Automobilsteuer 1. Juli 2026
Richtlinie 68
Automobilsteuer
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Allgemeines
1.1 Begriff «Automobil»
Als Automobile im Sinne des AStG gelten: a Automobile zum Befördern von zehn Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg (Zolltarifnummern 8702.1030, 8702.2010, 8702.3010, 8702.4010 und 8702.9030); b Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche nach Bst. a), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen (Zolltarifnummern 8703.1000 - 9060). Dazu gehören auch Go-Karts, Krankenwagen, Leichenwagen, Wohnmobile, Schneeautomobile, Motorschlitten, Quads usw.; c Automobile zum Befördern von Waren, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg (Zolltarifnummern 8704.2110, 8704.2120, 8704.3110, 8704.3120, 8704.4110, 8704.4120, 8704.5110, 8704.5120, 8704.6010, 8704.6020, 8704.9010 und 8704.9020).
Die Definition für Automobile im AStG entspricht den gesetzlichen Tariftexten im Zolltarif. Massgebend für die Tarifeinreihung sind somit auch in Bezug auf die Automobilsteuer die folgenden Bestimmungen:
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems;
Anmerkungen, Tariftexte, Erläuterungen zum Zolltarif;
Entscheide über Warentarifierungen.
1.2 Geltungsbereich der Automobilsteuer
Alle unter Ziffer 1.1 genannten Automobile unterstehen grundsätzlich der Automobilsteuer, sofern kein Steuerbefreiungsgrund besteht (vgl. nachstehende Ziffern 3.7, 4.7 und 5.12). Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob ein Automobil dazu bestimmt ist, auf öffentlichen Strassen zu verkehren oder nicht.
Nicht besteuert werden:
Teile und Zubehör;
andere Fahrzeuge als solche nach Ziffer 1.1 Buchstaben a - c;
Ausbesserungen, Umbauten und dgl., mit oder ohne Verwendung von Neumaterial, sofern es sich nicht um eine Herstellung handelt (s. a. Ziffer 5.1.1);
Automobilchassis mit Führerkabine der Zolltarifnummern 8702 bis 8704. Hingegen qualifiziert sich das Karossieren solcher Chassis als Herstellung im Inland unter Anwendung der entsprechenden Bestimmungen.
Der örtliche Geltungsbereich der Automobilsteuergesetzgesetzgebung erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. Die Steuer wird somit auch im Zollausschlussgebiet (Talschaften Samnaun und Sampuoir), im Fürstentum Liechtenstein und in der Gemeinde Büsingen erhoben. Diese Gebiete werden in den nachfolgenden Bestimmungen als «Inland» bezeichnet.
1.3 Steuerbehörde
Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es vollzieht alle Massnahmen, die das Gesetz vorsieht, und erlässt alle Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.
Die Federführung für den Vollzug des Automobilsteuergesetzes innerhalb des BAZG liegt beim Bereich Mineralölsteuer, Lenkungsabgaben, Automobilsteuer (MLA).
Die Steuer bei der Einfuhr wird von allen Dienststellen erhoben, die für die Veranlagung von Automobilen zuständig sind. Für die Steuererhebung bei der Herstellung im Inland sind nur gewisse, vom BAZG bezeichnete Dienststellen zuständig (Anhang 4).
1.4 Steuersatz
Der Steuersatz beträgt einheitlich 4 %.
1.5 Anwendbares Recht
Soweit das AStG nichts anderes bestimmt, gilt für die Erhebung der Steuer die Zollgesetzgebung.
Das AStG enthält keine Bestimmungen über das Veranlagungsverfahren bei der Einfuhr. Die Vorschriften der Zollgesetzgebung für das Zuführen, Gestellen und Anmelden sind deshalb auch für den Steuerbezug bei der Einfuhr massgebend.
Auch für die Einfuhr ins Zollausschlussgebiet sowie für den Steuerbezug im Inland sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - die diesbezüglichen Vorschriften der Zollgesetzgebung massgebend (z. B. Bestimmung der steuerpflichtigen Automobile gestützt auf die Zolltarifeinreihung).
2 Steuerbemessung
2.1 Allgemeines
Bei der Automobilsteuer handelt es sich um eine Einphasensteuer; eine systembedingte Nachholwirkung wie bei der Mehrwertsteuer entfällt somit. Der sorgfältigen Ermittlung des steuerbaren Wertes kommt deshalb grosse Bedeutung zu.
Sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Herstellung im Inland gilt das Selbstveranlagungsprinzip. Die anmelde- bzw. steuerpflichtige Person muss deshalb alle Massnahmen treffen, die zur Festsetzung der Steuer erforderlich sind.
2.2 Steuerbemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage entspricht in weiten Teilen derjenigen für die Mehrwertsteuer, d. h. grundsätzlich
dem Entgelt bei Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäften;
dem Normalwert (Marktwert) in den übrigen Fällen.
In die Bemessungsgrundlage sind auch einzubeziehen:
der allfällige Einfuhrzollbetrag bei Automobilen der Zolltarifnummer 8703;
die Nebenkosten (Fracht usw.) bis zum ersten inländischen Bestimmungsort.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die ausländische und die schweizerische Mehrwertsteuer.
Die Steuerbehörde kann bei Zweifeln oder fehlenden Wertangaben die Bemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Die entsprechenden Erläuterungen der R-69 gelten sinngemäss.
Besonderheiten bei der Steuerbemessungsgrundlage werden unter nachstehenden Ziffern 3.5, 4.5 und Anhang 2 geregelt.
3 Steuererhebung und Steuerbefreiung bei der Einfuhr
3.1 Steuerobjekt
Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen.
3.2 Steuerpflichtige Personen
Wer zum Kreis der Zollschuldner (Art. 70 ZG) gehört, ist bei der Einfuhr von Automobilen steuerpflichtig. Es ist dabei unerheblich, welche Rolle diese Person bei der Einfuhr einnimmt (z. B. Lieferant, Abnehmerin, Eigentümer, Händler, Konsumentin).
3.3 Angaben in der Zollanmeldung
In der Zollanmeldung müssen je TNZ der Zusatzabgabenartencode (ZUAC 660), der Zusatzabgabenschlüssel (ZUSCHL 001 [steuerpflichtig] oder 002 [von der Steuer befreit]) sowie die Zusatzabgabenmenge (Bemessungsgrundlage für die Automobilsteuer) angegeben werden.
Bei Zollanmeldungen mit steuerfreien und steuerpflichtigen TNZ müssen die Nebenkosten grundsätzlich anteilsmässig auf die einzelnen TNZ aufgeteilt werden. Wird darauf verzichtet, müssen die gesamten Nebenkosten in der Zusatzabgabenmenge der steuerpflichtigen TNZ einbezogen werden.
Der Wert des angemeldeten Automobils ist bei der Einfuhr mit geeigneten Mitteln zu belegen (z. B. Verkaufsrechnung).
3.4 Bestimmung des Importeurs im Sinne des AStG
Grundsätzlich wird die Steuer auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt erhoben. Importeur ist, wer das Automobil auf eigene Rechnung ins schweizerische Zollgebiet einführt oder einführen lässt.
Der zur Festsetzung der Automobilsteuer massgebende Importeur muss nicht zwingend mit dem in der Einfuhrzollanmeldung aufgeführten Importeur übereinstimmen. Dieser ist gemäss den Erläuterungen der R-69 zu bestimmen. Die Unterstellungserklärung gemäss Mehrwertsteuerrecht hat entsprechend keinen Einfluss auf die Erhebung der Automobilsteuer.
3.5 Besonderheiten bei der Steuerbemessungsgrundlage
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Ziffer 2 gelten bei der Einfuhr die nachfolgenden Besonderheiten bei der Steuerbemessungsgrundlage.
3.5.1 Unfertige bzw. nicht fahrbereite Automobile / fehlende Teile
3.5.1.1 Umschreibung der Fahrbereitschaft
Die Steuerbehörde kann bei unvollständigen oder unfertigen bzw. nicht fahrbereiten Automobilen den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert der fehlenden Teile sowie die Montage- / Arbeitskosten erhöhen.
Sowohl in den schweizerischen wie auch in den europäischen Strassenverkehrsvorschriften steht der Begriff „fahrbereites Fahrzeug“ für ein Automobil, welches die Vorschriften für eine Zulassung einhält. Damit ist gemeint, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Einrichtungen in betriebssicherem Zustand vorhanden sein müssen. Ausgenommen ist allfällige Zusatzausrüstung, welche nicht zwingend eingebaut sein muss.
Die Bestimmungen bezüglich der Betriebssicherheit richten sich nach dem 3. Teil der VTS. Dort sind die technischen Anforderungen an Fahrzeuge, z. B. bezüglich Antrieb, Kraftübertragung, Achsen, Radaufhängung, Bereifung, Lenkung, Bremsen oder Beleuchtung festgehalten.
Keine Rolle bezüglich der Betriebssicherheit und folglich der Fahrbereitschaft spielen alle Eigenschaften eines Automobils, die für die Verkehrssicherheit bzw. Zulassung nicht von Belang sind (z. B. verblichene Lackierung, verschlissene Innenausstattung).
3.5.1.2 Vorgehen bei der Veranlagung
3.5.1.2.1 Mehr als 30 Jahre alte Automobile
Bei Automobilen, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in Verkehr gesetzt oder die nachweislich vor mehr als 30 Jahren hergestellt wurden, wird auf eine Erhöhung des steuerbaren Wertes verzichtet. Das Automobil ist bei Vorliegen einer definitiven Verkaufsrechnung unter Berücksichtigung allfälliger Vorauszahlungen direkt zur Einfuhr zu veranlagen.
3.5.1.2.2 Automobile, bei denen eine Strassenzulassung ausgeschlossen ist
Bei Automobilen, bei denen eine Zulassung für den Strassenverkehr offensichtlich ausgeschlossen ist (insbesondere Rennfahrzeuge, Unfallfahrzeuge zum Ausschlachten), wird auf eine Erhöhung des steuerbaren Wertes verzichtet. Das Automobil ist bei Vorliegen einer definitiven Verkaufsrechnung unter Berücksichtigung allfälliger Vorauszahlungen direkt zur Einfuhr zu veranlagen.
3.5.1.2.3 Andere Automobile
Die Fahrbereitschaft eines Automobils im Sinne der vorstehenden Umschreibung muss in jedem Fall individuell beurteilt werden. Bei einem nicht fahrbereiten Automobil liegt es im Rahmen der Selbstveranlagung an der steuerpflichtigen Person, die notwendigen Angaben zu liefern. Für die Erhöhung des steuerbaren Wertes gilt folgendes Vorgehen:
Die zu erwartenden Kosten für die Erstellung der Fahrbereitschaft belaufen sich auf höchstens 5000 CHF (kleine Schäden wie z. B. defekte Scheinwerfer, durchgerostete Auspuffanlage oder abgelaufene Pneus): → der steuerbare Wert ist um den im Rahmen der Selbstveranlagung geschätzten Betrag zu erhöhen und das Automobil direkt zur Einfuhr zu veranlagen.
Die zu erwartenden Kosten für die Erstellung der Fahrbereitschaft belaufen sich auf mehr als 5000 CHF (z. B. Unfallfahrzeuge oder Automobile mit einem grossen Motor- oder Getriebeschaden oder mit einem durchgerosteten Fahrgestell) und es liegt eine zuverlässige Kostenschätzung durch eine in- oder ausländische spezialisierte Garage vor:
→ der steuerbare Wert ist um die Kostenschätzung zu erhöhen und das Automobil direkt zur Einfuhr zu veranlagen. • Die zu erwartenden Kosten für die Erstellung der Fahrbereitschaft belaufen sich auf mehr als 5000 CHF und es liegt keine zuverlässige Kostenschätzung vor: → die Veranlagung ist provisorisch vorzunehmen (Frist 3 Jahre). In der provisorischen Veranlagung ist der für die Automobilsteuer massgebende Wert angemessen zu erhöhen. Bei der Erledigung der provisorischen Veranlagung ist entweder eine zuverlässige Kostenschätzung einer spezialisierten Garage oder die definitive Rechnung nach Abschluss der Instandstellung vorzulegen.
Ersatzräder, Noträder und Werkzeuge gehören zum besteuerbaren Entgelt, wenn sie mit dem Automobil eingeführt oder ausgeliefert werden. Fehlen sie bei der Einfuhr oder bei der Entstehung der Steuerpflicht im Inland, wird dafür kein Zuschlag gemacht. Werkzeuge können für sich behandelt werden, wenn sie im Wertnachweis separat ausgewiesen sind.
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für die Einfuhr von Automobilen aus Drittstaaten (z. B. Direktimporte aus den USA), die funktionstüchtige Teile enthalten, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Schweiz zugelassen sind (z. B. Auspuffanlage, welche den schweizerischen Abgasvorschriften nicht entspricht). Die Kosten für den Ersatz der nicht konformen ausländischen Teile sind in diesen Fällen für die Festsetzung des für die Automobilsteuer massgebenden Wertes nicht zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Bestimmungen für die Festlegung des steuerbaren Wertes gelten sinngemäss auch für Automobile, die zum ungewissen Verkauf eingeführt werden.
3.5.2 Einfuhr von Fahrzeugchassis mit Aufbau; getrennte Zollanmeldung / verschiedene Importeure
Das Fahrzeugchassis und der Aufbau können anlässlich der Einfuhr aus mehrwertsteuerlichen Gründen (Aufteilung auf verschiedene juristische oder natürliche Personen) separat veranlagt werden. Die Erhebung der Automobilsteuer kann jedoch nicht aufgeteilt werden. In der Regel hat der Käufer des Fahrzeugchassis die Automobilsteuer zu entrichten (auf dem Entgelt des kompletten Automobils).
3.5.3 Definitive Veranlagung nach Einfuhr zum ungewissen Verkauf
Bei der definitiven Einfuhrveranlagung ab ZAVV (Form. 11.73 oder Form. 11.74) zum ungewissen Verkauf ist das Entgelt, das vom Importeur zu entrichten ist, als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuer heranzuziehen. Importeur ist, wer das Automobil ins Zollgebiet einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt. Die Lieferung des Automobils vom ZAVV-Inhaber an den Käufer findet i.d.R. auf Rechnung des Käufers statt. Der Käufer ist somit Importeur des Automobils und die Steuerbemessung basiert auf dem Entgelt des Kaufvertrags.
Gleiches gilt auch bei der Verbuchung einer ungelöschten ZAVV nach Verfall der Wiederausfuhrfrist.
3.5.4 Einfuhrveranlagung ab OZL
Bei der Einfuhrveranlagung von Automobilen ab OZL ist das Entgelt, das die Lieferantin im Ausland der Abnehmerin im Inland (in der Regel die Generalimporteurin oder die Generalvertreterin einer Marke) berechnet, als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuer heranzuziehen. Die Marge, die beim Verkauf und der Lieferung der Automobile ab OZL im Inland anfällt, unterliegt nicht der Steuer.
3.6 Steuerbezug
Die aufgrund der Bemessungsgrundlage berechneten Steuerbeträge werden wie die Zollbeträge gerundet. Die Steuerforderung entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld. Der Steuerbezug erfolgt demzufolge nach den gleichen Vorschriften wie die Forderung der Zollschuld.
Die bezahlte Automobilsteuer wird auf der Veranlagungsverfügung Zoll ausgewiesen.
Mit dem Steuerbezug endet die Steuerpflicht. Werden nach der Besteuerung des Automobils zusätzliche Leistungen erbracht (z. B. Umbau eines versteuerten Automobils), unterliegen diese Aufwendungen der Automobilsteuer nicht.
3.7 Steuerbefreiungen
3.7.1 Übersicht über die Steuerbefreiungen
Für die Automobile gemäss nachfolgender Aufstellung bestehen Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: a Automobile, die als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut zollfrei veranlagt werden (Art. 14 - 16 ZV); b Automobile, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen zollfrei veranlagt werden (Art. 6 ZV); c Automobile für Invalide, die zollfrei veranlagt werden (Art. 18 ZV); d Automobile, die als Kriegsmaterial des Bundes zollfrei veranlagt werden (Art. 29 ZV); e Automobile, die als inländische Rückwaren zollfrei veranlagt werden (Art. 10 ZG); f Motorkarren; g Automobile, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; h nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführte Automobile; i vorübergehend eingeführte Automobile.
3.7.2 Erläuterungen zu den Steuerbefreiungen
3.7.2.1 Automobile nach Ziffer 3.7.1 Buchstaben a - d
Für das Verfahren und die Zuständigkeiten bei Steuerbefreiungen nach den Buchstaben a - d hiervor gelten die Bestimmungen des D-18 sinngemäss. Für die Steuerbefreiung nach Buchstabe c ist zu beachten, dass sie ausschliesslich auf dem Wege der Steuerrückerstattung gewährt wird (vgl. Ziffer 7.4). Unter diesen Buchstaben fallen auch Fahrstühle für Menschen mit Behinderung (Zolltarifnummer 8703.1000)1.
3.7.2.2 Wiedereinfuhr als inländische Rückware
Bei Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt und später wieder eingeführt werden, hängt die Behandlung bezüglich der Automobilsteuer allein davon ab, ob sie gestützt auf Artikel 10 ZG zollfrei veranlagt werden können2. Demnach gelten folgende Voraussetzungen: • Das Automobil muss in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden.
Elektrisch angetriebene Fahrstühle waren bis zum 31. Dezember 2023 als Elektroautomobil von der Steuer befreit. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f AStV darf nicht angewendet werden (Urteil BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015).
Geht das Automobil an die Person zurück, die es ausgeführt hat, gilt keine Frist für die Wiedereinfuhr.
Geht das Automobil nicht an die Person zurück, die es ausgeführt hat, muss die Wiedereinfuhr innerhalb von fünf Jahren seit der Ausfuhr erfolgen.
Der Gebrauch eines Automobils sowie die üblichen Servicearbeiten an einem Automobil bedeuten keine Veränderung. Automobile, an denen Arbeiten vorgenommen wurden, die über die gängigen Servicearbeiten hinausgehen (z. B. Modifikationen, die dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften zu verbessern / verändern oder auch das optische oder akustische Design zu ändern [Tuning]), gelten jedoch nicht mehr als in unverändertem Zustand.
Somit gilt: Zollfreie Einfuhr als Rückware nach Artikel 10 ZG?
ja: → von der Automobilsteuer befreit
nein: → der Automobilsteuer unterliegend
Allein der Umstand, dass ein Automobil zu irgendeinem Zeitpunkt bereits einmal in der Schweiz immatrikuliert war, vermag keine Befreiung von der Automobilsteuer auszulösen.
Die Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen ist in geeigneter Weise zu belegen. Die Beweispflicht obliegt der steuerpflichtigen Person.
3.7.2.3 Motorkarren
Von der Steuer befreit sind Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g VTS. Dabei handelt es sich um Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, die nicht für den Personentransport gebaut sind (auch zum Ziehen von Anhängern)3.
3.7.2.4 Automobile, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen
Darunter fallen insbesondere schwere Wohnmobile, schwere Ambulanzen und gepanzerte Limousinen mit 9 Sitzplätzen oder weniger. Das «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende höchste Gewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS). Der Halter kann das Gesamtgewicht eines Automobils ändern (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht feststeht, ob ein Automobil mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg zugelassen wird, ist die Veranlagung provisorisch vorzunehmen (mit Sicherstellung der Automobilsteuer).
Alleiniges Kriterium für die Befreiung von Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, ist das Abgabeobjekt nach Artikel 1 SVAV. Alle Automobile, die unter das Abgabeobjekt der Schwerverkehrsabgabe fallen, sind von der Automobilsteuer befreit. Ob ein solches Automobil gestützt auf Artikel 2 SVAV auch von der Schwerverkehrsabgabe befreit ist, spielt keine Rolle. Es ist demzufolge unerheblich, ob für ein solches Automobil die Schwerverkehrsabgabe effektiv bezahlt wird oder nicht.
Gängigstes Beispiel für diesen Sachverhalt sind Ambulanzen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg. Eine solche Ambulanz ist gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e AStG von der Automobilsteuer befreit (sie unterliegt grundsätzlich der Schwerverkehrsabgabe). Gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c SVAV ist sie auch von der Schwerverkehrsabgabe befreit. Für eine Ambulanz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
3 Hinweis: Nicht alle «Motorkarren» im Sinne der VTS stellen Automobile der Zolltarifnummer 8704 dar. Für «Motorkarren»
kommen auch die Zolltarifnummern 8701 und 8709 in Frage.
mehr als 3500 kg ist demzufolge weder die Automobilsteuer noch die Schwerverkehrsabgabe zu bezahlen.
Für Wohnmobile und andere Personenautomobile mit höchstens neun Sitzplätzen sowie unfertige, teilweise karossierte Automobile, die in fertigem Zustand der Schwerverkehrsabgabe unterliegen können, sind die besonderen Bestimmungen im Anhang 1 zu beachten.
3.7.2.5 Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr
Aus dem freien inländischen Verkehr stammende Automobile, die mit oder ohne Zollausweis vorübergehend ausgeführt wurden, können steuerfrei wiedereingeführt werden. Der Grund für die vorübergehende Ausfuhr (z. B. Gebrauch, Ausbesserung, Veredelung) spielt dabei keine Rolle. Zu beachten ist aber Folgendes:
Der Umbau eines von der Steuer nicht erfassten Automobils (z. B. ein Automobilchassis mit Führerkabine oder ein Lieferwagen im Stückgewicht von mehr als 1600 kg) im Ausland zu einem steuerpflichtigen Automobil (z. B. ein Wohnmobil) qualifiziert sich als Herstellung. Diese Automobile unterliegen bei der Wiedereinfuhr als Ganzes der Steuer.
3.7.2.6 Vorübergehende Einfuhr
Wird ein mit oder ohne Zollausweis zur vorübergehenden Verwendung oder zur aktiven Veredelung veranlagtes Automobil unter Beachtung der in der Zollgesetzgebung umschriebenen Voraussetzungen wieder ausgeführt, fällt die bei der Einfuhr entstandene Steuerzahlungspflicht wieder dahin. Die Veranlagung richtet sich nach den Vorschriften des D-13.
3.8 Berichtigung der Einfuhrveranlagung
Gestützt auf Artikel 34 ZG in Verbindung mit Artikel 7 AStG kann die steuerpflichtige Person innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem das Automobil den Gewahrsam des BAZG verlassen hat, bei der zuständigen Dienststelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen. Die Dienststelle gibt dem Gesuch statt, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde und das Automobil seither nicht verändert wurde.
4 Steuererhebung und Steuerbefreiung bei der Einfuhr ins Zollausschlussgebiet
4.1 Allgemeines
Das Zollausschlussgebiet gehört steuerrechtlich zum Inland. Bei der direkten Einfuhr eines Automobils aus dem Ausland ins Zollausschlussgebiet muss somit die Automobilsteuer (nicht aber der allfällige Einfuhrzoll oder die Mehrwertsteuer) bezahlt werden.
4.2 Steuerobjekt
Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Zollausschlussgebiet.
4.3 Steuerpflichtige Personen
Bei der Einfuhr von Automobilen ins Zollausschlussgebiet ist steuerpflichtig, wer unversteuerte Automobile dorthin befördert oder befördern lässt.
4.4 Steueranmeldung
Unverzollte, zur Einfuhr ins Zollausschlussgebiet bestimmte Automobile sind dem Zoll Ost, Dienststelle Martina im Transitverfahren zuzuführen. Die steuerpflichtige Person muss der Dienststelle spätestens am Werktag, der auf den Tag der Einfuhr ins Zollausschlussgebiet folgt, eine Automobilsteueranmeldung Form. 54.00 einreichen.
Die Automobilsteueranmeldung muss unabhängig davon, ob es sich um ein steuerpflichtiges oder von der Steuer befreites Automobil handelt, eingereicht werden.
Der Wert des angemeldeten Automobils ist bei der Einfuhr ins Zollausschlussgebiet mit geeigneten Mitteln zu belegen (z. B. Verkaufsrechnung).
4.5 Besonderheiten bei der Steuerbemessungsgrundlage
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 3.4 und 3.5 gelten bei der Einfuhr ins Zollausschlussgebiet sinngemäss.
4.6 Steuerbezug
Nach Annahme der Steueranmeldung stellt die Dienststelle der steuerpflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung Form. 54.05 mit Rechnung oder Einzahlungsschein zu. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Die Steuerforderung kann auch im ZAZ4 oder mit anderen, vom BAZG zugelassenen Zahlungsmitteln beglichen werden.
Mit dem Steuerbezug endet die Steuerpflicht. Werden nach der Besteuerung des Automobils zusätzliche Leistungen erbracht (z. B. Umbau eines versteuerten Automobils), unterliegen diese Aufwendungen der Automobilsteuer nicht.
4.7 Steuerbefreiungen
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 3.7.1 und 3.7.2 gelten sinngemäss für die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr ins Zollausschlussgebiet.
5 Steuererhebung und Steuerbefreiung bei der Herstellung im Inland
5.1 Begriffsbestimmungen für die Herstellung im Inland
5.1.1 Herstellung
Als Herstellung gelten:
der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen, d. h. der eigentliche Bau von Automobilen;
das Karossieren von Chassis, z. B. die Montage eines Kastenaufbaus auf einem Chassis mit Führerkabine;
der Umbau von Automobilen, die von der Steuer nicht erfasst sind, zu steuerpflichtigen Automobilen, z. B. der Umbau eines Lieferwagens im Stückgewicht von mehr als 1600 kg der Zolltarifnummer 8704 zu einem Wohnmobil der Zolltarifnummer 8703.
4 Unterlagen können im Internet heruntergeladen werden.
Nicht als Herstellung gelten u. a. die einfache Montage eines zur Fahrbereitschaft fehlenden Teils (z. B. der Einbau eines Motors, Montage von Rädern, Einsetzen eines Akkumulators), Ausbesserungen und Lackierarbeiten.
Um die Einfuhr und die Inlandproduktion gleichzustellen, wird jede Art von Herstellung, d. h. auch die nicht gewerbsmässige Fabrikation, von der Steuer erfasst.
5.1.2 Lieferung
Die Lieferung umfasst alle Vorgänge, bei denen ein Automobil vom Hersteller an Dritte übergeht. Darunter fallen insbesondere:
die Ablieferung eines Automobils in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes;
die Übergabe eines Automobils aufgrund eines Vertrages, der die Vermietung eines Automobils während eines bestimmten Zeitraumes oder den Ratenverkauf eines Automobils vorsieht, mit der Klausel, dass das Eigentum spätestens mit der Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird (Mietkaufverträge und Leasinggeschäfte);
die Überlassung eines Automobils zum Gebrauch oder zur Nutzung (Mietgeschäfte);
die unentgeltliche Zuwendung, d. h. vor allem das Verschenken eines Automobils.
Betroffen ist jedoch nur die erstmalige Abgabe eines Automobils. Der Occasionshandel durch Hersteller unterliegt nicht der Steuer.
Nicht als Lieferung gilt die Übergabe eines auf fremde Rechnung hergestellten Automobils an den Auftraggeber, der in diesem Fall als Hersteller gilt (vgl. auch Ziffer 5.7).
5.1.3 Eigengebrauch
Der Steuertatbestand des Eigengebrauchs verhindert, dass Hersteller gegenüber anderen Personen steuerlich bevorteilt werden, wenn keine Lieferung ausgeführt wird. Dies betrifft insbesondere Automobile, die nicht verkauft werden. Die konkrete Verwendungsart spielt dabei keine Rolle. Im Einzelnen handelt es sich um:
die Verwendung für unternehmenseigene Zwecke. Darunter fallen z. B. Test- und Vorführwagen. Ferner unterliegen von Herstellern eingesetzte Rennfahrzeuge der Steuer.
die Verwendung für den Privatbedarf des Herstellers oder seines Personals.
5.1.4 Entgelt
Bei einem Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäft bildet das Entgelt die Grundlage der Steuerberechnung. Erst wenn dessen Höhe feststeht, kann der zu entrichtende Steuerbetrag ermittelt werden. Zum Entgelt gehört die gesamte Gegenleistung, die die Empfängerin der Lieferung oder stellvertretend eine Drittperson der Vertragspartnerin für das fertige Automobil erbringen muss (exkl. allenfalls in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer sowie der Automobilsteuer selbst).
5.1.5 Normalwert (Marktwert)
Liegt der Lieferung kein Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäft zugrunde, d. h. es findet keine Lieferung gegen Entgelt für das fertige Automobil statt, wird die Steuer vom Normalwert berechnet. Massgebend ist hier der Marktpreis des fertigen Automobils, der unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (exkl. Mehrwertsteuer sowie der Automobilsteuer selbst).
5.2 Steuerobjekt
Der Steuer unterliegen die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland.
5.3 Steuerpflichtige Personen
Bei der Herstellung von Automobilen im Inland sind die Hersteller steuerpflichtig. Als Hersteller gilt die Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Automobil hergestellt wird. Steuerpflichtig ist somit: a die Person, welche die als Herstellung geltenden Arbeiten selbst ausführt, wenn sich das Automobil im Zeitpunkt der Herstellung in ihrem Eigentum befindet; b die Person, welche die als Herstellung geltenden Arbeiten in Auftrag gibt, wenn sich das Automobil im Zeitpunkt der Herstellung in ihrem Eigentum befindet.
5.4 Registrierung als Hersteller
Wer gewerbsmässiger Hersteller von Automobilen ist, muss sich beim BAZG, Bereich MLA unaufgefordert schriftlich zur Registrierung anmelden. Für die Registrierung steht im Internet das Form. 54.15 zur Verfügung. Der registrierte Hersteller erhält vom BAZG eine Steuernummer und wird einer Dienststelle zugeteilt.
Für nicht gewerbsmässige Hersteller im Sinne von Ziffer 5.3 entfällt die Registrierungspflicht. Diese müssen die Steueranmeldung (Form. 54.00) direkt bei einer für die Steuererhebung zuständigen Dienststelle gemäss Anhang 4 einreichen.
Als nicht gewerbsmässige Hersteller gelten z. B. ein Heimwerker, der hobbymässig ein steuerpflichtiges Automobil herstellt oder eine Privatperson, die einen Karosseriebetrieb damit beauftragt, ihr nicht steuerpflichtiges in ein steuerpflichtiges Automobil umzubauen.
5.5 Übersicht über die Registrierungs- und Steuerpflicht
Einfuhr von der Steuer nicht unterliegenden Automobilen mit anschliessendem Umbau im Inland zu einem steuerpflichtigen Automobil: A Eigentümer des Automobils: Karosseriebetrieb, Umbau durch Karosseriebetrieb selbst und Weiterverkauf an Kunden
B Eigentümer des Automobils: Händler, Umbau durch Karosseriebetrieb und Weiterverkauf an Kunden
C Eigentümer des Automobils: Privatperson, Umbau durch Karosseriebetrieb oder durch Privatperson selbst
registrierungspflichtig nicht registrierungspflichtig steuerpflichtig nicht steuerpflichtig
Bei anderen, hier nicht dargestellten Konstellationen ist über die Registrierungs- und Steuerpflicht sinngemäss zu entscheiden.
5.6 Aufzeichnungspflicht
Steuerpflichtige Personen sind verpflichtet, über alle relevanten Vorgänge Aufzeichnungen zu führen und die entsprechenden Unterlagen während mindestens zehn Jahren aufzubewahren:
Produktion;
Ein- und Ausgänge (Lieferungen, Eigengebrauch);
Bestände;
Preise und Werte. Registrierte steuerpflichtige Personen müssen der zuständigen Dienststelle vierteljährlich bis zum 15. des Folgemonats eine Meldung mit Form. 54.10 erstatten.
5.7 Steuerbemessungsgrundlage
Die Steuer wird berechnet: a vom Entgelt nach Ziffer 5.1.4 bei der Lieferung in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes; b vom Normalwert (Marktwert) nach Ziffer 5.1.5 in allen übrigen Fällen.
Lässt der Hersteller Teile der als Herstellung geltenden Arbeiten durch Drittpersonen (z. B. Subunternehmen) ausführen, sind die entsprechenden Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Stellt ein Heimwerker ein Automobil im Eigenbau her, so sind die Arbeitskosten mit CHF 10.00 pro Stunde festzulegen. Der Wert der für die Herstellung verwendeten Materialien ist auf Verlangen der Dienststelle zu belegen.
Beispiele für Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Herstellung: siehe Anhang 2.
5.8 Entstehung der Steuerforderung
Die Steuerforderung entsteht: a bei der Lieferung in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes mit ihrer Ausführung, z. B. wenn der Hersteller das Automobil an die Kundschaft übergibt; b beim Eigengebrauch im Zeitpunkt, in dem dieser eintritt, z. B. wenn der Hersteller das Automobil im eigenen Namen immatrikuliert.
Keine Steuerforderung entsteht, solange der Hersteller ein fertiges Automobil bei sich am Lager hat, ohne es in Gebrauch zu nehmen.
Ebenfalls keine Steuerforderung entsteht, wenn die Person, welche die als Herstellung geltenden Arbeiten auf fremde Rechnung ausgeführt hat, das ganz oder teilweise hergestellte Automobil dem Auftraggeber übergibt. Da der Auftraggeber in diesem Fall als Hersteller gilt, entsteht die Steuerforderung in der Regel bei der Immatrikulation des Automobils in seinem Namen (Eigengebrauch). Im Sinne einer Hilfestellung für den Kunden soll die Person, welche die Arbeiten ausgeführt hat, bei der Übergabe des Automobils den Auftraggeber mit dem folgenden Hinweis auf der Rechnung für die Lohnarbeit auf die Steuerpflicht hinweisen:
Die in Rechnung gestellten Arbeiten gelten als Herstellung im Sinne des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (SR 641.51) und unterliegen der Automobilsteuer. Das Automobil muss bei einer zuständigen Dienststelle zur Besteuerung angemeldet werden (siehe Richtlinie 68 auf der Internetseite des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit).
Die Steuerforderung entsteht in diesem Fall, wenn der Auftraggeber das Automobil in seinem eigenen Namen immatrikuliert (Eigengebrauch) oder einem Dritten weiterverkauft und liefert.
5.9 Steueranmeldung
Spätestens am Werktag, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht, muss die steuerpflichtige Person der zuständigen Dienststelle (Anhang 4) eine Automobilsteueranmeldung Form. 54.00 einreichen (per Post oder durch Abgabe am Schalter).
Die Automobilsteueranmeldung muss unabhängig davon, ob es sich um ein steuerpflichtiges oder von der Steuer befreites Automobil handelt, eingereicht werden.
Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis der amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.
Zusammen mit der Steueranmeldung ist der Dienststelle ein Wertnachweis vorzulegen.
5.10 Steuerbezug
Für das Verfahren des Steuerbezugs gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 4.6 sinngemäss.
Mit dem Steuerbezug endet die Steuerpflicht. Werden nach der Besteuerung des Automobils zusätzliche Leistungen erbracht, unterliegen diese Aufwendungen der Automobilsteuer nicht.
5.11 Verzugszins
(Art. 17 Abs. 3 AStG; Zinssatzverordnung EFD [SR 631.014])
Bei verspäteter Anmeldung bzw. bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Der geltende Zinssatz richtet sich nach dem Anhang und die Zinssätze früherer Jahre nach Artikel 4 Absatz 5 der Zinssatzverordnung EFD. Einsprachen und Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen die Steuer festgesetzt wird, hemmen den Beginn der Zinspflicht nicht. Der Verzugszins bei der Herstellung im Inland wird, im Gegensatz zur Einfuhr, bereits ab einem Zinsbetrag von CHF 0.05 erhoben.
5.12 Steuerbefreiungen
Für die nachfolgenden Automobile bestehen Steuerbefreiungen bei der Herstellung im Inland.
5.12.1 Lieferung oder Eigengebrauch von bei der Einfuhr steuerfreien Automobilen
Werden im Inland Automobile hergestellt, die bei der Einfuhr steuerfrei wären, unterliegen sie auch bei der Herstellung im Inland nicht der Steuer (vgl. vorstehende Ziffer 3.7.1 Buchstaben b - d und f - g sowie Erläuterungen dazu).
5.12.2 Lieferung von Automobilen, die direkt ins Ausland ausgeführt werden
Eine direkte Ausfuhr liegt vor, wenn das Automobil unmittelbar nach der Herstellung im Inland ausgeführt wird. Unmittelbarkeit im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass das Automobil zwischen der Herstellung im Inland und der Ausfuhr nicht in Gebrauch genommen wird. Die Unmittelbarkeit der Ausfuhr bleibt gewahrt, auch wenn das Automobil vor der Ausfuhr noch durch Beauftragte des ausländischen Abnehmers bearbeitet wird. Muss das Automobil zu diesem Zweck im Inland verschoben werden, gilt dies nicht als Lieferung im Sinne von Artikel 26 AStG, die eine Steuerforderung nach Artikel 28 AStG auslöst.
Nicht als Ingebrauchnahme gilt die Inverkehrsetzung zwecks Ausfuhr auf eigener Achse, unter der Voraussetzung, dass das Automobil innerhalb von 48 Stunden nach Erteilung des Fahrzeugausweises ausgeführt wird. In anderen Fällen ist der Bezug unversteuerter Automobile im Inland nicht möglich.
Die steuerpflichtige Person muss die Ausfuhr eines Automobils mit einer amtlichen Bescheinigung der Ausfuhrdienststelle belegen. Als Nachweis für die Ausfuhr gelten:
Veranlagungsverfügung Ausfuhr (e-dec oder Passar);
verfallene, ungelöschte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung im Ausland (Form. 11.73).
Wichtig: Die allfällige Lieferung aus dem Zollgebiet ins Zollausschlussgebiet stellt zwar zollrechtlich und in Bezug auf die Mehrwertsteuer eine Ausfuhr dar. Bei der Automobilsteuer führt dies aber nicht zur Steuerbefreiung, da es sich steuerrechtlich noch um eine Inlandlieferung handelt.
5.13 Automobilchassis mit Führerkabine
Automobilchassis mit Führerkabine der Zolltarifnummern 8702.1030, 8702.2010, 8702.3010, 8702.9030, 8704.2110, 8704.2120, 8704.3110, 8704.3120, 8704.4110, 8704.4120,
8704.5110, 8704.5120, 8704.9010 und 8704.9020 können steuerfrei importiert werden. Das Karossieren dieser Chassis gilt als Herstellung im Inland. Sofern es sich beim fertigen Automobil um ein steuerpflichtiges Automobil handelt (z. B. ein Lieferwagen im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg), unterliegt es bei Lieferung oder Eigengebrauch nach den Bestimmungen für die Herstellung im Inland der Steuer.
5.14 Prüfungsberichte Form. 13.20 A bei der Herstellung im Inland
Für in der Schweiz hergestellte Automobile bis 3500 kg Gesamtgewicht stellen die für die Steuererhebung zuständigen Dienststellen gemäss Anhang 4 auf Verlangen einen Prüfungsbericht Form. 13.20 A aus (analog dem Einfuhrverfahren gemäss Rubrik «zusätzliche Angaben» des Tares).
Für im Inland karossierte Chassis mit Führerkabine wird kein neues Form. 13.20 A ausgestellt, da für die Chassis bereits bei der Einfuhr ein Form. 13.20 A ausgestellt wurde.
6 Nachforderung der Steuer
Die Steuerbehörde fordert bei der steuerpflichtigen Person einen Betrag nach, wenn die Steuer nicht oder zu niedrig festgesetzt oder ein Rückerstattungsbetrag zu hoch festgesetzt worden ist.
Nicht als Nachforderungen gelten von der Dienststelle im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person vorgenommene Berichtigungen offensichtlicher Fehler (z. B. fehlerhafte Erfassung der Zollanmeldung oder falsche Abgabenberechnung wegen eines System- oder Rechenfehlers).
6.1 Nachforderung aufgrund einer Widerhandlung
(VStrR)
Stellt die Steuerbehörde fest, dass infolge einer Widerhandlung die Steuer zu Unrecht nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen wurde, fordert sie diese auf der Grundlage von Artikel 12 VStrR nach. Die Steuerforderung verjährt nach 10 bzw. 15 Jahren.
Dies ist beispielsweise gegeben, wenn eine Veranlagung einer Falschanmeldung zugrunde liegt. Dies stellt in objektiver Hinsicht eine Widerhandlung gegen das AStG dar.
6.2 Nachforderung wegen Irrtums der Steuerbehörde
Irrtum liegt vor, wenn dem BAZG bei der Festsetzung von Abgaben oder rückvergüteter Beträge ein Fehler unterlaufen ist, obwohl ihm im Zeitpunkt des Verwaltungsaktes alle notwendigen Unterlagen für eine richtige Steuerfestsetzung bzw. -rückerstattung zur Verfügung gestanden haben. Der Irrtum muss sich somit auf eine für die Steuerfestsetzung massgebende Tatsache beziehen. Er kann aber auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen. Eine Änderung der Auffassung der Steuerbehörde in der Beurteilung rechtlicher Vorschriften genügt jedoch nicht.
Bei einer Nachforderung der Automobilsteuer gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 AStG muss das BAZG innerhalb eines Jahres seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung die Nachforderungsverfügung eröffnen (die blosse Bekanntgabe der Nachforderungsabsicht innerhalb der Jahresfrist reicht nicht aus).
Bei der einjährigen Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die - im Gegensatz zu einer Verjährungsfrist - nicht unterbrochen werden kann.
6.3 Nachforderung bei nachträglicher Erhöhung des Entgelts
Die Automobilsteuer wird nachgefordert, wenn das für die Steuerbemessung herangezogene Entgelt innerhalb eines Jahres erhöht wird. Massgebend für die Auslegung des Begriffs «innerhalb eines Jahres» ist die Frist zwischen dem Datum der Veranlagungsverfügung und dem Datum des betreffenden Nachforderungsbeleges. Anstelle des Datums der Veranlagungsverfügung kann der Antragsteller für die Berechnung der Jahresfrist auch das Datum der Annahme der Einfuhrzollanmeldung heranziehen.
Die detaillierten Bestimmungen finden sich im Anhang 3.
7 Rückerstattung und Erlass der Steuer
7.1 Rückerstattung von Amtes wegen
Wird bei einer nachgelagerten Kontrolle der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres festgestellt, dass die Steuer ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen rückerstattet.
7.2 Rückerstattung bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts
Die Rückerstattung der Automobilsteuer ist nur möglich, wenn das für die Steuerbemessung herangezogene Entgelt innerhalb eines Jahres herabgesetzt wird. Massgebend für die Auslegung des Begriffs «innerhalb eines Jahres» ist die Frist zwischen der Ausstellung der Veranlagungsverfügung und dem Datum des betreffenden Gutschriftbeleges. Anstelle des Datums der Veranlagungsverfügung kann der Antragsteller auch das Datum der Annahme der Einfuhrzollanmeldung für die Berechnung der Jahresfrist heranziehen.
Die detaillierten Bestimmungen finden sich im Anhang 3.
7.3 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr (ausländische Rückwaren)
Das AStG enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung der bei der Einfuhr erhobenen Steuer. Ein Anrecht auf Erstattung entsteht somit nur, wenn die Bedingungen der Zollgesetzgebung über ausländische Rückwaren erfüllt sind (Art. 11 ZG). Die entsprechenden Vorschriften gelten sinngemäss auch für die Rückerstattung der Automobilsteuer.
7.4 Rückerstattung auf Automobilen für Menschen mit Behinderung
Ein Anrecht auf Erstattung entsteht nur, wenn die Bedingungen der Zollgesetzgebung über Motorfahrzeuge für Menschen mit Behinderung erfüllt sind (Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG, Art. 18 ZV).
7.5 Andere Rückerstattungen
Andere Rückerstattungen sind auf dem Wege der Beschwerde möglich (vgl. Ziffer 8).
7.6 Steuererlass
Die Steuer kann innerhalb eines Jahres ab der Steuerfestsetzung ganz oder teilweise erlassen werden, wenn eine Nachforderung die steuerpflichtige Person unverhältnismässig belasten würde oder wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Steuerbemessung betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
7.7 Zuständigkeit für Rückerstattungen und Steuererlasse
Siehe Anhang 4
8 Beschwerden
Das Beschwerdeverfahren stimmt weitgehend mit demjenigen in Zollsachen überein5:
Gegen Verfügungen der Dienststellen kann innerhalb von 60 Tagen Beschwerde bei der zuständigen Regionalebene erhoben werden.
Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Regionalebenen kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim BAZG, Direktion, 3003 Bern erhoben werden.
Beschwerdeentscheide der Regionalebenen und dem BAZG Bern unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Frist beträgt ebenfalls 30 Tage.
9 Strafbestimmungen
Das AStG enthält eigene Strafbestimmungen. Danach wird die vorsätzliche oder fahrlässige Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer mit Busse bis zum fünffachen Betrag der betroffenen Steuer bestraft. Bei erschwerenden Umständen (Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung und gewerbs- oder gewohnheitsmässige Tatverübung) wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich. Steuerhehlerei wird nach der Strafandrohung bestraft, die für die Täterschaft gilt (Art. 37 AStG).
10 Auskünfte
Auskünfte über die Automobilsteuer erteilt die Auskunftszentrale Zoll (Tel. 058 467 15 15; Kontaktformular).
Wird eine Beschwerde gutgeheissen, ist zu beachten, dass für die Automobilsteuer im Gegensatz zu den Einfuhrzöllen kein Vergütungszins entrichtet wird.
Anhang 1 Besondere Bestimmungen für Wohnmobile und andere Personenautomobile mit höchstens neun Sitzplätzen
Wohnmobile und andere Automobile zum Befördern von höchstens neun Personen (einschliesslich Fahrerin oder Fahrer) werden ohne Rücksicht auf das Gewicht als Personenautomobile unter die Zolltarifnummern 8703.1000 bis 8703.9060 eingereiht. Sie sind damit grundsätzlich vom AStG erfasst. Wenn das Gesamtgewicht mehr als 3500 kg beträgt, unterliegen sie der Schwerverkehrsabgabe und sind damit von der Steuer befreit. Damit soll eine Doppelbesteuerung des gleichen Automobils vermieden werden. Das höchstzulässige Gesamtgewicht ist ein Begriff aus dem Strassenverkehrsrecht. Es ist in Artikel 7 VTS definiert. Es handelt sich dabei um das für die Zulassung massgebende Gewicht und darf nicht mit dem «Garantiegewicht», also dem technisch zulässigen Höchstgewicht, verwechselt werden. Dies gilt auch für den aus dem Zollrecht stammenden Begriff «Stückgewicht» und das für die Zollbemessung massgebende Bruttogewicht (= zollpflichtiges Gewicht). Somit muss für die Beurteilung, ob ein Automobil mit oder ohne Automobilsteuer zu veranlagen ist, klar sein, mit welchem Gesamtgewicht das Automobil zugelassen wird. Diese Klarheit besteht grundsätzlich erst, wenn das Automobil in Verkehr gesetzt wird. In Zweifelsfällen ist deshalb eine provisorische Veranlagung erforderlich. Als geeignetes Beweismittel gilt der Fahrzeugausweis, der bei der ordentlichen Zulassung erteilt wird. Nach Artikel 9 Absatz 3bis SVG kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges auf Gesuch der Halterin höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels verändert werden (Auf- oder Ablastung). Zur Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Personen gelten bei der Veranlagung von Wohnmobilen und anderen Automobilen mit höchstens neun Sitzplätzen folgende Bestimmungen:
Das Automobil wird mit Automobilsteuer angemeldet (stat. Schlüssel 911): Die Automobilsteuer ist antragsgemäss definitiv zu veranlagen.
Das Stückgewicht beträgt mehr als 3250 kg und die Steuerbefreiung wird beantragt (stat. Schlüssel 921, Gesamtgewicht über 3500 kg): Das Automobil kann definitiv steuerfrei veranlagt werden. Das Stückgewicht muss indessen korrekt ermittelt werden (vgl. schweizerische Anmerkung 1 zum Kapitel 87 des Zolltarifs und die entsprechenden schweizerischen Erläuterungen).
Das Stückgewicht beträgt 3250 kg oder weniger und die Steuerbefreiung wird beantragt
(stat. Schlüssel 921, Gesamtgewicht über 3500 kg): Das Automobil ist mit Sicherstellung der Automobilsteuer provisorisch zu veranlagen. Grund: Nachweis für die Befreiung von der Automobilsteuer fehlt. Die Frist beträgt 3 Jahre. Erledigung der provisorischen Veranlagung (ohne Gebühr) und Erstattung der sichergestellten Automobilsteuer gegen Vorlage des Fahrzeugausweises (Gesamtgewicht mehr als 3500 kg). Rückzahlung der Steuer Die definitiv veranlagte Steuer ist auf dem Berichtigungs- bzw. Beschwerdeweg zurückzufordern (vgl. Ziffern 3.8 bzw. 8), insbesondere auch dann, wenn ein Wohnmobil irrtümlich als leichter Wohnmotorwagen veranlagt, jedoch als Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg immatrikuliert wurde. Nachforderung der Steuer Für Nachforderungen der Steuer gilt grundsätzlich die vorstehende Ziffer 6. Eine Nachforderung erfolgt insbesondere auch dann, wenn das Automobil innerhalb eines Jahres nach der steuerfreien Veranlagung oder nach der Rückerstattung der Steuer auf ein Gesamtgewicht von max. 3500 kg abgelastet wird.
Besondere Bestimmungen für unfertige, teilweise karossierte Automobile, die in fertigem Zustand der Schwerverkehrsabgabe unterliegen können
Die nachfolgenden Ausführungen sind für teilweise karossierte Automobile vorwiegend der Zolltarifnummer 8704, allenfalls auch für solche der Zolltarifnummer 8702 anwendbar. Sie regeln die automobilsteuerrechtliche Behandlung solcher Fahrzeuge, bei denen im Zeitpunkt der Einfuhrveranlagung nicht klar ist, ob sie nach Fertigstellung ein Stückgewicht von mehr als 1600 kg aufweisen und somit von der Automobilsteuer befreit sind.
Konkretes Beispiel: Automobil ohne Heckaufbau (Pritschenwagen) der Zolltarifnummer 8704; im Wesentlichen bestehend aus einem Fahrgestell mit vier Rädern, einer nach Fertigstellung geschlossenen Kabine für Fahrer und Mitfahrer (mit Türen und Sitzen, jedoch im Zeitpunkt der Einfuhr noch ohne Rückwand), einem Boden hinter der Kabine (Boden des noch fehlenden Heckaufbaus) und Radkästen für die Hinterräder; mit Dieselmotor.
Abgesehen von der fehlenden Kabinenrückwand weist das Automobil sämtliche zur Fahrbereitschaft notwendigen Teile auf. Es handelt sich dabei nicht um ein Automobilchassis mit Führerkabine im Sinne von Anmerkung 3 zu Kapitel 87 des Zolltarifs, sondern um ein teilweise karossiertes, unvollständiges Automobil.
Bezüglich der Automobilsteuer gelten für derartige Automobile im Zeitpunkt der Einfuhrveranlagung folgende Bestimmungen (wo notwendig mit entsprechenden Abklärungen bei den anmeldepflichtigen Personen):
• Das unvollständige, teilweise karossierte Automobil weist ein Stückgewicht von mehr als 1600 kg auf: Definitive Veranlagung ohne Automobilsteuer.
• Das unvollständige, teilweise karossierte Automobil weist ein Stückgewicht von höchstens 1600 kg auf. Nach Fertigstellung wird das Automobil zweifelsfrei ein Stückgewicht von mehr als 1600 kg aufweisen: Definitive Veranlagung ohne Automobilsteuer.
• Das unvollständige, teilweise karossierte Automobil weist ein Stückgewicht von höchstens 1600 kg auf. Es bleibt offen, ob das Automobil nach Fertigstellung ein Stückgewicht von mehr als 1600 kg aufweisen wird: Das Automobil ist mit Sicherstellung der Automobilsteuer provisorisch zu veranlagen. Grund: Nachweis für die Befreiung von der Automobilsteuer fehlt. Die Frist beträgt 3 Jahre. Erledigung der provisorischen Veranlagung und Erstattung der sichergestellten Automobilsteuer gegen Nachweis des Stückgewichts nach Fertigstellung.
Anhang 2 Beispiele für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Herstellung im Inland
Für die abschliessende Beurteilung der Steuerpflicht ist in jedem Fall die Sachlage im konkreten Fall massgebend.
A Herstellung eines kompletten Automobils (eigentlicher Bau eines Automobils) Beispiele
Zusammenbau von Teilen / Bausätzen zu einem fertigen Automobil
Entwicklung und Bau eines Automobils von Grund auf Steuerbemessungsgrundlage: Massgebend ist der Marktwert des hergestellten Automobils. a. Der Hersteller verkauft das auf eigene Rechnung hergestellte Automobil einem Auftraggeber oder an eine Drittfirma. Der Marktwert entspricht dem Entgelt (Verkaufspreis), welches der Hersteller von seinem Kunden erhält (excl. MWST und der Automobilsteuer selber). b. Der Hersteller verwendet das Automobil selbst (Eigengebrauch); es findet kein Verkauf statt (unter diesen Buchstaben fallen insbesondere Automobile, die von Dritten im Auftrag umgebaut bzw. hergestellt werden, jedoch der Eigentümer/Auftraggeber als Hersteller gilt). Der Marktwert entspricht dem Preis, der einer unabhängigen dritten Person im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Rechnung gestellt würde.
B Umbau eines von der Steuer nicht erfassten zu einem steuerpflichtigen Automobil Beispiele:
Umbau eines Chassis mit Führerkabine zu einem Lieferwagen mit einem Stückgewicht von weniger als 1‘600 kg (z. B. durch Montage eines Kastenaufbaus)
Umbau eines Lieferwagens mit einem Stückgewicht von mehr als 1‘600 kg zu einem Krankenwagen
Umbau eines Lieferwagens mit einem Stückgewicht von mehr als 1‘600 kg zu einem Wohnmobil mit einem zugelassenen Gesamtgewicht von 3‘500 kg oder weniger Steuerbemessungsgrundlage: Massgebend ist der Marktwert des umgebauten Automobils. a. Der Hersteller verkauft das auf eigene Rechnung komplett umgebaute Automobil einem Auftraggeber oder an eine Drittfirma. Der Marktwert entspricht dem Entgelt, welches der Hersteller von seinem Kunden erhält (Preis des Automobils vor dem Umbau und Entgelt für die Herstellung des umgebauten Automobils plus allfällige Marge; excl. MWST und der Automobilsteuer selber). b. Der Hersteller verwendet das Automobil selbst (Eigengebrauch); es findet kein Verkauf statt (unter diesen Buchstaben fallen insbesondere Automobile, die von Dritten im Auftrag umgebaut bzw. hergestellt werden, jedoch der Eigentümer/Auftraggeber als Hersteller gilt). Der Marktwert entspricht dem Preis, der einer unabhängigen dritten Person im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Rechnung gestellt würde. Es handelt sich dabei mindestens um den Wert des Automobils vor dem Umbau und das Entgelt für die Herstellung des umgebauten Automobils.
Anhang 3 Änderung des Entgelts
1 Allgemeines
Nach Artikel 2 AStV werden zu niedrig festgesetzte Steuerbeträge nachgefordert und zu hoch festgesetzte Steuerbeträge rückerstattet, wenn das für die Steuerbemessung herangezogene Entgelt innerhalb eines Jahres ändert.
Die Verordnungsbestimmung enthält keine Frist zur Einreichung entsprechender Anträge. Nach geltender Praxis akzeptiert die Steuerbehörde deshalb in Anwendung von Artikel 20 AStG Rückerstattungsanträge innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist.
2 Steuerbefreite Entgeltsminderungen
Entgeltsminderungen können für alle besteuerten Automobile geltend gemacht werden. Zwischen dem besteuerten Automobil und der Entgeltsminderung (Gutschrift) muss zwingend ein direkter Zusammenhang bestehen. Nicht fahrzeugbezogene Minderungsgründe sind von der Rückerstattung ausgeschlossen.
3 Steuerpflichtige Entgeltserhöhungen
Entgeltserhöhungen sind für alle steuerpflichtigen Automobile nachzuversteuern, sofern zwischen dem besteuerten Automobil und der Entgeltserhöhung ein direkter Zusammenhang besteht.
4 Massgebende Umrechnungskurse
In ausländischer Währung ausgestellte Gutschriften bzw. Forderungen sind grundsätzlich mit dem Mittelkurs, berechnet aus den Monatsmittelkursen der von der Rückerstattung bzw. Nachforderung betroffenen Monate, umzurechnen. Die Monatsmittelkurse werden vom BAZG veröffentlicht (Monatsmittelkurse). Anstelle des Mittelkurses kann auch der Tageskurs per Datum des jeweiligen Gutschriftbelegs angewandt werden (Devisenkurse).
Die angewandten Umrechnungskurse sind in den Antragsunterlagen auszuweisen.
5 Einzureichende Belege / Unterlagen
Mit dem schriftlichen Antrag Form. 54.40 müssen alle Belege eingereicht werden, welche die Änderung des Entgelts nachweisen und nachvollziehbar machen. Darunter fallen:
eine Aufstellung bzw. detaillierte Berechnung der aufgrund der Entgeltsänderung entstehenden Steuerdifferenz;
eine Liste der Automobile (mit Angabe von Typen und Fahrgestellnummern), für welche die Entgeltsänderung geltend gemacht wird;
Veranlagungsverfügungen Einfuhr oder die Angabe von Nummer und Datum der Veranlagungsverfügung Einfuhr in der Fahrzeugliste;
Belege über Art und Höhe von Gutschriften oder Nachbelastungen;
Bankbelege bzw. Cash-Pool-Auszüge der geleisteten Gutschriften oder Nachbelastungen;
stornierte und neu ausgestellte Rechnungen;
Transferpreisabkommen (TPA);
die angewandten Umrechnungskurse sind in den Unterlagen auszuweisen
weitere dossierbezogene Unterlagen.
6 Transferpreisabkommen (TPA)
Lieferungen von ausländischen an inländische Konzerngesellschaften erfolgen häufig im Rahmen eines TPA. Bei einem Transferpreis handelt es sich um den Preis, der der Bewertung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen zwischen Konzerngesellschaften dient. Die Besonderheit von Transferpreisen besteht darin, dass sie sich nicht auf einem Markt durch das Kräftespiel zwischen Angebot und Nachfrage bilden.
Transferpreissysteme können eine nachträgliche Änderung des Entgelts (z. B. Umsatzgutschriften) auslösen. Wie bereits unter den Ziffern 2 und 3 hiervor erwähnt, muss zwischen der veranlagten Steuer (Bemessungsgrundlage und effektiv bezahlte Steuer) und der geltend gemachten Entgeltsänderung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. So können insbesondere pauschale Umsatzgutschriften, die auch von der Steuer nicht erfasste Automobile oder Teile und Zubehör betreffen, nicht als Entgeltsminderung im Sinne von Artikel 2 AStV anerkannt werden. Es ist deshalb sicherzustellen, dass auch bei Rückerstattungsanträgen auf Grund eines TPA keine unzulässigen Minderungsgründe (vgl. vorstehende Ziffer 2) einbezogen werden.
Bei Anträgen auf Grund eines TPA müssen seitens des Antragstellers genaue Angaben zum angewendeten TPA gemacht werden. Es muss sich in jedem Fall um ein TPA handeln, welches nach den Richtlinien der OECD anerkannt ist (vgl. OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010). Daneben darf die Anwendung des TPA hinsichtlich der Automobilsteuer nicht dazu führen, dass Steuerrückerstattungen aus anderen als fahrzeugbezogenen Minderungsgründen gewährt werden.
Der Antragsteller muss deshalb belegen, dass die dem gewählten TPA zugrundeliegende Methodik den Begebenheiten innerhalb des Konzerns im Abrechnungsjahr entspricht und dass in die Berechnung der Entgeltsänderung keine unzulässigen Minderungsgründe eingeflossen sind. Kann der Antragsteller nicht zweifelsfrei belegen, dass keine unzulässigen Minderungsgründe in die Berechnung der Entgeltsänderung eingeflossen sind, wird die Steuerrückerstattung im Rahmen eines TPA nicht gewährt.
7 Zuständigkeit
Siehe Anhang 4
Anhang 4 Zuständigkeiten
a für die Steuererhebung bei der Herstellung im Inland Zoll Nord:
Dienststelle Brugg Zoll Nordost:
Dienststelle Embrach; Zoll Ost:
Dienststelle St. Gallen Zoll West:
Zoll Oberwallis Zoll Mitte:
Dienststelle Bern Zoll Süd:
Dienststelle Sopraceneri
b für Steuerbefreiungen bzw. Steuerrückerstattungen bei der Herstellung im Inland für Motorkarren, der Schwerverkehrsabgabe unterliegende Automobile und für die direkte Ausfuhr von Automobilen • Dienststellen gemäss Buchstabe a
c für Steuerbefreiungen von Diplomatenfahrzeugen
Zoll West, Dienststelle Genève-Aéroport
Zoll Mitte, Dienststelle Bern
d für Steuerrückerstattungen für Fahrzeuge für Menschen mit Behinderung • Regionalebene, in deren Gebiet die rückerstattungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat
e für Steuerrückerstattungen und -nachforderungen infolge Entgeltsänderung • Regionalebene Zoll Nord
f für andere Steuerbefreiungen bzw. Steuerrückerstattungen im Rahmen der Einfuhr oder Ausfuhr • Einfuhrdienststelle gemäss Veranlagungsverfügung Zoll bzw. die für die Einfuhrdienststelle zuständige Regionalebene
g für Steuererlasse • BAZG, Direktion, 3003 Bern
h für die Einfuhr ins Zollausschlussgebiet • Zoll Ost, Dienststelle Martina