R-69-04 Steuersätze
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grenzsicherheit
Nichtzollrechtliche Erlasse Ausgabe 12/26 – 1. Mai 2026
Richtlinie 69-04
Steuersätze Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer)
Die Richtlinie R-69 enthält Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit zu den Artikeln 50 bis 64 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 und den zugehörigen Verordnungsbestimmungen. Sie bezweckt die einheitliche Anwendung der Bestimmungen zur Mehrwertsteuer auf der Einfuhr und richtet sich an Fachleute.
Aus dieser Richtlinie können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in dieser Richtlinie entweder nur männliche oder nur weibliche Bezeichnungen verwendet. Sie gelten immer auch für das jeweils andere Geschlecht.
1 Normalsatz
Bei der Einfuhr von Gegenständen ist der Normalsatz anwendbar (Art. 55 Abs. 1 MWSTG).
Davon ausgenommen ist die Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis MWSTG, die dem reduzierten Steuersatz unterliegen.
2 Reduzierter Satz
Die zum reduzierten Steuersatz besteuerbaren Gegenstände sind in Artikel 55 Absatz 2 MWSTG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und abis MWSTG genannt.
Dazu gehören:
Wasser in Leitungen (Ziff. 2.1)
Lebensmittel (ohne alkoholische Getränke) nach dem Lebensmittelgesetz (Ziff. 2.2)
Vieh, Geflügel, Fische (Ziff. 2.3)
Getreide (Ziff. 2.4)
Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt (Ziff. 2.5)
Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere (Ziff. 2.6)
Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial (Ziff. 2.7)
Medikamente (Ziff. 2.8)
Gedruckte Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Ziff. 2.9)
Gedruckte Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Ziff. 2.10)
Elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter (Ziff. 2.11)
Produkte für die Monatshygiene (Ziff. 2.12)
2.1 Wasser in Leitungen
Zum reduzierten Satz besteuerbar ist nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 MWSTG: • Wasser in Leitungen
Bei der Einfuhr gilt dieser Steuersatz für Wasser, das in festen Leitungen vom Ausland über die Zollgrenze ins Inland geführt wird.
Zum Normalsatz besteuerbar ist die Einfuhr von:
Wasser in Zisternen, Flaschen etc., sofern das Wasser nicht als Lebensmittel nach Lebensmittelgesetz gilt1;
Abwasser.
vgl. Ziffer 2.2.2
2.2 Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz (LMG), ohne alkoholische Getränke
2.2.1 Rechtliche Grundlage und Übersicht
Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0) unterliegen – mit Ausnahme der alkoholischen Getränke – der Einfuhrsteuer zum reduzierten Satz (Art. 55 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG).
Zu unterscheiden sind:
Lebensmittel nach LMG, einschliesslich Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate sowie Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (Ziff. 2.2.3);
Lebensmittel nach LMG, für die Herstellung von zum Normalsatz besteuerbaren Erzeugnissen oder Medikamenten bestimmt (Ziff. 2.2.4);
Lebensmittel nach LMG, für die Erbringung einer gastgewerblichen Leistung im Inland bestimmt (Ziff. 2.2.5);
Zusatzstoffe und Aromen nach LMG (Ziff. 2.2.6);
Verarbeitungshilfsstoffe nach LMG (Ziff. 2.2.7);
Medizinprodukte, zur Bestimmung des Steuersatzes den Lebensmitteln nach LMG gleichgestellt (Ziff. 2.2.8).
Zum Normalsatz besteuerbar sind:
alkoholische Getränke (Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 0,5 Volumenprozent [Art. 61 der Verordnung des EDI vom 16.12.2016 über Getränke; SR 817.022.12]);
Tabak und Tabakerzeugnisse;
ungeniessbare Pilze;
Lebensmittel, Zusatzstoffe, Aromen und Verarbeitungshilfsstoffe, die im Zeitpunkt der Einfuhr in ihrer Art und Beschaffenheit dem Lebensmittelgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen;
Hilfsmittel und Betriebsmittel für die Herstellung von Lebensmitteln (Teigknetmaschine, Kuchenbleche, Rahmbläser etc.).
2.2.2 Begriffe
• Lebensmittel
Als Lebensmittel gelten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 LMG:
Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vor-hersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zu-stand von Menschen aufgenommen zu werden.
Zu den Lebensmitteln gehören auch: o Getränke, einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum; o Kaugummi; sowie o alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden, z. B. Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe.
Nicht als Lebensmittel gelten (Art. 4 Abs. 3 LMG): o Tabak und Tabakerzeugnisse; o Arzneimittel; o kosmetische Mittel; o Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; o Futtermittel; o Pflanzen vor dem Ernten; o lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind.
Lebensmittel dürfen nicht als Heilmittel angepriesen werden (Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV; SR 817.02]). Für die Kriterien zur Abgrenzung zwischen Medikamenten, Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vgl. https://www.blv.admin.ch(Lebensmittel und Ernährung → Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen → Abgrenzungskriterien).
• Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Halbfabrikate für die Herstellung von Lebensmitteln Als Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Halbfabrikate nach LMG gelten Erzeugnisse, die nicht zur unmittelbaren Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, aber zu Lebensmitteln verarbeitet werden sollen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 19 LGV). Unter Verarbeitung ist eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses zu verstehen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 LGV).
• Zusatzstoffe Als Lebensmittel gelten auch Zusatzstoffe. Das sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 LGV).
Artikel 1a Absatz 6 der Zusatzstoffverordnung (ZuV; SR 817.022.31) definiert, was nicht als Zusatzstoff gilt. Als Zusatzstoffe dürfen nur Stoffe nach Anhang 1 dieser Verordnung verwendet werden.
• Aromen Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 25 LGV sind Aromen Erzeugnisse, die: o als solche nicht zum Verzehr bestimmt sind und Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern, und o aus den folgenden Kategorien hergestellt worden sind oder bestehen: Aromastoffe, Aromaextrakte, thermisch gewonnene Reaktionsaromen, Raucharomen, Aromavorstufen, sonstige Aromen oder deren Mischungen;
Näheres hierzu regelt das Lebensmittelrecht in der Aromenverordnung (SR 817.022.41).
• Verarbeitungshilfsstoffe Als Lebensmittel gelten auch Verarbeitungshilfsstoffe. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer
23 LGV sind das Stoffe, die nicht als Lebensmittel verzehrt werden, jedoch bei der
Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen können, wobei diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sein müssen und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken dürfen.
2.2.3 Lebensmittel nach LMG (ohne alkoholische Getränke)
Zum reduzierten Satz besteuerbar sind Lebensmittel nach LMG, mit Ausnahme der alkoholischen Getränke, d. h. Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 0,5 Volumenprozent.
Lebensmittel nach LMG sind solche, die dem Lebensmittelgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen entsprechen,
Dazu gehören auch:
Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 19 LGV;
Nahrungsergänzungsmittel nach Artikel 1 der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem; SR 817.022.14); und
Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE; SR 817.022.104).
Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate nach LMG sind Lebensmittel, die dem LMG entsprechen, aber nicht in der Art und Beschaffenheit konsumiert werden, wie sie im Zeit-punkt der Zollanmeldung vorliegen. Nach der Einfuhr werden sie zu Lebensmitteln verarbeitet. Sie unterliegen ungeachtet des Fertigungsstands dem reduzierten Satz, solange sie im Zeitpunkt der Einfuhr aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit dem Lebensmittelgesetz und sei-nen Ausführungsbestimmungen entsprechen.
Als zum reduzierten Satz besteuerbare Lebensmittel gelten auch Tiere zum Schlachten, soweit sie für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind. Die Tiere können vor dem Schlachten auch noch aufgezogen werden.
2.2.4 Lebensmittel nach LMG, für die Herstellung von zum Normalsatz besteuerbaren
Erzeugnissen oder Medikamenten bestimmt Lebensmittel, die zur Herstellung von zum Normalsatz besteuerbaren Erzeugnissen oder Medikamenten bestimmt sind, unterliegen dem reduzierten Satz, wenn sie:
im Zeitpunkt der Einfuhr in ihrer Art und Beschaffenheit dem Lebensmittelgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen entsprechen; und
keine Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 0,5 Volumenprozent sind.
2.2.5 Lebensmittel nach LMG, für die Erbringung einer gastgewerblichen Leistung im
Inland bestimmt Zum reduzierten Satz besteuerbar sind Lebensmittel gemäss Ziffer 2.2.3, welche Personen (z. B. Partydienst) zur Erbringung einer gastgewerblichen Leistung ins Inland einführen. Eine gastgewerbliche Leistung liegt vor, wenn der Leistungserbringer die Lebensmittel im Inland zubereitet und/oder serviert.
Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 0,5 unterliegen der Einfuhrsteuer zum Normalsatz.
Sind auf dem Wertnachweis die Kosten für die Esswaren und alkoholfreien Getränke, die alkoholischen Getränke und die übrigen Leistungen (Zubereitung im Inland, etc.) nicht getrennt aufgeführt, so unterliegt der Gesamtbetrag dem Normalsatz. Die Anwendung des reduzierten Steuersatzes im Zeitpunkt der Einfuhr bedingt die Vorlage eines Wertnachweises, worauf die eingeführten Gegenstände nach Steuersatz aufgeteilt sind. Der reduzierte Steuersatz ist jedoch immer anwendbar, wenn für die Erbringung der gastgewerblichen Leistung nur Esswaren und alkoholfreie Getränke eingeführt werden.
Bezüglich Steuerbemessungsgrundlage wird auf die Richtlinie 69-03 Ziff. 8.5 verwiesen.
2.2.6 Aromen und Zusatzstoffe nach LMG
Zum reduzierten Satz besteuerbar sind Stoffe, bei denen folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:
Sie sind zulässige Aromen gemäss Aromenverordnung oder zulässige Zusatzstoffe gemäss Zusatzstoffverordnung;
Aus der Verpackung, der Etikette, dem Behältnis oder aus den Begleitdokumenten geht hervor, dass die Aromen oder Zusatzstoffe für die Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind (Art. 8 und 9 Aromenverordnung sowie Art. 9, 9a und 9b ZuV). Die tatsächliche Verwendung spielt hingegen keine Rolle.
Die tatsächliche Verwendung nach der Einfuhr beeinflusst die Wahl des Steuersatzes nicht. Der reduzierte Steuersatz ist somit auch dann anwendbar, wenn der Importeur die Aromen gemäss Aromenverordnung und die Zusatzstoffe gemäss Zusatzstoffverordnung nach der Einfuhr für die Herstellung von alkoholischen Getränken, Tabakerzeugnissen, Kosmetika oder anderen dem Normalsatz unterliegenden Gegenständen verwendet.
Zu den Aromen gehören: Aromastoffe, Aromaextrakte, thermisch gewonnene Reaktionsa-romen, Raucharomen, Aromavorstufen, sonstige Aromen oder deren Mischungen (Art. 2 Abs. 1
Ziff. 25 LGV und Anhang 3 der Aromenverordnung).
Aromastoffe dürfen auch mehr als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten. Von ihrer Aufmachung her muss jedoch im Zeitpunkt der Einfuhr erkennbar sein, dass es sich um Aromastoffe und nicht um alkoholische Getränke handelt.
Zu den Zusatzstoffen gehören: Süssungsmittel, Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel, Trägerstoffe, Säuerungsmittel, Säureregulatoren, Trennmittel, Schaumverhüter, Füllstoffe, Emulgatoren, Schmelzsalze, Festigungsmittel, Geschmacksverstärker, Schaummittel, Geliermittel, Überzugmittel, Feuchthaltemittel, Modifizierte Stärken, Packgase, Treibgase, Backtriebmittel, Komplexbildner, Stabilisatoren, Verdickungsmittel, Mehlbehandlungsmittel und Kontrastverstärker (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 LGV und Anhang 1 ZuV).
2.2.7 Verarbeitungshilfsstoffe nach LMG
Zum reduzierten Satz besteuerbar sind Stoffe, bei denen folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind: • Die Stoffe werden nicht als Lebensmittel verzehrt, aber bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet, wobei sie unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände im Enderzeugnis hinterlassen können, welche aber gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 23 LGV);
• Aus der Verpackung, der Etikette, dem Behältnis oder aus den Begleitdokumenten geht hervor, dass die Stoffe für die Be- oder Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten bestimmt sind. Die tatsächliche Verwendung spielt hingegen keine Rolle.
Die tatsächliche Verwendung nach der Einfuhr beeinflusst die Wahl des Steuersatzes nicht. Der reduzierte Steuersatz ist somit auch dann anwendbar, wenn der Importeur die Verarbeitungshilfsstoffe nach der Einfuhr für die Herstellung von alkoholischen Getränken, Tabakerzeugnissen, Kosmetika oder anderen dem Normalsatz unterliegenden Gegenständen verwendet.
Beispiele für Verarbeitungshilfsstoffe sind: Gleitöl für Backmaschinen, Trennöle für Backformen, Lösungsmittel, mit denen Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln aufgelöst werden können, Extraktionslösungen, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet werden, und Lebensmittelenzyme, die einem Lebensmittel zur Erfüllung einer technologischen Funktion bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden.
2.2.8 Medizinprodukte, zur Bestimmung des Steuersatzes den Lebensmitteln nach
LMG gleichgestellt Verwendungsfertige Medizinprodukte, die bei fehlender Heilanpreisung als Lebensmittel gemäss LMG gelten würden, sind zum reduzierten Satz steuerbar (z. B. Halspastillen, die laut Schweizerischem Heilmittelinstitut [Swissmedic] als Medizinprodukt und nicht als Arzneimittel gelten). Ausgenommen vom reduzierten Steuersatz sind Tabakerzeugnisse und Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 0,5 Volumenprozent.
2.3 Vieh, Geflügel und Fische
Zum reduzierten Satz besteuerbar sind nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 MWSTG:
Vieh (Pferde [auch Kleinpferde], Esel, Maultiere, Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine)
Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner)
Fische der zu Speisezwecken bestimmten Art (Speisefische)
Viehembryonen
Befruchtete Eier von Geflügel
Eier von Speisefischen
im Ausland erbrachte Leistungen an den oben genannten Tieren (Heilbehandlung von Vieh und Geflügel; Dressur, Bereiten und Decken von Pferden etc.)
Andere Tiere (andere als Vieh, Geflügel und Fische), die zum Schlachten und zur anschliessenden menschlichen Ernährung bestimmt sind (z. B. Kaninchen, Strausse oder Wild), werden gemäss ständiger Verwaltungspraxis ebenfalls zum reduzierten Steuersatz zugelassen.
Zum Normalsatz besteuerbar sind beispielsweise Hunde, Katzen, Zierfische, Ziervögel oder Zootiere, die nicht zur oben genannten reduziert besteuerbaren Gruppe gehören.
Ebenfalls dem Normalsatz unterliegen beispielsweise Embryonen für Frischzellen-Kuren, Samen von Tieren (auch von Vieh) und befruchtete Eier (von anderen Tieren als Geflügel) zur Aufzucht von Influenzaviren oder zur Forschung.
2.4 Getreide
Zum reduzierten Satz besteuerbar sind nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 4 MWSTG:
Brotgetreide, wie Weizen, Roggen und Dinkel;
Hafer, Gerste, Mais, Reis, Buchweizen, Dari und Hirse;
Malz für die Bierherstellung.
2.5 Sämereien, Setzknollen und –zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser, Schnittblumen und Zweige
Zum reduzierten Satz besteuerbar sind nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 5 MWSTG:
Sämereien, Setzknollen und Setzzwiebeln;
lebende Pflanzen, d. h. Pflanzen im Topf oder frisch geschnitten, auch zum Schutz und zur Frischehaltung mit einem wachsähnlichen Stoff behandelt (paraffiniert);
Stecklinge und Pfropfreiser;
Christbäume, sofern sie nicht anderweitig behandelt worden sind als zum üblichen Schutz vor Pilz- und Insektenbefall;
Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
Trockenblumen und andere getrocknete Pflanzen;
Rasenteppiche, Rasenziegel für Sportplätze.
Zum Normalsatz besteuerbar sind:
Blumen, Pflanzen und Zweige, die anderweitig behandelt worden sind als zum üblichen Schutz gegen Pilz- und Insektenbefall (wie z. B. gefärbte Blätter, Zweige oder Blumen [einschliesslich Kapillarfärbung, d. h. Erlangung des Farbeffekts durch Absorption der Farbe nach Einstellen in gefärbtes Wasser]);
nicht bepflanzte Töpfe, Schalen, Kulturtöpfe, Blähton, Ziersteine, etc. für die Herstellung von Erzeugnissen der Floristik.
2.6 Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere
2.6.1 Übersicht
Zum reduzierten Steuersatz besteuerbar sind nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 6 MWSTG folgende Gegenstände:
Futtermittel und Silagesäuren (Ziff. 2.6.2);
Streumittel für Tiere (Ziff. 2.6.3).
2.6.2 Futtermittel und Silagesäuren
Als zum reduzierten Satz besteuerbare Futtermittel gelten:
Produkte, die dem Tier direkt verfüttert werden, einschliesslich Futterinsekten für Amphibien, Mäuse für Schlangen sowie lebende Würmer und Maden für die Fischzucht;
Produkte aller Art, die dem Tierfutter beigemischt werden;
Urprodukte, Zwischenprodukte, Ergänzungs- und Zusatzstoffe, die zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden (z. B. auch Silierungszusätze);
• Kauartikel aus Stoffen wie Rohhaut, Geweihstücken u. dgl. oder Knochen, die zur Verfütterung an Nutz- oder Heimtiere bestimmt sind.
Zum Normalsatz besteuerbar sind:
Kauartikel aus Stoffen wie Kunststoff, Kautschuk u. dgl. die nicht zur Verfütterung an Nutz- oder Heimtiere bestimmt sind;
Köder für den Fischfang (Würmer, Maden, Insekten, etc.).
2.6.3 Streumittel für Tiere
Als zum reduzierten Satz besteuerbare Streumittel gelten: • Produkte wie Stroh, Sägemehl für Stallungen, Katzenstreu, Vogelsand etc., soweit sie für die Tierhaltung verwendet werden.
Zum Normalsatz besteuerbar sind: • Streumittel für Reitplätze und Reitbahnen (z. B. Sand) und Produkte, die zur Geruchsunterbindung, Ungezieferbekämpfung und aus ähnlichen Gründen den Streumitteln beigegeben werden.
2.7 Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
2.7.1 Übersicht
Zum reduzierten Satz besteuerbar sind nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 MWSTG folgende Gegenstände:
Dünger (Ziff. 2.7.2)
Pflanzenschutzmittel (Ziff. 2.7.3)
Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial (Ziff. 2.7.4)
2.7.2 Dünger
Als Dünger gelten gemäss Artikel 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung; SR 916.171) Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.
Zum reduzierten Satz besteuerbar sind z. B.:
Hofdünger;
Recyclingdünger (Kompost, unverrottetes pflanzliches Material, festes und flüssiges Gärgut, Erzeugnisse aus tierischen Abfällen, Klärschlamm);
Mineraldünger;
organische und organisch-mineralische Dünger;
Dünger mit Spurennährstoffen.
Ebenfalls dem reduzierten Satz unterliegen:
Zusätze zu Dünger mit Spurenelementen (Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wirkung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern);
Kompostierungsmittel (Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern);
Bodenverbesserungsmittel mit Nährstoffwirkung (Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern);
Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen (Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen);
Algenprodukte, die der Pflanzenernährung dienen;
Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden (Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen oder deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern);
Blumen- und Pflanzenerde mit Düngerzusatz (auch Kompost);
Frischhaltemittel und Nährstoffe für Schnittblumen;
Wuchspräparate;
Torf und Torfersatz-Produkte aus pflanzlichen Abfallprodukten (z. B. Schale der Kokosnuss).
Zum Normalsatz besteuerbar sind:
Bodenverbesserungsmittel ohne Nährstoffwirkung, wie Kunstharzgranulate, gebrannter Ton, Steinwolle etc.;
Pflanzenerde und Blumenerde (Humus) ohne Kompost resp. ohne Düngerzusatz.
2.7.3 Pflanzenschutzmittel
Zum reduzierten Steuersatz zugelassen werden können:
Pflanzenschutzmittel, die gemäss dem 4. Titel der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zugelassen und in einer entsprechenden Liste publiziert sind: www.blv.admin.ch → Pflanzenschutzmittel → Zugelassene Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverzeichnis, importierbare Pflanzenschutzmittel und Notfallzulassungen);
Nützlinge gemäss Anhang 7 der PSMV;
Wirkstoffe, die im (insbesondere biologischen und biodynamischen) Anbau für den Einsatz an Stelle von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind und ausschliesslich aus genehmigten Grundstoffen bestehen. Als genehmigte Grundstoffe gelten Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind. Die genehmigten Grundstoffe können ab-gefragt werden in der EU Pesticides Database – Active substances. Dazu muss in den Suchoptionen Type = «Basic Substance Application» und Status = «Approved» ausgewählt und anschliessend auf «Search» geklickt werden:
Zum Normalsatz besteuerbar sind:
Biozide (Ungezieferbekämpfungsmittel gegen Mäuse, Käfer, Fliegen, Mücken, Schaben, Motten, Bremsen und dergleichen);
von Privatpersonen für den privaten Gebrauch eingeführte, nicht bewilligungspflichtige und nicht den oben aufgeführten Voraussetzungen entsprechende Produkte;
bloss durch physikalische Einwirkung dem Pflanzenschutz dienende Produkte wie Blattglanzmittel;
Netze, Fallen, Frostschutzmatten, Stangen und Bindematerial zum Schützen / Aufbinden von Pflanzen.
Im Übrigen wird auf die Dienstweisung D-60-6.6 (Gefährliche Stoffe und Zubereitungen / Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte) verwiesen.
2.7.4 Mulch und pflanzliches Abdeckmaterial
Als zum reduzierten Satz besteuerbares pflanzliches Abdeckmaterial gelten Materialien, die im Garten, Acker-, Obst- und Weinbau als Mulch verwendet werden, um Unkräuter fernzuhalten und die Bodenkultur zu verbessern oder zu erhalten.
Zu nennen sind:
Grünabfälle (Häckselgut);
Holzschnitzel;
Baumrinden.
2.8 Medikamente
2.8.1 Rechtsgrundlage und Übersicht
Die nachfolgenden Ausführungen regeln nicht, ob ein Medikament eingeführt werden darf oder nicht. Sie regeln einzig, zu welchem Steuersatz ein Medikament zu besteuern ist.
Medikamente der vom Bundesrat näher bestimmten Art unterliegen nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 8 MWSTG der Einfuhrsteuer zum reduzierten Satz. Der Bundesrat hat die zum reduzierten Satz besteuerbaren Medikamente in Artikel 49 MWSTV näher umschrieben.
Übersicht zu den verschiedenen Medikamentenarten mit den entsprechenden Fundstellen und anzuwendenden Steuersätzen:
Durch das HMI2 zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen gemäss Ziffer 2.8.2 (einschliesslich die durch das HMI als Arzneimittel zugelassenen standardisierbaren reduzierter ja Blutprodukte, In-vivo-Diagnostika, radioaktiven Isotope für medizini- Steuersatz sche Zwecke und Transplantatprodukte), sowie
die entsprechenden galenisch fertigen Produkte
nein
• Durch das HMI zugelassene verwendungsfertige Komplementärarzneimittel (z.B. asiatische, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel) und Phytoarzneimittel (Arzneimittel auf Basis pflanzlicher ja reduzierter Wirkstoffe) gemäss Ziffer 2.8.3, sowie Steuersatz
• die entsprechenden galenisch fertigen Produkte
nein
Verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen, die gemäss Ziffer 2.8.4 keiner Zulassung des HMI bedürfen (z. B. individuell für bestimmte ja reduzierter Personen hergestellte Arzneimittel, Arzneimittel für klinische Versuche), Steuersatz ohne menschliches und tierisches Vollblut
nein
Verwendungsfertige Arzneimittel, die gemäss Ziffer 2.8.4 befristet bewilligt ja reduzierter sind (z. B. Arzneimittel gegen lebensbedrohende Krankheiten) Steuersatz
nein
Durch das HMI nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel, deren ja reduzierter Einfuhr erlaubt ist (Einfuhren durch Einzelpersonen [Privatpersonen] und Steuersatz Medizinalpersonen) (vgl. Ziff. 2.8.5 und 2.8.6)
nein
Durch das HMI nicht zugelassene Arzneimittel, die mit Bewilligung des HMI ja reduzierter zum Verpacken oder zum Weiterverkauf ins Ausland vorübergehend einge- Steuersatz führt werden (vgl. Ziff. 2.8.7)
nein
Andere gemäss Ziffer 2.8.8 ja Normalsatz
Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic)
2.8.2 Zugelassene Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen
2.8.2.1 Begriffe
• Arzneimittel Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte (Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG; SR 812.21]).
Solange sie der oben beschriebenen Definition entsprechen, gehören auch dazu: Radioaktive Isotope für medizinische Zwecke, In-Vivo- Diagnostika (Reagenzien zur unmittelbaren Anwendung an Mensch oder Tier für die Erkennung krankhafter oder störender Erscheinungen), Impfstoffe, Transplantatprodukte (aus menschlichen oder tierischen Organen, Geweben oder Zellen hergestellte Produkte) und Produkte für die Empfängnisverhütung.
Nicht als Arzneimittel gelten Medizinprodukte (Art. 1 der Medizinprodukteverordnung [SR 812.213]). Dazu gehören: Stoffe, wie z. B. inaktiviertes Gewebe, inaktivierte Zellen oder an-deres inaktiviertes biologisches Material menschlicher Herkunft; Stoffgemische, wie z. B. Amalgam, Silikon oder In-vitro-Diagnostika; Instrumente, Apparate und andere Gegenstände, wie z. B. Injektionsspritzen, Herzschrittmacher, Atemgeräte, Prothesen, Brillen, Schwangerschaftstests, Blutzuckertests und Präservative.
Ebenfalls nicht als Arzneimittel gelten Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.
• Tierarzneimittel-Vormischungen Tierarzneimittel-Vormischungen sind Tierarzneimittel, bestehend aus Wirkstoffen und Hilfsstoffen, die zur Beimischung zu Futtermitteln oder Trinkwasser oder zur direkten Verabreichung an eine Tiergruppe bestimmt sind (Art. 2 Bst. a der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [AMBV; SR 812.212.1]).
• verwendungsfertig Als verwendungsfertig gelten Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen, die ein Endprodukt darstellen, das sämtliche Schritte der Herstellung durchlaufen hat, und die verpackt, etikettiert und mit der erforderlichen Arzneimittelinformation versehen sind.
• galenisch fertige Produkte Galenisch fertige Produkte sind Arzneimittel, die in derjenigen Form eingeführt werden, wie sie später vom Patienten verwendet werden, jedoch noch nicht so verpackt sind, wie sie später dem Patienten abgegeben werden. Zur Einfuhr gelangen somit Arzneimittel in Form von Tabletten, Tinkturen, Salben, etc. in Grosspackungen oder als Schüttgut (englisch: bulkware). Arzneimittel in dieser Form werden beispielsweise von pharmazeutischen Betrieben, Medikamentenverteilern, Spitälern, Pflegezentren oder Ärzten eingeführt.
2.8.2.2 Voraussetzungen für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes
Zum reduzierten Satz steuerbar ist die Einfuhr von Arzneimitteln und Tierarzneimittel-Vormischungen, bei denen nebeneinander folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 49 Bst. a MWSTV): • das Arzneimittel oder die Tierarzneimittel-Vormischung ist verwendungsfertig oder in galenisch fertiger Form (vgl. Ziff. 2.8.2.1); Werden die Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen nicht verwendungsfertig einge-führt, so ist Voraussetzung für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes, dass sie im Zeitpunkt der Einfuhr in galenisch fertiger Form vorliegen. Arzneimittel in dieser Form werden beispielsweise von pharmazeutischen Betrieben, Medikamentenverteilern, Spitälern und Pflegezentren oder Ärzten eingeführt.
• das Arzneimittel oder die Tierarzneimittel-Vormischung ist nach Artikel 9 Absatz 1 HMG im Inland zugelassen; Das Arzneimittel oder die Tierarzneimittel-Vormischung muss im Inland durch das HMI (www.swissmedic.ch) oder aufgrund internationaler Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen zugelassen sein, um in Verkehr gebracht zu werden.
Die durch das HMI zugelassenen Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen sind in der Liste der zugelassenen Human- und Tierarzneimittel des HMI aufgeführt und in eine der Ab-gabekategorien A bis E eingeteilt (www.swissmedic.ch→ Services und Listen → Listen und Verzeichnisse → 1.1. Zugelassene Humanarzneimittel / 3.1 Zugelassene Tierarzneimittel)
Den zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung von Tieren gleichgestellt sind immunbiologi-sche Erzeugnisse (Impfstoffe) für veterinärmedizinische Zwecke, die beim Institut für Virologie und Immunologie registriert sind (www.ivi.admin.ch → Impfstoffkontrolle → Immunologische Tierarzneimittel).
Zu den nach Artikel 9 Absatz 1 HMG im Inland zugelassenen Arzneimitteln gehören auch: o durch das HMI vereinfacht zugelassene Arzneimittel für seltene Leiden (Art. 14 Abs. 1 Bst. f HMG); Vgl. hierzu die Liste des HMI zu den wichtigen Arzneimitteln für seltene Krankheiten (www.swissmedic.ch → Services und Listen → Listen und Verzeichnisse → 1.7 Orphan Drugs und 3.6 MUMS).
o durch das HMI als Arzneimittel zugelassene Radiopharmazeutika; Dazu gehören als Arzneimittel zugelassene radioaktive Isotope für medizinische Zwecke.
o durch das HMI als Arzneimittel zugelassene In-vivo-Diagnostika; Dazu gehören Reagenzien zur unmittelbaren Anwendung an Mensch oder Tier für die Erkennung krankhafter oder störender Erscheinungen (z. B. Substanzen zur Durchführung von Organfunktionstests [Hormonfunktionstest, oraler Glucosetoleranztest, etc.], Röntgenkontrastmittel, paramagnetische Kontrastmittel für die Magnetresonanztomographie, Antigene wie z. B. Tuberculin zur Tuberculin- Diagnostik, Allergenextrakte zur Allergietestung).
o durch das HMI als Arzneimittel zugelassene standardisierbare Blutprodukte aus menschlichem oder tierischem Vollblut;
Die zugelassenen Blutprodukte sind in der Liste der zugelassenen Impfstoffe und Blutprodukte des HMI aufgeführt (www.swissmedic.ch → Services und Listen → Listen und Verzeichnisse → 5. Impfstoffe und Blutprodukte).
Nicht standardisierbare Blutprodukte sind zum reduzierten Satz steuerbar, wenn sie als verwendungsfertige Arzneimittel gelten, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e HMG keiner Zulassung bedürfen.
Zum Normalsatz steuerbar ist tierisches Vollblut (= Blut, das sämtliche natürlichen Bestandteile des Blutes enthält). Die Einfuhr von menschlichem Vollblut ist unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei3. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegt menschliches Vollblut dem Normalsatz.
o durch das HMI als Arzneimittel zugelassene Transplantatprodukte.
Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse für die Herstellung von Arzneimitteln sind zum Normalsatz steuerbar (vgl. jedoch Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz gemäss Ziff. 2.2).
2.8.3 Zugelassene Komplementär- und Phytoarzneimittel
2.8.3.1 Begriffe
Die Begriffe Komplementär- und Phytoarzneimittel sind in der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung (KPAV; SR 812.212.24) definiert.
2.8.3.2 Voraussetzungen für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes
Zum reduzierten Satz steuerbar ist die Einfuhr der Komplementär- und Phytoarzneimittel, bei denen nebeneinander folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 49 Bst. a MWSTV): • das Arzneimittel ist verwendungsfertig oder es wird in galenisch fertiger Form eingeführt (vgl. Ziff. 2.8.2.1); Werden die Komplementär- und Phytoarzneimittel nicht verwendungsfertig eingeführt, so ist Voraussetzung für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes, dass sie im Zeitpunkt der Einfuhr in galenisch fertiger Form vorliegen. Arzneimittel in dieser Form werden beispielswei-se von pharmazeutischen Betrieben, Medikamentenverteilern, Spitälern, Pflegezentren oder Ärzten eingeführt.
• das Komplementär- oder Phytoarzneimittel ist nach Artikel 9 Absatz 1 HMG im Inland zugelassen; Das Komplementär- und Phytoarzneimittel muss im Inland durch das HMI oder aufgrund in-ternationaler Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen zugelassen sein.
Ob ein zur Einfuhr bestimmtes Komplementär- oder Phytoarzneimittel durch das HMI zugelassen ist, kann folgendermassen geprüft werden: o Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel: Die zugelassenen homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel mit Indika-tion sind in der Liste der zugelassenen Human- und Tierarzneimittel des HMI zu finden (www.swissmedic.ch → Services und Listen → Listen und Verzeichnisse → Humanarzneimittel und Tierarzneimittel).
3 vgl. Richtlinie 69-02 Ziffer 3
Die zugelassenen homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel ohne Indikation sind in einer separaten Liste aufgeführt (www.swissmedic.ch → Services und Listen → Komplementärarzneimittel ohne Indikation im Meldeverfahren).
o Phytoarzneimittel und asiatische Arzneimittel: Die zugelassenen Phytoarzneimittel und asiatischen Arzneimittel mit Indikation sind in der Liste der zugelassenen Human- und Tierarzneimittel des HMI zu finden (www.swissmedic.ch → Services und Listen → Listen und Verzeichnisse → Humanarzneimittel und Tierarzneimittel).
Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse für die Herstellung von Arzneimitteln sind zum Normalsatz steuerbar (vgl. jedoch Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz gemäss Ziff. 2.2).
2.8.4 Verwendungsfertige Arzneimittel, die keiner Zulassung des HMI bedürfen (ohne
Vollblut) oder befristet bewilligt sind
2.8.4.1 Magistralrezepturen, Arzneimittel nach Formula officinalis, Hausspezialitäten
Zum reduzierten Satz steuerbar ist die Einfuhr von Arzneimitteln, bei denen nebeneinander folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 49 Bst. b MWSTV): • das Arzneimittel benötigt nach Artikel 9 Absätze 2 und 2quater des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) keine Zulassung des HMI; z. B. individuell für eine bestimmte Person hergestellte Arzneimittel, ausgenommen solche mit gentechnisch veränderten Organismen (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom über die Arzneimittel; SR 812.212.21).
das Arzneimittel liegt in Detailverkaufsaufmachung vor;
das Arzneimittel ist kein menschliches oder tierisches Vollblut.
Dazu gehören Arzneimittel der nachfolgenden Art, die nicht industriell hergestellt wurden, sondern ad hoc (= Herstellung für einen bestimmten Patienten und Krankheitsfall) oder defekturmässig (= Herstellung einer bestimmten kleinen Menge im Voraus): • In Detailverkaufspackung aufgemachte Arzneimittel nach Formula magistralis (Magistralrezepturen) in kleinen Mengen (Art. 9 Abs. 2 Bst a HMG), sofern folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind: o Das Arzneimittel wurde in einer öffentlichen Apotheke, Spitalapotheke oder in einem beauftragten Betrieb mit Herstellungsbewilligung des betreffenden Landes hergestellt; o es wurde in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt.
• In Detailverkaufspackung aufgemachte Arzneimittel nach Formula officinalis in kleinen Mengen (Art. 9 Abs. 2 Bst. b HMG), sofern folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind: o Das Arzneimittel wurde in einer öffentlichen Apotheke, Spitalapotheke, Drogerie oder in einem beauftragten Betrieb mit Herstellungsbewilligung des betreffenden Landes hergestellt; o es wurde für die Abgabe an die eigene Kundschaft nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines anderen vom HMI anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums hergestellt.
• In Detailverkaufspackung aufgemachte, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach eigener Formel (Hausspezialitäten; Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG), sofern folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind: o Das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wurde in einer öffentlichen Apotheke, Spitalapotheke, Drogerie oder in einem beauftragten Betrieb mit Herstellungsbewilligung des betreffenden Landes hergestellt; o es wurde für die Abgabe an die eigene Kundschaft nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 HMG hergestellt.
• In Detailverkaufspackung aufgemachte Arzneimittel in kleinen Mengen, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, sofern folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind: o Das Arzneimittel wurde in einer Spitalapotheke oder in einem beauftragten Betrieb mit Herstellungsbewilligung des betreffenden Landes hergestellt; o es wurde für die Abgabe an die eigene Kundschaft gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste hergestellt (Art. 9 Abs. 2 Bst cbis HMG).
2.8.4.2 Arzneimittel für klinische Versuche oder mit Bewilligung HMI, Arzneimitel zur
Überbrückung, Arzneimittel gegen lebensbedrohende oder Invalidität zur Folge habende Krankheiten, nicht standardisierbare Arzneimittel Zum reduzierten Satz steuerbar ist die Einfuhr von verwendungsfertigen Arzneimitteln der nachfolgenden Art (Art. 49 Bst. b und c MWSTV):
Verwendungsfertige Arzneimittel für klinische Versuche (ohne menschliches oder tierisches Vollblut), die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d HMG keiner Zulassung bedürfen und vom HMI freigegeben worden sind;
Obgenannte vom HMI befristet bewilligte Arzneimittel für bestimmte Personen oder für einen bestimmten Personenkreis, ausserhalb klinischer Versuche;
Verwendungsfertige Arzneimittel zur Überbrückung einer temporären Nichtverfügbarkeit eines identischen, in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels, welche vom HMI zeitlich oder mengenmässig bewilligt worden sind;
Verwendungsfertige Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind (ohne menschliches oder tierisches Vollblut), d. h. Arzneimittel, bei denen die Menge der Inhaltsstoffe aufgrund ihrer Herkunft nicht immer exakt bestimmt werden kann. Diese bedürfen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e HMG keiner Zulassung des HMI. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise nicht standardisierbare Blutprodukte, bei denen nicht das Produkt, sondern nur das Gewinnungs- und Herstellungsverfahren zulassungsfähig ist, weil die Zusammensetzung und Qualität des Produkts nicht immer gleich ist. Tierisches Vollblut ist zum Normalsatz steuerbar. Dazu gehört Blut, das sämtliche natürlichen Bestandteile des Blutes enthält. Die Einfuhr von menschlichem Vollblut ist unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei . Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist es ebenfalls zum Normalsatz steuerbar.
Verwendungsfertige Arzneimittel gegen lebensbedrohende oder Invalidität zur Folge habende Krankheiten, dessen Vertrieb oder Abgabe das HMI befristet zugelassen (Art. 9a HMG) oder deren Anwendung befristet bewilligt (Art. 9b HMG) hat. Vgl. hierzu die Liste der befristet zugelassenen Arzneimittel gegen lebensbedrohende Krankheiten (www.swissmedic.ch → Services und Listen → Listen und Verzeichnisse → 1.6 Befristet zugelassene Tierarzneimittel gegen lebensbedrohende Krankheiten).
2.8.5 Nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel, von Privatpersonen in kleinen Mengen für den Eigengebrauch eingeführt
Zum reduzierten Satz steuerbar ist nach Artikel 49 Buchstabe d MWSTV die Einfuhr von Arzneimitteln, die durch das HMI nicht zugelassen sind, aber nach Artikel 48 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV; SR 812.212.1) unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eingeführt werden dürfen.
Dazu gehört die Einfuhr von Arzneimitteln durch eine Einzelperson (Privatperson), sofern nebeneinander nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
das durch das HMI nicht zugelassene Arzneimittel gelangt in der für den Eigengebrauch der Einzelperson erforderlichen kleinen Menge zur Einfuhr;
das Arzneimittel liegt in Detailverkaufsaufmachung vor.
Davon ausgenommen sind:
Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten,
Arzneimittel, die zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind,
Impfstoffe, Toxine, Seren für den tierärztlichen Gebrauch und
Transplantatprodukte im Sinne der Transplantationsverordnung (SR 810.211), die gentechnisch verändert worden sind.
2.8.6 Nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel, von Fachpersonen in kleinen Mengen eingeführt
2.8.6.1 Begriffe
Als Fachpersonen gelten:
Medizinalpersonen, d. h. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker (auch Spitalapotheker); (Art. 2 Bst. j der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [AMBV; SR 812.212.1]);
Weitere Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und c HMG.
2.8.6.2 Nicht zugelassene Humanarzneimittel
Zum reduzierten Satz steuerbar ist nach Artikel 49 Buchstabe d MWSTV die Einfuhr von Arzneimitteln, die durch das HMI nicht zugelassen sind, aber unter den in Artikel 49 AMBV unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eingeführt werden dürfen.
2.8.6.3 Nicht zugelassene Tierarzneimittel
Zum reduzierten Satz steuerbar ist nach Artikel 49 Buchstabe d MWSTV die Einfuhr von Tierarzneimitteln, die durch das HMI nicht zugelassen sind, aber unter den in Artikel 7 der Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV; SR 812.212.27) genannten Voraussetzungen dennoch eingeführt werden dürfen.
2.8.7 Arzneimittel, vorübergehend eingeführt zum Verpacken oder Weiterverkauf ins
Ausland Laut Verwaltungspraxis unterliegen folgende Einfuhren von Arzneimitteln, die durch das HMI nicht zugelassen sind, ebenfalls dem reduzierten Steuersatz. Diese Praxis wird zugestanden, obwohl derartige Arzneimittel in Artikel 49 MWSTV nicht als reduziert besteuerbare Arzneimittel genannt sind:
Arzneimittel, die ausschliesslich für den Weiterverkauf ins Ausland bestimmt sind, sofern das importierende Unternehmen über eine Bewilligung des HMI für den Import und Export des Arzneimittels verfügt;
Arzneimittel, die vorübergehend zum Verpacken durch ein Unternehmen eingeführt werden, das über eine Herstellungsbewilligung des HMI verfügt.
2.8.8 Medikamente, zum Normalsatz steuerbar
Folgende Gegenstände sind bei der Einfuhr zum Normalsatz steuerbar:
Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
Kosmetika und Hygieneartikel;
Heilapparate und -vorrichtungen sowie Medizinprodukte, wie z. B. Atemgeräte, Injektionsspritzen, Präservative, Prothesen, Schwangerschaftstests, Blutzuckertests, Invitro-Diagnostika; ausgenommen Medizinprodukte, die zur Bestimmung des Steuersatzes den Lebensmitteln nach LMG gleichgestellt werden (vgl. Ziff. 2.2.8);
radioaktive Isotope für technische Zwecke;
menschliches und tierisches Vollblut; Die Einfuhr von menschlichem Vollblut ist unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei4.
Andere medikamentöse Präparate und Produkte, bei denen nicht alle Voraussetzungen für den reduzierten Steuersatz erfüllt sind.
2.9 Gedruckte Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter
2.9.1 Rechtliche Grundlage
Nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 9 MWSTG unterliegen gedruckte Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter der Einfuhrsteuer zum reduzierten Satz.
Der Bundesrat hat in Artikel 50 MWSTV die zum reduzierten Satz besteuerbaren gedruckten Zeitungen und Zeitschriften näher umschrieben. Nach diesem Artikel sind gedruckte Zeitungen und Zeitschriften zum reduzierten Satz besteuerbar, wenn folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:
sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr;
sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung;
sie tragen einen gleich bleibenden Titel;
sie enthalten: o eine fortlaufende Nummerierung; und
4 vgl. Richtlinie 69-02 Ziffer 3
o die Angabe des Erscheinungsdatums (auch Angabe der Jahreszeit, z. B. Frühling 2018) und der Erscheinungsweise.
sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht;
sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf;
sie haben keinen Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV.
2.9.2 Erläuterungen
Gedruckte Zeitungen und Zeitschriften müssen äusserlich als solche aufgemacht sein. Im Unterschied zu den gedruckten Büchern spielt die Anzahl Seiten keine Rolle. Hingegen dürfen sie nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen aufweisen.
Gilt das Druckerzeugnis nicht als Zeitung oder Zeitschrift (z. B. weil das Erscheinungsdatum fehlt), qualifiziert es sich allenfalls als ein zum reduzierten Satz steuerbares Buch (vgl. Ziff. 2.10).
Gedruckte Zeitungen oder Zeitschriften mit Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV unterliegen dem Normalsatz.
Nach Artikel 52 MWSTV hat ein Druckerzeugnis Reklamecharakter, wenn bei seinem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.
Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:
Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder
sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.
Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.
Nicht zum Werbeinhalt gehören Inserate und Werbung für eine unabhängige Drittperson.
Keinen Reklamecharakter haben Druckerzeugnisse, welche gemeinnützige Hilfsorganisationen oder andere nicht nach Gewinn strebende Organisationen ohne kommerzielle Absichten herausgeben.
2.9.3 Beispiele für gedruckte Zeitungen und Zeitschriften mit reduziertem Steuersatz
Zum reduzierten Satz besteuerbar sind folgende gedruckte Zeitungen und Zeitschriften, sofern alle Voraussetzungen gemäss Ziffer 2.9.1 erfüllt sind:
Tages- und Wochenzeitungen;
Zeitschriften, Magazine oder andere illustrierte Periodika;
Radio- und Fernsehprogramme;
von einem neutralen Verleger herausgegebene Kleinanzeigenzeitungen und -zeitschriften;
von Unternehmen herausgegebene Publikationen, die ausschliesslich für das Betriebspersonal bestimmt sind;
• Zeitungen und Zeitschriften mit einem redaktionellen Teil, die ausschliesslich für die Mitglieder von Krankenkassen, Vereinen, Wirtschafts- und Berufsverbänden sowie von politischen, religiösen, gemeinnützigen Organisationen etc. bestimmt sind.
2.9.4 Beispiele für Druckerzeugnisse mit Normalsatz
Dem Inhalt nach oder von der Form her zum Normalsatz besteuerbar sind beispielsweise:
Zeitungen und andere periodisch erscheinende Publikationen mit Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV (vgl. Ziff. 2.9.2);
Rätselhefte (z. B. Kreuzworträtsel, Sudokus, Buchstabensalat und andere Buchstaben- und Zahlenrätsel);
Zeitschriften von Clubs, die durch Buchhändler oder -verleger oder durch Unternehmen der Schallplatten-, CD-, DVD- und Videobranche gegründet wurden.
2.10 Gedruckte Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
2.10.1 Rechtliche Grundlage
Nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 9 MWSTG unterliegen gedruckte Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der Einfuhrsteuer zum reduzierten Satz (gedruckte Zeitungen und Zeitschriften, vgl. Ziff. 2.9).
Der Bundesrat hat in Artikel 51 MWSTV die zum reduzierten Satz besteuerbaren gedruckten Bücher und anderen Druckerzeugnisse (andere als gedruckte Zeitungen und Zeitschriften) ohne Reklamecharakter näher umschrieben. Nach diesem Artikel sind gedruckte Bücher und andere Druckerzeugnisse zum reduzierten Satz besteuerbar, wenn folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:
Das Druckerzeugnis weist Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf;
es weist inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken;
es weist einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf;
es ist nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungshefte mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbücher mit Vorgaben und Anleitungen;
es hat keinen Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV.
2.10.2 Begriff «Druckerzeugnis»
Die hier genannten Erzeugnisse müssen gedruckt sein.
Gedruckte Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter, vgl. Ziff. 2.9;
elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter, vgl. Ziff. 2.11.
2.10.3 Form des Druckerzeugnisses
Das Druckerzeugnis muss Buch-, Broschüren- oder Loseblattform aufweisen. Es muss sich um ein unter einem Titel publiziertes Druckerzeugnis handeln, das aus bedruckten Blättern besteht, die mittels einer Heftung zu einer physischen Einheit verbunden sind. Alle Seiten müssen solide zusammengehalten sein, damit das Werk durchgeblättert werden kann.
Drahtgeheftete Broschüren müssen mindestens einmal im Falz oder zweimal quer geheftet sein.
Loseblattwerke gelten als gedruckte Bücher, wenn sie sich aus Blättern zusammensetzen, die nummeriert oder fortlaufend oder systematisch geordnet und zur Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung unter einer Einbanddecke bestimmt sind. Das vollständige Werk muss mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks muss auf der Einbanddecke erscheinen. Falls die Lieferung des Werks in mehreren Teillieferungen erfolgt, muss die erste Lieferung die Einbanddecke und einen Teil des Werks umfassen. Die Seitenanzahl bei der ersten Lieferung, den periodischen Ergänzungen oder den Aktualisierungen ist nicht von Bedeutung.
2.10.4 Umfang des Druckerzeugnisses
Das Druckerzeugnis muss aus mindestens 16 Seiten bestehen, wobei Umschlag und Deckseiten mitgezählt werden.
Dieser Mindestumfang ist nicht erforderlich bei:
gedruckten Kinderbüchern;
gedruckten Musikalien;
Teilen zu Loseblattwerken.
Als gedruckte Kinderbücher gelten beispielsweise:
Bücher für Kinder mit fortlaufender Erzählung und zahlreichen, die Erzählung illustrierenden Bildern;
Bilderbücher und Bilderalben mit belehrendem oder unterhaltendem Inhalt für Kinder, bei denen die Bilder im Vordergrund stehen und dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt (z. B. Bilderbücher, welche die Anfangsgrundsätze des Alphabets oder Wortschatzes vermitteln);
Bilderbücher mit beweglichen Bildern oder mit Bildern, die sich beim Öffnen des Buches reliefartig aufrichten;
Bilderbücher, die Bilder oder Vorlagen zum Ausschneiden enthalten;
Zeichen- oder Malbücher mit Vorgaben oder Anleitungen, und zwar selbst dann, wenn sie nach einmaliger Verwendung durch Ausmalen oder Einsetzen von Klebebildern verbraucht sind;
Alben mit so genannten magischen Zeichnungen, deren Umrisse oder Farben entweder durch Reiben mit einem Bleistift oder durch Anfeuchten mit einem Pinsel sichtbar werden.
Solche Bücher können auf Papier, Gewebe oder andern Materialien gedruckt sein.
Nicht als Kinderbücher gelten beispielsweise:
Schul- und Lehrbücher;
leere oder linierte Übungshefte und Notizbücher;
Zeichen- oder Malbücher, die nicht zumindest Umrisse zum Ausmalen, Punkte zum Verbinden oder Vorlagen zum Abzeichnen enthalten;
Tagebücher und Agenden, auch wenn sie Texte enthalten und hauptsächlich für Kinder bestimmt sind;
Alben zum Einkleben von Sammelbildchen und -vignetten;
Kreuzworträtsel, Sudoku, Buchstabensalat.
2.10.5 Inhalt des Druckerzeugnisses
Das Druckerzeugnis muss einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt aufweisen und darf keinen Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV haben. Es kann aus Texten, Zahlen, bildlichen Darstellungen, Musiknoten etc. bestehen.
2.10.6 Druckerzeugnisse zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern
Das Druckerzeugnis darf nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für:
Schulbücher;
Lehrbücher;
bestimmte Kinderbücher wie: o Übungshefte mit Illustrationen und ergänzendem Text; o Zeichen- und Malbücher mit Vorgaben und Anleitungen.
2.10.7 Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV
Für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes darf das Druckerzeugnis keinen Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV haben.
Nach Artikel 52 MWSTV hat ein Druckerzeugnis Reklamecharakter, wenn bei seinem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht:
Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:
Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder
sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.
Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.
Nicht zum Werbeinhalt gehören Inserate und Werbung für eine unabhängige Drittperson.
Keinen Reklamecharakter haben gedruckte Publikationen, welche gemeinnützige Hilfsorganisationen oder andere nicht nach Gewinn strebende Organisationen ohne kommerzielle Absichten herausgeben.
2.10.8 Beispiele für Druckerzeugnisse mit reduziertem Steuersatz
Dem Inhalt nach zum reduzierten Steuersatz besteuerbar sind beispielsweise folgende Druckerzeugnisse, sofern alle Voraussetzungen gemäss Ziffer 2.10.1 erfüllt sind:
Fachbücher wie Informatik-Handbücher, Bastel- oder Kochbücher, Strickanleitungen;
Gebrauchs-, Montage- und Betriebsanleitungen;
Jahres-, Tätigkeits-, Seminar- oder Kongressberichte sowie Fest- und Jubiläumsschriften;
Almanache in Buchform, die vorwiegend redaktionelle Artikel enthalten;
Programme von Veranstaltungen (kulturelle, sportliche, gewerbliche etc.), deren Hauptzweck darin besteht, über den Ablauf des Anlasses zu informieren (Zeitplan, Karte, Teilnehmer, geplante kulturelle Werke etc.), unabhängig davon, ob der Eintrittspreis darin angegeben wird oder nicht;
Camping-, Reise-, Freizeit-, touristische, kulturelle und gastronomische Führer;
Informationsbroschüren von Tourismusbüros und touristischen Vereinen;
Studienpläne von Lehranstalten;
Schul- und Lehrbücher (auch für Fernunterricht, Kurse, Seminare, zum Selbststudium), selbst wenn diese Flächen zum Ausfüllen enthalten (z. B. Übungsbücher);
Literarische Werke, Bibliografien, Monografien, Lexika, Enzyklopädien, Atlanten, liturgische Bücher, Notentexte musikalischer Werke oder Gesangbücher;
Fotobände und Bände mit reproduzierten Werken, Museumskataloge und Kataloge von Kunstausstellungen, sofern deren Hauptzweck nicht der Verkauf der beschriebenen Werke ist;
personalisierte Fotobände (auf dem Deckblatt muss ein Titel stehen);
amtliche und administrative Publikationen, die der Bund, die Kantone und die Gemeinden zur Information oder Stellungnahme an die Öffentlichkeit richten, beispiels-weise Botschaften, Verhandlungsprotokolle, Erlasse, Abstimmungsunterlagen, Infor-mationen für Neuzuziehende, Wegleitungen zu Steuererklärungen;
Richtlinien für die Bewertung von Gegenständen, beispielsweise Briefmarken- und Münzenkataloge, Eurotaxtarife sowie Listen von Wertpapierbewertungen;
Statuten, Reglemente und Weisungen;
Verzeichnisse wie Unternehmens- oder Branchenverzeichnisse, Adressbücher, Telefonbücher, Normenwerke, Bibliothekskataloge, Fahrpläne und Kursbücher.
2.10.9 Beispiele für Druckerzeugnisse mit Normalsatz
Dem Inhalt nach oder von der Form her zum Normalsatz besteuerbar sind beispielsweise folgende Druckerzeugnisse:
Druckbögen (In-Plano) eines Werks, selbst wenn diese zum Binden bestimmt sind, sowie die dazugehörigen Umschlagseiten;
Druckerzeugnisse mit weniger als 16 Seiten, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken;
Druckerzeugnisse, die zur Aufnahme von Eintragungen bestimmt sind und nach der ersten Verwendung unbrauchbar werden wie Schreibbücher und -hefte, Geschäftsbücher, Rätselbücher (z. B. Kreuzworträtsel, Sudokus, Buchstabensalat und andere Buchstaben- und Zahlenrätsel), Agenden (auch wenn sie Texte wie Gedichte, Sprichwörter oder Illustrationen enthalten);
Druckerzeugnisse in Leporello- (z. B. Harmonika- oder Fensterfalzung) oder Karteiform;
Alben, die zur Aufnahme von Fotos, Briefmarken etc. bestimmt sind (auch wenn sie Texte wie Gedichte, Sprichwörter oder Illustrationen enthalten);
Alben zum Einkleben von Sammelbildchen, auch eine fortlaufende Erzählung enthaltend;
Handschriften, auch wenn sie mindestens 16 Seiten umfassen (z. B. Werke aus der Zeit vor Gutenberg);
• Kataloge und Preislisten mit Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV (vgl.
Ziff. 2.10.7), wie beispielsweise Waren-, Versandhandels- und Auktionskataloge und
Kursprogramme sowie Prospekte des Ferien-, Reise- und Gastgewerbes;
Saisonprogramme für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, mit Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV (vgl. Ziff. 2.10.7);
Landkarten, Stadtpläne etc.;
Muster- und Kollektionsbücher (z. B. für Stoffe und Tapeten);
Wand-, Abreiss-, Tisch- und Umlegekalender.
2.11 Elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter
2.11.1 Rechtliche Grundlagen
Nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe abis MWSTG unterliegen elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der Einfuhrsteuer zum reduzierten Satz.
In Artikel 50a MWSTV hat der Bundesrat die zum reduzierten Satz besteuerbaren elektronischen Zeitungen und Zeitschriften näher umschrieben. Nach diesem Artikel sind elektronische Zeitungen und Zeitschriften zum reduzierten Satz besteuerbar, wenn folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:
sie werden auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten;
sie sind überwiegend text- oder bildbasiert;
sie erfüllen im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 50 MWSTV (d. h. sie werden periodisch aktualisiert und orientieren laufend über Wissenswertes oder dienen der Unterhaltung etc.; vgl. Ziff. 2.9);
sie haben keinen Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV (vgl. Ziff. 2.11.4).
In Artikel 51a MWSTV hat der Bundesrat die zum reduzierten Satz besteuerbaren elektronischen Bücher näher umschrieben. Nach diesem Artikel sind elektronische Bücher zum reduzierten Satz besteuerbar, wenn folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:
sie werden auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten;
sie sind in sich geschlossene, überwiegend text- oder bildbasierte und nicht interaktive Einzelwerke;
sie erfüllen im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher nach Artikel 51 MWSTV (vgl. Ziff. 10.2.10);
sie haben keinen Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV (vgl. Ziff. 2.11.4).
2.11.2 Erläuterungen zu elektronischen Zeitungen und Zeitschriften
Den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gleichgestellt sind Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen. Es handelt sich beispielsweise um Produkte für sehbehinderte Personen.
Für die Kundschaft individuell aufbereitete Pressespiegel auf Datenträgern sind zum Normalsatz steuerbar, sofern die Inhalte nicht bloss gestützt auf einen Algorithmus individualisiert wurden.
Videos und Filme sind keine elektronischen Zeitungen und Zeitschriften. Sind Videos und Filme in der elektronischen Zeitung integriert, schadet dies der Unterstellung unter den reduzierten Satz nicht, wenn sie eine bloss untergeordnete Rolle spielen.
2.11.3 Erläuterungen zu elektronischen Büchern
Den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gleichgestellt sind Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen. Das gleiche gilt für akustische Spoken-Word- Werke, sofern das Werk auch in Textform entgeltlich erhältlich ist. Im Unterschied dazu unterliegt Sprechgesang als musikalisches Werk dem Normalsatz. Das gleiche gilt für Hör-spiele. Letztere beschränken sich nicht auf eine textnahe Wiedergabe des Buchinhaltes, son-dern präsentieren den Inhalt eines Buchs in Form eines szenischen Hörspiels.
Reduziert besteuerbare elektronische Bücher (E-Books) müssen im Wesentlichen dieselbe Funktion (namentlich Bildung und Unterhaltung) wie ein gedrucktes Buch erfüllen. Sie dürfen mit weiteren Inhalten angereichert (enhanced/enriched) sein, wie z. B. mit Hörproben aus einer Autorenlesung. Sie dürfen jedoch nicht interaktiv sein. Auf Datenträgern gespeicherte Sprachlehrgänge mit Übungen zum Ausfüllen oder elektronische Malbücher sind aufgrund der integrierten Interaktivität keine reduziert besteuerbaren E-Books. Im E-Book integrierte Verlinkungen oder die Möglichkeit, ein Wort in Wörterbüchern nachzuschlagen, gilt jedoch nicht als interaktiv.
Publikationen auf Datenträgern, die ausgefüllt oder gestaltet werden können wie z. B. Kreuzworträtsel, Sudokus, Buchstaben- und Zahlenrätsel aber auch Agenden, unterliegen aufgrund ihrer Interaktivität dem Normalsatz.
Dem Normalsatz unterliegen auf Datenträgern gespeicherte Auszüge aus Werken. Diese sind keine in sich geschlossenen Einzelwerke. Ebenfalls dem Normalsatz unterliegen Videos auf Datenträgern.
2.11.4 Reklamecharakter im Sinne von 52 MWSTV
Für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes darf die elektronische Zeitung, Zeitschrift oder das elektronische Buch keinen Reklamecharakter im Sinne von Artikel 52 MWSTV haben.
Nach Artikel 52 MWSTV haben elektronische Publikationen Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.
Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:
Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder
sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.
Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen. Nicht zum Werbeinhalt gehören Inserate und Werbung für eine unabhängige Drittperson.
2.12 Produkte für die Monatshygiene
Als dem reduzierten Steuersatz unterliegende Produkte für die Monatshygiene gelten namentlich:
Menstruationsbinden
Slipeinlagen
Tampons
Perioden-/Menstruationsunterwäsche
Menstruationsschwämme
Menstruationskappen (Softcups) und -tassen
Nicht dem reduzierten Steuersatz unterliegen beispielsweise Hygieneartikel für Inkontinenz (wie z. B. Inkontinenz-Slipeinlagen oder Inkontinenzunterwäsche) oder Windeln für Erwachsene und Kinder.
3 Zusammenstellungen und Kombinationen von Gegenständen mit unterschiedlichen Steuersätzen
Werden Gegenstände in Form einer Zusammenstellung oder Kombination eingeführt und bestehen die Bestandteile der Zusammenstellung oder Kombination aus Gegenständen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, sind die nachfolgenden Rechtsgrundlagen und Richtlinien zu beachten:
Gesamtleistung (Art. 52 Abs. 3 MWSTG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 MWSTG; Richtlinie 69-01, Ziff. 5.4.1)
Haupt- und Nebenleistung (Art. 52 Abs. 3 MWSTG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 MWSTG; Richtlinie 69-01, Ziff. 5.4.2)
Kombination von Gegenständen (Art. 52 Abs. 3 MWSTG in Verbindung mit Art. 19 Abs.
2 MWSTG; Richtlinie 69-01, Ziff. 5.4.3)
• Übersicht Gesamtleistung, Haupt- und Nebenleistung sowie Kombination von Leistungen (Richtlinie 69-01, Ziff. 5.4.4)
4 Übergangsbestimmungen bei der Änderung von Steuersätzen
4.1 Allgemeines
Nach Artikel 115 MWSTG gelten bei einer Änderung der Steuersätze die Übergangsbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes sinngemäss.
Die Übergangsbestimmungen lauten (Art. 112 MWSTG):
Für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des neuen Steuersatzes entstanden ist, gilt der bisherige Steuersatz.
Der neue Steuersatz gilt für alle Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld ab Inkrafttreten des neuen Steuersatzes entstanden ist.
Zur Entstehung der Einfuhrsteuerschuld vgl. Artikel 56 Absatz 1 MWSTG.
4.2 Einfuhr von Gegenständen in Teilsendungen
Teilsendungen, deren Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten der Steuersatzänderung entstanden ist, unterliegen der Einfuhrsteuer zum alten, und jene, deren Einfuhrsteuerschuld ab dem genannten Zeitpunkt entstanden ist, der Einfuhrsteuer zum neuen Steuersatz.
Können die Kosten für im Inland besorgte Arbeiten nicht eindeutig einer eingeführten Teilsendung zugeordnet werden oder stimmt nach Abschluss der Arbeiten im Inland das Total der auf den Zollanmeldungen aufgeführten Einzelwerte nicht mit der definitiven Rechnung für die Gesamtlieferung (Schlussabrechnung) überein, so wird die Berichtigung beim grössten Wertanteil vorgenommen.
Beispiel: Werte aufgrund der Zollanmeldung ermittelt:
Gegenstände, bei denen die Einfuhrsteuerschuld zur Zeit der CHF 350'000.- Gültigkeit des bisherigen Steuersatzes entstanden ist Gegenstände, bei denen die Einfuhrsteuerschuld ab Inkraft- CHF 870'000.- treten des neuen Steuersatzes entstanden ist Total der Wertdeklaration CHF 1'220'000.- Definitive Gesamtrechnung (Schlussabrechnung) des Liefe- CHF 1'200'000.- ranten für die werkvertragliche Leistung (Lieferung Gegenstände und Montage- / Einbaukosten) Differenz CHF 20'000.- Nach dem neuen Steuersatz zu besteuernder Wertanteil CHF 850'000.-
Nebenkosten und sonstige Kosten, die nicht so detailliert ausgewiesen sind, dass sie den einzelnen, in Teilsendungen eingeführten Gegenständen zugewiesen werden können, sind proportional auf die zu besteuernden Wertanteile (nach einer etwaigen Berichtigung) aufzuteilen (im vorstehenden Beispiel 35/120 der nicht zuweisbaren Kosten zum alten und 85/120 zum neuen Steuersatz).
5 Angaben zu den Steuersätzen im elektronischen Zolltarif (www.tares.ch)
Die Angaben zu den Steuersätzen im Schweizerischen Gebrauchstarif (www.tares.ch) sind lediglich Hinweise für die Veranlagung der Einfuhrsteuer. Gesetzlicher Charakter kommt ihnen nicht zu. Oftmals sind in den Tarifnummern sowohl zum reduzierten Steuersatz als auch zum Normalsatz besteuerbare Gegenstände eingereiht. In einigen, aber nicht allen Fällen wird im elektronischen Gebrauchstarif auf diesen Umstand hingewiesen.
Gegenstände, die nach geltendem Mehrwertsteuerrecht bei der Einfuhr zum reduzierten Satz zu besteuern sind, werden vom BAZG auch dann zum reduzierten Satz zugelassen, wenn sie einer Tarifnummer zugewiesen sind, die laut elektronischem Gebrauchstarif nur zum Normalsatz besteuerbare Gegenstände umfasst.