R-69-06 Erlass der Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Nichtzollrechtliche Erlasse Ausgabe 8/26 – 1. Juni 2026
Erlass der Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs (Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG)
Die Richtlinie R-69-06 enthält Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit zu Artikel
64 Absatz 1 Buchstabe d, Absätze 2 und 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12 Juni 2009. Sie bezweckt die
einheitliche Anwendung der Erlassgesuche für die Einfuhrsteuer und richtet sich an Fachleute.
Aus dieser Richtlinie können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in dieser Richtlinie entweder nur männliche oder nur weibliche Bezeichnungen verwendet. Sie gelten immer auch für das jeweils andere Geschlecht.
1 Rechtliche Grundlage
Der Erlass der Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des steuerpflichtigen Importeurs ist in Artikel 64 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) geregelt: 1. Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
d. die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint. Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. 3. Die Frist für die Einreichung eines Gesuches beträgt:
a. bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde;
b. bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens.
2 Zuständigkeit (Art. 64 Abs. 2 MWSTG)
Über den Erlass der Einfuhrsteuer entscheidet folgende Stelle des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)1:
Direktionsstab, Rechtsdienst Beschwerdeverfahren (BEVE) Taubenstrasse 16
3003 Bern
3 Form der Gesuche (Art. 64 Abs. 2 MWSTG)
Das Gesuch um Steuererlass ist nach Artikel 64 Absatz 2 MWSTG schriftlich (in Papierform oder via eine anerkannte elektronische Plattform; vgl. Artikel 21a Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV; SR 172.021.2]; sowie Behördenverzeichnis: EFD (admin.ch)) einzureichen und mit den nötigen Nachweisen zu belegen. Für die elektronische Eingabe ist die Zustellplattform «PrivaSphere» zu verwenden: www.privasp-
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) wurde im Jahr 2022 in das BAZG umbenannt (vgl. Anhang 1 Ziffer V Nr. 1.6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; SR 172.010.1). Im Zuge der Reorganisation wurden die Organisationseinheiten neu bezeichnet, der Begriff Oberzolldirektion wird grundsätzlich nicht mehr verwendet.
4 Frist (Art. 64 Abs. 3 MWSTG)
Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Erlass der Einfuhrsteuer beträgt bei unbedingter Steuerschuld ein Jahr seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung Mehrwertsteuer (VVM), bei Veranlagungen mit bedingter Steuerschuld ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens.
Bei dieser einjährigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die nicht erstreckt oder verlängert und auch nicht gehemmt oder unterbrochen werden kann. Auch sind Artikel 20 Absatz 3 VwVG und Artikel 22a VwVG für die Berechnung dieser Frist nicht massgebend. Bei unverschuldetem Versäumnis kann diese Frist wiederhergestellt werden, wobei die Voraussetzungen dafür gemäss der Rechtsprechung sehr streng sind.
Bei definitiven Veranlagungen wird die Einfuhrsteuer mit der Ausstellung der VVM durch die Zollstelle festgesetzt. Dieses Datum und nicht dasjenige der Annahme der Zollanmeldung ist somit für die Beurteilung der Frist massgebend.
Die Jahresfrist beginnt am Tag nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
Wird das Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer erst nach Ablauf eines Jahres seit Ausstellung der VVM eingereicht, wird auf das Gesuch infolge Fristverfalls nicht eingetreten. Massgebend für die Beurteilung, ob die Frist von einem Jahr eingehalten ist, ist das Datum des Poststempels.
Beispiele:
Die Zollanmeldung wurde am 10. Juli 2023 angenommen, die VVM am 13. Juli 2023 ausgestellt. Die Frist beginnt am 14. Juli 2023. Die Jahresfrist endet am 13. Juli 2024. Das Gesuch wird am 13. Juli 2024 der Post übergeben. Die Frist ist eingehalten.
Die Zollanmeldung wurde am 10. Juli 2023 angenommen, die VVM am 13. Juli 2023 ausgestellt. Das Gesuch datiert vom 13. Juli 2023, ist aber erst am 14. Juli 2023 der Post übergeben worden. Das Gesuch ist verspätet eingereicht worden. Auf das Gesuch wird wegen Fristversäumnisses nicht eingetreten.
5 Materielle Voraussetzungen für den Steuererlass (Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG)
Die Steuer kann wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelastet werden. In jedem Fall kann höchstens die Differenz zwischen der vom Beauftragten entrichteten und der einbringbaren Einfuhrsteuer erlassen werden. Hat der Importeur einen Teilbetrag gezahlt oder ist im Rahmen des Konkursverfahrens eine Dividendenauszahlung erfolgt, so wird nur der Restbetrag der Forderung erlassen.
Der Spediteur hat anhand von Unterlagen (z. B. Forderungseingabe ans Konkursamt, Korrespondenz zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, Debitorenkontoauszug, Verlustschein), aus denen insbesondere auch allfällige teilweise Voraus- oder später geleistete Teilzahlungen ersichtlich sind, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu belegen.
Bei einer Einfuhr aufgrund einer werkvertraglichen Lieferung (z. B. Industriemaschine mit Montage) ist der ausländische Lieferant der Importeur. Wurde trotzdem der inländische Abnehmer in der Zollanmeldung als Importeur aufgeführt und die mit der Zollanmeldung beauftragte Person hat die Einfuhrsteuer und ihre Leistungen an diesen fakturiert, so wird dieser als «Importeur» im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d MWSTG toleriert.
5.1 Zahlungsunfähigkeit des Importeurs
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Bezahlung der Forderung des mit der Zollanmeldung Beauftragten (nachfolgend Spediteur genannt) ernsthaft gefährdet ist. Eine Mahnung, ein gewährter Zahlungsaufschub, die Eröffnung eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens schliessen nicht aus, dass eine Forderung ganz oder teilweise einbringbar ist. Das Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer kann daher erst beurteilt werden, wenn der Spediteur seine zivilrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat und die Höhe seines Verlustes feststeht.
Hat der Spediteur verpasst, seine Forderung im Rahmen eines Konkurs- und Nachlassverfahrens geltend zu machen, kann er dennoch um einen Steuererlass ersuchen. In diesen Fällen muss er gegenüber dem BAZG (BEVE) nachweisen, welchen Verlust die 3. Klasse-Gläubiger erlitten haben, die ihre Forderungen ordentlich geltend gemacht haben.
Die Auflösung einer AG, einer GmbH oder einer Genossenschaft durch deren Mitglieder oder Gesellschafter alleine vermag die Zahlungsunfähigkeit nicht zu belegen. Die Auflösung wird im SHAB publiziert und daraufhin können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden.
Ernsthaft gefährdete Forderungen des Spediteurs liegen in folgenden Fällen vor:
5.1.1 Über den Importeur wird das Konkursverfahren eröffnet
Erst nach Abschluss des Konkursverfahrens steht fest, ob dem Gläubiger ein Erlös (Dividende) zusteht, und wie hoch dieser ausfällt (Verlustschein mit ungedeckt gebliebener Forderung oder Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven).
5.1.2 Der Importeur unterliegt der Betreibung auf Pfändung
Nach durchgeführter Pfändung steht fest, ob und welcher Betrag dem 3. Klasse-Gläubiger zusteht. Dies geht aus der Pfändungsurkunde hervor.
5.1.3 Dem Importeur wird Nachlassstundung gewährt
In diesen Fällen ist zuzuwarten, bis der Nachlassvertrag genehmigt (ordentlicher Nachlassvertrag) oder das Vermögen veräussert worden ist (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung). Denn erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, wie hoch der Erlös (Dividende) der 3. Klasse-Gläubiger ausfällt. Erlassen wird die Einfuhrsteuer, die der Differenz zwischen der erhobenen Einfuhrsteuer und der vom Nachlassverwalter mit der Dividende vergüteten Einfuhrsteuer entspricht.
5.1.4 Der Importeur wird im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht oder er hat
sich ins Ausland abgesetzt Wird ein Importeur im Handelsregister gelöscht, weil er keine verwertbaren Aktiven mehr hat und kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung geltend gemacht hat, oder hat er sich ins Ausland abgesetzt, hat der Spediteur keine Möglichkeit, die von ihm verauslagte Einfuhrsteuer einzutreiben.
Nach der Auflösung eines Einzelunternehmens haftet der ehemalige Inhaber mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Schulden und Verpflichtungen, die während der aktiven Geschäftszeit entstanden sind. Das Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer kann in solchen Fällen erst beurteilt werden, wenn der Spediteur seine zivilrechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem ehemaligen Inhaber ausgeschöpft hat und die Höhe des Verlustes feststeht.
5.2 Steuerpflicht des Importeurs
Eine weitere Voraussetzung für die Gutheissung eines Gesuchs um Erlass der Einfuhrsteuer ist, dass der Importeur im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland bei der ESTV
(nachprüfbar unter: www.uid.admin.ch) oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein (nachprüfbar unter: https://mwstregister.li) im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen war. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wird das Gesuch abgewiesen.
Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einfuhr der Gegenstände nach der Eröffnung des Konkurses erfolgte, die Konkurseröffnung zu diesem Zeitpunkt im SHAB aber noch nicht publiziert war und die ESTV oder die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein den Steuerpflichtigen rückwirkend auf das Datum der Eröffnung des Konkurses im Register der Steuerpflichtigen gelöscht hat. Hierbei muss der Spediteur den Nachweis erbringen, dass zum Zeitpunkt der Zollanmeldung der Importeur bei der Steuerverwaltung (CH oder FL) registriert war.
Wurde hingegen der Importeur nach der Publizierung der Konkurseröffnung aus dem Register der Steuerpflichtigen gelöscht und die Einfuhr erfolgte nach der Löschung, wird das Gesuch abgewiesen.
6 Sorgfaltspflicht des Spediteurs
Bei der Anwendung von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d MWSTG ist auf eine rechtsgleiche Behandlung der betroffenen Spediteure zu achten. Es soll nicht jener, der bei der Auswahl der Aufträge sowie beim Inkasso Vorsicht walten lässt (z. B. indem er auf die Annahme eines Auftrags verzichtet oder Vorauszahlung verlangt), gegenüber jenen Mitbewerbern benachteiligt werden, die darauf vertrauten, dass sie die nicht weiterbelastbaren Steuern auf dem Weg des Erlasses wieder geltend machen können2. Daher trifft den Gesuchsteller eine umfassende Sorgfaltspflicht zur Vermeidung seines Delkredererisikos bzw. eines Forderungsausfalls.
Bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht und der Höhe eines allfälligen Erlassbetrags übt das BAZG sein Ermessen nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus. In der Praxis werden folgende Fälle von Sorgfaltspflichtsverletzungen und deren Folgen unterschieden:
6.1 Publikation der Eröffnung des Konkurses oder der Gewährung einer Nachlassstundung
Hätte der Spediteur zum Zeitpunkt der Einfuhrverzollung wissen können, dass über seinem Auftraggeber/Importeur der Konkurs eröffnet wurde oder dieser Nachlassstundung erhalten hat (Publikation im SHAB), so gilt die Sorgfaltspflicht des Spediteurs als verletzt und aus diesem Grund wird bei einer Gutheissung des Gesuchs der zu erlassene Betrag um einen Drittel gekürzt.
6.2 Veranlagung von Sendungen, obwohl Importeur Rechnungen nicht bezahlt
Meldet ein Gesuchsteller weiterhin Gegenstände für einen Importeur zur Einfuhrveranlagung an, obschon dieser noch offene, fällige Rechnungen beim Spediteur hat (unabhängig, ob für vorhergehende Einfuhrverzollungen oder sonstige in Rechnung gestellte Dienstleistungen), so gilt die Sorgfaltspflicht des Spediteurs unter Umständen als verletzt und aus diesem Grund kann das BAZG (BEVE) die Erlassbeträge kürzen. Folgende Konstellationen können auftreten:
2 vgl. BSK MWSTG-SCHLUCKEBIER/BODEMANN, Art. 64 Rz. 22 und den dort enthaltenen Hinweis auf das Urteil des BVGer A- 6900/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 2.3.1 m.w.H.
6.2.1 Eine oder mehrere Rechnungen des Spediteurs waren innert zwei Monaten seit
Ausstellungsdatum der ersten Veranlagungsverfügung VVM MWST zu zahlen
Für die innerhalb von zwei Monaten seit der ersten Einfuhr veranlagten Sendungen ist das Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer gutzuheissen. Massgebend ist das Datum der Veranlagungsverfügung.
Für Sendungen, welche mehr als zwei Monate (sechzig Tage) nach Festsetzung der erstmals nicht weiter belastbaren Einfuhrsteuer (Datum VVM) veranlagt worden sind, ist das Gesuch nur teilweise, zu zwei Dritteln, gutzuheissen.
Beispiel:
VVM Datum Einfuhr Datum VVM Betrag
Total Einfuhrsteuer 3 327.35
Das Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer für die Einfuhren vom 01.07. (Datum VVM = 03.07.) bis 03.09.2023 wird gutgeheissen.
Das Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer für die Einfuhren vom 07.09. bis 04.10.2023 wird nur teilweise, d. h. zu zwei Dritteln, gutgeheissen.
6.2.2 Negativer Saldo des Kontoauszugs im Zeitpunkt der Einfuhr
Meldet ein Spediteur Gegenstände für einen Importeur zur Einfuhrveranlagung an, obwohl zu diesem Zeitpunkt, laut Kontoauszug des Importeurs, eine oder mehrere Rechnungen (Forderungsausstände, die andere Leistungen eines Spediteurs betreffen als die Einfuhrzollanmeldung, z. B. eine reine Transportdienstleistung) von diesem seit über zwei Monaten nicht beglichen wurden, ist das Gesuch nur teilweise, d. h. zu zwei Dritteln, gutzuheissen.
6.3 Veranlagung von Sendungen, obwohl Spediteur bereits ein Gesuch um Erlass der
Einfuhrsteuer eingereicht hat
Meldet der Spediteur weiterhin für einen Importeur Sendungen ohne Kostenabsicherung zur Einfuhrveranlagung an, obschon er wegen offenen Forderungen gegen diesen Importeur bereits ein Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer eingereicht hat, liegt eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung vor. Das Gesuch wird nur teilweise und zwar zu einem Drittel gutgeheissen.
6.4 Spezialregelung bei Retentionsrecht (z. B. Waren des zahlungsunfähigen Importeurs liegen im Lager des Spediteurs)
Wenn ein Spediteur ein Lager besitzt und Waren für einen Importeur lagert, verfügt er über ein Retentionsrecht an diesen Waren (Art. 485 Obligationenrecht; OR; SR 220). Im Rahmen eines Konkursverfahrens kann der Spediteur dieses Retentionsrecht geltend machen (Art. 897 Zivilgesetzbuch; ZGB; SR 210). Erst nach Verwertung der unter Retentionsrecht stehenden Waren und Abschluss des Konkursverfahrens steht fest, wie hoch die gefährdete bzw. nicht einforderbare Forderung ist.
7 Veranlagungsverfügung MWST (VVM)
7.1 Allgemeines
Die mit der Zollanmeldung beauftragte Person hat die VVM für den Vorgang, der Gegenstand des Gesuchs bildet, vorzulegen (dies ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 13 VwVG). Eine blosse Angabe der Nummer der VVM auf dem Gesuch ist nicht ausreichend. Sofern das BAZG (BEVE) die VVM selbst abrufen muss, fallen durch die entsprechende Arbeit Gebühren (vgl. Ziff. 7.3)an.
7.2 Ausnahme von der Einreichungspflicht der VVM
Auf die Vorlage der VVM kann verzichtet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
• im Erlassgesuch sind die Nummer der VVM und der entsprechende Einfuhrsteuerbetrag genannt, für welche der Erlass der Einfuhrsteuer beantragt wird;
• dem Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer wird die vom Importeur nicht beglichene Rechnung beigelegt.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die VVM einzureichen.
7.3 Gebühr, wenn VVM vom Gesuchsteller nicht vorgelegt werden
Das BAZG (BEVE) erhebt für seinen Aufwand eine Gebühr nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035). Die Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand gemäss Gebührentarif des BAZG im Anhang dieser Verordnung (Ziff. 1.1 Bst. a). Der Ansatz beträgt Fr. 22.— je Viertelstunde, wobei Bruchteile einer Viertelstunde als Viertelstunde zählen.
Die Gebühr wird vom zu erlassenden Betrag abgezogen.
Die Gebühr wird bei Nichteinreichen der VVM wie folgt festgesetzt:
➔ etc. Fehlen im Gesuch die Nummern der VVM oder sind sie falsch angegeben und entsteht dem BAZG (BEVE) dadurch ein zusätzlicher Aufwand, wird dieser gemäss effektivem Zeitaufwand verrechnet.
8 Verfahrensablauf und Entscheid
Nachfolgend werden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – verschiedene relevante oder mögliche Verfahrensschritte und -stadien erläutert.
8.1 Empfangsbestätigung Erlassgesuch
Das BAZG (BEVE) bestätigt den Empfang des Erlassgesuches per Brief (A-Post Plus). Die einzureichenden Nachweise werden in der Empfangsbestätigung genannt, i. d. R. beinhalten diese mindestens die Speditionsrechnung, die Forderungseingabe, den Verlustnachweis und einen Debitorenkontoauszug. Sie können bis zum Abschluss des Verfahrens eingereicht werden. Gesuche werden zu drei Jahren beim BAZG (BEVE) pendent gehalten (vgl. auch Ziff. 8.5 und 8.6). Die Fristkontrolle obliegt dem Gesuchsteller und er muss darum bemüht sein, sofern das Konkursverfahren nicht innerhalb der Dreijahres-Frist erledigt wurde, rechtzeitig um eine Fristverlängerung zu ersuchen. Wird diese Frist verpasst, entscheidet das BAZG (BEVE) aufgrund der vorhandenen Unterlagen. Der Gesuchsteller wird drüber nach Eingang des Gesuchs informiert.
8.2 Sachverhalt unklar
Geht aus dem Gesuch nicht klar hervor, wie sich der Sachverhalt darstellt, wird dies dem Gesuchsteller mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu ergänzen.
8.3 Verspätet eingereichte Erlassgesuche
Auf Gesuche, welche nach der Frist (Ziff. 4) eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
8.4 Rückzug
Hat der Importeur die offene(n) Rechnung(en) beglichen, so zieht der Gesuchsteller sein Gesuch mittels postalischer Eingabe oder per E-Mail zurück. Der Rückzug wird vom BAZG (BEVE) bestätigt.
8.5 Abschluss Konkurs- oder Nachlassverfahren innerhalb der Dreijahres-Frist
Wird das Konkurs- oder Nachlassverfahren innerhalb der Dreijahres-Frist abgeschlossen, reicht der Gesuchsteller die entsprechenden Unterlagen gemäss Empfangsbestätigung zuhanden des BAZG (BEVE) ein. Dies kann postalisch oder per E-Mail erfolgen. Die Sache ist sodann spruchreif und BEVE erlässt einen materiellen (gutheissenden oder abweisenden) Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung, den sie dem Gesuchsteller per Brief (A-Post Plus) eröffnet.
8.6 Fristverlängerung pendente Gesuche beim BAZG (BEVE)
Ist das Konkurs- oder Nachlassverfahren innerhalb der dreijährigen Frist nicht abgeschlossen, so hat der Gesuchsteller um eine Fristverlängerung vor deren Ablauf zu ersuchen. Der Antrag um Fristverlängerung kann entweder per Post oder per E-Mail eingereicht werden. Der Eingang des Fristverlängerungsgesuchs wird bestätigt und die Dreijahres-Frist wird um weitere drei Jahre verlängert. Das Schreiben mit der neuen Frist ist dem Gesuchsteller mit A-Post Plus zu senden.
Kann das Gesuch nicht innert drei Jahren erledigt werden und wird vom Gesuchsteller nicht innert Frist eine Fristverlängerung beantragt, wird das Gesuch nach Ablauf der Frist von drei Jahren abgewiesen (vgl. zur Rechtmässigkeit dieser Praxis vgl. Urteil BVGer A-4862/2022 E. 4.2).
8.7 Rechtsmittel
Entscheide über Erlassgesuche (Abweisungen, Nichteintretensentscheide sowie Gutheissungen, sofern den Rechtsbegehren nicht vollständig entsprochen wurde) können innerhalb von
30 Tagen nach Eröffnung mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 50 VwVG). In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids werden diese Frist und die Form (vgl. Art. 52 VwVG) für die Beschwerdeerhebung genannt.