Biersteuer
Biersteuer
1 Biersteuer
1.1 Besteuerung von Bier und Biermischgetränken
Die Biersteuer wird gemäss dem Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG; SR 641.411 erhoben. Steuerpflichtig sind alkoholhaltiges Bier der Tarifnummer 2203 und Biermischungen der Tarifnummer 2206.0090.
1.2 Steuerbemessung
Die Bemessungseinheit ist der Hektoliter. Die Biersteuer bemisst sich nach der Gradstärke des Bieres (Grad Plato), auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes. Der Steuertarif ist in 3 Kategorien unterteilt: Steuersätze je Hektoliter
Leichtbier (bis 10,0 Grad Plato); Fr. 16.88
Normal- und Spezialbier (von 10,1 bis 14,0 Grad Plato) Fr. 25.32
Starkbier (ab 14,1 Grad Plato). Fr. 33.76
Der Steuersatz ist mittels des zugeordneten statistischen Schlüssels anzumelden.
1.3 Biermischgetränke
Bei der Berechnung des für den Steuersatz massgebenden Stammwürzegehalts bleibt der zugefügte Zucker unberücksichtigt.
1.4 Biersteuermengenstaffel
Für in den zollrechtlich freien Verkehr überführtes Bier einer ausländischen Kleinbrauerei mit einer Jahresproduktion von weniger als 55'000 Hektoliter kommt die Biersteuermengenstaffel mit ermässigten Steuersätzen zum Tragen. Der ermässigte Steuersatz wird im Rückerstattungsverfahren gewährt und ist beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des betreffenden Kalenderjahres zu beantragen. Mit dem Antrag ist eine amtliche Bestätigung der ausländischen Veranlagungsbehörde in einer Amtssprache oder Englisch einzureichen, mit der die von der ausländischen Brauerei im vergangenen Kalenderjahr hergestellte Biermenge belegt wird.
1.5 Wiederausfuhr von Bier
Die Biersteuer wird rückerstattet, wenn das in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Bier innerhalb eines Jahres ab der Einfuhrveranlagung unverändert wieder ausgeführt, die Identität nachgewiesen und die Rückerstattung bei der Ausfuhrveranlagung oder innert 60 Tagen danach schriftlich beantragt wird. Die Rückerstattung wird auch gewährt, wenn das Bier auf Antrag unter Zollaufsicht vernichtet wird.
1.6 Empfehlung an die Importeure
Wir empfehlen den Importeuren von Bier zu veranlassen, dass auf den Lieferantenrechnungen der Stammwürzegehalt ausgedrückt in Grad Plato angegeben ist.
2 Kontaktadresse
Auskünfte erteilt die Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Tabak- und Biersteuer Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont
Tel. +41 (0)58 462 65 00, E-mail: bier@bazg.admin.ch.
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