Grenzüberschreitender Verkehr mit Bier
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Grundlagen
Tabak- und Biersteuer A. 001 1. Januar 2022
Richtlinie R-120-1
Grenzüberschreitender Verkehr mit Bier
Bei den Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
An den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden
Abkürzungsverzeichnis
Begriff/Abkürzung Bedeutung
BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
BStG Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz) vom 6. Oktober 2006 (SR 641.411)
MWSTG Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz) vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020) (SR 641.20)
TABI Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Grundlagen, Tabak- und Biersteuer
ZG Zollgesetz (SR 631.0)
1 Rechtliche Grundlagen
– Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101, Art. 131)
– Bundesgesetz vom 9. Oktober 1986 über den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz, ZTG; SR 632.10)
– Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG; SR 641.411)
– Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV, SR 641.411.1)
2 Zweck
Die Biersteuer ist eine besondere Verbrauchssteuer (reine Fiskalabgabe). Die Einnahmen fliessen in die allgemeine Bundeskasse.
3 Geltungsbereich
Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im Zollgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt wird. Die Biersteuer wird dabei auf Bier bis zu einem Alkoholgehalt von höchstens 15 Volumenprozent erhoben.
Der Steuer unterliegen die im Inland hergestellten und die eingeführten Biere der Tarifnummer 2203 und die Biermischgetränke der Tarifnummer 2206.
Nicht der Steuer unterliegt Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent (alkoholfreies Bier).
4 Begriffe
4.1 Stammwürze (Grad Plato) und Alkoholgehalt
Die Stammwürze bezeichnet den Anteil der aus dem Malz gelösten Stoffe in der noch unvergorenen Würze. Das sind vor allem der Malzzucker, daneben aber auch Eiweisse, Vitamine, Mineralien und Aromastoffe. Bei der Gärung entsteht daraus mit Hilfe der Hefe rund ein Drittel Alkohol, ein Drittel Kohlensäure und ein Drittel Restextrakt. Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker das Bier. Der Grad Plato bestimmt dabei die Dichte der gekochten und gefilterten Würze in Zuckerspindelgraden, d.h. den Zuckergehalt der Würze.
Der Stammwürzegehalt ist also unter anderem vom Alkoholgehalt abhängig. Fehlen verlässliche Angaben zum Stammwürzegehalt, kann im Sinne einer Faustregel der Alkoholgehalt mit 2.4 multipliziert werden. Diese Regel ist mit Vorsicht anzuwenden. Biere können einen von dieser Regel abweichenden Stammwürze- und Alkoholgehalt aufweisen.
4.2 Biermischgetränke
Als Biermischgetränke der Tarifnummer 2206 gelten Biere, denen nach der Vergärung Fruchtsäfte, Fruchtsaftkonzentrate, Limonaden oder andere vergorene Getränke beigemischt wurden. Da der in den beigefügten Getränken enthaltene Zucker den Stammwürzegehalt erhöht, bleibt er für die Berechnung unberücksichtigt.
5 Vorschriften für die Lokalebenen
5.1 Entstehung der Steuerforderung
Für die eingeführten Biere und Biermischgetränke entsteht die Steuerforderung mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
5.2 Steuersätze für im Inland hergestellte und eingeführte Biere und Biermischgetränke
Je Hektoliter:
– Leichtbier (bis 10.0 Grad Plato) Fr. 16.88
– Normal- und Spezialbier (von 10.1 – 14.0 Grad Plato) Fr. 25.32
– Starkbier (ab 14.1 Grad Plato) Fr. 33.76
5.3 Steuerbemessung
Die Steuer bemisst sich je Hektoliter und nach der Gradstärke des Bieres, auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes, ausgedrückt in Grad Plato.
5.4 Bierspezialitäten
TN Biersteuer Spirituosensteuer
Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt von höchs- 2202 Ohne Ohne tens 0.5% Vol.)
Bier mit zugesetztem Alkohol 2208 Ohne Mit
Biermischgetränke (Panaché / Radler):
– 0.5% Vol. oder weniger 2202 Ohne Ohne
– Über 0.5% Vol. 2206 Mit Ohne
Bier mit > 15% Vol. Alkohol (rein durch Vergä- 2203 Ohne Mit rung gewonnen, kein zugesetzter Alkohol)
5.5 Schweizerische Rückwaren
Die Biersteuer ist bei der Wiedereinfuhr nicht zu erheben, wenn sie anlässlich der vorangegangenen Ausfuhr nicht erstattet wurde.
5.6 Ausländische Rückwaren und Wiederausfuhr von Bier und Biermischgetränken
(Rückerstattung der Biersteuer) Für inländische und eingeführte alkoholhaltige Biere und Biermischgetränke, welche unter Zollaufsicht aus dem Zollgebiet verbracht werden, besteht grundsätzlich Anrecht auf die Rückerstattung der Biersteuer.
Die Veranlagungsverfügung (e-dec Export / e-dec web Export und NCTS) bildet die Grundlage für die Rückerstattung.
Die Zusatzmenge ist in Liter anzumelden und die Rückerstattung in der Ausfuhrzollanmeldung (AZA) geltend zu machen (Rückerstattung der Biersteuer wird beantragt).
Über das im Zollgebiet hergestellte und ausgeführte Bier rechnen die Brauereien in jedem Fall direkt mit TABI. Anträge auf eine Rückerstattung der Biersteuer unterliegen den Bestimmungen von Art. 30 BStG.
Die Rückerstattung der Biersteuer kann grundsätzlich direkt durch die Ausfuhrzollstelle erfolgen. Es gilt jedoch zu beachten, dass das BStG vom ZG und dem MWSTG abweichende Bestimmungen enthält. Die Frist zur Wiederausfuhr beträgt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrzollanmeldung ein Jahr. Die Biersteuer kann somit nur erstattet werden, wenn diese kürzere Wiederausfuhrfrist eingehalten ist.
Dazu gilt es zu erwähnen, dass das BStG keine weiteren Bedingungen analog zum Zoll- und MWST-Recht vorsieht. Das Bier muss also nicht zwingend an den ursprünglichen Versender retourniert werden und es muss beispielsweise auch keine Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Rechtsgeschäfts vorliegen. Es versteht sich allerdings von selbst, dass die Identität der ausgeführten mit den ursprünglich eingeführten Waren sichergestellt werden muss.
Die Rückerstattung ist vorgängig in der Ausfuhrzollanmeldung geltend zu machen (Rückerstattung der Biersteuer wird beantragt). Nachträgliche Rückerstattungsanträge werden berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 60 Tagen seit der Ausfuhrzollanmeldung schriftlich an die Regionalebene gerichtet werden, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist.
6 Besonderheiten
6.1 Biersteuermengenstaffel
Für eingeführte Biere und Biermischgetränke von ausländischen, unabhängigen Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55'000 Hektoliter kommt die Biersteuermengenstaffel mit ermässigten Steuersätzen – analog den Inlandbrauereien – zum Tragen.
Der ermässigte Steuersatz wird im Rückerstattungsverfahren gewährt. Eine Rückerstattung ist bei TABI innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des betreffenden Kalenderjahres zu beantragen. Mit dem Antrag ist eine amtliche Bestätigung der ausländischen Veranlagungsbehörde in einer Amtssprache oder auf Englisch einzureichen, mit der die von der ausländischen Brauerei im vergangenen Kalenderjahr hergestellte Biermenge belegt wird.